{"id":"bgbl1-1993-16-9","kind":"bgbl1","year":1993,"number":16,"date":"1993-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/16#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-16-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_16.pdf#page=6","order":9,"title":"Gesetz zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz)","law_date":"1993-04-22T00:00:00Z","page":466,"pdf_page":6,"num_pages":28,"content":["466                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Erleichterung von Investitionen\nund der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland\n(lnvestitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz)\nVom 22. April 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             6. § 36 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                   „In den Fällen des § 35 Abs. 2 und 4 kann die\nLandesregierung durch Rechtsverordnung allge-\nÄnderung des Baugesetzbuchs                              mein oder für bestimmte Fälle festlegen, daß die ·\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-                     Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde er-\nchung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253), zuletzt                  forderlich ist.\"\ngeändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1993 (BGBI. 1 S. 50), wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird der Punkt durch einen Strich-\n1. In § 14 Abs. 4 werden nach dem Wort „Sanierungs-                       punkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-\ngebiet\" die Wörter „oder im städtebaulichen Entwick-                   fügt:\nlungsbereich\" eingefügt.                                               „dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde\nsteht die Einreichung des Antrags bei der Ge-\n2. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                    meinde gleich, wenn sie nach Landesrecht\na) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „Sa-                        vorgeschrieben ist.\"\nnierungsgebiet\" die Wörter „oder im städtebau-\nbb} Satz 3 wird aufgehoben.\nlichen Entwicklungsbereich\" eingefügt.\nb) Im zweiten Halbsatz werden nach dem Wort „Sa-\nnierungsgebiets\" die Wörter „oder des städtebauli-    7. § 38 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nchen Entwicklungsbereichs\" eingefügt.\na) Nach dem Wort „Personenbeförderungsgesetzes\"\nwird ein Komma eingefügt.\n3. In § 17 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Sanie-\nrungsgebiets\" die Wörter „oder des städtebaulichen            b) Die Wörter „und des Abfallgesetzes sowie\" werden\nEntwicklungsbereichs\" eingefügt.                                  gestrichen.\n4. § 19 wird wie folgt geändert:                                  c) Nach dem Wort ,,Verkehr'' werden die Wörter „so-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              wie des Abfallgesetzes über die Errichtung und\nden Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen für die\naa) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma\nAblagerung von Abfällen (Deponien) und des Bun-\nersetzt und folgende Wörter angefügt:\ndes-Immissionsschutzgesetzes über die Errich-\n„für das die Landesregierung das Erfordernis             tung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen\nder Zustimmung festgelegt hat.\"                          Abfallentsorgungsanlagen\" eingefügt.\nbb) In Satz 7 wird der Punkt durch einen Strich-\npunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nfügt:                                            8. § 45 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde                   ,,(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans\nsteht die Einreichung des Antrags bei der Ge-        (§ 30) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten\nmeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht             Ortsteile (§ 34) können zur Erschließung oder Neuge-\nvorgeschrieben ist.\"                                 staltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute\nb) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort              Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu\n,,Sanierungsgebiet\" die Wörter „oder in einem städ-       geordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe für\ntebaulichen Entwicklungsbereich\" eingefügt.               die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig ge-\nstaltete Grundstücke entstehen. Innerhalb der im Zu-\n5. In § 24 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „für              sammenhang bebauten Ortsteile kann eine Umlegung\nöffentliche Zwecke\" die Wörter „oder für Ausgleichs-          durchgeführt werden, wenn sich aus der Eigenart der\nund Ersatzmaßnahmen nach§ 8a des Bundesnatur-                 näheren Umgebung hinreichende Kriterien für die\nschutzgesetzes\" eingefügt.                                    Neuordnung der Grundstücke ergeben.\"","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                               467\n9. In§ 46 Abs. 4 wird folgender Satz 3 eingefügt:                                        „zweiter Teil\n,,Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im Umle-                      Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen\ngungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie\n§ 165\ndie zur Durchführung der Umlegung erforderlichen\nvermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öf-                     Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen\nfentlich bestellten Vermessungsrngenreuren übertra-              ( 1) Städtebautrche Entwicktungsmaßnahmen tn\ngen.\"                                                         Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und\nzügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen,\n10. § 124 wird wie folgt gefaßt:                                   werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet\nund durchgeführt.\n,,§ 124\n(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen\nErschließungsvertrag\nnach Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des\n(1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch              Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Be-\nVertrag auf einen Dritten übertragen.                         deutung für die städtebauliche Entwicklung und Ord-\nnung der Gemeinde oder entsprechend der ange-\n(2) Gegenstand des Erschließungsvertrages kön-\nstrebten Entwicklung des Landesgebiets oder der\nnen nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfä-\nRegion erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer\nhige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen\nstädtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung\nin einem bestimmten Erschließungsgebiet in der Ge-\nzugeführt werden. Die Maßnahmen sollen der Er-\nmeinde sein. Der Dritte kann sich gegenüber der Ge-\nrichtung von Wohn- und Arbeitsstätten sowie von\nmeinde verpflichten, die Erschließungskosten ganz\nGemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen dienen.\noder teilweise zu tragen; dies gilt unabhängig davon,\nob die Erschließungsanlagen nach Bundes- oder Lan-               (3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine\ndesrecht beitragsfähig sind. § 129 Abs.1 Satz 3 ist           städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt\nnicht anzuwenden.                                             werden soll, durch Beschluß förmlich als städtebauli-\nchen Entwicklungsbereich festlegen, wenn\n(3) Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen\nden gesamten Umständen nach angemessen sein                   1. die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Ab-\nund in sachlichem Zusammenhang mit der Erschlie-                   satz 2 entspricht,\nßung stehen. Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan             2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der\nim Sinne des § 30 Abs. 1 erlassen und lehnt sie das                städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfor-\nzumutbare Angebot eines Dritten ab, die im Bebau-                  dert, insbesondere zur Deckung eines erhöhten\nungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen,                     Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten oder zur Wie-\nist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzu-             dernutzung brachliegender Flächen,\nführen.                                                       3. die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb\n(4) Der Erschließungsvertrag bedarf der Schriftform,           eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.\nsoweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere             Die öffentlichen und privaten Belange sind gegenein-\nForm vorgeschrieben ist.\"                                     ander und untereinander gerecht abzuwägen.\n(4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung\n11. § 133 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                    des städtebaulichen Entwicklungsbereichs die Vorun-\n„Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch       tersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die\nnicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist,             erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen über die\nkönnen Vorausleistungen auf den Erschließungsbei-            Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu ge-\ntrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen           winnen. Von Voruntersuchungen kann abgesehen\nErschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein              werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen\nBauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird                bereits vorliegen. Die Gemeinde leitet die Vorberei-\noder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanla-         tung der Entwicklung durch den Beschluß über den\ngen begonnen worden ist und die endgültige Herstel-          Beginn der Voruntersuchungen ein. Der Beschluß ist\nlung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier             ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist auf die Aus-\nJahren zu erwarten ist.\"                                      kunftspflicht nach § 138 hinzuweisen. Ist der Beschluß\nüber den Beginn der Voruntersuchungen gefaßt und\nortsüblich bekanntgemacht, sind die §§ 137, 138\n12. Dem § 141 wird folgender Absatz 4 angefügt:                   und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Be-\n,,(4) Ist der Beschluß über den Beginn der vorberei-        troffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und\ntenden Untersuchungen gefaßt und ortsüblich be-               Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger sowie § 15 auf\nkanntgemacht, ist § 15 auf Anträge auf Durchführung           Anträge auf Durchführung eines Vorhabens und auf\neines Vorhabens und auf Erteilung einer Teilungs-             Erteilung einer Teilungsgenehmigung im Sinne des\ngenehmigung im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 2             § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.\nentsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festle-              (5) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so\ngung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über             zu begrenzen, daß sich die Entwicklung zweckmäßig\ndie Zurückstellung des Baugesuchs nach Satz 1 un-             durchführen läßt. Einzelne Grundstücke, die von der\nwirksam.\"                                                     Entwicklung nicht betroffen werden, können aus dem\nBereich ganz oder teilweise ausgenommen werden.\n13. Im Zweiten Kapitel wird der Zweite Teil wie folgt ge-         Grundstücke, die den in§ 26 Nr. 2 und§ 35 Abs. 1\nfaßt:                                                         Nr. 6 bezeichneten Zwecken dienen, die in § 26 Nr. 3","468                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nbezeichneten Grundstücke sowie Grundstücke, für die          Grundstücken oder Rechten im Rahmen des § 169\nnach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes ein             Abs. 6 anstreben. Die Gemeinde soll von dem Erwerb\nAnhörungsverfahren eingeleitet worden ist, und bun-           eines Grundstücks absehen, wenn\ndeseigene Grundstücke, bei denen die Absicht, sie für\n1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art\nZwecke der Landesverteidigung zu verwenden, der                   und das Maß der baulichen Nutzung bei der Durch-\nGemeinde bekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des\nführung der Entwicklungsmaßnahme nicht geän-\nBedarfsträgers in den städtebaulichen Entwicklungs-\ndert werden sollen oder\nbereich einbezogen werden. Der Bedarfsträger soll\nseine Zustimmung erteilen, wenn auch bei Berück-              2. der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Ver-\nsichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes öffent-              wendung nach den Zielen und Zwecken der städte„\nliches Interesse an der Durchführung der städtebau-               baulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder\nlichen Entwicklungsmaßnahme besteht.                              mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der\nLage ist, das Grundstück binnen angemessener\n(6) Die Gemeinde beschließt die förmliche Fest-                Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich hier-\nlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als               zu verpflichtet.\nSatzung (Entwicklungssatzung). In der Entwicklungs-\nsatzung ist der städtebauliche Entwicklungsbereich zu         Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der\nbezeichnen.                                                   Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an\ndie Gemeinde zu entrichten, der der durch die Ent-\n(7) Die Entwicklungssatzung bedarf der Genehmi-\nwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bo-\ngung der höheren Verwaltungsbehörde; dem Antrag\ndenwerts seines Grundstücks entspricht. Die §§ 154\nauf Genehmigung ist ein Bericht über die Gründe, die\nund 155 sind entsprechend anzuwenden.\ndie förmliche Festlegung des entwicklungsbedürftigen\nBereichs rechtfertigen, beizufügen.§ 6 Abs. 2 und 4 ist         (4) Die Vorbereitung und Durchführung der Entwick-\nentsprechend anzuwenden.                                      lungsmaßnahme kann einem Planungsverband nach\n§ 205 Abs. 4 übertragen werden.\n(8) Die Entwicklungssatzung ist zusammen mit der\nErteilung der Genehmigung ortsüblich bekanntzuma-                                      § 167\nchen. Hierbei ist auf die Genehmigungspflicht nach\nEntwicklungsträger\nden §§ 144, 145 und 153 Abs. 2 hinzuweisen. Mit der\nBekanntmachung wird die Entwicklungssatzung                     ( 1) Die Gemeinde kann einen Entwicklungsträger\nrechtsverbindlich.                                           beauftragen,\n(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die               1. die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vorzu-\nrechtsverbindliche Entwicklungssatzung mit. Sie hat               bereiten und durchzuführen,\nhierbei die von der Entwicklungssatzung betroffenen          2. Mittel, die die Gemeinde zur Verfügung stellt oder\nGrundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt                 die ihr gewährt werden, oder sonstige der städte-\nhat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutra-               baulichen Entwicklungsmaßnahme dienende Mittel\ngen, daß eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme                 zu bewirtschaften.\ndurchgeführt wird (Entwicklungsvermerk). § 54 Abs. 2\nund 3 ist entsprechend anzuwenden.                              (2) Die Gemeinde darf die Aufgabe nur einem Un-\nternehmen übertragen, dem die zuständige Behörde\n§ 166                               bestätigt hat, daß es die Voraussetzungen für die\nZuständigkeit und Aufgaben                     Übernahme der Aufgabe als Entwicklungsträger er-\nfüllt; § 158 ist entsprechend anzuwenden.\n(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Ge-\nmeinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht               (3) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der\nnach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen            Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen\nwird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Ent-          für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder.\nwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne auf-             § 159 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 160\nzustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach sonsti-        und 161 sind entsprechend anzuwenden.\ngen gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt,            (4) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die\nalle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die           Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe\nvorgesehene Entwicklung im städtebaulichen Ent-              des § 169 Abs. 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an\nwicklungsbereich zu verwirklichen.                           Weisungen der Gemeinde gebunden.\n(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu\nschaffen, daß ein funktionsfähiger Bereich entspre-                                    § 168\nchend der beabsichtigten städtebaulichen Entwick-                              Übernahmeverlangen\nlung und Ordnung entsteht, der nach seinem wirt-                (1) Der Eigentümer eines im städtebaulichen Ent-\nschaftlichen Gefüge und der Zusammensetzung sei-             wicklungsbereich gelegenen Grundstücks kann von\nner Bevölkerung den Zielen und Zwecken der städte-           der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks ver-\nbaulichen Entwicklungsmaßnahme entspricht und in             langen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung\ndem eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende               zum städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den\nVersorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstlei-         Stand der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich nicht\nstungen sichergestellt ist.                                  mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder\n(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städte-          in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu\nbaulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll           nutzen. liegen die Flächen eines land- oder forstwirt-\nsie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die bis-       schaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch au-\nherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von                 ßerhalb des städtebaulichen Entwicklungsbereichs,","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                               469\nkann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernah-           kehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen in einem Be-\nme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen,          bauungsplan festgesetzt sind oder für sonstige öffent-\nwenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die         liche Zwecke oder als Austauschland oder zur Ent-\nGemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet;             schädigung in Land benötigt werden.\ndie Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Bela-\nstung nicht berufen, soweit die außerhalb des städte-          (6) Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung\nbaulichen Entwicklungsbereichs gelegenen Grund-             und Erschließung unter Berücksichtigung weiter Krei-\nstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich           se der Bevölkerung und unter Beachtung der Ziele\noder wirtschaftlich genutzt werden können.                  und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme an Bauwilli-\nge zu veräußern, die sich verpflichten, daß sie die\n(2) Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht        Grundstücke innerhalb angemessener Frist entspre-\nzustande, kann der Eigentümer die Entziehung des           chend den Festsetzungen des Bebauungsplans und\nEigentums an dem Grundstück verlangen. Auf die             den Erfordernissen der Entwicklungsmaßnahme be-\nEntziehung des Eigentums sind die Vorschriften des         bauen werden. Dabei sind zunächst die früheren Ei-\nFünften Teils des Ersten Kapitels über die Enteignung      gentümer zu berücksichtigen. Auf die Veräußerungs-\nentsprechend anzuwenden.                                   pflicht ist § 89 Abs. 4 anzuwenden. Zur land- oder\nforstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzte Grundstük-\nke sind Land- oder Forstwirten anzubieten, die zur\n§ 169                            Durchführung der Entwicklungsmaßnahme Grund-\nBesondere Vorschriften                    stücke übereignet haben oder abgeben mußten.\nfür den städtebaulichen Entwicklungsbereich\n(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind             (7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür zu\nentsprechend anzuwenden                                    sorgen, daß die Bauwilligen die Bebauung in wirt-\nschaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge derart durch-\n1. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige Vor-         führen, daß die Ziele und Zwecke der städtebaulichen\nhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge; Geneh-            Entwicklung erreicht werden und die Vorhaben sich in\nmigung),                                               den Rahmen der Gesamtmaßnahme einordnen. Sie\n2. § 147 Abs. 2 (Durchführung von Ordnungsmaß-             hat weiter sicherzustellen, daß die neu geschaffenen\nnahmen durch den Eigentümer),                          baulichen Anlagen entsprechend den Zielen und\nZwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnah-\n3. § 151 (Abgaben- und Auslagenbefreiung),\nme dauerhaft genutzt werden.\n4. § 153 Abs. 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs-\nund Entschädigungsleistungen; Kaufpreise),                  (8) Zur Finanzierung der Entwicklung ist das Grund-\n5. § 154 Abs. 1 Satz 2 und § 156 (Erschließungs-            stück oder das Recht zu dem Verkehrswert zu veräu-\nbeiträge; Überleitungsvorschriften zur förmlichen       ßern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche\nFestlegung),                                           Neuordnung des städtebaulichen Entwicklungsbe-\nreichs ergibt. § 154 Abs. 5 ist auf den Teil des Kauf-\n6. die§§ 162 bis 164 (Abschluß der Maßnahme),               preises entsprechend anzuwenden, der der durch die\n7. § 191 (Vorschriften über den Verkehr mit land- und       Entwicklung bedingten Werterhöhung des Grund-\nforstwirtschaftlichen Grund stücken).                   stücks entspricht.\n(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten                                  §170\nKapitels über die Bodenordnung sind im städtebauli-                   Sonderregelung für Anpassungsgebiete\nchen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.\nErgeben sich aus den Zielen und Zwecken der\n(3) Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwick-       städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in einem im\nlungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der Ge-           Zusammenhang bebauten Gebiet Maßnahmen zur\nmeinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfüllung           Anpassung an die vorgesehene Entwicklung, kann die\nihrer Aufgaben zulässig. Sie setzt voraus, daß der          Gemeinde dieses Gebiet in der Entwicklungssatzung\nAntragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Er-        förmlich festlegen (Anpassungsgebiet). Das Anpas-\nwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingun-              sungsgebiet ist in der Entwicklungssatzung zu be-\ngen bemüht hat. Die§§ 85, 87, 88 und 89 Abs. 1 bis 3        zeichnen. Die förmliche Festlegung darf erst erfolgen,\n: sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht           wenn entsprechend § 141 vorbereitende Untersu-\nanzuwenden.                                                 chungen durchgeführt worden sind. In dem Anpas-\n(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte          sungsgebiet sind neben den für städtebauliche Ent-\nGrundstücke ist § 153 Abs. 1 mit der Maßgabe ent-           wicklungsmaßnahmen geltenden Vorschriften mit\nsprechend anzuwenden, daß der Wert maßgebend                Ausnahme des § 166 Abs. 3 und des § 169 Abs. 2\nist, der in vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen Ge-       bis 8 die Vorschriften über städtebauliche Sanierungs-\nschäftsverkehr auf dem allgemeinen Grundstücks-             maßnahmen entsprechend anzuwenden, mit Ausnah-\nmarkt dort zu erzielen wäre, wo keine Entwicklungs-          me der§§ 136, 142 und 143 Abs. 1, 2 und 4.\nmaßnahmen vorgesehen sind.\n(5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die                                § 171\nsie zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme\nKosten und Finanzierung\nfreihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetz-\nder Entwicklungsmaßnahme\nbuchs erworben hat, nach Maßgabe der Absätze 6\nbis 8 zu veräußern mit Ausnahme der Flächen, die als             (1) Einnahmen, die bei der Vorbereitung und Durch-\nBaugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Ver-           führung der Entwicklungsmaßnahme entstehen, sind","470                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzur Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme zu           20. Nach§ 234 wird folgender§ 234a eingefügt:\nverwenden.                                                                              ,,§ 234a\n(2) Die Gemeinde hat entsprechend § 149 nach                                Überleitungsvorschrift\ndem Stand der Planung eine Kosten- und Finanzie-                            für die Teilungsgenehmigung\nrungsübersicht aufzustellen. Zu berücksichtigen sind             § 19 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 30. April 1993\ndie Kosten, die nach den Zielen und Zwecken der              geltenden Fassung anzuwenden, wenn bis zum\nEntwicklung erforderlich sind.\"                              30. April 1993 das Ersuchen zur Zustimmung der\nhöheren Verwaltungsbehörde von der Genehmi-\n14. In § 175 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Semikolon           gungsbehörde gestellt worden ist.\"\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n„bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann          21. Dem§ 236 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndabei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölke-             ,,(4) § 36 Abs. 1 Satz 3 ist in der bis zum 30. April\nrung berücksichtigt werden.\"                                 1993 geltenden Fassung anzuwenden, wenn bis zum      1\n30. April 1993 das Ersuchen zur Zustimmung der\n15. Dem § 176 werden folgende Absätze 7 bis 9 ange-              höheren Verwaltungsbehörde von der Genehmi-\nfügt:                                                        gungsbehörde gestellt worden ist.\"\n,,(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung ver-    22. In § 237 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a\nbunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden               eingefügt:\nangemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung\n,,(1 a) § 176 Abs. 9 ist auf Enteignungsverfahren nach\ndes Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung\n§ 85 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer\neiner bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.\ndie Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt, das\nnach dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist.\"\n(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach\nAbsatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf          23. Dem § 242 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nGrund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann\ndas Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5               ,,(8) § 124 Abs. 2 Satz 2 ist auch auf Kostenvereinba-\nauch vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 eingeleitet          rungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die\nwerden.                                                      vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf\ndiese Verträge ist § 129 Abs. 1 Satz 3 weiterhin\n(9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszu-        anzuwenden.\"\ngehen, daß die Voraussetzungen des Baugebots vor-\nliegen; die Vorschriften über die Zulässigkeit der Ent- 24. In § 245 Abs. 8 werden nach der Angabe ,,§ 165\" die\neignung bleiben unberührt. Bei der Bemessung der           Wörter „in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fas-\nEntschädigung bleiben Werterhöhungen unberück-              sung\" eingefügt.\nsichtigt, die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots\neingetreten sind, es sei denn, daß der Eigentümer die   25. Nach § 245 wird folgender § 245 a eingefügt:\nWerterhöhungen durch eigene Aufwendungen zuläs-\n,,§ 245a\nsigerweise bewirkt hat.\"\nÜberleitungsvorschriften für städtebauliche\nSanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen\n16. In § 180 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder\nstädtebauliche Sanierungsmaßnahmen\" durch ein                   (1) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon\nKomma und die Wörter „städtebauliche Sanierungs-           vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Abs. 4 auf\nmaßnahmen oder städtebauliche Entwicklungsmaß-              Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden Un-\nnahmen\" ersetzt.                                            tersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993 bekanntge-\nmacht worden sind, nicht anzuwenden. In dem in\n17. In§ 182 Abs. 1 werden nach dem Wort „Sanierungs-            Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist\ngebiet\" ein Komma und die Wörter „der Entwicklung im        § 141 Abs. 4 auf Anträge auf Durchführung eines\nstädtebaulichen Entwicklungsbereich\" eingefügt. In         Vorhabens und auf Erteilung einer Teilungsgenehmi-\n§ 182 Abs. 3 werden nach dem Wort „Sanierungsge-            gung im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 2 anzu-\nbiet\" die Wörter „oder in einem städtebaulichen Ent-        wenden, die vor dem 1. Mai 1993 bei der zuständigen\nwicklungsbereich\" sowie nach dem Wort „Sanie-               Behörde gestellt worden sind und über deren Zuläs-\nrungsmaßnahmen\" die Wörter „oder städtebaulicher            sigkeit noch nicht unanfechtbar entschieden worden\nEntwicklungsmaßnahmen\" eingefügt.                          ist.\n(2) Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme\n18. In § 186 werden nach dem Wort „Sanierungsgebiet\"            vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden, sind\nein Komma und die Wörter „im städtebaulichen Ent-           die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April 1993\nwicklungsbereich\" eingefügt.                                geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n(3) Auf förmlich festgelegte städtebauliche Entwick-\n19. In § 203 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon          lungsmaßnahmen nach den §§ 6 und 7 des Maßnah-\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                    mengesetzes zum Baugesetzbuch in der bis zum\n30. April 1993 geltenden Fass1.mg· sind die Vorschrif-\n„dies gilt nicht für die Genehmigung von Satzungen          ten der§§ 165 bis 171 anzuwenden. Auf Anträge auf\nnach§ 165 Abs. 7.\"                                          Durchführung eines Vorhabens und auf Erteilung ei-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                               471\nner Teilungsgenehmigung im Sinne des§ 144 Abs. 1                    oder Teil-Flächennutzungsplan genehmigt und\nNr. 1 und 2, die vor dem 1. Mai 1993 gestellt worden                bekanntgemacht werden, wenn nach dem Stand\nsind, ist § 165 Abs. 4 nicht anzuwenden.\"                           der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß der\nBebauungsplan aus den künftigen Darstellungen\ndes Flächennutzungsplans oder Teil-Flächennut-\n26. § 246 wird wie folgt geändert:                                      zungsplans entwickelt sein wird.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Abweichend von Absatz 2 kann ein Bebau-\naa) Nach der Angabe „den §§ 11 ,\" wird die Angabe\nungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder auf-\n,, 17 Abs. 2 und 3, den §§\" eingefügt.\ngehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan\nbb) Nach der Angabe ,,§ 162 Abs. 2\" wird ein                    oder Teil-Flächennutzungsplan aufgestellt- ist,\nKomma gesetzt und die Angabe ,,§ 165 Abs. 7\"              wenn die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder\neingefügt.                                                Aufhebung des Bebauungsplans für die geordne-\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:                          te städtebauliche Entwicklung erforderlich ist und\nwenn der Bebauungsplan der beabsichtigten\naa) Nach den Wörtern ,,§ 143 Abs. 2\" werden ein                 städtebaulichen Entwicklung des Gemeindege-\nKomma gesetzt und das nachfolgende Wort                   biets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Be-\n,,und\" gestrichen.                                        bauungsplan). In der Begründung des Bebau-\nbb) Nach den Wörtern ,,§ 162 Abs. 2 Satz 3 bis 5\"               ungsplans ist darzulegen, daß der Bebauungs-\nwerden die Wörter „und § 165 Abs. 8\" einge-               plan der beabsichtigten städtebaulichen Entwick-\nfügt.                                                     lung des Gemeindegebiets, insbesondere den\nkünftigen Darstellungen des in Aufstellung befind-\nlichen Flächennutzungsplans oder Teil-Flächen-\n27. § 246a wird wie folgt gefaßt:\nnutzungsplans oder, wenn ein entsprechender\n,,§ 246a                                 Stand nicht erreicht ist, den Zielen und Zwecken\nÜberleitungsregelungen aus Anlaß                     des Flächennutzungsplans nicht entgegenstehen\nder Herstellung der Einheit Deutschlands                   wird.\"\n( 1) Bis zum 31. Dezember 1997 gelten in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet                4. (Genehmigungspflicht der Satzungen)\ndie folgenden Maßgaben:                                              Bebauungspläne und anzeigepflichtige andere\n1. (Mitteilungspflicht, Teil-Flächennutzungsplan)                  Satzungen nach diesem Gesetzbuch und dem\nMaßnahmengesetz zum Baugesetzbuch bedür-\nDie Gemeinde hat die Absicht, einen Bauleitplan                fen der Genehmigung der höheren Verwaltungs-\noder Vorhaben- und Erschließungsplan aufzu-                    behörde. § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend an-\nstellen, der für die Raumordnung und Landespla-                zuwenden. § 216 ist nicht anzuwenden. In den\nnung zuständigen Stelle unter allgemeiner Anga-                 Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 bedarf es keiner\nbe ihrer Planungsabsichten mitzuteilen und anzu-               Genehmigung. Bei einer Satzung über den Vor-\nfragen, welche Ziele der Raumordnung un9 Lan-                  haben- und Erschließungsplan und bei einer Sat-\ndesplanung für den Planbereich bestehen. Außert                zung, bei der die Gemeinde in dem Antrag auf\nsich die für die Raumordnung und Landesplanung                 Genehmigung erklärt hat, daß sie der Deckung\nzuständige Stelle nicht innerhalb einer Frist von               eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung\neinem Monat, kann die Gemeinde davon ausge-                     dienen soll, ist über die Genehmigung binnen\nhen, daß raumordnerische Bedenken nicht erho-                   eines Monats zu entscheiden; § 6 Abs. 4 Satz 2\nben werden. Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1                    und 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzu-\nkönnen Darstellungen bis zur Aufstellung des Flä-               wenden, daß die Frist um höchstens zwei Monate\nchennutzungsplans für räumliche und sachliche                   verlängert werden kann. Die Erteilung der Geneh-\nTeile getroffen werden (Teil-Flächennutzungs-                   migung des Bebauungsplans ist ortsüblich be-\nplan), wenn dies für die städtebauliche Entwick-                kanntzumachen. Andere Satzungen sind zusam-\nlung der Gemeinde vordringlich ist.                            men mit der Erteilung der Genehmigung ortsüb-\n2. entfällt                                                          lich bekanntzumachen; die Bekanntmachung\nkann auch in entsprechender Anwendung des\n3. (Vorzeitiger Bebauungsplan)                                       § 12 vorgenommen werden. Für die Rechtswirk-\n§ 8 Abs. 2 bis 4 ist in folgender Fassung anzu-                 samkeit der Satzung ist eine Verletzung der Vor-\nwenden:                                                         schriften über das Genehmigungsverfahren un-\n,,(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennut-                 beachtlich, wenn bei Anwendung des Satze~. 5 die\nzungsplan oder Teil-Flächennutzungsplan zu                      Voraussetzung, daß durch die Aufstellung, Ande-\nentwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht                   rung oder Ergänzung der Satzung ein dringender\nerforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht,                 Wohnbedarf der Bevölkerung gedeckt wird, nicht\num die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.                    richtig beurteilt worden ist. Für die Rechtswirk-\nsamkeit der Satzung ist ferner unbeachtlich, wenn\n(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung                eine Verlängerung der Frist im Genehmigungs-\noder Aufhebung eines Bebauungsplans kann                        verfahren nach Satz 5 nicht erfolgt ist.\ngleichzeitig auch der Flächennutzungsplan oder\nTeil-Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert              5. entfällt\noder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Be-\nbauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan                6. entfällt","472                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil    1\n7 (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde)                  14. (Erhaltungssatzung)\nIn den Fällen der§§ 24 und 25 ist abweichend von               § 172 Abs. 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden; § 173\n§ 28 Abs. 2 Satz 2 auf den von der Gemeinde zu                 Abs. 2 ist auch bei Versagung einer Genehmi-\nzahlenden Betrag § 3 Abs. 3 des Maßnahmenge-                   gung nach § 172 Abs. 4 anzuwenden.\nsetzes zum Baugesetzbuch entsprechend anzu-\n15. entfällt\nwenden.\n16. entfällt\n8. (Zulässigkeit von Vorhaben)\n17. (Verfahren vor den Kammern [Senaten] für Bau-\n§ 38 ist auch anzuwenden auf Zulassungsverfah-\nlandsachen)\nren für Abwasserbehandlungsanlagen nach§ 18c\ndes Wasserhaushaltsgesetzes, genehmigungs-                     Die §§ 217 bis 232 sind mit der Maßgabe anzu-\nbedürftige Rohrleitungen nach§ 19a des Wasser-                 wenden, daß die Kammern für Verwaltungsrecht\nhaushaltsgesetzes und überwachungsbedürftige                   bei den Kreisgerichten und die Senate für Verwal-\nRohrleitungen nach § 2 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 4 des              tungsrecht bei den Bezirksgerichten zuständig\nGerätesicherheitsgesetzes, wenn die Gemeinde                   sind; für das Verfahren gelten die Vorschriften der\nbeteiligt worden ist.                                         Verwaltungsgerichtsordnung. Dies gilt nicht für\ndas Land Berlin für den Teil, in dem das Grundge-\n9. (Vertrauensschaden)                                            setz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt. § 217 ist\nAnstelle des § 39 ist folgende Vorschrift anzu-               auch auf Verwaltungsakte nach den Nummern 7\nwenden:                                                       und 9 anzuwenden. § 13 des Rechtspflege-\nAnpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGB!. 1\n,,Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nut-'\nS. 1147) bleibt unberührt.\nzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im\nberechtigten Vertrauen auf den Bestand eines             18. entfällt\nrechtsverbindlichen Bebauungsplans oder die bei             (2) Auf Satzungen, die nach den Maßgaben des\nWirksamwerden des Beitritts bestehende Zuläs-            Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 und 14 in der bis zum 30. April\nsigkeit nach § 34 Vorbereitungen für die Verwirk-        1993 geltenden Fassung aufgestellt und auf Verfah-\nlichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die         ren, die nach den Maßgaben des Absatzes 1 Satz 1\nsich aus dem Bebauungsplan oder aus § 34 er-             Nr. 2, 5 und 14 in der bis zum 30. April 1993 geltenden\ngeben, können sie angemessen~ Entschädigung              Fassung eingeleitet worden sind, sind diese Maßga-\nin Geld verlangen, soweit die Aufwendungen               ben in dieser Fassung weiter anzuwenden. Ist die\ndurch die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder          Genehmigung einer Satzung vor dem 1. Mai 1993\nAufhebung eines Bebauungsplans an Wert ver-              beantragt worden, ist die Maßgabe des Absatzes 1\nlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes-          Satz 1 Nr. 4 in der bis zum 30. April 1993 geltenden\noder landesrechtlichen Vorschriften, die für die         Fassung weiter anzuwenden. Auf Verfahren, die nach\nErschließung des Grundstücks erhoben wurden.             den Maßgaben des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 9 bis\nSatz 1 gilt ferner für angemessene Kosten und            zum 31. Dezember 1997 eingeleitet worden sind, sind\nGegenleistungen für den Erwerb eines Grund-              diese Maßgaben weiter anzuwenden. Auf Verkaufs-\nstücks oder eines zur Bebauung berechtigenden            fälle vor dem 1. Januar 1998 ist Absatz 1 Nr. 7 weiter\nsonstigen Rechts, wenn auf dem Grundstück eine           anzuwenden. In bezug auf Teil-Flächennutzungspläne\nNutzung nach§ 34 bei Wirksamwerden des Bei-              ist Absatz 1 Nr. 3 auch nach dem 31. Dezember 1997\ntritts zulässig war und sich das Vertrauen auf die       weiter anzuwenden.\nZulässigkeit im Sinne des Satzes 1 auf eine Bau-\n(3) Auf Verfahren, die nach der Bauplanungs- und\ngenehmigung, einen Vorbescheid oder eine\nZulassungsverordnung der Deutschen Demokra-\nschriftliche Auskunft der für die Erteilung der Ge-\ntischen Republik vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 45\nnehmigung zuständigen Behörde stützt. über-\nS. 739) vor dem Wirksamwerden des Beitritts eingelei-\nschreitet in Fällen des Satzes 3 die Gegenleistung\ntet worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetz-\nden Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr\nbuchs nach den Maßgaben des Absatzes 1 in der bis\nerkennbaren Weise deutlich, bemißt sich die Ent-\nzum 30. April 1993 geltenden Fassung anzuwenden.\nschädigung nach dem Verkehrswert des Grund-\nDie §§ 58 und 59 der Bauplanungs- und Zulassungs-\nstücks (§ 194). Die §§ 43 und 44 sind entspre-\nverordnung der Deutschen Demokratischen Republik\nchend anzuwenden.\"\nsind auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts auf\n§ 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 1O findet auf die bei       Bauleitpläne und Satzungen anzuwenden, die unter\nWirksamwerden des Beitritts nach § 34 zulässi-          Anwendung der Bauplanungs- und Zulassungsverord-\ngen Nutzungen keine Anwendung.                          nung der Deutschen Demokratischen Republik erlas-\nsen worden sind. Beschlüsse und Satzungen, die\n10. (Gegenstand der Enteignung)                              nach der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung\nAls Rechte nach § 86 Abs. 1 Nr. 3, die zum              der Deutschen Demokratischen Republik gefaßt oder\nErwerb von Grundstücken berechtigen, gelten             erlassen worden sind, gelten als solche nach diesem\nauch Rückübertragungsansprüche nach dem                 Gesetzbuch.\nVermögensgesetz.                                            (4) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Er-\nschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungs-\n11 . entfällt                                                 vertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksam-\n12. entfällt                                                  werden des Beitritts bereits hergestellt worden sind,\nkann nach diesem Gesetzbuch ein Erschließungsbei-\n13. entfällt                                                 trag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Er-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                                  473\nschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsan-               setzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Bauge-\nlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm                  setzbuch geboten, soll der Bauleitplan oder die Sat-\noder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entspre-                zung aufgestellt werden.\nchend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Tei-               (5) Bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belan-\nle von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Bei-                ge sind § 2 Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 2\ntragspflichtige für die Herstellung von Erschließungs-           und die §§ 17 und 20 des Maßnahmengesetzes zum\nanlagen oder Teilen von Erschließungsantagen er-                 Baugesetzbuch entsprechend anzuwenden, wenn bei\nbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag an-              der Beteiligung erklärt wird, daß der Bebauungsplan\nzurechnen. Die Landesregierungen werden ermäch-                  dem Ausbau Berlins als Hauptstadt der Bundesrepu-\ntigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechts-            blik Deutschland dienen soll.\nverordnung zu treffen.\n(6) Die Vorschriften über die gesetzlichen Vorkaufs-\n(5) Generalbebauungspläne, Leitplanungen und                 rechte der Gemeinde nach § 246 a Abs. 1 Nr. 7 sind\nOrtsgestaltungskonzeptionen, die auf Grund von Vor-               bis zum 31. Dezember 1997 auch in dem Teil des\nschriften der Deutschen Demokratischen Republik                   Landes Berlin anzuwenden, in dem das Grundgesetz\naufgestellt worden sind, gelten mit folgenden Wirkun-             schon vor dem 3. Oktober 1990 galt. Die der Gemein-\ngen fort:\nde zustehenden Vorkaufsrechte nach diesem Gesetz-\n1. Soweit sie Darstellungen im Sinne des § 5 Abs. 1              buch und dem Maßnahmengesetz zum Baugesetz-\nSatz 1 über die beabsichtigte städtebauliche Ent-          buch können im Land Berlin zugunsten des Bundes\nwicklung des Gemeindegebiets in den Grundzügen              ausgeübt werden, wenn dieser einverstanden ist.\nenthalten, gelten sie als Flächennutzungspläne                 (7) Die Entwicklung der Parlaments- und Regie-\noder Teil-Flächennutzungspläne im Sinne des § 5             rungsbereiche in Berlin entspricht den Zielen und\nAbs. 1 fort;                                                Zwecken einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnah-\n2. soweit sie im übrigen Aussagen über die geordnete              me nach § 165 Abs. 2.\nstädtebauliche Entwicklung enthalten, können sie               (8) Ist im Rahmen von Genehmigungs-, Zustim-\nAnhaltspunkte für die Beurteilung von Maßnahmen             mungs- oder sonstigen Verfahren für Vorhaben der\nnach diesem Gesetzbuch sein.                                Verfassungsorgane des Bundes Ermessen auszu-\nDie Gemeinde kann die in Satz 1 bezeichneten städte-              üben oder sind Abwägungen oder Beurteilungen vor-\nbaulichen Pläne oder räumlichen oder sachlichen Tei-              zunehmen, sind die von den Verfassungsorganen des\nle dieser Pläne durch Beschluß von der Fortgeltung                Bundes entsprechend Absatz 3 festgestellten Erfor-\nausnehmen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung                   dernisse mit dem ihnen nach dem Grundgesetz zu-\nder höheren Verwaltungsbehörde. Die Erteilung der                  kommenden Gewicht zu berücksichtigen. Absatz 2 ist\nGenehmigung ist ortsüblich bekanntzumachen.\"                      entsprechend anzuwenden.\n(9) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Drit-\n28. § 247 erhält folgende Fassung:                                    ten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines\nVorhabens der Verfassungsorgane des Bundes in\n,,§ 247                             Berlin haben keine aufschiebende Wirkung. Entspre-\nSonderregelungen                           chendes gilt bei bauaufsichtlichen Zustimmungen\nfür Berlin als Hauptstadt                     oder sonstigen Genehmigungen.\"\nder Bundesrepublik Deutschland\n( 1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und son-                                  Artikel 2\nstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch oder dem\nMaßnahmengesetz zum Baugesetzbuch soll in der                                            Änderung\nAbwägung den Belangen, die sich aus der Entwick-                    des Wohnungsbau-Erleichterungsgesetzes\nlung Berlins als Hauptstadt Deutschlands ergeben,               Das Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz vom 17. Mai\nund den Erfordernissen der Verfassungsorgane des              1990 (BGBI. 1 S. 926) wird wie folgt geändert:\nBundes für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben beson-\nders Rechnung getragen werden.\n1. Artikel 1 wird aufgehoben.\n(2) Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1\nwerden zwischen Bund und Berlin in einem Gemein-              2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:\nsamen Ausschuß erörtert.\na) Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n(3) Kommt es in dem Ausschuß zu keiner Überein-\nstimmung, können die Verfassungsorgane des Bun-                      „In Gemeinden mit einem dringenden Wohnbedarf\ndes ihre Erfordernisse eigenständig feststellen; sie                 der Bevölkerung soll bei der Aufstellung, Änderung\nhaben dabei eine geordnete städtebauliche Entwick-                   und Ergänzung von Bebauungsplänen für Gewerbe-\nlung Berlins zu berücksichtigen. Die Bauleitpläne und                und Industriegebiete einem durch den Bebauungs-\nsonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch oder                      plan voraussichtlich hervorgerufenen zusätzlichen\ndem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch sind so                        Wohnbedarf in geeigneter Weise Rechnung getra-\nanzupassen, daß den festgestellten Erfordernissen in                 gen werden.\"\ngeeigneter Weise Rechnung getragen wird.                         b) In§ 2 werden die Absätze 4 bis 6 wie folgt gefaßt:\n(4) Haben die Verfassungsorgane des Bundes Er-                     ,,(4) Die Träger öffentlicher Belange haben ihre\nfordernisse nach Absatz 3 Satz 1 festgestellt und ist zu             Stellungnahme nach § 4 des Baugesetzbuchs inner-\nderen Verwirklichung die Aufstellung eines Bauleit-                  halb eines Monats abzugeben, wenn die Gemeinde\nplans oder einer sonstigen Satzung nach diesem Ge-                   bei der Beteiligung erklärt hat, daß der Bebauungs-","474                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nplan der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs            d) § 3 wird wie folgt gefaßt:\nder Bevölkerung dienen soll. Die Gemeinde kann\ndiese Frist angemessen verlängern. Auf Verlangen                                     ,,§ 3\neines Trägers öffentlicher Belange soll die Frist bei              Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde\nVorliegen eines wichtigen Grundes angemessen\nverlängert werden. Belange, die von den Trägern                  (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht beim\nöffentlicher Belange nach den Sätzen 1 bis 3 nicht           Kauf von unbebauten Grundstücken zu, soweit es\nfristgerecht vorgetragen wurden, müssen in der Ab-           sich um Flächen handelt, für die nach dem Flächen-\nwägung nach § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuchs nicht               nutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche\nberücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später          oder Wohngebiet dargestellt ist oder die nach den\nvon einem Träger öffentlicher Belange vorgebrachte            §§ 30, 33 oder 34 des Baugesetzbuchs vorwiegend\nBelange der Gemeinde auch ohne sein vorbringen               mit Wohngebäuden bebaut werden können. Hat die\nbekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.                Gemeinde beschlossen, einen Flächennutzungs-\nWird der Entwurf des Bebauungsplans nachträglich              plan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen,\ngeändert oder ergänzt und werden dadurch Träger               kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden,\nöffentlicher Belange berührt, finden bei einer erneu-         wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzu-\nten Beteiligung die Sätze 1 bis 4 entsprechend                nehmen ist, daß der künftige Flächennutzungsplan\nAnwendung.                                                    eine solche Nutzung darstellen wird.\n(5) Die Gemeinde kann anstelle einer Beteiligung             (2) § 25 Abs. 2, die §§ 26 und 27 Abs.1, § 28\nnach Absatz 4 einen Anhörungstermin festsetzen, in           Abs. 1, 2, 5 und 6 und § 89 des Baugesetzbuchs\ndem die beteiligten Träger öffentlicher Belange ihre         sind entsprechend anzuwenden. Die gesetzlichen\nBelange geltend machen müssen. Auf Antrag eines              Vorkaufsrechte der Gemeinde nach den §§ 24 und 25\nTrägers öffentlicher Belange im Anhörungstermin ist          des Baugesetzbuchs bleiben unberührt; in einem\nihm Gelegenheit für eine abschließende Stellung-             förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, in welchem\nnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben. Ab-                die Anwendung der §§ 152 bis 156 des Baugesetz-\nsatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.             buchs nicht ausgeschlossen ist, oder in einem städ-\nAuf Belange, die von den Trägern öffentlicher Be-            tebaulichen Entwicklungsbereich ist Absatz 1 nicht\nlange in dem Anhörungstermin nach Satz 1 oder in             anzuwenden. Ein Verzicht der Gemeinde nach§ 28\nder Stellungnahme nach Satz 2 nicht vorgetragen              Abs. 5 des Baugesetzbuchs erstreckt sich auch auf\nwurden, ist Absatz 4 Satz 4 entsprechend anzu-               das Vorkaufsrecht nach Absatz 1.\nwenden. Im übrigen ist Absatz 4 Satz 5 entspre-\nchend anzuwenden.                                               (3) Der von der Gemeinde zu zahlende Betrag\n(6) Bebauungspläne, die der Deckung eines drin-          bemißt sich abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 2 des\ngenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen sol-               Baugesetzbuchs nach dem Verkehrswert des\nlen und die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetz-            Grundstücks (§ 194 des Baugesetzbuchs) im Zeit-\nbuchs aus dem Flächennutzungsplan entwickelt                 punkt des Verkaufsfalls, wenn der vereinbarte Kauf-\nworden sind, sind der höheren Verwaltungsbehörde             preis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr\nnicht nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 des Baugesetz-             erkennbaren Weise deutlich überschreitet. Übt die\nbuchs anzuzeigen. Die Gemeinde hat ortsüblich                Gemeinde das Vorkaufsrecht zum Verkehrswert\nbekanntzumachen, daß ein Bebauungsplan be-                   aus, ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf\nschlossen worden ist; § 12 Satz 2 bis 5 des Bauge-           eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwal-\nsetzbuchs ist anzuwenden.\"                                   tungsaktes über die Ausübung des Vorkaufsrechts\nvom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht\nc) Nach§ 2 wird folgender§ 2a eingefügt:                        sind die §§ 346 bis 354 und § 356 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der\n,,§ 2a                               Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde\nBebauungsplan über Vergnügungsstätten                 die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des\nVerkehrswertes. Nach Ablauf der Frist nach Satz 2\nIn den im Zusammenhang bebauten Gebieten,\nist § 28 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Baugesetzbuchs\nauf die § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs Anwen-\nentsprechend anzuwenden. Führt die Gemeinde\ndung findet, können in einem Bebauungsplan aus\nbesonderen städtebaulichen Gründen Bestimmun-                das Grundstück nicht innerhalb einer angemesse-\nnen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts\ngen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten\nfestgesetzt werden, um eine Beeinträchtigung                 verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen\nBetrag in Höhe des Unterschiedes zwischen dem\n1. von Wohnnutzungen oder                                   vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu\n2. von anderen schutzbedürftigen Anlagen, wie               zahlen. § 44 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 43 Abs. 2\nKirchen, Schulen und Kindertagesstätten, oder          Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 des Baugesetz-\nbuchs sind entsprechend anzuwenden.\n3. der sich aus der vorhandenen Nutzung ergeben-\nden städtebaulichen Funktion des Gebiets                   (4) Soll das im Wege der Ausübung des Vorkaufs-\nzu verhindern; in Gebieten mit überwiegend ge-               rechts zu erwerbende Grundstück einer Nutzung für\nwerblicher Nutzung können solche Bestimmungen               sozialen Wohnungsbau oder der Wohnbebauung\nnur zum Schutz der in Nummer 2 bezeichneten                 für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf\nAnlagen oder zur Verhinderung einer städtebaulich           zugeführt werden, kann die Gemeinde das ihr zuste-\nnachteiligen Massierung von Vergnügungsstätten              hende Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen\nfestgesetzt werden.\"                                         (Begünstigten) ausüben, wenn dieser in der Lage","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                               475\nist, das Grundstück binnen angemessener Frist                      ccc) Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefaßt:\ndementsprechend zu bebauen, und er sich hierzu                            „Die Sätze 1 und 2 sind auf die Befreiung\nverpflichtet. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts                         nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bauge-\nzugunsten eines Begünstigten hat die Gemeinde die                         setzbuchs entsprechend anzuwenden.\"\nFrist, in der das Grundstück zu dem vorgesehenen\nZweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. Mit der\ncc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nAusübung des Vorkaufsrechts kommt der Kaufver-\nfügt:\ntrag zwischen dem Begünstigten und dem Verkäu-\nfer zustande. Die Gemeinde haftet für die Verpflich-                ,,(2 a) Die Gemeinde kann durch Satzung über\ntungen aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstig-                     § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs\nten als Gesamtschuldnerin. Für den von dem Be-                      hinaus Außenbereichsflächen in die Gebiete\ngünstigten zu zahlenden Betrag und das Verfahren                    nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des\ngelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Kommt                      Baugesetzbuchs einbeziehen, wenn\nder Begünstigte seiner Verpflichtung nach den Sät-\n1. die einbezogenen Flächen durch eine über-\nzen 1 und 2 nicht nach, soll die Gemeinde in ent-\nwiegende Wohnnutzung des angrenzenden\nsprechender Anwendung des § 102 des Baugesetz-\nBereichs geprägt sind,\nbuchs die Enteignung des Grundstücks zu ihren\nGunsten oder zugunsten eines Bauwilligen verlan-                    2. die Einbeziehung ausschließlich zugunsten\ngen, der dazu in der Lage ist und sich verpflichtet,                    Wohnzwecken dienender Vorhaben erfolgt\ndie Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist                           und\ndurchzuführen. Für die Entschädigung und das Ver-\n3. für die einbezogenen Flächen nach § 34\nfahren gelten die Vorschriften des fünften Teils des\nAbs. 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs festge-\nErsten Kapitels des Baugesetzbuchs über die Rück-\nsetzt wird, daß ausschließlich Wohngebäu-\nenteignung entsprechend. Die Haftung der Gemein-\nde zulässig sind.\"\nde nach Absatz 3 Satz 6 bleibt unberührt.\n(5) Verwaltungsakte nach den Absätzen 3 und 4               dd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nkönnen nur nach dem Dritten Teil des Dritten Kapi-                   ,,(3) § 35 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist für\ntels des Baugesetzbuchs über das Verfahren vor                      Vorhaben zu Wohnzwecken in folgender Fas-\nden Kammern (Senaten) für Baulandsachen ange-                       sung anzuwenden:\nfochten werden.\"\n,,(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen\ne) § 4 wird wie folgt geändert:                                        Vorhaben im Sinne des§ 35 Abs. 2 des Bauge-\naa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorange-                     setzbuchs kann nicht entgegengehalten wer-\nstellt:                                                       den, daß sie Darstellungen des Flächennut-\nzungsplans oder eines Landschaftsplans wi-\n,,(1) Wird im Geltungsbereich eines Bebau-                  dersprechen, die natürliche Eigenart der Land-\nungsplans, auf den § 20 Abs. 2 Satz 2 der auf                 schaft beeinträchtigen oder die Entstehung,\nGrund des § 2 Abs. 5 des Baugesetzbuchs                       Verfestigung oder Erweiterung einer Splitter-\nerlassenen Verordnung in einer bis zum                        siedlung befürchten lassen:       ·\n26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwen-\nden ist, die zulässige Geschoßfläche durch Flä-               1. die Änderung der bisherigen Nutzung einer\nchen von Aufenthaltsräumen in anderen als                         baulichen Anlage im Sinne des § 35 Abs. 1\nVollgeschossen überschritten, kann die Über-                      Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs; die Ände-\nschreitung zugelassen werden, wenn öffentli-                      rung muß dabei an einem Gebäude der Hof-\nche Belange nicht entgegenstehen; die Zulas-                      stelle im Rahmen des am 1. Mai 1990 vor-\nsung ist nicht auf Einzelfälle beschränkt. Die                    handenen Bestands, das in einem räum-\nGemeinde kann Gebiete bezeichnen, in denen                        lich-funktionalen Zusammenhang mit dem\nüber die Zulassung nach Satz 1 im Einverneh-                      land- oder forstwirtschaftlichen Wohngebäu-\nmen mit ihr entsprechend § 36 des Baugesetz-                      de steht, vorgenommen werden; die äußere\nbuchs entschieden wird.\"                                          Gestalt des Gebäudes muß im wesentlichen\ngewahrt bleiben; die Frist zwischen der Auf-\nbb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1 a und wie                      gabe der Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1\nfolgt geändert:                                                   bis 3 des Baugesetzbuchs und der Nut-\nzungsänderung darf nicht mehr als fünf Jah-\naaa) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen                     re betragen; neben den Wohnungen nach\nPunkt ersetzt und der zweite Halbsatz                    § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs\ngestrichen.                                               sind höchstens drei Wohnungen je Hofstelle\nzulässig, wenn die erforderlichen Anlagen\nbbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-                       der Versorgung und Entsorgung vorhanden\nfügt:                                                      oder gesichert sind,\n„Bei dringendem Wohnbedarf kann auch                  2. die Neuerrichtung eines gleichartigen, zuläs-\nin mehreren vergleichbaren Fällen befreit                 sigerweise errichteten Wohngebäudes an\nwerden; bei vorübergehender Unterbrin-                    gleicher Stelle, wenn das vorhandene Ge-\ngung und bei vorübergehendem Wohnen                       bäude Mißstände oder Mängel aufweist, es\nist die Befreiung nicht auf Einzelfälle be-               seit längerer Zeit von dem Eigentümer selbst\nschränkt.\"                                                genutzt wird und Tatsachen die Annahme","476                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil   1\nrechtfertigen, daß das neu errichtete Wohn-           zubereiten oder zu sichern. Hierzu gehören auch\ngebäude für den Eigenbedarf des bisherigen             vertragliche Vereinbarungen mit dem Ziel,\nEigentümers oder seiner Familie genutzt\nwird; hat der Eigentümer das Wohngebäude              1. die Grundstücke binnen angemessener Frist ei-\nim Wege der Erbfolge von einem Voreigen-                  ner Nutzung entsprechend den Festsetzungen\ntümer erworben, der es seit längerer Zeit                  des Bebauungsplans zuzuführen,\nselbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tat-\nsachen die Annahme rechtfertigen, daß das             2. den dringenden Wohnbedarf von Bevölkerungs-\nneu errichtete Wohngebäude für den Eigen-                  gruppen mit besonderen Wohnraumversorgungs-\nbedarf des Eigentümers oder seiner Familie                 problemen zu decken oder\ngenutzt wird,\n3. dem Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölke-\n3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässi-                 rung zu dienen.\ngerweise errichteten, durch Brand, Naturer-\neignisse oder andere außergewöhnliche Er-             § 2 Abs. 3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt; ein\neignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes           Anspruch auf Aufstellung eines Bauleitplans oder\nan gleicher Stelle,                                   einer sonstigen städtebaulichen Satzung kann\ndurch Vertrag nicht begründet werden.\n4. die Änderung oder Nutzungsänderung von\n(3) Bauwillige können sich gegenüber der Ge-\nerhaltenswerten, das Bild der Kulturland-\nmeinde durch Vertrag verpflichten, Kosten und son-\nschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie\nstige Aufwendungen zu übernehmen, die der Ge-\naufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer\nmeinde für städtebauliche Planungen, andere städ-\nzweckmäßigen Verwendung der Gebäude\ntebauliche Maßnahmen sowie Anlagen und Einrich-\nund der Erhaltung des Gestaltwerts dient,\ntungen, die der Allgemeinheit dienen, entstehen; die\n5. die Erweiterung von zulässigerweise errich-            städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen und Einrich-\nteten Wohngebäuden, wenn die Erweiterung              tungen können auch außerhalb des Gebiets liegen.\nim Verhältnis zum vorhandenen Wohnge-                 Auch die Bereitstellung erforderlicher Grundstücke\nbäude und unter Berücksichtigung der                  kann vereinbart werden. Die Kosten und Aufwen-\nWohnbedürfnisse angemessen ist; dabei                dungen sowie die Planungen, städtebaulichen\nsind höchstens zwei Wohnungen zulässig,               Maßnahmen, Anlagen und Einrichtungen müssen\nwenn bei Einrichtung einer zweiten Woh-              Voraussetzung oder Folge des vom Bauwilligen ge-\nnung Tatsachen die Annahme rechtfertigen,            planten Vorhabens sein. Die vertraglich vereinbar-\ndaß das Wohngebäude vom bisherigen Ei-               ten Leistungen müssen den gesamten Umständen\ngentümer oder seiner Familie selbst genutzt          nach angemessen sein; die Vereinbarung einer vom\nwird.                                                Bauwilligen zu erbringenden Leistung ist unzuläs-\nsig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind              Erteilung der Genehmigung hätte und sie auch nicht\ngeringfügige Erweiterungen des neuen Gebäu-              als Nebenbestimmung gefordert werden könnte.\ndes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten\nGebäude sowie geringfügige Abweichungen                       (4) Ein Vertrag nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf\nvom bisherigen Standort des Gebäudes zuläs-               der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrif-\nsig.\"\"                                                   ten eine andere Form vorgeschrieben ist.\nf) § 6 wird wie folgt neu gefaßt:                                     (5) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Ver-\nträge bleibt unberührt.\"\n,,§ 6\nStädtebaulicher Vertrag                    g) § 7 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Die Gemeinde kann einem Dritten durch Ver-\n,,§ 7\ntrag die Vorbereitung und Durchführung städtebauli-\ncher Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch oder                                            Satzung\ndiesem Gesetz übertragen oder hierüber andere                        über den Vorhaben- und Erschließungsplan\nVereinbarungen treffen. Gegenstand eines städte-                  (1) Die Gemeinde kann durch Satzung die Zuläs-\nbaulichen Vertrags können insbesondere die privat-             sigkeit von Vorhaben bestimmen, die nicht bereits\nrechtliche Neuordnung der Grundstücksverhält-                  nach den§§ 30, 31 und 33 bis 35 des Baugesetz-\n. nisse, die Bodensanierung und Freilegung von                   buchs zulässig sind, wenn\nGrundstücken, sonstige Maßnahmen, die notwen-\ndig sind, damit Baumaßnahmen durchgeführt wer-                 1. die Vorhaben ohne Aufstellung, Änderung, Er-\nden können, und die Ausarbeitung der erforderli-                    gänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans\nchen städtebaulichen Planungen sein.                                nicht zugelassen werden können,\n(2) Vertragliche Vereinbarungen im Zusammen-                2. der Vorhabenträger auf der Grundlage eines von\nhang mit Bauleitplanverfahren oder sonstigen städ-                  ihm vorgelegten und mit der Gemeinde abge-\ntebaulichen Satzungsverfahren können insbeson-                      stimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben\ndere getroffen werden, um die mit der Bauleitpla-                   und der Erschließungsmaßriahmen (Vorhaben-\nnung oder Satzung unter Beachtung des § 1 des                       und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist\nBaugesetzbuchs verfolgten Ziele und Zwecke vor-                     und sich zur Durchführung innerhalb einer be-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                                477\nstimmten Frist und zur Tragung der Planungs-            die Erschließung gesichert ist. Die§§ 31, 33 und 36\nund Erschließungskosten ganz oder teilweise             des Baugesetzbuchs sind entsprechend anzuwen-\nverpflichtet (Durchführungsvertrag); die §§ 127          den. Die Satzung gilt für Zwecke der Teilungsge-\nbis 135 des Baugesetzbuchs sind nicht anzu-             nehmigung und Grenzregelung nach dem Bauge-\nwenden.                                                  setzbuch als Bebauungsplan. Sie gilt für Zwecke der\nEnteignung als Bebauungsplan nach § 85 Abs. 1\nDer Vorhaben- und Erschließungsplan wird Be-                Nr. 1 des Baugesetzbuchs, um Grundstücke ent-\nstandteil der Satzung. Einzelne Grundstücksflächen          sprechend den Bestimmungen der Satzung, die im\naußerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans              Bebauungsplan als Festsetzungen nach § 9 des\nkönnen in die Satzung einbezogen werden, wenn               Baugesetzbuchs getroffen werden können, für öf-\ndies für eine geordnete städtebauliche Entwicklung          fentliche Zwecke zu nutzen oder eine solche Nut-\nerforderlich ist. In der Satzung können ergänzende          zung vorzubereiten.\nBestimmungen in entsprechender Anwendung des\n§ 9 des Baugesetzbuchs und der auf Grund des§ 2                (5) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan\nAbs. 5 des Baugesetzbuchs erlassenen Verordnung             nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2\ngetroffen werden; für Grundstücksflächen nach               durchgeführt, soll die Gemeinde die Satzung auf-\nSatz 3 sind solche Bestimmungen zu treffen. § 9             heben. Wechselt der Träger des Vorhabens, kann\nAbs. 8 des Baugesetzbuchs ist entsprechend an-              die Gemeinde die Satzung aufheben, wenn Tatsa-\nzuwenden.                                                   chen die Annahme rechtfertigen, daß die Durchfüh-\nrung des Vorhaben- und Erschließungsplans inner-\n(2) Die Satzung muß mit einer geordneten städte-          halb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gefährdet\nbaulichen Entwicklung, insbesondere mit § 1 Abs. 3           ist. Aus der Aufhebung der Satzung können Ansprü-\nbis 6 des Baugesetzbuchs vereinbar sein. Die Sat-            che gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht\nzung ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwik-              werden.\nkeln; § 8 Abs. 2 bis 4 des Baugesetzbuchs,§ 246a\nAbs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs und § 1 Abs. 2                  (6) Die Vorschriften über die Aufstellung der Sat-\nsind entsprechend anzuwenden.                                zung gelten auch für ihre Anderung, Ergänzung\noder Aufhebung; für die Änderung gelten § 13 Abs. 1\ndes Baugesetzbuchs und § 2 Abs. 7 entspre-\n(3) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhaben-             chend.\nträgers über die Einleitung des Satzungsverfahrens\nnach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden;                    (7) Die Aufstellung eines Bebauungsplans bleibt\n§ 2 Abs. 3 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend.             unberührt. Absatz 3 Satz 8 ist entsprechend anzu-\nVor dem Erlaß der Satzung ist den betroffenen                wenden.\nBürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange\nGelegenheit zur Stellungnahme innerhalb ange-                    (8) Für Satzungen nach dieser Vorschrift gilt § i 8\nmessener Frist zu geben. Die Gemeinde kann an-                des lnvestitionsvorranggesetzes in seinem Anwen-\nstelle der Beteiligung nach Satz 2 eine Beteiligung          dungsbereich, wenn die Durchführung des Vorha-\nder Bürger und Träger öffentlicher Belange in ent-           bens nach dem Plan für die Sicherung oder Schaf-\nsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 und 3 des               fung von Arbeitsplätzen, zur Deckung eines Wohn-\nBaugesetzbuchs und des § 4 des Baugesetzbuchs                bedarfs der Bevölkerung oder für erforderliche lnfra-\ndurchführen; § 2 Abs. 3 bis 5 ist entsprechend               strukturmaßnahmen dringlich ist. § 33 des Bauge-\nanzuwenden, auch wenn das Vorhaben anderen                    setzbuchs ist in, diesen Fällen nicht entsprechend\nZwecken als der Deckung eines dringenden Wohn-               anzuwenden.\"\nbedarfs der Bevölkerung dienen soll. Die Abstim-\nmung mit benachbarten Gemeinden ist entspre-             h) § 8 wird aufgehoben.\nchend § 2 Abs. 2 des Baugesetzbuchs durchzufüh-\nren. Die Satzung ist der höheren Verwaltungsbehör-\ni) § 9 wird wie folgt geändert:\nde entsprechend § 11 Abs. 3 des Baugesetzbuchs\nanzuzeigen; im Anzeigeverfahren ist die Verletzung           aa) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 11 Abs. 3\"\nvon Rechtsvorschriften innerhalb eines Monats gel-                 durch die Wörter ,,§ 11 Abs. 1 Halbsatz 2\" er-\ntend zu machen. § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 des                        setzt.\nBaugesetzbuchs ist mit der Maßgabe entsprechend\nanzuwenden, daß die Frist um höchstens zwei Mo-              bb) In Absatz 2 wird in der Nummer 2 das Semiko-\nnate verlängert werden kann. Die Satzung und die                   lon durch einen Punkt ersetzt und die Num-\nDurchführung des Anzeigeverfahrens sind ortsüb-                    mer 3 gestrichen.\nlich bekanntzumachen; die Bekanntmachung kann\nauch in entsprechender Anwendung des § 12 des                cc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nBaugesetzbuchs vorgenommen werden. Betrifft die                      ,,(3) Auf die Satzungen nach § 4 Abs. 2a und 4\nSatzung Grundstücksflächen im räumlichen Gel-                      und§ 7 sind die§§ 214 bis 216 des Baugesetz-\ntungsbereich eines Bebauungsplans, tritt der Be-                   buchs entsprechend anzuwenden. Für die\nbauungsplan mit dem Inkrafttreten der Satzung in-                  Rechtswirksamkeit einer Satzung nach § 4\nsoweit außer Kraft; hierauf ist in der Bekanntma-                  Abs. 2a ist unbeachtlich, wenn die Voraus-\nchung der Satzung hinzuweisen.                                     setzung, daß die einbezogenen Flächen durch\neine überwiegende Wohnnutzung des angren-\n(4) Im Gebiet der Satzung ist ein Vorhaben zu-                  zenden Bereichs geprägt sind, nicht richtig be-\nlässig, wenn es der Satzung nicht widerspricht und                 urteilt worden ist. Für die Rechtswirksamkeit","478                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil     1\neiner Satzung nach§ 7 ist unbeachtlich, wenn                   des Baugesetzbuchs in Verbindung mit§ 2 be-\ndie Voraussetzung, daß die Vorh~ben ohne                       gonnen worden ist.\"\nAufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhe-\nbung eines Bebauungsplans nicht zugelassen               bb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ange-\nwerden können, nicht richtig beurteilt worden ist              fügt:\noder eine Verlängerung der Frist im Anzeige-:                    ,,(2a) § 2 Abs. 6 ist in der bis zum 30. April\nverfahren nach § 7 Abs. 3 Satz 6 nicht erfolgt                 1993 geltenden Fassung auf Bebauungspläne\nist.\"                                                          anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 der hö-\nheren Verwaltungsbehörde nach § 11 Abs. 1\ndd) In Absatz 4 werden anstelle der Wörter ,,§§ 1                  Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs angezeigt wor-\nund 2\" die Wörter,,§§ 1, 2 und 2a\" eingefügt.                  den sind. Auf Bebauungspläne, die vor dem\n1. Januar 1998 als Satzung beschlossen wor-\nj) § 10 wird wie folgt geändert:                                      den sind, ist § 2 Abs. 6 weiter anzuwenden.\"\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Satzungen nach§ 2a, § 4 Abs. 2a und 4         1) § 12 wird wie folgt gefaßt:\nund § 7 gelten für Zwecke der Normenkontrolle\nnach§ 47 der Verwaltungsgerichtsordnung als                                         ,,§ 12\nsolche nach dem Baugesetzbuch. Das g•eiche                    Überleitungsvorschrift für das Vorkaufsrecht\ngilt für Rechtsverordnungen nach Absatz 3 in                (1) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit vor dem 1. Juni\nVerbindung mit § 246 Abs. 2 des Baugesetz-               1990 sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht\nbuchs.\"                                                  anzuwenden.\nbb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                            (2) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit nach dem\n,,(2) Widerspruch und Anfechtungsklage eines           31 . Mai 1990 und vor dem 1. Mai 1993 sind die\nDritten gegen die bauaufsichtliche Genehmi-              Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum\ngung eines Vorhabens, das überwiegend                    30. April 1993 geltenden Fassung anzuwenden.\nWohnzwecken, auch zum vorübergehenden\n(3) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit nach dem\nWohnen oder zur vorübergehenden Unterbrin-\n30. April 1993 und vor dem 1. Januar 1998 sind die\ngung, dient, haben keine aufschiebende Wir-\nVorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden.\"\nkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschie-\nbenden Wirkung(§ 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbin-\ndung mit§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungs-           m) § 13 wird wie folgt gefaßt:\ngerichtsordnung) kann nur innerhalb eines Mo-\nnats nach Zustellung der Genehmigung gestellt                                       ,,§ 13\nwerden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung                                 Überleitungsvorschrift\nist entsprechend anzuwenden. Treten später                           für die Zulässigkeit von Vorhaben\nTatsachen ein, die die Anordnung der aufschie-             (1) § 4 Abs. 2 ist anzuwenden auf Vorhaben,\nbenden Wirkung rechtfertigen, so kann ein hier-\nauf gestützter Antrag nach § 80 a Abs. 3, Abs. 1         1. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Juni 1990\nNr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung inner-                  entschieden worden und die Entscheidung noch\nhalb einer Frist von einem Monat gestellt wer-               nicht unanfechtbar geworden ist,\nden. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem          2. für die nach dem 31. Mai 1990 und vor dem\nder Dritte von den Tatsachen Kenntnis er-                   1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde ein\nlangt.\"                                                      Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und dar-\nüber vor dem 1. Januar 1998 noch nicht unan-\ncc) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                             fechtbar entschieden worden ist.\nk) § 11 wird wie folgt geändert:                                  (2) § 4 Abs. 1, 1 a und 3 ist anzuwenden auf\naa) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                          Vorhaben,\n,,(2) § 2 Abs. 2, 3 und 7 ist auch auf Bebau-         1. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Mai 1993\nungsplanverfahren, die vor dem 1. Juni 1990                 entschieden worden und die Entscheidung noch\neingeleitet worden sind, anzuwenden, soweit                  nicht unanfechtbar geworden ist,\nmit den dort bezeichneten Verfahrensschritten\nvor dem 1. Juni 1990 noch nicht begonnen wor-            2. für die nach dem 30. April 1993 und vor dem\nden ist. § 2 Abs. 4 und 5 in der ab dem 1. Mai               1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde ein\n1993 geltenden Fassung ist auf Bebauungs-                   Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und dar-\nplanverfahren anzuwenden, soweit mit den dort                über vor dem 1. Januar 1998 noch nicht unan-\nbezeichneten Verfahrensschritten vor dem                     fechtbar entschieden worden ist.\n1. Mai 1993 noch nicht begonnen worden ist.\n(3) § 4 Abs. 2 a und 4 ist auch auf Satzungen\nNach dem 31. Dezember 1997 ist § 2 Abs. 2\nanzuwenden, für die vor dem 1. Januar 1998 das\nbis 5 und 7 weiter anzuwenden auf Verfahren,\nAnzeigeverfahren eingeleitet worden ist.\"\nin denen vor dem 1. Januar 1998 der Entwurf\ndes Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 des Bau-\ngesetzbuchs öffentlich ausgelegt oder mit der         n) In§ 14 wird das Datum „1. Juni 1995\" durch das\nBeteiligung der Betroffenen nach § 13 Abs. 1             Datum „ 1. Januar 1998\" ersetzt.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                                479\no) § 15 wird wie folgt gefaßt:                                      2. (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde)\n,,§ 15                                    § 12 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.\nÜberleitungsvorschrift zur Satzung\n3. (Zulässigkeit von Vorhaben)\nüber den Vorhaben- und Erschließungsplan\n§ 4 Abs. 1 a, 2 Satz 2 und Abs. 3 ist anzuwenden\n§ 7 ist auch auf Satzungen über den Vorhaben-                     auf Vorhaben,\nund Erschließungsplan anzuwenden, für die vor\ndem 1. Januar 1998 das Anzeigeverfahren eingelei-                    a) über deren Zulässigkeit vor dem 1. Mai 1993\ntet worden ist.\"                                                        entschieden worden und die Entscheidung\nnoch nicht unanfechtbar geworden ist,\np) § 16 wird aufgehoben.\nb) für die nach dem 30. April 1993 und vor dem\n1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde\nq) In § 17 wird das Datum „31. Mai 1995\" durch das\nein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde\nDatum „31. Dezember 1997\" ersetzt.\nund darüber vor dem 1. Januar 1998 noch\nnicht unanfechtbar entschieden worden ist.\nr) § 18 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 werden das Datum „31. Mai 1995\"                   4. (Fristen über die Erteilung von Genehmigun-\ndurch das Datum „31. Dezember 1997\" ersetzt                   gen)\nund hinter dem Wort „Satzungen\" die Wörter                    § 5 ist anzuwenden auf Anträge und Ersuchen,\n,,und Rechtsverordnungen\" eingefügt.                          die nach dem 30. April 1993 und vor dem 1. Ja-\nnuar 1998 bei der zuständigen Behörde einge-\nbb) In Absatz 2 werden das Datum „31. Mai 1990\"                      hen.\ndurch das Datum „30. April 1993\" und das Da-\ntum „ 1. Juni 1995\" durch das Datum „ 1. Januar           5. (Vorhaben- und Erschließungsplan)\n1998\" ersetzt.                                                Ist die Genehmigung einer Satzung über den\nVorhaben- und Erschließungsplan vor dem\ncc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                     1. Mai 1993 beantragt worden, sind hinsichtlich\n„Auf Widerspruch und Anfechtungsklage eines                    des. Genehmigungsverfahrens die Maßgaben\nDritten gegen eine bauaufsichtliche Genehmi-                  des§ 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Baugesetz-\ngung, die nach dem 31. Mai 1990 und vor dem                    buchs in der bis zum 30. April 1993 geltenden\n1. Mai 1993 erteilt worden ist, ist § 1O Abs. 2 in            Fassung weiter anzuwenden. Ist vor dem 1. Mai\nder bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung                   1993 über die Zulässigkeit des Vorhabens ent-\nanzuwenden.\"                                                   schieden worden und die Entscheidung noch\nnicht unanfechtbar geworden, ist § 7 Abs. 4\ns) § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 20 er-                       anzuwenden.\nsetzt:\n,,§ 19                                6. (Allgemeine Vorschriften)\nErstreckung auf die neuen Länder;                        § 18 Abs. 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nbesondere Überleitungsvorschrifteh\n§20\n( 1) Abweichend von Anlage I Kapitel XIV Ab-                                      Geltungsdauer\nschnitt I Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. Au-\ngust 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes                  Bis zum 31. Dezember 1997 gelten im Rahmen\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,                    ihres Anwendungsbereichs die besonderen Vor-\n1122) tritt dieses Gesetz am 1. Mai 1993 in dem in               schriften des Ersten Teils dieses Gesetzes anstelle\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet                der Vorschriften des Baugesetzbuchs oder ergän-\nin Kraft. § 2 Abs. 2 und 3 kann auch auf Bebauungs-              zend dazu.\"\npläne angewendet werden, die anderen Zwecken\nals der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der          3. Artikel 9 wird gestrichen.\nBevölkerung dienen sollen.\n(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet gelten die Überleitungsvorschrif-                                    Artikel 3\nten der §§ 11 bis 18 mit folgenden besonderen                      Änderung der Baunutzungsverordnung\nMaßgaben:\n§ 25c der Baunutzungsverordnung in der Fassung der\n1. (Bauleitplanung)                                       Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 132),\n§ 1 Abs. 2 ist anzuwenden auf Bebauungspläne,        die durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 2 des\nfür die vor dem 1. Mai 1993 noch kein Beschluß       Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\nnach § 10 des Baugesetzbuchs gefaßt worden           mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\nist. § 2 Abs. 2 bis 5 und 7 ist auch auf Bebau-      (BGBI. 1990 II S. 885, 1124) geändert worden ist, wird wie\nungsplanverfahren, die vor dem 1. Mai 1993           folgt geändert:\neingeleitet worden sind, anzuwenden, soweit mit\nden dort bezeichneten Verfahrensschritten vor        1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\ndem 1. Mai 1993 noch nicht begonnen worden\nist.                                                 2. Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.","480                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArtikel 4                                (3) Von einem Raumordnungsverfahren kann abge-\nÄnderung des Raumordnungsgesetzes                        sehen werden, wenn eine ausreichende Berücksichti-\ngung der Erfordernisse der Raumordnung und Landes-\nDas Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekannt-                planung auf andere Weise gewährleistet wird; dies gilt\nmachung vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1726, 1883) wird              insbesondere, wenn das Vorhaben\nwie folgt geändert:\n1. räumlich und sachlich hinreichend konkreten Zielen\n1. In § 2 Abs. 1 wird nach Nummer 12 folgende Nummer                     der Raumordnung und Landesplanung entspricht\n13 angefügt:                                                         oder widerspricht oder\n„ 13. Einern dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung\nsoll besonders Rechnung getragen werden. Bei            2. den rechtsverbindlichen Festsetzungen eines den\nder Ausweisung von Gebieten, in denen viele                 Zielen der Raumordnung und Landesplanung ange-\nArbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist der             paßten Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1\nWohnbedarf der dort voraussichtlich arbeitenden             des Baugesetzbuchs entspricht oder widerspricht\nBevölkerung zu beachten; dabei ist auf eine funk-           und sich die Zulässigkeit dieses Vorhabens nicht\ntional sinnvolle Zuordnung dieser Gebiete zu den            nach den in § 38 des Baugesetzbuchs genannten\nWohngebieten hinzuwirken.\"                                  Rechtsvorschriften bestimmt oder\n3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfah-\n2. In § 4 Abs. 4 wird das Wort „Bundesländern\" durch das\nren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde\nWort „Ländern\" ersetzt.                                             festgelegt worden ist.\n3. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n( 4) Die Länder regeln die Einholung der erforderli-\n.,(5) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für ein          chen Angaben für die Planung oder Maßnahme.\nVerfahren zur Abweichung von Zielen der Raumord-\nnung und Landesplanung. Bis zur Schaffung von                     (5) Die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen sind zu\nRechtsgrundlagen kann die zuständige Landespla-               unterrichten und zu beteiligen. Bei Vorhaben des Bun-\nnungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich be-             des oder bundesunmittelbarer Planungsträger ist im\nrührten Stellen und im Benehmen mit den betroffenen           Benehmen mit der zuständigen Stelle über die Einlei-\nGemeinden im Einzelfall Abweichungen zulassen,                tung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden.\nwenn die Abweichungen unter raumordnerischen Ge-\nsichtspunkten vertretbar sind und die Grundzüge der               (6) Bei Vorhaben der militärischen Verteidigung ent-\nPlanung nicht berührt werden.\"                                 scheidet der zuständige Bundesminister oder die von\nihm bestimmte Stelle, bei Vorhaben der zivilen Verteidi-\n4. § 6a wird wie folgt gefaßt:                                    gung die zuständige Stelle, über Art und Umfang der\n.,§ 6a                            Angaben für die Planung oder Maßnahme .\nRaumordnungsverfahren\n(7) Die Länder können regeln, ob und in welchem\n(1) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für ein          Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird. Bei Vorha-\nVerfahren, in dem raumbedeutsame Planungen und                 ben nach Absatz 6 entscheiden darüber, ob und in\nMaßnahmen untereinander und mit den Erfordernissen             welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird,\nder Raumordnung und Landesplanung abgestimmt                   die dort genannten Stellen.\nwerden (Raumordnungsverfahren). Durch das Raum-\nordnungsverfahren wird festgestellt,                               (8) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsver-\nfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier\n1. ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen                  Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen\nmit den Erfordernissen der Raumordnung überein-          Unterlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfah-\nstimmen,                                                 ren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen\ninnerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschlie-\n2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen\nßen.\nunter den Gesichtspunkten der Raumordnung auf-\neinander abgestimmt oder durchgeführt werden                 (9) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist\nkönnen.                                                  von den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen bei raumbe-\nIm Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsa-                deutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im\nmen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf                 Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand be-\ndie in § 2 genannten Belange unter überörtlichen Ge-           treffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen\nsichtspunkten zu prüfen. Die Feststellung nach Satz 2          und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die\nschließt die Prüfung vom Träger der Planung oder               Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür\nMaßnahme eingeführter Standort- oder Trassenalter-             geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Die Pflicht,\nnativen ein.                                                   Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5\nAbs. 4 zu beachten, bleibt unberührt. Für das Verfah-\n(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-          ren der Bauleitplanung ist das Ergebnis des Raumord-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorhaben,               nungsverfahrens in die Abwägung nach § 1 Abs. 5\nfür die ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wer-            und 6 des Baugesetzbuchs mit einzubeziehen. Die\nden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind            Anpassung der Bauleitplanung richtet sich allein nach\nund überörtliche Bedeutung haben.                              § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuchs.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                               481\n(10) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat            auf Grund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind,\ngegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber               für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ganz oder teil-\neinzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung. Es er-             weise zugeordnet werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten\nsetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen              entsprechend für Satzungen nach § 4 Abs. 2 a und § 7\noder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach an-            des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch.\nderen Rechtsvorschriften. Das Berücksichtigungsgebot\nnach Absatz 9 bleibt unberührt.                                  (2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen\nund während der Planaufstellung nach den §§ 30\n(11) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt        und 33 des Baugesetzbuchs sind § 8 Abs. 2 Satz 1 und\ndie Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nicht. Schaffen        die Vorschriften über Ersatzmaßnahmen im Sinne des\ndiese Länder Rechtsgrundlagen für Raumordnungs-               § 8 Abs. 9 anzuwenden, soweit der Bebauungsplan\nverfahren, finden die Absätze 1 bis 10 Anwendung.             oder der Entwurf des Bebauungsplans entsprechende\nFestsetzungen auf den Grundstücksflächen oder den\n(12) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-              Grundstücksflächen zugeordnete Festsetzungen nach\nVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-               Absatz 1 enthält oder solche Festsetzungen vorsieht;\ngen kann bis zum 30. April 1998 von der Durchführung          im übrigen ist§ 8 nicht anzuwenden.\nvon Raumordnungsverfahren im Einzelfall abgesehen\nwerden, wenn durch das Raumordnungsverfahren be-                 (3) Die Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatz-\ndeutsame Investitionen unangemessen verzögert                maßnahmen sind vom Vorhabenträger durchzuführen.\nwürden.\"                                                     Soweit Festsetzungen den Grundstücken nach Ab-\nsatz 1 Satz 4 zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese\n5. In § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort „Bundeslän-         an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der\ndern\" durch das Wort „Ländern\" ersetzt.                      Eigentümer der Grundstücke durchführen, sofern die\nDurchführung nicht auf andere Weise gesichert ist. Die\nMaßnahmen können bereits vor dem Eingriff durchge-\nführt werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen\nArtikel 5                             oder aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist;\nÄnderung des Bundesnaturschutzgesetzes                   die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die\nGrundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind,\nDas Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Be-            baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.\nkanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1S. 889), geän-\ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Februar 1990              (4) Soweit die Gemeinde Ausgleichs- und Ersatz-\n(BGBI. 1 S. 205), wird wie folgt geändert:                       maßnahmen nach Absatz 3 durchführt, sind die Kosten\nauf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Vertei-\n1. § 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                             lungsmaßstäbe sind\n„Die§§ 1 bis 3, 7, 8a bis 8c, 9, 12 Abs. 4 Satz 2, die       1. die überbaubare Grundstücksfläche,\n§§ 20, 20a, 20d Abs. 4 bis 6 und die§§ 20e bis 23, 26\nbis 26c, 28 bis 40 gelten unmittelbar.\"                       2. die zulässige Grundfläche,\n3. die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigun-\n2. Nach § 8 werden folgende §§ 8 a bis 8 c eingefügt:\ngen.\n,,§ Ba                             Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbun-\nVerhältnis zum Baurecht                      den werden. Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Vor-\n(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergän-      haben im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4\nzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in           Abs. 2 a und § 7 des Maßnahmengesetzes zum Bau-\nNatur und Landschaft zu erwarten, ist über die Belange       gesetzbuch.\ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bau-\nleitplan unter entsprechender Anwendung des § 8                  (5) Die Gemeinden können durch Satzung regeln\nAbs. 2 Satz 1 und der Vorschriften über Ersatzmaßnah-\n1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs-\nmen im Sinne des § 8 Abs. 9 nach den Vorschriften des             und Ersatzmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 ent-\nBaugesetzbuchs und des Maßnahmengesetzes zum                      sprechend den Festsetzungen des Bebauungs-\nBaugesetzbuch in der Abwägung nach § 1 des Bauge-\nplans,\nsetzbuchs zu entscheiden. Dazu gehören auch Ent-\nscheidungen über Darstellungen und Festsetzungen              2. den Umfang der Kostenerstattung nach Absatz 3;\nnach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuchs, die dazu                  dabei ist§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2\ndienen, die zu erwartenden Beeinträchtigungen der                  des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden,\nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Land-\nschaftsbildes auf den Grundstücksflächen, auf denen           3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Ein-\nEingriffe zu erwarten sind, oder im sonstigen Geltungs-           heitssatzes entsprechend § 130 des Baugesetz-\nbereich des Bauleitplans auszugleichen, zu ersetzen               buchs,\noder zu mindern. Dabei sind die Darstellungen der\nLandschaftspläne zu berücksichtigen. Die Festsetzun-          4. die Verteilung der Kosten nach Absatz 4 einschließ-\ngen nach Satz 2 im sonstigen Geltungsbereich eines                lich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwar-\nBebauungsplans können ergänzend zu § 9 des Bauge-                 tenden Beeinträchtigungen nach Biotop- und Nut-\nsetzbuchs den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe             zungstypen,","482                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vor-              leistungen steht den Gemeinden zu und ist für Ersatz-\nauszahlungen,                                              maßnahmen zu verwenden.\n6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.                                             § Be\nÜberleitungsvorschrift zu § 8 a\n(6) Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang be-\n§ Ba Abs. 2 bis 7 ist auch anzuwenden auf Vor-\nbauten Ortsteile, die nach § 34 des Baugesetzbuchs\nhaben\nzulässig sind, sind nicht als Eingriffe anzusehen, soweit\nsich aus Absatz 4 Satz 4 nichts anderes ergibt.                  1. in Gebieten mit Bebauungsplänen, die vor dem\n(7) Entscheidungen nach § 8 über Vorhaben nach                   1. Mai 1993 in Kraft getreten sind, oder\n§ 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuchs und Entschei-\n2. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Mai 1993 ent-\ndungen über die Errichtung von baulichen Anlagen\nschieden worden und die Entscheidung noch nicht\nnach § 34 des Baugesetzbuchs ergehen im Benehmen\nunanfechtbar geworden ist.\"\nmit den für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-\ndigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des§ 34 des\nBaugesetzbuchs die für Naturschutz und Landschafts-\npflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats,                                    Artikel 6\nkann die für die Entscheidung zuständige Behörde                            Änderung des Abfallgesetzes\ndavon ausgehen, daß Belange des Naturschutzes und\nDas Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von\nder Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt\nAbfällen vom 27. August 1986 (BGBI. I S. 1410, 1501),\nwerden. Das Benehmen ist nicht erforderlich in den\nFällen des Absatzes 2 und des Absatzes 4 Satz 4. Im         zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni\nübrigen bleibt § 8 Abs. 5 Satz 1 unberührt.                 1992 (BGBI. 1 S. 1161), wird wie folgt geändert:\n(8) Die Geltung des § 8 für Bebauungspläne, soweit       1. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nsie auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Planfest-\nstellung ersetzen, bleibt unberührt.                                                        ,,§ 7\nZulassung von Abfallentsorgungsanlagen\n§ 8b                                    (1) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten\nAbweichende Ländervorschriften                  Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behand-\nlung von Abfällen sowie die wesentliche Änderung ei-\n( 1) Die Länder können abweichend von § 8 a be-\nner solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der\nstimmen, daß bis zum 30. April 1998\nGenehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Im-\n1 . § 8 a Abs. 1 auf Bauleitpläne und auf Satzungen             missionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung\nnach § 4 Abs. 2 a und § 7 des Maßnahmengesetzes           nach diesem Gesetz bedarf es nicht. § 6 findet An-\nzum Baugesetzbuch nicht anzuwenden ist und                wendung.\n2. Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und                    (2) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur\nwährend der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33        Ablagerung von Abfällen (Deponien) sowie die wesent-\ndes Baugesetzbuchs und im Geltungsbereich einer          liche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betrie-\nSatzung nach § 4 Abs. 2 a und § 7 des Maßnah-            bes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige\nmengesetzes zum Baugesetzbuch nicht als Ein-              Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine\ngriffe in Natur und Landschaft anzusehen sind.            Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften\ndes Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\n§ 1 Abs. 5 und 6 des Baugesetzbuchs bleibt unbe-                durchzuführen.\nrührt.\n(3) Die zuständige Behörde kann an Stelle eines\n(2) Die Länder können abweichend von§ Ba Abs. 2             Planfeststellungsverfahrens auf Antrag oder von Amts\nund 6 und § 8c Nr. 1 weitergehend bestimmen, daß               wegen ein Genehmigungsverfahren durchführen,\nerhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen der             wenn\nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Land-\nschaftsbildes durch Vorhaben                                   1. die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden\nDeponie oder\n1 . innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile\nnach § 34 des Baugesetzbuchs,                             2. die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres\nBetriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine\n2. in Gebieten mit Bebauungsplänen, die vor dem                     erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in\n1. Mai 1993 in Kraft getreten sind,                            § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltver-\nträglichkeitsprüfung genannten Schutzgutes haben\ndurch Geldleistungen auszugleichen sind; in den Fällen               kann, oder\nder Nummer 2 jedoch nur insoweit, als Ausgleich, Er-\nsatz oder Minderung der Beeinträchtigungen nicht be-            3. die Errichtung und der Betrieb einer Deponie bean-\nreits Gegenstand der bauleitplanerischen Abwägung                    tragt wird, die ausschließlich oder überwiegend der\nwaren. Der Vorhabenträger oder Eigentümer kann an                    Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient\nStelle von Geldleistungen Ausgleichs- oder Ersatzmaß-                und die Genehmigung für einen Zeitraum von höch-\nnahmen durchführen. Das Aufkommen aus den Geld-                      stens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                               483\nerteilt werden soll; dieser Zeitraum kann auf Antrag    haben bei Inkrafttreten dieses         Gesetzes   öffentlich\nbis zu einem weiteren Jahr verlängert werden.            bekanntgemacht worden ist.\nSatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für die Errichtung und den\nBetrieb von Anlagen zur Ablagerung von besonders\nArtikel 8\nüberwachungsbedürftigen Abfällen, wenn hiervon er-\nhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen                  Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nkönnen; für diese Anlagen kann die Genehmigung\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung\nnach Satz 1 Nr. 3 höchstens für einen Zeitraum von\neinem Jahr erteilt werden. Die zuständige Behörde soll       der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880),\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Au-\nin der Regel ein Genehmigungsverfahren durchführen,\ngust 1992 (BGBI. 1 S. 1564), wird wie folgt geändert:\nwenn die Änderung keine erheblichen nachteiligen\nAuswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Geset-\nzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes          1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nSchutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentli-             a) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\nche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizu-\nführen.\"                                                               „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die\nauf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betrie-\nbes in besonderem Maße geeignet sind, schädli-\n2. § 7 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                   che Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in an-\na) Nach dem Wort „Widerrufs\" werden die Wörter „für                    derer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbar-\neinen Zeitraum von sechs Monaten\" eingefügt und                   schaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen\ndie Wörter „mit der Ausführung\" durch die Wörter                   oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten\n,,mit der Errichtung und dem Betrieb des Vorhabens\"                Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Be-\nersetzt.                                                           handlung von Abfällen bedürfen einer Genehmi-\ngung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanla-\nb) Folgender Satz 2 wird angefügt:                                     gen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen\n,,Diese Frist kann auf Antrag um weitere sechs Mo-                 Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftli-\nnate verlängert werden.\"                                          cher Unternehmungen Verwendung finden, der\nGenehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße\ngeeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen\n3. Nach § 7 a wird folgender § 7 b eingefügt:\ndurch Luftverunreinigungen oder Geräusche her-\n,,§ 7b                                    vorzurufen.\"\nPlanfeststellungsverfahren                      b) In Satz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nFür das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72\nbis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bun-                     „in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen\ndesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                   werden, daß eine Genehmigung nicht erforderlich\nmit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten                    ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in\ndes Planfeststellungsverfahrens, insbesondere Art und                  der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen\nUmfang der Antragsunterlagen, zu regeln.\"                              Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Über-\neinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und\n4. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 1\" durch                betrieben wird.\"\ndie Angabe,,§ 7 Abs. 2\", die Angabe,,§ 7 Abs. 2\" durch\ndie Angabe ,,§ 7 Abs. 3\" und in Satz 3 das Wort                2. § 8 wird wie folgt gefaßt:\n,,Abfallentsorgungsanlagen\" durch das Wort „Depo-\n,,§ 8\nnien\" ersetzt. In Absatz 2 und Absatz 3 Nr. 2 wird\njeweils das Wort „Abfallentsorgungsanlage\" durch das                                   Teilgenehmigung\nWort „Deponie\" ersetzt.                                               Auf Antrag kann eine Genehmigung für die Errich-\ntung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder\n5. § Ba wird wie folgt geändert:                                       für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer\nAnlage erteilt werden, wenn\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 wird die Angabe\n,,§ 7 Abs. 1\" jeweils durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2\"          1. ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer\nersetzt.                                                           Teilgenehmigung besteht,\nb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 7 Abs. 2\" durch die              2. die Genehmigungsvoraussetzungen für den bean-\nAngabe,,§ 7 Abs. 3\" ersetzt.                                        tragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorlie-\ngen und\n3. eine vorläufige Beurteilung ergibt, daß der Errich-\nArtikel 7                                    tung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine\nÜbergangsvorschrift                                 von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im\nHinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen\nBereits begonnene Verfahren zur Zulassung von Abfall-                   entgegenstehen.\nentsorgungsanlagen sind nach den Vorschriften des Ab-\nfallgesetzes und den auf das Abfallgesetz gestützten                    Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurtei-\nRechtsverordnungen zu Ende zu führen, wenn das Vor-                     lung entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder","484                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nRechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späte-                rechtlicher Betriebspläne, Zustimmungen, behörd-\nrer Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen              lichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vor-\nGesamtbeurteilung abweichenden Beurteilung füh-                 schriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Be-\nren.\"                                                           willigungen nach den §§ 7 und 8 des Wasserhaus-\nhaltsgesetzes; die Genehmigung kann mit einem Vor-\n3. § 10 wird wie folgt geändert:                                    behalt einer nachträglichen wasserrechtlichen Auflage\nerlassen werden.\"\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden im zweiten Halbsatz die\n5. § 15 wird wie folgt geändert:\nWörter \"oder zur Niederschrift bei der Behör-\nde\" gestrichen.                                      a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                      ,,Im übrigen gilt § 10 Abs. 6 a Satz 2 und 3 entspre-\nchend.\"\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 4 werden die Wörter ,, , wenn mehr            b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nals 300 Zustellungen vorzunehmen sind;\"                     ,,(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentli-\ndurch einen Punkt ersetzt.                               chen Bekanntmachung des Vorhabens und der\nbb) Nummer 5 wird aufgehoben.                                   Auslegung des Antrags und der Unterlagen abse-\nhen, wenn der Träger des Vorhabens dies bean-\nc) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-                    tragt und in den nach § 10 Abs. 3 Satz 2 auszule-\nfügt:                                                           genden Unterlagen keine Umstände darzulegen\nwären, die nachteilige Auswirkungen für die in § 1\n,,(6 a) Über den Genehmigungsantrag ist nach                  genannten Schutzgüter besorgen lassen. Dies ist\nEingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2                insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist,\neinzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist                daß nachteilige Auswirkungen durch die getroffe-\nvon sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren                  nen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehe-\ninnerhalb einer Frist von drei Monaten, zu ent-                 nen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die\nscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist                 Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichba-\num jeweils drei Monate verlängern, wenn dies we-                ren Vorteilen gering sind.\"\ngen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Grün-\nden, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, er-\nforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber    6. § 15 a wird wie folgt geändert:\ndem Antragsteller begründet werden.\"\na) In Absatz 1 werden im zweiten Halbsatz in den\nNummern 2 und 3 jeweils nach dem Wort „Errich-\nd) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\ntung\" die Wörter „einschließlich des Probebetriebs\"\naa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden                     eingefügt.\nSatz ersetzt:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-\n„Die Zustellung des Genehmigungsbescheids                fügt:\nan die Personen, die Einwendungen erhoben\nhaben, kann durch öffentliche Bekanntma-                    \"(1 a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nchung ersetzt werden.\"                                   kann die Genehmigungsbehörde auch den Betrieb\nder Anlage zulassen, wenn die Änderung der Erfül-\nbb) In Satz 6 wird der erste Halbsatz wie folgt\nlung einer sich aus diesem Gesetz oder einer auf\ngefaßt:\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\n„Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der               nung ergebenden Pflicht dient.\"\nBescheid auch gegenüber Dritten, die keine\nEinwendung erhoben haben, als zugestellt;\".\n7. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 10 wird wie folgt geändert:                          An Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\naa) In Satz 1 wird das Wort „und\" durch ein Kom-            ,,Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entspre-\nma ersetzt.                                         chend.\"\nbb) Nach den Wörtern „Teilgenehmigung (§ 8)\"\nwerden die Wörter „und einer Zulassung vor-\n8. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nzeitigen Beginns (§ 15 a)\" eingefügt.\na) In Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort \"und\" und\nf) Absatz 12 wird gestrichen.                                        in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt\nund die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:\n4. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                    ,,4. die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständi-\ngen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme\n\"Die Genehmigung schließt andere, die Anlage betref-                        oder eine wesentliche Änderung der Anlage\nfende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere                          anzuzeigen haben und\nöffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen,\nVerleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, mit                       5. bestimmte Anlagen nur betrieben werden\nAusnahme von Planfeststellungen, Zulassungen berg-                          dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                                  485\nder zuständigen obersten Landesbehörde be-              zeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem\nkanntgegebenen Sachverständigen vorgelegt               Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch an-\nworden ist, daß die Anlage den Anforderungen            gezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zustän-\nder Rechtsverordnung oder einer Bauartzulas-            digen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-\nsung nach § 33 entspricht.\"                             sprechend.\"\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nArtikel 9\n„In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können\nÄnderung der Verordnung über\nauch die Anforderungen bestimmt werden, denen\ngenehmigungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV)\nSachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zu-\nverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung            In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla-\ngenügen müssen.\"                                         gen vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1586), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 24. März 1993 (BGBI. 1S. 383),\nwird der Anhang in Nummer 8 wie folgt geändert:\n9. § 33 wird wie folgt geändert:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Verwertung und Beseitigung von Reststoffen und Ab-\naa) Absatz 1 wird bis einschließlich Nummer 2 wie            fällen\".\nfolgt gefaßt:\n2. In Nummer 8.1 werden die Wörter „oder flüssigen Stof-\n,,( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nfen\" durch die Wörter ,, , flüssigen oder gasförmigen\nzum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-\nStoffen oder Gegenständen\" ersetzt.\ngen sowie zur vorsorge gegen schädliche Um-\nwelteinwirkungen nach Anhörung der beteilig-\nten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit       3. a) In Nummer 8.4 Spalte 1 werden nach dem Wort\nZustimmung des Bundesrates                                 ,,feste\" die Wörter ,, , flüssige oder gasförmige\" ein-\ngefügt.\n1. zu bestimmen, daß in § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 2\nbezeichnete Anlagen oder bestimmte Teile        b) In Nummer 8.4 Spalte 1 werden die Wörter „1 Ton-\nvon solchen Anlagen nach einer Bauartprü-            ne\" ersetzt durch die Wörter „10 Tonnen\".\nfung allgemein zugelassen und daß mit der\nBauartzulassung Auflagen zur Errichtung          c) Nummer 8.4 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:\nund zum Betrieb verbunden werden kön-                „Anlagen, in denen\nnen;\na) feste, flüssige oder gasförmige Abfälle, auf die\n2. vorzuschreiben, daß bestimmte serienmäßig                   die Vorschriften des Abfallgesetzes Anwendung\nhergestellte Anlagen oder bestimmte hier-                 finden, aufbereitet werden, mit einer Leistung\nfür serienmäßig hergestellte Teile gewerbs-               von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je\nmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Un-                 Stunde oder\nternehmungen nur in Verkehr gebracht\nwerden dürfen, wenn die Bauart der Anlage            b) Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder\noder des Teils allgemein zugelassen ist und               aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für\ndie Anlage oder der Teil dem zugelassenen                 den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen wer-\nMuster entspricht;\".                                      den, mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je\nStunde\".\nbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\nNummern 3 und 4.                                  4. a) In Nummer 8.5 wird die Zahl „0,75\" ersetzt durch die\nZahl „10\".\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die Zulassung der Bauart darf nur von der           b) Nummer 8.5 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:\nErfüllung der in § 32 Abs. 1 und 2 genannten oder                ,,Anlagen zur Kompostierung mit einer Durchsatzlei-\nin anderen Rechtsvorschriften festgelegten Anfor-                stung von 0, 75 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen je\nderungen sowie von einem Nachweis der Höhe der                   Stunde\".\nEmissionen der Anlage oder des Teils abhängig\ngemacht werden.\"\n5. In Nummer 8. 7 werden in Spalte 1 und Spalte 2 jeweils\ndie Wörter ,, , auch soweit den Umständen nach zu\n10. In§ 62 Abs. 1 Nr. 7 wird nach der Angabe „33 Abs. 1\nerwarten ist, daß sie weniger als während der sechs\nNr. 1\" die Angabe „oder 2\" eingefügt.\nMonate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demsel-\nben Ort betrieben werden\" gestrichen.\n11. In § 67 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 ange-\nfügt:\n6. Nach Nummer 8. 7 wird in Spalte 1 folgende Num-\n,,(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach              mer 8.8 angefügt:\ndem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem\nGesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz             ,,8.8 Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfäl-\nangezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz ange-                      len\".","486                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n7. Nach Nummer 8.8 wird in Spalte 2 folgende Num-                     ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und § 8 sind anzuwenden,\nmer 8.9 angefügt:                                                 bei vorgelagerten Verfahren nach§ 2 Abs. 3 Nr. 3,\n1. Alternative, und Nr. 4 entsprechend dem Pla-\n„8.9 Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von                     nungsstand des Vorhabens. Im nachfolgenden Zu-\nAutowracks; Nummer 3.14 bleibt unberührt\".                  lassungsverfahren soll die Prüfung der Umweltver-\nträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche\n8. Nach Nummer 8.9 wird in Spalte 1 folgende Num-                     Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt\nmer 8.10 angefügt:                                                werden.\"\n„8.10 Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder\nBehandlung von Abfällen im Sinne des § 2          4. In der Anlage zu § 3 wird die Nummer 4 wie folgt\nAbs. 2 des Abfallgesetzes\".                           gefaßt:\n„4. Errichtung und Betrieb einer Deponie sowie die\n9. Nach Nummer 8.10 wird in Spalte 2 folgende Num-                      wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder\nmer 8.11 angefügt:                                                  ihres Betriebes, die der Planfeststellung nach § 7\nAbs. 2 des Abfallgesetzes bedürfen;\".\n„8.11 Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder\nBehandlung von Abfällen\".\n5. Der Anhang zu Nummer 1 der Anlage zu § 3 wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 10                             a) Die bisherige Nummer 27 wird Nummer 26.\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                  b) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 27 ange-\nDie auf Artikel 9 beruhenden Teile der Verordnung über             fügt:\ngeriehmigungsbedürftige Anlagen können auf Grund der\n,,27. Abfallentsorgungsanlagen.\"\nErmächtigung des§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit§ 19 Abs. 1\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsver-\nordnung geändert werden.\nArtikel 12\nÄnderung\nArtikel 11                            des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes\nÄnderung des Gesetzes                         Artikel 14 Abs. 5 des zweiten Vermögensrechtsände-\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung              rungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1257) wird\nwie folgt geändert:\nDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom\n12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205), zuletzt geändert durch\nArtikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1080),  1 . Satz 6 wird wie folgt gefaßt:\nwird wie folgt geändert:                                         ,,Im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Fi-\nnanzen und für Wirtschaft kann das Bundesministerium\n1. § 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:                der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates regeln:\n„3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über\ndie Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von\n1. die Anwendung des § 3 Abs. 1 des lnvestitionsvor-\nBebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von\nranggesetzes auf die Verlegung von Verfassungs-\nbestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage zu§ 3\norganen und Dienststellen des Bundes und Vertre-\nbegründet werden soll, sowie Beschlüsse nach\ntungen der Länder und ausländischer Staaten in das\n§ 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne,\nBeitrittsgebiet,\ndie Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im\nSinne der Anlage zu § 3 ersetzen,\n2. die Art und Weise der Sicherung oder Schaffung\n4. Beschlüsse nach § 7 des Maßnahmengesetzes                     von Arbeitsplätzen nach§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des\nzum Baugesetzbuch über Satzungen über den                    lnvestitionsvorranggesetzes, in welchem Umfang\nVorhaben- und Erschließungsplan für Vorhaben im              die Berücksichtigung anderer Grundstücke nach\nSinne der Anlage zu § 3.\"                                    Maßgabe des§ 3 Abs. 1 Satz 2 des lnvestitionsvor-\nranggesetzes erforderlich ist, die Art und Weise des\nNachweises dafür, daß der Vorhabenträger gemäß\n2. In § 16 Abs. 1 werden die Wörter ,, , das den Anforde-\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 des lnvestitionsvorranggesetzes\nrungen des § 6a Abs. 2 Satz 2 des Raumordnungs-                    nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\ngesetzes entspricht,\" gestrichen.\nhältnissen hinreichend Gewähr für die Durchführung\ndes Vorhabens bietet, und die Behandlung von In-\n3. § 17 wird wie folgt geändert:                                       vestitionsanträgen des Anmelders in den Fällen des\na) In § 17 Satz 1 wird das Wort „Bauleitpläne\" durch die           § 4 des Vermögensgesetzes,\nWörter „Bebauungspläne oder Satzungen\" ersetzt.\n3. weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Ab-\nb) An§ 17 Satz 1 werden - bei Wegfall des bisherigen               schnitten 2 bis 6 des lnvestitionsvorranggesetzes,\n§ 17 Satz 2 - folgende Sätze 2 und 3 angefügt:                insbesondere zum Inhalt des Vorhabenplans, zu","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                                  487\nweiteren zu übersendenden Unterlagen und zur Zu-              Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes\nständigkeit der Behörden, wobei von den darin ent-            erfaßt sind,\nhaltenen Bestimmungen abgewichen werden\nkann.\"                                                   h) Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des\nBundesberggesetzes,\n2. Nach Satz 6 werden folgende Sätze angefügt:                   i) die Errichtung von Freileitungen und die Änderun-\n,,Die Ermächtigung nach Satz 6 kann das Bundesmini-                gen ihrer Linienführung, soweit sie nicht von § 48\nsterium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustim-             Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung\nmung des Bundesrates auf die Landesregierungen                    erfaßt sind,\nübertragen. Unbeschadet der vorstehenden Vorschrif-\nten und des § 24 Abs. 3 des lnvestitionsvorranggeset-          j) den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung und die\nzes werden die Landesregierungen ermächtigt, die                   Stillegung von Energieanlagen im Sinne der§§ 2ff.\nZuständigkeit der für die Erteilung von lnvestitions-              des Energiewirtschaftsgesetzes,\nvorrangbescheiden zuständigen Stellen des Landes\nabweichend zu regeln, soweit die Verfügungsberechti-           k) die Errichtung, den Betrieb und die Änderung über-\ngung nicht bei Stellen des Bundes oder bei der Treu-               wachungsbedürftiger Anlagen im Sinne der §§ 1 a, 2\nhandanstalt liegt; in der Verordnung kann die Zustän-              Abs. 2 a des Gerätesicherheitsgesetzes,\ndigkeit auch Stellen übertragen werden, die nicht ver-\nfügungsberechtigt sind.\"                                       findet die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungs-\ngerichts an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn\nsie in dem Urteil zugelassen ist. Satz 1 gilt für Streitig-\nkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen\nArtikel 13                              Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstige behördli-\nGesetz                                 che Entscheidungen, auch soweit sie Nebeneinrichtun-\nzur Beschränkung von. Rechtsmitteln                    gen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und\nin der Verwaltungsgerichtsbarkeit                    betrieblichen Zusammenhang stehen. Für das Zulas-\nsungs- und Beschwerdeverfahren ist§ 131 der Verwal-\nBis zum 30. April 1998 gelten in den Ländern Branden-           tungsgerichtsordnung anzuwenden.\nburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-An-\nhalt und Thüringen die folgenden Sonderregelungen:            3. Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten ge-\ngen den an einen anderen gerichteten, diesen begün-\n1. Anträge nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsge-              stigenden Verwaltungsakt haben in den Fällen der\nrichtsordnung sind binnen drei Monaten ab Inkrafttreten        Nummer 2 keine aufschiebende Wirkung.\nder zu überprüfenden Rechtsvorschrift zulässig. § 58\nder Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzuwen-\nden.                                                                                 Artikel 14\nGesetz\n2. In Streitigkeiten, die betreffen                                              über eine Sozialklausel\na) die Errichtung, den Abbruch, die Änderung und die        in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung\nNutzungsänderung von baulichen Anlagen im Sinne          Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nder Bauordnungen der Länder,                          Rechtsverordnungen Gebiete zu bestimmen, in denen die\nausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwoh-\nb) die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von       nungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemein-\nAnlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissions-       de oder in einem Teil einer Gemeinde besonders gefähr-\nschutzgesetzes, soweit sie nicht von § 48 Abs. 1      det ist. Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlas-\nSatz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung erfaßt    sung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und\nsind,                                                 das Wohnungseigentum veräußert worden, so gilt in den\nso bestimmten Gebieten abweichend von den Bestimmun-\nc) die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb     gen des Bürgerlichen Gesetzbuchs:\nnicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne\ndes§ 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,          1. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Veräuße-\nrung werden berechtigte Interessen des Vermieters im\nd) die Benutzung von Gewässern im Sinne der §§ 1, 3\nSinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bürgerlichen\ndes Wasserhaushaltsgesetzes,\nGesetzbuchs nicht berücksichtigt.\ne) Planfeststellungsverfahren nach § 7 Abs. 2 des\n2. Auch danach werden berechtigte Interessen des Ver-\nAbfallgesetzes, soweit sie nicht von § 48 Abs. 1\nmieters im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 2 und 3 des\nSatz 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung erfaßt\nBürgerlichen Gesetzbuchs nicht berücksichtigt, wenn\nsind,\ndie vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses\nfür den Mieter oder ein bei ihm lebendes Mitglied seiner\nf) Genehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 3 des Ab-\nFamilie eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten\nfallgesetzes,\nwürde, es sei denn, der Vermieter weist dem Mieter\ng) Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Än-         angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Be-\nderung von Straßen, soweit sie nicht von § 1 des           dingungen nach.","488                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArtikel 15                          Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei\nUnstimmigkeiten des Wortlauts berichtigen.\nBekanntmachung des Maßnahmengesetzes zum\nBaugesetzbuch und des Raumordnungsgesetzes\nDas Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen                                  Artikel 16\nund Städtebau kann den Wortlaut des Maßnahmengeset-                               Inkrafttreten\nzes zum Baugesetzbuch und des Raumordnungsgesetzes\nin der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden        Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. April 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993             489\nVerordnung\nüber die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege\n· der Gräber im Sinne des Gräbergesetzes\nfür die Haushaltsjahre 1991 und 1992\n(GräbPauschSV 1991/1992)\nVom 31. März 1993\nAuf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 178) verordnet das Bundesmi-\nnisterium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nder Finanzen:\n§ 1\nDie Pauschsätze zur Erstattung der Kosten für Instandsetzung und Pflege der\nGräber im Sinne des Gräbergesetzes an die Länder (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des\nGräbergesetzes) für die Haushaltsjahre 1991 und 1992 betragen:\n40,00 Deutsche Mark für ein Einzelgrab,\n12,50 Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sammelgrabfläche.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 31. März 1993\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch","490                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt\nVom 1. April 1993\nAuf Grund des§ 28 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI.\n1981 1S. 1), des § 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986\n(BGBI. 1S. 1455), des § 36 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968\n(BGBI. 1S. 1, 29), der zuletzt durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 805) geändert worden ist,\ndes § 12 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2501)\neingefügt worden ist, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294) in\nVerbindung mit § 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom\n9. September 1965 (BGBI. 1S. 1273), der zuletzt durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 805)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:\nArtikel 1\nDie Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 2013) wird wie\nfolgt geändert:\n1. In der Überschrift des § 5 wird „Zahlungspflicht\" durch „Kostenschuldner\" ersetzt.\n2. Die Nummern 101 200 und 101 210 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) werden wie folgt gefaßt:\nGebührenbetrag\nNummer                                       Gebührentatbestand                                 in Deutscher Mark\n,, 101 200  Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten,                                                50\nsoweit der Antrag nicht betrifft\n- solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht,\n- die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts.\n101 21 0 Verfahren über Anträge auf Erteilung von Abschriften aus Akten,                              50\nsoweit der Antrag nicht betrifft\n- solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht,\n- die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts\noder der Antrag im Anschluß an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die\nGebühr nach Nummer 101 200 entrichtet worden ist.\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 1. April 1993\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeu t h e u sse r-Sch narren berge r","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                              491\nVierunddreißigste Verordnung\nzur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 13. April 1993\nAuf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi-        - in Hamburg                              19 601 000 DM,\ngungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- - in Bremen                                8 063 000DM,\nderungsnummer 251-1 , veröffentlichten bereinigten Fas-   - in Berlin                               34 492 000 DM,\nsung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des\nBEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1        - insgesamt                              764 816 000 DM.\nS. 1315) verordnet der Bundesminister der Finanzen:          (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die\nEntschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden\n§ 1                            Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:\nHöhe der Entschädigungsaufwendungen               -  an Nordrhein-Westfalen                218 962 000 DM,\nund Lastenanteile des Bundes                 -  an Bayern                             121 290 000 DM,\nund der 11 alten Bundesländer (Länder)           -  an Hessen                              45 837 000 DM,\nim Rechnungsjahr 1991\n-  an Rheinland-Pfalz                    337 557 000 DM,\n(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei-      -  an Hamburg                                407000DM,\nsteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-        -  an Berlin                             195 454 000 DM,\nausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden\nEinnahmen) haben im Rechnungsjahr 1991 betragen:          - insgesamt                              919 507 000 DM.\n- in den Ländern (außer Berlin)       1 345 676 000 DM,     (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendun-\n- in Berlin                             229 946 000 DM,   gen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen,\nführen an den Bund folgende Beträge ab:\n- insgesamt                           1 575 622 000 DM.\n-  Baden'.\"Württemberg                    61 553 000 DM,\n(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-       -  Niedersachsen                          14 370 000 DM,\ngungsaufwendungen beträgt:                                                                          24 592 000 DM,\n-  Schleswig-Holstein\n- in den Ländern (außer Berlin)         672 838 000 DM,   -  Saarland                                5 036 000ÖM,\n- in Berlin                             137 968 000 DM,   -  Bremen                                  3150 000 DM,\n- insgesamt                             810 806 000 DM.   - insgesamt                              108 701 000 DM.\nDie Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf-\n(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträ-\nwendungen betragen:\nge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden\n-  in Nordrhein-Westfalen               205 547 000 DM,   Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach\n-  in Bayern                            135 983 000 DM,   den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsauf-\n-  in Baden-Württemberg                 116 706 000 DM,   wendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.\n-  in Niedersachsen                      87 622 000 DM,\n-  in Hessen                                                                          §2\n68 354 000 DM,\n-  in Rheinland-Pfalz                    44 676 000 DM,                          Inkrafttreten\n-  in Schleswig-Holstein                 31090000 DM,       Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-\n-  im Saarland                           12 682 000 DM,   kündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. April 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","492                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung\n(1. ATGVÄndV)\nVom 16. April 1993\nAuf Grund des§ 22 Abs. 2 in Verbindung mit§ 22 Abs. 1          Hundert, bei den übrigen Berechtigten um 60 vom\nSatz 1 und 3 des Bundesreisekostengesetzes, die durch             Hundert des erhöhten Auslandszuschlags in entspre-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1            chender Anwendung der Verordnung über die Zahlung\nS. 2682) neugefaßt worden sind, und des § 14 Abs. 1 und 3        eines erhöhten Auslandszuschlags vom 21. Mai 1991\ndes Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des                 (BGBI. 1 S. 1139), wenn und solange der Ehegatte des\nArtikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1            Berechtigten einen Haushalt am bisherigen Dienstort\nS. 2682) verordnet der Bundesminister des Auswärtigen            fortführt.\"\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern,\ndem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundes- 5.           § 8 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nminister der Finanzen:\n,,(4) Berechtigte, die am bisherigen Dienstort im Aus-\nland eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des\nArtikel 1                               Bundesumzugskostengesetzes hatten, erhalten nach\nAufgabe der Wohnung am bisherigen ausländischen\nDie Auslandstrennungsgeldverordnung vom 4. Mai 1991           Wohnort bis zum Wegfall des Wohnungsmangels am\n(BGBI. 1 S. 1081) wird wie folgt geändert:                       neuen inländischen Dienstort besonderes Auslands-\ntrennungsgeld in Höhe des Trennungsgeldes nach§ 3\n1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                             der Trennungsgeldverordnung; § 11 Abs. 2 des Bun-\n,,(4) Verzichtet der Berechtigte unwiderruflich auf die     desreisekostengesetzes findet keine Anwendung. Ab-\nZusage der Umzugskostenvergütung und ist aus                  satz 3 Satz 2 gilt entsprechend bezüglich der ab dem\ndienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich,            15. Tag zustehenden Zahlung. Die Zahlung steht auch\nwerden als Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen          zu, wenn beide Ehegatten mit Anspruch auf Auslands-\nnach § 13 für längstens ein Jahr gezahlt.\"                   trennungsgeld zeitgleich vom Ausland ins Inland ver-\nsetzt oder abgeordnet werden. In diesem Fall erfolgt\ndie Zahlung einschließlich der Erhöhungssätze nach\n2. § 6 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nAbsatz 3 Satz 2 nur an einen Ehegatten. Das beson-\n„Nach Räumung der bisherigen Wohnung wird das                 dere Auslandstrennungsgeld wird auch alleinstehen-\nAuslandstrennungsgeld nach Absatz 1 auch gezahlt,\".           den Berechtigten gezahlt, und zwar in Höhe des Tren-\nnungsgeldes nach.§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Tren-\n3. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-             nungsgeldverordnung.\"\ngefügt:\n,,Das Auslandstrennungsgeld erhöht sich für Berechtig-     6. In § 6 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,§ 8 Abs. 3\"\nte in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 um 65 vom            jeweils durch ,,§ 8 Abs. 3 oder 4\" ersetzt.\nHundert, bei den übrigen Berechtigten um 60 vom\nHundert des erhöhten Auslandszuschlags in entspre-        7. § 12 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nchender Anwendung der Verordnung über die Zahlung             ,,Haben beide Ehegatten Anspruch auf Auslandstren-\neines erhöhten Auslandszuschlags vom 21. Mai 1991             nungsgeld nach dieser Verordnung, wird Auslandstren-\n(BGBI. 1S. 1139), wenn und solange der Ehegatte des           nungsgeld nach den §§ 6 bis 8 Abs. 1 und 2 und § 10\nBerechtigten einen Haushalt am bisherigen Dienstort           nicht gezahlt;\".\nfortführt.\"\n4. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-                                     Artikel 2\ngefügt:\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3\n,,Das Auslandstrennungsgeld erhöht sich für Berechtig-     und 4 mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3\nte in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 um 65 vom         und 4 tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nBonn, den 16.April 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                                 493\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nim Ausgleichsjahr 1993\nVom 20. April 1993\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den          den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundes-\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fas-       anteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten\nsung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1        Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht\nS. 94) verordnet der Bundesminister der Finanzen:           gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen\nUmsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist der Bundes-\n§ 1                              minister der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen\nan Mecklenburg-Vorpommern 66176 000 DM, an Sach-\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung\nsen 53 172 000 DM, an Sachsen-Anhalt 56 465 000 DM\nund des Finanzausgleichs\nund an Thüringen 52 565 000 DM. Die Zahlungen werden\nim Ausgleichsjahr 1993\nam 15. eines jeden Monats fällig.\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung\nund des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus-             (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\ngleichsjahr 1993 wird der Zahlungsverkehr nach § 14         behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-\nAbs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die      desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine\nAblieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanz-    Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens\nbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden         des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden\nHundertsätze erhöht oder vermindert wird:                   gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats\nzuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet.\nBaden-Württemberg                              75,5 v. H.,\nBayern                                         67,6 v. H.,     (5) Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 5\nBerlin                                         43,2 V. H.,  Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung eines\nFonds „Deutsche Einheit\" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990\nBrandenburg                                    34,7  v. H.,\nII S. 518, 533), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-\nBremen                                         36,0  v. H., zes vom 16. März 1992 (BGBI. 1 S. 674), wird 1993 vom\nHamburg                                        79,3  V. H., Gesamtleistungsrahmen des Fonds „Deutsche Einheit\"\nHessen                                         77,5  V. H., 1O 500 000 000 DM aus dem Aufkommen der von Bun-\nMecklenburg-Vorpommern                             -        desfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer vor dessen\n'     weiterer Verteilung gemeinsam von Bund und Ländern im\nNiedersachsen                                  44,3 v. H.,\nVerhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer finanziert. Die\nNordrhein-Westfalen                            68,8 v. H.,  Finanzierung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen von\nRheinland-Pfalz                                53,0 V. H.,  875 000 000 DM, wovon die Länder 323 750 000 DM\nSaarland                                       34,9 V. H.,  tragen.\nSachsen                                            -  '        (6) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-\nSachsen-Anhalt                                     -  '     beträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des Bun-\nSchleswig-Holstein                             51,1 v. H.,  des nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu berech-\nThüringen                                          -        nende Beitrag der Länder zu den Schuldendienstleistun-\ngen für den Fonds „Deutsche Einheit\" wird außer auf Berlin\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläufi-\n(West) vorläufig auch auf die anderen zahlungspflichtigen\ngen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des\nLänder nach der Einwohnerzahl verteilt.\nAufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies\naus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Ein-\nnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkommens\n§2\nabzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkom-\nmen ist unverzüglich durchzuführen.                                                  Inkrafttreten\n(3) Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-                Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993\nAnhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. April 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}