{"id":"bgbl1-1993-13-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":13,"date":"1993-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_13.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung \"Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens\"","law_date":"1993-03-19T00:00:00Z","page":406,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["406                     Bundesgesetzblatt,·Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung\n,,Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens\"\nVom 19. März 1993\nAuf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur\nErrichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens\"\nvom 21. Dezember 1992 (BGBI. I S. 2147) wird nachstehend der Wortlaut des\nGesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungebore-\nnen Lebens\" in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. das am 15. Juli 1984 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Juli 1984 (BGBI. 1\ns. 880),\n2. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n2. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2140),\n3. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n17. November 1986 (BGBI. I S. 2038),\n4. den mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nGesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBI. I S. 2797),\n5. den am 21. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli\n1988 (BGBI. 1 S. 1046) und\n6. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 19. März 1993\nBundesministerium\nfür Familie und Senioren\nKreft","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1993                                      407\nGesetz\nzur Errichtung einer Stiftung\n,,Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens\"\n§ 1                                                             §5\nErrichtung und Sitz                                               Pfändungsfreiheit,\nVerhältnis zu anderen Sozialleistungen\n(1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen\nRechts „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Le-                (1) Leistungen, die dem in§ 2 Abs. 1 genannten Perso-\nbens\" errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten    nenkreis aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stiftungs-\ndieses Gesetzes.                                                zweckes gewährt werden, sind nicht pfändbar. Das gleiche\ngilt für Leistungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des\n(2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.                          öffentlichen Rechts oder aus Mitteln von Stiftungen, die\nvon einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet\nwurden, zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 genannten\n§2                               Zwecks gewährt werden. Wird eine Geldleistung auf das\nStiftungszweck                          Konto der werdenden Mutter bei einem Geldinstitut über-\nwiesen, gilt § 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\n( 1) Zweck der Stiftung ist es, Mittel für ergänzende Hilfen entsprechend.\nzur Verfügung zu stellen, die werdenden Müttern, die sich\nwegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungs-              (2) Leistungen der in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 ge-\nstelle wenden, gewährt oder für die Zeit nach der Geburt        nannten Art bleiben als Einkommen unberücksichtigt,\nzugesagt werden, um ihnen die Fortsetzung der Schwan-           wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschrif-\ngerschaft zu erleichtern.                                       ten die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von\nanderem Einkommen abhängig ist.\n(2) Auf Leistungen auf Grund dieses Gesetzes besteht\nkein Rechtsanspruch.\n§6\n§3\nStiftungsvermögen\nZuwendungsempfänger\n(1) Der Bund stellt der Stiftung jährlich Mittel in Höhe der\nDie Stiftung vergibt die Mittel nach Maßgabe des Sat-\nfür diesen Zweck im Haushaltsplan veranschlagten Mittel,\nzes 2 an Einrichtungen in den Ländern, die im Rahmen\nmindestens 180 Millionen Deutsche Mark, für die Erfüllung\ndes Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) landesweit tätig sind\ndes Stiftungszweckes zur Verfügung.\nund dabei keine hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen. Die\nauf die einzelnen Länder entfallenden Mittel erhält entwe-\nder ein Zusammenschluß solcher Einrichtungen aus meh-               (2) Von den ab 1985 der Stiftung zufließenden Bundes-\nreren Ländern oder eine Einrichtung je Land.                    mitteln können jährlich bis zu 1 Million Deutsche Mark zum\nAufbau eines Stiftungsvermögens verwendet werden.\nBundesmittel, die von der Stiftung bis zum Abschluß eines\nHaushaltsjahres nicht für die Erfüllung des Stiftungszwek-\n§4                               kes ausgegeben worden sind, sind zusätzlich für den\nVerwendung der Stiftungsmittel                     Aufbau des Stiftungsvermögens zu verwenden.\n(1) Aus Mitteln der Stiftung können für Aufwendungen,\n(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter\ndie im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der\nSeite anzunehmen.\nGeburt sowie der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes\nentstehen, Hilfen gewährt werden, insbesondere für\n§7\n1. die Erstausstattung des Kindes,\nSatzung\n2. die Weiterführung des Haushalts,\nDie Stiftung kann eine Satzung erlassen, die vom Stif-\n3. die Wohnung und Einrichtung,                                 tungsrat beschlossen wird.\n4. die Betreuung des Kleinkindes.\n(2) Leistungen aus Mitteln der Stiftung dürfen nur ge-\n§8\nwährt oder zugesagt werden, wenn die Hilfe auf andere\nWeise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht                               Stiftungsorgane\nausreicht.                                                           Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Geschäfts-\n(3) Nähere Einzelheiten regeln die Richtlinien.               führer und das Kuratorium.","408                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§9                               Stiftungsrates aus. Er ist ferner für die Vergabe der Stif-\ntungsmittel und für die Überwachung ihrer zweckentspre-\nStiftungsrat\nchenden und wirtschaftlichen Verwendung verantwortlich.\n(1) Der Stiftungsrat besteht aus                             Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.\n1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Familie und\nSenioren,                                                                                § 11\n2. einem Vertreter des Bundesministeriums für Frauen                                     Kuratorium\nund Jugend,\n(1) Das Kuratorium besteht aus\n3. einem Vertreter des Bundesministeriums der Finan-\nzen,                                                       1. zwei Vertretern der Kirchen,\n4. vier Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Familie     2. sechs Vertretern der Bundesverbände der Freien\nund Senioren auf Vorschlag der in § 3 genannten Zu-            Wohlfahrtspflege,\nwendungsempfänger berufen werden.                          3. je einem Vertreter der Stiftungen in den Ländern, die im\nRahmen des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) landesweit\n(2) Der Stiftungsrat wählt aus den Vertretern des Bun-\ndesministeriums für Familie und Senioren seinen Vorsit-            tätig sind,\nzenden und dessen Stellvertreter.                              4. je einem Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände,\n(3) Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.       5. einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Deut-\nschen Familienorganisationen,\n(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1 Nr. 3\n6. einem Vertreter des Deutschen Frauenrates,\nund deren Vertreter werden auf die Dauer von zwei Jahren\nberufen. Wiederholte Berufung ist zulässig. Scheidet ein       7. einem Vertreter der Ärzteschaft,\nMitglied vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein   8. bis zu acht weiteren Mitgliedern.\nNachfolger zu berufen.\n(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorsit-\n(5) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen   zenden des Stiftungsrates für die Dauer von vier Jahren\nFragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören,          berufen. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vor-\ninsbesondere über die Feststellung des Haushaltsplans          sitzenden.\nund die Jahresrechnung. Er stellt nach Anhörung der in § 3\ngenannten Zuwendungsempfänger Richtlinien für die Ver-            (3) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat bei der Erfül-\ngabe und Verwendung der Stiftungsmittel auf und über-          lung seiner Aufgaben.\nwacht die Tätigkeit des Geschäftsführers. Er wählt für die\n§ 12\nDauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer.\nAufsicht\n(6) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die\nHälfte seiner Mitglieder anwesend ist.                            Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundes-\nministers für Familie und Senioren.\n(7) Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher\nMehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme\ndes Vorsitzenden.                                                                            § 13\n§ 10                                            Inkrafttreten im Beitrittsgebiet\nGeschäftsführer                             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in dem in Artikel 3\n(1) Der Vorsitzende des Stiftungsrates bestellt einen       des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Kraft.\nGeschäftsführer.\n(2) der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte                                     § ,14\nder Stiftung, insbesondere führt er die Beschlüsse des                                  (Inkrafttreten)"]}