{"id":"bgbl1-1993-15-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":15,"date":"1993-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/15#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_15.pdf#page=4","order":4,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße (4. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung)","law_date":"1993-04-13T00:00:00Z","page":448,"pdf_page":4,"num_pages":13,"content":["448                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße\n( 4. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung)\nVom 13. April 1993\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 4                   nummer 2002 Abs. 1 Satz 3 oder 5 zur Beförderung\nAbs. 1 , des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 10 Abs. 2 Satz 2                 zugelassen und nicht nach der Anlage A Randnum-\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter                    mer 2002 Abs. 1 Satz 4, Abs. 10, 12 oder 14 von der\nvom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121 ), § 3 Abs. 1 geändert                Beförderung ausgeschlossen sind.\ndurch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1\nS. 1221 ), § 4 Abs. 1 und§ 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 3               (2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Be-\nförderungen.\nNr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Oktober 1989\n(BGBI. 1 S. 1830), in Verbindung mit § 1 der Verordnung\n§4\nzur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf\nden Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985                                 Allgemeine Sicherheitspflichten\n(BGBI. 1 S. 1918), und des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur                     (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-\nvorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Han-                 ligten haben die nach Art und Ausmaß der vorherseh-\ndelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-               baren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu tref-\nrungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung                 fen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt\nverordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung                  eines Schadens dessen Umfang so gering wie mög-\nvon Sachverständigen:                                                   lich zu halten.\nArtikel 1                                     (2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Be-\nförderungen.\"\nDie Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 13. November 1990 (BGBI. 1\nS. 2453), geändert durch die Gefahrgutverordnung See                 4. § 5 wird wie folgt geändert: ,\nvom 24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1714), wird wie folgt geän-\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1\"\n1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                                              gestrichen.\n,,(4) Die Vorschriften der Anlage 8 Randnummer                        bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n10 003 und 10 420 gelten in der für innerstaatliche\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nBeförderungen anzuwendenden Fassung auch für\ngrenzüberschreitende Beförderungen.\"                                     ,,(6) Hat die Bundes'republik Deutschland Verein-\nbarungen nach dem ADA-Übereinkommen Anla-\nge A Randnummer 201 O oder Anlage 8 Randnum-\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nmer 1O 602 zu diesem übereinkommen abge-\na) Der Nummer 3 wird folgender Halbsatz angefügt:                      schlossen, dürfen, soweit nicht ausdrücklich etwas\n„Absender im Sinne der Anlage 8 Anhang 8.1 a                      anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer Verkün-\nRandnummer 211 174 Satz 3 ist der Verlader und                    dung im Bundesgesetzblatt bis zu ihrer Aufhebung\nim Sinne der Anlage 8 Anhang 8.1 b Randnummer                     innerstaatliche Beförderungen unter denselben\n212 174 Satz 3 der Befüller;\".                                    Voraussetzungen und nach denselben Bestim-\nmungen durchgeführt werden, wie es in diesen\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                                     Vereinbarungen für den grenzüberschreitenden\n„5. ist Befüller, wer als unmittelbarer Besitzer des              Verkehr vorgesehen ist.\"\ngefährlichen Gutes dieses in einen Tankcontai-\nner einbringt oder einbringen läßt.\"\nc) Nummer 6 wird aufgehoben.                                    5. Der bisherige§ 6 wird durch folgenden§ 6 ersetzt:\n,,§ 6\n3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\nZuständigkeiten\n,,§ 3                                    (1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind\nZulassung zur Beförderung                           zuständig\n(1) Gefährliche Güter dürfen auf der Straße nur                  1. die nach Landesrecht zuständigen Stellen als zu-\nbefördert werden, wenn sie nach der Anlage A Rand-                       ständige Behörden nach Anlage B Anhang 8.1 a;","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1993                                449\n2. die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk die             i) für die Üben.vachung der Fertigung zulas-\nBe- oder Entladestelle liegt, für die Bestimmung                 sungspflichtiger Versandstücke für radioaktive\ndes Fal1rwegs nach § 7 Abs. 3. Bei grenzüber-                    Stoffe sowie deren erstmalige und wiederkeh-\nschreitenden Beförderungen über nicht an Auto-                   rende Prüfung;\nbahnen liegenden Grenzübergangsstellen ist die\nj) für die Genehmigung höherer Lithiummengen\nStraßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Be-\nnach Anlage A Randnummer 2901 Ziffer 5\nzirk die Grenzübergangsstelle liegt. Bei unterbro-\nBemerkung 1;\nchenen Autobahnen ist die Straßenverkehrsbe-\nhörde für die Bestimmung des Fahrwegs zwi-                  k) für die Zulassung des Prüfverfahrens nach\nschen den Autobahnabschnitten zuständig, in de-                 Anlage A Anhang A.2 Randnummer 3200\nren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt.                 Abs. 2;\nIst die Benutzung von Autobahnen unzumutbar,                1) für die Genehmigung neuer Legierungen nach\nist ausschließlich die Straßenverkehrsbehörde                   Anlage A Anhang A.2 Randnummer 3201\nzuständig, in deren Bezirk die Beladestelle liegt.              Abs. 2, 3 und 4;\nWelche Stelle Straßenverkehrsbehörde ist, richtet\nsich nach Landesrecht;                                      m) als zuständige Behörde nach Anlage A An-\nhang A.5 und A.6; sie kann die Bauartprüfung\nvon Herstellern oder Verwendern einer Ver-\n3. der Bundesminister für Verkehr für den Abschluß\npackung oder von sonstigen Prüfstellen aner-\nvon Vereinbarungen nach Anlage A Randnummer\nkennen; das Verfahren richtet sich nach den\n2010 und nach Anlage B Randnummer 10 602;\nvom Bundesminister für Verkehr im Verkehrs-\nblatt bekanntgegebenen Richtlinien über die\n4. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\nBauartprüfung, die Erteilung der Kennzeich-\nfung\nnung und der Zulassung von Verpackungen\na) für die Zuordnung und Genehmigung (Zu-                       für die Beförderung gefährlicher Güter, die sich\nstimmung) bestimmter explosiver Stoffe und                  auf diese Vorschriften beziehen;\nGegenstände mit Explosivstoff nach Anlage A\nn) als zuständige Behörde nach Anlage A An-\nRandnummer 2100 Abs. 3 und Anhang A.1\nhang A.7 Randnummer 3771 Abs. 5 Satz 1\nRandnummer 3101 Abs. 3 und 5 und die Fest-\nund nach Anlage 8 Anhang 8. 1b;\nlegung der Verpackung nach Randnummer\n2103 Abs. 5 Methoden E 102, E 103, E 138,           5. das Bundesamt für Strahlenschutz für die Geneh-\nE 146 und E 149, soweit es sich nicht um den            migung der Beförderung von radioaktiven Stoffen\nmilitärischen Bereich handelt;                          und für die Zulassung der Muster von Versand-\nstücken für radioaktive Stoffe;\nb) für die Entscheidung über das Zusammenpak-\nken von Gegenständen der Klasse 1 Verträg-           6. das Bundesinstitut für chemisch-technische Un-\nlichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen              tersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik\nZündmitteln nach Anlage A Randnummer                    und Beschaffung (BICT) für den militärischen Be-\n2104 Abs. 6, soweit es sich nicht um den                reich für\nmilitärischen Bereich handelt;                          a} die Zuordnung und Genehmigung (Zustim-\nc) für die Festlegung der Beförderungsbedingun-                 mung) bestimmter explosiver Stoffe und Ge-\ngen und Verpackungen nach Anlage A Rand-                    genstände mit Explosivstoff nach Anlage A\nnummer 2405 Abs. 6 und 7;                                   Randnummer 2100 Abs. 3 und Anhang A.1\nRandnummer 3101 Abs. 3 und 5 und die Fest-\nd) für die Klassifizierung und Zuordnung organi-\nlegung der Verpackung nach Randnummer\nscher Peroxide nach Anlage A Randnummer\n2103 Abs. 5 Methoden E 102, E 103, E 138,\n2550 Abs. 8;\nE 146 und E 149;\ne) für die Zulassung organischer Peroxide zur\nb) die Entscheidung über das Zusammenpacken\nBeförderung in Großpackmitteln (IBC) nach\nvon Gegenständen der Klasse 1 Verträglich-\nAnlage A Randnummer 2555 Abs. 1;\nkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zünd-\nf) für die Prüfung und Zulassung radioaktiver                   mitteln nach Anlage A Randnummer 2104\nStoffe in besonderer Form;                                  Abs. 6;\ng) für die Prüfung der Muster von zulassungs-            7. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von An-\npflichtigen Versandstücken für radioaktive              lagen nach § 2 Abs. 2 a Nr. 2 oder 9 des Geräte-\nStoffe gemäß der vom Bundesminister für Ver-            sicherheitsgesetzes anerkannten Sachverständi-\nkehr bekanntgegebenen Richtlinien, die sich             gen nach § 14 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-\nauf diese Vorschriften beziehen;                        zes für die Baumusterprüfung von festverbunde-\nh} für die Überwachung qualitätssichernder Maß-             nen Tanks, Aufsetztanks, Tankbatterien und Ge-\nnahmen bei der Fertigung prüfpflichtiger Ver-           fäßbatterien nach Anlage 8 Anhang 8.1 a Rand-\nsandstücke für radioaktive Stoffe nach den              nummer 211 140 und von Tankcontainern nach\nvom Bundesminister für Verkehr im Verkehrs-             Anlage B Anhang 8.1 b Randnummer 212 140;\nblatt bekanntgegebenen Technischen Richtli-         8. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von An-\nnien für die Überwachung der Fertigung von              lagen nach § 2 Abs. 2 a Nr. 2 oder 9 des Geräte-\nVerpackungen zur Beförderung gefährlicher               sicherheitsgesetzes anerkannten Sachverständi-\nGüter, die sich auf diese Vorschriften bezie-           gen nach§ 14 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-\nhen;                                                    zes sowie die nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der","450                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nDruckbehälterverordnung oder nach § 16 Abs. 1           Anlage B Randnummer 1O 282 sowie Anhang B.1 a,\nNr. 2 bis 6 der Verordnung über brennbare Flüs-         Abschnitte 5, sowie hinsichtlich der Fahrwegbestim-\nsigkeiten für die Prüfung dieser Anlagen amtlich        mung und Bescheinigung nach § 7 und der Bescheini-\nanerkannten Sachverständigen für                        gungen nach Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 1\na) die Zustimmung zur anderweitigen Verwen-             und 3 durch Sachverständige oder Dienststellen\ndung der Gefäße nach Anlage A Randnummer             wahrgenommen, die der Bundesminister der Verteidi-\n2202 Abs. 4;                                         gung oder der Bundesminister des Innern bestellt\nhat.\nb) die Zustimmung nach Anlage A Randnummer\n2211 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 4;                     (3) Absatz 1 Nr. 1 bis 12 und Absatz 2 gelten auch\nfür grenzüberschreitende Beförderungen.\"\nc) die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfun-\ngen von Gefäßen nach Anlage A Randnum-\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\nmer 2215;\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nd) die Festsetzung der höchstzulässigen Masse\nder Füllung nach Anlage A Randnummer 2220                aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern \"Deut-\nAbs. 4;                                                       schen Bundesbahn\" die Wörter „oder der\nDeutschen Reichsbahn\" eingefügt.\ne) Prüfungen der Tanks nach Anlage B Anhang\n8.1 a und 8.1 b, jeweils Abschnitt 5;                    bb) In Satz 5 werden die Wörter „Deutsche Bun-\ndesbahn\" durch die Wörter „Deutsche Bun-\n9. die von der Bundesanstalt für Materialforschung\ndesbahn, die Deutsche Reichsbahn\" ersetzt.\nund -prüfung gemäß § 19 Nr. 3 der Gefahrgutver-\nordnung See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1714)          b) In Absatz 6 werden in Satz 2 die Wörter „Deut-\nanerkannten Sachverständigen für Prüfungen                   schen Bundesbahn oder den von ihr\" durch die\nnach Anlage B Anhang 8.1 b Abschnitt 5 von                   Wörter „Deutschen Bundesbahn, der Deutschen\nTankcontainern, die auch für die Beförderung ge-             Reichsbahn oder den von ihnen\" ersetzt.\nfährlicher Güter mit Seeschiffen bestimmt sind;          c) Absatz 8 Satz 2 wird aufgehoben.\n10. die amtlich anerkannten Sachverständigen für\nden Kraftfahrzeugverkehr für Untersuchungen           7. § 7a wird wie folgt geändert:\nvon Fahrzeugen, ausgenommen festverbundene\nTanks, nach Anlage B Randnummern 10 282 und              a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „Sachverstän-\ndigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2\" durch die Worte\n10 283 sowie für die Ausstellung von Bescheini-\ngungen nach diesen Vorschriften;                             ,,Sachverständigen nach§ 6 Abs. 1 Nr. 8\" ersetzt.\n11. die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Stra-            b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen\nStellen oder Personen                                 8. Der bisherige § 9 wird durch folgenden § 9 ersetzt:\na) für die Untersuchung von Fahrzeugen ein-                                         ,,§ 9\nschließlich der äußeren Besichtigung von fest-                         Verantwortlichkeiten\nverbundenen Tanks nach Anlage B Randnum-\n( 1) Der Absender hat\nmer 10 282 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1\nsowie für die Verlängerung der Gültigkeit von        1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter\nBescheinigungen nach diesen Vorschriften;                über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen ein-\ngeführt worden sind, den Verlader, der als erster\nb) für die Untersuchung von Fahrzeugen nach\ndie gefährlichen Güter zur Beförderung mit Stra-\nAnlage B Randnummer 10 283 sowie die da-\nßenfahrzeugen übergibt oder selbst befördert, auf\nmit im Zusammenhang stehende Ausstellung\ndas gefährliche Gut und dessen Bezeichnung\nvon Bescheinigungen nach dieser Vorschrift;\n(Kennzeichnungsnummer - soweit vorhanden -,\n12. die Industrie- und Handelskammern nach Anla-                   Benennung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls\nge B Randnummer 10 315 und für die Anerken-                  Buchstabe der Stoffaufzählung) sowie, wenn es\nnung von Lehrgängen und Lehrgangsabschlüs-                   sich um in § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1 aufgeführte\nsen; mehrere Industrie- und Handelskammern                   Stoffe handelt, auf die Beachtung der §§ 7 und 7 a\nkönnen Vereinbarungen zur gemeinsamen Erledi-                hinzuweisen;\ngung ihrer Aufgaben nach Anlage B Randnummer\n2. für jede durch diese Verordnung geregelte Beför-\n10 315 schließen;\nderung ein Beförderungspapier mitzugeben, das\n13. die sachkundige Person für die Prüfung und Be-                 den Vorschriften der Anlage A Randnummer 2002\nscheinigung der Entgasung des Tanks nach Anla-                Abs. 3 Satz 1 und 4 und Abs. 4 entspricht und in\nge B Anhang 8.1 a Randnummer 211 273 Satz 3                   dem das gefährliche Gut nach Anlage A Abschnitt\nund Anhang B.1 b Randnummer 212 273 Satz 3,                   2.B oder 2.C der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9 oder den\njeweils in der für innerstaatliche Beförderungen              Blättern der Klasse 7 Randnummer 2704, jeweils\ngeltenden Fassung.                                            Nummer 10, bezeichnet ist und das, wenn § 7\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 angewandt wird, den Vermerk\n(2) Für die Dienstbereiche der Bundeswehr und des\nnach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält;\nBundesgrenzschutzes werden, soweit dies Gründe\nder Verteidigung oder die Aufgaben des Bundes-                  3. bei grenzüberschreitenden Beforderungen die Be-\ngrenzschutzes erfordern, die Zuständigkeiten hinsicht-              scheinigung nach Anlage A Randnummer 2002\nlich der Prüfungen der Tanks und der Fahrzeuge nach                 Abs. 9 zu erstellen;","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1993                             451\n4. dafür zu sorgen, daß dem Beförderer vor Beförde-          6. hat abweichend von Anlage B Randnummer\nrungsbeginn                                                   10 385 Abs. 3 dafür zu sorgen, daß die in Anla-\na) wenn eine innerstaatliche Beförderung auf                 ge B Randnummer 10 385 Abs. 1 erwähnten\nGrund einer Ausnahmezulassung erfolgt, der               schriftlichen Weisungen in den Besitz des Fahr-\nBescheid über die Ausnahmezulassung nach                 zeugführers gelangen;\n§ 5, soweit nicht der Beförderer Inhaber der         7. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage B Rand-\nAusnahmezulassung ist,                                   nummer 10 500 Abs. 10 Fahrzeuge mit festver-\nb) bei grenzüberschreitenden Beförderungen eine               bundenen Tanks mit den vorgesehenen Gefahr-\nKopie des wesentlichen Textes der gemäß An-              zetteln versehen werden;\nlage A Randnummer 2010 oder Anlage 8 Rand-           8. hat den Fahrzeugführer oder Beifahrer nach Anla-\nnummer 10 602 abgeschlossenen Vereinba-                 ge B Randnummer 10 420 Satz 1, auch in Verbin-\nrungen,                                                 dung mit§ 1 Abs. 4, einzuweisen;\nc) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach            9. darf gefährliche Güter zur Beförderung in Tanks,\nAnlage A Randnummer 2110 Abs. 5 in Verbin-              ausgenommen Tankcontainer, nur übergeben,\ndung mit Randnummer 2100 Abs. 3 Satz 3,                 wenn der Tank mit diesen gefährlichen Gütern\nd) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach               a) nach Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer\nAnlage A Randnummer 2561 Abs. 2,                             211 171 Abs. 1 Satz 1,\ne) bei Stoffen der Klasse 7 Informationen nach               b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach\nAnlage A Randnummer 271 0 Abs. 1 Satz 2                      Anlage 8 Anhang 8.1 a Randnummer 211 171\nübergeben werden;                                                Abs.2\n5. bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer              gefüllt werden darf;\nAusnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 bis 5, einer in        10. hat, wenn er den Tank nicht selbst befüllt, den\n§ 5 Abs. 6 erwähnten Vereinbarung oder einer                 höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchst-\nAusnahmeverordnung nach § 6 des Gesetzes über                zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungs-\ndie Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebe-            raum nach ARlage 8 Anhang 8. 1 a Randnummer\nnen Angaben in das Beförderungspapier einzu-                 211 172 Abs. 1 dem Fahrzeugführer anzugeben;\ntragen, soweit die Beförderung auf Grund dieser              wenn der Verlader den Tank selbst befüllt sowie\nVorschriften erfolgt.                                        bei Gütern der Anlage 8 Anhang 8.8 Rand-\nnummer 280 001 hat der Verlader die Einhaltung\n(2) Der Verlader                                              des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der\n1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut              höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fas-\nund dessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnum-                 sungsraum festzustellen;\nmer - soweit vorhanden -, Benennung, Klasse,           11. hat dafür zu sorgen, daß nicht befördert wird,\nZiffer und gegebenenfalls Buchstabe der Stoff-             wenn er eine Überschreitung des höchstzuiässi-\naufzählung) sowie, wenn es sich um in§ 7 Abs. 1            gen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen\nund§ 7a Abs. 1 aufgeführte Stoffe handelt, auf die         Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach\nBeachtung der §§ 7 und 7a hinzuweisen;                     Anlage 8 Anhang 8.1a Randnummer 211 172\n2. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur über-             Abs. 1 feststellt;\ngeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dür-         12. hat bei grenzüberschreitenden Beförderungen die\nfen;                                                       Dichtheit der Verschlußeinrichtung nach Anlage B\n3. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Gü-            Anhang 8.1 a Randnummer 211 174 Satz 3 zu\nter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur             prüfen.\nBeförderung zu prüfen, ob die Verpackung be-\nschädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen           (3) Der Beförderer\nVerpackung beschädigt, insbesondere undicht ist,        1. hat anhand der Begleitpapiere zu prüfen, ob die\nso daß gefährliches Gut austritt oder austreten            gefährlichen Güter nach § 3 befördert werden\nkann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der             dürfen;\nMangel beseitigt worden ist; gleiches gilt für unge-    2. darf gefährliche Güter in Tanks nur befördern,\nreinigte leere Verpackungen;                               wenn die Beförderungsart nach Anlage B Rand-\n4. darf ein Versandstück nach Teilentnahme des ge-             nummer 10 003 Abs. 1, auch in Verbindung mit\nfährlichen Gutes zur Beförderung nur übergeben             § 1 Abs. 4, zulässig ist und bei Tankfahrzeugen\noder selbst befördern, wenn der Verschluß des              das gefährliche Gut in der Bescheinigung der\nVersandstücks den Vorschriften der Anlage A                besonderen Zulassung nach Anlage B Anhang\nRandnummer 2202 Abs. 2 Satz 1, Randnummer                  8.3 oder bei innerstaatlichen Beförderungen in\n2652 Abs. 1, Randnummer 2704 Blatt 4 Nr. 2                 Aufsetztanks in der Bescheinigung über die Prü-\nBuchstabe b oder Anhang A.5 Randnummer 3500                fung des Aufsetztanks nach Anlage B Anhang\nAbs. 1 Satz 1 entspricht;                                  8.1 a Randnummer 211 154 aufgeführt ist;\n5. darf gefährliche Güter zur Beförderung in loser          3. darf gefährliche Güter in loser Schüttung oder in ·\nSchüttung oder in Containern nur übergeben,                Containern nur befördern, wenn die Beförde-\nwenn die Beförderung nach Anlage B Randnum-                rungsart nach Anlage 8 Randnummer 10 003\nmer 10 003 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 1              Abs. 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, zuläs-\nAbs. 4, zulässig ist;                                      sig ist;","452                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil  1\n4. hat dafür zu sorgen, daß                                  2. hat\na) die in Anlage B Randnummer 10 381, ausge-                 a) die in Anlage B Randnummer 10 381 aufge-\nnommen die Bescheinigung nach Absatz 2                      führten Begleitpapiere sowie bei innerstaatli-\nBuchstabe b, und Randnummer 11 282 in Ver-                  chen Beförderungen die Bescheinigung über\nbindung mit Randnummer 10 282 aufgeführ-                    die Prüfung des Aufsetztanks nach Anlage B\nten Begleitpapiere sowie bei innerstaatlichen                Anhang 8.1 a Randnummer 211 154,\nBeförderungen in Aufsetztanks die Bescheini-\ngung über die Prüfung des Aufsetztanks nach               b) die Feuerlöschgeräte nach Anlage B Rand-\nAnlage 8 Anhang 8.1 a Randnummer                             nummer 10 240 Abs. 1,\n211154,                                                   c) die Ausrüstungsgegenstände nach Anlage B\nRandnummer 10 260, 21 260 und 61 260\nb) die in Anlage B Randnummer 10 260 Buchsta-\nbe d und Randnummer 21 260 und 61 260                        Satz 1,\nSatz 1 vorgeschriebenen Ausrüstungsgegen-                d) wenn eine innerstaatliche Beförderung auf\nstände,                                                      Grund einer Ausnahmezulassung erfolgt, den\nBescheid über die Ausnahmezulassung nach\nc) wenn eine innerstaatliche Beförderung auf\n§5\nGrund einer Ausnahmezulassung erfolgt, der\nBescheid über die Ausnahmezulassung nach                 während der Beförderung mitzuführen und zu-\n§5                                                       ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung\nauszuhändigen;\ndem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn\nübergeben werden;                                       3. hat die Vorschriften der Anlage B Randnummer\n5. hat die Vorschriften über die Fahrzeugarten                   10 003 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4,\nüber die Durchführung der Beförderung und die\na) nach Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 1                    Überwachung beim Parken zu beachten;\nSatz 1, Randnummer 11 204, 41 204 oder\n52 204,                                              4. hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das\nb) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach              Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungsgerä-\nAnlage B Randnummer 10 204 Abs. 1 Satz 2                 ten der Anlage B Randummer 10 353 eingehalten\nwerden;\nzu beachten;\n5. hat für das Anbringen oder Sichtbarmachen sowie\n6. hat den Fahrzeugführer nach Anlage B Randnum-\nfür das Verdecken oder Entfernen der nach Anla-\nmer 11 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Rand-\nge B Randnummer 10 500, 11 500 Abs. 1 bis 4\nnummer 10 311 durch einen zu(\"'Ablösung des\nund Randnummer 71 500 vorgeschriebenen\nFahrzeugführers befähigten Beifahrer begleiten\nWarntafeln, Kennzeichnungsnummern und Ge-\nzu lassen;\nfahrzettel an Fahrzeugen und Aufsetztanks zu\n7. hat dafür zu sorgen, daß das beteiligte Personal              sorgen;\nvon den schriftlichen Weisungen nach Anlage B\nRandnummer 10 385 Abs. 1 Kenntnis nimmt und              6. hat den in Anlage B Randnummer 51 220 Abs. 4\nin der Lage ist, sie wirksam anzuwenden;                     Satz 1 vorgeschriebenen Behälter mit Wasser\nmitzuführen;\n8. hat die in Anlage B Randnummer 11 401, 41 401\nund 52 401 vorgeschriebenen Mengengrenzen                7. hat beim Halten oder Parken von Beförderungs-\neinzuhalten;                                                 einheiten mit gefährlichen Gütern die Feststell-\nbremse gemäß Anlage B Randnummer 10 503\n9. darf Tanks nur                                               anzuziehen;\na) nach Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer\n211 171 Abs. 1 Satz 1,                               8. hat beim Halten oder Parken bei Nacht oder\nschlechter Sicht ohne Fahrzeugbeleuchtung die\nb) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach              Leuchten gemäß Anlage B Randnummer 10 505\nAnlage B Anhang B.1 a Randnummer 211 171                Abs. 1 aufzustellen;\nAbs. 2\nmit gefährlichen Gütern befüllen lassen;                  9. hat die nächsten zuständigen Behörden nach An-\nlage B Randnummer 10 507 Satz 1 zu benach-\n10. hat für die Einhaltung der Vorschriften in Anlage B          richtigen oder benachrichtigen zu lassen;\nAnhang 8.1 a Randnummer 211 270 bis 211 273\nüber die wechselweise Verwendung von Tanks zu            10. hat nach Anlage B Randnummer 10 507 Satz 2\nsorgen;                                                      bei Gefahr die in den Weisungen nach Anlage B\nRandnummer 10 385 Abs. 1 vorgeschriebenen\n11. hat für die Einhaltung der Vorschriften in Anlage B          Maßnahmen zu treffen;\nAnhang 8.1 a Randnummer 211 371, 211 672,\n211 771 und 211 971 über das Verbot einer an-            11. hat, wenn er den Tank selbst befüllt, den vom\nderweitigen Verwendung zu sorgen.                            Verlader angegebenen höchstzulässigen Fül-\nlungsgrad oder die höchstzulässige Masse der\n(4) Der Fahrzeugführer                                         Füllung je Liter Fassungsraum nach Anlage B\n1. darf kein Versandstück befördern, dessen Verpak-             Anhang 8.1 a Randnummer 211 172 Abs. 1 ein-\nkung beschädigt, insbesondere undicht ist, so daß            zuhalten; er hat einen Füllungsgrad von höch-\ngefährliches Gut austritt oder austreten kann;               stens 90 % einzuhalten, wenn der Verlader den","Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1993                               453\nhöchstzulässigen Füllungsgrad für flüssige Stoffe     nennung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchsta-\nnicht angeben kann;                                   be der Stoffaufzählung) sowie, wenn es sich um in § 7\n12. hat bei innerstaatlichen Beförderungen die Dicht-       Abs. 1 und § 7 a Abs. 1 aufgeführte Stoffe handelt, auf\nheit der Verschlußeinrichtung nach Anlage 8 An-       die Beachtung der §§ 7 und 7 a schriftlich hinzuwei-\nhang 8.1 a Randnummer 211 174 Satz 3 zu prü-          sen.\nfen.                                                     (7) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum\n(5) Der Halter                                           Zwecke der Beförderung gefährlicher Güter verpackt\noder verpacken läßt, hat die Vorschriften über\n1. hat die Vorschriften der Anlage B Randnummer\n1O 003 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4,      1. die Verpackung nach der Anlage A Klasse 1 bis\nüber Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge zu be-               6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.1 und 2, sowie\nachten;                                                    der Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13,\njeweils Nummer 2,\n2. hat das Fahrzeug mit den nach Anlage 8 Randnum-\nmer 10 500 Abs. 1, 2 und 10, Randnummer 11 500         2. das Zusammenpacken nach der Anlage A Klasse 1\nund 71 500 erforderlichen Warntafeln, Kennzeich-           bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.3, sowie der\nnungsnummern und Gefahrzetteln auszurüsten;                Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils\nNummer 6,\n3. hat dafür zu sorgen, daß der Tank auch zwischen\nden Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und            3. die Kennzeichnung nach der Anlage A Klasse 1 bis\nKennzeichnungsvorschriften                                 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4, sowie der\nKlasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils\na) der Anlage 8 Anhang 8.1 a jeweils                        Nummer 8,\n- Abschnitt 2, ausgenommen Bemerkung zu             zu beachten.\nRandnummer 211 120 Satz 1 und Randnum-\nmer 211 120 Abs. 2 Satz 2,                         (8) Der Empfänger hat\n- Abschnitt 3, ausgenommen Randnummer               1. vom gereinigten und entgasten Tankcontainer\n211137, 211138, 211 230 Satz 2 und 3,               nach Anlage B Randnummer 1O 500 Abs. 7 und 12\nRandnummer 211 232 Abs. 1 Satz 1 hin-               die Warntafeln und Gefahrzettel zu entfernen oder\nsichtlich des Brandes, Randnummer 211 232           zu verdecken;\nAbs. 4 Buchstabe b bis f, Randnummer            2. von Containern, die keine gefährlichen Güter oder\n211 234 Abs. 1 Satz 2, Randnummer                   keine Reste davon enthalten, die Gefahrzettel zu\n211 323 Satz 2 und Randnummer 211 332               entfernen oder zu verdecken.\nSatz 3 (hinsichtlich der Verweisung auf\nRandnummer 211 137 Abs. 1 und 2) und 4,            (9) Der geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige\nund                                             Empfänger hat den Fahrzeugführer oder Beifahrer\nnach Anlage B Randnummer 10 420 Satz 2, auch in\nAbschnitt 6,\nVerbindung mit§ 1 Abs. 4, einzuweisen.\nb) für innerstaatliche Beförderungen auch der An-\nlage B Anhang 8.1 a Bemerkung zu Randnum-              (10) Der Eigentümer hat\nmer 211 120 Satz 1 und Randnummer 211 120           1. dafür zu sorgen, daß der Tankcontainer auch zwi-\nAbs. 2 Satz 2, Randnummer 211 137, 211 138,             schen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs-\n211 230 Satz 2 und 3, Randnummer 211 232                und Kennzeichnungsvorschriften\nAbs. 1 Satz 1 hinsichtlich des Brandes, Rand-\na) der Anlage B Anhang 8.1 b jeweils\nnummer 211 232 Abs. 4 Buchstabe b bis f,\nRandnummer 211 234 Abs. 1 Satz 2, Rand-                    - Abschnitt 2, ausgenommen Bemerkung zu\nnummer 211 323 Satz 2 und Randnummer                          Randnummer 212 120 Satz 1 und Randnum-\n211 332 Satz 3 (hinsichtlich der Verweisung auf               mer 212 221 Satz 2 und 3,\nRandnummer 211 137 Abs. 1 und 2),                          - Abschnitt 3, ausgenommen Randnummer\nc) für grenzüberschreitende Beförderungen auch                    212 137, 212 138, 212 230 Satz 2 und 3,\nder Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer                          Randnummer 212 232 Abs. 4 Buchstabe b\n211 332 Satz 4                                                bis e, Randnummer 212 234 Abs. 1 Satz 2\nund Randnummer 212 332 Satz 3 (hinsicht-\nentspricht;\nlich der Verweisung auf Randnummer\n4. hat in den Fällen der Anlage B Anhang 8.1 a Rand-                   212 137 Abs. 1), und\nnummer 211 153 eine außerordentliche Prüfung                   - Abschnitt 6,\ndes Tanks durchführen zu lassen, wenn die Sicher-\nheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträch-           b) für innerstaatliche Beförderungen auch der An-\ntigt ist;                                                      lage B Anhang 8.1 b Bemerkung zu Randnum-\nmer 212 120 Satz 1, Randnummer 212 221\n5. darf nur Tanks verwenden, deren Dicke der Tank-                  Satz 2 und 3, Randnummer 212 137, 212 138,\nwände der Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer                     212 230 Satz 2 und 3, Randnummer 212 232\n211 170 in Verbindung mit Randnummer 211 127                   Abs. 4 Buchstabe b bis e, Randnummer\nAbs. 2 bis 4 entspricht.                                       212 234 Abs. 1 Satz 2 und Randnummer\n(6) Der Auftraggeber des Absenders hat den Absen-                212 332 Satz 3 (hinsichtlich der Verweisung auf\nder auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung                  Randnummer 212 137 Abs. 1)\n(Kennzeichnungsnummer soweit vorhanden-, Be-                     entspricht;","454                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. in den Fällen der Anlage B Anhang 8.1 b Rand-              1. bei innerstaatlichen Beförderungen die Vorschrif-\nnummer 212 153 eine außerordentliche Prüfung                 ten der Anlage B Randnummer 10 354 über das\ndes Tankcontainers durchführen zu lassen, wenn               Verbot von Feuer und offenem Licht zu beachten;\ndie Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung\n2. die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 374\nbeeinträchtigt ist.\nüber das Rauchverbot und der Anlage B Rand-\n(11) Der Hersteller darf an serienmäßig hergestell-            nummer 11 354 über das Verbot von Feuer und\nten                                                              offenem Licht zu beachten.\n1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Anlage A                 (17) Wer als unmittelbarer Besitzer gefährliche Gü-\nAnhang A.5 Randnummer 3512 Abs. 1 oder                   ter in einen Container lädt oder laden läßt, hat die\nnach Anlage B Randnummer 1O 500 Abs. 8 Satz 1\n2. Großpackmitteln die Kennzeichnung nach Anlage A\nvorgeschriebenen Gefahrzettel anzubringen.\nAnhang A.6 Randnummer 3612 Abs. 1\nnur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart               (18) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Bei-\nentsprechen und die in der Zulassung genannten Be-           fahrer oder Empfänger hat die Vorschriften der Anla-\ndingungen erfüllt.sind.                                      ge B\na) Randnummer 11 410, 31 410, 41 410, 42 410,\n(12) Der Betroffene hat die im Rahmen                         43 410, 51 410, 61 410, 62 410 und 91 410,\n1. einer Baumusterzulassung nach Anlage B Anhang             b) bei innerstaatlichen • Beförderungen        auch   der\n8.1 a Randnummer 211 140 oder Anhang 8.1 b                   Randnummer 81 410,\nRandnummer 212 140 oder einer Bescheinigung\nder besonderen Zulassung nach Anlage B Anhang            über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß-\n8.3 oder                                                 und Futtermittel zu beachten.\n2. einer Ausnahmezulassung nach § 5 für innerstaat-             (19) Soweit in den Absätzen 1 bis 18 nichts anderes\nliche Beförderungen                                      bestimmt ist, gelten diese für innerstaatliche und\ngrenzüberschreitende Beförderungen.\"\nerteilten vollziehbaren Auflagen zu beachten.\n(13) Der Befüller                                       9. § 1O wird wie folgt gefaßt:\n1. hat an Tankcontainern die nach Anlage B Rand-                                         ,,§ 10\nnummer 1O 500 Abs. 2 vorgeschriebenen Warn-\nOrdnungswidrigkeiten\ntafeln anzubringen;\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1\n2. hat an Tankcontainern und Gefäßbatterien die\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\nnach Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 9 vorge-\nhandelt, wer bei innerstaatlichen oder grenzüber-\nschriebenen Gefahrzettel anzubringen;\nschreitenden Beförderungen (§ 9 Abs. 19) vorsätzlich\n3. darf Tankcontainer nur                                    oder fahrlässig\na) nach Anlage B Anhang 8.1 b Randnummer                   1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5, auch in Verbindung\n212 171 Abs. 1 Satz 1,                                     mit Abs. 8, oder § 7a Abs. 1 in Verbindung mit § 7\nb) bei innerstaatlict1en Beförderungen auch nach               Abs. 3 Satz 5, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 4,\nAnlage B Anhang B.1 b Randnummer 212 171                   gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung be-\nAbs. 2                                                     fördert,\nmit gefährlichen Gütern befüllen;                          2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6, auch in Verbindung\nmit Abs. 8, oder§ 7a Abs. 1 in yerbindung mit § 7\n4. hat den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die                  Abs. 3 Satz 6, auch in Verbindung mit§ 7a Abs. 4,\nhöchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-                nicht dafür sorgt, daß der Bescheid über die Fahr-\nsungsraum nach Anlage B Anhang B.1 b 1. Teil                   wegbestimmung oder entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1,\nRandnummer 212 172 Abs. 1 oder II. Teil, jeweils               auch in Verbindung mit Abs. 8, oder§ 7 a Abs. 1 in\nAbschnitt 7 der einzelnen Klassen, einzuhalten;                Verbindung mit§ 7 Abs. 7 Satz 1, auch in Verbin-\n5. hat abweichend von Anlage B Anhang B.1 b Rand-                  dung mit § 7a Abs. 4, nicht dafür sorgt, daß die\nnummer 212 174 Satz 3 die Dichtheit der Verschluß-             Bescheinigung, die Reservierungsbestätigung\neinrichtungen zu prüfen.                                       oder das Beförderungspapier für den Bahntrans-\nport dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn\n(14) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer oder               übergeben wird,\nBeifahrer hat die Vorschriften der Anlage B Randnum-           3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7, auch in Verbindung\nmer 1O 003 Abs. 3 und 4, auch in Verbindung mit § 1                mit Abs. 8, oder § 7 a Abs. 1 in Verbindung mit § 7\nAbs. 4, über Beladen, Zusammenladen und Handha-                    Abs. 3 Satz 7, auch in Verbindung mit§ 7a Abs. 4,\nbung zu beachten.                                                  die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,\n(15) Der Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer oder          4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 8, auch in Verbindung\nEmpfänger hat die Vorschriften der Anlage B Rand-                  mit Abs. 8, oder§ 7 a Abs. 1 in Verbindung mit § 7\nnummer 10 003 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 1                   Abs. 3 Satz 8, auch in Verbindung mit§ 7 a Abs. 4,\nAbs. 4, über das Entladen zu beachten.                             den Bescheid über die Fahrwegbestimmung oder\nentgegen § 7 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung\n(16) Der Absender, Verlader, Beförderer, Fahr-                   mit Abs. 8, oder§ 7a Abs. 1 in Verbindung mit§ 7\nzeugführer, Beifahrer, Halter oder Empfänger hat                   Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 4,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1993                               455\ndie Bescheinigung, die Reservierungsbestätigung             h) Nr. 8 eine Mengengrenze nicht einhält,\noder das Beförderungspapier für den Bahntrans-\ni) Nr. 9 Buchstabe a Tanks mit gefährlichen Gü-\nport nicht mitführt oder aushändigt,\ntern befüllen läßt oder\n5. entgegen § 9 Abs. 1                                           j) Nr. 1O oder 11 nicht für die Einhaltung der dort\na) Nr. 1 den Beförderer oder Verlader nicht hin-                angegebenen Vorschriften sorgt,\nweist,\n8. entgegen § 9 Abs. 4\nb) Nr. 2 ein Beförderungspapier mitgibt, das den\na) Nr. 1 ein Versandstück befördert,\nVorschriften nicht entspricht, oder ein Beförde-\nrungspapier nicht mitgibt oder                          b) Nr. 2 ein Begleitpapier nach Anlage B Rand-\nnummer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a oder\nc) Nr. 4 Buchstabe c, d oder e nicht dafür sorgt,\nAbs. 2, ein Feuerlöschgerät oder einen Aus-\ndaß die Kopien oder Informationen rechtzeitig\nrüstungsgegenstand nach Anlage B Rand-\nübergeben werden,\nnummer 1O 260 Buchstabe a bis c, Randnum-\n6. entgegen § 9 Abs. 2                                              mer 21 260 oder 61 260 Satz 1 nicht mitführt\noder aushändigt,\na) Nr. 1 den Fahrzeugführer nicht hinweist,\nc) Nr. 3 eine Vorschrift über die Durchführung der\nb) Nr. 2 gefährliche Güter dem Beförderer über-\nBeförderung oder die Überwachung beim Par-\ngibt,\nken nicht beachtet,\nc) Nr. 3 nicht prüft, ob eine Verpackung beschä-\nd) Nr. 4 nicht für die Einhaltung der Vorschriften\ndigt ist oder ein Versandstück oder eine unge-\nüber das Betreten von Fahrzeugen mit Be-\nreinigte leere Verpackung ohne Beseitigung\nleuchtungsgeräten sorgt,\ndes Mangels übergibt,\ne) Nr. 5 nicht für das Anbringen, Sichtbarmachen,\nd) Nr. 4 ein Versandstück nach Teilentnahme\nVerdecken oder Entfernen sorgt,\nübergibt oder befördert,\nf) Nr. 6 einen Behälter mit Wasser nicht mit-\ne) Nr. 5 gefährliche Güter zur Beförderung in\nführt,\nloser Schüttung oder in Containern übergibt,\ng) Nr. 7 die Feststellbremse nicht anzieht,\nf) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß die schriftlichen\nWeisungen in den Besitz des Fahrzeugführers             h) Nr. 8 eine Leuchte nicht aufstellt,\ngelangen,                                               i) Nr. 9 die Behörden nicht oder nicht rechtzeitig\ng) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß die Fahrzeuge mit               benachrichtigt oder benachrichtigen läßt,\nGefahrzetteln versehen werden,                          j) Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht\nh) Nr. 8 den Fahrzeugführer oder Beifahrer nicht                trifft oder\neinweist,                                               k) Nr. 11 den höchstzulässigen Füllungsgrad\ni)  Nr. 9 Buchstabe a gefährliche Güter zur Beför-              oder die höchstzulässige Masse der Füllung je\nderung in Tanks übergibt,                                   Liter Fassungsraum nicht einhält,\nj) Nr. 10 eine Angabe dem Fahrzeugführer nicht           9. entgegen§ 9 Abs. 5\nmitteilt oder\na) Nr. 1 eine Vorschrift über Bau oder Ausrüstung\nk) Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß nicht befördert                der Fahrzeuge nicht beachtet,\nwird,\nb) Nr. 2 ein Fahrzeug nicht mit Warntafeln, Kenn-\n7.. entgegen § 9 Abs. 3                                             zeichnungsnummern oder Gefahrzetteln aus-\nrüstet,\na) Nr. 1 nicht prüft,\nc) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der\nb) Nr. 2 gefährliche Güter in Tanks befördert,                  Tank den Vorschriften entspricht, oder\nc) Nr. 3 gefährliche Güter in loser Schüttung oder          d) Nr. 4 eine außerordentliche Prüfung des Tanks\nin Containern befördert,                                    nicht durchführen läßt,\nd) Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Begleitpapiere\n10. entgegen § 9 Abs. 6 den Absender nicht hin-\nnach Anlage B Randnummer 10 381 Abs. 1\nBuchstabe a oder Abs. 2 Buchstabe a, c oder d           weist,\noder Randnummer 11 282 oder die Aus-                11. entgegen § 9 Abs. 7 eine Vorschrift über die\nrüstungsgegenstände nach Anlage B Rand-                 Verpackung, das zusammenpacken oder die\nnummer 21 260 oder 61 260 Satz 1 dem Fahr-              Kennzeichnung nicht beachtet,\nzeugführer rechtzeitig übergeben werden,\n12. entgegen § 9 Abs. 8\ne) Nr. 5 Buchstabe a eine Vorschrift über die\nFahrzeugarten nicht beachtet,                           a) Nr. 1 Warntafeln oder Gefahrzettel nicht ent-\nfernt oder verdeckt oder\nf) Nr. 6 den Fahrzeugführer nicht durch einen\nBeifahrer begleiten läßt,                               b) Nr. 2 einen Gefahrzettel nicht entfernt oder\nverdeckt,\ng) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß das beteiligte Per-\nsonal in der Lage ist, die Weisungen wirksam        13. entgegen § 9 Abs. 9 den Fahrzeugführer oder\nanzuwenden,                                             Beifahrer nicht einweist,","456                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n14. entgegen § 9 Abs. 1O                                       8. entgegen§ 9 Abs. 3 Nr. 9 Buchstabe b Tanks mit\na) Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der               gefährlichen Gütern befüllen läßt,\nTankcontainer den Vorschriften entspricht,            9. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a die Be-\noder                                                     scheinigung nach Randnummer 211 154 nicht\nb) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht                  mitführt oder aushändigt,\ndurchführen läßt,                                   10. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d den\n15. entgegen § 9 Abs. 11 die Kennzeichnung an-                    Bescheid nicht mitführt oder aushändigt,\nbringt,                                                  11. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 12 die Dichtheit nicht\n16. entgegen § 9 Abs. 12 Nr. 1 eine vollziehbare                  prüft,\nAuflage nicht beachtet,                                  12. entgegen§ 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür\n17. entgegen § 9 Abs. 13                                          sorgt, daß der Tank den Vorschriften entspricht,\na) Nr. 1 eine Warntafel nicht anbringt,                  13. entgegen § 9 Abs. 10 Nr. 1 Buchstabe b nicht\ndafür sorgt, daß der Tankcontainer den Vorschrif-\nb) Nr. 2 einen Gefahrzettel nicht anbringt,\nten entspricht,\nc) Nr. 3 Buchstabe a einen Tankcontainer mit\ngefährlichen Gütern befüllt,                        14. entgegen § 9 Abs. 12 Nr. 2 eine vollziehbare\nAuflage nicht beachtet,\nd) Nr. 4 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder\ndie höchstzulässige Masse der Füllung je Liter      15. entgegen § 9 Abs. 16 Nr. 1 eine Vorschrift über\nFassungsraum nicht einhält oder                          das Verbot von Feuer oder offenem Licht nicht\nbeachtet,\ne) Nr. 5 die Dichtheit nicht prüft,\n16. entgegen § 9 Abs. 13 Nr. 3 Buchstabe b einen\n18. entgegen § 9 Abs. 14 eine Vorschrift über Be-\nTankcontainer mit gefährlichen Gütern befüllt\nladen, Zusammenladen oder Handhabung nicht\noder\nbeachtet,\n17. entgegen § 9 Abs. 18 Buchstabe b eine Vorschrift\n19. entgegen § 9 Abs. 15 eine Vorschrift über das\nüber Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet.\nEntladen nicht beachtet,\n20. entgegen § 9 Abs. 16 Nr. 2 eine Vorschrift über             (3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1\ndas Rauchverbot oder das Verbot von Feuer oder           des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\noffenem Licht nicht beachtet,                            handelt, wer bei grenzüberschreitenden Beförderun-\ngen (§ 9 Abs. 19) vorsätzlich oder fahrlässig\n21. entgegen § 9 Abs. 17 einen Gefahrzettel nicht\nanbringt,                                                1. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Bescheinigung nicht\nerstellt,\n22. entgegen§ 9 Abs. 18 Buchstabe a eine Vorschrift\nüber Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder              2. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 12 die Dichtheit nicht prüft\noder\n23. entgegen§ 11 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 die Bescheini-\ngung nicht mitführt.                                     3. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür\nsorgt, daß der Tank den Vorschriften entspricht.\"\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 1O Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\nhandelt, wer bei innerstaatlichen Beförderungen vor-     10. § 11 wird wie folgt gefaßt:\nsätzlich oder fahrlässig\n,,§ 11\n1. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür                          Übergangsvorschriften\nsorgt, daß der Bescheid rechtzeitig übergeben\nwird,                                                      (1) Zu § 7 Abs. 3 und 5 gilt folgende Übergangsvor-\nschrift:\n2. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 eine Angabe in das\nVor dem 1. Juli 1990 erteilte Erlaubnisse nach § 7\nBeförderungspapier nicht einträgt,\ngelten im Rahmen ihrer Gültigkeit als Fahrwegbestim-\n3. entgegen§ 9 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b gefährliche         mung nach § 7 Abs. 3 und als Bescheinigungen der\nGüter zur Beförderung in Tanks übergibt,                Deutschen Bundesbahn und der Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion nach§ 7 Abs. 5 Satz 1 und 2.\n4. entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 2 gefährliche Güter in\nAufsetztanks befördert,                                    (2) Zu den Anlagen A und B (Bezeichnung des\n5. entgegen§ 9 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür         Gutes) gilt folgende Übergangsvorschrift:\nsorgt, daß die Bescheinigung nach Randnummer             Bis zum 31. Dezember 1994 dürfen bei innerstaat-\n211 154 rechtzeitig übergeben wird,                     lichen Beförderungen Stoffbenennungen, deren\n6. entgegen§ 9 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe c nicht dafür         Schreibweise sich wegen der Anwendung der\nsorgt, daß der Bescheid rechtzeitig übergeben            IUPAC-Nomenklatur ändert, in der am 31. Dezember\nwird,                                                    1992 geltenden Schreibweise verwendet werden.\n7. entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b eine                  (3) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmun-\nVorschrift über die Fahrzeugarten nicht beach-           gen der Anlage B gelten folgende Übergangsvor-\ntet,                                                     schriften:","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1993                                457\n1. Randnummer 1O 221 (Wirkung der Dauerbrems-           11. § 12 wird wie folgt gefaßt:\nanlage):\n,,§ 12\nFür innerstaatliche Beförderungen gilt Randnum-\nAnwendung anderer Vorschriften\nmer 10 221 in der am 31. Dezember 1992 gelten-\nden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße für              Andere Rechtsvorschriften über die Beförderung\ndie nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis ein-        gefährlicher Güter auf der Straße bleiben unberührt.\"\nschließlich 30. Juni 1993 erstmals in den Verkehr\nkommenden Fahrzeuge.\n12. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:\n2. Randnummer 1O 282 (Bescheinigung der beson-\nderen Zulassung):                                                                 ,,§ 13\nFür innerstaatliche Beförderungen gelten die für                  Vorschriften zu den Anlagen A und B\nFahrzeuge erteilten Prüfbescheinigungen nach § 6            (1) Anstelle der in Anlage A Randnummer 2002\nAbs. 2 und 4 in der am 31. Dezember 1992 gelten-         Abs. 3 Buchstabe a vorgeschriebenen Abkürzungen\nden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße bis           ,,ADA\" oder „RIO\" ist die Abkürzung „GGVS\" oder,\nzum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum           wenn das Gut auf einem Teil der Beförderungsstrecke\n31. Dezember 1995, als Bescheinigung der beson-          mit der Eisenbahn befördert wird, die Abkürzung\nderen Zulassung nach Randnummer 10 282, wenn             ,,GGVE\" zu verwenden.\nim Fahrzeugschein der Vermerk nach§ 6 Abs. 2\noder 4 in der am 31. Dezember 1992 geltenden                (2) Für Beförderungen von Gütern der Klasse 1\nFassung der Gefahrgutverordnung Straße enthal-           dürfen auch Verpackungen ausgenommen Großpack-\nten ist. In diesen Fällen ist § 6 Abs. 6 in der am       mittel (IBC) und für die Beförderung von Gütern der\n31. Dezember 1992 geltenden Fassung der Ge-              Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 und 9 dürfen\nfahrgutverordnung Stra13e anzuwenden.                    auch Verpackungen einschließlich Großpackmittel\n(IBC) verwendet werden, die nach einem nach den\n3. Randnummer 10 283 (Bescheinigung der beson-              Vorschriften des Anhangs V oder VI der Gefahrgutver-\nderen Zulassung für Beförderungseinheiten von            ordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekannt-\nTankcontainern):                                         machung vom 10. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1224) oder\nFür innerstaatliche Beförderungen gilt bis zur näch-     des § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See vom\nsten Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßen-            24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1714) in der jeweils geltenden\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung        der    Fahrzeug-      Fassung geprüften und zugelassenen Baumuster her-\nschein als Bescheinigung der besonderen Zulas-           gestellt und mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung\nsung nach Randnummer 10 283.                             versehen sind.\n(3) Die auf Grund einer Bauartzulassung der zu-\n4. Randnummer 10 315 Abs. 1 (Tankwagenfahrer-\nständigen Behörde\nschulung):\nBescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme          a) eines ADA-Vertragsstaates nach dem ADA-über-\nan der Schulung von Fahrzeugführern nach Rand-               einkommen Anlage A Randnummern 3550 Abs. 1\nnummer 10 315 Abs. 2 Satz 2 gelten bis zum                   und 3601 Abs. 2 hergestellten Verpackungen, die\nAblauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 31. De-           Anlage A Anhang A.5, und Großpackmitteln (IBC),\nzember 1994, als Bescheinigungen nach Rand-                  die Anlage A Anhang A.6 entsprechen, oder\nnummer 10 315 Abs. 1 für die innerstaatliche Be-         b) eines COTIF-Mitgliedstaates nach den RIO-Regeln\nförderung von Tankcontainern mit gefährlichen Gü-            Anlage Randnummern 1550 Abs. 1 und 1601 Abs.\ntern der in der Bescheinigung angeführten Klas-              1 und 2 hergestellten Verpackungen, die Anlage\nsen, wenn der Gesamtfassungsraum aller Tank-                 Anhang V, und Großpackmitteln (IBC), die Anlage\ncontainer auf einer Beförderungseinheit nicht mehr           Anhang VI entsprechen,\nals 3 000 Liter beträgt.\ndürfen auch für innerstaatliche Beförderungen nach\n5. Randnummer 1O 315 Abs. 2 (Gültigkeit von Tank-           dieser Verordnung verwendet werden, wenn die Ver-\nwagenführerschulungen):                                  packungsart nach den Vorschriften der Anlage A für\ndas betreffende Gut zugelassen ist.\nBescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme\nan der Schulung von Führern von Tankfahrzeugen              (4) Die von der zuständigen Behörde\noder Beförderungseinheiten zur Beförderung von\nTanks oder Tankcontainern nach Randnummer                a) eines ADA-Vertragsstaates nach dem ADA-über-\n1O 315 Abs. 1, die bis zum 30. Juni 1990 ausge-              einkommen Anlage B Randnummer 212 140 oder\nstellt wurden, gelten auch als Bescheinigung nach\nb) eines COTIF-Mitgliedstaates nach den RIO-Regeln\nRandnummer 10 315 Abs. 2, wenn durch eine\nAnlage Anhang X Absatz 1.4\nBescheinigung des Beförderers nachgewiesen\nwird, daß der Fahrzeugführer in die Bereiche Be-         erteilte Baumusterzulassung für Tankcontainer gilt\nladen, Zusammenladen und Entladen von Ver-               auch für innerstaatliche Beförderungen, sofern die auf\nsandstücken oder Gütern in loser Schüttung einge-        das Baumuster anzuwendenden Bau- und Aus-\nwiesen ist. Der Fahrzeugführer hat die Bescheini-        rüstungsvorschriften für innerstaatliche und grenz-\ngung nach Satz 1 während der Beförderung mitzu-          überschreitende Beförderungen nicht voneinander\nführen.\"                                                 abweichen.\"","458                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n13. Die Anlagen A und B werden, wie aus der Anlage zu                   Internationalen Union of Pure and Applied Chemistry in\ndieser Verordnung*) ersichtlich, geändert.                        Genf (IUPAC-Nomenklatur) wiedergegeben werden.\nArtikel 2\nArtikel 3\nDer Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der\nGefahrgutverordnung Straße in der vom 24. April 1993                      (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-                     dung in Kraft. Bis zum 30. Juni 1993 dürfen jedoch die am\nmachen. In der Bekanntmachung dürfen die Stoffbenen-                   31. Dezember 1992 für innerstaatliche Beförderungen gel-\nnungen in den Anlagen A und B nach der Festlegung der                  tenden Vorschriften angewendet werden.\n(2) Die Verordnung über die Zulassung einer neuen\n*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nNumerierung der Gefahrklassen bei der Beförderung ge-\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nder Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des      fährlicher Güter auf der Straße vom 22. Juni 1977 (BGBI. 1\nVerlags übersandt.                                                  S. 1008) wird aufgehoben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. April 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Kn itte 1","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1993                                459\nVerordnung\nzur Durchsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92\nbetreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien\n(ChemAusfuhr-BußgeldV)\nVom 13. April 1993\nAuf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 des Chemi-                 Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für das Inver-\nkaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 kehrbringen und die Verwendung oder die Kenn-\n14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundesre-               zeichnung der betreffenden notifizierungspflichtigen\ngierung:                                                             Chemikalie amtlich bekanntgemacht hat oder\nb) sich die Zusammensetzung der betreffenden Zube-\n§ 1\nreitung in einem solchen Maße ändert, daß auch\nOrdnungswidrigkeiten                              eine Änderung ihrer Kennzeichnung nach § 13\nAbs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemi-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1\nkaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit den§§ 4\ndes Chemikaliengesetzes handelt, wer als Ausführer\nbis 7 der Gefahrstoffverordnung, erforderlich ist,\ngegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG)\nNr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die        4. Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92\nAusfuhr und Einfullr bestimmter gefährlicher Chemikalien          Entscheidungen des Bestimmungslandes nicht nach-\n(ABI. EG Nr. L 251 S. 13) verstößt, indem er vorsätzlich         kommt, wenn diese in Anhang II zur Verordnung (EWG)\noder fahrlässig entgegen                                         Nr. 2455/92 aufgenommen und im Amtsblatt der Euro-\npäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, oder\n1. Artikel 4 Abs. 1 Untera.bs. 1 Satz 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 2455/92 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,   5. Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 in\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,           Verbindung mit § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit\nAbs. 2, des Chemikaliengesetzes, jeweils in Verbin-\n2. Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92\ndung mit den §§ 3 bis 7 der Gefahrstoffverordnung,\nnicht sicherstellt, daß auf die Bezugsnummer der Notifi-\neine zur Ausfuhr bestimmte gefährliche Chemikalie\nzierung verwiesen wird,\nnicht oder nicht in der vorgesehenen Weise verpackt\n3. Artikel 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung       oder kennzeichnet.\nmit Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 eine\nerneute Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig                             §2\noder nicht rechtzeitig vornimmt, obwohl\n1nkrafttreten\na) die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Ge-\nmeinschaften das Erfordernis einer erneuten Notifi-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nzierung wegen einer wesentlichen Änderung der          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. April 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","460                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil           1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,20 DM (3, 10 DM zuzüglich 1, 10 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.\nPreis des Anlagebandes: 39,60 DM (37,20 DM zuzüglich 2,40 DM Versandkosten),                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.. Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 40,60 DM.                                                        Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Spielverordnung\nVom 19. April 1993\nAuf Grund des§ 33f Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und des§ 60a Abs. 2 Satz 4 der\nGewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987\n(BGBI. 1 S. 425) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß des\nBundeskanzlers vom 18. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 157) verordnet das Bundes-\nministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien des\nInnern und für Frauen und Jugend:\nArtikel 1\n§ 13 Nr. 5 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n11. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2245), die durch die Verordnung vom 25. Oktober\n1990 (BGBI. 1 S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n„5. Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens 0,40 Deutsche Mark, der Gewinn\nhöchstens vier Deutsche Mark betragen.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. April 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}