{"id":"bgbl1-1993-16-11","kind":"bgbl1","year":1993,"number":16,"date":"1993-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/16#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-16-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_16.pdf#page=36","order":11,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin","law_date":"1993-04-21T00:00:00Z","page":496,"pdf_page":36,"num_pages":7,"content":["496                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin*)\nVom 21. April 1993\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                 dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                ges Planen, Durchführung und Kontrollieren an seinem\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                    Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den\nS. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 der                Prüfungen nach den §§ 9 und 1O nachzuweisen.\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt\ndurch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976                                                    §5\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, verordnet das                                      Ausbildungsberufsbild\nBundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:                        Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n§ 1                                   1. Berufsbildung,\nAnwendungsbereich                                  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nAusbildungsberuf Schriftsetzer/Schriftsetzerin nach der                 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nHandwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem                        gieverwendung,\nnach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.\n5. typographisch gestalten,\n§2                                    6. Manuskripte, Bildvorlagen und Daten für die technische\nUmsetzung vorbereiten,\nStaatliche Anerkennung\n7. mengen- und gestaltungsorientierte Satzarbeiten her-\nDer Ausbildungsberuf Schriftsetzer/Schriftsetzerin wird                  stellen,\nstaatlich anerkannt.\n8. Reproduktionsarbeiten ausführen,\n§3                                    9. Montagearbeiten ausführen.\nAusbildungsdauer\n§6\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.\nAusbildungsrahmenplan\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-                   Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter\nrufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung ge-                 Berücksichtigung der Schwerpunkte Systemtechnik und\nmäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes                   Montagetechnik nach der in der Anlage enthaltenen Anlei-\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                 tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                     ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.\nEine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der be-\nruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen\n§4\nFachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-\nBerufsfeldbreite Grundbildung                            rung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig,\nund Zielsetzung der Berufsausbildung                          soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung\nerfordern.\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                                           §7\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\nAusbildungsplan\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-\ndungsplan zu erstellen.\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-                                              §8\nlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-\nBerichtsheft\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25    Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\ndes Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.        Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nDie Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständi-\ngen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule         führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nwerden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.      durchzusehen.","Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                               497\n§9                            1. typographisches Gestalten einer Drucksache,\nZwischenprüfung                      2. Ausführen von programm- und systembezogener Ar-\nbeitsvorbereitung,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des       3. Ausführen von Umbruch mit Satz und Bild.\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nAls Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der   1. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der beruflichen\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender        Grundbildung und der gemeinsamen Fachbildung\nNummer 1 Buchstabe a, laufender Nummer 2 Buchsta-               sind:\nbe b, laufender Nummer 3 Buchstabe a und laufender\nGestalten, Setzen und Reproduzieren für eine mehrfar-\nNummer 5 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungs-\nbige Drucksache;\njahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\nden im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-       2. für die Fertigkeiten, die Gegenstand im Schwerpunkt\nlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die        Systemtechnik sind:\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                programmunterstütztes Bearbeiten und zusammenfüh-\nren von Text, Grafik und Bild;\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Arbeitsproben        3. für die Fertigkeiten, die Gegenstand im Schwerpunkt\ndurchführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür         Montagetechnik sind:\nkommen als Arbeitsproben insbesondere in Betracht:              Herstellen von Montagen und Druckformen für eine\n1. Entwerfen einer Tabelle,                                     mehrfarbige Drucksache.\n2. typographisches Gestalten einer Drucksache.              Die Arbeitsproben und die Prüfungsstücke sollen jeweils\nmit 50 vom Hundert gewichtet werden.\nAls Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:\n1 . mengenorientierten Satz herstellen,                        (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-\n2. tabellarischen Satz herstellen,                          tik, Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozialkunde\n3. gestaltungsorientierte Satzarbeit herstellen.            schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich\nauf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in    aus folgenden Gebieten in Betracht:\ninsgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Ge-     1. im Prüfungsfach Technologie:\nbieten schriftlich lösen:                                       a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz     und   rationelle\n1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und ra-           Energieverwendung,\ntionelle Energieverwendung,                               b) Eigenschaften und Verwendung von Materialien\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-                und Hilfsstoffen,\nschriften,                                                c) Vorlagenarten und -beurteilung,\n3. Produktionsbereiche des Wirtschaftszweiges,                  d) Meß- und Prüfmethoden,\n4. Rechtschreibung,                                             e) Verfahrenswege,\n5. typographische Gestaltung,                                   f) typographische Gestaltung,\n6. Text-, Bild- und Datenverarbeitung,                          g) Text-, Bild- und Datenverarbeitung,\n7. Montage.                                                     h) Montage und Druckformherstellung,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-      i) Informations- und Übertragungsprozesse;\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.              2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\na) Flächenberechnungen,\nb) Material- und Energieverbrauch,      Material- und\n§ 10\nEnergiekosten,\nAbschlußprüfung/Gesellenprüfung\nc) Lohn und Arbeitszeit, Geräteleistungen,\n(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich       d) Manuskript- und Satzberechnungen,\nauf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten       e) reprotechnische Berechnungen,\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich        f) Zahlen- und Maßsysteme;\nist.\n3. im Prüfungsfach Rechtschreibung:\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusam-\nhöchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben und in              menschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie\nhöchstens elf Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen.           Zeichensetzung;\nEin Prüfungsstück soll auf die Fertigkeiten entfallen, die\nGegenstand des vereinbarten Schwerpunktes sind. Als         4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nArbeitsproben kommen unter Berücksichtigung der                 allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nSchwerpunkte insbesondere in Betracht:                          sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.","498                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden        (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:                              tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens\n1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\nausreichende Leistungen erbracht sind.\n2. im Prüfungsfach Technische\nMathematik                                    90 Minuten,\n3. im Prüfungsfacll Rechtschreibung              60 Minuten,\n§ 11\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nÜbergangsregelung\nSozialkunde                                   60 Minuten.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings     Verordnung.\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\n§ 12\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der                          Inkrafttreten/Außerkrafttreten\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach         Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer           zum Schriftsetzer vom 29. Oktober 1971 (BGBI. 1 S.1735)\ndas doppelte Gewicht.                                            vorbehaltlich des § 11 außer Kraft.\nBonn, den 21. April 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                             499\nAnlage\n(zu§ 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1      1 2    1 3\n2                                                 3                                 4\nBerufsbildung                     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 5 Nr. 1)                          Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und                        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                     Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes              b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,\n(§ 5 Nr. 2)                          wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des\nausbildenden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarif-               a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nrecht, Arbeitsschutz              b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 5 Nr. 3)                          den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes           während der\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und       gesamten\nder Gewerbeaufsicht erläutern                        Ausbildung\nd) wesentliche Bestimmungen der für den aus-            zu vermitteln\nbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4    Arbeitssicherheit,                a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nUmweltschutz und                     Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle                        b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und\nEnergieverwendung                    Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\n(§ 5 Nr. 4)\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und\nleichtentzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben\ne} Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStroms entstehen, beschreiben\nf) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbela-\nstungen, -verschmutzungen und -vergiftungen nennen\nsowie zu ihrer Vermeidung beitragen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-\narten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwirkungs-\nund Beobachtungsbereich anführen","500                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                     Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes        Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1       2      3\n1                   2                                           3                                4\n5   Typographisch               a) Maßsysteme umrechnen und anwenden\ngestalten\nb) typographische Layouttechniken anwenden\n(§ 5 Nr. 5)\nc) typographische Gestaltungsgrundsätze und Normen      12\nberücksichtigen\nd) Schrift und Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen\ne) grafische Gestaltungsformen anwenden\n6   Manuskripte, Bildvor-       a) Arbeitsmaterialien und Verfahrenswege\nlagen und Daten für            entsprechend der Arbeitsaufgabe festlegen\ndie technische Um-\nb) Vorlagen bemaßen\nsetzung vorbereiten\n(§ 5 Nr. 6)                c) Arbeitsskizzen herstellen                              5\nd) Manuskripte auszeichnen\ne) Setzanweisungen erstellen\nf) Korrekturzeichen anwenden\n2\ng) Vorauskorrektur lesen und ausführen\n7   Mengen- und                a) Programme einsetzen und handhaben                      4\ngestaltungsorientierte\nSatzarbeiten\nb) Produktionsanlagen auftragsbezogen vorbereiten\nherstellen                                                                           2\n(§ 5 Nr. 7)                c) Anlagen und Systeme warten und pflegen\nd) mengenorientierten Satz herstellen                     6\ne) gestaltungsorientierten Satz nach Vorgaben            10\nherstellen\n8  Reproduktions-             a) reprotechnischen Verfahrensweg bestimmen\narbeiten ausführen\nb) Reproduktionsmaterialien und Verarbeitungs-\n(§ 5 Nr. 8)\nprozesse entsprechend ihrer Eigenschaften und\nEinsatzbereiche auswählen\nc) Nutzen herstellen\n5\nd) Strichvorlagen aufbereiten\ne) Strichreproduktionen für ein- und mehrfarbige\nDrucksachen herstellen\nf) Tonwertreproduktionen für einfarbige Druck-\nsachen herstellen\n9   Montagearbeiten            a) Verfahrenswege für Montagen bestimmen\nausführen\nb) Satz- und Bildelemente zusammenführen                  6\n(§ 5 Nr. 9)\nc) Kontrollelemente einsetzen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                            501\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes             Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2     3\n1                   2                                                 3                                 4\n1    Typographisch                   a) typographische und grafische Elemente kombinieren             4\ngestalten\n(§ 5 Nr. 5)\nb) Gestaltungselemente, wie Schrift, Bild, Farbe,\nFläche, Materialien und Verarbeitungsarten, dem\nVerwendungszweck des Produktes entsprechend\n7\nauswählen und kombinieren\nc) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei\nder Gestaltung berücksichtigen\nd) Bilder produktorientiert auswählen und\nBildausschnitte bestimmen\ne) Text- und Bildvorlagen für die Gestaltung                         10\nberechnen\nf) Texte, Linien und Bilder einander zuordnen\n2    Manuskripte, Bildvor-            a) Umbruchanweisungen erstellen\nlagen und Daten für                                                                                    2\ndie technische Um-               b) Befehlsstrukturen zur Optimierung des Arbeits-                3\nsetzung vorbereiten                 ablaufs erstellen\n(§ 5 Nr. 6)\nc) Vorlagen nach Reproduktionskriterien beurteilen                        1\n3    Mengen- und                      a) tabellarischen Satz herstellen                               16\ngestaltungsorientierte\nSatzarbeiten                    b) Text typographisch aufbereiten, erfassen, bearbeiten,              14\nherstellen                          korrigieren und ausgeben\n(§ 5 Nr. 7)\nc) Daten systembezogen aufbereiten\nd) rechnergestützte Verfahren anwenden                                   10\ne) Daten sichern und archivieren\n4    Reproduktions-                  a) Tonwertreproduktionen herstellen\narbeiten ausführen\nb) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben                           5\n(§ 5 Nr. 8)\nund Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen\nund beurteilen\n5    Montagearbeiten                 a) Umbruch mit Satz und Bild ausführen und prüfen\nausführen                                                                                         3\nb) Korrekturen ausführen\n(§ 5 Nr. 9)\nc) Stand und Umbruch der Seiten kontrollieren\nd) Ausschießschema erstellen und Seiten ausschießen                       3\ne) Arbeitsunterlagen archivieren","502                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSchwerpunkt Systemtechnik\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                      Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes        Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3\n1                  2                                            3                                4\n1   Mengen- und                a) programm- und systembezogene -Arbeitsvor-\ngestaltungsorientierte         bereitung ausführen                                                   4\nSatzarbeiten\nherstellen                 b) Daten übernehmen, transferieren und konvertieren                      12\n(§ 5 Nr. 7)\nc) Text, Grafik und Bild programmunterstützt                             10\nzusammenführen\nSchwerpunkt Montagetechnik\n1   Montagearbeiten            a) Ausschießmuster und Einteilungen unter Berück-\nausführen                      sichtigung der weiteren Verarbeitungstechniken                        4\n(§ 5 Nr. 9)                    erstellen\nb) Montagen für ein- und mehrfarbige Drucksachen\nherstellen\nc) Kontrollelemente für Kopie, Druck und Druck-                         14\nweiterverarbeitung einsetzen\nd) Montagen prüfen\ne) Druckformen herstellen\n8\nf) Druckformen prüfen"]}