{"id":"bgbl1-1993-14-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":14,"date":"1993-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/14#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_14.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung und seine Ausbildung (FSPAV)","law_date":"1993-04-01T00:00:00Z","page":427,"pdf_page":7,"num_pages":11,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1993                                  427\nVerordnung\nüber das erlaubnispflichtige Personal\nfür die Flugsicherung und seine Ausbildung\n(FSPAV)\nVom 1. April 1993\nAuf Grund des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Satz 6       § 11  Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung,\ndes Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                  Erteilung und Wirkung der Berechtigungen\nmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), der durch          § 12  Ausnahmeregelungen\nArtikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli          § 13  Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung\n1992 (BGBI. 1S. 1370) eingefügt worden ist, verordnet der\nBundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem\nDritter Unterabschnitt\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft:\nPrüfungsbestimmungen\n§ 14  Prüfungsausschüsse, Durchführung der Prüfungen\n1n ha ltsübersicht                         § 15  Bewertung der Prüfungsleistungen;\nBestehen der Prüfungen\nErster Abschnitt                       § 16  Wiederholung\nAnwendungsbereich und Erlaubnispflicht                § 17  Rücktritt\n§      Anwendungsbereich                                        § 18  Versäumnisfolgen\n§ 2    Erlaubnispflichtiges Personal                            § 19  Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche\n§ 20  Prüfungsunterlagen\nzweiter Abschnitt\nVierter Unterabschnitt\nAusbildung, Prüfungen,\nGültigkeitsdauer, Verlängerung,\nErlaubnisse und Berechtigungen\nErneuerung. Widerruf und Ruhen\nErster Unterabschnitt                                      von Erlaubnissen und Berechtigungen\nVoraussetzungen                        § 21  Gültigkeit, Widerruf, Ruhen und Erneuerung von\nErlaubnissen\n§ 3    Voraussetzungen\n§ 22  Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung von\n§ 4    Feststellung und Nachweis der körperlichen Tauglichkeit        Berechtigungen\n§ 23  Überprüfung, Widerruf und Ruhen von Berechtigungen\nZweiter Unterabschnitt\nAusbildung und Prüfungen                                                 Dritter Abschnitt\nzum Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen                                      Ausbildungsstätten\n§ 5    Ausbildungsverhältnis                                    § 24  Erlaubnis von Ausbildungsstätten\n§ 6    Theoretische Ausbildung\n§ 7    Theoretische Abschlußprüfung                                                         Vierter Abschnitt\n§ 8    Arbeitsprobe für das Flugsicherungsbetriebspersonal                     Übergangsbestimmungen; Inkrafttreten\n§ 9    Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse            § 25  Übergangsbestimmungen\n§ 1O   Praktische Ausbildung                                    § 26  Inkrafttreten","428                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErster Abschnitt                                einer vom Flugsicherungsunternehmen veranlaßten\nUntersuchung nachgewiesen hat;\nAnwendungsbereich\nund Erlaubnispflicht                          4. der Bewerber Kenntnisse der englischen Sprache im\nerforderlichen Umfang nachweist;\n§ 1                               5. wenn keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als\nunzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte\nAnwendungsbereich\nTätigkeit auszuüben. Solche Tatsachen sind insbeson-\nDie Ausbildung des erlaubnispflichtigen Flugsiche-             dere\nrungspersonals, der Betrieb der Ausbildungsstätten und            a) Trunksucht und sonstige Suchtmittelabhängigkeit;\ndie Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für Flug-\nsicherungspersonal sind nach Maßgabe dieser Verord-               b) vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen;\nnung durchzuführen.                                               c) erhebliche gerichtliche Bestrafung oder mehrfache\nrechtskräftig festgestellte erhebliche Verstöße ge-\n§2                                        gen Verkehrsvorschriften, einschließlich Verstöße\nErlaubnispflichtiges Personal                           durch Verwendung von Verkehrsmitteln.\nErlaubnispflichtiges Personal für die Flugsicherung im         (2) Für flugsichen.ingstechnisches Personal gelten fol-\nSinne dieser Verordnung sind:                                 gende zusätzliche Voraussetzungen:\n1. das Flugsicherungsbetriebspersonal in den Flugsiche-       1. der erfolgreiche Besuch einer Fachhochschule oder\nrungsbetriebsdiensten, bestehend aus:                          einer wissenschaftlichen Hochschule in einer geeigne-\na) den Fluglotsen in den Verwendungsbereichen:                 ten Fachrichtung oder eine andere gleichwertige Aus-\nbildung oder\n- Flugplatzkontrolle,\n2. der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder staat-\n- Anflugkontrolle und                                      lich anerkannten Technikerschule in einer geeigneten\n- Bezirkskontrolle;                                        Fachrichtung oder eine andere gleichwertige Ausbil-\ndung oder\nb) den Flugdatenbearbeitern in den Verwendungs-\nbereichen:                                            3. die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als\nFacharbeiter oder Geselle in einem geeigneten Fach-\n- Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrol-\ngebiet oder eine andere gleichwertige Ausbildung.\nle und\n- Flugberatung;                                        Das Flugsicherungsunternehmen bestimmt, welche der\nvorgenannten Nachweise erforderlich sind und welche\n2. das flugsicherungstechnische Personal für den Betrieb,     andere Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.\ndie Instandhaltung und die Überwachung (lnbetrieb-\nhaltung) der betrieblich genutzten flugsicherungstech-       (3) Das Flugsicherungsunternehmen kann, wenn dies\nnischen Einrichtungen;                                    aufgrund der weiteren Entwicklung der Flugsicherung er-\nforderlich ist, mit Zustimmung des Bundesministers für\n3. die Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flugsicherungs-        Verkehr weitere zusätzliche Voraussetzungen für Flug-\nbetriebsdienste oder an betrieblich genutzten flugsiche-  datenbearbeiter und flugsicherungstechnisches Personal\nrungstechnischen Einrichtungen.                           festlegen.\n§4\nzweiter Abschnitt\nFeststellung und Nachweis\nAusbildung, Prüfungen,                                          der körperlichen Tauglichkeit\nErlaubnisse und Berechtigungen\n(1) Für eine Tätigkeit als Fluglotse ist die körperliche\nErster Unterabschnitt                     Tauglichkeit durch Vorlage eines Tauglichkeitszeugnisses\nnach den Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für\nVoraussetzungen                         die Feststellung der körperlichen Tauglichkeit des Flugver-\nkehrskontrollpersonals nachzuweisen. Die Tauglichkeits-\n§3                               untersuchungen sind von Untersuchungsstellen durchzu-\nführen, die vom Luftfahrt-Bundesamt für die Untersuchung\nVoraussetzungen\nvon Flugverkehrskontrollpersonal entsprechend § 24 a\n(1) Die Teilnahme an der Ausbildung für erlaubnispflich-  Abs. 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannt\ntiges Flugsicherungsbetriebspersonal oder flugsicherungs-    und in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) bekanntge-\ntechnisches Personal ist zulässig, wenn                       macht worden sind.\n1. der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist;                     (2) Hat der Leiter der Untersuchungsstelle für Fluglotsen\nUntauglichkeit oder eine eingeschränkte Tauglichkeit\n2. der Bewerber seine körperliche Tauglichkeit nach § 4\nfestgestellt, vermerkt er dieses in dem Tauglichkeitszeug-\nnachgewiesen hat;\nnis, das dem Flugsicherungsunternehmen übersandt wird.\n3. der Bewerber für eine Tätigkeit als Fluglotse zusätzlich   Der Fluglotse kann bei dem Flugsicherungsunternehmen\neine den besonderen Anforderungen an diese Tätigkeit     eine Überprüfung der Tauglichkeitsbeurteilung durch ei-\ngenügende geistige und psychologische Eignung in         nen vom Bundesminister für Verkehr nach § 24a Abs. 1","Nr. 14 - Tag der Ausgabe.: Bonn, den 14. April 1993                               429\nSatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungsordnung gebildeten             beiter 34 Wochen und für das tlugsicherungstechnische\nfliegerärztlichen Ausschuß beantragen. Die Überprüfung           Personal 12 Wochen.\nkann auch ohne Antrag des Fluglotsen von dem Flugsiche-\nrungsunternehmen veranlaßt werden. Untersuchungsbe-                                           §7\nrichte dürfen nur einem zur Vornahme der Tauglichkeits-                       Theoretische Abschlußprüfung\nuntersuchungen berechtigten Arzt oder dem fliegerärzt-\nlichen Ausschuß zugänglich gemacht werden.                         (1) Vor Abschluß der theoretischen Ausbildung ist eine\nAbschlußprüfung abzulegen. In ihr sind die jeweiligen not-\n(3) Für eine Tätigkeit als Flugdatenbearbeiter oder in der  wendigen theoretischen Kenntnisse für die Flugverkehrs-\nlnbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen        kontrolle oder die Flugdatenbearbeitung oder Grundkennt-\nist die körperliche Tauglichkeit durch Vorlage eines Zeug-      nisse der Flugsicherungstechnik nachzuweisen.\nnisses nach den Anforderungen des Luftfahrt-Bundesam-\ntes nachzuweisen.                                                  (2) Voraussetzung für die Teilnahme an der theoreti-\nschen Abschlußprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an\n(4) liegen Umstände vor, die Bedenken gegen die kör-        einem theoretischen Unterricht nach § 6 Abs. 1. Für das\nperliche Tauglichkeit rechtfertigen, kann eine vorzeitige       flugsicherungstechnische Personal kann die theoretische\nUntersuchung vom Flugsicherungsunternehmen gefordert            Ausbildung im Einzelfall vom Luftfahrt-Bundesamt ganz\nwerden.                                                         oder teilweise erlassen werden.\n(5) Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses         (3) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß nach\nbeträgt grundsätzlich 24 Monate, soweit sie vom Leiter der      § 14 abgelegt, der aus dem Vorsitzenden und mindestens\nUntersuchungsstelle nicht kürzer festgelegt worden ist. Die     zwei Beisitzern besteht.\nGültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses beginnt mit\nAblauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Tauglichkeits-          (4) Die theoretische Abschlußprüfung besteht aus\nzeugnisses, wenn die Nachuntersuchung innerhalb der             schriftlichen Aufsichtsarbeiten und einem mündlichen Teil.\nletzten 45 Tage vor diesem Zeitpunkt durchgeführt worden        Fluglotsen haben fünf Aufsichtsarbeiten von jeweils höch-\nist.                                                            stens drei Stunden Dauer, Flugdatenbearbeiter fünf\nAufsichtsarbeiten von jeweils höchstens vier Stunden Dau-\nZweiter Unterabschnitt                        er und flugsicherungstechnisches Personal eine Aufsichts-\narbeit von höchstens drei Stunden Dauer zu fertigen. Für\nAusbildung und Prüfungen                       das flugsicherungstechnische Personal bestimmt das\nzum Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen                 Luftfahrt-Bundesamt, ob und wieweit auf den mündlichen\nTeil verzichtet werden kann.\n§5\n(5) Die Aufgaben für den schriftlichen Prüfungsteil sind\nAusbildungsverhältnis                        für Fluglotsen den in Anlage 1, für Flugdatenbearbeiter\nAls Grundlage des Ausbildungsverhältnisses nach die-         den in Anlage 2 und für flugsicherungstechnisches Perso-\nser Verordnung ist zwischen. dem Ausbildungsträger und          nal den in Anlage 3 dieser Verordnung jeweils aufgeführ-\ndem Auszubildenden ein Vertrag abzuschließen. In dem            ten Sachgebieten zu entnehmen.\nVertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten und\neine angemessene Vergütung festzulegen. Bei Verträgen              (6) Der mündliche Prüfungsteil erstreckt sich für das\nmit Flugdatenbearbeitern sind die §§ 3 bis 18 des Berufs-       Flugsicherungsbetriebspersonal mindestens auf das\nbildungsgesetzes anzuwenden.                                    Sachgebiet „Luftfahrtenglisch\" .\n§6                                                            §8\nTheoretische Ausbildung                                               Arbeitsprobe\nfür das Flugsicherungsbetriebspersonal\n(1) In der theoretischen Ausbildung werden dem Flug-\nsicherungsbetriebspersonal die für die praktische Aus-             (1) Nach Abschluß des im Rahmen der theoretischen\nbildung auf Arbeitsplätzen des späteren Verwendungs-            Ausbildung vermittelten praktischen Unterrichts ist vom\nbereichs erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden             Flugsicherungsbetriebspersonal eine Prüfung an einer\nFertigkeiten, dem flugsicherungstechnischen Personal            Simulationseinrichtung (Arbeitsprobe) abzulegen. In ihr\ndie für die praktische Ausbildung in der lnbetriebhaltung       sind die jeweiligen notwendigen praktischen Fähigkeiten\nflugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen           und Grundfertigkeiten zur Flugverkehrskontrolle oder zur\ngrundlegenden Kenntnisse der Flugsicherungstechnik               Flugdatenbearbeitung im Verwendungsbereich unter Auf-\nvermittelt. Sie umfaßt für Fluglotsen die in Anlage 1, für      sicht nachzuweisen.\nFlugdatenbearbeiter die in Anlage 2 und für das flugsiche-\n(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Arbeits-\nrungstechnische Personal die in Anlage 3 dieser Verord-\nprobe ist das Bestehen der theoretischen Abschlußprü-\nnung jeweils aufgeführten theoretischen und praktischen\nfung, für Fluglotsen zusätzlich der Besitz des Allgemeinen\nUnterrichtsinhalte.\nSprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst nach Maß-\n(2) Die theoretische Ausbildung wird grundsätzlich an        gabe der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom\nden Ausbildungsstätten des Flugsicherungsunternehmens           21. Januar 1977 (BGB!. 1 S. 177) in der jeweils geltenden\ndurchgeführt. Sie kann ganz oder teilweise an anderen            Fassung.\nAusbildungsstätten erfolgen.\n(3) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß nach\n(3) Die regelmäßige Dauer der theoretischen Ausbil-         § 14 abgelegt, der aus dem Vorsitzenden und zwei Beisit-\ndung beträgt für Fluglotsen 71 Wochen, für Flugdatenbear-       zern besteht.","430                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§9                              Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen\nTätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsplatz in der Flugver-\nErwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse            kehrskontrolle oder Flugdatenbearbeitung oder zur selbst-\n(1) Mit dem Bestehen einer theoretischen Abschlußprü-      verantwortlichen lnbetriebhaltung der betreffenden flug-\nfung, bei dem Flugsicherungsbetriebspersonal zusätzlich       sicherungstechnischen Einrichtung nachzuweisen.\nnach Ablegung der Arbeitsprobe, erwirbt der Bewerber die\n(3) Für die Flugsicherungsbetriebsdienste findet die Prü-\nErlaubnis für den späteren Verwendungsbereich in den\nfung am Arbeitsplatz während der Betriebsdurchführung\nFlugsicherungsbetriebsdiensten oder für die lnbetriebhal-\nstatt.\ntung flugsicherungstechnischer Einrichtungen. Im Verwen-\ndungsbereich Flugberatung kann die Erlaubnis auf den              (4) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß nach\nTeilbereich Flugfernmeldedienst beschränkt werden. Die        § 14 abgelegt, der aus dem Vorsitzenden und zwei Beisit-\nErlaubnis wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt und im         zern besteht.\nErlaubnisschein eingetragen. Der Erlaubnisschein wird\n(5) Bei Bestehen der Prüfung erteilt das Luftfahrt-\ndem Bewerber ausgehändigt.\nBundesamt dem Bewerber die Berechtigung zur selbstver-\n(2) Der Besitz der Erlaubnis berechtigt das Flugsiche-     antwortlichen Flugverkehrskontrolle oder zur Flugdaten-\nrungsbetriebspersonal und das flugsicherungstechnische        bearbeitung auf dem betreffenden Arbeitsplatz oder zur\nPersonal zur Tätigkeit an Arbeitsplätzen der Flugsicherung    selbstverantwortlichen lnbetriebhaltung der betreffenden\nunter der Aufsicht eines Ausbilders.                          flugsicherungstechnischen Einrichtung. Für das flugsiche-\nrungstechnische Personal kann die Berechtigung auf die\n§ 10                             Überwachung und Bedienung dieser flugsicherungstech-\nnischen Einrichtung sowie auf einfache lnstandhaltungs-\nPraktische Ausbildung                       maßnahmen beschränkt werden. Die Berechtigung wird im\n(1) In der praktischen Ausbildung vertieft der Bewerber    Erlaubnisschein eingetragen.\ndie in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnis-\nse und Fertigkeiten und lernt, sie bei der praktischen                                     § 12\nTätigkeit auf Arbeitsplätzen der Flugverkehrskontrolle oder\nAusnahmeregelungen\nder Flugdatenbearbeitung des späteren Verwendungs-\nbereichs oder bei der lnbetriebhaltung flugsicherungstech-        (1) Bewerbern für die Flugsicherungsbetriebsdienste,\nnischer Einrichtungen anzuwenden. Voraussetzung für die       welche die Voraussetzungen nach § 3 und § 8 Abs. 2\nTeilnahme an der praktischen Ausbildung ist der Besitz der    zweiter Halbsatz erfüllen und eine nach den Richtlinien der\nentsprechenden Erlaubnis. Die praktische Ausbildung um-       Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) oder der\nfaßt jeweils auch eine theoretische Einweisung nach den       Bundeswehr erworbene Erlaubnis für einen der in § 2 Nr. 1\nAnlagen 1, 2 und 3 dieser Verordnung.                         genannten Verwendungsbereiche nachweisen, können,\nsofern die Erlaubnis den Anforderungen an die Gültigkeit\n(2) Die praktische Ausbildung auf Arbeitsplätzen der\nnach § 21 entspricht, von dem Luftfahrt-Bundesamt die\nFlugverkehrskontrolle oder der Flugdatenbearbeitung oder\ntheoretische Ausbildung, die theoretische Prüfung und die\nan betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Ein-\nArbeitsprobe jeweils in dem Umfang, wie sie Vorausset-\nrichtungen wird von Ausbildern mit gültiger Berechtigung      zung für den Erwerb der Erlaubnis war, erlassen werden.\nnach § 13 durchgeführt; sie findet bei dem Flugsicherungs-\nBewerbern, die eine solche Erlaubnis als Fluglotse nach-\nunternehmen statt. Für Bewerber in den Flugsicherungs-         weisen, kann die Untersuchung nach § 3 Abs. 1 Satz 1\nbetriebsdiensten, deren anschließende Beauftragung             Nr. 3 von dem Flugsicherungsunternehmen erlassen\nnach§ 31 b Abs. 2 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes vorge-\nwerden.\nsehen ist, findet die praktische Ausbildung überwiegend an\nden späteren Einsatzflughäfen statt. Für das flugsiche-           (2) Bewerbern für die lnbetriebhaltung von betrieblich\ngenutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen kann\nrungstechnische Personal kann die praktische Ausbildung\nauch an anderen Stellen durchgeführt werden, soweit die-      von dem Luftfahrt-Bundesamt die Ausbildung einschließ-\nse über die entsprechenden flugsicherungstechnischen          lich der zugehörigen Abschlußprüfungen ganz oder teil-\nEinrichtungen für Schulungszwecke verfügen oder soweit        weise erlassen werden, soweit sie Kenntnisse, Fähigkei-\neine Spezialausbildung nur an diesen Stellen angeboten        ten und Fertigkeiten zur lnbetriebhaltung der betreffenden\nflugsicherungstechnischen Einrichtungen nachweisen.\nwird.\nSoll ein solcher Bewerber im begründeten Ausnahmefall\n(3) Die praktische Ausbildung wird mit dem Erwerb von      nur an bestimmten einzelnen flugsicherungstechnischen\nBerechtigungen in der von dem Luftfahrt-Bundesamt im           Einrichtungen eingesetzt werden, wird die Erlaubnis auf\neinzelnen festgelegten Anzahl abgeschlossen. Die Dauer        die lnbetriebhaltung dieser Einrichtungen beschränkt.\ndieser Ausbildung soll für Fluglotsen und Flugdatenbear-\nbeiter 18 Monate insgesamt und für flugsicherungstech-\n§ 13\nnisches Personal 15 Wochen je Berechtigung nicht über-\nschreiten.                                                                      Erwerb einer Berechtigung\n§ 11                                              zur praktischen Ausbildung\nPrüfung zum Erwerb einer Berechtigung,                    (1) Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung\nErteilung und Wirkung der Berechtigungen               zur praktischen Ausbildung sind:\n(1) Für den Erwerb einer Berechtigung als Fluglotse soll    1 . eine gültige Berechtigung zur selbstverantwortlichen\nder Bewerber mindestens 21 Jahre alt sein.                         Tätigkeit nach§ 11;\n(2) Zum Erwerb einer Berechtigung ist eine Prüfung         2. eine mindestens einjährige selbstverantwortliche Tätig-\nabzulegen. In ihr sind die jeweils notwendigen Kenntnisse,          keit;","Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1993                                  431\n3. der Nachweis ausreichender berufs- und arbeitspäda-          (3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Bundes-\ngogischer Kenntnisse, die sich mindestens auf folgen-    minister für Verkehr kann Vertreter zur Beobachtung der\nde Sachgebiete erstrecken müssen:                        Prüfungen entsenden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann\nanderen Personen die Anwesenheit bei der Prüfung gestat-\n-   Grundfragen der Berufsbildung,\nten.\n-   Planung und Durchführung der Ausbildung,                (4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmen-\n-   Rechtsgrundlagen der Ausbildung.                     mehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stim-\nmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den\n(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 entfällt bei\nAusschlag.\nPersonen, die\n(5) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.\n1. in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Ver-  Sie ist vom Vorsitzenden und von den Beteiligten zu\nordnung ohne wesentliche Unterbrechung praktisch         unterschreiben.\nausgebildet haben oder\n§ 15\n2. zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung,\nBewertung der Prüfungsleistungen;\nohne das Erfordernis nach Nummer 1 zu erfüllen, prak-\nBestehen der Prüfungen\ntisch ausbilden,\nes sei denn, daß ihre Ausbildungstätigkeit zu nicht uner-       Inhalt und Umfang der Prüfungen, die Bewertung der\nheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben hat. Im Falle         Prüfungsleistungen und die Ermittlung der Prüfungsergeb-\ndes Satzes 1 Nr. 2 ist der Nachweis ausreichender berufs-    nisse werden vom Luftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung\nund arbeitspädagogischer Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 3      des Bundesministers für Verkehr geregelt. Die Anforderun-\ninnerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver-     gen an das Bestehen der Prüfungen und die Bewertung\nordnung zu erbringen.                                        der Prüfungsleistungen richten sich nach § 7 Abs. 1 Satz 2,\n§ 8 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 2 Satz 2. Die Prüfung ist\n(3) Die Berechtigung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt     bestanden, wenn die Arbeitsprobe und die jeweiligen Ein-\nerteilt; sie ist unbefristet und berechtigt zur Ausbildung   zelfächer der theoretischen Abschlußprüfung mindestens\nan den Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste      mit „ausreichend\" bewertet worden sind.\noder an den flugsicherungstechnischen Einrichtungen, für\ndie der Bewerber gültige Berechtigungen besitzt. Die Be-                                  § 16\nrechtigung wird im Erlaubnisschein eingetragen.\nWiederholung\n(4) Die Berechtigung zur praktischen Ausbildung darf\nnicht erteilt werden oder ist zu widerrufen, wenn Tatsachen     (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wieder-\ndie Annahme rechtfertigen, daß der Ausbilder fachlich,       holt werden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann im Einzelfall\npädagogisch oder persönlich ungeeignet ist. Bei einem        eine zweite Wiederholung zulassen.\nWiderruf ist der Erlaubnisschein zu berichtigen. Bis zur        (2) Der Prüfungsausschuß nach § 14 bestimmt, ob die\nendgültigen Entscheidung über den Widerruf kann das          Prüfung ganz oder teilweise und mit welchen Auflagen sie\nLuftfahrt-Bundesamt das Ruhen der Berechtigung anord-        zu wiederholen ist.\nnen.\n§ 17\nRücktritt\nDritter Unterabschnitt\n(1) Wer von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil zu-\nPrüfungsbestimmungen                       rücktritt, hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich\ndem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich\n§ 14                           mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, gilt\ndie Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht\nPrüfungsausschüsse;\nbegonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein\nDurchführung der Prüfungen\nwichtiger Grund vorliegt. Eine Erkrankung ist durch Vor-\n(1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom      lage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.\nLuftfahrt-Bundesamt berufen und abberufen. Sie müssen\n(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt\nfür die Prüfungstätigkeit geeignet sein und über besondere\noder werden die Gründe für den Rücktritt nicht unverzüg-\nfachliche Erfahrungen verfügen. Die Beisitzer des Prü-\nlich mitgeteilt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prü-\nfungsausschusses für die Prüfung zum Erwerb einer Be-\nfungsteil als nicht bestanden.\nrechtigung nach § 11 müssen darüber hinaus die gültige\nBerechtigung für den betreffenden Arbeitsplatz der Flug-\nsicherungsbetriebsdienste oder die betreffende flugsiche-                                  § 18\nrungstechnische Einrichtung sowie eine gültige Berech-                              Versäumnisfolgen\ntigung zur praktischen Ausbildung nach § 13 besitzen.\nSoweit Beisitzer mit dieser Berechtigung nicht vorhanden         (1) Wird ein Prüfungstermin versäumt oder eine Auf-\nsind, können Beisitzer eingesetzt werden, die eine gleich-    sichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder\nartige Berechtigung besitzen. Der Bundesminister für          eine Prüfung unterbrochen, sind die Gründe hierfür unver-\nVerkehr kann die Abberufung eines Prüfungsausschuß-           züglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit-\nmitgliedes verlangen, wenn Zweifel an dessen Eignung          zuteilen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer ärztli-\nbestehen.                                                     chen Bescheinigung nachzuweisen.\n(2) Das Luftfahrt-Bundesamt beauftragt einen Prüfungs-        (2) Der betreffende Prüfungsteil gilt als nicht bestanden,\nausschuß mit der Abnahme der Prüfung im Einzelfall.           wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger","432                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGrund vor, gilt der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die       und von 24 Monaten für die lnbetriebhaltung von betrieb-\nEntscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft  lich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen\nder Vorsitzende des Prüfungsausschusses.                       erteilt.\n(2) Wenn die persönliche Eignung und die körperliche\n§ 19                              Tauglichkeit des Berechtigungsinhabers gemäß § 4 Abs. 1\nOrdnungsverstöße und Täuschungsversuche                  Satz 1 fortbestehen und die vom Luftfahrt-Bundesamt mit\nZustimmung des Bundesministers für Verkehr festgeleg-\nHat ein Prüfungsteilnehmer die ordnungsgemäße\nten Mindestzeiten selbstverantwortlicher Tätigkeit vor Ab-\nDurchführung einer Prüfung in erheblichem Maße gestört          lauf der Gültigkeitsdauer nachgewiesen sind, wird die Gül-\noder eine Täuschung versucht, kann der Prüfungsaus-            tigkeitsdauer der Berechtigung um den Zeitraum nach\nschuß den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestan-      Absatz 1 verlängert. Ist die Dauer der körperlichen Taug-\nden erklären. Eine solche Entscheidung ist im Fall der         lichkeit eines Berechtigungsinhabers für einen geringeren\nStörung nur bis zum Abschluß der Prüfung, im Fall eines        Zeitraum als nach Absatz 1 gegeben, wird die Berechti-\nTäuschungsversuches nur innerhalb von drei Jahren nach         gung nur um diesen Zeitraum verlängert.\nAbschluß der Prüfung zulässig.\n(3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann auf Antrag\n§ 20                             eine Berechtigung erneuert werden, wenn die von dem\nLuftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung des Bundesmini-\nPrüfungsunterlagen                        sters für Verkehr festgelegten Voraussetzungen erfüllt\n(1) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Ab-         sind.\nschluß der Prüfung Einsicht in die von ihm gefertigten\nAufsichtsarbeiten zu gewähren.                                                            § 23\n(2) Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind fünf, Prüfungs-                       Überprüfung, Widerruf\nniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.                                  und Ruhen von Berechtigungen\n(1) Das Luftfahrt-Bundesamt kann in von ihm zu bestim-\nVierter Unterabschnitt                      menden zeitlichen Abständen oder aus begründetem An-\nlaß im Einzelfall die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkei-\nGültigkeitsdauer, Verlängerung,                   ten der Berechtigungsinhaber von einem Prüfungsaus-\nErneuerung, Widerruf und Ruhen                     schuß nach § 14 überprüfen lassen. Bei negativem Ergeb-\nvon Erlaubnissen und Berechtigungen                   nis ist die Berechtigung zu widerrufen. Der Widerruf wird\nim Erlaubnisschein eingetragen.\n§ 21                                 (2) Bestehen Zweifel an der sicheren Betriebsabwick-\nGültigkeit, Widerruf, Ruhen                   lung oder der ordnungsgemäßen lnbetriebhaltung durch\nund Erneuerung von Erlaubnissen                    den Berechtigungsinhaber oder ist er vorübergehend kör-\nperlich nicht tauglich, kann das Luftfahrt-Bundesamt das\n(1) Erlaubnisse gelten unbefristet, sofern sie nicht wider- Ruhen der Berechtigungen anordnen. Die Berechtigungen\nrufen werden.                                                  werden widerrufen, wenn von einem Prüfungsausschuß\n(2) Erlaubnisse sind zu widerrufen, wenn der Erlaubnis-     nach § 14 festgestellt wird, daß der Berechtigungsinhaber\ninhaber nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb         nicht mehr die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder\nder Erlaubnis mindestens eine Berechtigung erwirbt, wenn       Fertigkeiten besitzt oder die körperliche Tauglichkeit auf\ner durch Widerruf sämtliche Berechtigungen verloren hat        Dauer nicht mehr gegeben ist.\noder die Gültigkeit dieser Berechtigungen aus anderen\n(3) Die Überprüfung ist nicht öffentlich. Der Bundes-\nGründen seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist. Der\nminister für Verkehr kann Vertreter zur Beobachtung der\nWiderruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.\nÜberprüfung entsenden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann\n(3) Erlaubnisse, deren Inhaber in der betrieblichen oder    anderen Personen die Anwesenheit bei der Überprüfung\ntechnischen Planung einschließlich deren Verwirklichung        gestatten.\noder in der Überwachung und Steuerung der Flugsiche-\nrungsbetriebsdienste oder der lnbetriebhaltung flugsiche-         (4) Das Ergebnis der Überprüfung wird mit \"bestanden\"\nrungstechnischer Einrichtungen eingesetzt sind, werden         oder \"nicht bestanden\" bewertet. Eine nicht bestandene\nvom Luftfahrt-Bundesamt nicht widerrufen. In diesen Fäl-       Überprüfung kann unter den von dem Luftfahrt-Bundesamt\nlen kann das Luftfahrt-Bundesamt das Ruhen der Erlaub-         bestimmten Voraussetzungen wiederholt werden.\nnis anordnen.                                                     (5) Der Prüfungsausschuß fertigt einen Überprüfungs-\n(4) Eine Erlaubnis, die ihre Gültigkeit durch Widerruf      bericht.\nverloren hat, kann auf Antrag erneuert werden, wenn die\nvom Luftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung des Bundes-\nministers für Verkehr festgelegten Voraussetzungen erfüllt                        Dritter Abschnitt\nsind.                                                                           Ausbildungsstätten\n§ 22\n§ 24\nGültigkeitsdauer, Verlängerung\nund Erneuerung von Berechtigungen                               Erlaubnis von Ausbildungsstätten\n(1) Berechtigungen werden mit einer Gültigkeitsdauer           (1) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Ausbildungsstätte\nvon sechs Monaten für die Flugsicherungsbetriebsdienste        zur theoretischen Ausbildung von erlaubnispflichtigem","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1993                                433\nFlugsicherungspersonal nach § 6 wird vom Bundesmini-           haben. Sie kann widerrufen werden, wenn die Vorausset-\nster für Verkehr erteilt.                                       zungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder\nwenn länger als ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch\n(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß insbe-\ngemacht worden ist.\nsondere enthalten\n(9) Der Bundesminister für Verkehr kann seine Befug-\n1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei        nisse nach den Absätzen 1 bis 8 ganz oder teilweise auf\njuristischen Personen und Gesellschaften des Han-           das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.\ndelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der\nvertretungsberechtigten Personen sowie auf Verlangen\neine Bescheinigung des Registergerichts, daß die Ein-                        Vierter Abschnitt\ntragung in das Vereins-, Handels- oder Genossen-\nschaftsregister nur noch von der Erteilung der Erlaub-                Übergangsbestimmungen;\nnis abhängt;                                                                    Inkrafttreten\n2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der Antrag-\nsteller eine natürliche Person ist; die Staatsangehörig-                               § 25\nkeit ist auf Verlangen nachzuweisen;                                       Übergangsbestimmungen\n3. die Namen des Ausbildungsleiters und des Lehrperso-\n(1) Arbeitsplatzzulassungen für Flugsicherungsbe-\nnals sowie Unterlagen über deren fachliche und päda-\ntriebspersonal, die von der Bundesanstalt für Flugsiche-\ngogische Eignung;\nrung erteilt wurden und zum Zeitpunkt des lnkrafttretens\n4. Angaben über die Aufnahmebedingungen, das Ziel, die         dieser Verordnung gültig sind, gelten als. Berechtigungen\nInhalte, den Gang, die Dauer der Ausbildung und die        im Sinne dieser Verordnung. Dasselbe gilt für Arbeits-\nZahl der gleichzeitig Auszubildenden;                      platzzulassungen, die von der Bundeswehr erteilt wurden,\n5. Angaben über die Einrichtungen und Lehrmittel.              mit Ausnahme der Zulassungen für Arbeitsplätze der ört-\nlichen Flugsicherung an den militärischen Flugplätzen.\nDer Bundesminister für Verkehr kann im Einzelfall zusätz-\nliche Angaben fordern.                                            (2) Flugsicherungsbetriebspersonal, das nach Absatz 1\nüber gültige Berechtigungen verfügt, gilt auch als Inhaber\n(3) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn                        einer Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungsbereich.\n1. die Ausbildungsstätte nach ihrer Art und ihrer personel-       (3) Personal, das zum Zeitpunkt des lnkrafttretens die-\nlen und sachlichen Ausstattung zur Durchführung der        ser Verordnung mit der lnbetriebhaltung flugsicherungs-\nAusbildung geeignet ist;                                   technischer Einrichtungen betraut ist, gilt als Inhaber der\n2. der Ausbildungsleiter und das Lehrpersonal fachlich         Erlaubnis und der Berechtigungen zur lnbetriebhaltung der\nund pädagogisch geeignet sind;                             betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen.\n3. Inhalte, Gang und Dauer der Ausbildung auf das Aus-            (4) Erlaubnisse und Berechtigungen nach den Ab-\nbildungsziel ausgerichtet sind;                            sätzen 1 bis 3 werden vom Luftfahrt-Bundesamt im Erlaub-\n4. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die          nisschein eingetragen. Der Erlaubnisschein wird dem In-\nöffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werden        haber ausgehändigt.\nkann.                                                         (5) Eine Ausbildung von Flugsicherungsbetriebsperso-\n(4) Die Erlaubnis kann auf die Ausbildung von Flug-         nal oder von flugsicherungstechnischem Personal für die\nsicherungsbetriebspersonal oder flugsicherungstechni-          lnbetriebhaltung der flugsicherungstechnischen Einrich-\nschem Personal für die lnbetriebhaltung und zusätzlich auf    tungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen\neinzelne Ausbildungsteile beschränkt werden. Sie kann         wurde und erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung abge-\nmit Nebenbestimmungen versehen werden.                         schlossen ist, wird nach den vor Inkrafttreten dieser Ver-\n(5) Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 3 sind     ordnung gültigen Bestimmungen zu Ende geführt.\ndem Bundesminister für Verkehr mitzuteilen. Ein Wechsel           (6) Für Ausbildungsstätten des Flugsicherungsunter-\ndes Ausbildungsleiters oder des Lehrpersonals oder Ände-       nehmens, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser\nrungen in den Verhältnissen nach Absatz 2 bedürfen der        Verordnung erlaubnispflichtiges Flugsicherungspersonal\nZustimmung.                                                    ausbilden, gilt die Erlaubnis nach § 24 als erteilt. Im übri-\n(6) Mit der Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn      gen unterliegen die Erlaubnisinhaber den Voraussetzun-\ndie Erlaubnis ertent ist.                                      gen und Bestimmungen des § 24.\n(7) Der Bundesminister für Verkehr führt die Aufsicht\n§ 26\nüber die Ausbildungsstätten. Er kann die Vorlage von\nUnterlagen und Ausbildungsberichten fordern.                                           Inkrafttreten\n(8) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndie Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen        Kraft.\nBonn, den 1. April 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","434                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5 und § 1O Abs. 1)\nInhalte der Ausbildung von Fluglotsen\nA. Theoretische Ausbildung                                           - Wetterkarten\n1.    Theoretischer Unterricht                                       - Allgemeine und besondere Wettererscheinungen\n- Grundlagen der Wettervorhersage\n1. Luftverkehrsrecht\n- Flugwetterberatung\n-  Internationale Abkommen und Organisationen\n- Grundgesetz                                              7. Luftfahrtkunde\n-  Luftverkehrsgesetz                                          - Aerodynamik\n-  Luftverkehrsordnung                                         - Aufbau des Luftfahrzeugs\n-  Luftverkehrszulassungsordnung                               - Fluglehre\n-  Flugsicherungsausrüstungsverordnung                         - Flugzeuginstrumente\n- Verordnung über Flugfunkzeugnisse                            - Luftfahrzeugtypen\n- Flugleistungen\n2. Grundlagen der Flugverkehrsdienste                              - Flugphysiologie\n-  Maßeinheiten                                                - Flugplätze\n- Grundbegriffe der Höhenmessung                              -  Fluglärm\n- Luftraumstruktur\n8. Flugsicherungstechnik\n-  Flugsicherungsbetriebsdienste\n- Physikalische Grundlagen\n- Allgemeine Flugsicherungsverfahren\n- Grundlagen der Datenverarbeitung\n- Sprechverkehr\n- Navigationstechnik\n-  Dienstvorschriften\n- Radardatenerfassungstechnik und\n-  Kontrolldaten\nRadardatenverarbeitungstechnik\n3. Flugverkehrskontrollverfahren bezogen auf den                 - Datenübertragungstechnik\njeweiligen Verwendungsbereich                                 - Flugdatenverarbeitungstechnik\n-  Flugplatzkontrollverfahren\n9. Luftfahrtenglisch\n- Anflugkontrollverfahren\n- Bezirkskontrollverfahren                              10. Arbeitsplatzbezogene Individual- und\n-  Fluginformationsdienst                                     Sozialpsychologie\n-  Militärische Verfahren\n-  Notverfahren                                        II.    Praktischer Unterricht\n-  Besondere Verfahren                                        Übungen an geeigneten Simulationseinrichtungen be-\nzogen auf den jeweiligen Verwendungsbereich\n4. Flugdatenbearbeitung\n-  Gliederung und Funktionen                           B. Praktische Ausbildung\n-  Grundlagen der Flugberatung                         1.    Theoretische Einweisung im Verwen-\n-  Grundlagen des Flugfernmeldewesens                         dungsbereich\n-  Flugdatenverarbeitung und -darstellung              1.     Örtliche Geographie\n5. Flugnavigation                                         2.     Luftraumstruktur\n-  Grundbegriffe                                       3.    Örtliche Betriebsverfahren\n-  Luftfahrtkarten                                     4.    Örtliche Navigationseinrichtungen\n-  Navigationsmittel                                   5.    Technische Ausstattung des Arbeitsplatzes und ihre\n-  Navigationsverfahren                                       Bedienung\n6.    Örtliche meteorologische Besonderheiten\n6. Flugwetterkunde\n7.    Örtliche Notverfahren und Einsatzpläne\n-  Grundbegriffe\n-  Erdatmosphäre                                       II.    Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz\n-  Barometrische Höhenmessung                                 im Verwendungsbereich oder an ent-\n-  Wettermeldungen                                           sprechenden Si m u I ation sein richtu n gen","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1993                             435\nAnlage 2\n(zu§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5 und§ 10 Abs. 1)\nInhalte der Ausbildung von Flugdatenbearbeitern\nA. Theoretische Ausbildung                                     9. Flugfernmeldewesen\n1.    Theoretischer Unterricht                                     - Grundlagen\na)    Für beide Verwendungsbereiche gemeinsam:                     - Fernmeldesysteme\n1. Luftverkehrsrecht                                           - Betriebsverfahren\n- Internationale Abkommen und Organisationen          b)     Zusätzlich für den Verwendungsbereich Flugver-\n- Grundgesetz                                                kehrsdienste:\n- Luftverkehrsgesetz                                  10. Flugberatung\n- Luftverkehrsordnung                                       - Grundlagen\n- Luftverkehrszulassungsordnung                             - Organisation und Aufgaben\n- Flugsicherungsausrüstungsverordnung                       - Luftfahrtveröffentlichungen\n- Verordnung über Flugfunkzeugnisse                         - Arten der Flugberatung\n2. Grundlagen der Flugverkehrsdienste                           - Flugplan- und Flugplanfolgemeldungen\n- Maßeinheiten                                        11. Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle\n- Grundbegriffe der Höhenmessung                            - Funktionen\n- Luftraumstruktur                                          - Betriebsverfahren\n- Flugsicherungsbetriebsdienste                             - Flugdatenverarbeitungssystem\n- Allgemeine Flugsicherungsverfahren                        - Meldungsverarbeitung und Datenausgabe\n- Dienstvorschriften                                        - Flugverkehrskontrollmeldungen\n- Flugplandaten\nc)    Zusätzlich für den Verwendungsbereich Flugbera-\n3. Grundlagen der Flugverkehrskontrolle                         tung:\n- Flugregeln\n12. Flugberatung\n- Kontrollverfahren\n- Grundlagen\n- Freigaben\n- Organisation und Aufgaben\n- Flugdurchführung\n- Luftfahrtveröffentlichungen\n- Fluginformations- und Flugalarmdienst\n- Beratungsunterlagen\n4. Flugnavigation                                               - Durchführung der Flugberatung\n- Grundbegriffe                                             - NOTAM-Datenbank\n- Luftfahrtkarten                                           - Flugplan- und Flugplanfolgemeldungen\n- Navigationsmittel\n13. Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle\n- Navigationsverfahren\n- Funktionen\n- Navigationstechnik\n- Grundlegende Betriebsverfahren\n5. Flugwetterkunde\n- Flugdatenverarbeitungssystem\n- Grundbegriffe\n- Flugverkehrskontrollmeldungen\n- Erdatmosphäre\n- Barometrische Höhenmessung                          II.   Praktischer Unterricht\n- Wettermeldungen                                           Übungen an geeigneten Simulationseinrichtungen be-\n- Allgemeine und besondere Wettererscheinungen              zogen auf den jeweiligen Verwendungsbereich\n6. Luftfahrtkunde\n- Aerodynamik                                         B. Praktische Ausbildung\n- Aufbau des Luftfahrzeugs\n1.     Theoretische Einweisung im Verwen-\n- Fluglehre\ndungsbereich\n- Flugzeuginstrumente\n- Luftfahrzeugtypen                                   1.    Örtliche Geographie\n- Flugplätze                                          2.     Luftraumstruktur\n7. Luftfahrtenglisch                                       3.    Örtliche Betriebsverfahren\n8. Elektronische Datenverarbeitung                        4.\n-\nTechnische Ausstattung des Arbeitsplatzes und ihre\n- Grundlagen der Digitaltechnik                             Bedienung\n- Aufbau von Datenverarbeitungssystemen               5.    Örtliche Notverfahren\n- Betriebssysteme und Programmiersprachen             II.   Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz\n- Datenübertragung                                          im Verwendungsbereich oder an entspre-\n- Datenverarbeitungssysteme in der Flugsicherung            chenden Simulationseinrichtungen","436                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 3\n(zu§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5 und§ 10 Abs. 1)\nInhalte der Ausbildung\nvon flugsicherungstechnischem Personal für die lnbetriebhaltung\nvon betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen\nA. 'Theoretische Ausbildung                                      h) Flugsicherungssysteme\nL Theoretischer Unterricht                                           - Funktion, Arbeitsweise, zusammenhänge und\nBedeutung der Flugsicherungssysteme\n1. Rechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurch-\nführung                                                  3. Technisches Englisch\n- Unternehmensziele\nII. Praktischer Unterricht\n- Organisation und Aufgaben der Flugsicherung\nÜbungen an flugsicherungstechnischen Einrichtungen\n- Nationales und internationales Luftrecht\nfür Schulungszwecke oder an geeigneten Simulations-\n- Rechtsvorschriften, Verträge, Richtlinien, Haftung          einrichtungen\n- Organisation und Aufgaben des technischen Dien-\nstes                                                  B. Praktische Ausbildung\n- Organisation und Aufgaben des Betriebsdienstes\n1. Theoretischer Teil\n- Grundsätze der lnbetriebhaltung· und Logistik\na) für den Bereich Navigation\n2. Technische Grundlagen                                        Grundlagen der Leitungs- und Antennentechnik:\na) Datenverarbeitung                                         - Leitungstheorie\n- Aufbau/Struktur von Digitalrechnern                     - Meßverfahren an Leitungen\n- Aufgaben, Aufbau und Funktion von Rechner-             - Fehlerbetrachtungen, Anpassung, Symmetrie\nbausteinen                                            - Antennentheorie\n- Aufgaben, Aufbau und Funktion von Peripherie-          - Antennenarten und -systeme\ngeräten\n- Elektromagnetische Wellen, Feldstärke\nb) Software                                                  - Reflexionen\n- Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten unter-\nNavigationsanlagen und -systeme der Flugsicherung:\nschiedlicher Sprachen\n- Betriebliche Anforderungen\n- Unterscheidungsmerkmale verschiedener Pro-\ngramm- und Datenbankstrukturen                        - Aufbau und prinzipielle Funktion\n- Begriffe systemnaher Software, Programmfor-             - System- und Anlagenparameter\nmen                                                   - Aufstellungsrichtlinien\n- Aufgaben, Aufbau und Funktion von Betriebs-             - Nationale und internationale Vorschriften und Ver-\nsystemen                                                  einbarungen\nc) Datenübertragung                                          - Bordseitige Signalverarbeitung, Avionik\n- Datennetze der Flugsicherung                            - Flugvermessung\nd) Sende- und Empfangseinrichtungen                      b) für den Bereich Kommunikation\n- Systemparameter                                         Grundlagen der Sende- und Empfangstechnik:\n- Aufbau und prinzipielle Funktion von VHF- und           - Betriebliche Anforderungen, Systemparameter\nUHF-Sendern                                           - Sendertechnik\n- Aufbau und prinzipielle Funktion von VHF- und           - Signal- und Frequenzaufbereitung\nUHF-Empfängern                                        - Steuerung und Überwachung\ne) Navigationstechnik                                        - Empfängertechnik\n- Grundlagen und Begriffe der Navigation                  - Signalgewinnung\n- Navigationsverfahren                                    - Empfindlichkeit\nf) Sprachübertragungs- und Vermittlungstechnik               - Meßmethoden\n- Prinzipielle Funktion der analogen und digitalen        - Störungen, Eingrenzungen\nSprachvermittlung                                      - Sondereinrichtungen\n- Übertragungstechniken und -verfahren                    - Richtempfangsverfahren\n- Sprachübertragungsnetze der Flugsicherung               - Redundanzkonzept\ng) Radartechnik                                              - Nationale und internationale Vorschriften und Ver-\n- Primär- und Sekundärradarverfahren                         einbarungen\n- Prinzipielle Funktion der Radardatenaufberei-           Grundlagen der Sprachübertragungstechnik:\ntung                                                   - Meßmethoden an Sprachübertragungsschnittstellen","Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1993                                437\n- Sprachdokumentation                                         Radar- und Flugdatenverarbeitungssysteme:\n- Fernmelderechtliche Vorschriften                           - Betriebliche Anforderungen\nGrundlagen der Sprachvermittlungstechnik:                     Darstellungssysteme von Radar- und Flugdaten:\n-   Analoge und digitale Systeme                             - Betriebliche Nutzung\n-   Systeme der Flugsicherung\ne) für die unter a bis d aufgeführten Bereiche gemein-\n-   Systemleistungen Funksprechen                            sam\n-   Systemleistungen Fernsprechen\nSpezielle Kenntnisse zur lnbetriebhaltung flugsiche-\n- Überwachung und Steuerung                                  rungstechnischer Einrichtungen, für die die Berechti-\nc) für den Bereich Radardatenerzeugung                          gung erworben werden soll:\nGrundlagen der Radartechnik:                                 - Technischer Aufbau\n-   Begriffe, Definitionen                                   - Arbeits- und Wirkungsweise\n-   Entfernungsmessung                                       - Funktionelle Zusammenhänge\n-   Winkelmessung                                            - Systemsoftware\n-   Reichweiten                                              - Bedienung und Steuerung\n- Überwachung\nGrundlagen der Primärradartechnik:\n- Meßverfahren und Fehleranalyse\n-   Sende- und Empfangsweg\n- Maßnahmen zur lnbetriebhaltung\n-   Sender und Empfänger\n-   Videogewinnung und -verarbeitung                    f) für den Bereich Zentrale technische Überwachung\n-   Störeinflüsse, Beseitigung                               - Organisation und Aufgaben der Flugsicherungsstelle\n-   Auflösung                                                - Aufgaben des Betriebsdienstes\n-   Winkelwerterzeugung und -auswertung                      - Aufgaben und Bedeutung der flugsicherungstechni-\n-   Hohlleitersystem                                            schen Einrichtungen\n- Antennensystem                                             - Funktionsweise der flugsicherungstechnischen Ein-\nrichtungen\nGrundlagen der Sekundärradartechnik:\n- Betriebsarten                                         g) für eingeschränkte Berechtigungen nach § 11 Abs. 5\nSatz 2\n- Sende- und Empfangsweg\nKenntnisse über die prinzipielle Funktion der flugsiche-\n- Sender und Empfänger\nrungstechnischen Einrichtung, für die die Berechtigung\n- Transponder\nerworben werden soll:\n- Videoverarbeitung\n- Technischer Aufbau\n- Systemstörungen\n- Arbeits- und Wirkungsweise\n- Antennenbaugruppen\n- Funktionale zusammenhänge\n- Sende- und Empfangscharakteristik\n-   Systemsoftware\nd) für den Bereich Radardaten- und Flugdatenverarbei-           -   Bedienung und Steuerung\ntung                                                        -   Überwachung\nDatenübertragungstechnik:                                   -   Meßverfahren und Fehleranalyse\n- Übertragungswege und -verfahren\n- Datenvermittlung                                      II. Praktischer Teil\n- Datenendgeräte\na) für die Bereiche Navigation, Kommunikation, Radar-\n- Schnittstellennormen                                       datenerzeugung und Radar- und Flugdatenverarbei-\n- Meßmethoden                                                tung\n- Fernmelderechtliche Vorschriften                           Fertigkeiten zur Durchführung aller Maßnahmen der\nGrundlagen der Flugdatenbearbeitung:                         lnbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrich-\ntungen, für die die Berechtigung erworben werden\n- Grundbegriffe der Flugberatung\nsoll\n- Grundbegriffe des Flugfernmeldewesens\nb) für den Bereich Zentrale technische Überwachung und\n- Verarbeitungssysteme\nfür eingeschränkte Berechtigungen\n- Darstellungssysteme\n- Bedienung und Überwachung flugsicherungstechni-\nGrundlagen der Radartechnik:                                   scher Einrichtungen\n- Begriffe, Definitionen                                   - Erste Fehleranalysen\n- Zielaufbereitung                                         - Einfache Fehlerbehebung durch Umschalten und\n- Entfernungsmessung                                           Neustarten bzw. durch Sicherungswechsel oder\n- Winkelmessung                                                Baugruppentausch\n- Reichweite                                               - Eingeschränkte Maßnahmen zur lnbetriebhaltung"]}