{"id":"bgbl1-1993-17-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":17,"date":"1993-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/17#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_17.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)","law_date":"1993-04-27T00:00:00Z","page":512,"pdf_page":4,"num_pages":50,"content":["512                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\n(EWR-Ausführungsgesetz)\nVom 27. April 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                   Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Änderung der Bundes-Apothekerordnung\nDie Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der\nArtikel 1                         Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1478,\n1842), zuletzt geändert gemäß Artikel 5 der Verordnung\nÄnderung                           vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt\ndes Gesetzes über das Apothekenwesen               geändert:\nDas Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. 1           1. § 4 wird wie folgt geändert:\nS. 1993), zuletzt geändert gemäß Artikel 6 der Verordnung      a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern\nvom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt             \"eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-\ngeändert:                                                         schen Gemeinschaften\" die Wörter \"oder eines an-\nderen Vertragsstaates des Abkommens über den\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                   Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern \"eines             aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern \"in einem\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen               der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften\" die Wörter \"oder eines ande-               Gemeinschaften\" die Wörter \"oder in einem an-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den                 deren Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                   Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt und\nbb) In Nummer 4a werden nach den Wörtern \"in                   die Wörter \"betreffenden Mitgliedstaates\" durch\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-                   die Wörter \"betreffenden Staates\" ersetzt.\nmeinschaften\" die Wörter \"oder in einem ande-          bb) In Satz 2 werden die Wörter \"Die von den Mit-\nren Vertragsstaat des Abkommens über den                   gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                   den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der\ncc) In Nummer 8 werden nach den Wörtern \"in                    Europäischen Gemeinschaften\" durch die Wör-\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-                   ter \"Die von einem der Mitgliedstaaten der Euro-\nmeinschaften\" die Wörter \"oder in einem ande-              päischen Gemeinschaften oder von einem an-\nren Vertragsstaat des Abkommens über den                   deren Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                   Europäischen Wirtschaftsraum Staatsangehöri-\ngen eines dieser Staaten\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern \"eines\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-           cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern \"in einem\nmeinschaften\" die Wörter \"oder eines anderen Ver-              Mitgliedstaat\" die Wörter \"oder in einem ande-\ntragsstaates des Abkommens über den Europäi-                   ren Vertragsstaat des Abkommens über den\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                              Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nc) In Absatz 3 werden nach den Wörtern \"in einem               dd) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\"                 \"Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplo-\ndie Wörter \"oder in einem anderen Vertragsstaat                men, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befä-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                      higungsnachweisen sind von einem der übrigen\nschaftsraum\" eingefügt.                                        Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nschaften oder einem anderen Vertragsstaat des\n2. In § 3 Nr. 5 werden nach den Wörtern „in einem Mit-                Abkommens über den Europäischen Wirt-\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\" die                    schaftsraum ausgestellte Hochschuldiplome\nWörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-                und -prüfungszeugnisse sowie Hochschul- oder\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"                     gleichwertige Befähigungsnachweise des Apo-\neingefügt.                                                         thekers, die den in der Anlage zu Satz 1 für den","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                                 513\nbetreffenden Staat aufgeführten Bezeichnun-            f) In Irland\ngen nicht entsprechen, aber mit einer Beschei-\nDas Zeugnis          eines   „Registered   Pharmaceutical\nnigung dieses Staates darüber vorgelegt wer-\nChemist\".\nden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die\nden Anforderungen des Artikels 2 der Richtlinie        g) In Island\n85/432/EWG des Rates vom 16. September                 ,,pr6f i lyfjafrcedi fra Hask6Ia islands\" (Diplom in Phar-\n1985 (ABI. EG Nr. L 253 S. 34) entspricht, und\nmazie der Universität lslands).\ndaß sie den für diesen Staat in der Anlage zu\nSatz 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.\"           h) In Italien\nDas auf Grund einer staatlichen Prüfung erworbene\n2. In § 5 Abs. 2 werden nach den Wörtern „eines der                     Diplom oder Zeugnis über die Befähigung zur Aus-\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-                   übung des Apothekerberufs.\nschaften\" die Wörter „oder eines anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-                  i) In Liechtenstein\nschaftsraum\" eingefügt.                                            Die in einem anderen Staat, für den die Richtlinie\nNr. 85/432/EWG gilt, ausgestellten und in dieser An-\n3. In § 11 Abs. 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern „eines                lage aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-                   sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer\nmeinschaften\" die Wörter „oder eines anderen Ver-                   Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen\ntragsstaates des Abkommens über den Europäischen                   Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behör-\nWirtschaftsraum\" eingefügt.                                        den.\nj) In Luxemburg\n4. Die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-Apothe-\nkerordnung erhält folgende Fassung:                                D_as vom staatlichen Prüfungsausschuß ausgestellte\nund vom Minister für Erziehungswesen beglaubigte\n,Anlage                                                           staatliche Apothekerdiplom.\n(zu § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung\nund zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Apotheken-                 k) In den Niederlanden\nwesen)                                                             ,,het getuigschrift van met goed gevolg afgelegd apo-\nPharmazeutische Diplome, Prüfungszeugnisse oder                    thekers-examen\" (Das Diplom über die erfolgreiche\nsonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitglied-                Ablegung des Apothekerexamens).\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der                   1) In Norwegen\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum                                      „bevis for bestätt cand. pharm. eksamen\" (Diplom über\nden Grad cand. pharm.), ausgestellt von der Fakultät\na) In Belgien                                                    einer Universität.\nDas von den medizinischen und pharmazeutischen\nm) In Österreich\nFakultäten der Universitäten, vom Hauptprüfungsaus-\nschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen               ,,Staatliches Apothekerdiplom\", ausgestellt von den zu-\nfür die Hochschulen ausgestellte „diplöme legal de               ständigen Behörden.\npharmacien/wettelijk diploma van apoteker\" (gesetz-\nn) In Portugal\nliches Diplom eines Apothekers).\n,,carta de curso de licenciatura em Ciencias Farmaceu-\nb) 1n Dänemark\nticas\" (Prüfungszeugnis über die Lizenz in pharmazeu-\n„bevis for bestäet farmaceutisk kandidateksamen\" (Die             tischen Wissenschaften), das von den Universitäten\nBescheinigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung              ausgestellt wird.\neines Apotheker-Kandidaten).\no) In Schweden\nc) In Finnland\n,,apotekarexamen\" (Magistergrad in Pharmazie), aus-\n,,todistus proviisorin tutkinnosta/bevis om provisor-             gestellt von der Universität Uppsala.\nexamen\" (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von\neiner Universität.                                                p) In der Schweiz\nd) In Frankreich                                                  ,,eidgenössisch diplomierter Apotheker/titulaire du di-\nDas von den Universitäten ausgestellte „diplöme d'Etat            plöme federal de pharmacien/titolare di diploma fede-\nde pharmacien\" (Staatsdiplom eines Apothekers) oder               rale di farmacista\", ausgestellt vom Eidgenössischen\ndas von den Universitäten ausgestellte „Diplome d'Etat            Departement des Innern.\nde Docteur en pharmacie\" (Staatsdiplom eines Doktors               q) In Spanien\nder Pharmazeutik).\n,,titulo de licenciado en farmacia\" (Diplom des Lizen-\ne) In Griechenland                                                 ziats in der Pharmazie), das vom Ministerium für Ausbil-\n,,JtLO'tOJtOL'fl\"tL'XO \"tWV agµofüwv aQxwv' t'XaVOO\"t'fl\"ta~      dung und Wissenschaft oder von den Universitäten\nClO'X'flO'fl~ \"t'fl~ <pagµa'XElJ\"tL'X'Jl~, XOQ'flYOUµEVO µe-ca     ausgestellt wird.\nx.ganx:tj d;faaori\" (Das auf Grund einer staatlichen              r) Im Vereinigten Königreich\nPrüfung von den zuständigen Stellen ausgestellte\nZeugnis über die Befähigung zur Ausübung der pharma-               Das Zeugnis          eines  „Registered    Pharmaceutical\nzeutischen Tätigkeit).                                            Chemist\".'","514                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArtikel 3                              b) In Absatz 5c wird das Wort „oder'' durch ein Komma\nersetzt und werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat\nÄnderung\nder Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter\nder Approbationsordnung für Apotheker\n„oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens\nDie Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli               über den Europäischen Wirtschaftsraum\" einge-\n1989 (BGBI. 1S. 1489), zuletzt geändert durch Verordnung            fügt.\nvom 19. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1343), wird wie folgt ge-\nändert:                                                      4. In§ 72 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaa-\nten der Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter\n1. In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „in einem        „oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-             den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nmeinschaften\" die Wörter „oder in einem anderen Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen            5. In § 72a Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-\nWirtschaftsraum\" eingefügt.                                   staaten der Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter\n„oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über\n2. § 20 wird wie folgt geändert:                                 den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\na) In Absatz 2 Satz 5 werden nach den Wörtern „eines\nMitgliedstaates der Europärschen Gemernschaften\"      6. § 73 w~rd wie folgt geändert:\ndie Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\naa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Mit-\nraum\" eingefügt.\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\"\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „der                    die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-                   des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaften\" die Wörter „oder der anderen Vertrags-                   schaftsraum\" eingefügt.\nstaaten des Abkommens über den Europäischen\nbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Mit-\nWirtschaftsraum\" eingefügt.\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\"\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „der                    die Wörter „oder ein anderer Vertragsstaat des\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-                   Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaften\" die Wörter „oder der anderen Vertrags-                   schaftsraum\" eingefügt.\nstaaten des Abkommens über den Europäischen\nb) In Absatz 2 Nr. 6a werden nach den Wörtern \"Mit-\nWirtschaftsraum\" eingefügt.\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\" die\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines            Wörter \"oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-             kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\nmeinschaften\" die Wörter „oder eines anderen Ver-            eingefügt.\ntragsstaates des Abkommens über den Europäi-\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „Mit-\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\ngliedstaates der Europäischen Gemeinschaften\" die\nWörter „oder eines anderen Vertragsstaates des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nArtikel 4                                  raum\" eingefügt.\nÄnderung des Arzneimittelgesetzes\n7. In§ 96 Nr. 4 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaaten\nDas Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2445, 2448), zuletzt geändert gemäß Artikel 10 der            der Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder\nandere Vertragsstaaten des Abkommens über den\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird\nwie folgt geändert:                                              Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n8. In § 97 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „oder'' durch ein\n1. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „oder'' durch ein Komma\nKomma ersetzt und nach den Wörtern „Mitgliedstaat\nersetzt und werden nach den Wörtern „Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder in\nder Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder in\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nden Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n2. In § 15 Abs. 4 wird nach den Wörtern „Mitgliedstaat der\nEuropäischen Gemeinschaften\" die Textstelle ,,, einen\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-                                  Artikel 5\npäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                          Änderung der Arzneimittelfarbstoffverordnung\nIn § 1 Abs. 1 Satz 1 der Arzneimittelfarbstoffverordnung\n3. § 25 wird wie folgt geändert:\nvom 25. August 1982 (BGBI. 1 S. 1237), die durch die\na) In Absatz 5a werden nach den Wörtern „Mitglied-       Verordnung vom 21. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 219) geän-\nstaat der Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter     dert worden ist, werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat\n,,oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-      der Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder in\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"           einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\neingefügt.                                            Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                                 515\nArtikel 6                                  schaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder eines ande-\nÄnderung der Betriebsverordnung                          ren Vertragsstaates des Abkommens über den\nfür pharmazeutische Unternehmer                          Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\n§ 13 der Betriebsverordnung für pharmazeutische Un-\nternehmer vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 546), die zuletzt             ,,Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-\ndurch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 27            päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-                anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990               Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1085) geändert worden ist, wird wie           ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der\nfolgt geändert:                                                       Nummern 4 und 5, wenn sie durch Vorlage eines\nnach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der\n1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat                Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen\nder Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder                Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befä-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                   higungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaa-\nden Europäischen Wirtschaftsraum\" und nach den                  ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder\nWörtern „in dem Mitgliedstaat\" die Wörter „oder in dem          eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten,\nanderen Vertragsstaat\" eingefügt.                               nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztli-\nchen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen\nBefähigungsnachweises eines anderen Vertrags-\n2. In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat\nstaates des Abkommens über den Europäischen\nder Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder\nWirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen\nein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den\nDiplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befä-\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nhigungsnachweisen von nach dem 20. Dezember\n1976 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nbeigetretenen Mitgliedstaaten gilt das Datum des\nArtikel 7                                  Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das\nhiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Di-\nÄnderung des Gentechnikgesetzes                          plomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähi-\nDas Gentechnikgesetz vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1                   gungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates\nS. 1080), zuletzt geändert gemäß Artikel 11 der Verord-              des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt           schaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung\ngeändert:                                                            zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus\nden Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des\nRates vom 16. Juni 1975 (ABI. EG Nr. L 167 S. 1\n1. In § 14 Abs. 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-\nund S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maß-\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\" die\ngebende Datum.\"\nWörter „oder andere Vertragsstaaten des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.            c) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\n„Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen\n2. In § 16 Abs. 6 werden jeweils nach den Wörtern „der               Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befä-\nMitgliedstaaten\" die Wörter „der Europäischen Gemein-            higungsnachweisen sind nach dem in Satz 2 oder 3\nschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkom-              genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mit-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\" einge-               gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nfügt.                                                            schaft oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nausgestellte ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse\nArtikel 8                                  und sonstige Befähigungsnachweise, die den in der\nÄnderung der Bundesärzteordnung                           Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufge-\nführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit\nDie Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-                einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder\nmachung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1218), zuletzt                Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden,\ngeändert gemäß Artikel 12 der Verordnung vom 26. Fe-                 daß sie eine Ausbildung abschließen, die den\nbruar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt geändert:                Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie\n75/363/EWG entspricht, und daß sie den für diesen\n1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Ärzte, die                Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachwei-\nStaatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäi-                sen gleichstehen.\"\nschen Wirtschaftsgemeinschaft sind,\" ersetzt durch\n„Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der    3. In § 4 Abs. 6 werden nach den Wörtern „eines\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines an-          der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nderen Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-           schaftsgemeinschaft'' die Wörter „oder eines anderen\npäischen Wirtschaftsraum sind,\".                             Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 Abs. 1 werden nach den Wörtern „eines        4. In § 10 Abs. 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „Staats-\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-       angehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-","516                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder            Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der ande-\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens über              ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\nden Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                   päischen Wirtschaftsraum\na) Belgien\n5. § 1Ob wird wie folgt geändert:\n„diplöme legal de docteur en medecine; chirurgie et\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                            accouchements/wettelijk diploma van doctor in de\n,,(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der        genees-, heel- en verloskunde\" (staatliches Diplom\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines           eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe),\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den            ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Uni-\nEuropäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung            versität oder vom Hauptprüfungsausschuß oder von\ndes ärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitglied-      den staatlichen Prüfungsausschüssen der Hochschu-\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft          len;\noder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-            b) Dänemark\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf\nGrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften ab-         ,,bevis vor bestäet lregevidenskabelig embedseksa-\ngeschlossenen ärztlichen Ausbildung oder auf              men\" (Zeugnis über das ärztliche Staatsexamen), aus-\nGrund eines in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2, in        gestellt von der medizinischen Fakultät einer Universi-\n§ 3 Abs. 1 Satz 5 oder in § 14b genannten ärztlichen      tät, sowie die „dokumentation for gennemfort praktisk\nDiploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befä-          uddannelse\" (Bescheinigung über eine abgeschlos-\nhigungsnachweises berechtigt sind, dürfen als             sene praktische Ausbildung), ausgestellt von der Ge-\nDienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 60         sundheitsbehörde;\ndes EWG-Vertrages vorübergehend den ärztlichen\nc) Finnland\nBeruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-\nüben.\"                                                    „todistus lääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om\nmedicine licentiat examen\" (Bescheinigung über den\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nGrad des Lizentiats in Medizin), ausgestellt .von der\n,,(4) Einern Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa-       medizinischen Fakultät einer Hochschule, und Be-\ntes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder         scheinigung über die praktische Ausbildung, ausge-\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens               stellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum, der im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen           d) Frankreich\nBeruf auf Grund einer Approbation als Arzt oder          „diplöme d'Etat de docteur en medecine\" (staatliches\neiner Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des          Diplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von\närztlichen Berufs ausübt, sind auf Antrag für Zwecke     der medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen\nder Dienstleistungserbringung in einem der übrigen        Fakultät oder von einer Universität oder „diplöme d'uni-\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-           versite de docteur en medecine\" (Universitätsdiplom\nmeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des           eines Doktors der Medizin), soweit dieses den gleichen\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-              Ausbildungsgang nachweist, wie er für das staatliche\nraum Bescheinigungen darüber auszustellen, daß            Diplom eines Doktors der Medizin vorgeschrieben ist;\ner\n1. den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses         e) Griechenland\nGesetzes rechtmäßig ausübt und                        ,,ni:ux(o tai:QLxr'jt;\" (Hochschulabschluß in Medizin),\n2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-             ausgestellt von\nsitzt.\"                                              - der medizinischen Fakultät einer Universität oder\n- der Fakultät für Gesundheitswissenschaften, Bereich\n6. § 14b Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                               Medizin, einer Universität;\n„Antragstellern, die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1\nNr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approbation als Arzt auf        f) Irland\nGrund der Vorlage eines vor dem nach § 3 Abs. 1 Satz          ,,primary qualification\" (Bescheinigung über eine ärztli-\n2 oder 3 für die Anerkennung jeweils maßgebenden              che Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung\nDatum ausgestellten ärztlichen Diploms, Prüfungs-             vor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß aus-\nzeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises               gestellt wird, und eine von dem genannten Prüfungs-\neines der übrigen Mitgliedstaaten oder eines anderen          ausschuß ausgestellte Bescheinigung über die prakti-\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäi-               sche Erfahrung, die zur Eintragung als „fully registered\nschen Wirtschaftsraum beantragen, ist die Approbation         medical practitioner'' (endgültig eingetragener Arzt) be-\nals Arzt ebenfalls zu erteilen.\"                              fähigen;\n7. Die Anlage zu§ 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:         g) Island\n,,pr6f i lreknisfrredi fra lreknadeild Hask6Ia lslands (Di-\n,Anlage                                                       plom der medizinischen Fakultät der Universität ls-\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)\nlands) und eine Bescheinigung über die mindestens\nÄrztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige            zwölfmonatige praktische Ausbildung in einem Kran-\nBefähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der          kenhaus, ausgestellt vom Chefarzt;","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                                   517\nh) Italien                                                     o) Schweden\n„diploma di laurea in medicina e chirurgia\" (Diplom über       ,,läkarexamen\" (medizinischer Hochschulgrad), ausge-\ndie Verleihung der Doktorwürde in Medizin und Chirur-          stellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule,\ngie), ausgestellt von der Universität, dem das „diploma        und, eine Bescheinigung über praktische Ausbildung,\ndi abilitazione all'esercizio della medicina e chirurgia\"      ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde;\n(Diplom über die Befähigung zur Ausübung der Medizin           p) Schweiz\nund Chirurgie), ausgestellt vom staatlichen Prüfungs-\nausschuß, beigefügt ist;                                       „eidgenössisch diplomierter Arzt/titulaire du diplöme\nfederale de medecin/titolare di diploma federale di me-\ni) Liechtenstein                                               dico\", ausgestellt vom Eidgenössischen Departement\nDiplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähi-               des Innern;\ngungsnachweise des Arztes, die in den Mitgliedstaaten          q) Spanien\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und in den\n,,titulo de licenciado en medicina y cirugia\" (Hochschul-\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\nabschluß in Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom\nEuropäischen Wirtschaftsraum ausgestellt werden, zu-\nMinisterium für Bildung und Wissenschaft oder vom\nsammen mit einer Bescheinigung über eine abge-\nRektor einer Universität;\nschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den\nzuständigen Behörden;                                           r) Vereinigtes Königreich\nj) Luxemburg                                                   ,,primary qualification\" (Bescheinigung über eine ärztli-\nche Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung\n„diplöme d'Etat de docteur en medecine, chirurgie et           vor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß aus-\naccouchements\" (staatliches Diplom eines Doktors der           gestellt wird, und eine von dem genannten Prüfungs-\nMedizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt und          ausschuß ausgestellte Bescheinigung über die prakti-\nabgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen und              sche Erfahrung, die zur Eintragung als „fully registered\n,,certificat de stage\" (Bescheinigung über eine abge-          medical practitioner'' (endgültig eingetragener prakti-\nschlossene praktische Ausbildung), abgezeichnet vom            scher Arzt) befähigen.'\nMinister für Gesundheitswesen oder die Diplome über\ndie Erlangung eines Hochschulgrades in Medizin, die in\neinem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellt wor-\nden sind und in diesem Land zum Antritt der prakti-                                     Artikel 9\nschen Ausbildungszeit, nicht aber zur Aufnahme des               Änderung der Approbationsordnung für Ärzte\nBerufs berechtigen und die gemäß dem Gesetz vom\n18. Juni 1969 über das Hochschulwesen und die Aner-           Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der\nkennung ausländischer Hochschultitel und -grade vom        Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1593),\nMinister für Erziehungswesen anerkannt worden sind,        zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D\nzusammen mit der vom Minister für Gesundheitswesen         Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August\nabgezeichneten Bescheinigung über eine abgeschlos-         1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\nsene praktische Ausbildung;                                23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1077), wird wie\nfolgt geändert:\nk) Niederlande\n,,universitair getuigschrift van arts\" (das Universitätsab- § 35 wird wie folgt geändert:\nschlußzeugnis eines Doktors der Medizin), ausgestellt\nvon einer Universität;                                      a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 5,\n1) Norwegen                                                    Abs. 2 oder 3 nach § 14b der Bundesärzteordnung\n„bevis for bestätt medisinsk embetseksamen\" (Diplom            erteilt werden, so sind sofern die Ausbildung nicht nach\ndes Grades cans. med.), ausgestellt durch die medizini-        den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle\nsche Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheini-            der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 Unterlagen·\ngung über praktische Ausbildung, ausgestellt von den           über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung des An-\nzuständigen Gesundheitsbehörden;                              tragstellers in Urschrift, in amtlich beglaubigter Ab-\nschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzule-\nm) Österreich\ngen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache\n„Doktor der gesamten Heilkunde\", ausgestellt von der            ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter\nmedizinischen Fakultät einer Hochschule, und „Be-               Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann\nscheinigung über die Absolvierung der Tätigkeit als            die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über\nArzt im Praktikum\", ausgestellt von den zuständigen            eine bisherige Tätigkeit, verlangen. Bei Antragstellern,\nBehörden;                                                      die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines\nn) Portugal\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den\n,,carta de curso de licenciatura em medicina\" (Prüfungs-       Europäischen Wirtschaftsraum Befähigungsnachweise\nzeugnis für das.Studium der Medizin), ausgestellt von          vorlegen, die nach der Bundesärzteordnung den Aus-\neiner Universität, sowie „diploma comprovativo da              bildungsnachweisen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 dieses\nconclusao do internato geral\" (Zeugnis über die allge-         Gesetzes gleichgestellt sind, können weitere Nach-\nmeine Krankenhausarzt-Ausbildung), ausgestellt von             weise, insbesondere ein Tätigkeitsnachweis, nur ver-\nden zuständigen Stellen des Gesundheitsministe-                langt werden, soweit die Bundesärzteordnung dies vor-\nriums;                                                         sieht oder besondere Gründe dies erfordern.\"","518                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 werden jeweils die              der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien\nWörter \"Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten               78/686/EWG und 78/687/EWG des Rates vom\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" ersetzt                  25. Juli 1978 (ABI. EG Nr. L 233 S. 1 und S. 10)\ndurch \"Staatsangehörige eines der übrigen Mitglied-                getroffen worden ist, das hiernach maßgebende\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                   Datum.\"\noder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens               c) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\".\n\"Wurde die Ausbildung vor dem nach Satz 2 oder 3\nc) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „eines Staatsange-               für die Anerkennung· der zahnärztlichen Diplome,\nhörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-             Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungs-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft\" eingefügt „oder eines               nachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nschen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen\nEuropäischen Wirtschaftsraum\".\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum jeweils maßgebenden Da-\ntum aufgenommen und genügt sie nicht allen Min-\nArtikel 10                                   destanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie\nÄnderung des Gesetzes                              78/687/EWG, so kann die zuständige Behörde zu-\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde                         sätzlich zu den in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten\nzahnärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder\nDas Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in                   sonstigen Befähigungsnachweisen die Vorlage\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987                     einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunfts-\n(BGBI. 1 S. 1225), zuletzt geändert gemäß Artikel 13 der              staates verlangen, aus der sich ergibt, daß der\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird                Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der\nwie folgt geändert:                                                   Antragstellung mindestens drei Jahre den zahnärzt-\nlichen Beruf ununterbrochen und rechtmäßig ausge-\n1. In § 1 Abs. 2 werden nach den Wörtern \"der Europäi-                übt hat.\"\nschen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder eines          d) Satz 6 wird wie folgt gefaßt:\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                           ,,Gleichwertig den in Satz 2 genannten zahnärztli-\nchen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen\nBefähigungsnachweisen sind nach dem in Satz 2\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\noder 3 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen\na) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „eines der              Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-                 meinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des\nschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder eines ande-              Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den                     raum ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                       sonstige Befähigungsnachweise des Zahnarztes,\nb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:                      die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden\nStaat aufgeführten Bezeichnungen nicht entspre-\n,,Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-          chen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem                 Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorge-\nanderen Vertragsstaat des Abkommens übec den                   legt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen,\nEuropäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene                    die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der\nzahnärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sin-           Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978\nne der Nummern 4 und 5, wenn sie durch Vorlage                 entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der\neines nach dem 27. Januar 1980 ausgestellten, in               Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleich-\nder Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten zahn-                 stehen.\"\närztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder son-\nstigen Befähigungsnachweises eines der übrigen\n3. In § 3 Abs. 2 werden nach den Wörtern „eines der\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nmeinschaft oder eines in der Anlage zu diesem\nschaft\" die Wörter \"oder eines anderen Vertragsstaates\nGesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nausgestellten zahnärztlichen Diploms, Prüfungs-\nraum\" eingefügt.\nzeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum nachge-           4. In § 13 Abs. 4 Satz 5 werden nach den Wörtern \"Staats-\nwiesen wird. Bei zahnärztlichen Diplomen, Prü-             angehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-\nfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnach-             päischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter \"oder\nweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Euro-             eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigetretenen              den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nMitgliedstaaten gilt das Datum des Beitritts oder, bei\nabweichender Vereinbarung, das hiernach maßge-          5. § 13a wird wie folgt geändert:\nbende Datum, bei zahnärztlichen Diplomen, Prü-\nfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnach-              a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkom-                  ,,( 1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit                Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines\ndem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt                  anderen Vertragsstaates des Abkommens über den","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                                      519\nEuropäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung                  diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen\ndes zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen                  auszuüben wie die Inhaber eines von dem betref-\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-                 fenden Staat ausgestellten und in der Anlage zu § 2\nmeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat                  Abs. 1 Satz 2 aufgeführten zahnärztlichen Diploms,\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                       Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs-\nschaftsraum auf Grund einer nach deutschen                      nachweises. Diese Regelung erfaßt jedoch nur ärzt-\nRechtsvorschriften abgeschlossenen zahnärztli-                  liche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Be-\nchen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage              fähigungsnachweise, die für ärztliche Ausbildungen\nzu § 2 Abs. 1 Satz 2, in § 2 Abs. 1 Satz 6 oder in              ausgestellt worden sind, bei denen das Universitäts-\n§ 20a genannten zahnärztlichen Diploms, Prüfungs-               studium vor einem bestimmten Zeitpunkt aufgenom-\nzeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises                 men worden ist, und zwar\nberechtigt sind, dürfen als Dienstl~istungserbringer\n- in Italien vor dem 27. Januar 1980,\nim Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages vor-\nübergehend den zahnärztlichen Beruf im Geltungs-                - in Spanien vor dem 1. Januar 1986,\nbereich dieses Gesetzes ausüben.\"                               - in Österreich vor dem 1. Januar 1993.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                 Sie gilt für die in Österreich ausgestellten ärztlichen\nDiplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi-\n,,(4) Einern Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa-\ntes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder               gungsnachweise von dem Zeitpunkt an, zu dem in\nÖsterreich die ersten zahnärztlichen Diplome, Prü-\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens\nfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnach-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum, der im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes den zahnärztli-                 weise über eine in Österreich abgeschlossene, den\nMindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie\nchen Beruf auf Grund einer Approbation als Zahn-\narzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-              78/687/EWG entsprechende zahnärztliche Ausbil-\ndung ausgestellt werden. Den Nachweis der in\nübung der Zahnheilkunde ausübt, sind auf Antrag\nfür Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem               Satz 3 genannten dreijährigen zahnheilkundlichen\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-                    Tätigkeit brauchen Antragsteller nicht zu erbringen,\nschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertrags-                die ein nach Erwerb des ärztlichen Diploms, Prü-\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                 fungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnach-\nweises erfolgreich abgeleistetes Universitätsstu-\nschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustel-\nlen, daß er                                                     dium nachweisen können, dessen Gleichwertigkeit\nmit einem Studium der Zahnmedizin nach Artikel 1\n1. den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich                  der Richtlinie 78/687/EWG von der zuständigen\ndieses Gesetzes rechtmäßig ausübt und                      Stelle bescheinigt ist.\"\n2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-\nsitzt.\"                                           7. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n6. § 20a wird wie folgt geändert:                                 ,Anlage\n(zu§ 2 Abs. 1 Satz 2)\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nZahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder son-\n„Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 2           stige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaa-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approba-       ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der\ntion als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines vor          anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\ndem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 3 für die Anerken-         Europäischen Wirtschaftsraum\nnung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten\nzahnärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder            a) Belgien\nsonstigen Befähigungsnachweises eines der übri-            „diplöme legal de licencie en science dentaire/wettelijk\ngen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-          diploma van licantiaat in de tandheelkunde\" (zahn-\ngemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates            ärztliches Diplom), ausgestellt von den medizinischen\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                  Fakultäten einer Universität oder vom Hauptprüfungs-\nschaftsraum beantragen, ist die Approbation als            ausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüs-\nZahnarzt ebenfalls zu erteilen.\"                           sen für Hochschulen;\nb) Nach Satz 2 sind folgende neue Sätze 3 bis 6                b) Dänemark\nanzufügen:\n,,bevis for tandlcegeeksamen (kandidateksamen)\"\n„In Italien, in Spanien und in Österreich ausgestellte     (Zeugnis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt\närztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige          von den Schulen für zahnärztliche Ausbildung, in Ver-\nBefähigungsnachweise werden als Nachweis einer             bindung mit der von dem „sundhedsstyreisen\" (Staatli-\nAusbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 anerkannt,        ches Gesundheitsamt) ausgestellten Bescheinigung,\nwenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen            . daß der Betreffende eine Assistententätigkeit von vor-\nBehörde des betreffenden Staates darüber beige-            geschriebener Dauer ausgeübt hat;\nfügt ist, daß sich der Antragsteller während der\nc) Finnland\nletzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheini-\ngung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen             ,,todistus hammaslääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/\ntatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den         bevis om odontologi licentiat examen\" (Zeugnis über\nin Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG genannten           das zahnärztliche Examen), ausgestellt von der medizi-\nTätigkeiten gewidmet hat und daß er berechtigt ist,        nischen Fakultät einer Hochschule, sowie eine Be-","520                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nscheinigung über eine praktische Ausbildung, ausge-            den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt (Arti-\nstellt von der nationalen Gesundheitsbehörde;                  kel 30 i.V.m. Anhang 7 Nr. 10b des Abkommens über\nd) Frankreich                                                  den Europäischen Wirtschaftsraum);\n1. ,,diplöme d'Etat de chirurgien-dentiste\" (staatliches      n) Portugal\nDiplom eines Zahnarztes), ausgestellt bis 1973 von         ,,carta de curso de licenciatura em medicina dentaria\"\nder medizinischen oder medizinisch-pharmazeuti-            (Prüfungszeugnis für das Studium der Zahnmedizin),\nschen Fakultät einer Universität;                          ausgestellt von einer Fachhochschule;\n2. ,,diplöme d'Etat de docteur en chirurgie dentaire\"          o) Schweden\n(staatliches Diplom eines Doktors der Dentalchirur-\n,,tandläkarexamen\" (Hochschulabschluß in Zahnheil-\ngie), ausgestellt von einer Universität;\nkunde), ausgestellt von Zahnheilkundeinstituten, zu-\ne) Griechenland                                                sammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß\neiner praktischen Ausbildung, ausgestellt von der natio-\n,,Jnux(o oöovuai:cnx~c:; i:ou navi.::1no-rr1µiou\";             nalen Gesundheitsbehörde;\nf) Irland                                                     p) Schweiz\nDiplom eines                                                  ,,eidgenössisch diplomierter Zahnarzt/titulaire du diplö-\nme federal de medecin-dentiste/titolare di diploma fe-\n- ,,Bachelor in Dental Science (8. Dent Sc.)\"\nderale di medico-dentista\", ausgestellt vom Eidgenössi-\n- ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS)\" oder                    schen Departement des Inneren;\n- ,,Licentiate in Dental Surgery (LOS)\",                      q) Spanien\nausgestellt von einer Universität oder dem „Royal Col-        Spanien teilt die Bezeichnung des Diploms noch mit.\nlege of Surgeons in lreland\";                                 Es ist auf Grund der Beitrittsakte verpflichtet, eine\ng) Island                                                      zahnärztliche Ausbildung einzuführen, die es bisher\ndort nicht gibt;\n„pr6f fra tannlreknadeild Hask6Ia lslands\" (Diplom der\nzahnmedizinischen Fakultät der Universität lslands);          r) Vereinigtes Königreich\nh) Italien                                                    Diplom eines\n- ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS oder BChD)\"\n,,diploma di laurea in odontoiatria e protesi dentaria\"\n(Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde) in Verbin-                oder\ndung mit dem „diploma di abilitazione all'esercizio           - ,,Licentiate in Dental Surgery (LOS)\",\ndell'odontoiatria e protesi dentaria\" (Diplom über die\nBefähigung zur Ausübung der Zahnheilkunde und                 ausgestellt von einer Universität oder einem „Royal\nZahnprothetik), ausgestellt von der staatlichen Prü-          College\".'\nfungskommission;\ni) Liechtenstein                                                                      Artikel 11\nDiplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähi-                                      Änderung\ngungsnachweise des Zahnarztes, die in den Mitglied-                  der Approbationsordnung für Zahnärzte\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft              Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bun-\nund in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens           desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröf-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt          fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die\nwerden, zusammen mit einer Bescheinigung über eine         Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2426),\nabgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt          wird wie folgt geändert:\nvon den zuständigen Behörden;\nj)   Luxemburg                                             § 59 wird wie folgt geändert:\n,,diplöme d'Etat de docteur en medicine dentaire\" (staat-  a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nliches Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde), aus-             ,,(2) Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 6,\ngestellt von dem staatlichen Prüfungsausschuß;\nAbs. 2 oder 3 oder § 20a des Gesetzes über die\nk) Niederlande                                                 Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, so sind,\n„universitair getuigschrift van een met goed gevolg            sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften die-\nafgelegd tandartsexamen\" (Universitätszeugnis über             ser Verordnung erfolgt ist, anstelle des Zeugnisses\ndie bestandene zahnärztliche Prüfung);                         nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen über die abgeschlosse-\nne zahnärztliche Ausbildung des Antragstellers in Ur-\n1) Norwegen                                                   schrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich\n,,bevis for bestätt odontologisk embetseksamen\" (Di-          beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Nach-\nplom über die Verleihung des Grads cand. odont.),             weise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind\nausgestellt von der zahnmedizinischen Fakultät einer          sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.\nUniversität;                                                  Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer\nNachweise, insbesondere über eine bisherige Tätig-\nm) Österreich\nkeit, verlangen. Bei Antragstellern, die als Staatsange-\nDiplom noch nicht vorhanden. Es wird innerhalb von            hörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-\nsechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens über            schaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaa-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                              521\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirt-                   der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in\nschaftsraum Befähigungsnachweise vorlegen, die nach             einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\ndem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde                   den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung\ndem Zeugnis nach Absatz 1 Nr. 7 gleichgestellt sind,             als Hebamme abgeschlossen hat und dies durch\nkönnen weitere Nachweise, insbesondere über eine                Vorlage eines nach dem 22. Januar 1986 ausge-\nbisherige Tätigkeit, nur verlangt werden, soweit das             stellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführ-\nGesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde dies                  ten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen\nvorsieht oder besondere Gründe dies erfordern.\"                  Befähigungsnachweises eines Mitgliedstaates der\nb) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1           Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines\nwerden jeweils nach den Wörtern „eines der übrigen               nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten, in der\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\" die             Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms,\nWörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-               Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"                   nachweises eines anderen Vertragsstaates des Ab-\neingefügt.                                                       kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nnachweist. Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen oder\nsonstigen Befähigungsnachweisen von nach dem\nArtikel 12                                 22. Januar 1986 der Europäischen Wirtschaftsge-\nÄnderung                                    meinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten gilt das\nder Ausbildungs- und Prüfungsverordnung                       Datum des Beitritts, bei abweichender Vereinbarung\nfür Hebammen und Entbindungspfleger                         das hiernach maßgebende Datum, bei Diplomen,\nPrüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungs-\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebam-                 nachweisen eines anderen Vertragsstaates des Ab-\nmen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekannt-               kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,\nmachung vom 16. März 1987 (BGBI. 1 S. 929), geändert                 mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeit-\ndurch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 6             punkt der Geltung der Verpflichtungen aus den\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-                 Richtlinien 80/154/EWG und 80/155/EWG des Ra-\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990               tes vom 21. Januar 1980 (ABI. EG Nr. L 33 S. 1 und\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1079), wird wie folgt geändert:               S. 8) getroffen worden ist, das hiernach maßgeben-\nde Datum.\"\n1. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,Sonderregelungen für Staatsangehörige eines ande-\nren Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-             ,,Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen,\nmeinschaft und für Staatsangehörige eines anderen                Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungs-\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäi-                  nachweisen der Hebamme sind nach dem in Satz 1\nschen Wirtschaftsraum\".                                          oder 2 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\n2. In § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1            meinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des\nwerden jeweils nach den Wörtern „eines anderen Mit-              Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ngliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-                 raum ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und\nsonstige Befähigungsnachweise der Hebamme, die\nschaft\" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates\nden in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nStaat aufgeführten Bezeichnungen nicht entspre-\nraum\" eingefügt.\nchen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen\nBehörde oder Stelle dieses Staates darüber vorge-\nArtikel 13                                 legt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen,\nÄnderung des Hebammengesetzes                            die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der\nRichtlinie 80/155/EWG entspricht, und daß sie den\nDas Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1                      für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 aufgeführ-\nS. 902), zuletzt geändert gemäß Artikel 19 der Verordnung            ten Nachweisen gleichstehen.\"\nvom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt\ngeändert:                                                        c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-\n1. In § 1 Abs. 2 werden nach den Wörtern „eines der                  schaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder eines ande-\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-              ren Vertragsstaates des Abkommens über den\nschaft'' die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates          Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum\" eingefügt.                                          3. In § 10 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Staatsange-\nhörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\na) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt g.efaßt:             päischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n„Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als\nerfüllt, wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöri-  4. § 22 wird wie folgt geändert:\nger eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertrags-         a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nstaates des Abkommens über den Europäischen                    ,,( 1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der\nWirtschaftsraum ist, in einem anderen Mitgliedstaat          Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines","522                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den                Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befä-\nEuropäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung               higungsnachweises einer Hebamme oder eines vor\ndes Berufs einer Hebamme in einem anderen Mit-                dem 1. Januar 1993 von einem anderen Vertrags-\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-               staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des                schaftsraum ausgestellten Diploms, Prüfungszeug-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-                  nisses oder sonstigen Befähigungsnachweises\nraum auf Grund einer nach deutschen Rechtsvor-                einer Hebamme beantragen, die den Mindestanfor-\nschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf                 derungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG\nGrund eines in der Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1, in            genügen, denen jedoch nach Artikel 2 der Richtlinie\n§ 2 Abs. 2 Satz 4 oder in § 28 Abs. 1 oder 2                  80/154/EWG gleichzeitig eine der in Artikel 4 der\ngenannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder son-               Richtlinie 80/154/EWG genannten Bescheinigungen\nstigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dür-            der zuständigen Behörde des Heimat- oder Her-\nfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-           kunftsstaates beizufügen ist, aus der sich ergibt,\nkels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den                   daß der Antragsteller nach Erhalt des Diploms, Prü-\nBeruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-                 fungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnach-\nüben.\"                                                        weises als Hebamme während einer berufsprakti-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                               schen Tätigkeit in zufriedenstellender Weise alle mit\ndem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkei-\n,,(5) Einern Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa-          ten in einem Krankenhaus oder einer sonstigen zu\ntes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder             diesem Zweck anerkannten Einrichtung des Ge-\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens                   sundheitswesens ausgeübt hat, kann die Erlaubnis\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum, der im                 nur erteilt werden, wenn eine Bescheinigung des\nGeltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf einer               Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt wird, aus\nHebamme oder eines Entbindungspflegers auf                    der sich ergibt, daß der Antragsteller während der\nGrund einer Erlaubnis ausübt, sind auf Antrag für             letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheini-\nZwecke der Dienstleistungserbringung in einem an-             gung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich und\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-             gesetzmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt\ngemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat              hat.\"\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustel-\nlen, daß er                                            6. Die Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. den Beruf der Hebamme oder des Entbindungs-            ,Anlage\npflegers im Geltungsbereich dieses Gesetzes          (zu§ 2 Abs. 2 Satz 1)\nausüben darf und\nDiplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-\n2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-             gungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-\nsitzt.\"                                              päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\n5. § 28 wird wie folgt geändert:                                schen Wirtschaftsraum\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                    a) Belgien\n,,Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mit-         das von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen\ngliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-          oder der Jury Central verliehene „diplöme d'accou-\nschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-         cheuse/vroedvrouwdiploma\";\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nsind und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2         b) Dänemark\nund 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1     der von der „Danemarks jordemoderskole\" ausgestellte\nauf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2              ,,bevis for bestäet jordemodereksamen\";\nAbs. 2 Satz 1 oder 2 jeweils für die Anerkennung\nc). Finnland\nmaßgebenden Datum ausgestellten Diploms, Prü-\nfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnach-           ,,kätilö/barnmorska\" oder „erikoissairaanhoitaja, nai-\nweises einer Hebamme eines anderen Mitgliedstaa-          stentaudit aitiyshuolto/specialsjukskötare, kvinnosjuk-\ntes der Europäischen Wjrtschaftsgemeinschaft oder         domar och mödravärd\" (Hebammendiplom), ausgestellt\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens               von einer Krankenpflegeschule;\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum beantra-            d) Frankreich\ngen, ist die Erlaubnis zu erteilen.\"\ndas vom Staat verliehene „diplörne de sage-femme\";\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ne) Griechenland\n,,(2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines\n- ,,IltuxCo MaCrn; ti Mmrnnxrj \", bescheinigt durch\nMitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-\ndas Ministerium für Gesundheit, Vorsorge und soziale\nmeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des\nSicherheit,\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum sind und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1          - ,,II-cu:xCo Avw-rEQai; L'.XOAtii; L\"tEAEXWV Yyt:iai; xm\nNr. 2 und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1         KOLVüJVLxtji; Tieovmai;, Tµtjµawi; MmE1mx11i;\",\nAbs. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem                   ausgestellt entweder von der Fakultät für Führungs-\n23. Januar 1983 von einem Mitgliedstaat der Euro-            kräfte im Bereich Gesundheitswesen und soziale\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten               Sicherheit, Abteilung Geburtshilfe, der Zentren für die","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                              523\nhöhere fachtheoretische und berufspraktische Aus-                             Artikel 14\nbildung oder von den Anstalten für fachtheoretische\nÄnderung des Krankenpflegegesetzes\nAusbildung des Ministeriums für Bildung und Kultus-\nfragen;                                                 Das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1\nS. 893), zuletzt geändert gemäß Artikel 20 der Verordnung\nf) Irland                                               vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt\ndas vom „An Bord Altranais\" verliehene „Certificate in   geändert:\nMidwifery\";\ng) Island                                                1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\n,,pr6f fra Lj6smcedrask6Ia lslands\" (Diplom der isländi-    meinschaft\" die Wörter \"oder eines anderen Vertrags-\nschen Hebammenschule);                                      staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nh) Italien                                                  schaftsraum\" eingefügt.\ndas von staatlich anerkannten Schulen ausgestellte\n,,diploma d'ostetrica\";                                  2. § 2 wird wie folgt geändert:\ni) Liechtenstein                                            a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\ndie in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-         „Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als\nschaftsgemeinschaft oder von einem anderen Ver-                 erfüllt, wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöri-\nger eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertrags-\n~irtschaftsraum ausgestellten Diplome, Prüfungszeug-\nrnsse und sonstigen Befähigungsnachweise der Heb-                staates des Abkommens über den Europäischen\nammen;                                                           Wirtschaftsraum ist, in einem anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in\nj) Luxemburg                                                     einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung\ndas vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund des\nals Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für\nBeschlusses des Prüfungsausschusses ausgestellte\n,,diplöme de sage-femme\";                                        die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abge-\nschlossen hat und dies durch Vorlage eines nach\nk) Niederlande                                                  dem 28. Juni 1979 ausgestellten, in der Anlage zu\ndas von der staatlich eingesetzten Prüfungskommis-              diesem Gesetz aufgeführten Diploms, Prüfungs-\nsion verliehene „diploma van verloskundige\";                     zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises\neines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\n1) Norwegen                                                      Wirtschaftsgemeinschaft oder eines in der Anlage\n,,bevis for bestätt jordmoreksamen\" (Hebammendi-                  zu Satz 1 aufgeführten, nach dem 31. Dezember\nplom), ausgestellt von einer Hebammenschule, zusam-               1992 ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses\nmen mit einer Bescheinigung über eine praktische                 oder sonstigen Befähigungsnachweises eines an-\nAusbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesund-              deren Vertragsstaates des Abkommens über den\nheitsbehörden;                                                    Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird.\nBei Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen\nm) Österreich                                                    Befähigungsnachweisen von nach dem 28. Juni\n,,Hebammen-Diplom\", ausgestellt von einer Hebam-                 1979 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nmenschule;                                                      beigetretenen Mitgliedstaaten gilt das Datum des\nBeitritts, bei abweichender Vereinbarung das hier-\nn) Portugal                                                     nach maßgebende Datum, bei Diplomen, Prüfungs-\ndas Diplom des „enfermeiro especialista em enferma-             zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen\ngem de saude materna e obstetrica\";                             eines anderen Vertragsstaates des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem\no) Schweden                                                     eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der\n,,barnmorska\" (Hebammen-/Krankenpflegediplom), aus-             Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien\ngestellt von einer Fachschule für Krankenpflege;                77/452/EWG und 77/453/EWG des Rates vom\n27. Juni 1977 (ABI. EG Nr. L 176 S. 1 und S. 8)\np) Schweiz                                                       getroffen worden ist, das hiernach maßgebende\n„diplomierte Hebamme/sage-femme diplömee/levatrice               Datum.\"\ndiplomata\", ausgestellt von der zuständigen Behörde;          b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nq) Spanien                                                       ,,Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen,\ndas Diplom „matrona\" oder „asistente obstetrico (ma-             Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungs-\ntrona)\" oder „enfermeria obstetrica-ginecol6gica\", aus-          nachweisen sind nach dem in Satz 1 oder 2 genann-\ngestellt vom Ministerium für Unterricht und Wissen-              ten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten\nschaft;                                                          der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nr) Vereinigtes Königreich\nden Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte\nein „Statement of registration as a Midwife\" in Teil 10          Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-\ndes Registers des „United Kingdom Central Council for            gungsnachweise der Krankenschwester und des\nNursing, Midwifery and Health Visiting\".'                        Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege ver-","524                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nantwortlich sind, die den in der Anlage zu Satz 1 für   5. § 30 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nden betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnun-\n,,Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitglied-\ngen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheini-           staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\ngung der zuständigen Behörde oder Stelle des\noder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens\nStaates darüber vorgelegt werden, daß sie eine              über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die\nAusbildung abschließen, die den Mindestanforde-\nVoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllen\nrungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG            und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund\nentspricht, und daß sie den für diesen Staat in der\nder Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 2\nAnlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleich-               oder 3 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Da-\nstehen.\"\ntum von einem anderen Mitgliedstaat oder einem ande-\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines           ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-              schen Wirtschaftsraum ausgestellten Diploms, Prüfungs-\nschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder eines ande-          zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises\nren Vertragsstaates des Abkommens über den                  der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                   für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, beantra-\ngen, ist die Erlaubnis ebenfalls zu erteilen.\"\n3. In § 11 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Staatsange-\nhörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen       6. Die Anlage zu § 2 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nWirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-               ,Anlage\npäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                           (zu§ 2 Abs. 3 Satz 1)\nDiplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähi-\n4. § 23 wird wie folgt geändert:                                  gungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\n,,(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der          schen Wirtschaftsraum\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den             a) Belgien\nEuropäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung             - ,,brevet d'hospitalier(ere )/verpleegassistent( e)\" (Di-\ndes Berufs der Krankenschwester oder des Kran-                 plom eines Krankenhaushilfspflegers/einer Kran-\nkenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant-            kenhaushilfsschwester), ausgestellt vom Staat, von\nwortlich sind, in einem anderen Mitgliedstaat der              staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen,\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in\n- ,,brevet d'infirmier(ere) hospitalier( ere )/ziekenhuis-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nverpleger(-verpteegster)\" (Diplom eines Kranken-\nden Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund einer\nhauspflegers/einer Krankenhausschwester), aus-\nnach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlosse-\ngestellt vom Staat, von staatlichen oder staatlich\nnen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage\nanerkannten Schulen,\nzu § 2 Abs. 3 Satz 1, in § 2 Abs. 3 Satz 4 oder in § 30\ngenannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder son-            - ,,diplöme d'infirmier(ere) gradue(e) hospitalier(ere)/\nstigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dür-            gegradueerd       ziekenhuisverpleger(-verpleegster)\"\nfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-            (Diplom eines akademisch geprüften Krankenhaus-\nkels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den                   pflegers/einer akademisch geprüften Krankenhaus-\nBeruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-                 schwester), ausgestellt vom Staat, von staatlichen\nüben.\"                                                        oder staatlich anerkannten höheren Fachschulen;\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                             b) Dänemark\n1\n,,( 4) Einern Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa-       „sygeplejerske '-Diplom, ausgestellt von den vom\ntes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder           ,,sundhedsstyrelsen\" (Staatliches Gesundheitsamt) an-\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens                erkannten Krankenpflegeschulen;\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum, der im\nc) Finnland\nGeltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf einer\nKrankenschwester oder eines Krankenpflegers auf            Diplom „sairaanhoitaja/sjukskötare\" oder „terveyeden-\nGrund einer Erlaubnis ausübt, sind auf Antrag für          hoitaja/hälsovardäre\", ausgestellt von einer Kranken-\nZwecke der Dienstleistungserbringung in einem an-          pflegeschule;\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-\nd) Frankreich\ngemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                  „diplöme d'Etat d'lnfirmier(ere)\" (staatliches Diplom\nschaftsraum Bescheinigungen darüber auzustellen,           eines Krankenpflegers/einer Krankenschwester), aus-\ndaß er                                                     gestellt vom Ministerium für Gesundheitswesen;\n1. den Beruf der Krankenschwester oder des                  e) Griechenland\nKrankenpflegers, die für die allgemeine Pflege        - ,,To öen).wµa AÖEACf!l]'.; Noooxoµa'.; -UJ'.; Avonigm;\nverantwortlich sind, im Geltungsbereich dieses           L)(.OAfl~ AÖEAcpwv Noaox.oµwv\" (Krankenschwe-\nGesetzes ausüben darf und                                stern-/Krankenpflegerdiplom für' allgemeine Pflege\n2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-                 der Höheren Fachschule für Krankenschwestern/\nsitzt.\"                                                  Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verant-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                                      525\nwortlich sind), bescheinigt vom Ministerium für                             1) Norwegen\nSoziale Dienste oder vom Ministerium für Gesund-                           ,,bevis for bestätt sykepleiereksamen\" (Diplom in allge-\nheit, Vorsorge und soziale Sicherheit, oder                                 meiner Krankenpflege), ausgestellt von einer Kran-\n,;ro   JtTUXLO N(HJOX.Ö!H>U 1'.0U          Tµri!-tai:oi; AÖEA(f>WV          kenpflegeschule;\nNouox.öp,rnv nov TT<1Qato.TQLx.<i>v LX,OA<i>v twv\nm} Österreich\nK{:VT(H.nv Avün:EQai; TEX,Vl'Xf]i; -x.m En:ayyEA-\n!HI'tt x. fl c; E x.m1tÖ nHTfJ c;;\" (Krankenschwestern-/Kran-              „Diplom in der allgemeinen Krankenpflege\", ausgestellt\nkenpflegerabschl uß der Krankenpflegeabteilung der                         von staatlich anerkannten Krankenpflegeschulen;\nparamedizinischen Schulen der Einrichtungen für                            n) Portugal\nfachtheoretische und berufspraktische Ausbildung),\nausgestellt vom Ministerium für Bildung und Kultus-                         „diploma do curso de enfermagem geral\" (allgemeines\nfragen, oder                                                                Krankenpflegediplom}, ausgestettt von staatlich aner-\nkannten Schulen und registriert von der zuständigen\n,,To n:tuxio         VO<JfjAEUtf]    11 VOCTfJAEU't(HCX.c:; 't(J)V TEX-     Behörde;\nVOAOYlX.(ÜV          Ex.m:nörnnx.<i>v IÖQUµatwv\" (T.E.1.)\n(Krankenschwestern--/Krankenpflegerabschluß der                             o) Schweden\nAnstalten für fachtheoretischen Unterricht) des                             Diplom „sjuksköterska\" (Hochschulzeugnis in allgemei-\nMinisteriums für Bildung und Kultusfragen oder                              ner Krankenpflege), ausgestellt von einer Fachschule\n,,To m:ux(o 'tl]S Avona.Tf}c:; Noari11.rnnx.f]c;; i:ris;                    für Krankenpflege;\nLX0),.11c; EmxyyEAµ<ii:rnv Yydac;, Tµf]µa Noa11-                            p} Schweiz\nAnmx.11c; i::<rn no.vc:Jtunriµ(ou AOrivci>v\" (Kranken-                      ,,diplomierte Krankenschwester für allgemeine Kran-\nschwestern-/Krankenpflegerabschluß der Fakultät\nkenpflege/diplomierter Krankenpfleger für allgemeine\nfür Gesundheitswissenschaften, Abteilung Kranken-\nKrankenpflege/infirmiere diplömee en soins genereaux/\npflege der Universität Athen);\ninfirmier diplöme en soins generaux/infermiera diplo-\nf) Irland                                                                      mata in eure generali/infermiere diplomato in eure\ngenerali\", ausgestellt von der zuständigen Behörde;\nZeugnis einer (eines) ,,Registered General Nurse\", aus-\ngestellt von „an Bord Altranais\" (Nursing Board);                              q) Spanien\ng) Island                                                                      „titulo de diplomado en enfermeria\" (Universitätsdiplom\nfür Krankenpflege), ausgestellt vom Ministerium für Un-\n„pr6f i hjukrunarfrcedum fra Hask61a lslands\" (Diplom\nterricht und Wissenschaft oder vom Rektor einer Uni-\nder Krankenpflegeabteilung der medizinischen Fakultät\nversität;\nder Universität lslands);\nr) Vereinigtes Königreich\nh) Italien\n„Statement of Registration as a Registered General\n„diploma di infermiere professionale\", ausgestellt von\nNurse\" in Teil 1 des Registers, das vom „United King-\nstaatlich anerkannten Schulen;\ndom Central Council for Nursing, Midwifery and Health\ni) Liechtenstein                                                               Visiting\" geführt wird.'\nDiplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähi-\ngungsnachweise der Krankenschwester oder des                                                          Artikel 15\nKrankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant-                                               Änderung\nwortlich sind, die in den Mitgliedstaaten der Europäi-                             der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nschen Wirtschaftsgemeinschaft und in den anderen                                       für die Berufe in der Krankenpflege\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum ausgestellt werden;                                     Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Be-\nrufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 (BGBI. 1\nj)    Luxemburg                                                             S. 1973), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D\nstaatliches Diplom eines „infirmier\" (Krankenpfle-                      Abschnitt II Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August\nger/Krankensehweste r),                                                 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n- staatliches Diplom eines „infirmier hospitalier gra-                      23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1079), wird wie\ndue\" (akademisch geprüfter Krankenhauspfleger/                          folgt geändert:\nakademisch geprüfte Krankenschwester),\n1. Die Überschrift vor§ 21 wird wie folgt gefaßt\nausgestellt vom Minister für Gesundheitswesen auf\nGrund des Beschlusses des Prüfungsausschusses;                                 ,,Sonderregelungen für Staatsangehörige eines ande-\nren Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-\nk) Niederlande\nmeinschaft und für Staatsangehörige eines anderen\n- die Diplome „verpleeger A\", .,verpleegster A\", ,,ver-                         Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-\npleegkundige A\",                                                            schen Wirtschaftsraum\".\n- das Diplom „verpleegkundige MBOV\" (Middelbare\nBeroepsopleiding Verpleegkundige),                                      2. In § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1\nwerden jeweils nach den Wörtern „eines anderen Mit-\ndas Diplom „verpleegkundige HBVO\" (Hogere Be-\ngliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nroepsopleiding Verpleegkundige),\nschaft\" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates\nausgestellt von einer der von der öffentlichen Verwal-                          des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ntung ernannten Prüfungskommission;                                              raum\" eingefügt.","526                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil    1\nArtikel 16                                 staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, in das\nÄnderung\nInland verbracht und hier in den Verkehr gebracht\nder Verordnung über hygienische Anforderungen\nwerden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik\nan Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr\nDeutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vor-\n§ 4a Nr. 2 der Verordnung über hygienische Anforderun-             schriften nicht entsprechen.\"\ngen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr vom             c) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „Euro-\n23. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2423), die zuletzt gemäß                päischen Gemeinschaft\" die Wörter „oder anderen\nArtikel 74 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1               Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\nS. 278) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefaßt:               schen Wirtschaftsraum\" angefügt.\n„2. für das Verbringen von wärmebehandelter Milch aus\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens                                      Artikel 19\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnah-\nÄnderung der Kakaoverordnung\nme von Island, in das Inland.\"\n§ 12 der Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1\nS. 1760), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom\nArtikel 17                          8. November 1991 (BGBI. 1 S. 2100) geändert worden ist,\nÄnderung                            wird wie folgt geändert:\nder Kosmetik-Verordnung\n1. In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter „Europäischen\nIn § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Kosmetik-Verordnung in der\nWirtschaftsgemeinschaft\" durch die Wörter „Europäi-\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1\nschen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertrags-\nS. 1082), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. De-\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nzember 1992 (BGBI. 1 S. 2386, 1993 1 S. 223) geändert\nschaftsraum\" ersetzt.\nworden ist, werden die Wörter „in der Gemeinschaft\" durch\ndie Wörter „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-\nmeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-        2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Europäi-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\" ersetzt.              schen Wirtschaftsgemeinschaft\" durch die Wörter\n„eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft\noder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens\nArtikel 18                              über den Europäischen Wirtschaftsraum\" ersetzt.\nÄnderung\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nArtikel 20\nDas Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom\nÄnderung der Zuckerartenverordnung\n15. August 1974 (BGB!. 1 S. 1945, 1946; 1975 1 S. 2652),\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom               § 3 der Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976\n18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2022), wird wie folgt           (BGBI. 1 S. 502), die zuletzt durch Artikel 24 Nr. 7 der\ngeändert:                                                     Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 40 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Europäischen\n,,(7) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Ur-       Wirtschaftsgemeinschaft'' durch die Wörter „Europäi-\nkunden und Schriftstücken über lebensmittelrechtliche         schen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertrags-\nKontrollen nach den Absätzen 4 bis 6 erfolgen, sofern         staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nsie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den             schaftsraum\" ersetzt.\nEuropäischen Wirtschaftsraum betreffen, an die Kom-\nmission der Europäischen Gemeinschaft.\"\n2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft\" durch die Wörter\n2. § 47a wird wie folgt geändert:                                 „eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                     oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\" ersetzt.\n,,Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder an-\nderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum\".\nArtikel 21\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung der Honigverordnung\n,,Abweichend von§ 47 Abs. 1 Satz 1 dürfen Erzeug-\nnisse im Sinne dieses Gesetzes, die in einem ande-      § 3 der Honigverordnung vom 13. Dezember 1976\nren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft       (BGBI. 1 S. 3391 ), die zuletzt durch Artikel 24 Nr. 8 der\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens        Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625)\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmä-        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr ge-\nbracht werden oder die aus einem Drittland stam-      1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Europäischen\nmen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäi-          Wirtschaftsgemeinschaft\" durch die Wörter „Europäi-\nschen Gemeinschaft oder einem anderen Vertrags-           schen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertrags-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                              527\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                                   Artikel 26\nschaftsraum\" ersetzt.\nÄnderung\nder Mineral- und Tafelwasser-Verordnung\n2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft\" durch die Wörter            § 3 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom\n„eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft    1. August 1984 (BGBI. 1 S. 1036), die zuletzt gemäß Arti-\noder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens        kel 76 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\" ersetzt.         S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „eines Drittlan-\ndes erteilte amtliche Anerkennung\" die Wörter „und die\nArtikel 22                             von der zuständigen Behörde eines anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nÄnderung der Kaffeeverordnung\nschaftsraum für ein natürliches Mineralwasser aus dem\nIn § 3a Abs. 1 Nr. 3 der Kaffeeverordnung vom                Boden dieses Vertragsstaates oder eines Drittlandes\n12. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 225), die zuletzt durch Artikel     erteilte amtliche Anerkennung\" eingefügt.\n6 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1053)\ngeändert worden ist, werden die Wörter „in der Europäi-      2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wötern „eines\nschen Wirtschaftsgemeinschaft\" durch die Wörter „in              nicht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder            Wörter „oder dem Abkommen über den Europäischen\nin einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den            Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" ersetzt.\nArtikel 27\nÄnderung\nArtikel 23                             der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel\nÄnderung\nIn § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über tiefgefrorene\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nLebensmittel vom 29. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2051)\nIn § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b der      werden die Wörter „in der Europäischen Wirtschaftsge-\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung          meinschaft\" durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der\nder Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBI. 1             Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Ver-\nS. 1221 ), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom     tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2423) geändert worden ist,       schaftsraum\" ersetzt.\nwerden jeweils die Wörter „der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft\" durch die Wörter „einem Mitgliedstaat der                                 Artikel 28\nEuropäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                                    Änderung\nschaftsraum\" ersetzt.                                                 der Extraktionslösungsmittelverordnung\nIn§ 6 Abs. 1 Nr. 4 der Extraktionslösungsmittelverord-\nnung vom 8. November 1991 (BGBI. 1S. 2100) werden die\nArtikel 24                          Wörter „in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\"\nÄnderung der Aromenverordnung                    durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nGemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des\nIn § 4 Abs. 1 Nr. 6 und § 4a Abs. 1 Nr. 8 der Aromenver-   Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\nordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625, 1677),         ersetzt.\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober\n1991 (BGBI. 1 S. 2045) geändert worden ist, werden je-\nweils die Wörter „in der Europäischen Wirtschaftsgemein-                                Artikel 29\nschaft\" durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Euro-                     Änderung der Verordnung\npäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertrags-         über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                  über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch\nschaftsraum\" ersetzt.\n§ 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von Ta-\nbakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im\nZigarettenrauch vom 29. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2053)\nArtikel 25\nwird wie folgt geändert:\nÄnderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung\nIn § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung    1. In Absatz 1 werden die Wörter „Europäischen Wirt-\nvom 10. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 897), die zuletzt durch Arti-       schaftsgemeinschaft\" durch die Wörter „Europäischen\nkel 1 der Verordnung vom 21. November 1991 (BGBI. 1               Gemeinschaft oder aus anderen Vertragsstaaten des\nS. 2129) geändert worden ist, werden die Wörter „in der           Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" durch die Wörter            ersetzt.\n„in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\noder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens             2. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „aus anderen\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\" ersetzt.                   Mitgliedstaaten\" die Wörter „oder anderen Vertrags-","528                                     Bundesgesetzblatt,- Jahrgang 1993, Teil 1\nstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-        geändert worden ist, werden nach dem Wort „EG-Mit-\nschaftsraum\" eingefügt.                                  gliedstaates\" die Wörter „oder eines anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum\" eingefügt.\nArtikel 30\nÄnderung\nArtikel 34\nder Bedarfsgegenständeverordnung\nÄnderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG\nIn § 10 Abs. 1 Nr. 3 der Bedarfsgegenständeverordnung\nvom 10. April 1992 (BGBI. 1 S. 866) werden die Wörter „in        Das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der Be-\nder Gemeinschaft\" durch die Wörter „in einem Mitglied-        kanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 116),\nstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen        zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen             1990 (BGBI. 1 S. 1354), wird wie folgt geändert:\nWirtschaftsraum ersetzt.\n1. § 15a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift „Geltung von Verordnungsrecht der\nArtikel 31\nEG\" erhält die Fassung „Verordnungen und Richtli-\nÄnderung der Rasenmäherlärm-Verordnung                         nien der EG\".\nIn § 4 Abs. 2 der Rasenmäherlärm-Verordnung in der             b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nFassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBI. 1                   ,,(3) Der Bundesminister des Innern kann durch\nS. 1248) werden nach den Wörtern „anderen Mitgliedstaa-               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\nten der Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder in              tes die Einreise und den Aufenthalt anderer als der\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den                    in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen regeln,\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                              soweit es zur Ausführung der Richtlinien des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften über\nArtikel 32                                  1. das Aufenthaltsrecht gemäß Richtlinie 90/364/\nEWG des Rates vom 28. Juni 1990 (ABI. EG\nÄnderung der Baumaschinenlärm-Verordnung                             Nr. L 180 S. 26),\nDie Baumaschinenlärm-Verordnung vom 10. November                  2. das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben\n1986 (BGBI. 1S. 1729), zuletzt geändert durch die Verord-                 ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig\nnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2075), wird wie                      Erwerbstätigen gemäß Richtlinie 90/365/EWG\nfolgt geändert:                                                            des Rates vom 28. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L 180\ns. 28),\n1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder                3. das Aufenthaltsrecht der Studenten gemäß\nsein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-                  Richtlinie 90/366/EWG des Rates vom 28. Juni\nschaften\" die Wörter „oder in einem anderen Vertrags-                  1990 (ABI. EG Nr. L 180 S. 30)\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum\" eingefügt. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden              erforderlich ist.\"\nnach den Wörtern „oder in einem anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder in     2. Nach § 15b wird folgender § 15c angefügt:\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                                           ,,§ 15c\nden Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nGeltung für Staatsangehörige\nder EFTA-Staaten\n2. In § 4 Abs. 8 werden nach den Wörtern „anderer\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\" die            Soweit das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den\nWörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-          Europäischen Wirtschaftsraum Ausländern, die nicht\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"               Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäi-\neingefügt.                                                   schen Wirtschaftsgemeinschaft sind, Freizügigkeit\ngewährt, finden dieses Gesetz und die auf Grund die-\nses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit den\n3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder\nin dem Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-\nsein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nraum enthaltenen Maßgaben entsprechende Anwen-\nGemeinschaften\" die Wörter „oder in einem anderen\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen            dung.\"\nWirtschaftsraum\" eingefügt.\nArtikel 35\nArtikel 33                                Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung\nÄnderung\nIn § 206 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,\nIn § 8 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesausbildungsförderungs-      veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni        Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 1992 (BGBI. 1\n1983 (BGBI. 1 S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 16     S. 369) geändert worden ist, werden nach den Wörtern\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266)         „Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder eines","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                               529\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-            h) die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart für\npäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                                die Personen aus Spanien,\ni) die Rechtsanwaltskammer Oldenburg in Oldenburg\nfür die Personen aus Portugal.\"\nArtikel 36\nÄnderung\ndes Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes\nArtikel 37\nDas Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz vom 16. Au-\ngust 1980 (BGBI. 1 S. 1453), zuletzt geändert durch Arti-                               Änderung\nkel 1 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 479),                       des Gesetzes zur Umsetzung\nwird wie folgt geändert:                                                 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates\nvom 21. Dezember 1988\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates\na) Nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaften\"         vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung\nwerden die Wörter „oder eines anderen Vertrags-      zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine minde-\nstaates des Abkommens über den Europäischen          stens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die\nWirtschaftsraum\" eingefügt.                          Berufe des Rechtsanwalts und Patentanwalts vom 6. Juli\n1990 (BGBI. 1 S. 1349) wird wie folgt geändert:\nb) Nach dem Wort „solicitor\" wird eingefügt:\n,,- in Österreich:      Rechtsanwalt                  1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:\n- in Finnland:        Asianajaja/Advokat\n- in Island:                                           a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Europäi-\nLögmaur\n- in Liechtenstein:                                        schen Gemeinschaften\" die Wörter „oder eines an-\nRechtsanwalt\n-  in Norwegen:                                             deren Vertragsstaates des Abkommens über den\nAdvokat\n-  in Schweden:        Advokat                              Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n-  in der Schweiz:     Avokat / Awocato /Advokat/       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nRechtsanwalt/ Anwalt/ Für-           aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern „Europäi-\nsprecher / Fürsprech\".                    schen Gemeinschaften\" die Wörter „in den Mit-\ngliedstaaten der'' eingefügt.\n2. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Europäi-\n,Wer gemäß § 1 Abs. 1 berechtigt ist, die Berufsbe-                   schen Gemeinschaften\" die Wörter „oder ande-\nzeichnung „Rechtsanwalt\" zu führen, hat hierbei den                    ren Vertragsstaaten des Abkommens über den\nHerkunftsstaat anzugeben; im übrigen darf die Berufs-                  Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nbezeichnung „Rechtsanwalt\" oder eine von den in § 1\ncc) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat\"\nAbs. 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen abweichen-\nde Bezeichnung nicht geführt werden.'                                  die Wörter „oder Vertragsstaat\" eingefügt.\n3. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                          2. In Artikel 1 § 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder\n,,(4) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für         einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\ndie Aufsicht nach Absatz 1 richtet sich nach dem Her-         den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nkunftsstaat der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen.\nSie wird ausgeübt durch:                                   3. In Artikel 1 § 10 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Euro-\na) die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf           päischen Gemeinschaften~· die Wörter „oder der ande-\nfür die Personen aus Belgien und den Niederlan-          ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\nden,                                                     päischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nb) die Rechtsanwaltskammer Koblenz in Koblenz für\ndie Personen aus Frankreich und Luxemburg,            4. Die Anlage zu Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:\nc) die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Ham-               a) In der Überschrift werden nach den Wörten „Euro-\nburg für die Personen aus dem Vereinigten König-             päischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder der an-\nreich, Irland, Finnland und Schweden,                        deren Vertragsstaaten des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" angefügt.\nd) die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesge-\nrichtsbezirk München in München für die Personen         b) Nach dem Wort „solicitor'' wird eingefügt:\naus Italien und Österreich,                                  ,,- in Österreich:       Rechtsanwalt\ne) die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer                 -  in Finnland:         Asianajaja/Advokat\nin Schleswig für die Personen aus Dänemark, Nor-              -  in Island:           Lögmaur\nwegen und Island,                                             -  in Liechtenstein:    Rechtsanwalt\n-  in Norwegen:         Advokat\nf) die Rechtsanwaltskammer in Freiburg für die Perso-              -  in Schweden:         Advokat\nnen aus der Schweiz und Liechtenstein,                        -  in der Schweiz:      Avokat / Awocato /Advokat/\ng) die Rechtsanwaltskammer in Celle für die Personen                                       Rechtsanwalt/ Anwalt/ Für-\naus Griechenland,                                                                     sprecher / Fürsprech\".","530                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n5. Artikel 2 § 1 wird wie folgt geändert:                                                    Artikel 40\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Europäi-                        Änderung des Handelsgesetzbuches\nschen Gemeinschaften\" die Wörter „oder eines an-\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nTeil 111, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2211 ), wird wie\naa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Europäi-          folgt geändert:\nschen Gemeinschaften\" die Wörter „oder ande-\nren Vertragsstaaten des Abkommens über den         1. In § 92c Abs. 1 werden nach den Wörtern „Gebietes der\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.               Europäischen Gemeinschaft\" die Wörter „oder der an-\nderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat\"\ndie Wörter „oder Vertragsstaat\" eingefügt.             päischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n6. In Artikel 2 § 2 Satz 2 werden nach den Wörtern               2. In § 291 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 werden jeweils\nnach den Wörtern „Mitgliedstaat der Europäischen\n„Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder eines\nWirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder in einem\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\npäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n7. In Artikel 2 § 10 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Euro-\npäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder der ande-         3. § 292 wird wie folgt geändert::\nren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\npäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                                 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naaa) Nach den Wörtern „Mitglied der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft\" werden\nArtikel 38\ndie Wörter „und auch nicht Vertragsstaat\nÄnderung                                                 des Abkommens über den Europäischen\nder Eignungsprüfungsverordnung                                          Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nfür Rechtsanwälte\nbbb) Nach den Wörtern „übereinstimmenden\nDie Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulas-                            Recht eines Mitgliedstaates der Europäi-\nsung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. Dezember 1990                                     schen Wirtschaftsgemeinschaft\" werden\n(BGBI. 1 S. 2881) wird wie folgt geändert:                                            die Wörter „oder eines anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Euro-\n1. § 3 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:                                          päischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\na) Nach den Wörtern „in Mitgliedstaaten\" werden die                       ccc) Nach den Wörtern „diesem Recht eines\nWörter „oder in anderen Vertragsstaaten des Ab-                              Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"                               schaftsgemeinschaft\" werden die Wörter\neingefügt.                                                                   „oder eines anderen Vertragsstaates des\nAbkommens über den Europäischen\nb) Nach dem Wort „Mitgliedstaat\" werden die Wörter                               Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n,,oder Vertragsstaat\" eingefügt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n2. In§ 3 Abs. 2 Nr. 4 werden nach den Wörtern „Europäi-                        aaa) Nach den Wörtern „eines anderen Mit-\nschen Gemeinschaften\" die Wörter „oder eines ande-                               gliedstaates_ der Europäischen Wirt-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-                                 schaftsgemeinschaft\" werden die Wörter\npäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                                             „oder Vertragsstaates des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\"\neingefügt.\nArtikel 39                                        bbb) Nach den Wörtern „in dem anderen Mit-\ngliedstaat\" werden die Wörter „oder Ver-\nÄnderung des Produkthaftungsgesetzes\ntragsstaat\" eingefügt.\n§ 4 Abs. 2 des Produkthaftungsgesetzes vom 15. De-                         ccc) Nach den Wörtern „dieses Mitgliedstaa-\nzember 1989 (BGBI. 1 S. 2198) wird wie folgt gefaßt:                                  tes\" werden die Wörter „oder Vertrags-\n,,(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck                         staates\" eingefügt.\ndes Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nanderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied\nRahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungs-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die\nbereich des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nWörter „und auch nicht Vertragsstaat des Ab-\nschaftsraum einführt oder verbringt. Satz 1 gilt für das\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nEinführen oder das Verbringen in den Geltungsbereich des\nraum\" eingefügt.\nVertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft aus einem Staat, der Mitglied der Europäi-                      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „anderen\nschen Freihandelsassoziation ist, entsprechend.\"                                Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                                 531\ngemeinschaft\" die Wörter „oder Vertragsstaates   2. § 40 wird wie folgt geändert:\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Stel-\nschaftsraum\" eingefügt.\nlen oder Börsen in den anderen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter\n4. In§ 293 Abs. 5 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat             ,,oder den anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter             mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\n„oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\neingefügt.\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n5. In § 330 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern                      ,,(2) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem ande-\n,;Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\"              ren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-\ndie Wörter „und auch nicht Vertragsstaat des Abkom-               meinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\" einge-                des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nfügt.                                                             schaftsraum, dessen Aktien zur amtlichen Notierung\nin diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zugelas-\n6. § 340 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             sen sind, die Zulassung von Wertpapieren, mit de-\nnen Bezugsrechte für diese Aktien verbunden sind,\nIn Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied der Euro-\nso hat die Zulassungsstelle vor ihrer Entscheidung\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter „und                 eine Stellungnahme der zuständigen Stelle des an-\nauch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den                   deren Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einzu-\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nholen.\"\n7. § 340 1Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „in einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             schaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder in einem an-\naa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-              deren Vertragsstaat des Abkommens über den\nstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-                Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nschaft\" die Wörter „und in jedem anderen Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäi-        3. § 40a wird wie folgt geändert:\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „jeweiligen\nMitgliedstaats\" die Wörter „oder Vertragsstaats\"         ,,Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mit-\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\neingefügt.\nschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Mit-               Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\"                raum einen Zulassungsantrag für dieselben Wert-\ndie Wörter „und auch nicht Vertragsstaat des Ab-               papiere gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig so-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"                 wohl bei einer Börse in diesem Staat als auch bei\neingefügt.                                                     einer inländischen Börse, so hat die Zulassungsstel-\nle vorbehaltlich des Absatzes 2 den von der zustän-\ndigen Stelle des anderen Staates gebilligten Pro-\nArtikel 41                                 spekt als den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Nr. 2\nÄnderung des Börsengesetzes                            entsprechend anzuerkennen, sofern der Zulas-\nsungsstelle eine Übersetzung des Prospekts in die\nDas Börsengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,             deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der\nGliederungsnummer 4110-1, veröffentlichten bereinigten               entsprechenden Stelle des anderen Staates gemäß\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes               § 36 Abs. 4 Satz 3 über die Billigung des Prospekts\nvom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1412), wird wie folgt geän-            vorliegt.\"\ndert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mitgliedstaates\"\ndurch das Wort „Staates\" ersetzt.\n1. § 36 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Mitgliedstaates\"\na) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                         durch das Wort „Staates\" ersetzt.\n,,Beantragt der Emittent die Zulassung der Wertpa-         d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Börse\npiere auch an Börsen anderer Mitgliedstaaten der              in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer             Wirtschaftsgemeinschaft'' die Wörter „oder in einem\nVertragsstaaten des Abkommens über den Euro-                  anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\npäischen Wirtschaftsraum, so hat er den zuständi-             Europäischen Wirtschaftsraum\" sowie nach den\ngen Stellen dieser Staaten den Entwurf des Pro-               Wörtern „Prospekt von der zuständigen Stelle des\nspekts, den er in diesen Staaten verwenden will, zu           anderen Mitgliedstaates\" die Wörter „oder Vertrags-\nübermitteln.\"                                                 staates des Abkommens über den Europäischen\nb) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Börse in                  Wirtschaftsraum\" eingefügt.\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder in einem      4. In § 41 werden nach den Wörtern „von einem anderen\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den               Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                   schaft\" die Wörter „oder von einem anderen Vertrags-","532                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-               b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „innerhalb\nschaftsraum\" eingefügt.                                          der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die\nWörter oder innerhalb eines anderen Vertrags-\n11\n5. In § 74 Satz 1 werden nach den Wörtern \"von einem                 staates des Abkommens über den Europäischen\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-              Wirtschaftsraum\" eingefügt.\ngemeinschaft\" die Wörter \"oder von einem anderen\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen         7. In§ 40 Abs. 1 werden nach den Wörtern „mit Sitz in\nWirtschaftsraum\" eingefügt.                                  einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft\" die Wörter \"oder in einem anderen Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum\" eingefügt.\nArtikel 42\nÄnderung der Börsenzulassungs-Verordnung                8. § 45 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\nDie Börsenzulassungs-Verordnung vom 15. April 1987            a) In Buchstabe e werden nach den Wörtern „mit Sitz\n(BGBI. 1 S. 1234) wird wie folgt geändert:                           in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft\" die Wörter \"oder in einem\n1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern \"in                anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-             Europäischen Wirtschaftsraum\" sowie nach den\nschaftsgemeinschaft\" die Wörter \"oder in einem ande-           Wörtern \"für deren Schuldverschreibungen ein Mit-\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-              gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                              schaft oder eines seiner Bundesländer\" die Wörter\n„oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\neines seiner Bundesländer\" eingefügt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n\"eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaa-       b) In Buchstabe f werden nach den Wörtern \"mit Sitz\nten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\"               in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\ndie Wörter \"oder eines Vertragsstaates oder meh-            schaftsgemeinschaft\" die Wörter \"oder in einem\nrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den                anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                    Europäischen Wirtschaftsraum\" sowie nach den\nWörtern \"von einem Mitgliedstaat der Europäi-\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „inner-            schen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter \"oder\nhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\"              von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\ndie Wörter \"oder innerhalb eines Vertragsstaates            über den Europäischen Wirtschaftsraum\" einge-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                   fügt.\nschaftsraum\", in Absatz 2 Nr. 3 nach den Wörtern\n\"Aktien außerhalb der Europäischen Wirtschafts-\n9. In§ 48 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern \"in\ngemeinschaft\" die Wörter \"oder außerhalb der an-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\nschaftsgemeinschaft\" die Wörter \"oder in einem ande-\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n3. In § 10 werden nach den Wörtern \"in einem Staat\naußerhalb d~r Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft\" die Wörter \"oder außerhalb der anderen Ver-     10. In § 58 Satz 1 werden nach den Wörtern \"Recht eines\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäischen            Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nWirtschaftsraum\" eingefügt.                                 schaft\" die Wörter \"oder eines anderen Vertragsstaates\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum\" sowie nach den Wörtern \"außerhalb der Euro-\n4. In § 12 Abs. 2 werden nach den Wörtern \"Staat außer-         päischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter \"oder\nhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die          außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkom-\nWörter \"oder außerhalb eines anderen Vertragsstaa-          mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\" ein-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirt-               gefügt.\nschaftsraum\" eingefügt.\n11. In § 59 werden nach den Wörtern \"in einem anderen\n5. In § 22 Abs. 4 werden nach den Wörtern \"mit Sitz             Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\naußerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-               schaft\" die Wörter \"oder in einem anderen Vertrags-\nschaft\" die Wörter \"oder außerhalb eines anderen            staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäi-             schaftsraum\" eingefügt und das Wort \"Mitgliedstaates\"\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                           durch das Wort \"Staates\" ersetzt.\n6. § 38 wird wie folgt geändert:                            12. In § 62 werden nach den Wörtern \"in einem Mitglied-\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach den Wörtern         staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die\n\"innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-          Wörter \"oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nschaft\" die Wörter \"oder innerhalb eines anderen        kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\nVertragsstaates des Abkommens über den Euro-            sowie nach den Wörtern \"Stellen der anderen Mitglied-\npäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                    staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\"","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                                533\ndie Wörter „oder der anderen Vertragsstaaten des              fentlich angeboten werden, so hat derjenige, der zur\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"              Veröffentlichung des Verkaufsprospekts verpflichtet\neingefügt.                                                    ist, den zuständigen Stellen dieser Staaten den\nEntwurf des Verkaufsprospektes, den er in diesen\n13. In § 65 Abs. 4 werden nach den Wörtern „außerh.alb            Staaten verwenden will, zu übermitteln.\"\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wör-\nb) In Absatz 2 erster Halbsatz werden nach den Wör-\nter „oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates\ntern „in den anderen Mitgliedstaaten der Europäi-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder in\nraum\" eingefügt.\nden anderen Vertragsstaaten des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n14. In § 66 Abs. 4 Nr. 1 werden nach den Wörtern „in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-         c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „mit Sitz in\nschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder in einem ande-          einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-             Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder in einem\nschen Wirtschaftsraum\" sowie nach den Wörtern „ein            anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-             Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt sowie das\nschaft oder eines seiner Bundesländer\" die Wörter             Wort „Mitgliedstaates\" durch das Wort „Staates\" und\n„oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über            nach den Wörtern „Aktien des Emittenten in diesem\"\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder eines seiner            das Wort „Mitgliedstaat\" durch das Wort „Staat\"\nBundesländer\" eingefügt.                                      ersetzt.\n3. § 15 wird wie folgt geändert:\nArtikel 43                            a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „in\nmehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nÄnderung                                 schaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder in anderen\ndes Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\nDas Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz vom 13. De-               schen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nzember 1990 (BGBI. 1 S. 27 49) wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                     ,,(1) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\na) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „minde-                 schaftsgemeinschaft oder in einem anderen Ver-\nstens ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-              tragsstaat des Abkommens über den Euopäischen\nschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder ein anderer           Wirtschaftsraum gleichzeitig oder annähernd gleich-\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäi-               zeitig in diesem Staat und im Inland öffentlich ange-\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                           boten werden und ist die Zulassung zur amtlichen\nb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wör-                Notierung bei einer inländischen Börse beantragt,\ntern „innerhalb der Europäischen Wirtschaftsge-             so hat die Zulassungsstelle vorbehaltlich des Absat-\nmeinschaft\" die Wörter „oder innerhalb eines ande:-         zes 2 den von der zuständigen Stelle des anderen\nren Vertragsstaates des Abkommens über den                  Staates gebilligten Verkaufsprospekt ohne weitere\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                    Prüfung zu billigen, sofern ihr eine Übersetzung des\nVerkaufsprospekts in die deutsche Sprache sowie\nc) In Nummer 2 letzter Halbsatz werden nach den\neine Bescheinigung der zuständigen Stelle des an-\nWörtern „Schuldverschreibungen innerhalb der\nderen Staates über die Billigung des Verkaufspro-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter\nspekts vorliegt.\"\n„oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-             c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „zuständige\nraum\" eingefügt.                                            Stelle des anderen Mitgliedstaates\" die Wörter „oder\nd) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „mit Sitz in            des anderen Vertragsstaates des Abkommens über\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-           den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\ngemeinschaft\" die Wörter „oder in einem anderen\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum\" sowie nach den Wörtern                 ,,(3) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in\n,,ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-         einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen\nmeinschaft oder eines seiner Bundesländer'' die             Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nWörter „oder ein anderer Vertragsstaat des Abkom-           schen Wirtschaftsraum gleichzeitig oder annähernd\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder             gleichzeitig in diesem Staat und im Inland öffentlich\neines seiner Bundesländer\" eingefügt.                       angeboten werden und ist die Zulassung zur amtli-\nchen Notierung bei einer inländischen Börse nicht\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                                  beantragt, so kann als Verkaufsprospekt eine Über-\nsetzung des von der zuständigen Stelle des ande-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             ren Staates gebilligten Verkaufsprospekts in die\n,,(1) Sollen die Wertpapiere auch in anderen Mit-         deutsche Sprache veröffentlicht werden, sofern der\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-            Hinterlegungsstelle die Übersetzung des Verkaufs-\nschaft oder in anderen Vertragsstaaten des Abkom-           prospekts in die deutsche Sprache sowie eine Be-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum öf-              scheinigung der zuständigen Stelle des anderen","534                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nStaates über die Billigung des Verkaufsprospekts               ein Komma sowie die Wörter „eines anderen Ver-\nvorliegt.\"                                                     tragsstaates des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\ne) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in einem\nanderen Mitgliedstaat\" die Wörter „oder in einem           d) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „ein\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                   anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt sowie das              schaften\" die Wörter „oder ein anderer Vertragsstaat\nWort „Mitgliedstaates\" durch das Wort „Staates\" er-             des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nsetzt.                                                         schaftsraum\" eingefügt.\n3. § 12 wird wie folgt geändert:\nArtikel 44\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „mit\nÄnderung\nSitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\ndes Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften\nschen Gemeinschaften\" die Wörter „oder in einem\nDas Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der                  anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970                         Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n(BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des             b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „Siche-\nGesetzes vom 9. November 1992 (BGBI. 1 S. 1853), wird                  rungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der\nwie folgt geändert:                                                    Europäischen Gemeinschaft\" die Wörter „oder eines\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den\n1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\na) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Börse in\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-             4. In § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 12 werden nach den Wörtern\nschaften\" die Wörter „oder in einem anderen Ver-            ,,Anteile in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen              schen Gemeinschaften\" die Wörter „oder in einem an-\nWirtschaftsraum\" sowie nach den Wörtern „oder in            deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\neinem anderen organisierten Markt in einem Mit-             päischen Wirtschaftsraum\" eingefügt und nach den\ngliedstaat\" die Wörter „oder in einem anderen Ver-          Wörtern „Angaben über die in diesem\" das Wort „Mit-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen              gliedstaat\" durch das Wort „Staat\" ersetzt.\nWirtschaftsraum\" eingefügt.\nb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Börse in             5. § 24b wird wie folgt geändert:\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschaften\" die Wörter „oder in einem anderen Ver-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-\nWirtschaftsraum\" sowie nach den Wörtern „oder\nmeinschaften\" die Wörter „oder in einem ande-\nderen Einbeziehung in einen anderen organisierten\nren Vertragsstaat des Abkommens über den\nMarkt in einem Mitgliedstaat\" die Wörter „oder in\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt so-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nwie das Wort „Mitgliedstaates\" durch das Wort\nden Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n,,Staates\" ersetzt.\nc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „außerhalb\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Mitgliedstaates\" durch\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\ndas Wort „Staates\" ersetzt.\nschaften\" die Wörter „oder außerhalb der anderen\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-             b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „in\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                               dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-\nmeinschaften\" die Wörter „oder in dem anderen\nd) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „außerhalb\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nschaften\" die Wörter „oder außerhalb der anderen\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                               aa) Im einleitenden Halbsatz werden nach den\nWörtern „in einem anderen Mitgliedstaat der\n2. § Ba wird wie folgt geändert:                                            Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „einem                     ,,oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\"                       kommens über den Europäischen Wirtschafts-\nein Komma sowie die Wörter „einem anderen Ver-                       raum\" eingefügt.\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen                  bb) In den Nummern 1 und 2 wird das Wort „Mit-\nWirtschaftsraum\" eingefügt.                                          gliedstaat\" jeweils durch das Wort „Staat\" und in\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Kre-                      der Nummer 3 das Wort „Mitgliedstaates\" durch\nditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-              das Wort „Staates\" ersetzt.\npäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder in\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über           6. § 25 wird wie folgt geändert:\nden Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „in einem\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „eines                anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften\"                schaften\" die Wörter „oder in einem anderen Ver-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                                535\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen        durch die Verordnung vom 14. Dezember 1990 (BGBI. 1\nWirtschaftsraum\" eingefügt.                           S. 2824), wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. § 44 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-          a) Nach den Wörtern „in Mitgliedstaaten\" werden die\nmeinschaften\" die Wörter „oder in einem ande-           Wörter „oder in anderen Vertragsstaaten des Ab-\nren Vertragsstaat des Abkommens über den                kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt und             eingefügt.\ndas Wort „Mitgliedstaates\" durch das Wort           b) Nach dem Wort „Mitgliedstaat\" werden die Wörter\n,,Staates\" ersetzt.                                      ,,oder Vertragsstaat'' eingefügt.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Mitgliedstaates\" durch\ndas Wort „Staates\" ersetzt.                      2. In § 44 Abs. 2 Nr. 4 werden nach den Wörtern „Europäi-\nc) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Stellen des          schen Gemeinschaften\" die Wörter „oder eines ande-\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen Ge-             ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\nmeinschaften\" die Wörter „oder des anderen Ver-          päischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\ntragsstaates des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nArtikel 47\n7. § 27 wird wie folgt geändert:                                       Änderung des Steuerberatungsgesetzes\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „in einem             Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\"\nkanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1 S. 2735),\ndie Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat\nzuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-             21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150), wird wie folgt\nschaftsraum\" eingefügt.\ngeändert:\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „andere       1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden\nin Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-           a) nach dem Wort „Bundesrecht'' das Wort „oder''\nschaften\" die Wörter „oder anderen Vertrags-             durch ein Komma ersetzt und\nstaaten des Abkommens über den Europäi-\nb) nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaften\"\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\ndie Wörter „oder der Vertragsstaaten des Abkom-\nbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „außer-              mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\nhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen                eingefügt.\nGemeinschaften\" die Wörter „oder außerhalb\nanderer Vertragsstaaten des Abkommens über        2. In § 34 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Euro-\nden Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\npäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder in einem\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nArtikel 45\nÄnderung                           3. § 36 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes über die Pfandbriefe\na) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-\nund verwandten Schuldverschreibungen\ngliedstaats der Europäischen Gemeinschaften\" die\nöffentlich-rechtlicher Kreditanstalten\nWörter „oder eines anderen Vertragsstaates des\nIn § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes über die             Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nPfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öf-                 raum\" und nach den Wörtern „Mitgliedstaat der\nfentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der im Bundesge-             Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder in\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-1, veröffentlich-         einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4           den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2749)              b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\ngeändert worden ist, werden nach den Wörtern „Mitglied-\nstaat der Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder                ,,(4) Als Diplom im Sinne von Absatz 3 gelten alle\nein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-               Befähigungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat\npäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                                 der Europäischen Gemeinschaften oder in einem\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum von der zuständigen\nArtikel 46                                Stelle ausgestellt sind, sofern aus ihnen hervorgeht,\ndaß der Bewerber ein mindestens dreijähriges\nÄnderung\nHochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbil-\nder Ausbildungs- und Prüfungsordnung\ndung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der in\ngemäß § 12 Patentanwaltsordnung\nAbsatz 3 genannten Richtlinie abgeschlossen hat,\nDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12 der                und sofern von der zuständigen Stelle des Mitglied-\nPatentanwaltsordnung in der Fassung der Bekanntma-                   staates der Europäischen Gemeinschaften oder\nchung vom 8. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2491 ), geändert               eines anderen Vertragsstaates des Abkommens","536                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum bestätigt                                    Artikel 48\nwird, daß er damit in diesem Mitgliedstaat der Euro-\nÄnderung der Verordnung\npäischen Gemeinschaften oder in einem anderen\nzur Durchführung der Vorschriften\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nüber Steuerberater, Steuerbevollmächtigte\nschen Wirtschaftsraum zur Hilfe in Steuersachen\nund Steuerberatungsgesellschaften\nberechtigt ist. Bewerber aus Mitgliedstaaten der Eu-\nropäischen Gemeinschaften oder anderen Vertrags-           Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über\nstaaten des Abkommens über den Europäischen             Steuerberater,       Steuerbevollmächtigte   und   Steuer-\nWirtschaftsraum, in denen der Beruf des Steuerbe-       beratungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBI. 1\nraters nicht reglementiert ist, müssen ein minde-       S. 1922), geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur\nstens dreijähriges Studium, das auf die Ausübung        Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschrif-\ndieses Berufs vorbereitet, und eine zweijährige voll-   ten über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steu-\nzeitliche Berufstätigkeit jeweils nach Maßgabe des      erberatungsgesellschaften vom 19. August 1991 (BGBI. 1\nArtikels 3 Buchstabe b der EWG-Richtlinie vom           S. 1797), wird wie folgt geändert:\n21. Dezember 1988 (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16)\nnachweisen.\"                                            1. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Euro-\n4. § 37 wird wie folgt geändert:                                        päischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder eines\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Euro-\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\npäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder in\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über              b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mitglied-\nden Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                     staat'' die Wörter „der Europäischen Gemeinschaf-\nten oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nb) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Euro-                  kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\npäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder eines                  eingefügt.\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den              c) In Absatz 3 Nr. 4 werden nach dem Wort „Mitglied-\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                         staaten\" die Wörter „der Europäischen Gemein-\nschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\n5. § 37c Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nund nach dem Wort „Mitgliedstaat\" die Wörter „oder\na) Die Nummern 1, 2 und 9 werden wie folgt gefaßt:                   in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\n„ 1. für Bewerber aus Italien und Österreich der                 über den Europäischen Wirtschaftsraum\" einge-\nPrüfungsausschuß im Freistaat Bayern,                      fügt.\n2. für Bewerber aus Griechenland, der Schweiz         2. In§ 51 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Europäischen\nund Liechtenstein der Prüfungsausschuß im             Gemeinschaften\" die Wörter „oder in einem anderen\nLand Baden-Württemberg,                               Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum\" eingefügt.\n9. für Bewerber aus Finnland und Irland der Prü-\nfungsausschuß im Land Berlin,\".\nArtikel 49\nb) folgende Nummer 10 wird angefügt:                               Änderung des Versicherungsteuergesetzes\n„10. für Bewerber aus Norwegen und Schweden                Das Versicherungsteuergesetz in der im Bundesgesetz-\nder Prüfungsausschuß der Freien und Hanse-       blatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15, veröffentlichten\nstadt Hamburg,\".                                 bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1318), wird wie\nc) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.                   folgt geändert:\n6. In § 40 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Europäischen         1. § 1 wird wie folgt geändert:\nGemeinschaften\" die Wörter „oder in einem anderen               a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Gebiet\"\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen                   die Wörter „der Mitgliedstaaten\" und nach den Wör-\nWirtschaftsraum\" eingefügt.                                         tern „Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die\nWörter „oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-\n7. § 46 wird wie folgt geändert:                                        mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\neingefügt.\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Euro-\npäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder nicht             b}  In Absatz_ 3- werden aach dem Wort „Gebiet\" die\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäi-                    Wörter „der Mitgliedstaaten\" und nach den Wörtern\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                               „Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter\n„oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens\nb) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Europäi-                    über den Europäischen Wirtschaftsraum\" einge-\nschen Gemeinschaften\" die Wörter „oder in einem                 fügt.\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „außerhalb\" die\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                        Wörter „des Gebiets der Mitgliedstaaten\" und nach","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                               537\nden Wörtern „Europäischen Wirtschaftsgemein-          4. In § 131 h Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\nschaft\" die Wörter „und der anderen Vertragsstaaten       „Europäischen Gemeinschaften\" und nach den Wörtern\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                 „in diesem Mitgliedstaat\" jeweils die Wörter „oder in\nscl1aftsraum\" eingefügt.                                  einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\n5. In § 134a Abs. 4 werden nach den Wörtern „Europäi-\na) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat\nschen Gemeinschaften\" die Wörter „oder eines ande-\nder Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\n,,oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\npäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\neingefügt.\nb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat\nder Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter                                     Artikel 51\n,,oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-                        Änderung des Gesetzes\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"                      gegen Wettbewerbsbeschränkungen\neingefügt.\n§ 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nArtikel 49a                         in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar\n1990 (BGBI. 1 S. 235), das zuletzt durch Artikel 5 des\nÄnderung des Feuerschutzsteuergesetzes\nGesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2133)\nIn § 5 Abs. 2 des Feuerschutzsteuergesetzes vom            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n21. Dezember 1979 (BGB!. 1 S. 2353), das zuletzt durch\nArtikel 22 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 1. Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern „der\nS. 297) geändert worden ist, werden nach den Wörtern             Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter\n„Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\" die              „oder aus den Artikeln 53 oder 54 des Abkommens\nWörter „und in keinem anderen Vertragsstaat des Abkom-           über den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\" einge-\nfügt.                                                        2. Im zweiten Halbsatz werden nach den Wörtern „des\nArtikels 86 des Vertrages\" die Wörter „zur Gründung\nArtikel 50                              der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des\nÄnderung der Wirtschaftsprüferordnung                    Artikels 53 oder des Artikels 54 des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1 S. 2803),\nzuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom                               Artikel 52\n17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird wie folgt                   Änderung des Filmförderungsgesetzes\ngeändert:\nDas Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n1. In § 10 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden machung vom 25. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 66) wird wie\nnach den Wörtern „Staatsangehörige der Mitgliedstaa- folgt geändert:\nten der Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter\n„oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens 1. § 15 wird wie folgt geändert:\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Europäi-            aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Mit-\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\" die\nschen Gemeinschaften\" die Wörter „oder in einem an-\nWörter „oder in einem anderen Vertragsstaat\nderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\npäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nschaftsraum\" eingefügt.\n3. § 131g wird wie folgt geändert:                                   bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Mit-\ngliedstaates der Europäischen Gemeinschaft''\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Europäi-                      die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates\nschen Gemeinschaften\" die Wörter „oder eines an-                   des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nderen Vertragsstaates des Abkommens über den                       schaftsraum\" eingefügt.\nEuropäischen Wirtschaftsraum\", nach den Wörtern\n„in einem Mitgliedstaat'' und nach den Wörtern „in         b) In Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern „Mit-\ndiesem Mitgliedstaat\" jeweils die Wörter „oder in             gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\" die\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nden Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                  kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\neingefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Euro-\npäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder in\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über         2. § 16 wird wie folgt geändert:\nden Europäischen Wirtschaftsraum\" und nach dem            a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Mit-\nWort „Mitgliedstaat\" die Wörter „oder Vertragsstaat\"         gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft'' die\neingefügt.                                                   Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des","538                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-              einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nraum\" eingefügt.                                          den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nb) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach den Wörtern „Mit-\ngliedstaates der Europäischen Gemeinschaft'' die     2. § 22 wird wie folgt geändert:\nWörter „oder eines anderen Vertragsstaates des            a) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-                  und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach den Wör-\nraum\" eingefügt.                                              tern „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-\nten\" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat\n3. In § 17a Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Mit-                des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\" die Wörter              schaftsraum\" eingefügt.\n„oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens            b) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden vor dem\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                 Wort ,,(EWG-Bauartzulassung)\" die Wörter „und der\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\n4. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach den                 Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nWörtern „Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Mit-\nschaft\" die Wörter „oder in einem anderen Vertrags-\ngliedstaat\" die Wörter „oder anderen Vertragsstaat\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum\" eingefügt.\nschaftsraum\" eingefügt.\nArtikel 53                         3. In§ 31 Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\" die Wör-\nÄnderung der Gewerbeordnung\nter „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nIn § 15b Abs. 3 Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung in             mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\" und\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987                 nach den Wörtern „von dem Mitgliedstaat\" die Wörter\n(BGBI. 1 S. 425), die zuletzt gemäß Artikel 39 der Verord-        „oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert               Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nworden ist, werden jeweils nach dem Wort „Wirtschafts-\ngemeinschaft\" die Wörter „oder der anderen Vertragsstaa-\nten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum\" eingefügt.                                                                        Artikel 56\nÄnderung\nArtikel 54                                der Verordnung über Getränkeschankanlagen\nÄnderung der Dampfkesselverordnung                     § 15 Abs. 3 der Verordnung über Getränkeschankanla-\ngen vom 27. November 1989 (BGBI. 1 S. 2044), die durch\nDie Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980            Artikel 9 Nr. 9 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1\n(BGBI. 1 S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 2 des S. 1564) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nGesetzes vom 26 . August 1992 (BGBI. 1S. 1564), wird wie\nfolgt geändert:                                                ,,(3) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind für\ndie Prüfung von Getränkebehältern, die aus einem Mit-\n1. In § 14 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „von        gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder\ndem Mitgliedstaat\" die Wörter „oder anderen Vertrags-    aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-          den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und in der\nschaftsraum\" eingefügt.                                  Herstellungsstätte geprüft werden, auch die Prüfstellen,\ndie von dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem der\n2. In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-       Hersteller seinen Sitz hat, nach Artikel 13 der Richtlinie\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\" die Wör-     76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 (ABI. EG\nter „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-         Nr. L 262 S. 153) mitgeteilt worden sind.\"\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\" und\nnach den Wörtern „von dem Mitgliedstaat\" die Wörter\n„oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                                            Artikel 57\nÄnderung der Handwerksordnung\nIn § 9 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-\nArtikel 55                          kanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1\nÄnderung der Druckbehälterverordnung                S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\n9. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2169) geändert worden ist,\nDie Druckbehälterverordnung in der Fassung der Be-        werden nach dem Wort „Dienstleistungsverkehr'' die Wör-\nkanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1S. 843), zuletzt     ter „und zur Durchführung des Abkommens über den Euro-\ngeändert durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Au-      päischen Wirtschaftsraum\" und nach den Wörtern „Staats-\ngust 1992 (BGBI. 1 S. 1564), wird wie folgt geändert:        angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder eines anderen Ver-\n1. In § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach den    tragsstaates des Abkommens über den Europäischen\nWörtern „von einem Mitgliedstaat\" die Wörter „oder       Wirtschaftsraum\" eingefügt.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                              539\nA.rtikel 58                              ten\" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nÄnderung der EWG-Handwerk-Verordnung\nraum\" eingefügt.\nDie EWG-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966\n(BGBI. 1 S. 469), zuletzt geändert durch die Verordnung         7. In § 6 Abs. 2 werden nach den Wörtern „eines Mit-\nvom 8. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 1957), wird wie folgt              gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften\" die\ngeändert:                                                          Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                          eingefügt.\n,,Verordnung über die für Staatsangehörige der Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-            8. In § 6 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „der\nschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-            Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\"\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten-             die Wörter „und der anderen Vertragsstaaten des Ab-\nden Voraussetzungen der Eintragung in die Hand-                 kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\nwerksrolle (EWG/EWR-Handwerk-Verordnung - EWG/                 eingefügt.\nEWR HwV)\".\n9. In § 6 Abs. 8 Satz 1 werden nach den Wörtern „den\n2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\na) Nach den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsge-               schaften\" die Wörter „und den anderen Vertragsstaa-\nmeinschaft\" werden die Wörter „oder eines anderen          ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäi-             schaftsraum\" eingefügt.\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n1o. In § 6 Abs. 1O werden nach den Wörtern „aus anderen\nb) Die Angabe „in den Nummern 17, 78, 89 bis 92, 94\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\"\nund 95\" wird durch die Angabe „in den Nummern 17,\ndie Wörter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-\n89 bis 91 und 93 bis 95\" ersetzt.\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\" ein-\ngefügt.\nArtikel 59\nÄnderung des Bauproduktengesetzes                  11. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „von\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-\nDas Bauproduktengesetz vom 10. August 1992 (BGBL 1              ten\" die Wörter „und den anderen Vertragsstaaten des\nS. 1495) wird wie folgt geändert:                                  Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\neingefügt.\n1. In § 1 werden nach den Wörtern „von und nach den\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\" 12. In § 7 Abs. 3 werden nach den Wörtern „aus anderen\ndie Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des             Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\"\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"             die Wörter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-\neingefügt.                                                   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\" ein-\ngefügt.\n2. In§ 2 Abs. 3 werden nach den Wörtern „in Mitglied-\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften\" die Wör- 13. In § 8 Abs. 6 Satz 4 werden nach den Wörtern „in\nter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens              einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.            ten\" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n3. In § 2 Abs. 4 werden nach den Wörtern „von den                 raum\" eingefügt.\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\"\ndie Wörter „und den anderen Vertragsstaaten des 14. In § 1O Satz 6 werden nach den Wörtern „aus einem\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"              anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\neingefügt.                                                    schaften\" die Wörter „oder einem anderen Vertrags-\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n4. In § 2 Abs. 5 werden nach den Wörtern „die anderen             schaftsraum\" eingefügt.\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\"\ndie Wörter „oder andere Vertragsstaaten des Abkom- 15. In§ 11 Abs. 6 werden nach den Wörtern „von einem\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\" ein-              anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\ngefügt.                                                       schaften\" die Wörter „oder einem anderen Vertrags-\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n5. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „die in           schaftsraum\" eingefügt.\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-\nten\" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-                                  Artikel 60\nraum\" eingefügt.\nÄnderung der Fertigpackungsverordnung\n6. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „in             Die Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-        (BGBI. 1 S. 1585; 1982 1 S. 155), zuletzt geändert durch","540                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArtikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBL 1              6. Olivenöl (GZT: 1507 A/HS Positionen 1509.10 und\nS. 2423), wird wie folgt geändert:                                     1509.90 und HS Position 1510), andere Speiseöle\n(GZT: 1507 D 11/HS Positionen 1507, 1508 und\n1. In § 35 Abs. 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „der                   1511 bis 1517)\nEuropäischen Gemeinschaften\" die Wörter „sowie der              7. -   Milch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den                         (GZT: ex 0401/HS Position 0401 ), ausgenom-\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                               men Joghurt, Kefir, saure Milch, Molke und\nandere fermentierte oder gesäuerte Milch\n2. In Anlage 1 werden die Nummern 1 bis 9 und 16 in\nSpalte 1 wie folgt gefaßt:                                         -   Milchgetränke (GZT: 2202 8/HS Unterpositio-\nnen ex 0403.1 O und ex 0403.90)\n,1. a) Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol\nstummgemachter Most aus frischen Weintrau-              8. a) Wasser, Mineralwasser, kohlensäurehaltiges\nben, einschließlich Weine aus ungegorenem                      Wasser (GZT: 2201/HS Position 2201)\nTraubensaft vermischt mit Alkohol, ausgenom-\nmen Weine der Tarifstellen 2205 A und B des                b) Limonaden (einschließlich der aus Mineralwas-\nGZT/HS Positionen 2204.10, 2204.21 und                         ser hergestellten) und andere nicht alkoholi-\n2204.29, sowie Likörwein (GZT: ex 2205 C/HS                    sche Getränke, keine Milch oder kein Milchfett\nPosition ex 2204); Traubenmost, teilweise ge-                  enthaltend (GZT: 2202 A/HS Position 2202),\ngoren, auch ohne Alkohol stummgemacht                          ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der\n(GZT: 2204/HS Unterposition 2204.30) 1a)                       Tarifnummer 2207 des GZT/HS Position 2209\nsowie Konzentrate\nb) Weine der Sorte „Vins jaunes\", die folgende\nUrsprungsbezeichnung haben dürfen: ,,Cotes                 c) Getränke, die auf dem Etikett als alkoholfreie\ndu Jura\", ,,Arbois\", ,,L'Etoile\" und „Chateau-                 Aperitifs bezeichnet werden\nChalon\"\n9. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und\nc) Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegore-              Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Al-\nne Getränke, nicht schäumend (GZT: 2207 B                  kohol, auch mit Zusatz von Zucker, der Tarifstelle\n11/HS Unterposition 2206.00)                               2007 B des GZT/HS Position 2009, Fruchtnektar\nd) Wermutwein und andere Weine aus frischen                   (Richtlinie 75ll26/EWG)\nWeintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stof-\nfen aromatisiert (GZT: 2206/HS Position 2205);        16. Butter (GZT: 0403/HS Unterposition 04.0500);\nLikörwein (GZT: ex 2205 C/HS Position ex                   ,,Milchstreichfetterzeugnisse\".'\n2204)\n3. In Anlage 3 werden die Nummern 10.9, 13, 18.2 bis\n2. a) - Schaumweine (GZT: 2205 A/HS Unterposi-              18.4, 20.1, 24.5, 42, 43.1, 43.2, 54.1, 60 und 80 in\ntion 2204.10)                                      Spalte 1 wie folgt gefaßt:\n- Andere Weine als die unter 2204.10 aufge-\n,10.9 Frischkäse, ausgenommen „petits suisses\" und\nführten, in Flaschen mit Schaumweinstopfen,\ndie durch besondere Haltevorrichtungen be-                 Käse gleicher Aufmachung (GZT: ex 0404 E 1\nfestigt sind, sowie Wein in anderen Um-                    c)/HS Unterposition 0406.10):\nschließungen, mit einem Überdruck von min-          13.   Tierische und pflanzliche Fette, auch emulgiert.,\ndestens 1 bar und weniger als 3 bar, gemes-                Brotaufstriche mit niedrigem Fettgehalt (außer\nsen bei einer Temperatur von 20° C (GZT:                   Erzeugnisse nach Anlage 1 Nr. 15 und 16):\n2205 8/HS Unterpositionen ex 2204.21 und\nex 2204.29)                                         18.2 Teigwaren (GZT: 1903/HS Position 1902):\nb) Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegore-          18.3 Reis (GZT: 1006/HS Position 1006):\nne Getränke, schäumend (GZT: 2207 B I/HS\nPosition 2206.00)                                      18.4 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von\nGetreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt\n3. a) Bier aus Malz (GZT: 2203/HS Position                          (Puffreis, Cornflakes oder ähnliche Erzeugnisse)\n2203.00), ausgenommen Bier mit Selbstgä-                      (GZT 1905/HS 1904):\nrung\nb) Bier mit Selbstgärung, Gueuze                          20.1 Hülsenfrüchte (GZT 0705/HS 0712, 0713) und\ngetrocknete Früchte (GZT Positionen oder Un-\n4. a) Branntweine (außer den unter GZT 2208/HS                     terpositionen ex 0801, 0803 B, 0804 B, 0812/HS\nPosition 2207 aufgeführten), Likör und andere                 Positionen ex 0803, ex 0804, ex 0805, ex 0806,\nalkoholische Getränke; zusammengesetzte al-                   ex 0813);\nkoholische Zubereitungen als „konzentrierte\nExtrakte\" bezeichnet zum Herstellen von Ge-           24.5 Tafel- und Kochsalz (GZT: 2501 A/HS Position\ntränken (GZT: 2209/HS Position 2208) 3 )                      2501 ):\nb) alkoholische Getränke (GZT: 2209/HS 2208)              42.    Flüssige Wasch-, Reinigungs-, Scheuer- und\nmit Zusatz von nichtalkoholischen Flüssigkei-                 Hilfsmittel (GZT 3402/HS 3402) sowie Hypochlo-\nten                                                           ritzubereitungen (außer Putz- und Pflegemittel):\n5. Speiseessig (GZT: 2210/HS Position 2209.00)                 43.1 Seifen, weich (GZT: 3401/HS 3401.20):","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                                  541\n43.2 Seifen in Pulverform, in Spänen, Flocken und       vom 19. November 1992 (BGBI. 1 S. i931), wird wie folgt\nähnlicher Form (GZT: ex 3401/HS Unterposition     geändert:\nex 3401.20):\n54.1 Feste Toiletten- und Haushaltsseifen (GZT: ex       1. § 7b Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n3401/HS Unterpositionen ex 3401.11 und ex                „3. nichtselbsttätige Waagen, die zur Ausfuhr in\n3401.19):                                                      einen Staat außerhalb des Geltungsbereichs des\n60.   Putz- und Pflegemittel, unter anderem: Pflege-                Abkommens über den Europäischen Wirt-\nmittel für Leder und Schuhe, Holz und Bodenbe-                 schaftsraum bestimmt sind\".\nläge, Herde und Metalle einschließlich für Auto-\nmobile, Fenster und Spiegelgläser einschließlich    2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nfür Automobile (GZT 3405/HS 3405); Flecken-              ,,(2) Im geschäftlichen Verkehr mit anderen Mitglied-\nmittel, Appreturen und Färbemittel für den Haus-       staaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit\nhalt (GZT Unterposition 3812 A und 3209 C/HS           anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\nUnterpositionen 3809.10 und ex 3212.90), Haus-         Europäischen Wirtschaftsraum ist zur Angabe der\nhaltsinsektenmittel (GZT ex 3811/HS Unterposi-         Schüttdichte die EWG-Schüttdichte zu verwenden.\"\ntion 3808.10), Entkalküngsmittel (GZT ex\n3402/HS ex 3401, ex 3402), Desodorierungsmit-\n3. In Teil 5 wird vor§ 15 folgende Vorschrift eingefügt:\ntel für den Haushalt (GZT Unterposition 3306\nB/HS Unterpositionen 3307.20, 3307.41 und                                         ,,§ 14a\n3307.49),     nichtpharmazeutische      Desinfek-                              Eichfähigkeit\ntionsmittel:\n(1) Ein Meßgerät ist eichfähig, wenn seine Bauart\n80.   Gebrauchsfertige Anstrichfarben und Lacke (mit         durch die Bundesanstalt oder die Art des Meßgerätes\noder ohne Zufügung von Lösemitteln, GZT 3209           allgemein zur Eichung zugelassen ist.\nA 11/HS Position 3208, 3209, 3210, mit Ausnah-\nme von dispergierten Pigmenten und Lösun-                  (2) Der von der Bundesanstalt erteilten EWG-Bau-\ngen):'.                                                artzulassung steht die durch einen anderen Mitglied-\nstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einen\n4. In Anlage 4a wird die Nummer 9 Satz 2 wie folgt                anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\ngefaßt:                                                        Europäischen Wirtschaftsraum erteilte EWG-Bauart-\nzulassung gleich. Sie ist in allen Mitgliedstaaten der\n,Bei Fertigpackungen, die mit dem Zeichen „e\" der             Europäischen Gemeinschaften und in allen anderen\nAnlage 9 gekennzeichnet sind und in einem anderen             Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder            schen Wirtschaftsraum gültig.\"\nin einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden        4. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nsind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus beson-\nderem Anlaß. Das gleiche gilt für Fertigpackungen, die        a) _In Satz 1 werden die Wörter „in der Gemeinschaft\"\nüber einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen                  durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Euro-\nGemeinschaften oder über einen anderen Vertrags-                   päischen Gemeinschaften oder in einem anderen\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                    Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nschaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung               schen Wirtschaftsraum\" ersetzt.\neingeführt worden sind.'                                      b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „in einem\neinzigen Mitgliedstaat\" die Wörter „der Europäi-\n5. In Anlage 5 wird die Nummer 6 Satz 2 wie folgt ge-                  schen Gemeinschaften oder anderen Vertrags-\nfaßt:                                                              staat des Abkommens über den Europäischen\n,,Bei Maßbehältnissen, die mit dem Zeichen nach Anla-              Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nge 8 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mit-\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in         5. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 5\neinem anderen· Vertragsstaat des Abkommens über               ersetzt:\nden Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden\nsind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus beson-       „Im Zulassungsschein sind die Anforderungen an die\nderem Anlaß. Das gleiche gilt für Maßbehältnisse, die         Meßgeräte festzulegen. Die Zulassung kann inhaltlich\nüber einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen            beschränkt, mit einer Befristung oder Bedingung er-\nGemeinschaften oder über einen anderen Vertrags-             lassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-              EWG-Bauartzulassung ist zehn Jahre gültig; sie kann\nschaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung         um jeweils bis zehn Jahre verlängert oder kürzer befri-\neingeführt worden sind.\"                                     stet werden. Für Meßgeräte, die in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder\nin einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden\nArtikel 61                              sind und keine EWG-Bauartzulassung erhalten kön-\nÄnderung der Eichordnung                          nen, wird der Zulassungsschein ohne Zulassungsprü-\nfung erteilt, soweit eine gleichwertige Prüfung in einem\nDie Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBI. 1                    dieser Staaten erfolgt ist und die Prüfergebnisse der\nS. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung          Bundesanstalt zur Verfügung gestellt werden.\"","542                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n6. Nach§ 25 wird folgende Vorschrift eingefügt:                     Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt und im\nzweiten Halbsatz die Wörter „anderen Mitgliedstaat\n,,§ 25a\nder Europäischen Gemeinschaften\" durch die Wörter\nRücknahme und Widerruf;                         ,,dieser Staaten\" ersetzt.\neinstweiliges Verbot\n(1) Die Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn         9. In § 66 Abs. 4 werden nach den Wörtern „Angehörigen\nbekannt wird, daß bei ihrer Erteilung die Meßsicher-            eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nheit nicht gewährleistet war. Die Zulassung ist zu              Gemeinschaften\" die Wörter „oder eines anderen Ver-\nwiderrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten,              tragsstaates des Abkommens über den Europäischen\nwelche die Meßsicherheit beeinträchtigen; sie kann              Wirtschaftsraum\" eingefügt und die Wörter „anderen\nwiderrufen werden, wenn                                         Mitgliedstaat\" durch die Wörter „dieser Staaten\" er-\n1. der Inhaber der Zulassung nach ihrer Erteilung im            setzt.\nZulassungsschein bezeichnete Merkmale der\nMeßgeräte ändert oder inhaltliche Beschränkun-       10. Anlage 9 Nr. 2.4 wird wie folgt geändert:\ngen oder Bedingungen nicht beachtet oder Aufla-            a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „allen Mitglied-\ngen nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist er-              staaten der ·Europäischen Gemeinschaften\" die\nfüllt,                                                         Wörter „und in allen anderen Vertragsstaaten des\n2. Meßgeräte, für deren Bauart eine Zulassung erteilt               Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nworden ist, dieser Zulassung nicht entsprechen.                raum\" eingefügt.\n(2) Wird festgestellt, daß Meßgeräte einer Bauart,           b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „anderen Mit-\nfür die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-                gliedstaats der Europäischen Gemeinschaften\" die\nschen Gemeinschaften oder einem anderen Vertrags-                   Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                     Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nschaftsraum eine EWG-Bauartzulassung erteilt wor-                   raum\" eingefügt.\nden ist, bei ihrer Verwendung einen Fehler allgemei-\nner Art erkennen lassen, der sie für ihre Zwecke\nungeeignet macht, so kann die Bundesanstalt das                                      Artikel 62\nInverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Meßge-                Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nräte einstweilen verbieten. Das gleiche gilt für Meßge-\nDie Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember\nräte, für die eine EWG-Ersteichung nicht erforderlich\n1986 (BGBI. 1 S. 2671), zuletzt geändert durch Artikel 21\nist, wenn die Meßgeräte die Anforderungen der\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2150),\nEWG-Bauartzulassung oder der beschränkten EWG-\nwird wie folgt geändert:\nBauartzulassung nicht einhalten und der Hersteller\nnach erfolgter Abmahnung die Übereinstimmung mit\ndiesen Anforderungen nicht herbeigeführt hat.\"            1. In § 6 werden nach den Wörtern „Ländern außerhalb\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft'' die Wörter\n,,oder der Europäischen Freihandelsassoziation\" ein-\n7. In Teil 6 wird vor§ 29 folgende Vorschrift eingefügt:\ngefügt.\n,,§ 28a\nEichung                          2. § 20c Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Meßgeräte sind als geeicht zu stempeln, wenn           „Dies gilt nicht, wenn\nsie eichfähig sind und den Anforderungen der Zulas-            1. bei der Ausfuhr nach Ländern außerhalb der Euro-\nsung genügen.                                                      päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Euro-\n(2) Die Eichung kann in einer Eichung für das Inland            päischen Freihandelsassoziation der Ausgangszoll-\noder in einer Ersteichung mit Wirkung für den Bereich              stelle ein Wiederausfuhrzeugnis oder Weiterver-\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-                  sandzeugnis nach Absatz 3 vorgelegt wird,\nten und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens             2. bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der Europäi-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum (EWG-                        schen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäi-\nErsteichung) bestehen. Einern von der zuständigen                  schen Freihandelsassoziation die genannten Waren\nBehörde als geeicht gestempelten Meßgerät steht ein                sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befinden\nMeßgerät gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat               oder für sie bei der Abfertigung zum Veredelungs-\nder Europäischen Gemeinschaften oder einem ande-                   verkehr ein Kaffeezeugnis vorgelegt worden ist\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-                 oder\nschen Wirtschaftsraum mit dem Zeichen für die\n3. bei der Ausfuhr aus einem Freihafen oder Zolllager\nEWG-Ersteichung versehen worden ist.\nnach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\n(3) Die eichtechnische Prüfung kann als Einzelprü-             gemeinschaft oder der Europäischen Freihandels-\nfung oder in den Fällen des§ 29 Abs. 3 und 4 stichpro-             assoziation der Ausgangszollstelle ein im Wirt-\nbenweise als Sammelprüfung nach statistischen Me-                  schaftsgebiet ausgestelltes Weiterversandzeugnis\nthoden vorgenommen werden.\"                                        vorgelegt wird.\"\n8. In § 29 Abs. 1 Satz 2 werden im ersten Halbsatz nach      3. In § 22 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-\nden Wörtern „in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-         staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Ar-\npäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder in einem            tikel 9 Abs. 2 EWG-Vertrag)\" die Wörter „oder der\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                  Europäischen Freihandelsassoziation\" eingefügt.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                                 543\n4. In § 32 Abs. 1 Nr. 22a werden nach dem Wort „Wirt-                                    Artikel 64\nschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder der Europäi-                                   Änderung\nschen Freihandelsassoziation\" eingefügt.                             der Gesundheitsschutz-Bergverordnung\n5. In§ 35 wird nach dem Wort „Island,\" das Wort „Liech-            In § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 5 und§ 18 Abs. 2 Satz 3 der\ntenstein,\" eingefügt.                                     Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991\n(BGBI. 1 S. 1751) werden jeweils nach den Wörtern „ande-\nrer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\" die\n6. § 35b Abs. 4 wird wie folgt geändert:                       Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-             über den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nfügt:\n,,2. bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Wa-                               Artikel 65\nren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Frei-\nhandelsassoziation;\".                                    Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes\nb) Die bisherigen Nummern 2, 3, 4 und 5 werden die            Das Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969\nNummern 3, 4, 5 und 6.                                (BGBI. 1 S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie\n7. § 38 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:                          folgt geändert:\n,,(6) Die Durchfuhr von\n1. In § 15 werden nach den Wörtern „Recht eines anderen\n1. Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl,                   Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften\" die\n2. Abfallblöcken aus legiertem Stahl und                        Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\" so-\n3. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1,50 m              wie nach den Wörtern „mit Sitz in einem anderen Mit-\nund mehr, jedoch weniger als 2,50 m,                       gliedstaat\" die Wörter „oder in einem anderen Vertrags-\nder Nummern 7204 10 000 bis 7204 50 100 und aus                 staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n7302 10 900 des Warenverzeichnisses für die Außen-              schaftsraum\" eingefügt.\nhandelsstatistik bedarf der Genehmigung, wenn\n2. § 15b wird wie folgt geändert:\na) das Versendungsland ein Mitgliedstaat der Europäi-\nschen Gemeinschaften oder der Europäischen Frei-          a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in dem Mit-\nhandelsassoziation ist,                                        gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\" die\nWörter „oder in dem anderen Vertragsstaat des\nb) in dem Versendungsland eine Ausfuhrgenehmigung\nnicht vorgelegen hat und                                       Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum\" eingefügt.\nc) das Empfangsland ein Land außerhalb der Europäi-\nb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Vorschriften\nschen Gemeinschaften oder der Europäischen Frei-\ndes Mitgliedstaates\" die Wörter „oder des anderen\nhandelsassoziation ist.\"\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n3. In § 15c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern\nArtikel 63\n,,Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Ge-\nÄnderung der Festlandsockel-Bergverordnung                   meinschaften\" die Wörter „oder des anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nDie Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989\nschaftsraum\" eingefügt.\n(BGBI. 1 S. 554), geändert gemäß Artikel 80 der Verord-\nnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt\ngeändert:                                                     4. § 15d wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Nr. 3 werden nach den Wörtern „Zulas-\n1. In § 10 Abs. 4 werden die Wörter „ein anderer Nord-                  sung durch die zuständigen Stellen des Mitglied-\nsee-Anliegerstaat oder ein anderer Mitgliedstaat der               staates der Europäischen Gemeinschaften\" die\nEuropäischen Gemeinschaften\" durch die Wörter „ein                 Wörter „oder des anderen Vertragsstaates des Ab-\nanderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitglied-               kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\nstaat der Europäischen Gemeinschaften oder ein ande-               eingefügt.\nrer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-             b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu-\nschen Wirtschaftsraum\" ersetzt.                                    ständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäi-\nschen Gemeinschaften\" die Wörter „oder des ande-\n2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eines anderen              ren Vertragsstaates des Abkommens über den\nNordsee-Anliegerstaates oder eines anderen Mitglied-               Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nstaates der Europäischen Gemeinschaften\" durch die\nWörter „eines anderen Nordsee-Anliegerstaates, eines 5. In § 15j Satz 1 werden nach den Wörtern „in dem\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-              Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\" die\nschaften, oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-          Wörter „oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"                mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\" einge-\nersetzt.                                                      fügt.","544                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n6. § 15k wird wie folgt geändert:                            2. § 54a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „zu-            In Absatz 3a werden nach den Wörtern „Europäischen\nständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäi-        Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder einem an-\nschen Gemeinschaften\" die Wörter „oder des ande-          deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den                päischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „an die     3. In § 87a Satz 1 werden nach den Wörtern „der Euro-\nzuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates           päischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder\nder Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter               anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\n,,oder des anderen Vertragsstaates des Abkom-             Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\" und\nin Satz 2 nach den Wörtern „von den zuständigen       4. In der Zwischenüberschrift vor§ 105 werden nach den\nStellen des anderen Mitgliedstaates\" die Wörter           Wörtern „Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die\n,,oder des anderen Vertragsstaates des Abkom-             Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"               kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\neingefügt.                                                eingefügt.\nArtikel 66                          5. In § 105 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder\nÄnderung des Hypothekenbankgesetzes                      eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über\n§ 5 des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung der              den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nBekanntmachung vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1\nS. 2898), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. De-       6. § 106b wird wie folgt geändert:\nzember 1992 (BGBI. 1 S. 2211) geändert worden ist, wird          a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „im\nwie folgt geändert:                                                  übrigen im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder\n1. In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-              in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nstaat der Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter                über den Europäischen Wirtschaftsraum\" einge-\n„oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens                  fügt.\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach den Wör-\ntern „in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\n2. In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-              schen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder\nstaat der Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter                in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\n„oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens                  über den Europäischen Wirtschaftsraum\" einge-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                fügt.\nc) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern\n3. In Absatz 1 Nr. 2a werden nach den Wörtern „Mitglied-\n„in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter\nWirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder einem\n„oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nden Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n4. Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.                              d) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern\n,,Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\n5. In Absatz 3 Nr. 3b werden nach den Wörtern „Mitglied-             gemeinschaft\" die Wörter „oder eines anderen Ver-\nstaat der Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter                tragsstaates des Abkommens über den Europäi-\n„oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über               schen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nden Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n7. In der ersten Zwischenüberschrift vor § 11 Oa werden\nan die Wörter „Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft\" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaa-\nArtikel 67\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nÄnderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                  schaftsraum\" angefügt.\nDas Gesetz über die Beaufsichtigung der Versiche-\nrungsunternehmen in der Fassung der Bekanntmachung           8. In § 11 Oa Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der\nvom 17. Dezember 1992 (BGBI. 19931 S. 2) wird wie folgt          Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter\ngeändert:                                                        „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\n9. § 11 Od wird wie folgt geändert:\nIn Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-\nstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die        a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-              aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „mit Sitz in\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"                       einem Mitgliedstaat\" die Wörter „oder einem\neingefügt.                                                           anderen Vertragsstaat des Abkommens über","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                               545\nden Europäischen Wirtschaftsraum\" einge-                staates des Abkommens über den Europäischen\nfügt.                                                    Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nbb) In Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern             b) In Satz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „mit Sitz\n„die in einem anderen Mitgliedstaat\" die Wörter          in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\n,,oder Vertragsstaat\" eingefügt.                         schaftsgemeinschaft sowie mit Sitz außerhalb der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" jeweiis die\nb) In Absatz 3 Nr. 1, 2, 3, 4a), 4b) werden jeweils nach\nWörter „oder Vertragsstaates\" eingefügt.\ndem Wort „Mitgliedstaat\" die Wörter „oder Ver-\ntragsstaat\" eingefügt.\n14. In der Überschrift vor § 111 a werden nach den Wör-\n10. § 11 Oe wird wie folgt geändert:                               tern „der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die\nWörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-\na) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „eine             kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\nBescheinigung der zuständigen Behörden des               eingefügt.\nMitgliedstaats\" die Wörter „oder eines Vertrags-\nstaates\" eingefügt.                                   15. In § 111 a werden nach den Wörtern „Behörden der\nb) In Absatz 5 werden nach ·den Wörtern „in dem                anderen Mitgliedstaaten\" die Wörter „und der anderen\nMitgliedstaat\" die Wörter „oder einem Vertrags-          Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\nstaat\" eingefügt.                                        schen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n11. In § 11 Of Satz 1 werden nach den Wörtern „von              16. § 111 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nwelchem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-                   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem\nschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder anderem Ver-                  anderen Mitgliedstaat\" die Wörter „oder einem an-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen                      deren Vertragsstaat\" eingefügt.\nWirtschaftsraum\" eingefügt.\nb) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des anderen\nMitgliedstaates\" die Wörter „oder Vertragsstaates\"\n12. § 11 Oi wird wie folgt geändert:\neingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die es im      17. § 111 c wird wie folgt geändert:\nDienstleistungsverkehr in einem anderen Mit-        a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der\ngliedstaat\" die Wörter „oder einem Vertrags-            anderen Mitgliedstaaten\" die Wörter „oder Ver-\nstaat\" eingefügt.                                       tragsstaaten\" eingefügt.\nbb) In Satz 1 werden nach den Wörtern „das in             b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „in einem\ndiesem Mitgliedstaat\" die Wörter „oder Ver-              Mitgliedstaat\" die Wörter „oder Vertragsstaat\" ein-\ntragsstaat\" eingefügt.                                   gefügt.\nc) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „beteiligten\nb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des anderen\nMitgliedstaaten\" die Wörter „und Vertragsstaaten\"\nMitgliedstaates\" die Wörter „oder Vertragsstaates\"\neingefügt.\neingefügt.\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\nc) In Satz 4 werden nach den Wörtern „in dem ande-                 „Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates\" die Wörter\nren Mitgliedstaat\" die Wörter „oder Vertragsstaat\"            ,,oder Vertragsstaates\" eingefügt.\neingefügt.\ne) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern\nd) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               „eines anderen Mitgliedstaates\" die Wörter „oder\nVertragsstaates\" eingefügt.\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem\nanderen Mitgliedstaat\" die Wörter „oder Ver-        f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\ntragsstaat\" eingefügt.                                   aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eines\nbb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Recht des                   anderen Mitgliedstaates\" die Wörter „oder\nanderen Mitgliedstaats\" die Wörter „oder Ver-                Vertragsstaates\" eingefügt.\ntragsstaates\" eingefügt.                                  bb) In Satz 1 werden nach den Wörtern „das in\ndem anderen Mitgliedstaat\" die Wörter „oder\ne) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                     Vertragsstaat\" eingefügt.\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem                cc) 'In Satz 1 werden nach den Wörtern „mit die-\nanderen Mitgliedstaat\" die Wörter „oder Ver-                   sem anderen Mitgliedstaat\" die Wörter „oder\ntragsstaat\" eingefügt.                                         Vertragsstaat\" eingefügt.\nbb) In Satz 3 Nr. 3 werden nach den Wörtern „der\nMitgliedstaat\" die Wörter „oder Vertragsstaat\"   18. § 111 d wird wie folgt geändert:\neingefügt.                                           a) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Mit-\ngliedstaaten\" die Wörter „oder Vertragsstaaten\"\n13. § 111 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                eingefügt.\na) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-           b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-                   Sitz in einem Mitgliedstaat\" die Wörter „oder Ver-\n. schaft\" die Wörter „oder eines anderen Vertrags-              tragsstaat\" eingefügt.","546                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n19. § 111 e wird wie folgt geändert:                             b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Europäi-\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Behörden               schen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten\"\nder Mitgliedstaaten\" die Wörter „und Vertragsstaa-         das Komma gestrichen und die Wörter „oder ande-\nten\" eingefügt.                                            rer Vertragsstaaten des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum,\" angefügt.\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „im Gebiet\nder Mitgliedstaaten\" die Wörter „und Vertragsstaa-      c) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „Mitglied-\nten\" eingefügt.                                            staat der Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter\n,,oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „der             mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\nbeteiligten Mitgliedstaaten\" die Wörter „und Ver-          eingefügt.\ntragsstaaten\" eingefügt.\nd) In Nummer 6 Buchstabe a werden nach den Wör-\ntern „anderen Mitgliedstaats der Europäischen\n20. In § 133e werden nach den Wörtern „Mitgliedstaaten\nGemeinschaften\" das Komma gestrichen und die\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wör-\nWörter „oder eines anderen Vertragsstaats des Ab-\nter „oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,\"\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\" ein-\neingefügt.\ngefügt.\ne) In Nummer 6 Buchstabe b werden nach den Wör-\n21. § 133f wird wie folgt geändert:                                  tern „anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-\nmeinschaften\" das Komma gestrichen und die Wör-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                   ter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-\n,,Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-             kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\nmeinschaft\" die Wörter „oder eines anderen Ver-             angefügt.\ntragsstaates des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                        f) In Nummer 6 Buchstabe c werden nach den Wör-\ntern „anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „in               meinschaften\" die Wörter „oder in einem anderen\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-                  Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder in einem              schen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nVertragsstaat\" eingefügt.\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\n22. In § 155 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-\nstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die          a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nWörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-               ,,(2) Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"                  können auch durch die Bestellung von Grund-\neingefügt.                                                      pfandrechten an einem Pfandobjekt in einem ande-\nren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\n23, In § 156a Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „in              oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-               über den Europäischen Wirtschaftsraum gesichert\ngemeinschaft\" die Wörter „oder in einem anderen Ver-            werden, wenn das Grundpfandrecht von Finanzin-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen                  stituten in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat\nWirtschaftsraum\" eingefügt.                                     üblicherweise zur Sicherung von Forderungen aus\nWohnungsbaudarlehen vereinbart wird.\"\n24. Anlage C wird wie folgt geändert:                             b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nIn Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a und Nummer 7                     aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „ihre\nwerden jeweils nach den Wörtern „der Europäischen                      Mitgliedstaaten\" ein Komma sowie die Wörter\nWirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder eines an-                   „andere Vertragsstaaten des Abkommens über\nderen Vertragsstaates des Abkommens über den                           den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nbb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „ande-\nren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nschaften\" das Komma gestrichen und die Wör-\nArtikel 68                                      ter „oder der anderen Vertragsstaaten des Ab-\nÄnderung des Gesetzes über Bausparkassen                              kommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum,\" eingefügt.\nDas Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der\nc) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Europäi-\nBekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 454),\nschen Gemeinschaften\" die Wörter „oder der ande-\ngeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember\nren Vertragsstaaten des Abkommens über den\n1992 (BGBI. 1 S. 2211 ), wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefQgt.\n1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Europäi-                                     Artikel 69\nschen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten\"\nÄnderung des Saatgutverkehrsgesetzes\ndie Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"           Das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985\neingefügt.                                             (BGBI. 1 S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 1 des","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                                  547\nGesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1367), wird wie               b) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 wird jeweils\nfolgt geändert:                                                          das Wort „Mitgliedstaates\" durch das Wort „Ver-\ntragsstaates\" ersetzt.\n1. § 2 Nr. 17 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 43 wird wie folgt geändert:\n,,17. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-                a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c werden die\nraum ist;\".                                                   Wörter „Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt\"\ndurch die Wörter „Zum Anbau außerhalb der Ver-\n2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2              tragsstaaten bestimmt\" ersetzt.\nund 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 7 Satz 1 Nr. 2,     b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a wird jeweils das\n§ 10 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 1 Satz 3             Wort „Mitgliedstaat\" durch das Wort „Vertragsstaat\"\nund Abs. 3, § 16 Nr. 1 und 2, § 30 Abs. 2 Nr. 4 und 5,               ersetzt.\n§ 31 Satz 1 Nr. 3, § 35 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1\nNr. 1, § 42 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1, § 47 Abs. 1      4. In Abschnitt 8 wird vor§ 49 folgende Vorschrift einge-\nNr. 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 und 2, der Überschrift des             fügt:\nUnterabschnitts 4 und § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und                                          ,,§ 48a\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils das Wort „Mitgliedstaa-\nÜbergangsvorschriften\ntes\", ,,Mitgliedstaaten\" oder „Mitgliedstaat\" durch das\nWort „Vertragsstaates\", ,,Vertrag~staaten\" oder „Ver-               Packungen oder Behältnisse mit Saatgut, die unter\ntragsstaat\" ersetzt.                                             § 33 Abs. 1 Nr. 3 oder § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3\nBuchstabe c fallen, dürfen bis zum 30. Juni 1995 auch\n3. In § 10 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mitglied-              nach den bis zum Inkrafttreten des Abkommens über\nstaaten\" die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft\"              den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Vor-\neingefügt.                                                       schriften gekennzeichnet und bis zum 30. Juni 1996\nvertrieben werden.\"\n4. Nach§ 61 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nArtikel 71\n,,§ 61a\nÄnderung der Pflanzkartoffelverordnung\nSonderregelung für Rebenpflanzgut\n§ 3 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3        Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986\nSatz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 3 und§ 16       (BGBI. 1 S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 der\nNr. 1 finden für Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaa-   Verordnung vom 17. August 1992 (BGBI. 1 S. 1532), wird\nten der Europäischen Gemeinschaft sind, keine An-           wie folgt geändert:\nwendung auf Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten\nund Rutenteilen. Der Bundesminister für Ernährung,          1. In § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils das Wort\nLandwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch                „Mitgliedstaat\" durch das Wort „Vertragsstaat\" und die\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                  Wörter „Zur Ausfuhr außerhalb der EWG\" durch die\ndie Anwendung der Regelungen nach Satz 1 auf die                 Wörter „Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten\"\ngenannten Vertragsstaaten auszudehnen, wenn die                  ersetzt.\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft\nüber den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von         2. In § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c werden die\nReben für die genannten Vertragsstaaten anwendbar               Wörter „Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt\"\nwerden.\"                                                         durch die Wörter „Zum Anbau außerhalb der Vertrags-\nstaaten bestimmt\" ersetzt.\n3. In Abschnitt 5 wird vor § 34 folgende Vorschrift einge-\nArtikel 70                                fügt:\nÄnderung der Saatgutverordnung                                                    ,,§ 33a\nÜbergangsvorschriften\nDie Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1\nS. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung                Packungen oder Behältnisse mit Pflanzgut, die unter\nvom 17. August 1992 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt                 § 27 Abs. 1 oder§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c\ngeändert:                                                            fallen, dürfen bis zum 30. Juni 1995 auch nach den bis\nzum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum. geltenden Vorschriften gekenn-\n1. In § 26 Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 und § 44 Abs. 2\nzeichnet und bis zum 30. Juni 1996 vertrieben wer-\nSatz 1 wird jeweils das Wort „Mitgliedstaat\" oder „Mit-\nden.\"\ngliedstaates\" durch das Wort „Vertragsstaat\" oder\n,,Vertragsstaates\" ersetzt.\nArtikel 72\n2. § 33 wird wie folgt geändert:                                             Änderung des Sortenschutzgesetzes\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Zur Ausfuhr             Das Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985\naußerhalb der EWG\" durch die Wörter „Zur Ausfuhr         (BGBI. 1 S. 2170), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\naußerhalb der Vertragsstaaten\" und das Wort „Mit-        Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1367), wird wie\ngliedstaat\" durch das Wort „Vertragsstaat\" ersetzt.      folgt geändert:","548                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n1. § 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                                           suchung     einer Sendung      nicht ermöglicht\n,,5. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Ab-                   oder''.\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum ist,\".                                                                     Artikel 75\nÄnderung des Tierzuchtgesetzes\n2. In§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 10 Satz 1\nNr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 und § 40a           Das Tierzuchtgesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1\nAbs. 1 wird jeweils das Wort „Mitgliedstaates\", ,,Mit-       S. 2493), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\ngliedstaaten\" oder „Mitgliedstaat\" durch das Wort „Ver-      18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2022), wird wie folgt\ntragsstaates\", ,,Vertragsstaaten\" oder „Vertragsstaat\"       geändert:\nersetzt.\n1. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 73\na) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „in einem\nÄnderung der Verordnung                              anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nüber Verfahren vor dem Bundessortenamt                        schaften\" die Wörter „oder Vertragsstaat des Ab-\nIn§ 11 Abs. 1 der Verordnung über Verfahren vor dem                  kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\nBundessortenamt vom 30. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1                     eingefügt.\nS. 23), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom              b) In Nummer 2 werden die Wörter „der Europäischen\n27. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1192) geändert worden ist, wer-               Gemeinschaften\" durch die Wörter „des Geltungs-\nden das Wort „Mitgliedstaates\" durch das Wort „Vertrags-                bereichs des Abkommens über den Europäischen\nstaates\" und das Wort „Mitgliedstaaten\" durch das Wort                  Wirtschaftsraum\" ersetzt.\n\"Vertragsstaaten\" ersetzt.\n2. In § 10 Abs. 4 werden nach den Wörtern „in einem\nArtikel 74                             anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-\nten\" die Wörter „oder Vertragsstaat des Abkommens\nÄnderung der Pflanzenbeschauverordnung                     über den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nDie Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989\n(BGBI. 1 S. 905), geändert durch die Verordnung vom             3. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „der Europäischen\n4. April 1991 (BGBI. 1 S. 863), wird wie folgt geändert:            Gemeinschaften\" durch die Wörter „des Geltungsbe-\nreichs des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n1. In § 7 Abs. 1 werden nach den Wörtern „und sonstigen            schaftsraum\" ersetzt.\nGegenstände\" die Wörter „aus einem Staat, der weder\nMitgliedstaat noch anderer Vertragsstaat des Abkom-\n4. Nach § 19b wird folgende Vorschrift eingefügt:\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,\"\neingefügt.                                                                                 ,,§ 19c\n2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                   Die §§ 19a und 19b gelten entsprechend für die\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\n,,(2) Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeug-       schen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten der\nnissen aus einem Mitgliedstaat oder anderen Vertrags-           Europäischen Gemeinschaft sind.\"\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum dürfen die Untersuchungen nur in Form\n5. Der bisherige § 19c wird § 19d.\nvon Stichproben und anhand von Proben vorgenom-\nmen werden, es sei denn,\n1. es besteht ein Anhaltspunkt für einen Befall oder _                                 Artikel 76\n2. die Sendung hat ihren Ursprung weder in einem                        Änderung des Futtermittelgesetzes\nMitgliedstaat noch in einem anderen Vertragsstaat\nund ist nicht von einem Weiterversendungszeugnis         Das Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBI.\neines Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates S. 1745), geändert gemäß Artikel 46 der Verordnung vom\nbegleitet.                                             26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt geän-\ndert:\nBei der Einfuhr aus einem anderen Vertragsstaat als\neinem Mitgliedstaat hat der Einführer die Sendung der 1. § 4 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nfür den Bestimmungsort zuständigen Behörde späte-\nstens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintref-         a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:\nfen anzuzeigen und die Untersuchung am Bestim-                      „ 1. Einzelfuttennittel - ausgenommen solche nach\nmungsort oder bei der zuständigen Behörde zu ennög-                      Satz 1 Nr. 1-9, die zur Herstellung von Mischfut-\nlichen.\"                                                                tennitteln oder als Trägerstoff von Vonnischun-\ngen bestimmt und entsprechend gekennzeich-\n3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                      net sind,\".\na) In Nummer 3 wird das abschließende Wort „oder''              b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern\ndurch ein Komma ersetzt.                                      2 und 3.\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:               c) In der neuen Nummer 2 werden nach dem Wort\n„3a. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 die Anzeige nicht             ,,Einzelfuttennittel\" die Wörter,,- ausgenommen sol-\noder nicht rechtzeitig erstattet oder die Unter-        che nach Satz 1 Nr. 1-\" eingefügt.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                                 549\n2. In § 14 Abs. 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern „der                                      Artikel 78\nEuropäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder des\nÄnderung der Bundes-Tierärzteordnung\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\neingefügt.                                                    Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 20. November 1981 (BGB!. 1S. 1193),\nArtikel 77                         zuletzt geändert gemäß Artikel 47 der Verordnung vom\nÄnderung der Futtermittelverordnung               26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt geän-\ndert:\nDie Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 11. November 1992 (BGBI. 1 S. 1898) wird\nwie folgt geändert:                                            1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\n,,Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft\" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates\n1. In § 1 Abs. 1 wird in Nummer 9 der abschließende\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt, und es werden\nraum\" eingefügt.\nfolgende Nummern angefügt:\n,, 1O. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Ab-     2. § 4 wird wie folgt geändert\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum ist;                                             a) In Absatz 1 Satz 1 Nr'. 1 werden nach den Wörtern\n,,Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\n11. Drittland: Staat, der nicht Vertragsstaat des Ab-            meinschaft\" die Wörter „oder eines anderen Ver-\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-                tragsstaates des Abkommens über den Europäi-\nraum ist.\"                                                schen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nb) In Absatz. 1a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\n2. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\ngefaßt:\n,,(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1, die in einem            ,,Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-\nanderen Vertragsstaat hergestellt worden sind oder in              päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem\neinem Drittland hergestellt und in einen Vertragsstaat             der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über\neingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von                 den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlosse-\nVormischungen nur verwendet werden, wenn nach                      ne tierärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im\nFeststellung des betroffenen Vertragsstaates                       Sinne des Absatzes 1 Nr. 4, wenn sie nachgewiesen\n1. im Falle der Herstellung in einem anderen Vertrags-             wird durch Vorlage\nstaat der Hersteller,                                        1. eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufge-\n2. im Falle der Herstellung in einem Drittland der in                  führten, nach dem 21. Dezember 1980 ausge-\ndem Vertragsstaat ansässige Einführer als Vertreter              stellten tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnis-\ndes Herstellers                                                  ses oder sonstigen Befähigungsnachweises des\nbetreffenden Mitgliedstaates oder nach dem\ndie Mindestanforderungen nach Anhang III der Richt-                    1. Januar 1993 ausgestellten tierärztlichen Di-\nlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970                       ploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Be-\nüber Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABI. EG Nr.\nfähigungsnachweises des betreffenden anderen\nL 270 S. 1), der durch Richtlinie 84/587/EWG (ABI. EG                  Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\nNr. L 319 S. 13) angefügt worden ist, erfüllt. Entspre-\npäischen Wirtschaftsraum oder\nchendes gilt für die Verwendung von Vormischungen\nnach Absatz 1 Nr. 2, die in einem anderen Vertrags-                2. eines vor dem 22. Dezember 1980 ausgestell-\nstaat hergestellt oder in einem Drittland hergestellt und              ten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführ-\nin einen anderen Vertragsstaat eingeführt worden sind,                 ten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonsti-\nbei der Herstellung von Mischfuttermitteln.\"                           gen Befähigungsnachweises des betreffenden\nMitgliedstaates oder eines vor dem 1. Januar\n3. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                      1993 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prü-\nfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs-\n,,(2) Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1,                 nachweises des betreffenden anderen Vertrags-\ndie in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen                 staates des Abkommens über den Europäischen\nnur von Betrieben eingeführt und behandelt werden,                     Wirtschaftsraum und einer Bescheinigung der\ndie                                                                    zuständigen Behörde des Ausstellerlandes dar-\n1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige                  über, daß dieses Diplom, dieses Prüfungszeu~-\nBehörde anerkannt worden sind,                                   nis oder dieser sonstige Befähigungsnachweis\nden Anforderungen des Artikels 1 der Richtlinie\n2. falls sie ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat\n78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember\nhaben, nach Feststellung dieses Vertragsstaates\n1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-\nals Vertreter des Herstellers die Mindestanforderun-\ntungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarz-\ngen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG\ntes (ABI. EG Nr . L 362 S. 7) entspricht\nerfüllen.\"\nGleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten tierärztli:-\n4. In § 33 Abs. 2 wird das Wort „Mitgliedstaaten\" durch                chen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen\ndas Wort „Vertragsstaaten\" ersetzt.                                Befähigungsnachweisen sind tierärztliche Diplome\\\nPrüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnach-\n5. In § 35 Abs. 2 wird das Wort „Mitgliedstaat\" durch das              weise eines der· übrigen Mitgliedstaaten der Euro-\nWort „Vertragsstaat\" ersetzt.                                       päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines ande-","550                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Eu-        6. Die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 wird wie folgt ge-\nropäischen Wirtschaftsraum, die den in der Anlage         faßt:\nzu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten\n,Anlage\nBezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer\n(zu§ 4 Abs. 1a Satz 1)\nBescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle\ndieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie          Tierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonsti-\neine Ausbildung abschließen, die den Mindestanfor-        ge Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten\nderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/1027/EWG        der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der an-\n(ABI. EG Nr. L 362 S. 7) entspricht, und daß sie den      deren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\nfür diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 aufgeführ-       päischen Wirtschaftsraum\nten, nach dem in Satz 1 genannten Datum ausge-\na) Belgien\nstellten Nachweisen gleichstehen.\"\n,,diplöme legal de docteur en medecine veterinaire/\n3. In § 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaaten        wettelijk diploma van doctor in de veeartsenijkunde of\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter          doctor in de diergeneeskunde\" (staatliches Diplom\n„oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens             eines Doktors der Veterinärmedizin), ausgestellt von\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.             den staatlichen Universitäten, vom Hauptprüfungsaus-\nschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen\n4. § 11 a wird wie folgt geändert:                              für die Hochschulen;\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-           b) Dänemark\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n,,bevis for bestäet kandidateksamen i veterinrerviden-\nschaft\" die Wörter „oder eines anderen Vertrags-\nskab\" (cand. med.-vet.) (Nachweis über die erfolgreich\nstaates des Abkommens über den Europäischen\nabgelegte Prüfung eines Kandidaten der Veterinärme-\nWirtschaftsraum\" eingefügt.\ndizin), ausgestellt von der „Kongelige Veterinmr og\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                            Landbohojskole\";\n,,(4) Einern Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten\nc) Frankreich\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens              ,,diplöme de Docteur-veterinaire d'Etat\" (Staatliches Di-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum, der im            plom eines Doktors der Veterinärmedizin);\nGeltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen\nd) Irland\nBeruf auf Grund einer Approbation als Tierarzt oder\neiner Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des          1. Diplom eines „Bachelor in/of Veterinary Medicine\ntierärztlichen Berufes ausübt, sind auf Antrag für            (MVB)\",\nZwecke der Dienstleistungserbringung in einem an-         2. ,,Diploma of membership of the Royal College of\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-             Veterinary Surgeons (MRCVS)\", das durch eine\ngemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat                 Prüfung nach dem vollständigen Studiengang an\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                     einer tierärztlichen Hochschule in Irland erworben\nschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustel-                wird;\nlen, daß er\n1. den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich die-     e) Italien\nses Gesetzes rechtmäßig ausübt und                 „diploma di laurea di dottore in medicina veterinaria\n2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-           accompagnato dal diploma d'abilitazione all'esercizio\nsitzt.\"                                            della medicina veterinaria\", ausgestellt vom Ministerium\nfür Erziehungswesen auf Grund des Ergebnisses des\nzuständigen staatlichen Prüfungsausschusses;\n5. In § 15a werden die Wörter „eines tierärztlichen Di-\nploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-              f) Luxemburg\ngungsnachweises der übrigen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft beantragen,              1. ,,diplöme d'Etat de docteur en medecine veterinaire\"\ndas vor dem 22. Dezember 1980 ausgestellt worden                  (staatliches Diplom eines Doktors der Veterinär-\nist\" durch die Wörter „eines vor dem 22. Dezember                 medizin), ausgestellt von dem staatlichen Ausschuß\n1980 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prüfungs-              und abgezeichnet vom Minister für Erziehungswe-\nzeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises                   sen;\neines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen            2. Diplome über die Erlangung eines Hochschulgrades\nWirtschaftsgemeinschaft oder eines vor dem 1. Januar              in Veterinärmedizin, die in einem Mitgliedstaat der\n1993 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prüfungs-              Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in die-\nzeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises                   sem Land zum Antritt der praktischen Ausbildungs-\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens über                  zeit, nicht aber zur Aufnahme des Berufes berechti-\nden Europäischen Wirtschaftsraum beantragen\" er-                  gen und die gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969\nsetzt und die Wörter „und nicht allen Mindestanforde-             über das Hochschulwesen und die Anerkennung\nrungen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie               ausländischer Hochschultitel und -grade vom Mini-\n78/1027/EWG des Rates genügt\" ersetzt durch die                   ster für Erziehungswesen anerkannt worden sind,\nWörter „und diese nicht allen Mindestanforderun-                  zusammen mit der vom Minister für Gesundheitswe-\ngen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie                  sen abgezeichneten Bescheinigung über eine abge-\n78/1027/EWG des Rates genügen\".                                   schlossene praktische Ausbildung;","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                                 551\ng) Niederlande                                               über den Grad cand. med. vet), ausgestellt von der\nnorwegischen Hochschule für Veterinärmedizin;\n1. ,,getuigschrift van met goed gevolg afgelegd dier-\ngeneeskundig examen\" (Zeugnis über die erfolg-           q) Schweden\nreich abgelegte tierärztliche Prüfung);                  ,,veterinärexamen\" (Diplomabschluß in Veterinärmedi-\n2. ,,getuigschrift van met goed gevolg afgelegd veeart-       zin), ausgestellt von der schwedischen Universität für\nsenijkundig examen\" (Zeugnis über die erfolgreich        Agrarwissenschaften;\nabgelegte tiermedizinische Prüfung);                     r) Schweiz\nh) Vereinigtes Königreich                                     „eidgenössisch diplomierter Tierarzt/titulaire du diplöme\nfolgende „Degrees\" (Diplome):                                 federal de veterinaire/titolare di diploma federate di\n,,Bachelor of Veterinary Science (BVSc)\",                     veterinario\", ausgestellt vom Eidgenössischen Departe-\nment des Inneren.'\n„Bachelor of Veterinary Medicine (Vet.MB.           oder\nBVet.Med.)\",                                                                         Artikel 79\n„Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVM                                    Änderung\nand S oder BVMS)\",                                                  der Approbationsordnung für Tierärzte\n,,Diploma of membership of the Royal College of Veteri-       Die Approbationsordnung für Tierärzte vom 22. April\nnary Surgeons (MRCVS)\", das durch eine Prüfung             1986 (BGBI. 1 S. 600), geändert durch Anlage I Kapitel X\nnach einem vollständigen Studiengang an einer tier-        Sachgebiet G Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages\närztlichen Hochschule im Vereinigten Königreich erwor-     vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nben wird;                                                  Gesetzes,vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\ni) Griechenland                                            1092), wird wie folgt geändert:\n„muxfo x-trivtm:Qtxtj<;\" (Tierarztdiplom) der Fakultät für  1. § 64 wird wie folgt geändert:\ngeotechnische Wissenschaft der Aristoteles-Universität,\nSaloniki, oder der Tierarztschule der Aristoteles-Univer-      a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach den Wörtern „Mit-\nsität, Saloniki;                                                    gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft\" die Wörter „oder eines anderen Vertrags-\nj) Spanien                                                         staates des Abkommens über den Europäischen\n,,titulo de licenciado en veterinaria\" (Zeugnis des Di-            Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nplomtierarztes), ausgestellt vom Ministerium für Unter-       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nricht und Wissenschaft oder vom Rektor einer Univer-\nsität;                                                             aa) In Satz 4 werden nach der Angabe „21. Dezem-\nber 1980\" die Wörter „oder nach dem 1. Januar\nk) Portugal                                                              1993\" eingefügt.\n,,carta de curso de licenciatura em medicina veterinaria\"          bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Mitglied-\n(Prüfungszeugnis für das Studium der Tiermedizin),                       staates der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nausgestellt von einer Universität;                                       schaft\" die Wörter „oder eines anderen Ver-\n1) Österreich                                                            tragsstaates des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n,,Diplom-Tierarzt\", ausgestellt von der Wiener Universi-\nc) In den Absätzen 3, 4 und 5 werden jeweils in Satz 1\ntät für Veterinärmedizin;\nnach den Wörtern „Mitgliedstaaten der Europäi-\nm) Finnland                                                        schen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder\n,,eläinlääketieteen lisensiaatti/veterinärmedicine licen-          eines anderen Vertragsstaates des Abkommens\ntiat\" (Abschluß in Veterinärmedizin), ausgestellt vom              über den Europäischen Wirtschaftsraum\" einge-\nInstitut für Veterinärmedizin;                                     fügt.\nn) Island                                                   2. In § 66 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\ndie in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt,     ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\nausgestellten und im vorliegenden Artikel aufgeführten         meinschaft\" ein Komma und die Wörter „eines anderen\nDiplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi-               Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-\ngungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung               schen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nüber den Abschluß einer praktischen Ausbildung, aus-\ngestellt von den zuständigen Behörden;\nArtikel 80\no) Liechtenstein\nÄnderung des Tierseuchengesetzes\ndie in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt,\nausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten              Nach§ 82 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der\nDiplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi-            Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116)\ngungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung            wird folgende Vorschrift eingefügt:\nüber den Abschluß einer praktischen Ausbildung, aus-\ngestellt von den zuständigen Behörden;\n,,§ 82a\np) Norwegen\nDie §§ 81 und 82 gelten entsprechend für Drittländer, die\n„eksamensbevis utsted av Norges veterincerh0gskole for      Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen\nbestätt veterincermedisinsk embetseksamen\" (Diplom          Wirtschaftsraum sind.\"","552                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArtikel 81                              schaftsraum, mit Ausnahme von Island und Norwe-\ngen,\" eingefügt.\nÄnderung des Fleischhygienegesetzes\nDas Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt-         6. In § 18a Abs. 2 Nr. 9 werden nach dem Wort „Mitglied-\nmachung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649), zuletzt             staat\" die Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember             des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n1992 (BGBI. 1 S. 2022), wird wie folgt geändert:                   raum\" eingefügt.\n1. In § 4 Abs. 1 Nr. 8 werden nach den Wörtern „Europäi-        7. In Anlage 1 Kapitel V Nr. 3, 3.1, 4, 6 und 6.1 und Anlage 3\nschen Gemeinschaft\" die Wörter \"oder dem Abkommen               Nr. 1 werden jeweils nach den Wörtern „innergemein-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnah-             schaftlichen Handelsverkehr'' die Wörter „oder den\nme von Island und Norwegen,\" eingefügt.                        Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\n2. In § 19 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 5, § 22a Abs. 1 und           eingefügt.\n§ 22d Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 werden jeweils nach\ndem Wort „Mitgliedstaaten\" die Wörter „oder anderen         8. In Anlage 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat\"\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-                 die Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat des Ab-\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                               kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\neingefügt.\n3. In § 22f wird folgender Absatz angefügt:\n9. In Anlage 3 Nr. 2.3 werden nach den Wörtern „Europäi-\n,,(4) Informationen, die den zuständigen Behörden\nschen Gemeinschaften\" die Wörter „und der anderen\nanderer Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 bis 3\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\nvorgelegt werden, sind der Kommission der Europäi-\nschen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island und\nschen Gemeinschaft zur Weiterleitung an den Gemein-\nNorwegen,\" eingefügt.\nsamen EWR-Ausschuß mitzuteilen.\"\n4. In § 22g Satz 1 werden nach dem Wort „Mitgliedstaa-\nArtikel 83\nten\" die Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"                   Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes\neingefügt.                                                     Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 15. Juli 1982\nArtikel 82                           (BGBI. 1 S. 993), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nvom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2022), wird wie folgt\nÄnderung der Fleischhygiene-Verordnung\ngeändert:\nDie Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986\n(BGBI. 1S. 1678), zuletzt geändert durch § 7a der Verord-      1. In § 2 Abs. 1 Nr. 15 werden nach den Wörtern „Europäi-\nnung vom 30. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1227), wird wie folgt           schen Gemeinschaft\" die Wörter „oder dem Abkommen\ngeändert:                                                          über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnah-\nme von Island,\" eingefügt.\n1. In § 2 Nr. 1 Buchstabe c, in den Überschriften zu den\n§§ 10 und 12, in § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 1, der Über-       2. In § 2 Nr. 26 Buchstabe c, § 3 Abs. 1a, § 17 Abs. 1\nschrift zu Anlage 4 Kapitel 1, in Anlage 4 Kapitel I Nr. 4     Satz 2, der Überschrift des § 17a, § 17a Abs. 2 Nr. 1\nund der Überschrift zu Anlage 4 Kapitel II werden              und 2, § 32 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 werden jeweils\njeweils nach dem Wort „Mitgliedstaaten\" die Wörter             nach dem Wort „Mitgliedstaaten\" die Wörter „oder an-\n„oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über               deren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\nden Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                   päischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n2. In § 1O Abs. 1 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat\"         3. In der Überschrift des § 15 und § 15 Abs. 1, 2 und 4\ndie Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat des Ab-           werden nach dem Wort „Mitgliedstaat\" die Wörter „oder\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit             einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nAusnahme von Island und Norwegen,\" eingefügt.                  Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Is-\nland,\" eingefügt.\n3. In § 11 Abs. 1 und Anlage 1 Kapitel I Nr. 6 werden nach\nden Wörtern „innergemeinschaftlichen Handelsver-           4. In § 16 Abs. 1 werden nach dem Wort „Mitgliedstaates\"\nkehr'' die Wörter „oder den Handelsverkehr mit anderen         die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-                Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,\nschen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island und             mit Ausnahme von Island,\" eingefügt.\nNorwegen,\" eingefügt.\n5. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglied-\n4. In § 12 Abs. 1, § 18a Abs. 2 Nr. 1O und Anlage 3 Nr. 5          staat\" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat\nwerden nach dem Wort „Mitgliedstaat\" die Wörter „oder          des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                 raum\" eingefügt.\nden Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n6. In § 32b wird nach dem Absatz 3 folgender Absatz\n5. In § 17 Abs. 2 und § 17a Abs. 1 werden nach dem Wort            eingefügt:\n,,Mitgliedstaaten\" die Wörter „oder anderen Vertrags-            ,,(4) Informationen, die den zuständigen Behörden\nstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-              anderer Mitgliedstaaten nach. den Absätzen 1 bis 3","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                              553\nvorgelegt werden, sind der Kommission der Europäi-              raum\" eingefügt und das Wort „Fleischbeschau-\nschen Gemeinschaft zur Weiterleitung an den Gemein-             gesetzes\" durch das Wort „Fleischhygienegesetzes\"\nsamen EWR-Ausschuß mitzuteilen.\"                                ersetzt.\n7. In § 32c werden nach den Wörtern „Europäischen           2. In § 4 werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten\" die\nGemeinschaft\" die Wörter „oder anderer Vertragsstaa-        Wörter „oder andere Vertragsstaaten des Abkommens\nten des Abkommens über den Europäischen Wirt-               über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnah-\nschaftsraum\" eingefügt.                                     me von Island,\" eingefügt.\n8. In § 38 Nr. 6 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat\" die   3. § 5 wird wie folgt geändert:\nWörter „oder einen anderen Vertragsstaat des Abkom-          a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat\"\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\" einge-               die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des\nfügt.                                                            Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum, mit Ausnahme von Island,\" eingefügt.\n9. In§ 40 Abs. 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „Mitglied-\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat\"\nstaates\" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaa-\ndie Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat des\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nschaftsraum\" eingefügt.\nraum\" eingefügt.\nArtikel 84                          4. In der Überschrift von § 7 werden nach dem Wort\n„Handelsverkehr\" die Wörter „und Handelsverkehr mit\nÄnderung\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\nder Geflügelfleischmindestanforderungen-\nEuropäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von\nVerordnung\nIsland,\" angefügt.\nDie Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung\n5. In § 7 Abs. 1 und Anlage 1 Abschnitt III Nr. 2 Buch-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November\nstabe a werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten\" die\n1976 (BGBI. 1S. 3097), zuletzt geändert durch die Verord-\nWörter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nnung vom 12. März 1979 (BGBI. 1 S. 350), wird wie folgt\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit\ngeändert:\nAusnahme von Island,\" eingefügt.\n1. In der Überschrift des § 2 werden die Wörter „inner-      6. In Anlage 1 Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a werden\nstaatliche und innergemeinschaftliche\" gestrichen.           die Wörter „oder EWG\" durch die Wörter ,,,EWG oder\nEFTA\" ersetzt.\n2. In Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b Satz 5\nwerden nach dem Wort „Mitgliedstaaten\" die Wörter        7. In Anlage 3 Muster 2 wird in der Überschrift das Wort\n„oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über              ,,Wirtschaftsgemeinschaft\" durch die Wörter „Gemein-\nden Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von           schaft oder einen anderen Vertragsstaat des Abkom-\nIsland,\" eingefügt.                                          mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit\nAusnahme von Island,\" ersetzt.\n3. In Anlage 3 Nr. 5 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat\"\ndie Wörter „oder einen anderen Vertragsstaat des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit                                Artikel 86\nAusnahme von Island,\" eingefügt.\nÄnderung des Tierschutzgesetzes\nDas Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nArtikel 85                          chung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 254), geändert\nÄnderung                            gemäß Artikel 48 der Verordnung vom 26. Februar 1993\nder Geflügelfleischuntersuchungs-               (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt geändert:\nVerordnung\n1. Nach § 16f wird folgende Vorschrift eingefügt:\nDie Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 3. November 1976                                           ,,§ 16g\n(BGBI. 1 S. 3077), zuletzt geändert durch Artikel 2 der             Die §§ 16e und 16f gelten entsprechend für Staaten,\nVerordnung vom 7. November 1991 (BGBI. 1S. 2066), wird           die - ohne Mitgliedstaaten zu sein - Vertragsstaaten\nwie folgt geändert:                                              des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum sind.\"\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern       2. Der bisherige§ 16g wird§ 16h.\n,,innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\" die Wör-\nter „und im Handelsverkehr mit anderen Vertrags-\nArtikel 87\nstaaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum\" eingefügt.                                                   Änderung\nder Verordnung zum Schutz von Tieren\nb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „innergemein-\nbeim grenzüberschreitenden Transport\nschaftlichen Handelsverkehr\" die Wörter „und im\nHandelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des          Die Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüber-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-         schreitenden Transport vom 29. März 1983 (BGBI. 1","554                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nS. 409), geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom               der Nummern 2 und 3 die Ausbildung nachgewiesen\n12. August 1986 (BGBI. 1 S. 1309), wird wie folgt geän-                und durch ein staatliches oder von einem anderen\ndert:                                                                  Mitgliedstaat oder von einem Vertragsstaat aner-\nkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständi-\n1 . Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:                       gen Berufsinstitution des anderen Mitgliedstaates\noder des Vertragsstaates als vollwertig anerkannt\n.,§ 2a                                worden ist.\"\nAbweichend von § 2 werden Bescheinigungen von\nStaaten, die - ohne Mitglied der Europäischen Gemein-      2. § 5 wird wie folgt geändert:\nschaft zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über\na) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern\nden Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten)\n„eines anderen Mitgliedstaates\" die Wörter „oder\nsind, anerkannt, sofern daraus heNorgeht, daß die\neines Vertragsstaates\" eingefügt.\ntierschutzrechtlichen Vorschriften des Einfuhr- oder des\nAusfuhrlandes eingehalten werden.\"                             b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „in einem\nanderen Mitgliedstaat\" die Wörter „oder in einem\n2 . § 5 wird wie folgt geändert:                                       Vertragsstaat\" eingefügt.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .                      c) Der abschließende Satzteil wird wie folgt gefaßt:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                              „und die Tätigkeit durch eine Bescheinigung der\nzuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates\n.,(2) Beim Verbringen von Tieren aus Vertragsstaa-           oder des Vertragsstaates nachgewiesen wird und in\nten in oder durch den Geltungsbereich dieser Ver-             den Fällen der Buchstaben b und d die Ausbildung\nordnung werden Prüfungen nach Absatz 1 außer in               ebenso nachgewiesen und durch ein staatliches\nVerdachtsfällen stichprobenweise durchgeführt.\"               oder von einem anderen Mitgliedstaat oder von dem\nVertragsstaat anerkanntes Zeugnis bestätigt oder\nvon einer zuständigen Berufsinstitution des anderen\nMitgliedstaates oder des Vertragsstaates als voll-\nArtikel 88                                 wertig anerkannt worden ist.\"\nÄnderung der Milcherzeugnisverordnung\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\nIn § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Milcherzeugnisverordnung vom            a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern\n15. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1150), die zuletzt durch Artikel 4          „eines anderen Mitgliedstaates\" die Wörter „oder\nder Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2423)                  eines Vertragsstaates\" eingefügt.\ngeändert worden ist, werden nach den Wörtern „in der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder              b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „in einem\nin einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-                 anderen Mitgliedstaat\" die Wörter „oder in einem\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                                      Vertragsstaat\" und nach den Wörtern „der zuständi-\ngen Stelle des anderen Mitgliedstaates\" die Wörter\n,,oder des Vertragsstaates\" eingefügt.\nArtikel 89\nÄnderung der Milch-Sachkunde-Verordnung\nArtikel 90\nDie Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember\n1972 (BGBI. 1S. 2555), zuletzt geändert durch die Verord-                               Änderung\nnung vom 14. Februar 1992 (BGBI. 1S. 258), wird wie folgt          der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung\ngeändert:                                                         In § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Konsummilch-Kennzeichnungs-\nVerordnung vom 19. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1301), die\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Februar\na) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefaßt:        1992 (BGBI. 1 S. 258) geändert worden ist, werden nach\nden Wörtern „in der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n„Als Nachweis der beruflichen Befähigung im Sinne     schaft\" die Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat\ndes § 1 Abs. 1 gilt bei Staatsangehörigen eines       des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-        eingefügt.\nschaftsgemeinschaft (anderer Mitgliedstaat) oder\neines Vertragsstaates des Abkommens über den\nEuropäischen      Wirtschaftsraum    (Vertragsstaat)\nauch, wenn der Betreffende in einem anderen Mit-                               Artikel 91\ngliedstaat oder in einem Vertragsstaat in einem                     Änderung der Käseverordnung\nUnternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch\nwie folgt tätig war:\".                                   In § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Käseverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBI. 1S. 412),\nb) Der abschließende Satzteil wird wie folgt gefaßt:      die zuletzt gemäß Artikel 85 der Verordnung vom\n„und die Tätigkeit durch eine Bescheinigung der       26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist,\nzuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates        werden nach den Wörtern „in der Europäischen Wirt-\noder des Vertragsstaates bestätigt und in den Fällen  schaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder in einem anderen","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                                555\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen                       Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschi-\nWirtschaftsraum\" eingefügt.                                             nen (ABI. EG Nr. L 183 S. 9), geändert durch Richtli-\nnie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 (ABI.\nEG Nr. L 198 S. 16), die nach dem 31. Dezember\nArtikel 92                                   1992 und vor dem 1. Januar 1994 nach Schweden\neingeführt worden sind, und\nÄnderung der Butterverordnung\n2. für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG\nIn § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Butterverordnung vom 16. De-                 des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der\nzember 1988 (BGBI. 1 S. 2286, 2657), die zuletzt gemäß                  Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spiel-\nArtikel 86 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1                 zeug (ABI. EG Nr. L 187 S. 1), das nach dem\nS. 278) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „in                31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1995\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter                    nach Norwegen eingeführt worden ist,\n„oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                            es sei denn, die Anforderungen der genannten Richtli-\nnien waren zur Zeit dieser Einfuhr erfüllt.\"\nArtikel 93\nArtikel 95\nÄnderung der Milchverordnung\nÄnderung der Verordnung\nIn § 2 Nr. 8 und 9 der Milchverordnung vom 23. Juni                      über die Sicherheit von Spielzeug\n1989 (BGBI. 1 S. 1140), die zuletzt durch die Verordnung\nIn § 3 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug\nvom 24. März 1993 (BGBI. 1 S. 409) geändert worden ist,\nvom 21. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2541 ), die durch\nwird das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft\" durch die Wörter\nArtikel 1O des Gesetzes vom 18. August 1992 (BGBI. 1\n,,Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nS. 1564) geändert worden ist, werden in Absatz 1 und 2\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Aus-\njeweils nach den Wörtern „in der Europäischen Gemein-\nnahme von Island,\" ersetzt.\nschaft\" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\nArtikel 94                          eingefügt.\nÄnderung des Gerätesicherheitsgesetzes\nArtikel 96\nDas Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1793)                    Änderung der Schutzaufbautenverordnung\nwird wie folgt geändert:\nIn § 3 Satz 2 der Schutzaufbautenverordnung vom\n18. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 957), die durch Artikel 10 des\n1. In § 2 Abs. 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „Euro-         Gesetzes vom 18. August 1992 (BGBI. 1S. 1564) geändert\npäischen Gemeinschaften\" die Wörter \"oder einen an-        worden ist, werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat der\nderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-           Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder einem\npäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                       anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n2. In § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 werden jeweils nach\nden Wörtern „Europäische Gemeinschaften\" die Wörter\n„oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens                                      Artikel 97\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nÄnderung der Verordnung\nüber kraftbetriebene Flurförderzeuge\n3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort \"oder\" durch ein\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Mitgliedstaat\" die            In § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3 und § 4 Satz 1 der\nWörter „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-         Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge vom\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\" einge-          6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2179), die durch Artikel 10\nfügt.                                                      des Gesetzes vom 18. August 1992 (BGBI. 1 S.1564)\ngeändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Ge-\n4. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                          meinschaft\" die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\na) Nach dem Wort „auch\" werden die Wörter „die Stel-\neingefügt.\nlen\" sowie ein Komma eingefügt.\nb) Die Wörter „mitgeteilten Stellen\" werden durch die\nWörter „oder von einer nach dem Abkommen über                                   Artikel 98\nden Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Be-                       Änderung der Verordnung\nhörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt wor-                       über das Inverkehrbringen\nden sind\" ersetzt.                                               von persönlichen Schutzausrüstungen\n5. Dem § 19 wird folgender Absatz angefügt:                        In § 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung über das Inverkehr-\nbringen von persönlichen Schutzausrüstungen vom\n,,(3) § 2 Abs. 3 Satz 3 gilt nicht                        10. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1019), die durch Artikel 10 des\n1. für Maschinen im Sinne der Richtlinie 89/392/EWG        Gesetzes vom 18. August 1992 (BGBI. 1S. 1564) geändert\ndes Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der        worden ist, werden jeweils nach den Wörtern \"Europäi-","556                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nsehen Gemeinschaft\" die Wörter „oder einem anderen              die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten ge-\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen               gründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre\nWirtschaftsraum\" eingefügt.                                     Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung inner-\nhalb dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaf-\nten oder juristische Personen zwar ihren satzungsmä-\nArtikel 99                             ßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch\nÄnderung der Verordnung                         ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten ha-\nüber das Inverkehrbringen                       ben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher\nvon einfachen Druckbehältern                      und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines\nMitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkom-\nIn § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen        mens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht.\"\nvon einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBI. 1\nS. 1171), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Au-\ngust 1992 (BGBI. 1 S. 1564) geändert worden ist, werden                               Artikel 102\nnach dem Wort „Gemeinschaften\" die Wörter „oder einem\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-                                 Änderung\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                                 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte\nIn § 3 Abs. 5 der Zulassungsverordnung für Vertrags-\närzte in der im Bundesgesetzblatt Teil llf, Gliederungsnum-\nArtikel 100\nmer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nÄnderung der Gefahrstoffverordnung                zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember\n1992 (BGBI. 1 S. 2266) geändert worden ist, werden nach\nIn § 13 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung in der Fassung\nden Wörtern „Europäische Gemeinschaften\" die Wörter\nder Bekanntmachung vom 25. September 1991 (BGBI. 1\n„oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens\nS. 1931) werden nach dem Wort „Gemeinschaften\" die\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\" angefügt.\nWörter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nArtikel 103\nArtikel 101                                                   Änderung\nder Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nIn § 3 Abs. 4 der Zulassungsverordnung für Vertrags-\n§ 40 Abs. 2 Nr. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes vom      zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\n25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), das zuletzt gemäß Arti-     rungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fas-\nkel 59 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1         sung, die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom\nS. 278) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:         21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266) geändert worden ist,\n„4. Ausländern, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG        werden nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaf-\nFreizügigkeit gewährt wird,\".                          ten\" die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\nangefügt.\nArtikel 101a\nÄnderung                                                      Artikel 104\ndes Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes                          Änderung des Sozialgesetzbwches\nDas Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 7. Au-         In § 98 Abs. 2 Nr. 14 des Fünften Buches Sozialgesetz-\ngust 1972 (BGBI. 1 S. 1393) in der Fassung der Be-          buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,\nkanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1068), zu-       BGBI. 1S. 2477), das zuletzt gemäß Artikel 61 der Verord-\nletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E     nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert\nAbschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August    worden ist, werden nach dem Wort „EWG-Vertrages\" die\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom           Wörter „oder des Artikels 37 Satz 3 des Abkommens über\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1038), wird wie   den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nfolgt geändert:\n1. In § 3 Abs. 2 werden nach den Wörtern „der Europäi-                                Artikel 105\nschen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder\nÄnderung des Gesundheits-Reformgesetzes\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.               Dem Artikel 56 des Gesundheits-Reformgesetzes vom\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), das zuletzt gemäß\n2. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                      Artikel 62 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1\nS. 278) geändert worden ist, werden folgende Absätze 7\n,,(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-\nund 8 angefügt:\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäi-          ,,(7) Personen, die auf Grund des Antrages oder des\nschen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter      Bezugs einer deutschen Rente nach den Rechtsvorschrif-\nden gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staats-       ten eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-\nangehörige. Den Staatsangehörigen dieser Staaten        raums unmittelbar vor Inkrafttreten des Abkommens über\nstehen gleich Gesellschaften und juristische Personen,  den Europäischen Wirtschaftsraum Krankenversiche-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                               557\nrungsschutz als Rentner besitzen, der infolge der Anwen-             mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über\ndung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom                  den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen           b) Nach den Wörtern „und anderen Mitgliedstaaten\"\nSicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie de-               werden die Wörter „oder Vertragsstaaten\" einge-\nren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und                 fügt.\nabwandern (ABI. EG Nr. L 149 S. 2) (Verordnung) entfällt,\ngelten für die weitere Dauer des Antragsverfahrens bzw.\nununterbrochenen deutschen Rentenbezugs und des wei-                                   Artikel 107\nteren ununterbrochenen Wohnsitzes in diesem Vertrags-                                  Änderung\nstaat als versichert im Sinne der deutschen Rechtsvor-                    der Verordnung über die Kontrollen\nschriften über die Krankenversicherung der Rentner, so-             gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates\nweit Krankenversicherungsschutz nach anderen Rechts-                           vom 23. November 1988\nvorschriften eines Vertragsstaates des Europäischen Wirt-\nschaftsraums nicht besteht. Auf diese Personen, die nur         Die Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtli-\neine deutsche Rente beziehen und die durch Anwendung        nie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über\nder Verordnung oder des Satzes 1 der Pflichtversicherung    einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung\nin der deutschen Krankenversicherung unterliegen, finden    (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung\ndie deutschen Rechtsvorschriften über die Beitragszah-      bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der\nlung für Rentner mit der Maßgabe Anwendung, daß ein         Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kon-\nBeitragseinbehalt nur insoweit erfolgt, als der bisherige   trollgerät im Straßenverkehr vom 6. Juni 1990 (BGBI. 1\nRentenzahlbetrag hierdurch nicht unterschritten wird.       S. 1003) wird wie folgt geändert:\n(8) Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend für Personen, auf   1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglied-\ndie beim Inkrafttreten des Abkommens über den Europäi-           staaten\" die Wörter „oder anderer Vertragsstaaten des\nschen Wirtschaftsraum Artikel 28a der Verordnung anzu-           Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\".\nwenden ist, für die Dauer des ununterbrochenen Wohnsit-          und nach dem Wort „Mitgliedstaates\" die Wörter „oder\nzes in dem betreffenden anderen Vertragsstaat des Euro-          eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über\npäischen Wirtschaftsraums.\"                                      den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt. In Satz 2\nwerden nach dem Wort „Mitgliedstaaten\" die Wörter\nArtikel 106                             „oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über\nÄnderungen im Bereich                          den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nder Sozialen Sicherheit von Wanderarbeitnehmern\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von\nRechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung (EWG)               a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem\nNr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung               Wort „Mitgliedstaat\" die Wörter „oder anderen Ver-\nder Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und             tragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nderen Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und               Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nabwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des               b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „EG-Mit-\nRates vom 21. März 1972 über die Durchführung der                    gliedstaaten\" die Wörter „oder anderen Vertrags-\nVerordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 17. Mai 1974 (BGBI. 1                staaten des Abkommens über den Europäischen\nS. 1177) wird wie folgt geändert:                                    Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n1. In Artikel 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-  3. In § 9 werden nach dem Wort „EG-Mitgliedstaaten\" die\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter         Wörter „oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-\n„oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens             mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\" einge-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.           fügt.                       '\n2. In Artikel 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-                              Artikel 108\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter\nÄnderung\n„oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\n3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:                        sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988\n(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\na) Nach den Wörtern „Mitgliedstaaten der Europäi-\nVerordnung vom 1. April 1993 (BGBI. 1 S. 412), wird wie\nschen Gemeinschaften\" werden die Wörter „oder\nmit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über       folgt geändert:\nden Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n1. In § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 und in Satz 4 werden\nb) Nach den Wörtern „und anderen Mitgliedstaaten\"            jeweils nach den Wörtern „Vertrag zur Gründung der\nwerden die Wörter „oder Vertragsstaaten\" einge-           Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" die Wörter\nfügt.                                                     ,,oder das Abkommen über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum\" eingefügt.\n4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:\na) Nach den Wörtern „Mitgliedstaaten der Europäi-       2. In § 34 Abs. 1O werden nach dem Wort „EG-Mitglied-\nschen Gemeinschaften\" werden die Wörter „oder             staaten\" die Wörter „und den anderen Vertragsstaaten","558                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-                    3. in einem anderen Gebiet als dem der Vertrags-\nraum\" eingefügt.                                                         staaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum\n3. In § 72 Abs. 2 wird die Übergangsvorschrift zu § 34\nAbs. 10 wie folgt gefaßt:                                           dürfen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen im\nGeltungsbereich dieser Verordnung nur gebraucht\n\"§ 34 Abs. 10 (technische Vorschriften für Fahrzeuge                werden. wenn die durch den Gebrauch des Fahr-\nim grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-               zeugs verursachten Schäden im gesamten übrigen\nMitgliedstaaten und den anderen Vertragsstaaten            europäischen Gebiet, in dem der Vertrag zur Grün-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                  dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nschaftsraum)                                               gilt, und in den Gebieten der anderen Vertragsstaa-\nist                                                                ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum, soweit das Fahrzeug in die vorge-\n1. im Verkehr mit den EG-Mitgliedstaaten ab 1. August              nannten Gebiete ohne Kontrolle eines Versiche-\n1990,                                                         rungsnachweises weiterreisen kann, nach den dort\njeweils geltenden Vorschriften über die Pflichtversi-\n2. im Verkehr mit den anderen Vertragsstaaten des                   cherung gedeckt sind.\"\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum ab dem Tag, an dem das Abkommen über den\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Wirtschaftsraum für die Bundesrepu-\nblik Deutschland in Kraft tritt,                          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nanzuwenden, jedoch nur auf solche Fahrzeuge, die am                   ,,(1) Fehlt die nach§ 4 erforderliche Versicherungs-\nmaßgeblichen Tag oder später erstmals in den Verkehr                bescheinigung bei der Einreise eines Fahrzeugs\nkommen. Der Tag des lnkrafttretens des Abkommens                    a) aus einem Staat oder Gebiet, in dem der Vertrag\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum wird im Bun-                       zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-\ndesgesetzblatt bekanntgegeben.\"                                          meinschaft nicht gilt, oder\nb) aus dem außereuropäischen Gebiet eines Mit-\ngliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-\nArtikel 109                                       meinschaft oder\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung\nder Richtlinie des Rates der Europäischen                      c) aus einem anderen Gebiet als dem der Vertrags-\nGemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend                            staaten des Abkommens über den Europäischen\ndie Angleichung der Rechtsvorschriften                            Wirtschaftsraum\nder Mitgliedstaaten bezüglich der                       in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so müs-\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und                      sen es die für die Grenzkontrolle zuständigen Per-\nder Kontrolle der entsprechenden                         sonen zurückweisen. Fehlt die Bescheinigung bei\nVersicherungspflicht vom 8. Mai 1974                       der Einreise aus dem europäischen Gebiet eines\nDie Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des                   Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-\nRates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April                     meinschaft oder aus dem Gebiet eines anderen\n1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften                  Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\nder Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haft-                   päischen Wirtschaftsraum, so kann das Fahrzeug\npflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden                zurückgewiesen werden. Stellt sich der Mangel\nVersicherungspflicht vom 8. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1062),                 während des Gebrauchs im Geltungsbereich dieser\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. September                 Verordnung heraus, so kann das Fahrzeug sicher-\n1989 (BGBI. 1 S. 1833), wird wie folgt geändert:                        gestellt werden, bis die Bescheinigung vorgelegt\nwird.\"\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                     b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern \"eines Mit-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                           gliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft\" die Wörter \"oder aus dem Gebiet eines an-\n,,Erweiterter Versicherungsschutz für das europäi-\nderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nsche EWG-Gebiet und für die Gebiete der anderen\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum\".\n3. In§ 8 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort \"Grönland\" das\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              Wort \"Island\" eingefügt.\n\"(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,\ndie zugelassen sind\n1. in einem Staat oder Gebiet, in dem der Vertrag                                 Artikel 110\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-                Änderung der Fahrzeugteileverordnung\nmeinschaft nicht gilt, oder\nIn § 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 und in Satz 4 der Fahrzeugteile-\n2. in einem außereuropäischen Gebiet eines Mit-        verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\ngliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-      rungsnummer 9232-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nmeinschaft oder                                   die zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 18. Februar","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                              559\n1986 (BGBI. 1S. 265) geändert worden ist, werden jeweils              Wirtschaftsraum    außerhalb    der Bundesrepublik\nnach den Wörtern „der Europäischen Wirtschaftsgemein-                 Deutschland\".\nschaft\" die Wörter „oder das Abkommen über den Europäi-           b) Am Ende der Wasserstraßenliste wird angefügt:\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n„Schweden\nTrollhätte kanal und Göta älv\nArtikel 111                                  Vänersee\nSödertälje kanal\nÄnderung der Verordnung über\nMälarsee\nden grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr\nFalsterbo kanal\nDie Verordnung über den grenzüberschreitenden kom-                 Sotenkanalen\".\nbinierten Verkehr vom 18. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 198),\ngeändert durch die Verordnung vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1      4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nS. 1413), wird wie folgt geändert:\na) Die . Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n„Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 im Gebiet der\n1. In § 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Eisenbahn eines\nEuropäischen Gemeinschaften und der anderen\nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften\" die\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\nWörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"                   schen Wirtschaftsraum\".\neingefügt.                                                   b) Am Ende der Wasserstraßenliste für die Zone 3 wird\neingefügt:\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                      „Österreich\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Donau von der Grenze Österreich/Deutschland bis\nIn Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem Mit-              zur Grenze Österreich/Tschechoslowakei\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\" die               Schweden\nWörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des               Göta kanal\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-                  Vättersee\nraum\" eingefügt.\nSchweiz\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Europäi-                  Rhein von Rheinfelden bis zur schweizerisch/deut-\nschen Gemeinschaften\" die Wörter „oder der ande-              schen Grenze\".\nren Vertragsstaaten des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                  c) Am Ende der Wasserstraßenliste für die Zone 4 wird\nangefügt:\n3. In § 5 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Mitgliedstaat              „Schweden\nder Europäischen Gemeinschaften\" die Wörter „oder in              Alle anderen in den Zonen 1, 2 und 3 nicht aufge-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                    führten Flüsse, Kanäle und Binnenseen\".\nden Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nArtikel 112                                                    Artikel 113\nÄnderung                                                Änderung des Gesetzes\nder Binnenschiffs-Untersuchungsordnung                        zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974\nüber einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen\nDie Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März\n1988 (BGBI. 1 S. 238) wird wie folgt geändert:                   Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974\nüber einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen vom\n1. In§ 5 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Nr. 3, 17. Februar 1983 (BGBI. 1983 II S. 62) wird wie folgt\nAbs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1, § 15 Satz 1 und§ 126   geändert:\nAbs. 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Ge-\nmeinschaften\" jeweils die Wörter „oder in einem ande-     1. In Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a werden nach den\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-             Wörtern „Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                            schaftsgemeinschaft\" die Wörter ,.,oder eines anderen\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäi-\n2. In § 7 Abs. 7 werden nach den Wörtern „Europäischen           schen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nGemeinschaften\" die Wörter „oder von einem anderen\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen         2. In Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b werden nach den\nWirtschaftsraum\" eingefügt.                                  Wörtern „Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft\" die Wörter „oder eines anderen\n3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                             Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Wasserstraßen der Zone 2 im Gebiet der Europäi-      3. In Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b werden nach den\nschen Gemeinschaften und der anderen Vertrags-            Wörtern „Hauptniederlassung in der Gemeinschaft\" die\nstaaten des Abkommens über den Europäischen               Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-","560                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"                Buchstabe d besteht hinsichtlich der Schweiz und\neingefügt.                                                    lslands erst mit Beginn des Tages, an dem der be-\ntreffende Staat der in Satz 1 genannten Richtlinie nach-\n4. In Artikel 4 werden nach den Wörtern „Mitglied der             gekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995. Der\nEuropäischen Gemeinschaft\" die Wörter „oder eines             Bundesminister der Finanzen gibt diesen Tag im Bun-\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den                desgesetzblatt bekannt.\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n4. § 58 der in Artikel 42 geänderten Börsenzulassungs-\n5. Artikel 7 wird gestrichen.                                     Verordnung kann auf den in der Schweiz oder in Island\nveröffentlichten Zwischenbericht eines Emittenten mit\n6. Artikel 8 wird Artikel 7.                                      Sitz in einem dieser Staaten oder in einem Staat außer-\nhalb des Europäischen Wirtschaftsraums angewendet\nwerden, bis der betreffende Staat der Richtlinie\nArtikel 114                             82/121/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 über\nregelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nveröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notie-\nDie auf Artikeln 3, 5, 6, 9, 11, 12, 15, 16, 17, 19 bis 32,    rung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind (ABI.\n38, 42, 48, 54 bis 56, 58, 60 bis 64, 70, 71, 73, 74, 77, 79,     EG Nr. L 48 S. 26), nachgekommen ist, spätestens bis\n82, 84, 85, 87 bis 93, 95 bis 100, 102, 103, 107 bis 113          zum 1. Januar 1995. Der Bundesminister der Finanzen\nberuhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnun-             gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.\ngen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächti-\ngung durch Rechtsverordnung geändert werden.                   5. Artikel 43 Nr. 3 Buchstaben b, c und d ist auf den\nVerkaufsprospekt eines Emittenten mit Sitz in der\nSchweiz, in Liechtenstein oder in Island erst mit dem\nArtikel 115                              Beginn des Tages anzuwenden, an dem der betreffen-\nde Staat der Richtlinie 89/298/EWG des Rates vom\nÜbergangsvorschriften                           17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für\n1. Artikel 37 ist auf in der Schweiz ausgestellte Diplome mit      die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Pro-\nBeginn des Tages anwendbar, an dem entsprechend                 spekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wert-\nder Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezem-               papieren zu veröffentlichen ist (ABI. EG Nr. L 124 S. 8)\nber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-             nachgekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995.\nnung der Hochschuldiplome, die eine mindestens drei-            Das Wahlrecht des Emittenten nach § 15 Abs. 4 des\njährige Berufsausbildung abschließen, in der Schweiz            Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes besteht hin-\ndeutsche Hochschuldiplome für Rechtsanwälte und                 sichtlich der Schweiz, Liechtensteins und lslands erst\nPatentanwälte anerkannt werden, spätestens am                   dann, wenn der betreffende Staat der in Satz 1 ge-\n1. Januar 1995. Der Bundesminister der Justiz gibt             nannten Richtlinie nachgekommen ist, spätestens am\ndiesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.                        1. Januar 1995. Der Bundesminister der Finanzen gibt\ndiesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.\n2. Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem\n1. Januar 1993 begründet sind, ist Artikel 40 Nr. 1        6. Artikel 47 ist auf in der Schweiz ausgestellte Diplome\ndieses Gesetzes erst ab dem 1. Januar 1994 anzu-                mit Beginn des Tages anwendbar, an dem ent-\nwenden.                                                        sprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom\n21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur\n3. Artikel 41 Nr. 3 Buchstaben a bis c ist auf den Prospekt       Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine minde-\neines Emittenten mit Sitz in der Schweiz oder in Island        stens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der\nerst mit dem Beginn des Tages anzuwenden, an dem               Schweiz deutsche Hochschuldiplome für Steuerberater\nder betreffende Staat der Richtlinie 80/390/EWG vom            anerkannt werden, spätestens am 1. Januar 1995. Der\n17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für           Bundesminister der Finanzen gibt diesen Tag im Bun-\ndie Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des          desgesetzblatt bekannt.\nProspekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur\namtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu ver-        7. Artikel 50 Nr. 3 Buchstabe a ist auf in der Schweiz,\nöffentlichen ist (ABI. EG Nr. L 100 S. 1), geändert durch      Liechtenstein, Finnland, Island, Norwegen, Österreich\ndie Richtlinie 87/345/EWG des Rates vom 22. Juni              oder Schweden ausgestellte Diplome im Sinne von\n1987 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG zur               § 131g Abs. 1 und 2 der Wirtschaftsprüferordnung mit\nKoordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die         Beginn des Tages anwendbar, an dem der jeweilige\nKontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für          Vertragsstaat die Achte Richtlinie 84/253/EWG des\ndie Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notie-           Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Artikel 54\nrung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist          Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung\n(ABI. EG Nr. L 185 S. 81) und durch die Richtlinie            der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunter-\n90/211/EWG des Rates vom 23. April 1990 zur Ände-             lagen beauftragten Personen vollständig durchgeführt\nrung der Richtlinie 80/390/EWG hinsichtlich der gegen-        hat, im Fall der Schweiz und Liechtensteins spätestens\nseitigen Anerkennung der Prospekte für öffentliche An-        am 1. Januar 1996, im Fall von Finnland, Island,\ngebote als Börsenprospekte (ABI. EG Nr. L 112 S. 24),         Norwegen, Österreich und Schweden spätestens am\nnachgekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995.                1. Januar 1995. Der Bundesminister für Wirtschaft gibt\nDas Wahlrecht des Emittenten nach Artikel 41 Nr. 3            diesen Tag jeweils im Bundesgesetzblatt bekannt.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                                561\nArtikel 116                                                  Artikel 117\nNeufassung                                                   Inkrafttreten\ngeänderter Gesetze und Verordnungen\nDieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das\nDer jeweils zuständige Bundesminister kann den Wort-        Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für\nlaut eines durch dieses Gesetz geänderten Gesetzes oder       die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des\neiner durch dieses Gesetz geänderten Verordnung in der        lnkrafttretens des Gesetzes wird im Bundesgesetzblatt\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung        bekanntgegeben.\nim Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. April 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDie Bundesministerin\nfür Frauen und Jugend\nAngela Merkel\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb"]}