{"id":"bgbl1-1993-17-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":17,"date":"1993-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_17.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherung) und anderer Gesetze","law_date":"1993-04-27T00:00:00Z","page":509,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["509\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1993                                Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1993                                                                                                   Nr. 17\nTag                                                                          Inhalt                                                                                  Seite\n27. 4. 93    Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherung) und anderer\nGesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   509\n400-2, 402-6, 2211-4\n27. 4. 93    Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-\nraum (EWR-Ausführungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        512\nneu: 171-1; 2121-2, 2121-1, 2121-1-6, 2121-51-1-2, 2121-51-13, 2121-51-18, 2121-60-1, 2122-1, 2122-1-6, 2123-1, 2123-2,\n2124-1-10, 2124-14, 2124-15, 2124-15-1, 2125-4-47, 2125-11, 2125-40-1-1, 2125-40-5, 2125-40-6, 2125-40-9, 2125-40-23,\n2125-40-25, 2125-40-27, 2125-40-32, 2125-40-33, 2125-40-43, 2125-40-44, 2125-40-45, 2125-40-46, 2129-8-8-2, 2129-8-1-15,\n2212-2, 26-2, 303-8, 303-16, 303-17, 303-17-1, 400-8, 4100-1, 4110-1, 4110-1-1, 4110-3, 4120-4, 4135-1, 424-5-2, 610-10,\n610-10-6, 611-15, 611-18, 702-1, 703-1, 707-12, 7100-1, 7102-38, 7102-39, 7102-45, 7110-1, 7110-1-3, 213-16, 7141-6-1-6,\n7141-6-12, 7400-1-6, 750-15-8, 750-15-10, 7612-1, 7628-1, 7631-1, 7691-2, 7822-6, 7822-6-3, 7822-6-4, 7822-7, 7822-7-2,\n7823-5-6, 7824-5, 7825-1, 7825-1-4, 7830-1, 7830-1-3, 7831-1, 7832-1, 7832-1-19, 7832-5, 7832-5-1, 7832-5-2, 7833-3, 7833-3-2,\n7842-2-5, 7842-2-6, 7842-2-8, 7842-6, 7842-8, 7842-9, 8053-4, 8053-4-4, 8053-4-5, 8053-4-7, 8053-4-8, 8053-4-9, 8053-6-5, 810-1,\n810-31, 8230-25, 8230-26, 860-5, 860-5-1, 89-4-1, 9231-8-1, 9232-1, 925-5, 9232-6, 9241-30, 9502-19\n21. 4. 93    Verordnung zum Filmförderungsgesetz                                                                                                                         562\nneu: 707-12-4; 707-5-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblattTeil II Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               564\nGesetz\nzur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(Bauhandwerkersicherung) und anderer Gesetze\nVom 27. April 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                              Erklärung bestimmt, daß er nach dem Ablauf der Frist\nseine Leistung verweigere. Sicherheit kann bis zur\nArtikel 1                                                           Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs ver-\nlangt werden, wie er sich aus dem Vertrag oder einem\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nnachträglichen Zusatzauftrag ergibt. Sie ist auch dann\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-                                              als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungs-\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten                                         geber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4                                             einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens-\nAbs. 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBI. 1                                                verhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungs-\nS. 239), wird wie folgt geändert:                                                                 ansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der\nUnternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch\n1. Nach § 648 wird folgender § 648 a eingefügt:                                                   nicht erbracht hat.\n,,§ 648a                                                              (2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie\noder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Gel-\n(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außen-                                           tungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb\nanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller                                               befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers gelei-\nSicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistun-                                        stet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversiche-\ngen in der Weise verlangen, daß er dem Besteller zur                                           rer dar1 Zahlungen an den Unternehmer nur leisten,\nLeistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der                                        soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Un-","510                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreck-            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt wor-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 2\nden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter de-\nund 3\" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 4\nnen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.\nund 5\" ersetzt.\n(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nKosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchst-\nsatz von 2 vom Hundert für das Jahr zu erstatten. Dies                   „2. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b und die\ngilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen                         §§ 7, 9 und 11 bis 13 auf Kreditverträge,\ndes Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des                               nach denen der Kredit von der Sicherung\nUnternehmers aufrechterhalten werden muß und die                              durch ein Grundpfandrecht abhängig ge-\nEinwendungen sich als unbegründet erweisen.                                   macht und zu für grundpfandrechtlich abge-\nsicherte Kredite und deren Zwischenfinan-\n(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungs-                          zierung üblichen Bedingungen gewährt\nanspruch eine Sicherheit nach den Absätzen 1 oder 2                           wird; der Sicherung durch ein Grundpfand-\nerlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer                            recht steht es gleich, wenn von einer sol-\nSicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 ausgeschlos-                             chen Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des\nsen.                                                                          Gesetzes über Bausparkassen abgesehen\n(5) Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristge-                    wird;\".\nmäß, so bestimmen sich die Rechte des Unternehmers                  cc) Nach dem Text der Numm'er 3 wird der Punkt\nnach den §§ 643 und 645 Abs. 1. Gilt der Vertrag                         durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-\ndanach als aufgehoben, kann der Unternehmer auch                         mer 4 angefügt:\nErsatz des Schadens verlangen, den er dadurch erlei-\ndet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut                     „4. § 9 auf Kreditverträge, die der Finanzierung\nhat.                                                                          des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen\noder Edelmetallen dienen.\"\n(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine\nAnwendung, wenn der Besteller\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\n1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder\nein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur               aa) Die Sätze 1 bis 3 und Satz 4 erster Halbsatz\nHerstellung oder Instandsetzung eines Einfamilien-                  werden wie folgt gefaßt:\nhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen                     ,,Der Kreditvertrag bedarf der schriftlichen Form.\nläßt; dies gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens                Der Form ist genügt, wenn Antrag und Annahme\ndurch einen zur Verfügung über die Finanzierungs-                   durch die Vertragsparteien jeweils getrennt\nmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.                     schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des\nKreditgebers bedarf keiner Unterzeichnung,\n(7) Eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5\nwenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrich-\nabweichende Vereinbarung ist unwirksam.\"\ntung erstellt wird. Die vom Verbraucher zu\nunterzeichnende Erklärung muß angeben\".\n2. In § 651 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 647, 648\"\ndurch die Angabe,,§§ 647 bis 648a\" ersetzt.                         bb} In Nummer 1 werden die Buchstaben b und d\nwie folgt gefaßt:\n„b) den Gesamtbetrag aller vom Verbraucher\nzur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung\nArtikel 2\nder Zinsen und sonstigen Kosten zu ent-\nÄnderung des Verbraucherkreditgesetzes                                   richtenden Teilzahlungen, wenn der Ge-\nsamtbetrag bei Abschluß des Kreditver-\nDas Verbraucherkreditgesetz vom 17. Dezember 1990\ntrags für die gesamte Laufzeit der Höhe\n(BGBI. 1 S. 2840) wird wie folgt geändert:\nnach feststeht. Ferner ist bei Krediten mit\nveränderlichen Bedingungen, die in Teil-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                                  zahlungen getilgt werden, ein Gesamtbe-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                          trag auf der Grundlage der bei Abschluß\ndes Vertrags maßgeblichen Kreditbedin-\nNach dem Text der Nummer 4 wird der Punkt durch                          gungen anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist\nein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 an-                          anzugeben bei Krediten, bei denen die In-\ngefügt:                                                                  anspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze\n,,5. die im Rahmen der Förderung des Wohnungs-                           freigestellt ist;\nwesens und des Städtebaus auf Grund öffent-                     d) den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des\nlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf                     Kredits, die, soweit ihre Höhe bekannt ist,\nGrund von Zuwendungen aus öffentlichen                              im einzelnen zu bezeichnen, im übrigen\nHaushalten unmittelbar zwischen der die För-                        dem Grunde nach anzugeben sind, ein-\ndermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen                        schließlich etwaiger vom Verbraucher zu\nAnstalt und dem Verbraucher zu Zinssätzen                          tragender Vermittlungskosten;\".\nabgeschlossen werden, die unter den markt-\nüblichen Sätzen liegen.\"                                  cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993                                 511\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Urkunde\" durch das Wort     4. In § 7 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\"\n,,Vertragserklärungen\" ersetzt.                            durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1\" ersetzt.\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                              5. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 2\" durch\ndie Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 4\" ersetzt.\na) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 2\"\ndurch die Angabe,,§ 4 Abs. 1 Satz 4\" ersetzt.\n6. In § 14 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 3\" durch\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 5\" ersetzt.\naa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 2\nNr. 1\" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 4                                 Artikel 3\nNr. 1\" ersetzt.\nÄnderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes\nbb) In Satz 2 wird die Angabe,,(§ 4 Abs. 1 Satz 2\nNr. 1 Buchstabe d)\" durch die Angabe ,,(§ 4         In § 9 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am\nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe d)\" ersetzt.         Fernunterricht vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525), das\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe,,§ 4 Abs. 1 Satz 2   1990 (BGBI. 1 S. 2840) geändert worden ist, wird die\nNr. 2\" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2\"      Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\" durch die Angabe ,,§ 4\nersetzt.                                                Abs. 1 Satz 4 Nr. 2\" ersetzt.\nd) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr.1\"\ndurch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1\" und die                              Artikel 4\nAngabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\" durch die Angabe\n,,§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2\" ersetzt.                       Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. April 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe uth e u sse r-Sch narren berge r"]}