{"id":"bgbl1-1993-14-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":14,"date":"1993-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_14.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung des Wehrsoldgesetzes","law_date":"1993-03-30T00:00:00Z","page":422,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["422                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil l\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrsoldgesetzes\nVom 30. März 1993\nAuf Grund des Artikels 2 des Dreizehnten Gesetzes zur      6. das am 1. Januar 1987 in Kraft getretene Gesetz vom\nÄnderung des Wehrsoldgesetzes vom 12. März 1993                  19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2550),\n(BGBI. l S. 334) wird nachstehend der Wortlaut des Wehr-     7. den am 1. Juni 1989 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nsoldgesetzes in der seit 1. Oktober 1992 geltenden Fas-          Gesetzes vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 240),\nsung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n8. den am 1. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 des\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar               Gesetzes vom 25. April 1990 (BGBI. 1 S. 769),\n1978 (BGBI. 1 S. 265),                                   9. den am 1. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1451),\n2. den mit Wirkung vom 1. Juli 1980 in Kraft getretenen\n10. den am 1. Oktober 1990 in Kraft getretenen Artikel 3\nArtikel 7 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1\ndes Gesetzes vom 26. November 1990 (BGBI. 1\ns. 1509),\ns. 2520),\n3. das mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in Kraft getretene     11 . den am 13. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti-\nGesetz vom 25. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 69),                  kel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1\ns. 2588),\n4. das am 1. Oktober 1984 in Kraft getretene Gesetz vom\n12. den mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft getretenen\n25. Juli 1984 (BGBI. l S. 1004),\nArtikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1\n5. den mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft getrete-         s. 266),\nnen § 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1 13. das mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in Kraft ge-\ns. 1072),                                                    tretene eingangs genannte Gesetz.\nBonn, den 30. März 1993\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14 . April 1993                               423\nGesetz\nüber die Geld- und Sachbezüge und die Heilfürsorge der Soldaten,\ndie auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten\n(Wehrsoldgesetz - WSG)\n§ 1                             landsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten;\nAllgemeine Vorschrift                       dieser Wehrsold unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach\n§ 7 des Bundesbesoldungsgesetzes.\n(1) Die Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-\ndienst leisten, erhalten während der Dauer ihrer Dienstzeit      (3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem Solda-\nWehrsold, Verpflegung, Unterkunft, Dienstbekleidung,           ten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit und wäh-\nHeilfürsorge, eine besondere Zuwendung, Dienstgeld und         rend des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe\neinen Leistungszuschlag nach den §§ 2 bis 8 a; bei ihrer       durch Behörden der Bundeswehr um fünfzig vom Hundert\nEntlassung erhalten sie ein Entlassungsgeld nach § 9. Im       zu kürzen.\nübrigen dürfen Zulagen und Zuwendungen nur insoweit              (4) Der Wehrsold wird monatlich am 10. jeden Monats\ngewährt werden, als der Haushaltsplan Mittel hierfür zur       gezahlt.\nVerfügung stellt.\n(2) Frühere Soldaten auf Zeit oder frühere Berufssolda-                                   §3\nten, die nicht wehrpflichtig sind und zu Dienstleistungen                             Verpflegung\nnach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a oder § 54 Abs. 5 des\nSoldatengesetzes herangezogen werden, erhalten wäh-              (1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung\nrend der Dauer ihrer Dienstzeit Geld- und Sachbezüge           unentgeltlich bereitgestellt.\nnach Absatz 1.                                                   (2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemein-\n(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 erster          schaftsverpflegung befreit sind, erhalten als Verpflegungs-\nHalbsatz genannten Bezüge besteht bei Wehrdienst bis zu        geld für die Tagesverpflegung den doppelten Betrag, für\ndrei Tagen(§ 8) und bei Wehrdienst auf Grund freiwilliger      eine Mahlzeit den einfachen Betrag, den Berufssoldaten\nVerpflichtung zu einem Wehrdienst(§ 4 Abs. 3 des Wehr-         und Soldaten auf Zeit für die Teilnahme an der Gemein-\npflichtgesetzes) vom Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst       schaftsverpflegung zu entrichten haben.\nvon dem für den Diensteintritt festgesetzten Tage an bis         (3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das\nzur Beendigung des Wehrdienstes.                               nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem\n(4) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit dem        Kaufkraftausgleich nach § 7 des Bundesbesoldungsge-\nEntstehen des Anspruchs auf Besoldung eines Berufssol-         setzes .\ndaten oder Soldaten auf Zeit.\n§4\n(5) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem\nUnterkunft\nDienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens den\nAnspruch auf die Bezüge. Das gleiche gilt für die Dauer          Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. Ein Ent-\ndes Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe, sofern      gelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft wird nicht\nsie nicht von Behörden der Bundeswehr vollzogen wird.          gezahlt. Die Abfindung nach den reisekostenrechtlichen\nVorschriften wird hierdurch nicht berührt .\n(6) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung im\nSinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes teilnehmen,\nerhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz.                                                §5\nDienstbekleidung\n§2\nDienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich\nWehrsold                             bereitgestellt\n( 1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der als\nAnlage beigefügten Tabelle.                                                                  §6\nHeilfürsorge\n(2) Müssen Soldaten wegen der Zugehörigkeit ihres\nStandortes zu einem anderen Währungsgebiet als dem               Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärztliche Ver-\nder Deutschen Mark über ihre Bezüge in einer fremden           sorgung gewährt. Hierbei erhalten Soldaten, die eine\nWährung verfügen, so erhalten sie den doppelten Wehr-          Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im\nsold, wenn Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei           Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversor-\nentsprechender Verwendung in demselben Standort Aus-           gungsgesetz, wenn diese günstiger sind.","424                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§7                                                           § Ba\nBesondere Zuwendung                                   Leistungszuschlag bei Wehrübungen\n(1) Soldaten, die am 1. Dezember Grundwehrdienst             (1) Soldaten, die im Rahmen ihrer Mobilmachungsver-\nleisten, erhalten eine besondere Zuwendung. Dies gilt        wendung als Führungs- oder Funktionspersonal Wehr-\nauch, wenn dieser Tag auf einen Freitag, Samstag oder        übungen von länger als drei Tagen leisten, erhalten ab\nSonntag fällt und der Soldat erstmals am darauffolgenden     dem 31. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag.\nWerktag Grundwehrdienst leistet.         ·\n(2) Der Leistungszuschlag beträgt täglich 50 Deutsche\n(2) Die Zuwendung beträgt vierhundertfünfzig Deutsche     Mark, für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage\nMark. Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach § 7 des      75 Deutsche Mark, höchstens jedoch 850 Deutsche Mark\nBundesbesoldungsgesetzes, wenn der Soldat nach § 2            im Kalenderjahr.\nAbs. 2 dieses Gesetzes doppelten Wehrsold erhält.\n(3) Der Leistungszuschlag wird nicht gewährt\n(3) Die Zuwendung ist im Dezember zu zahlen.\na) für dienstfreie Wehrübungstage,\n(4) Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu, die am         b) für Wehrübungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflicht-\n1. Dezember auf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 des        gesetzes.\nWehrpflichtgesetzes nachzudienen haben oder die im\nlaufe des Monats Dezember nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 oder                                      §9\nAbs. 4 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen Dienst-                           Entlassungsgeld\nunfähigkeit, die sie vorsätzlich herbeigeführt haben, ent-\nlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der           (1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem\nBundeswehr ausgeschlossen werden.                            Grundwehrdienst von mindestens einem Monat oder nach\neiner unmittelbar anschließenden Wehrübung ein Entlas-\n(5) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren         sungsgeld.\neingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des\nGrundwehrdienstes aus einem der in Absatz 4 aufgeführ-          (2) Das Entlassungsgeld beträgt nach Ableistung des\nten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum          vollen Grundwehrdienstes zweitausendfünfhundert Deut-\nAbschluß des Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf      sche Mark. Bei Entlassung vor Ablauf des vollen Grund-\nGrund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen            wehrdienstes wird ein vermindertes Entlassungsgeld ge-\noder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die Zu-      zahlt, das nach dem Verhältnis der geleisteten vollen\nwendung.                                                     Monate zum gesamten Grundwehrdienst bemessen wird.\nDer auf den Grundwehrdienst anzurechnende Dienst auf\n(6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie dem      Grund freiwilliger Verpflichtung bleibt bei der Berechnung\nSoldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so ist sie in voller   des Entlassungsgeldes unberücksichtigt.\nHöhe zurückzuzahlen.\n§ 9a\n§8                                  Soldaten auf Zeit ohne Anspruch auf Besoldung\nAbfindung bei Wehrdienst\nvon nicht länger als drei Tagen                   Für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besol-\ndung haben, gelten die§§ 1 bis 7 und 9 entsprechend.§ 1\n(1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht länger   Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß der Anspruch vom\nals drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt der Lei-  Zeitpunkt des Dienstantritts an besteht.\nstungen nach § 2 ein Dienstgeld.\n§ 10\n(2) Das Dienstgeld beträgt:\nVerwaltungsvorschriften\na) bei einer Wochenendübung das Fünffache,\nb) bei sonstigen Wehrübungen täglich das Doppelte               Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen\nallgemeinen Verwaltungsvorschriften werden vom Bun-\nder sich aus der als Anlage beigefügten Tabelle ergeben-     desminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem\nden Sätze.                                                   Bundesminister des Innern erlassen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Wehrdienst in der\nVerfügungsbereitschaft von nicht länger als drei Tagen                                    § 11\nentsprechend.                                                                        (Inkrafttreten)","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1993                     425\nAnlage\n(zu§ 2 Abs. 1)\nWehr-\nWehr-\nsold-\nsold-                    Dienstgrad\ntagessatz\ngruppe\nDM\n1      Grenadier •.............•....•..•.           13,50\n2      Gefreiter ••.••........•....•..•••.          15,00\n3      Obergefreiter •...............•....          16,50\n4      Hauptgefreiter  ....................         18,00\n5      Stabsgefreiter, Unteroffizier, Stabsunter-\noffizier, Fahnenjunker .•.............        21,00\n6     Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel     ...    22,00\n7     Hauptfeldwebel, Oberfähnrich, Stabsfeld-\nwebel, Oberstabsfeldwebel, Leutnant     ..    23,00\n8     Oberleutnant .....................            24,00\n9     Hauptmann ............... ......   ~          25,00\n10     Major, Stabsarzt .............•....•          26,00\n11     Oberstleutnant, Oberstabsarzt, Oberfeld-\narzt .........•.........•...•...•.            27,00\n12     Oberst, Oberstarzt .................          28,00\n13     General    .........................          30,00\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister der Verteidigung und dem Bundesminister der\nFinanzen für jede Dienstleistung, für die nach § 50 a des\nBundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung gewährt wird,\ndie Gewährung eines erhöhten Wehrsoldes zu regeln. Die\nRechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-\ndesrates. Der erhöhte Wehrsold wird nicht neben dem\nLeistungszuschlag nach § 8 a gewährt.","426                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Patentanmeldeverordnung\nVom 1. April 1993\nAuf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der         ist auf dem vom Patentamt vorgeschriebenen Vordruck\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980              einzureichen.\n(BGBI. 1981 1 S. 1) und des § 49a Abs. 3 Satz 1 des\nPatentgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes zur       (2) Der Antrag muß die Angaben und Unterlagen ent-\nÄnderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze vom           halten, die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92\n23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366) eingefügt worden ist, in       des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines\nVerbindung mit § 20 der Verordnung über das Deutsche          ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABI. EG\nPatentamt vom 5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), der         Nr. L 182 S. 1) bezeichnet sind. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2\ndurch Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 2. November          Nr. 5 und 6 und§ 10 Abs. 1 sind entsprechend anzuwen-\n1987 (BGBI. 1 S. 2349) neu gefaßt worden ist, verordnet       den.\nder Präsident des Deutschen Patentamts:\n(3) Dem Antrag sind Angaben zur Erläuterung des\nSchutzes des Arzneimittels durch das Grundpatent beizu-\nArtikel 1\nfügen.\"\n§ 11 der Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai 1981\n(BGBI. 1 S. 521 ), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 4. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 856), wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 11\nErgänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel                                    Artikel 2\n(1) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutz-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nzertifikats für ein Arzneimittel(§ 49a des Patentgesetzes)    Kraft.\nMünchen, den 1. April 1993\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nHäußer"]}