{"id":"bgbl1-1993-15-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":15,"date":"1993-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_15.pdf#page=1","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik für örtliche Verbraucherpreise (Preisstatistikverordnung - PreisStatV)","law_date":"1993-04-13T00:00:00Z","page":445,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["445\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1993                              Ausgegeben zu Bonn am 23. April 1993                                                                                                Nr. 15\nTag                                                                      I n h a It                                                                              Seite\n13. 4. 93  Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik für örtliche Verbraucherpreise (Preisstatistik-\nverordnung - PreisStatV) ................................... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            445\nneu: 29-22-2\n13. 4. 93  Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße (4. Straßen-Gefahrgutänderungs-\nverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   448\n9241-23-9, 9241-23-2\n13. 4. 93  Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr\nbestimmter gefährlicher Chemikalien (ChemAusfuhr-BußgeldV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    459\nneu: 8053-6-19\n19.4. 93   Dritte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung                                                                                                        460\n7103-1\nDie Anlage zur Vierten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße vom 13. April 1993 wird als Anlageband zu dieser\nAusgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil J wird der Anlageband auf Anforderung\ngemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nVerordnung\nzur Durchführung einer Bundesstatistik für örtliche Verbraucherpreise\n(Preisstatistikverordnung - PreisStatV)\nVom 13. April 1993\nAuf Grund des§ 5 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes                                       (2) Die Erhebung erstreckt sich auf höchstens 400\nvom 22. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 462, 565) verordnet die                                  Preisrepräsentanten, ausgenommen Wohnungsmieten.\nBundesregierung:                                                                        Die Preisrepräsentanten werden entsprechend ihrer Rele-\nvanz für den privaten Verbrauch anhand der nach dem\n§ 1\nGesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen priva-\nZweck, Anordnung                                                   ter Haushalte in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nals Bundesstatistik und Erhebungsbereich                                          rungsnummer 708-6, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Statistikanpas-\nFür örtliche und regionale Preisvergleiche wird eine\nErhebung über die Preise ausgewählter Waren und                                         sungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBI. 1 S. 846),\nermittelten Ergebnisse vom Statistischen Bundesamt im\nDienstleistungen des privaten Verbrauchs (Preisreprä-\nsentanten) in den in der Anlage bezeichneten Gemeinden                                   Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder aus-\ngewählt.\nals Bundesstatistik durchgeführt.\n§3\nBerichtszeitraum\n§2\nBerichtsstellen und Preisrepräsentanten                                             Die Erhebung findet für den Berichtszeitraum Septem-\nber und Oktober 1993 statt.\n(1) Die Erhebung erstreckt sich je Gemeinde auf eine\nrepräsentative Auswahl von höchstens 600, in Berlin von                                                                                   §4\nhöchstens 1 200 Unternehmen, Betrieben und Arbeits-\nstätten, die Waren und Dienstleistungen privaten Haushal-                                                                Erhebungsmerkmale\nten gegen Entgelt anbieten (Berichtsstellen). Die Berichts-                                  Erhebungsmerkmale sind:\nstellen werden nach ihrer lokalen Relevanz für die Versor-\ngung der Haushalte mit Waren und Dienstleistungen des                                    1. Beschreibung der Ware oder Dienstleistung sowie der\nprivaten Verbrauchs ausgewählt.                                                                preisbestimmenden Merkmale,","446                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. Preis im Berichtszeitraum,                                   (2) Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen\n3. Menge, auf die sich der Preis bezieht.                    können von den Auskunftspflichtigen mündlich gegenüber\ndem Erhebungsbeauftragten oder schriftlich beantwortet\n§5                              werden. Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die aus-\ngefüllten Erhebungsvordrucke unverzüglich dem Erhe-\nHirfsmerkmafe                         bungsbeauftragten auszuhändfgen oder 1n verschtosse-\nHilfsmerkmale sind:                                         nem Umschlag zu übergeben oder innerhalb einer Woche\ndem Statistischen Landesamt zu übermitteln.\n1. Name und Anschrift der Berichtsstelle und des Aus-\nkunftspflichtigen,                                           (3) Die statistischen Ämter der Länder können den Erhe-\nbungsbeauftragten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung\n2. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfra-        zahlen, die als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sin-\ngen zur Verfügung stehenden Person.                      ne des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes\ngilt.\n§6\nAuskunftspflicht                                                     §8\n(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus-                         Mitwirkung der Gemeinden\nkunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Berichts-\nDie Gemeinden wählen nach den Vorgaben des § 2\nstellen.\nAbs. 1 die Berichtsstellen am Ort aus und übermitteln\n(2) Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5         deren Anschriften den statistischen Ämtern der Länder.\nNr. 2 ist freiwillig.\n§7\n§9\nErhebungsbeauftragte\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Für die Erhebung können Erhebungsbeauftragte ein-\ngesetzt werden. Sie sind von den statistischen Ämtern der        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nLänder auszuwählen und zu bestellen.                          Kraft. Sie tritt drei Jahre danach außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt\nBonn, den 13. April 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1993                       447\nAnlage\n(zu § 1)\nBezeichnung der Gemeinden\nDie Erhebung findet gemäß § 1 in folgenden Gemeinden statt:\nLfd. Nr.                      Gemeinde                                Bundesland\n1                           Aachen                                  Nordrhein-Westfalen\n2                            Bautzen                                 Sachsen\n3                            Berlin                                  Berlin\n4                           Bonn                                    Nordrhein-Westfalen\n5                            Braunschweig                            Niedersachsen\n6                            Bremen                                  Bremen\n7                            Chemnitz                                Sachsen\n8                            Cuxhaven                                Niedersachsen\n9                            Dresden                                 Sachsen\n10                            Düsseldorf                              Nordrhein-Westfalen\n11                            Eisenhüttenstadt                        Brandenburg\n12                             Erfurt                                  Thüringen\n13                             Essen                                   Nordrhein-Westfalen\n14                             Frankfurt/Main                          Hessen\n15                             Freiberg                                Sachsen\n16                             Freiburg i. Brsg.                       Baden-Württemberg\n17                             Friedrichshafen                         Baden-Württemberg\n18                             Fulda                                   Hessen\n19                             Gera                                   Thüringen\n20                             Gießen                                  Hessen\n21                             Greifswald                              Mecklenburg-Vorp.\n22                             Halle                                  Sachsen-Anhalt\n23                             Hamburg                                 Hamburg\n24                             Hannover                                Niedersachsen\n25                             Heidenheim                              Baden-Württemberg\n26                             Herford                                Nordrhein-Westfalen\n27                             Karlsruhe                              Baden-Württemberg\n28                             Kassel                                 Hessen\n29                             Kiel                                   Schleswig-Holstein\n30                             Leipzig                                Sachsen\n31                             Magdeburg                              Sachsen-Anhalt\n32                             Mainz                                  Rheinland-Pfalz\n33                             München                                Bayern\n34                             Nordhorn                               Niedersachsen\n35                             Nürnberg                               Bayern\n36                             Passau                                 Bayern\n37                             Pirmasens                              Rheinland-Pfalz\n38                             Regensburg                             Bayern\n39                             Rostock                                Mecklenburg-Vorp.\n40                             Saarbrücken                            Saarland\n41                             Schwedt/Oder                           Brandenburg\n42                             Schwerin                               Mecklenburg-Vorp.\n43                             Siegen                                 Nordrhein-Westfalen\n44                             Stendal                                Sachsen-Anhalt\n45                             Stuttgart                              Baden-Württemberg\n46                             Suhl                                   Thüringen\n47                             Unna                                   Nordrhein-Westfalen\n48                             Weiden                                 Bayern\n49                             Wittenberg                             Sachsen-Anhalt\n50                             Würzburg                               Bayern"]}