{"id":"bgbl1-1993-13-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":13,"date":"1993-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/13#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_13.pdf#page=8","order":4,"title":"Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1993-04-01T00:00:00Z","page":412,"pdf_page":8,"num_pages":9,"content":["412                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 1. April 1993\nAuf Grund                                                     2. § 2 wird wie folgt geändert:\n- des § 6 Abs.1 Nr. 1, 1 a Buchstabe c, Nr. 2, 3 Buchstabe a        a) In Absatz 2 Satz 2 werden der Strichpunkt durch\nund Nr. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bun-                 einen Punkt ersetzt und die Wörter „die Abzeichen\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver-              sind von der zuständigen örtlichen Behörde oder\nöffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert                 einer amtlichen Versorgungsstelle abzustempeln\"\nund Nummer 1 a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 3 des                   gestrichen.\nGesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1S. 700), Nummer 3\nzuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom              b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), Nummer 7 eingefügt                  ,,(3) Blinde Fußgänger können ihre Behinderung\ndurch§ 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974               durch einen weißen Stock, gelbe Abzeichen nach\n(BGBI. 1S. 721 ), in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1         Absatz 2 oder die Begleitung durch einen Blinden-\ndes Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II                  hund im weißen Führgeschirr kenntlich machen.\ns. 885),                                                            Stock, Abzeichen und Blindenhund im weißen\n- des § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 2 des                     Führgeschirr können gleichzeitig verwendet wer-\nStraßenverkehrsgesetzes, zuletzt geändert durch das                 den.\"\nGesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413),\n- des § 28 des Straßenverkehrsgesetzes, der zuletzt             3. In § 4a Abs. 3 Satz 1 zweiter Teilsatz werden die\ndurch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember              Wörter,,§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes vom\n1982 (BGBI. 1 S. 2090) geändert worden ist, und                  25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1336), das zuletzt durch\n- des § 6 Abs. 3 und des § 11 Abs. 3 des Fahrlehrergeset-           Gesetz vom 31. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1141) geändert\nzes vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1336), § 6 Abs. 3            worden ist,\" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Satz 1 des\nangefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar             Fahrlehrergesetzes\" ersetzt.\n1976 (BGBI. 1 S. 257),\nverordnet der Bundesminister für Verkehr:                       4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\naa) Satz 1 zweiter Teilsatz wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                „Klasse 1 a: Krafträder der Klasse 1 , jedoch\nmit einer Nennleistung von nicht\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-                                       mehr als 25 kW und einem Ver-\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                                              hältnis von Leistung/Leergewicht\n(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung                                    von nicht mehr als 0, 16 kW/kg;\".\nvom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2397), wird wie folgt\ngeändert:                                                              bb) Dem Satz 3 werden nach dem Wort „hat\" die\nWörter „und innerhalb dieser Zeit eine aus-\nreichende Fahrpraxis auf Krafträdern dieser\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nKlasse (mindestens 4 000 km) erworben hat\"\na) Der Hinweis auf§ 14a wird gestrichen.                                angefügt. .\nb) Der Hinweis auf§ 151 wird wie folgt gefaßt:                 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n,,§ 151 Sonderbestimmungen für Inhaber einer                   aa) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma\nausländischen Fahrerlaubnis zum Führen                       ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:\nvon Kraftomnibussen\".\n„6. Fahrerlaubnisse, die vor dem 7. April\nc) In dem Hinweis auf Anlage IV werden die Wörter                            1993 in der Klasse 1 a erteilt worden sind,\n„sowie der Ständigen Vertretung der Deutschen                             auch zum Führen von Krafträdern mit\nDemokratischen Republik\" gestrichen.                                      einer Nennleistung von nicht mehr als\nd) Nach dem Hinweis auf Anlage XXVI wird folgender                           25 kW und einem Verhältnis von\nHinweis angefügt:                                                         Leistung/Leergewicht von nicht mehr als\n,,XXVII Staatenliste zu den Sonderbestimmun-                              0, 16 kW/kg.\"\ngen für Inhaber einer ausländischen Fahr-             bb) In Satz 3 wird jeweils die Ziffer „5\" durch die\nerlaubnis\".                                                 Ziffer „6\" ersetzt.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1993                                 413\n5. In§ 8 Abs. 2 Nr. 3a werden nach den Wörtern „ausge-          8. § 10 wird wie folgt geändert:\nfertigt hat\" die Wörter „sowie eine Erklärung des An-\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort\ntragstellers darüber, daß er innerhalb der Zeit des\n,,wenn\" folgende Wörter eingefügt:\nBesitzes der Fahrerlaubnis der Klasse 1 a aus-\nreichende Fahrpraxis auf Krafträdern dieser Klasse                   „die Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse 1 a\nerworben hat\" eingefügt.                                             auf die Klasse 1 oder wenn\".\nb) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.\n6. § 9 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n9. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Dem Absatz 2 a wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten\nSehteststelle unter Einhaltung der DIN 58 220                    „Die Begleitung durch einen Fahrlehrer ist auch\nTeil 6, Ausgabe März 1988, durchgeführt.\"                        erforderlich, wenn ein Inhaber einer ausländischen\nFahrerlaubnis die praktische Befähigungsprüfung\nb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 ein-                    zum Erwerb der inländischen Fahrerlaubnis in der\ngefügt:                                                          entsprechenden Klasse ablegt.\"\n,,DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwie-          b) In Absatz 4 wird das Wort „Prüfungsfahrt\" durch die\nsen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und                  Wörter „praktischen Prüfung\" ersetzt.\nKöln, erschienen und beim Deutschen Patentamt\nin München archivmäßig gesichert niedergelegt.\nDie Sehteststelle hat sich vor der Durchführung         10. § 11 a wird wie folgt geändert:\ndes Sehtests von der Identität des Antragstellers            a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 2\" durch die\ndurch Einsicht in den Personalausweis oder Reise-                 Angabe ,,§ 11 Abs. 5\" ersetzt.\npaß zu überzeugen.\"\nb) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 3 und 4\"\ndurch die Angabe ,,§ 11 Abs. 7 und 8\" ersetzt.\n7. § 9b wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       11 . In § 12 e Satz 3 werden nach den Wörtern „eine allge-\nmeine Fahrerlaubnis\" die Wörter „der Klassen 1, 1 a,\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die nach Landes-           1 b, 2 oder 3\" eingefügt.\nrecht bestimmte Behörde\" ersetzt durch die\nWörter „die von ihr bestimmte oder nach Lan-\ndesrecht zuständige Stelle\".                    12. § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n1\nbb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „dem Stand             a) In Buchstabe c wird die Angabe ,,§ 4 des Straßen-\nder Wissenschaft entsprechenden Sehtestge-                verkehrsgesetzes\" durch die Angabe „den §§ 2 a\nräte\" ersetzt durch die Wörter „der DIN 58 220            oder 4 des Straßenverkehrsgesetzes\" ersetzt.\nTeil 6, Ausgabe März 1988, entsprechenden            b) In Buchstabe m werden nach dem Wort „Entzie-\nSehtestgeräte\".                                           hung\" die Wörter „oder nach einem vorangegange-\nnen Verzicht auf die Fahrerlaubnis während eines\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nEntziehungsverfahrens\" eingefügt.\naa) In Satz 4 werden die Wörter „die nach Landes-\nrecht bestimmte Behörde\" ersetzt durch die\nWörter „die von ihr bestimmte oder nach Lan-     13. Nach § 13 b Abs. 2 wird folgender Absatz 3 ange-\ndesrecht zuständige Stelle\".                          fügt:\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „Die Aufsichts-                ,,(3) Ändert sich der Geburtsname, der Familienname\nbehörde\" ersetzt durch die Wörter „Die die            oder der Vorname einer Person auf Grund einer ge-\nAufsicht führende Stelle\".                            richtlichen Entscheidung, durch eine Entscheidung\neiner deutschen Verwaltungsbehörde oder durch eine\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:              gegenüber der zuständigen Behörde abgegebene\n,,(3) Betriebe von Augenoptikern gelten als amt-          Erklärung, so teilt das Gericht oder die Verwaltungs-\nlich anerkannt; sie müssen gewährleisten, daß die            behörde die Änderung des Namens dem Kraftfahrt-\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2, ausge-                Bundesamt mit. In der Mitteilung sind die Personenda-\nnommen die ärztliche Aufsicht, gegeben sind. Die             ten der Person, deren Name sich geändert hat, insbe-\nAnerkennung kann durch die oberste Landesbe-                 sondere der frühere Geburtsname, Familienname und\nhörde oder die von ihr bestimmte oder nach Lan-              Vorname, Tag und Ort der Geburt und die Anschrift,\ndesrecht zuständige Stelle mit Auflagen verbunden            und der Rechtsgrund für die Namensänderung anzu-\nwerden um sicherzustellen, daß der Sehtest ord-              geben. Enthält das Verkehrszentralregister eine Ein-\ntragung über diese Person, so ist der neue Name bei\nnungsgemäß durchgeführt wird. Die Anerkennung\nder Eintragung zu vermerken. Eine Mitteilung ·nach\nist im Einzelfall nach Maßgabe des Absatzes 2\nSatz 2 zurückzunehmen oder nach Maßgabe des                  den Sätzen 1 und 2 darf nur für den in Satz 3 genann-\nAbsatzes 2 Satz 3 zu widerrufen. Für die Aufsicht            ten Zweck verwendet werden. liegen diese Voraus-\ngilt Absatz 2 Satz 4 und 5 entsprechend. Die ober-           setzungen nicht vor, so ist die Mitteilung vom Kraft-\nste Landesbehörde kann die Befugnisse auf die                fahrt-Bundesamt unverzüglich zu vernichten.\"\nörtlich zuständige Augenoptikerinnung oder deren\nLandesverbände nach Landesrecht übertragen.\"            14. § 14a wird gestrichen.","414                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n15. § 15 wird wie folgt geändert:                                       aufgeführten Staaten erteilt worden ist. Absatz 4\nfindet auf den in Satz 1 genannten Personenkreis\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nkeine Anwendung.\"\n,,Das gleiche gilt für Inhaber einer Fahrerlaubnis,\ndie in einem der in Anlage XXVII aufgeführten         16. Dem § 15 b Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nStaaten erteilt worden ist.\"\n.,§ 11 Abs. 2 a Satz 1 findet entsprechende Anwen-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             dung.\"\n,,(2) Beantragt der Inhaber einer in einem anderen\nals den in Absatz 1 Satz 1 und Anlage XXVII            16a. § 15e Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngenannten Staaten erteilten Fahrerlaubnis unter\na) In Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden nach den\nden Voraussetzungen des Absatzes 1 die Erteilung\nWörtern „geführt hat\" die Wörter „und - falls die\neiner inländischen Fahrerlaubnis für die entspre-\nErlaubnis für Kraftomnibusse gelten soll - eine\nchende Klasse von Kraftfahrzeugen und sind seit\ntheoretische und praktische Ausbildung in einer\nBegründung eines ständigen Aufenthalts bis zum\nFahrschule durchlaufen hat\" eingefügt.\nTage der Antragstellung nicht mehr als drei Jahre\nverstrichen, so ist§ 11 Abs. 2 Satz 3 bis 6 nicht          b) In Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c werden nach dem Wort\nanzuwenden.\"                                                    „Fahrfertigkeit\" die Wörter ,, , insbesondere auch\nhinsichtlich des Fahrens außerhalb geschlossener\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               Ortschaften\" eingefügt.\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Ist die ausländi-         c) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\nsche Fahrerlaubnis\" durch die Wörter „Ist in\nden Fällen des Absatzes 1 die ausländische               „Ein Fahrlehrer ist zur Ausbildung nach Absatz 1\nFahrerlaubnis\" ersetzt.                                 Nr. 4 Buchstabe a berechtigt, wenn er die Fahr-\nlehrerlaubnis der Klasse 2 und die Fahrerlaubnis\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „des Absatzes 2\"                  zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse be-\ndurch die Angabe „des Absatzes 1 Satz 2\"                 sitzt; § 1 Abs. 2 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes gilt\nersetzt.                                                 entsprechend. Der Fahrlehrer darf die Ausbil-\nd) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:                    dungsbescheinigung nur ausstellen, wenn er eine\nangemessene Ausbildung durchgeführt hat. § 11\n,,(4) Ein nach den Absätzen 1 und 3 ausgestellter\nAbs. 2 Satz 3 bis. 6 gilt entsprechend.\"\nFührerschein ist nur gegen Abgabe des ausländi-\nschen Führerscheins auszuhändigen. Die Verwal-\n17. § 151 wird wie folgt geändert:\ntungsbehörde sendet ihn an die Stelle zurück, die\nihn ausgestellt hat, wenn es sich um einen Führer-         a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nschein aus einem Mitgliedstaat der Europäischen\n,,Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländi-\nGemeinschaften oder einem Staat handelt, mit\nschen Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomni-\ndem eine entsprechende Vereinbarung besteht. In\nbussen\".\nden anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in\nVerwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf               b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)\" ge-\nseiner Grundlage ausgestellten inländischen Füh-                strichen. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 ange-\nrerscheins wieder ausgehändigt werden. In be-                   fügt:\ngründeten Fällen kann die Verwaltungsbehörde                    „Das gleiche gilt für Inhaber einer entsprechenden\ndavon absehen, den ausländischen Führerschein                   Fahrerlaubnis, die in einem der in Anlage XXVII\nin Verwahrung zu nehmen oder ihn an die auslän-                 aufgeführten Staaten erteilt worden ist.\"\ndische Stelle zurückzuschicken und statt dessen\ndie Erteilung der inländischen Fahrerlaubnis darin         c) Absatz 2 wird gestrichen.\nvermerken. Ein nach den Absätzen 2 und 3 ausge-\nstellter Führerschein ist erst auszuhändigen, wenn     18. § 23 Abs. 2 Satz 7 und 8 wird gestrichen.\nin dem ausländischen Führerschein die Erteilung\nder inländischen Fahrerlaubnis vermerkt worden         19. In § 70 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder von ihnen\nist.                                                       bestimmte Stellen\" ersetzt durch die Wörter „oder die\nvon ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zustän-\n(5) Absatz 1 gilt auch für entsandte Mitglieder\ndigen Stellen\".\nfremder diplomatischer Missionen im Sinne des\nArtikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkom-\nmens vom 18. April 1961 über diplomatische Be-         20. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) und entsandte             a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 5 Abs. 1 zu\nMitglieder berufskonsularischer Vertretungen im                 Klasse 1 b (Leichtkrafträder) wird folgende Über-\nSinne des Artikels 1 Abs. 1 Buchstabe g des Wie-                gangsvorschrift eingefügt:\nner Übereinkommens vom 24. April 1963 über kon-\n,,§ 9b Abs. 1 (Sehtestgeräte)\nsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585)\n§ 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in der Fassung der\nsowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Fami-\nVerordnung vom 1. April 1993 (BGBI. 1 S. 412) ist\nlienmitglieder, sofern Gegenseitigkeit besteht. Der\nhinsichtlich der Sehtestgeräte ab 1 . Januar 1996\nVermerk nach Absatz 3 Satz 3 ist auch dann ein-\nzutragen, wenn der Erteilung der Fahrerlaubnis                  anzuwenden.\"\neine ausländische Fahrerlaubnis zugrunde gele-             b) Die Übergangsvorschriften zu§ 7 Abs. 1 Nr. 2, § 11\ngen hat, die nicht in einem der in Anlage XXVII                 Abs. 2 Satz 3 bis 6, § 11 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4,","Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1993                                 415\n§ 11 Abs. 4 und Anlage XXVI Abschnitt II Nr. 1,                     bbb) In Satz 2 werden die Wörter „reine Fahr-\n§ 14 Abs. 3 Satz 2, § 14a, § 15d und§ 15e werden                         zeit der Prüfungsfahrt\" durch die Wörter\ngestrichen.                                                              ,,Dauer der praktischen Prüfung\" er-\nc) Die Übergangsvorschrift zu § 11 Abs. 2 und An-                           setzt.\nlage XXVI Abschnitt I wird wie folgt gefaßt:                  bb) Nummer 3 wird aufgehoben.\n,,§ 11 Abs. 2 und Anlage XXVI Abschnitt 1(Anforde-\nrungen an die Prüfungsfahrzeuge)                     24. Nach Anlage XXVI wird die aus Anhang 2 dieser\nAls Prüfungsfahrzeuge für die Klasse 1 a dürfen bis       Verordnung ersichtliche Anlage XXVII angefügt.\nzum 30. Juni 1996 auch Krafträder verwendet\nwerden, die den Anforderungen der Anlage XXVI        25. In Muster 1 c, 1. Seite, werden die Wörter ,,- oder\nAbschnitt I in der vor dem 7. April 1993 geltenden        einen Zug mit Omnibusanhänger*)\" gestrichen.\nFassung entsprechen.\"\nd) In der Übergangsvorschrift zu Muster 1 c wird die\nAngabe „ 1. April 1986\" durch die Angabe „7. April                               Artikel 2\n1993\" ersetzt.\nÄnderung der Verordnung\nüber internationalen Kraftfahrzeugverkehr\n21. Die Anlage IV wird wie aus Anhang 1 dieser Verord-\nnung ersichtlich gefaßt.                                  Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugver-\nkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\n22. Anlage XVII wird wie folgt geändert:\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember\na) In Absatz 2.1.3 Fußnote 3 wird das Wort „Kraft-      1988 (BGBI. 1 S. 2199), wird wie folgt geändert:\ndroschken\" durch das Wort „Taxen\" ersetzt.\nb) Absatz 2.1.4.2 wird wie folgt gefaßt:                1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Abs. 3 die Ertei-     ,,Satz 1 gilt nicht für ausländische Zulassungsscheine,\nlung einer Fahrerlaubnis beantragen oder      die den Bestimmungen des Artikels 35 des Überein-\ndie innerhalb der letzten zwei Jahre vor      kommens vom 8. November 1968 über den Straßen-\nder Stellung des Antrags eine der Fahr-       verkehr (BGBI. 1977 II S. 809) entsprechen.\"\nerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für\nKraftomnibusse entsprechende deutsche      2. § 4 wird wie folgt geändert:\nFahrerlaubnis besessen haben,\".\na) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe ,,§ 1\nAbs. 3\" die Angabe „Satz 1\" eingefügt.\n23. Anlage XXVI wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\na) Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt ge-\n,,(3) Einen ständigen Aufenthalt hat eine Person\nfaßt:\ndort, wo sie über einen zusammenhängenden Zeit-\n,,Anlage XXVI (§ 11 Abs. 1, 2 und 4)\".                      raum von mindestens 185 Tagen wohnt.\"\nb) Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt ge-\nfaßt:                                               3. Das Muster 6 a wird wie folgt geändert:\n„b) für Klasse 1 a                                      a) Absatz 2 der Vorbemerkungen wird wie folgt ge-\nKrafträder mit einer Motorleistung von minde-          faßt:\nstens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW, einem            ,,(2) Die Vorder- und Rückseite des ersten Um-\nVerhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht          schlagblattes und die Seiten 1 bis 7 sind nachste-\nmehr als 0, 16 kW/kg, einem Hubraum von                hend wiedergegeben; die Seite 8 wird numeriert,\n3\nmindestens 250 cm und einer durch die Bau-             bleibt aber frei.\"\nart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nmindestens 130 km/h;\".                             b) Die Abbildung der Rückseite des ersten Umschlag-\nblattes wird wie folgt geändert:\nc) In Abschnitt I Nr. 2 wird Satz 4 wie folgt gefaßt:\naa) In Satz 1 wird das Zeichen,,*)\" gestrichen.\n„Prüfungsfahrzeuge der Klassen 1, 1 a, 1 b und 4\ndürfen nicht mit automatischen Blockierverhinde-            bb) Die Fußnote wird gestrichen.\nrern oder mit Einrichtungen versehen sein, mit          c) Nach der Seite 4 wird die aus Anhang 3 ersichtliche\ndenen die Vorderrad- und die Hinterradbremse                Seite eingefügt.\ngemeinsam betätigt werden können.\"\nd) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „Bei der\nder Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\nPrüfungsfahrt darf die reine Fahrzeit\"\ndurch die Wörter „Die Dauer der prak-       Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\ntischen Prüfung darf\" und die Angabe     vom 16. September 1969 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geän-\n„45 Minuten\" bei Klasse 1 a durch die    dert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juli 1990\nAngabe „60 Minuten\" ersetzt.             (BGBI. 1 S. 1484), wird wie folgt geändert:","416                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                              1. eine Schulung auf Bundes- oder Landstra-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         ßen (Überlandfahrt) von nicht weniger als\n225 Minuten, wobei die in einer Ausbil-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                      dungsfahrt gefahrene Strecke jeweils min-\naaa) Nummer 1 wird aufgehoben.                                     destens 50 km betragen muß;\nbbb) Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt                      2. eine Schulung auf Autobahnen oder Kraft-\ngefaßt:                                                      fahrtstraßen von nicht weniger als 135 Mi-\nnuten, wobei eine Ausbildungsfahrt jeweils\n„1. für Klasse 1 a\nmindestens 45 Minuten dau·em muß;\nKrafträder mit einer Motorleistung von\nmindestens 20 kW, aber nicht mehr                    3. eine Schulung von nicht weniger als 90 Mi-\nals 25 kW, einem Verhältnis von Lei-                    nuten bei Dämmerung oder Dunkelheit (§ 17\nstung/Leergewicht von nicht mehr als                    Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), die\n0, 16 kW/kg, einem Hubraum von min-                      mindestens zur Hälfte auf Bundes- oder\n3\ndestens 250 cm und einer durch die                       Landstraßen (Überlandfahrt) durchgeführt\nBauart bestimmten Höchstgeschwin-                       werden muß.\"\ndigkeit von mindestens 130 km/h;\".              bb) Satz 4 wird gestrichen.\nccc) Die Nummern 3 bis 6 werden die Num-             b) Absatz 8 wird gestrichen.\nmern 2 bis 5.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Klasse 1 und\"\ngestrichen.                                       3. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angaben „1, 1 a und                                       ,,§ 6a\n1 b\" durch die Angaben „ 1 a, 1 b und 4\" ersetzt.                                   Ausnahmen\nDie §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn die\n2. § 12 wird wie folgt geändert:                                    Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        Grund von § 15c der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung oder auf der Grundlage einer ausländischen\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 2 der Straßenverkehrs-\n,,(2) Als Ausbildungsfahrzeuge für die Klasse 1 a         Zulassungs-Ordnung erteilt werden soll oder wenn die\ndürfen bis zum 30. Juni 1996 auch Krafträder ver-           Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschrän-\nwendet werden, die den Anforderungen des § 5                kung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automa-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der vor dem 7. April 1993            tischer Kraftübertragung nach § 11 b Satz 2 der Stra-\ngeltenden Fassung entsprechen.\"                             ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung abgelegt wird. Satz 1\ngilt entsprechend, wenn dem früheren Inhaber einer\n3. § 13 wird gestrichen; § 14 wird § 13.                            Fahrerlaubnis nach § 14 Abs. 1 der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung nur deshalb die allgemeine Fahr-\nerlaubnis nicht prüfungsfrei erteilt werden darf, weil die\nArtikel 4                             in § 14 Abs. 3 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulas-\nÄnderung                               sungs-Ordnung festgelegte Frist überschritten ist oder\nder Fahrschüler-Ausbildungsordnung                      wenn dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis\neine dienstliche Fahrerlaubnis nach § 14 Abs. 1 der\nDie Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai 1976              Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden\n(BGBI. 1 S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 4 der             soll. Der Fahrlehrer darf in den Fällen der Sätze 1 und 2\nVerordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484), wird wie            den Antragsteller nur zur Prüfung begleiten, wenn er\nfolgt geändert:                                                     sich davon überzeugt hat, daß dieser über die zum\nFühren eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse\n1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                              und Fähigkeiten verfügt.\"\na) In Satz 2 wird nach dem Wort „Klassen\" die Angabe\n,,1,\" gestrichen.                                       4. § 7 Nr. 2 Buchstabe c bis e werden wie folgt gefaßt:\nb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                                „c) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 keine Schulung\n„Besitzt oder besaß der Fahrschüler bereits eine                  auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt) von\nFahrerlaubnis der Klassen 1 bis 4, so verringert sich             nicht weniger als 225 Minuten oder eine Ausbil-\nder Umfang des Unterrichts um sechs Doppelstun-                   dungsfahrt mit einer gefahrenen Strecke von weni-\nden.\"                                                             ger als 50 km durchführt,\nc) Satz 5 wird gestrichen.                                       d) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 keine Schulung\nauf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen von nicht\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                           weniger als 135 Minuten oder eine Ausbildungs-\nfahrt von weniger als 45 Minuten durchführt,\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ne) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 keine Schulung\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbei Dämmerung oder Dunkelheit von nicht weniger\n„Gegenstand des praktischen Unterrichts für                als 90 Minuten durchführt oder die Schulung nicht\nFahrschüler der Klassen 1 a, 1 b, 2 und 3 ist              mindestens zur Hälfte auf Bundes- oder Landstra-\ninsbesondere:                                              ßen (Überlandfahrt) durchführt,\".","Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1993                                 417\n5. § 8 wird gestrichen; § 9 wird§ 8.                         ber 1992 (BGBI. 1 S. 1931) geändert worden ist, ist im\n3. Abschnitt die Gebührennummer 401.1 a wie folgt zu\n6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                         fassen:\na) In Abschnitt 6 wird nach dem Wort „Klassen\" die        „401.1 a      der Klasse 1 a                      DM 143,-\".\nAngabe „ 1,\" gestrichen.\nb) In Abschnitt 7 werden die Wörter „Klassen 1 und 1 a\"\ndurch die Wörter „Klasse 1 a\" ersetzt.                                              Artikel 6\nc) In Abschnitt 7.1 werden die Wörter ,,(Klasse 1)\" und      Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der\n,,(Klasse 1 a)\" gestrichen.                            Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in\nder vom Tage des lnkrafttretens dieser Verordnung an\n7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                         geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-\nchen.\na) In Abschnitt 18 wird nach dem Wort „Klassen\" die\nAngabe „ 1,\" gestrichen.\nArtikel 7\nb) In Abschnitt 19 werden die Wörter „Klasse 1\" durch\ndie Wörter „Klasse 1 a\" ersetzt.                                                  Inkrafttreten\nArtikel 1 Nr. 13 tritt an dem Tage in Kraft, an dem§ 20a\nArtikel 5                         des Bundeszentralregistergesetzes in Kraft tritt. Artikel 1\nNr. 16a tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft. Artikel 1 Nr. 23\nÄnderung der Gebührenordnung\nBuchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa,\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr\nArtikel 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 4, 6\nIn der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnah-      und 7 und Artikel 5 treten am 6. Mai 1993 'in Kraft. Im\nmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1S. 865,     übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkün-\n1298), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Novem-      dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. April 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","418                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnhang 1\nAnlage IV\n(§ 23 Abs. 2)\n1. Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge\nder Bundes- und Landesorgane,\ndes Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn,\nder Bundes-Wasser- und -Schiffahrtsverwaltung, der Bundeswehr,\ndes Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen\nA.Bund\nBD    Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundes-                Deutsche Bundespost TELEKOM, Forschungs- und\nrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregie-           Technologiezentrum, 0-9030 Chemnitz:\nrung und des Bundesverfassungsgerichts                      Erkennungsnummern 600 000 bis 999 999)\n(Auskunft:\nBW   Bundes-Wasser- und -Schiffahrtsverwaltung\nZulassungsstelle Bonn, Stadt)                               (Auskunft:\nBG    Dienstfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes                     Bundesministerium für Verkehr, Abteilung Binnen-\n(Auskunft:                                                  schiffahrt und Wasserstraßen)\nBundesministerium des Innern, Abteilung Bundes-        DB   Deutsche Bundesbahn\ngrenzschutz)                                                (Auskunft:\nBP    Deutsche Bundespost                                         Ressort Technik, Zentralstelle - Sachgebiet Kraft-\n(Auskunft:                                                  fahrzeuge, Flurförderzeuge - Mainz)\nDeutsche Bundespost POSTDIENST, Generaldirek-          Y    Dienstfahrzeuge der Bundeswehr\ntion, Fachbereich Fahrzeugtechnik, Bonn:                    (Aus.kunft:\nErkennungsnummern 1 bis 599 999                             Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK -, Düsseldorf)\nB. Länder\nB     Berlin                                                 LSN  Sachsen\nSenat und Abgeordnetenhaus,                                 Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Berlin                                     Zulassungsstelle Dresden, Stadt\nBBL   Brandenburg                                            MVL Mecklenburg-Vorpommern\nLandesregierung und Landtag,                                Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Potsdam, Stadt                             Zulassungsstelle Schwerin, Stadt\nBWL   Baden-Württemberg                                      NL   Niedersachsen\nLandesregierung und Landtag,                                Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Stuttgart, Stadt                           Zulassungsstelle Hannover, Stadt\nNRW Nordrhein-Westfalen\nBYL   Bayern\nLandesregierung und Landtag,\nLandesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Düsseldorf, Stadt\nZulassungsstelle München, Stadt\nRPL Rheinland-Pfalz\nHB    Freie Hansestadt Bremen                                     Landesregierung und Landtag,\nSenat und Bürgerschaft,\nZulassungsstelle Mainz, Stadt\nZulassungsstelle Bremen, Stadt\nSAL  Saarland\nHEL Hessen                                                        Landesregierung und Landtag,\nLandesregierung und Landtag,                                Zulassungsstelle Saarbrücken, Stadt und\nZulassungsstelle Wiesbaden, Stadt                           Stadtverband\nHH    Freie und Hansestadt Hamburg                           SH   Schleswig-Holstein\nSenat und Bürgerschaft,                                     Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Hamburg, Stadt                             Zulassungsstelle Kiel, Stadt\nLSA   Sachsen-Anhalt                                         THL Thüringen\nLandesregierung und Landtag,                                Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Magdeburg, Stadt                           Zulassungsstelle Erfurt, Stadt\nC. Diplomatisches Corps\nund bevorrechtigte internationale Organisationen\n0     Fahrzeuge des diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen\n(Auskunft: Zulassungsstelle Bonn, Stadt)","Nr. 13-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1993                             419\nII. Sonderkennzeichen\nAuf Antrag ist als amtliches Kennzeichen zuzuteilen\n1-1    für einen Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages,\nZulassungsstelle Bonn, Stadt.\nAnhang 2\nAnlage XXVII\n(§ 15 Abs. 1 und 2, § 151)\nAndorra                                    Malta                                  San Marino\nFinnland                                   Monaco                                 Schweden\nIsland                                     Norwegen                               Schweiz\nJapan                                      Österreich                             Ungarn\nLiechtenstein\nAnhang 3\nHinweis: Balkenverlauf von unten links       54er Raster\nnach oben rechts.                   60% Flächendeckung\n5","420                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3, 10 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei                  Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.                                                                 Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nIm Bezi.:gspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBerichtigung\nder Siebten Verordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung\nVom 25. März 1993\nDie Anlage 5 im Anhang der Siebten Verordnung zur Änderung der Luftver-\nkehrs-Ordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2391) ist wie folgt zu\nberichtigen:\nBei den Klassen \"E\" und \"F\" ist jeweils neben der Abkürzung „IFA\" die Angabe\n„250 Knoten IAS unterhalb FL 100\" in der Spalte „Höchstgeschwindigkeit\" zu\nergänzen.\nBonn, den 25. März 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. G r a u m an n"]}