{"id":"bgbl1-1993-16-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":16,"date":"1993-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/16#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-16-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_16.pdf#page=32","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung (1. ATGVÄndV)","law_date":"1993-04-16T00:00:00Z","page":492,"pdf_page":32,"num_pages":1,"content":["492                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung\n(1. ATGVÄndV)\nVom 16. April 1993\nAuf Grund des§ 22 Abs. 2 in Verbindung mit§ 22 Abs. 1          Hundert, bei den übrigen Berechtigten um 60 vom\nSatz 1 und 3 des Bundesreisekostengesetzes, die durch             Hundert des erhöhten Auslandszuschlags in entspre-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1            chender Anwendung der Verordnung über die Zahlung\nS. 2682) neugefaßt worden sind, und des § 14 Abs. 1 und 3        eines erhöhten Auslandszuschlags vom 21. Mai 1991\ndes Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des                 (BGBI. 1 S. 1139), wenn und solange der Ehegatte des\nArtikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1            Berechtigten einen Haushalt am bisherigen Dienstort\nS. 2682) verordnet der Bundesminister des Auswärtigen            fortführt.\"\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern,\ndem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundes- 5.           § 8 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nminister der Finanzen:\n,,(4) Berechtigte, die am bisherigen Dienstort im Aus-\nland eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des\nArtikel 1                               Bundesumzugskostengesetzes hatten, erhalten nach\nAufgabe der Wohnung am bisherigen ausländischen\nDie Auslandstrennungsgeldverordnung vom 4. Mai 1991           Wohnort bis zum Wegfall des Wohnungsmangels am\n(BGBI. 1 S. 1081) wird wie folgt geändert:                       neuen inländischen Dienstort besonderes Auslands-\ntrennungsgeld in Höhe des Trennungsgeldes nach§ 3\n1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                             der Trennungsgeldverordnung; § 11 Abs. 2 des Bun-\n,,(4) Verzichtet der Berechtigte unwiderruflich auf die     desreisekostengesetzes findet keine Anwendung. Ab-\nZusage der Umzugskostenvergütung und ist aus                  satz 3 Satz 2 gilt entsprechend bezüglich der ab dem\ndienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich,            15. Tag zustehenden Zahlung. Die Zahlung steht auch\nwerden als Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen          zu, wenn beide Ehegatten mit Anspruch auf Auslands-\nnach § 13 für längstens ein Jahr gezahlt.\"                   trennungsgeld zeitgleich vom Ausland ins Inland ver-\nsetzt oder abgeordnet werden. In diesem Fall erfolgt\ndie Zahlung einschließlich der Erhöhungssätze nach\n2. § 6 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nAbsatz 3 Satz 2 nur an einen Ehegatten. Das beson-\n„Nach Räumung der bisherigen Wohnung wird das                 dere Auslandstrennungsgeld wird auch alleinstehen-\nAuslandstrennungsgeld nach Absatz 1 auch gezahlt,\".           den Berechtigten gezahlt, und zwar in Höhe des Tren-\nnungsgeldes nach.§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Tren-\n3. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-             nungsgeldverordnung.\"\ngefügt:\n,,Das Auslandstrennungsgeld erhöht sich für Berechtig-     6. In § 6 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,§ 8 Abs. 3\"\nte in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 um 65 vom            jeweils durch ,,§ 8 Abs. 3 oder 4\" ersetzt.\nHundert, bei den übrigen Berechtigten um 60 vom\nHundert des erhöhten Auslandszuschlags in entspre-        7. § 12 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nchender Anwendung der Verordnung über die Zahlung             ,,Haben beide Ehegatten Anspruch auf Auslandstren-\neines erhöhten Auslandszuschlags vom 21. Mai 1991             nungsgeld nach dieser Verordnung, wird Auslandstren-\n(BGBI. 1S. 1139), wenn und solange der Ehegatte des           nungsgeld nach den §§ 6 bis 8 Abs. 1 und 2 und § 10\nBerechtigten einen Haushalt am bisherigen Dienstort           nicht gezahlt;\".\nfortführt.\"\n4. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-                                     Artikel 2\ngefügt:\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3\n,,Das Auslandstrennungsgeld erhöht sich für Berechtig-     und 4 mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3\nte in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 um 65 vom         und 4 tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nBonn, den 16.April 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel"]}