{"id":"bgbl1-1993-14-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":14,"date":"1993-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/14#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_14.pdf#page=21","order":5,"title":"Verordnung über die Tätigkeit des Instituts \"Arzneimittel in der Krankenversicherung\"","law_date":"1993-04-07T00:00:00Z","page":441,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1993                                  441\nVerordnung\nüber die Tätigkeit des Instituts\n,,Arzneimittel in der Krankenversicherung\"\nVom 7. April 1993\nAuf Grund des § 92a Abs. 3 des Fünften Buches               sundheit gewährleistet der Geschäftsstelle den Zugang zu\nSozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 49 des Gesund-       allen in seinem Geschäftsbereich vorhandenen Informa-\nheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1           tionen, Schriftstücken, Akten, Dateien und sonstigen Da-\nS. 2266) eingefügt worden ist, verordnet der Bundes-           tenträgern, die für die Aufgaben des Instituts benötigt\nminister für Gesundheit:                                       werden; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind dabei\nzu wahren.\n§ 1                                  (2) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Insti-\nStellung der Mitglieder des Instituts              tuts. Ihm obliegt insbesondere die fachliche und organisa-\nund ihrer Stellvertreter                    torische Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des\nInstituts einschließlich der Veröffentlichung der Arbeitser-\n(1) Die Sachverständigen haben je einen persönlichen        gebnisse nach § 92 a Abs. 8 des Fünften Buches Sozialge-\nStellvertreter. Die erste Amtsperiode endet am 31. März        setzbuch im Bundesanzeiger.\n1997. Die Amtsdauer von Sachverständigen und Stellver-\ntretern, die während einer Amtsperiode berufen werden,            (3) Die Geschäftsstelle dokumentiert den Gang der Be-\nendet mit der jeweiligen Amtsperiode.                          ratungen und die Arbeitsergebnisse des Instituts sowie\nderen Begründungen.\n(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind unabhän-\ngig, unparteilich und nicht an Weisungen gebunden. Eine                                      §3\nBerufung darf nur erfolgen, wenn sie vor ihrer Berufung\ngegenüber dem Bundesausschuß der Ärzte und Kranken-                                      Verfahren\nkassen und dem Bundesministerium für Gesundheit eine              (1) Die Sitzungen des Instituts „Arzneimittel in der\nschriftliche Erklärung darüber abgegeben haben, daß sie        Krankenversicherung\" sind nicht öffentlich; sie werden\nkeine finanziellen oder sonstigen Interessen haben oder        vom Vorsitzenden geleitet. An den Sitzungen nehmen die\nhatten, die ihre Unparteilichkeit beeinflussen könnten. Die    Mitglieder oder ihre Stellvertreter sowie Mitarbeiter der\nMitgliedschaft kann ihnen vom Bundesausschuß der Ärzte         Geschäftsstelle teil; stimmberechtigt sind die Mitglieder\nund Krankenkassen mit Zustimmung des Bundesministe-            einschließlich des Vorsitzenden, im Falle der Verhinde-\nriums für Gesundheit entzogen werden, wenn sie an den          rung ihre Stellvertreter. An den Sitzungen des Instituts und\nAufgaben des Instituts nicht oder nicht im vorgesehenen        von ihm gebildeter Gremien (Ausschüsse) können nicht-\nUmfang mitwirken oder begründete Zweifel an ihrer Unpar-       stimmberechtigte Stellvertreter sowie Vertreter des Bun-\nteilichkeit bestehen.                                          desausschusses der Ärzte und Krankenkassen und des\n(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tätig- Bundesministeriums für Gesundheit teilnehmen. Das Insti-\nkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Ersatz ihrer Reiseko-      tut kann beschließen, Vertreter der Länder, Mitarbeiter des\nsten nach dem Bundesreisekostenrecht sowie eine Sit-           Bundesgesundheitsamtes, des Paul-Ehrlich-Instituts oder\nzungsvergütung, deren Höhe vom Bundesausschuß der              andere Sachverständige zu Beratungen zuzulassen.\nÄrzte und Krankenkassen bestimmt wird. Der Vorsitzende            (2) Das Institut tritt auf Einladung des Vorsitzenden\nund sein Stellvertreter können eine pauschale Aufwands-        zusammen; der Vorsitzende kann Einladungen an den\nentschädigung erhalten.                                        Geschäftsführer delegieren. Die Einladung erfolgt mit einer\n(4) Die Mitglieder des Instituts wählen aus ihrer Mitte     Frist von drei Wochen. Auf Verlangen von mindestens fünf\neinen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzen-      Mitgliedern hat der Vorsitzende zu einer Sitzung einzula-\nden für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Ämter des          den. Die Einladung hat eine Tagesordnung zu enthalten;\nVorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden en-        auf Beschluß der Institutsmitglieder können bei Dringlich-\nden mit der Mitgliedschaft.                                    keit Tagesordnungspunkte nachgeschoben werden.\n(5) Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen             (3) Das Institut ist beschlußfähig, wenn mindestens\nhat dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens            sechs stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer anwesend\nacht Wochen vor Ablauf einer Amtsperiode die für die           sind. Bei Beschlußunfähigkeit kann binnen 14 Tagen eine\nfolgende Amtsperiode für die Berufung vorgesehenen Mit-        neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen\nglieder und ihre Stellvertreter zu benennen.                   werden; die Beschlußfähigkeit ist in dieser Sitzung unab-\nhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten\ngegeben.\n§2\nGeschäftsstelle des Instituts                     (4) Das Institut beschließt die Vorschlagsliste nach\n§ 92 a Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als\n(1) Das Institut „Arzneimittel in der Krankenversiche-      Ganzes mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Im übrigen\nrung\" hat seine Geschäftsstelle beim Bundesministerium         beschließt das Institut mit der Mehrheit der abgegebenen\nfür Gesundheit; der Leiter der Geschäftsstelle ist der Ge-     Stimmen; bei Ermittlung des Abstimmungsergebnisses\nschäftsführer des Instituts. Das Bundesministerium für Ge-     werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht","442                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nberücksichtigt, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abge-     sind, sind die Beratungen darüber streng vertraulich zu\nlehnt.                                                         führen und alle Beteiligten auf die einschlägigen strafge-\nsetzlichen Bestimmungen hinzuweisen.\n(5) Der Gang der Beratungen des Instituts und unveröf-\nfentlichte Beratungsunterlagen sind von den Mitgliedern             (8) An Anhörungen nach § 92 a Abs. 7 des Fünften\nund ihren Stellvertretern sowie anderen Teilnahmeberech-        Buches Sozialgesetzbuch zu Entwürfen der Vorschlags-\ntigten auch nach Ausscheiden aus ihrer Funktion geheim-         liste nach § 34 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nzuhalten. Fachliche Auskünfte an die Öffentlichkeit werden      sind die wesentlichen wissenschaftlichen Fachgesell-\nim jeweiligen Einvernehmen vom Vorsitzenden oder vom            schaften der Pharmakologie, Medizin und Pharmazie, die\nGeschäftsführer erteilt, erforderlichenfalls unter Abstim-      Fachgesellschaften der besonderen Therapierichtungen,\nmung mit dem Bundesausschuß der Ärzte und Kranken-              die Berufsvertretungen der Ärzte und der Apotheker und\nkassen und dem Bundesministerium für Gesundheit.                die Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unter-\nnehmer und der Krankenkassen zu beteiligen.\n(6) Institut und Geschäftsstelle können zu ihrer Beratung\nund zur Klärung fachwissenschaftlicher Fragen, insbeson-\ndere medizinisch-wissenschaftlicher Bewertungsfragen,                                       §4\nexterne Sachverständige heranziehen. Absatz 5 Satz 1 gilt                                 Kosten\nentsprechend. Die externen Sachverständigen sind nach\ndem Verpflichtungsgesetz besonders zu verpflichten. Das            (1) Die Kosten für die baren Auslagen und den Zeitauf-\nInstitut kann ferner beratende Ausschüsse bilden, in denen      wand der Mitglieder des Instituts und der herangezogenen\nexterne Sachverständige mit Institutsmitgliedern zusam-         Sachverständigen tragen die Spitzenverbände der Kran-\nmenwirken. Alle Beratungen mit externen Sachverständi-          kenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung je\ngen sind zu protokollieren und die Protokolle den Instituts-    zur Hälfte.\nmitgliedern und ihren Stellvertretern bekanntzumachen.             (2) Die Kosten für Geschäftsführung, Organisation und\n(7) Zur Ermittlung der fachwissenschaftlichen Grundla-       Werkverträge trägt der Bund.\ngen seiner Beschlüsse stützt sich das Institut bei Bedarf\ninsbesondere auf Unterlagen und Auskünfte des Bundes-                                       §5\ngesundheitsamtes und des Paul-Ehrlich-Instituts, bei Be-                               Inkrafttreten\ndarf auch von betroffenen pharmazeutischen Unterneh-\nmern. Soweit solche Unterlagen und Auskünfte Informatio-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnen enthalten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. April 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nIn Vertretung\nBergmann-Pohl"]}