{"id":"bgbl1-1993-16-8","kind":"bgbl1","year":1993,"number":16,"date":"1993-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/16#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-16-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_16.pdf#page=3","order":8,"title":"Gesetz zur Bereinigung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zwischen den öffentlichen Haushalten und volkseigenen Unternehmen, Genossenschaften sowie Gewerbetreibenden begründeten Finanzbeziehungen (Finanzbereinigungsgesetz-DDR)","law_date":"1993-04-22T00:00:00Z","page":463,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                                 463\nGesetz\nzur Bereinigung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\nzwischen den öffentlichen Haushalten und volkseigenen Unternehmen,\nGenossenschaften sowie Gewerbetreibenden begründeten Finanzbeziehungen\n(Finanzbereinigungsgesetz-DDR)\nVom 22. April 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          4. Unternehmen, auf die § 1 Abs. 5 des Treuhandgeset-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 zes vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33 S. 300) Anwen-\ndung findet.\n§ 1\n(4) Sind Forderungen und Verbindlichkeiten durch Ertül-\nGrundsätze der Finanzbereinigung                 lung erloschen, können insoweit erbrachte Leistungen\n(1) Die aus der Wirtschaftstätigkeit bis zum 30. Juni     nicht zurückgefordert werden.\n1990 nach den in § 2 genannten Vorschriften in der ehe-         (5) Auf Grund dieses Gesetzes kann eine Anpassung\nmaligen Deutschen Demokratischen Republik begrün-            oder Auflösung von Verträgen über den Verkauf von Un-\ndeten Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den         ternehmen oder Unternehmensteilen nicht verlangt wer-\nöffentlichen Haushalten und den volkseigenen Unter-          den. Entscheidungen der Landesämter für offene Vermö-\nnehmen, den Genossenschaften, den Gewerbetreibenden          gensfragen über die Rückgabe von Unternehmen oder\nsowie den vorgenannten Unternehmen gleichgestellten          Unternehmensteilen oder die vorläufige Einweisung (§§ 6,\nUnternehmen erlöschen einschließlich aller Nebenforde-       6a Vermögensgesetz) bleiben unberührt.\nrungen und -verbindlichkeiten nach Maßgabe der folgen-\nden Absätze. Satz 1 gilt auch für Forderungen und Ver-          (6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten auch für und gegen\nbindlichkeiten aus Vorauszahlungen und überhöhten Zah-       die Rechtsnachfolger der in Absatz 2 genannten Unter-\nlungen vor dem 3. Oktober 1990.                              nehmen, wenn die Rechtsnachfolge nach dem 24. Juni\n1992 stattgefunden hat. In allen übrigen Fällen der Rechts-\n(2) Die Forderungen und Verbindlichkeiten der Treu-\nhandanstalt und der Unternehmen, an denen die Treu-          nachfolge gelten die Absätze 1 und 3 bis 5.\nhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu 100 Prozent\nbeteiligt ist, erlöschen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.                                 §2\nDies gilt auch für die Forderungen und Verbindlichkeiten\nder von der Treuhandanstalt veräußerten Unternehmen,                       Vorschriften im Sinne des § 1\nsofern für den Fall eines Erlöschens der Forderungen und        Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 sind die folgenden\nVerbindlichkeiten in dem Kaufvertrag mit der Treuhandan-     Bestimmungen der ehemaligen Deutschen Demokrati-\nstalt eine Anpassung dieses Vertrages oder eine Garantie     schen Republik:\nvorgesehen ist.\n1. Anordnung Nr. 1 über die Finanzierungsrichtlinie für\n(3) Die Forderungen und Verbindlichkeiten der übrigen          die volkseigene Wirtschaft vom 14. April 1983 (GBI. 1\nUnternehmen erlöschen sechs Monate nach Inkrafttreten             Nr. 11 S. 110), Anordnung Nr. 2 über die Finanzie-\ndieses Gesetzes, es sei denn, das Unternehmen stellt              rungsrichtlinie für die volkseigene Wirtschaft vom\nvor Ablauf dieser Frist einen Antrag nach § 4 auf Einzel-         30. November 1988 (GBI. 1Nr. 26 S. 285), Anordnung\nabwicklung. Antragsberechtigt sind insbesondere folgende          über die Finanzierungsrichtlinie für die volkseigene\nUnternehmen:                                                      Industrie und das Bauwesen vom 27. Februar 1987\n1. ehemals volkseigene und diesen gleichgestellte Un-             (GBI. 1 Nr. 9 S. 107), Anordnung Nr. 2 über die Finan-\nternehmen, die von der Treuhandanstalt ganz oder              zierungsrichtlinie für die volkseigene Industrie und das\nteilweise veräußert worden sind, sofern für den Fall des      Bauwesen vom 30. November 1988 (GBI. 1 Nr. 26\nErlöschens der Forderungen und Verbindlichkeiten in           S. 286), Vertügung über die Finanzierung der volksei-\ndem Kaufvertrag eine Anpassung dieses Vertrages               genen Kombinate, Betriebe und VVB der Land-, Forst-\noder eine Garantie nicht vorgesehen ist;                      und Nahrungsgüterwirtschaft vom 8. Dezember 1983\n(Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für\n2. reprivatisierte Unternehmen nach den §§ 17, 18 des             Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft 1984), Ver-\nGesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater             fügung über die Finanzierung der VEG, die ihren Re-\nUnternehmen und über Unternehmensbeteiligungen                produktionsprozeß im Rahmen von Kooperationen der\nvom 7. März 1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 141) und nach§ 6           LPG und VEG organisieren, vom 25. September 1985\ndes Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekannt-             (Vertügungen und Mitteilungen des Ministeriums für\nmachung vom 3. August 1992 (BGBI. 1 S. 1446);                  Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, 1985,\n3. Genossenschaften und Gewerbetreibende im Sinne                 Nr. 4 S. 36), Veriügung Nr. 2 über die Finanzierung\nder in § 2 genannten Vorschriften sowie der ihnen             der VEG, die ihren Reproduktionsprozeß im Rahmen\ngleichgestellten Unternehmen;                                 von Kooperationen der LPG und VEG organisieren,","464                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nvom 17. November 1987 (Verfügungen und Mitteilun-          6. Verordnung über die Leitung, Planung, Finanzierung\ngen des Ministeriums für Land-, Forst- und Nah-                und Refinanzierung geologischer Untersuchungsar-\nrungsgüterwirtschaft, 1988, Nr. 1 S. 1), Anordnung            beiten vom 13. November 1980 (GBI. 1Nr. 35 S. 365),\nüber die Erhebung einer ökonomischen Abgabe von              Anordnung über die Bestimmung von Abführungsnor-\nden Genossenschaften und Betrieben der sozialisti-             mativen zur Refinanzierung von Aufwendungen für\nschen Landwirtschaft sowie über die Gewährung                  geologische Such- und Vorerkundungsarbeiten vom\nstandortbezogener Zuschläge - Abgabenordnung für               16. Februar 1981 (GBI. 1 Nr. 8 S. 94);\nBetriebe der sozialistischen Landwirtschaft - vom          7. Anordnung über weitere ökonomische Maßnahmen\n10. Mai 1985 (Sonderdruck Nr. 1111/6 des Gesetz-              zur Reduzierung des volkswirtschaftlichen Transport-\nblattes), Anordnung Nr. 2 über die Erhebung einer             aufwandes vom 14. November 1983 (GBI. 1 Nr. 34\nökonomischen Abgabe von den Genossenschaften\ns. 336);\nund Betrieben der sozialistischen Landwirtschaft so-\nwie über die Gewährung standortbezogener Zu-               8. Anweisung des Ministers für Verkehrswesen vom\nschläge - Abgabenordnung für Betriebe der sozialisti-          15. Oktober 1981 über die Zahlung von Wagenstands-\nschen Landwirtschaft - vom 21. September 1987                 geldern (Tarif- und Verkehrsanzeiger Nr. 39/81 );\n(Sonderdruck Nr. 1111/7 des Gesetzblattes);                9. Verordnung über die Planung, Bildung und Verwen-\n2. Verordnung über die Produktionsfondsabgabe vom                dung des Investitionsfonds vom 30. November 1988\n9. Mai 1985 (GBI. 1 Nr. 13 S. 157), Erste Durchfüh-           (GBI. 1 Nr. 26 S. 279);\nrungsbestimmung vom 9. Mai 1985 zur Verordnung          10. Verordnung über den Erneuerungspaß und das\nüber die Produktionsfondsabgabe (GBI. 1 Nr. 13                Pflichtenheft vom 11. September 1986 (GBI. 1 Nr. 30\nS. 159), Zweite Durchführungsbestimmung vom                   S. 409), Anordnung über das Pflichtenheft für Aufga-\n17. Oktober 1985 zur Verordnung über die Produk-             ben der Forschung und Entwicklung vom 29. Dezem-\ntionsfondsabgabe (GBI. 1Nr. 28 S. 319), Dritte Durch-         ber 1989- (GBI. 1990 1Nr. 2 S. 5), Anordnung über die\nführungsbestimmung vom 19. Oktober 1988 zur                   Ordnung der Planung der Volkswirtschaft der DDR\nVerordnung über die Produktionsfondsabgabe (GBI. 1            1986-1990 vom 7. Dezember 1984 (Sonderdruck\nNr. 23 S. 254 ), Verfügung über die Produktions-             Nr. 1190 a-r des Gesetzblattes) in der Fassung der\nfondsabgabe der volkseigenen Kombinate, Betriebe              Anordnung Nr. 1 vom 18. April 1985 über die Ergän-\nund VVB der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirt-              zung der Ordnung der Planung der Volkswirtschaft der\nschaft vom 12. August 1985 (Verfügungen und Mittei-           DDR 1986-1990 (GBI. I Nr. 11 S. 177) und der Anord-\nlungen des Ministeriums für Land-, Forst- und                 nung Nr. 2 vom 8. April 1986 (GBI. 1 Nr. 14 S. 185);\nNahrungsgüterwirtschaft, 1985, Nr. 4 S. 33), Anord-\n11 . Anordnung über die Gewährung von Exportsonderzu-\nnung vom 20. Dezember 1985 über die Handelsfonds-\nführungen für Exporte in das nichtsozialistische Wirt-\nabgabe (Sonderdruck 1221 des Gesetzblattes);\nschaftsgebiet für Kombinate und volkseigene Betriebe\n3. Erste Verordnung über den Beitrag für gesellschaft-           der Industrie, der örtlichen Versorgungswirtschaft und\nliche Fonds vom 14. April 1983 (GBI. 1 Nr. 11 S. 105),        des örtlich geleiteten Bauwesens vom 11. Dezember\nErste Durchführungsbestimmung zur Verordnung                  1985, (herausgegeben vom Sekretariat des Minister-\nüber den Beitrag für gesellschaftliche Fonds vom              rats der DDR 1985), Anordnung Nr. 2 über die Gewäh-\n14. April 1983 (GBI. 1 Nr. 11 S. 106), Zweite Verord-         rung von Exportsonderzuführungen für Exporte in das\nnung über den Beitrag für gesellschaftliche Fonds vom         nichtsozialistische Wirtschaftsgebiet für Kombinate\n14. Juni 1984 (GBI. 1Nr. 18 S. 238), Dritte Verordnung        und volkseigene Betriebe der Industrie, der örtlichen\nüber den Beitrag für gesellschaftliche Fonds vom              Versorgungswirtschaft und des örtlich geleiteten Bau-\n24. Mai 1985 (GBI. 1Nr. 14 S. 178), Vierte Verordnung         wesens vom 28. Januar 1987 (herausgegeben vom\nvom 22. September 1986 über den Beitrag für gesell-           Sekretariat des Ministerrats der DDR 1987).\nschaftliche Fonds (GBI. 1 Nr. 30 S. 416);\n4. Verordnung über produktgebundene Abgaben und                                            §3\nPreisstützungen vom 1. Juli 1982 (GBI. 1 Nr. 30                            Bilanzrechtliche Folgen\nS. 547), Erste Durchführungsbestimmung zur Verord-\nnung über produktgebundene Abgaben und Preisstüt-           Sind Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des\nzungen vom 1. Juli 1982 (GBI. 1Nr. 30 S. 550), Zweite    § 1 in einer gemäß § 1 D-Markbilanzgesetz aufzustellen-\nDurchführungsbestimmung zur Verordnung über pro-         den Eröffnungsbilanz ausgewiesen, gilt die Eröffnungs-\nduktgebundene Abgaben und Preisstützungen vom            bilanz entsprechend § 36 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und 2\n20. Mai 1983 (GBI. 1 Nr. 15 S. 165), Verordnung über     D-Markbilanzgesetz insoweit als geändert, als diese For-\ndie Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet      derungen und Verbindlichkeiten auf Grund dieses Geset-\nder produktgebundenen Abgaben und Preisstützun-          zes erlöschen. § 50 Abs. 3 O-Markbilanzgesetz ist entspre-\ngen vom 27. August 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1330);         chend anzuwenden.\n5. Anordnung über die Bildung eines einheitlichen Be-\ntriebsergebnisses und die Gewährung von Exportstüt-                                    §4\nzungen des Ministers der Finanzen und des Ministers                        Verfahrensvorschriften\nfür Außenhandel vom 10. Februar 1982 (herausgege-\nben vom Sekretariat des Ministerrates der Deutschen         (1) Der Antrag gemäß § 1 Abs. 3 darf nicht mit Bedin-\nDemokratischen Republik im Februar 1982), soweit         gungen versehen werden. Er kann nicht zurückgenommen\nsie Exportstützungen für Exporte im ersten Halbjahr      werden. Er ist an den Bundesminister der Finanzen zu\n1990 in das nichtsozialistische Wirtschaftsgebiet re-    richten. Dieser entscheidet nach den Vorschriften des\ngelt;                                                    Verwaltungsverfahrensgesetzes.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                                 465\n(2) Mit dem Antrag sind einzureichen:                      chenden Einnahmen und Ausgaben der örtlichen Haushal-\nte des in Artikel 3 Abs. 1 des Einigungsvertrages genann-\n1. die Mark-Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 mit Gewinn-\nten Gebiets und der in Satz 1 genannten Länder bleiben\nund Verlustrechnung, die D-Markeröffnungsbilanz zum\naußer Betracht.\n1. Juli 1990 und Nachweise über die nach dem 30. Juni\n1990 bis zur Antragstellung erhaltenen und geleisteten      (3) Die Anteile der in Absatz 2 Satz 1 genannten Länder\nZahlungen aus den in § 1 Abs. 1 genannten Forderun-       an den Gesamteinnahmen und -ausgaben betragen für\ngen und Verbindlichkeiten,\nBerlin                                        3,96 Prozent,\n2. von den vor dem 30. Juni 1990 in Kapitalgesellschaften     Brandenburg                                   8,04 Prozent,\numgewandelten Unternehmen zusätzlich die Mark-            Mecklenburg-Vorpommern                        6,00 Prozent,\nSchlußbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und die      Sachsen                                      14,88 Prozent,\nMark-Eröffnungsbilanz bezogen auf den Zeitpunkt der       Sachsen-Anhalt                                8,97 Prozent,\nUmwandlung,                                              Thüringen                                      8, 15 Prozent.\n3. der Vertrag über die Veräußerung des Unterneh-               (4) An den sich nach dem 31. Dezember 1994 ergeben-\nmens.                                                    den Einnahmen und Ausgaben sind der Bund und die\nDer Bundesminister der Finanzen kann weitere sachdien-       Länder entsprechend Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 betei-\nliche Erklärungen und Unterlagen sowie die Versicherung      ligt. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Länder erstatten die\nvon Angaben an Eides Statt verlangen. § 162 der Abga-        von ihnen zu tragenden Anteile an den Ausgaben auf\nbenordnung findet entsprechende Anwendung.                   Anforderung des Bundes. Einnahmen sind zur Leistung\nder Ausgaben zu verwenden; soweit die Einnahmen für\n(3) Über den Antrag des Unternehmens entscheidet der      diesen Zweck nicht benötigt werden, erhalten die in Ab-\nBundesminister der Finanzen unter Anrechnung der Ver-        satz 2 Satz 1 genannten Länder davon einen Anteil nach\nbindlichkeiten des Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1.     dem in Absatz 3 genannten Verhältnis.\nÜberwiegen die Verbindlichkeiten, bleibt das Unterneh-\nmen zu ihrer Erfüllung verpflichtet.\n§6\nVon der Anwendung des Gesetzes\n§5                                            ausgeschlossene Unternehmen\nKosten                                Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Geldinsti-\n(1) Die aus Einzelabwicklungen nach § 1 Abs. 3 und § 4    tute, Außenhandelsbetriebe und Versicherungsunterneh-\nentstehenden Ausgaben leistet der Bund vorbehaltlich des     men im Sinne des § 38 Abs. 2, 3 Satz 1 und § 44 Abs. 2\nAusgleichs nach den Absätzen 2 bis 4. Einnahmen aus          D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nEinzelabwicklungen sind zur Leistung der Ausgaben zu         vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 971, 1951), das zuletzt\nverwenden.                                                   durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992\n(BGBI. 1 S. 2133) geändert worden ist, auf Unternehmen\n(2) Die Einnahmen und Ausgaben, die sich aus Einzel-      der Parteien und der Massenorganisationen der ehemali-\nabwicklungen bis zum 31. Dezember 1994 ergeben, sind         gen Deutschen Demokratischen Republik sowie auf Un-\nzwischen dem Bund und den Ländern Berlin, Branden-           ternehmen, die bis zum 31. März 1990 oder zu einem\nburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-An-           früheren Zeitpunkt zum Bereich „Kommerzielle Koordinie-\nhalt und Thüringen zum 31. März 1995 so ausz;ugleichen,      rung\" gehört haben.\ndaß der Bund und die Gesamtheit der vorgenannten Län-\nder an den Einnahmen und Ausgaben jeweils zur Hälfte                                        §7\nbeteiligt sind. Bei der Berechnung nach Satz 1 sind auch                               Inkrafttreten\ndie Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen, die sich\nbeim Bund auf Grund der in § 2 genannten Vorschriften           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nnach dem 3. Oktober 1990 ergeben haben. Die entspre-         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn,den22.Ap~ 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}