{"id":"bgbl1-1993-14-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":14,"date":"1993-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/14#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_14.pdf#page=18","order":4,"title":"Vierundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (44. Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1993-04-01T00:00:00Z","page":438,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["438                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Jeil 1\nVierundvierzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(44. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 1. April 1993\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Num-\nmer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965\n(BGBI. 1 S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes\nvom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der\nVerordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bundes-\nministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-\nbehörden:\n§1\nAbweichend von§ 32 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\ndarf die höchstzulässige Länge über alles von Kraftomnibussen mit zwei Doppel-\nachsen 15,00 m nicht überschreiten. Dies gilt nur für Kraftomnibusse, bei\ndenen\n1. die Mitte der Doppelachsen mindestens 4,00 m voneinander entfernt sind,\n2. alle Achsen gelenkt sind und\n3. die Antriebsachsen mit Luftfederung oder einem als gleichwertig anerkannten\nFederungssystem nach der Anlage zu dieser Verordnung ausgeführt sind.\nAn diesen Kraftomnibussen mitgeführte Ladung oder Ladungsträger dürfen nicht\nüber die Länge von 15,00 m nach Satz 1 hinausragen, jedoch bleibt § 32 Abs. 6\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unberührt; hinter diesen Kraftomni-\nbussen dürfen keine Anhänger mitgeführt werden.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 1. April 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1993                               439\nAnlage\nBedingungen für die Gleichwertigkeit\nvon Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen\nan der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs\n1.  Definition der Luftfederung\nEin Federungssystem gilt als luftgefedert, wenn die Federwirkung zu mindestens 75 % durch pneumatische\nVorrichtungen erzeugt wird.\n2.  G leic hwe rti g ke it mit der Luftfederung\nEin Federungssystem wird als der Luftfederung gleichwertig anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen\nerfüllt:\n2.1 Während des kurzzeitigen freien niederfrequenten vertikalen Schwingungsvorgangs der gefederten Masse\nsenkrecht über der Antriebsachse oder einer Achsgruppe dürfen die gemessene Frequenz und Dämpfung der\nFederung unter Höchstlast die unter den Nummern 2.2 bis 2.5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.\n2.2 Jede Achse muß mit hydraulischen Dämpfern ausgerüstet sein. Bei Doppelachsen müssen die hydraulischen\nDämpfer so angebracht sein, daß die Schwingung der Achsgruppe auf ein Mindestmaß reduziert wird.\n2.3 Das mittlere Dämpfungsverhältnis D muß über 20 % der kritischen Dämpfung der Federung im Normalzustand,\nd. h. mit funktionstüchtigen hydraulischen Dämpfern, betragen.\n2.4 Wenn alle hydraulischen Dämpfer entfernt oder außer Funktion gesetzt sind, darf das Dämpfungsverhältnis der\nFederung nicht mehr als 50 % des mittleren Dämpfungsverhältnisses D betragen.\n2.5 Die Frequenz der gefederten Masse über der Antriebsachse oder der Achsgruppe während eines kurzzeitigen\nfreien vertikalen Schwingungsvorgangs darf 2,0 Hz nicht überschreiten.\n2.6 Unter Nummer 3 werden die Frequenz und die Dämpfung der Federung definiert. Unter Nummer 4 werden die\nPrüfverfahren zur Ermittlung der Frequenz- und der Dämpfungswerte beschrieben.\n3.  Definition von Frequenz und Dämpfung\nIn dieser Definition wird von einer gefederten Masse M (kg) über einer Antriebsachse oder einer Achsgruppe\nausgegangen. Die Achse oder die Achsgruppe hat einen vertikalen Gesamtdruck zwischen Straßenoberfläche\nund gefederter Masse von K Newton/Meter (N/m) und einen Gesamtdämpfungskoeffizienten von C Newton pro\nMeter und Sekunde (N/ms). Z ist der Weg der gefederten Masse in vertikaler Richtung. Die Bewegungsgleichung\nfür die freie Schwingung der gefederten Masse lautet:\nMd2z +CdZ +KZ=O\ndt2         dt\nDie Frequenz der Schwingung der gefederten Masse F rad/s ist:\nF=°'~\nv~-~\nDie Dämpfung ist kritisch, wenn C = Co ist, wobei\nCo=      2\\\"KM\nist.\nDas Dämpfungsverhältnis als Bruchteil des kritischen Wertes ist C/Co.\nDie kurzzeitige freie vertikale Schwingung der gefederten Masse ergibt die in Abbildung 2 dargestellte gedämpfte\nSinuskurve. Die Frequenz läßt sich durch Messung der für sämtliche zu beobachtenden Schwingungszyklen\nbenötigten Zeit ermitteln. Die Dämpfung wird durch Messung der aufeinanderfolgenden Schwingungspeaks, die\nin derselben Richtung auftreten, ermittelt. Wenn die Amplitudenpeaks des ersten und des zweiten Schwingungs-\nzyklus A 1 und A2 sind, beträgt das Dämpfungsverhältnis D\nD = ~ = --ln\n1\n~\nCo     21t       A2\nDabei ist In der natürliche Logarithmus des Amplitudenverhältnisses.","440                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n4.   Prüfverfahren\nUm im Test das Dämpfungsverhältnis D, das Dämpfungsverhältnis bei entfernten hydraulischen Dämpfern sowie\ndie Frequenz F der Federung bestimmen zu können, muß das beladene Fahrzeug entweder\na) mit geringer Geschwindigkeit (5 km/h ± 1 km/h) über eine Schwelle von 80 mm Höhe mit dem in Abbildung 1\ngezeigten Profil gefahren werden; auf Frequenz und Dämpfung ist die kurzzeitige Schwingung zu untersu-\nchen, die sich ergibt, nachdem die Räder an der Antriebsachse die Schwelle wieder verlassen haben;\noder\nb) am Fahrgestell heruntergezogen werden, so daß die Antriebsachslast das Anderthalbfache des höchsten\nstatischen Wertes beträgt. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die\ndaraus resultierende Schwingung untersucht; oder\nc) am Fahrgestell hochgezogen werden, so daß die gefederte Masse um 80 mm über die Antriebsachse\nangehoben wird. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus\nresultierende Schwingung untersucht; oder\nd) anderen Verfahren unterzogen werden, sofern ihre Gleichwertigkeit vom Hersteller gegenüber der zuständi-\ngen technischen Behörde zufriedenstellend nachgewiesen wurde.\nDas Fahrzeug sollte zwischen Antriebsachse und Fahrgestell senkrecht über der Achse mit einem Schwingungs-\nschreiber versehen werden. Anhand der Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Kompressionsspitze\nlassen sich einerseits die Frequenz F und andererseits das Amplitudenverhältnis und damit dann die Dämpfung\nermitteln. Bei Doppelantriebsachsen sollten Schwingungsschreiber zwischen jeder Antriebsachse und dem\nFahrgestell senkrecht über diesen Achsen angebracht werden.\nAbbildung 1\nSchwelle für Federungsprüfungen\n10-20 mm (Radius)\nFahrtrichtung\nAbbildung 2\nGedämpfte Sinuskurve bei einer kurzzeitigen freien Schwingung\nZeit"]}