{"id":"bgbl1-1993-13-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":13,"date":"1993-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/13#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_13.pdf#page=5","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Milchverordnung","law_date":"1993-03-24T00:00:00Z","page":409,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 13-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1993                               409\nErste Verordnung\nzur Änderung der Milchverordnung\nVom 24. März 1993\nEs verordnen                                                    ist, wobei das späteste Verbrauchsdatum eine Frist\nvon 96 Stunden nach der Gewinnung nicht über-\n-  das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des             schreiten darf.\n§ 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b\nund d und Nr. 4 Buchstabe b und des§ 19a, jeweils in          (2) § 5 Abs. 1 gilt ferner nicht für Rohmilch, die in\nVerbindung mit§ 38a des Lebensmittel- und Bedarfs-         verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen\ngegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1           unter der Verkehrsbezeichnung„Vorzugsmilch\" an Ver-\nS. 1945, 1946). von denen§ 19 durch das Gesetz vom         braucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel-\n22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 121) geändert und§ 38a         und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben wird,\ndurch dieses Gesetz eingefügt und § 19 a durch Arti-       wenn die Anforderungen in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt\nkel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1          sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen verbunde-\nS. 2022) geändert worden ist, im Einvernehmen mit          nen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Ab-\nden Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft        satz 1 Nr. 4 enthält.\nund Forsten und für Wirtschaft,                              (3) Erzeugerbetriebe, die Vorzugsmilch herstellen,\n-  das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft        behandeln und in den Verkehr bringen, werden von der\nund Forsten auf Grund des § 3 Nr. 1 in Verbindung mit      zuständigen Behörde auf Antrag zugelassen, wenn\n§ 16 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli         gewährleistet ist, daß die Anforderungen nach den\n1990 (BGBI. 1 S. 1471) und dem Artikel 56 Abs. 1 des       Anlagen 1 bis 3 und 3 a Nr. 1 und 2, der Anlage 4 Nr. 1\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März             und 3 sowie der Anlage 5 eingehalten werden.\n1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom           (4) Erzeugerbetriebe nach Absatz 3 haben im Rah-\n23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530) im Einvernehmen mit        men betriebseigener Kontrollen in bezug auf die der\nden Bundesministerien für Gesundheit und für Wirt-         Milchgewinnung dienenden Kühe Nachweise zu führen\nschaft:                                                    über\n1. Aufnahme oder Erwerb und Abgabe unter Angabe\ndes Zeitpunktes und der Namen und Anschriften der\nArtikel 1                                Lieferanten und Empfänger,\nÄnderung der Milchverordnung                     2. Zeitpunkt, Art und Dauer von Erkrankungen und\nerkennbaren Störungen des allgemeinen Gesund-\nDie Milchverordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1\nheitszustandes,\nS. 1140), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\n16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774), wird wie folgt geän-       3. Zeitpunkt und Art angewendeter Tierarzneimittel.\ndert:                                                         Die Nachweise nach Satz 1 sind zeitlich geordnet zwei\nJahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behör-\n1. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                 de auf Verlangen vorzulegen.\"\n,,§ 6\n2. In § 16 Abs. 4 wird die Angabe „1992\" durch die\nVorzugsmilch                          Angabe „1993\" ersetzt.\n(1) § 5 Abs. 1 gilt nicht für Konsummilch, die als\nRohmilch in Fertigpackungen unter der Verkehrs-         3. Nach § 17 werden folgende §§ 17 a und 17 b einge-\nbezeichnung „Vorzugsmilch\" in den Verkehr gebracht         fügt:\nwird, wenn sie                                                                        ,,§ 17a\n1. in einem nach Absatz 3 zugelassenen Erzeuger-                     Verbringen wärmebehandelter Milch\nbetrieb gewonnen und behandelt worden ist,                             in ein Bestimmungsland\n2. den Anforderungen an die Beschaffenheit nach An-           (1) Wärmebehandelte Milch darf in ein Bestimmungs-\nlage 3a Nr. 3 entspricht,                              land nur verbracht werden, wenn sie in nach § 17b\n3. in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine       Abs. 1 zugelassenen Betrieben hergestellt und behan-\nTemperatur von höchstens+ 8 °c nicht überschrit-       delt worden ist. Ist sie in zur u,nmittelbaren Abgabe an\nten hat und                                            den Verbraucher bestimmten Behältnissen abgefüllt,\nmuß ferner auf diesen Behältnissen angegeben sein:\n4. auf der Fertigpackung abweichend von § 3 Abs. 1\nNr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung        1. die Art der vorgenommenen Wärmebehandlung,\nmit dem Hinweis „Rohmilch - verbrauchen bis ... -      2. die zur Identifizierung des Zeitpunkts der Wärme-\naufbewahren bei höchstens + 8 °C\" gekennzeichnet           behandlung erforderlichen Angaben,","410                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n3. bei pasteurisierter Milch die vorgeschriebene Lage-         1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 die vorgeschriebenen\nrungstemperatur und                                           Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\n4. die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Be-                 führt oder\ntriebes nach § 17 b Abs. 3 Satz 1 und die Abkürzung      2. die Nachweise entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 nicht\n,,EWG\".                                                       aufbewahrt oder nicht vorlegt.\"\n(2) Nach Anlage 6 Nr. 2.1.3 hocherhitzte Milch darf\nnicht in ein Bestimmungsland verbracht werden.              6. § 26 wird gestrichen.\n§ 17b                          7. Der bisherige Wortlaut des § 27 wird Absatz 1; dem\nZulassung von Betrieben                     § 27 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n(1) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde            ,,(2) Erzeugerbetriebe, die bei Inkrafttreten der Ersten\nfür den Handelsverkehr mit einem Bestimmungsland                Verordnung zur Änderung der Milchverordnung vom\nBe- oder Verarbeitungsbetriebe einschließlich Milch-            24. März 1993 (BGBI. 1 S. 409) bereits über eine nach\nstandardisierungsstellen zugelassen, wenn gewährlei-            Landesrecht erteilte Zulassung oder Genehmigung ver-\nstet ist, daß die Anforderungen nach den §§ 4, 5, 11 , 12       fügen und die die Anforderungen des§ 6 dieser Verord-\nund 13 erfüllt sind und für die Beförderung der Milch nur       nung nicht voll erfüllen, gelten bis zum 1 . Januar 1994\nTransportbehälter verwendet werden, die ausschließ-             als zugelassene Betriebe, sofern die Anforderungen an\nlich für die Beförderung von Milch, Milcherzeugnissen           die hygienische Beschaffenheit der Rohmilch eingehal-\nund Trinkwasser bestimmt sind.                                  ten sind.\"\n(2) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde\nMilchsammelstellen zugelassen, wenn gewährleistet            8. Die Klammerhinweise eingangs der Anlagen 1 bis 5\nist, daß die Anforderungen nach § 3 Abs. 2 erfüllt              werden wie folgt ergänzt:\nsind.                                                           a) In dem Klammerhinweis zu Anlage 1 wird nach der\n(3) Die zuständige Behörde erteilt den nach den                 Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1\" die Angabe ,,§ 6 Abs. 1\nAbsätzen 1 und 2 zugelassenen Betrieben eine Vete-                   Nr. 1\" eingefügt.\nrinärkontrollnummer. Sie teilt die Zulassung sowie de-          b) In dem Klammerhinweis zu Anlage 2 wird nach der\nren Rücknahme oder Widerruf dem Bundesminister für                   Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 2\" die Angabe ,,§ 6 Abs. 1\nGesundheit unverzüglich mit. Dieser gibt die zugelas-                Nr. 1\" eingefügt.\nsenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer so-\nc) In dem Klammerhinweis zu Anlage 3 wird nach der\nwie die Aufhebung einer Zulassung im Bundesanzeiger\nAngabe,,§ 3 Abs. 1 Nr. 3\" die Angabe,,§ 6 Abs. 1\nbekannt.\"\nNr. 1\" eingefügt.\n4. § 18 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                               d) In dem Klammerhinweis zu Anlage 4 wird nach der\n,,(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und                Angabe ,,§ 4 Abs. 1 und 4\" die Angabe ,,§ 6 Abs. 1\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vor-                   Nr. 1\" eingefügt.\nsätzlich                                                        e) In dem Klammerhinweis zu Anlage 5 wird nach der\n1. a) entgegen § 15 Abs. 2 das Gemelk der ersten fünf                Angabe ,,§ 4 Abs. 1\" die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1\"\nTage nach dem Kalben als Milch oder als Er-               eingefügt.\nzeugnis aus Milch oder\nb) entgegen § 15 Abs. 3 wärmebehandelte Milch\n9. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3 a angefügt:\nals Konsummilch                                                                                     „Anlage 3a\n(zu § 6 Abs. 1 bis 3)\nin den Verkehr bringt oder\nFür die Gewinnung und Behandlung von Vorzugsmilch\n2. entgegen § 17 a Abs. 2 hocherhitzte Milch in ein\ngelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:\nBestimmungsland verbringt.\"\n1       Gewinnen von Vorzugsmilch\n5. In § 19 werden nach Absatz 2 folgende Absätze einge-             1.1     Anforderungen an den Tierbestand\nfügt:\nDie Kühe sind\n,,(2 a) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1         1.1.1 vor der ersten Vorzugsmilchgewinnung auf ihren\nBuchstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-                      Gesundheitszustand untersucht worden,\ndegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nentgegen § 17 a Abs. 1 Satz 1 wärmebehandelte Milch              1.1 .2 monatlich auf Krankheiten, die die Beschaffen-\nin ein Bestimmungsland verbringt.                                        heit der im Betrieb gewonnenen Milch nachteilig\nbeeinflussen können, untersucht worden,\n(2b) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes                 1.1.3 bei der monatlichen klinischen Untersuchung\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 a                 bakteriologisch sowie zytologisch anhand von\nEinzelmilchproben untersucht worden und beim\nAbs. 1 Satz 2 die dort genannten Angaben nicht, nicht\nVorliegen von Zellgehalten von mehr als\nrichtig oder nicht vollständig macht.\n500 000/ml und dem gleichzeitigen Nachweis von\n(2c) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2a                   Staphylococcus aureus oder·streptococcus aga-\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes                         lactiae von der Gewinnung von Vorzugsmilch\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                 auszuschließen,","Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1993                                              411\n1.1.4 aus dem Vorzugsmilchstall zu entfernen, wenn\nm1)         M2)     n3) c4)\nsie erkrankt bzw. auf den Menschen übertragba-\nrer Krankheiten verdächtig sind und erst dann\nunter die Vorzugsmilchkühe einzustellen oder                  1. Keimgehalt/ml              30000        50000 5 2\nwieder einzustellen, wenn sie einer erneuten                      bei 30 °C/72 h\nUntersuchung auf ihren Gesundheitszustand mit                2.   Coliforme                       10         100    5 1\nnegativem Ergebnis unterlegen haben.                              Keime/ml\nbei 30 °C\n2      Behandeln von Vorzugsmilch                                   3.   Staphylococcus                100          500    5 2\n2.1    In Räumen, in denen Vorzugsmilch behandelt                        aureus/ml\nwird, muß eine Einrichtung vorhanden sein, die                4.   Streptococcus                    0          10    5 2\neine Kühlung der Milch innerhalb von zwei Stun-                    agalactiae/0, 1 ml\nden auf mindestens + 4 °C und eine Kühlhaltung                5.   Anzahl soma-            300 000 400 000           5 2\nbei dieser Temperatur gewährleistet. Zum Rei-                      tischer Zellen/ml\nnigen, Desinfizieren und Trocknen der nicht fest              6.   Salmonellen                      0           0   5 0\ninstallierten Geräte, die mit Milch in Berührung                   nicht nachweis-\nkommen, muß ein gesonderter Raum vorhanden                         bar in 25 ml\nsein. Er muß mit den für die Reinigung und\nDesinfektion der Geräte erforderlichen Einrich-               7. pathogene Mikroorganismen bzw. ihre Toxine\ntungen ausgestattet sein.                                          dürfen nicht in Mengen vorhanden sein, die\ndie Gesundheit des Verbrauchers beeinträch-\n2.2   Die Vorzugsmilch ist nach ihrer Gewinnung un-                      tigen können\nverzüglich im Milchbehandlungsraum zu reini-\ngen, auf mindestens + 4 °C zu kühlen und da-                  8. organoleptische Kontrolle keine Abweichungen\nnach bis zur Abfüllung bei dieser Temperatur zu               9. Phosphatase                          positiv\nhalten.\n2.3   Die Vorzugsmilch ist entsprechend den Anforde-\nrungen der Anlage 6 Nr. 4 abzufüllen.\n1\n) m = Richtwert; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die\neinzelnen Proben diesen Wert nicht überschreiten.\n2\n) M = Höchstwert; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend,\n3     Anforderungen an die Beschaffenheit von Vor-                          wenn die Werte einer oder mehrerer Proben diesen\nzugsmilch                                                             Wert überschreiten.\n3\nVorzugsmilch muß bei monatlichen Stichproben-                   ) n = Anzahl Proben.\nuntersuchungen folgende Anforderungen erfül-\n4\n) c = Anzahl Proben mit Wert zwischen m und M; das Ergeb-\nnis gilt als akzeptabel, wenn die Werte der übrigen\nlen:                                                                  Proben höchstens den Wert m erreichen.\"\nDie nachfolgend genannten Normen sind bei\nmonatlichen Stichprobenuntersuchungen der\nVorzugsmilch zum Zeitpunkt des lnverkehrbrin-                                      Artikel 2\ngens einzuhalten. Ergibt sich bei Stichprobenun-                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ntersuchungen von Einzelproben ein Wert :S m, so\nsind im Regelfall weitere Untersuchungen nicht       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nerforderlich. Liegt dagegen der Meßwert zwi-      Kraft. Gleichzeitig tritt die Achte Verordnung zur Ausfüh-\nschen m und M, so sind die dann zu ziehenden      rung des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nProben (n) jeweils auf einen Produktionstag zu    Teil 111, Gliederungsnummer 7842-2-3, veröffentlichten be-\nbeziehen.                                         reinigten Fassung außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. März 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}