{"id":"bgbl1-1993-16-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":16,"date":"1993-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/16#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-16-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_16.pdf#page=33","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1993","law_date":"1993-04-20T00:00:00Z","page":493,"pdf_page":33,"num_pages":15,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                                 493\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nim Ausgleichsjahr 1993\nVom 20. April 1993\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den          den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundes-\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fas-       anteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten\nsung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1        Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht\nS. 94) verordnet der Bundesminister der Finanzen:           gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen\nUmsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist der Bundes-\n§ 1                              minister der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen\nan Mecklenburg-Vorpommern 66176 000 DM, an Sach-\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung\nsen 53 172 000 DM, an Sachsen-Anhalt 56 465 000 DM\nund des Finanzausgleichs\nund an Thüringen 52 565 000 DM. Die Zahlungen werden\nim Ausgleichsjahr 1993\nam 15. eines jeden Monats fällig.\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung\nund des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus-             (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\ngleichsjahr 1993 wird der Zahlungsverkehr nach § 14         behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-\nAbs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die      desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine\nAblieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanz-    Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens\nbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden         des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden\nHundertsätze erhöht oder vermindert wird:                   gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats\nzuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet.\nBaden-Württemberg                              75,5 v. H.,\nBayern                                         67,6 v. H.,     (5) Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 5\nBerlin                                         43,2 V. H.,  Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung eines\nFonds „Deutsche Einheit\" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990\nBrandenburg                                    34,7  v. H.,\nII S. 518, 533), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-\nBremen                                         36,0  v. H., zes vom 16. März 1992 (BGBI. 1 S. 674), wird 1993 vom\nHamburg                                        79,3  V. H., Gesamtleistungsrahmen des Fonds „Deutsche Einheit\"\nHessen                                         77,5  V. H., 1O 500 000 000 DM aus dem Aufkommen der von Bun-\nMecklenburg-Vorpommern                             -        desfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer vor dessen\n'     weiterer Verteilung gemeinsam von Bund und Ländern im\nNiedersachsen                                  44,3 v. H.,\nVerhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer finanziert. Die\nNordrhein-Westfalen                            68,8 v. H.,  Finanzierung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen von\nRheinland-Pfalz                                53,0 V. H.,  875 000 000 DM, wovon die Länder 323 750 000 DM\nSaarland                                       34,9 V. H.,  tragen.\nSachsen                                            -  '        (6) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-\nSachsen-Anhalt                                     -  '     beträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des Bun-\nSchleswig-Holstein                             51,1 v. H.,  des nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu berech-\nThüringen                                          -        nende Beitrag der Länder zu den Schuldendienstleistun-\ngen für den Fonds „Deutsche Einheit\" wird außer auf Berlin\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläufi-\n(West) vorläufig auch auf die anderen zahlungspflichtigen\ngen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des\nLänder nach der Einwohnerzahl verteilt.\nAufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies\naus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Ein-\nnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkommens\n§2\nabzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkom-\nmen ist unverzüglich durchzuführen.                                                  Inkrafttreten\n(3) Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-                Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993\nAnhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. April 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","494                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n..                         Verordnung\nzur Anderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren\nVom 20. April 1993\nAuf Grund des § 10 Abs. 1 0 des Bundes-Immissions-         3. § 4 b Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom             Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundes-\nregierung:                                                       „Bei Anlagen, für die nach der Störfall-Verordnung eine\nSicherheitsanalyse anzufertigen ist, muß diese dem\nAntrag beigefügt werden. In einem Genehmigungsver-\nArtikel 1                             fahren nach § 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt\nDie Verordnung über das Genehmigungsverfahren in               dies nur, soweit durch die beantragte Änderung sicher-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992                  heitstechnisch bedeutsame Anlagenteile betroffen\n(BGBI. 1 S. 1001) wird wie folgt geändert:                       sind. In diesem Fall kann die Behörde zulassen, daß\nsich die vorzulegende Sicherheitsanalyse nur auf diese\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           Anlagenteile beschränkt, wenn sie trotz dieser Be-\nschränkung aus sich heraus verständlich und prüffähig\na) In Nummer 1 wird das Wort „oder\" durch ein Komma           erstellt werden kann.\"\nersetzt;\nb) in Nummer 2 wird hinter dem Wort „Vorbescheides\"\n4. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\ndas Wort „oder\" angefügt;\nc) nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-\nfügt:                                                 5. § 11 wird wie folgt geändert:\n,,3. einer Zulassung des vorzeitigen Beginns.\"            a) In Satz 1 werden die Worte „ihre Stellungnahme\"\ndurch die Worte „für ihren Zuständigkeitsbereich\n2. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:                   eine Stellungnahme\" und die Worte „bestimmten\n,,Die Erörterung soll insbesondere der Klärung dienen,           Frist\" durch die Worte „Frist von einem Monat\" er-\nsetzt.\n1 . welche Antragsunterlagen bei Antragstellung vorge-\nlegt werden müssen,                                       b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n2. welche voraussichtlichen Auswirkungen das Vorha-              „Die Antragsunterlagen sollen sternförmig an die zu\nben auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft              beteiligenden Stellen versandt werden.\"\nhaben kann und welche Folgerungen sich daraus\nfür das Verfahren ergeben,\n6. § 13 wird wie folgt geändert:\n3. welche Gutachten voraussichtlich erforderlich sind\nund wie doppelte Gutachten vermieden werden               a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze er-\nkönnen,                                                      setzt:\n„Der Auftrag hierzu soll möglichst bis zum Zeitpunkt\n4. wie der zeitliche Ablauf des Genehmigungsverfah-\nder Bekanntmachung des Vorhabens (§ 8) erteilt\nrens ausgestaltet werden kann und welche sonsti-\nwerden. Soweit dem Antrag nach § 4 b Abs. 2 eine\ngen Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleu-\nSicherheitsanalyse beizufügen ist, ist die Einholung\nnigung des Genehmigungsverfahrens vom Träger\nvon Sachverständigengutachten zur Beurteilung der\ndes Vorhabens und von der Genehmigungsbehörde\nAngaben nach § 7 der Störfall-Verordnung in der\ngetroffen werden können,\nRegel notwendig.\"\n5. ob eine Verfahrensbeschleunigung dadurch erreicht\nwerden kann, daß der behördliche Verfahrensbe-            b) In Absatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fas-\nvollmächtigte, der die Gestaltung des zeitlichen Ver-        sung:\nfahrensablaufs sowie die organisatorische und fach-          ,,Sachverständige können darüber hinaus mit Einwil-\nliche Abstimmung überwacht, sich auf Vorschlag               ligung des Antragstellers herangezogen werden,\noder mit Zustimmung und auf Kosten des Antrag-               wenn zu erwarten ist, daß hierdurch das Genehmi-\nstellers eines Dritten bedient,                              gungsverfahren beschleunigt wird.\"\n6. welche Behörden voraussichtlich im Verfahren zu            c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nbeteiligen sind.                                             „Erteilt der Antragsteller den Gutachtenauftrag nach\nBei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt ergänzend§ 2a.\"               Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde, so gilt","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                            495\ndas vorgelegte Gutachten als Sachverständigen-          b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „der Errichtung\ngutachten im Sinne des Absatzes 1.\"                        der Anlage\" gestrichen.\n7. § 24a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Errich-                             Artikel 2\ntung\" die Worte ,, , den Probebetrieb und den Be-\ntrieb\" eingefügt.                                     Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. April 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","496                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin*)\nVom 21. April 1993\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                 dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                ges Planen, Durchführung und Kontrollieren an seinem\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                    Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den\nS. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 der                Prüfungen nach den §§ 9 und 1O nachzuweisen.\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt\ndurch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976                                                    §5\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, verordnet das                                      Ausbildungsberufsbild\nBundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:                        Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n§ 1                                   1. Berufsbildung,\nAnwendungsbereich                                  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nAusbildungsberuf Schriftsetzer/Schriftsetzerin nach der                 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nHandwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem                        gieverwendung,\nnach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.\n5. typographisch gestalten,\n§2                                    6. Manuskripte, Bildvorlagen und Daten für die technische\nUmsetzung vorbereiten,\nStaatliche Anerkennung\n7. mengen- und gestaltungsorientierte Satzarbeiten her-\nDer Ausbildungsberuf Schriftsetzer/Schriftsetzerin wird                  stellen,\nstaatlich anerkannt.\n8. Reproduktionsarbeiten ausführen,\n§3                                    9. Montagearbeiten ausführen.\nAusbildungsdauer\n§6\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.\nAusbildungsrahmenplan\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-                   Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter\nrufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung ge-                 Berücksichtigung der Schwerpunkte Systemtechnik und\nmäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes                   Montagetechnik nach der in der Anlage enthaltenen Anlei-\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                 tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                     ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.\nEine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der be-\nruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen\n§4\nFachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-\nBerufsfeldbreite Grundbildung                            rung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig,\nund Zielsetzung der Berufsausbildung                          soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung\nerfordern.\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                                           §7\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\nAusbildungsplan\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-\ndungsplan zu erstellen.\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-                                              §8\nlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-\nBerichtsheft\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25    Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\ndes Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.        Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nDie Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständi-\ngen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule         führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nwerden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.      durchzusehen.","Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                               497\n§9                            1. typographisches Gestalten einer Drucksache,\nZwischenprüfung                      2. Ausführen von programm- und systembezogener Ar-\nbeitsvorbereitung,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des       3. Ausführen von Umbruch mit Satz und Bild.\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nAls Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der   1. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der beruflichen\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender        Grundbildung und der gemeinsamen Fachbildung\nNummer 1 Buchstabe a, laufender Nummer 2 Buchsta-               sind:\nbe b, laufender Nummer 3 Buchstabe a und laufender\nGestalten, Setzen und Reproduzieren für eine mehrfar-\nNummer 5 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungs-\nbige Drucksache;\njahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\nden im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-       2. für die Fertigkeiten, die Gegenstand im Schwerpunkt\nlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die        Systemtechnik sind:\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                programmunterstütztes Bearbeiten und zusammenfüh-\nren von Text, Grafik und Bild;\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Arbeitsproben        3. für die Fertigkeiten, die Gegenstand im Schwerpunkt\ndurchführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür         Montagetechnik sind:\nkommen als Arbeitsproben insbesondere in Betracht:              Herstellen von Montagen und Druckformen für eine\n1. Entwerfen einer Tabelle,                                     mehrfarbige Drucksache.\n2. typographisches Gestalten einer Drucksache.              Die Arbeitsproben und die Prüfungsstücke sollen jeweils\nmit 50 vom Hundert gewichtet werden.\nAls Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:\n1 . mengenorientierten Satz herstellen,                        (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-\n2. tabellarischen Satz herstellen,                          tik, Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozialkunde\n3. gestaltungsorientierte Satzarbeit herstellen.            schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich\nauf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in    aus folgenden Gebieten in Betracht:\ninsgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Ge-     1. im Prüfungsfach Technologie:\nbieten schriftlich lösen:                                       a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz     und   rationelle\n1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und ra-           Energieverwendung,\ntionelle Energieverwendung,                               b) Eigenschaften und Verwendung von Materialien\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-                und Hilfsstoffen,\nschriften,                                                c) Vorlagenarten und -beurteilung,\n3. Produktionsbereiche des Wirtschaftszweiges,                  d) Meß- und Prüfmethoden,\n4. Rechtschreibung,                                             e) Verfahrenswege,\n5. typographische Gestaltung,                                   f) typographische Gestaltung,\n6. Text-, Bild- und Datenverarbeitung,                          g) Text-, Bild- und Datenverarbeitung,\n7. Montage.                                                     h) Montage und Druckformherstellung,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-      i) Informations- und Übertragungsprozesse;\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.              2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\na) Flächenberechnungen,\nb) Material- und Energieverbrauch,      Material- und\n§ 10\nEnergiekosten,\nAbschlußprüfung/Gesellenprüfung\nc) Lohn und Arbeitszeit, Geräteleistungen,\n(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich       d) Manuskript- und Satzberechnungen,\nauf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten       e) reprotechnische Berechnungen,\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich        f) Zahlen- und Maßsysteme;\nist.\n3. im Prüfungsfach Rechtschreibung:\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusam-\nhöchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben und in              menschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie\nhöchstens elf Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen.           Zeichensetzung;\nEin Prüfungsstück soll auf die Fertigkeiten entfallen, die\nGegenstand des vereinbarten Schwerpunktes sind. Als         4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nArbeitsproben kommen unter Berücksichtigung der                 allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nSchwerpunkte insbesondere in Betracht:                          sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.","498                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden        (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:                              tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens\n1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\nausreichende Leistungen erbracht sind.\n2. im Prüfungsfach Technische\nMathematik                                    90 Minuten,\n3. im Prüfungsfacll Rechtschreibung              60 Minuten,\n§ 11\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nÜbergangsregelung\nSozialkunde                                   60 Minuten.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings     Verordnung.\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\n§ 12\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der                          Inkrafttreten/Außerkrafttreten\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach         Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer           zum Schriftsetzer vom 29. Oktober 1971 (BGBI. 1 S.1735)\ndas doppelte Gewicht.                                            vorbehaltlich des § 11 außer Kraft.\nBonn, den 21. April 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                             499\nAnlage\n(zu§ 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1      1 2    1 3\n2                                                 3                                 4\nBerufsbildung                     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 5 Nr. 1)                          Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und                        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                     Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes              b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,\n(§ 5 Nr. 2)                          wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des\nausbildenden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarif-               a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nrecht, Arbeitsschutz              b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 5 Nr. 3)                          den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes           während der\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und       gesamten\nder Gewerbeaufsicht erläutern                        Ausbildung\nd) wesentliche Bestimmungen der für den aus-            zu vermitteln\nbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4    Arbeitssicherheit,                a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nUmweltschutz und                     Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle                        b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und\nEnergieverwendung                    Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\n(§ 5 Nr. 4)\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und\nleichtentzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben\ne} Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStroms entstehen, beschreiben\nf) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbela-\nstungen, -verschmutzungen und -vergiftungen nennen\nsowie zu ihrer Vermeidung beitragen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-\narten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwirkungs-\nund Beobachtungsbereich anführen","500                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                     Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes        Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1       2      3\n1                   2                                           3                                4\n5   Typographisch               a) Maßsysteme umrechnen und anwenden\ngestalten\nb) typographische Layouttechniken anwenden\n(§ 5 Nr. 5)\nc) typographische Gestaltungsgrundsätze und Normen      12\nberücksichtigen\nd) Schrift und Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen\ne) grafische Gestaltungsformen anwenden\n6   Manuskripte, Bildvor-       a) Arbeitsmaterialien und Verfahrenswege\nlagen und Daten für            entsprechend der Arbeitsaufgabe festlegen\ndie technische Um-\nb) Vorlagen bemaßen\nsetzung vorbereiten\n(§ 5 Nr. 6)                c) Arbeitsskizzen herstellen                              5\nd) Manuskripte auszeichnen\ne) Setzanweisungen erstellen\nf) Korrekturzeichen anwenden\n2\ng) Vorauskorrektur lesen und ausführen\n7   Mengen- und                a) Programme einsetzen und handhaben                      4\ngestaltungsorientierte\nSatzarbeiten\nb) Produktionsanlagen auftragsbezogen vorbereiten\nherstellen                                                                           2\n(§ 5 Nr. 7)                c) Anlagen und Systeme warten und pflegen\nd) mengenorientierten Satz herstellen                     6\ne) gestaltungsorientierten Satz nach Vorgaben            10\nherstellen\n8  Reproduktions-             a) reprotechnischen Verfahrensweg bestimmen\narbeiten ausführen\nb) Reproduktionsmaterialien und Verarbeitungs-\n(§ 5 Nr. 8)\nprozesse entsprechend ihrer Eigenschaften und\nEinsatzbereiche auswählen\nc) Nutzen herstellen\n5\nd) Strichvorlagen aufbereiten\ne) Strichreproduktionen für ein- und mehrfarbige\nDrucksachen herstellen\nf) Tonwertreproduktionen für einfarbige Druck-\nsachen herstellen\n9   Montagearbeiten            a) Verfahrenswege für Montagen bestimmen\nausführen\nb) Satz- und Bildelemente zusammenführen                  6\n(§ 5 Nr. 9)\nc) Kontrollelemente einsetzen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                            501\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes             Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2     3\n1                   2                                                 3                                 4\n1    Typographisch                   a) typographische und grafische Elemente kombinieren             4\ngestalten\n(§ 5 Nr. 5)\nb) Gestaltungselemente, wie Schrift, Bild, Farbe,\nFläche, Materialien und Verarbeitungsarten, dem\nVerwendungszweck des Produktes entsprechend\n7\nauswählen und kombinieren\nc) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei\nder Gestaltung berücksichtigen\nd) Bilder produktorientiert auswählen und\nBildausschnitte bestimmen\ne) Text- und Bildvorlagen für die Gestaltung                         10\nberechnen\nf) Texte, Linien und Bilder einander zuordnen\n2    Manuskripte, Bildvor-            a) Umbruchanweisungen erstellen\nlagen und Daten für                                                                                    2\ndie technische Um-               b) Befehlsstrukturen zur Optimierung des Arbeits-                3\nsetzung vorbereiten                 ablaufs erstellen\n(§ 5 Nr. 6)\nc) Vorlagen nach Reproduktionskriterien beurteilen                        1\n3    Mengen- und                      a) tabellarischen Satz herstellen                               16\ngestaltungsorientierte\nSatzarbeiten                    b) Text typographisch aufbereiten, erfassen, bearbeiten,              14\nherstellen                          korrigieren und ausgeben\n(§ 5 Nr. 7)\nc) Daten systembezogen aufbereiten\nd) rechnergestützte Verfahren anwenden                                   10\ne) Daten sichern und archivieren\n4    Reproduktions-                  a) Tonwertreproduktionen herstellen\narbeiten ausführen\nb) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben                           5\n(§ 5 Nr. 8)\nund Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen\nund beurteilen\n5    Montagearbeiten                 a) Umbruch mit Satz und Bild ausführen und prüfen\nausführen                                                                                         3\nb) Korrekturen ausführen\n(§ 5 Nr. 9)\nc) Stand und Umbruch der Seiten kontrollieren\nd) Ausschießschema erstellen und Seiten ausschießen                       3\ne) Arbeitsunterlagen archivieren","502                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSchwerpunkt Systemtechnik\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                      Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes        Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                  2                                            3                                4\n1   Mengen- und                a) programm- und systembezogene -Arbeitsvor-\ngestaltungsorientierte         bereitung ausführen                                                   4\nSatzarbeiten\nherstellen                 b) Daten übernehmen, transferieren und konvertieren                      12\n(§ 5 Nr. 7)\nc) Text, Grafik und Bild programmunterstützt                             10\nzusammenführen\nSchwerpunkt Montagetechnik\n1   Montagearbeiten            a) Ausschießmuster und Einteilungen unter Berück-\nausführen                      sichtigung der weiteren Verarbeitungstechniken                        4\n(§ 5 Nr. 9)                    erstellen\nb) Montagen für ein- und mehrfarbige Drucksachen\nherstellen\nc) Kontrollelemente für Kopie, Druck und Druck-                         14\nweiterverarbeitung einsetzen\nd) Montagen prüfen\ne) Druckformen herstellen\n8\nf) Druckformen prüfen","Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                                  503\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nVom 22. April 1993\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom              Worte ,, , auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1\n12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) verordnet der Bundesmi-                erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92,\"\nnister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:                     eingefügt.\n3. § 4 a wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1\n,,§ 4a\nDie Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft-                                    Durchsetzung\nlichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBI. 1                    bestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungs-\nS. 100), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Mai                maßnahmen zugunsten der Fischbestände\n1992 (BGBI. 1 S. 987), wird wie folgt geändert:                     im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot\na) In der Einleitung werden die Worte „Verordnung            oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92 des\n(EWG) Nr. 345/92 des Rates vom 27. Januar 1992           Rates vom 20. Dezember 1992 über Maßnahmen zur\n(ABI. EG Nr. L 42 S. 15)\" durch die Worte \"Verord-       Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände im\nnung (EWG) Nr. 3034/92 des Rates vom 19. Okto-           Regelungsbereich des Übereinkommens über die künf-\nber 1992 (ABI. EG Nr. L 307 S. 1)\" ersetzt.              tige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nFischerei im Nordwest-Atlantik (ABI. EG Nr. L 397\nb) Nach Nummer 15a werden folgende neue Num-\nS. 67) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder\nmern 15 b und 15 c eingefügt:\nfahrlässig entgegen\n,,15b. Artikel 9 Abs. 16 der Verordnung (EWG)\n1. Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 3094/86 automatische Sortiermaschinen\nNr. 3927/92 Schleppnetze mit einer geringeren\nan Bord hat,\nMaschenweite als 130 mm verwendet,\n15c. Artikel 9 Abs. 17 der Verordnung (EWG)\n2. Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 3094/86 bei der Fischerei auf Thunfisch\nNr. 3927/92 Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwen-\noder andere Fischarten Schulen oder Grup-\ndet,\npen von Meeressäugetieren mit Ringwaden\neinkreist,\".                                      3. Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92\neinen größeren als den zulässigen Anteil an den\nc) Die bisherige Nummer 15b wird die neue Num-\ndort bezeichneten Arten an Bord behält,\nmer 15d.\n4. Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                       Fisch mit einer geringeren als der dort festgelegten\nMindestgröße nicht unverzüglich wieder über Bord\na) In der Einleitung werden nach der Angabe ,,(ABI. EG            wirft,\nNr. L 276 S. 1)\" die Worte „oder der Verordnung\n(EWG) Nr. 3927/92 des Rates vom 20. Dezember             5. Artikel 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Verordnung\n1992 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-                 (EWG) Nr. 3927/92 die dort genannten Informatio-\nschaftung der Fischbestände im Regelungsbereich               nen nicht im Bordbuch aufzeichnet,\ndes Übereinkommens über die künftige multilaterale       6. Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG)\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im                Nr. 3927/92 beim gezielten Fang einer oder mehre-\nNordwest-Atlantik (ABI. EG Nr. L 397 S. 67)\" einge-           rer der dort genannten Arten Netze mit einer kleine-\nfügt.                                                         ren Maschenöffnung an Bord mitführt,\nb) In Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a bis c                7. Artikel 5 Abs. 3 erster Unterabsatz der Verordnung\nwerden jeweils nach den Worten \"der Verordnung                (EWG) Nr. 3927/92 ein Bordbuch oder einen Lager-\n(EWG) Nr. 2807/83,\" die Worte „oder Artikel 5 Abs. 1          plan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt\nerster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92\"              oder\neingefügt.\n8. Artikel 5 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung\nc) In den Nummern 3, 4 und 5 werden jeweils nach den              (EWG) Nr. 3927/92 bei einer Kontrolle keine Hilfe\nWorten „der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87\" die                 leistet.\"","504                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n4. Nach§ 4c wird folgender§ 5 eingefügt:                               dort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an Bord\nbehält,\n,,§ 5\nDurchsetzung                             3. Artikel 6 Abs. 1 bis 4 oder 6 der Verordnung (EWG)\nbestimmter Fangbedingungen für die Fischerei                    Nr. 3919/92 in den dort bezeichneten Gebieten zu\nauf bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen                  den dort angegebenen Sperrzeiten Hering fängt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des            4. Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3919/92 mit\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot                    Schleppnetzen oder Ringwaden in den dort be-\noder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3919/92 des                    zeichneten Gebieten zu den dort angegebenen\nRates vom 20. Dezember 1992 zur Festlegung der                      Sperrzeiten Makrelen, Sprotten oder Hering fängt,\nzulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender                 5. Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3919/92 mit\nFangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder                    Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Zug-\nBestandsgruppen (1993) (ABI. EG Nr. L 397 S. 1) in der              netzen in den dort bezeichneten Gebieten zu den\nberichtigten Fassung vom 22. Februar 1993 (ABI. EG                  dort angegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt.\"\nNr. L 44 S. 47) verstößt, indem er als Kapitän vorsätz-\nlich oder fahrlässig entgegen                               5. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3919/92             ,,(2) § 5 tritt am 31. Dezember 1993 außer Kraft.\"\nFänge von Beständen, für die TAC oder Quoten\nfestgesetzt worden sind, an Bord behält oder an-\nlandet,                                                                             Artikel 2\n2. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3919/92          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nmit anderen Arten vermengten Hering, der mit den        Kraft.\nBonn, den 22. April 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                                                                                 505\nB u ndesgesetzb I att\nTeil II\nNr. 11, ausgegeben am 16. April 1993\nTag                                                                      Inhalt                                                                                 Seite\n31. 3. 93  Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-\nAbkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      266\n27. 3. 93  Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze gegenüber\nIsland - EGKS) ..... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         691\n613-2-8\n19. 1. 93  Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                        691\n26. 2. 93  Bekanntmachung über den Geltungsb~reich der Erklärung über den Bau internationaler Hauptver-\nkehrsstraßen und des Europäischen Ubereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen\nVerkehrs (AGA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     693\n2. 3. 93 Bekanntmachung des deutsch-hondurani~chen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                             694\n2. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter\nPersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . .  696\n3. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-\nsatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  697\n3. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere\nals Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . .                                          697\n4. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen sowie der Zusatz-\nprotokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . .   698\n4. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den\nSuch- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                699\n4. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen\nFonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   699\n5. 3. 93 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des\nUbereinkommens über Straßenverkehrszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            700\n8. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende\nEinfuhr von Umschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              701\n10. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A. für die\nvorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    701\n10. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-\nhungen sowie der Fakultativ-Protokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     702\n11. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende\nEinfuhr von Berufsausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              703\n11. 3. 93 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergericht-\nlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            703\nPreis dieser Ausgabe: 93,30 DM (86,80 DM zuzüglich 6,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 94,30 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","506                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nNr. 12, ausgegeben am 20. April 1993\nTag                                                                     Inhalt                                                                                Seite\n2. 4. 93  Gesetz zußem Vertrag vom 3. Aprll 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Osterreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des\nGrenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee\" sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Drei-\neckmark-Dandlbachmündung\" und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg\" . . . . . . . . . .                                                           707\nneu: 181-3\n28. 1. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz der Meeresum-\nwelt des Ostseegebietes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . .       712\n8. 2. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Guinea . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • .     712\n8. 2. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Guinea-Bissau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . .          714\n9. 2. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,\nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               715\n11. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit . . . . .                                                      738\n11. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über\nVerträge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . .                     738\n11. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des\nVölkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . .  739\n11. 3. 93 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder\nHandelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   739\n12. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . .                                                    740\n12. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung\nund Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . .            740\n12. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen\nWortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           741\n16. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von\nUnterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               741\n16. 3. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von\n1987 ......................................................................... ~..                                                                      742\n16. 3. 93 Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämp-\nfung der Organisierten Kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           743\n17. 3. 93 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit.......                                                               746\n17. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die. zivilrechtlichen Aspekte\ninternationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . .            748\n(Fortsetzung nächste Seite)","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                                                                                    507\nTag                                                                         Inhalt                                                                                 Seite\n18. 3. 93  Bekanntmachung des deutsch-slowenischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder Arbeits- und Sozialpolitik. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           748\n22. 3. 93  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Betreuungsgut für\nSeeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  750\n22. 3. 93  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen für die\nEinfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen\nausgestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       750\n23. 3. 93 Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                             751\nPreis dieser Ausgabe: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nNr. 13, ausgegeben am 22. April 1993\nTag                                                                         Inhalt                                                                                 Seite\n7. 4. 93  Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen I und II des Übereinkommens\nvom 2. Dezember 1972 über sichere Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            754\n3. 3. 93  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                757\n17. 3. 93 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                                          759\n24. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-\nmens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        761\n24. 3. 93 Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-tschechoslowakischen Verträge im Verhältnis\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               762\n24. 3. 93 Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-tschechoslowakischen Verträge im Verhältnis\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              762\n25. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens betreffend Entfestigung und Neutralisa-\ntion der Aalandinseln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          763\n25. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmunitä-\nten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             763\n25. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der\nSonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          764\n25. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen\nRegeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  764\n26. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen\nErbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        765\n26. 3. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäo-\nlogischen Kulturguts ............. ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     765\n(Fortsetzung nächste Seite)"]}