{"id":"bgbl1-1993-16-10","kind":"bgbl1","year":1993,"number":16,"date":"1993-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/16#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-16-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_16.pdf#page=34","order":10,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren","law_date":"1993-04-20T00:00:00Z","page":494,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["494                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n..                         Verordnung\nzur Anderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren\nVom 20. April 1993\nAuf Grund des § 10 Abs. 1 0 des Bundes-Immissions-         3. § 4 b Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom             Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundes-\nregierung:                                                       „Bei Anlagen, für die nach der Störfall-Verordnung eine\nSicherheitsanalyse anzufertigen ist, muß diese dem\nAntrag beigefügt werden. In einem Genehmigungsver-\nArtikel 1                             fahren nach § 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt\nDie Verordnung über das Genehmigungsverfahren in               dies nur, soweit durch die beantragte Änderung sicher-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992                  heitstechnisch bedeutsame Anlagenteile betroffen\n(BGBI. 1 S. 1001) wird wie folgt geändert:                       sind. In diesem Fall kann die Behörde zulassen, daß\nsich die vorzulegende Sicherheitsanalyse nur auf diese\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           Anlagenteile beschränkt, wenn sie trotz dieser Be-\nschränkung aus sich heraus verständlich und prüffähig\na) In Nummer 1 wird das Wort „oder\" durch ein Komma           erstellt werden kann.\"\nersetzt;\nb) in Nummer 2 wird hinter dem Wort „Vorbescheides\"\n4. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\ndas Wort „oder\" angefügt;\nc) nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-\nfügt:                                                 5. § 11 wird wie folgt geändert:\n,,3. einer Zulassung des vorzeitigen Beginns.\"            a) In Satz 1 werden die Worte „ihre Stellungnahme\"\ndurch die Worte „für ihren Zuständigkeitsbereich\n2. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:                   eine Stellungnahme\" und die Worte „bestimmten\n,,Die Erörterung soll insbesondere der Klärung dienen,           Frist\" durch die Worte „Frist von einem Monat\" er-\nsetzt.\n1 . welche Antragsunterlagen bei Antragstellung vorge-\nlegt werden müssen,                                       b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n2. welche voraussichtlichen Auswirkungen das Vorha-              „Die Antragsunterlagen sollen sternförmig an die zu\nben auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft              beteiligenden Stellen versandt werden.\"\nhaben kann und welche Folgerungen sich daraus\nfür das Verfahren ergeben,\n6. § 13 wird wie folgt geändert:\n3. welche Gutachten voraussichtlich erforderlich sind\nund wie doppelte Gutachten vermieden werden               a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze er-\nkönnen,                                                      setzt:\n„Der Auftrag hierzu soll möglichst bis zum Zeitpunkt\n4. wie der zeitliche Ablauf des Genehmigungsverfah-\nder Bekanntmachung des Vorhabens (§ 8) erteilt\nrens ausgestaltet werden kann und welche sonsti-\nwerden. Soweit dem Antrag nach § 4 b Abs. 2 eine\ngen Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleu-\nSicherheitsanalyse beizufügen ist, ist die Einholung\nnigung des Genehmigungsverfahrens vom Träger\nvon Sachverständigengutachten zur Beurteilung der\ndes Vorhabens und von der Genehmigungsbehörde\nAngaben nach § 7 der Störfall-Verordnung in der\ngetroffen werden können,\nRegel notwendig.\"\n5. ob eine Verfahrensbeschleunigung dadurch erreicht\nwerden kann, daß der behördliche Verfahrensbe-            b) In Absatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fas-\nvollmächtigte, der die Gestaltung des zeitlichen Ver-        sung:\nfahrensablaufs sowie die organisatorische und fach-          ,,Sachverständige können darüber hinaus mit Einwil-\nliche Abstimmung überwacht, sich auf Vorschlag               ligung des Antragstellers herangezogen werden,\noder mit Zustimmung und auf Kosten des Antrag-               wenn zu erwarten ist, daß hierdurch das Genehmi-\nstellers eines Dritten bedient,                              gungsverfahren beschleunigt wird.\"\n6. welche Behörden voraussichtlich im Verfahren zu            c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nbeteiligen sind.                                             „Erteilt der Antragsteller den Gutachtenauftrag nach\nBei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt ergänzend§ 2a.\"               Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde, so gilt","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1993                            495\ndas vorgelegte Gutachten als Sachverständigen-          b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „der Errichtung\ngutachten im Sinne des Absatzes 1.\"                        der Anlage\" gestrichen.\n7. § 24a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Errich-                             Artikel 2\ntung\" die Worte ,, , den Probebetrieb und den Be-\ntrieb\" eingefügt.                                     Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. April 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}