{"id":"bgbl1-1993-12-9","kind":"bgbl1","year":1993,"number":12,"date":"1993-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/12#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-12-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_12.pdf#page=8","order":9,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung","law_date":"1993-03-29T00:00:00Z","page":396,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["396                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung\nVom 29. März 1993\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und Abs. 5 und der        entsprechend den bekanntgegebenen Mustern Vor-\n§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 sowie         drucke bereithalten, sind diese Vordrucke zu verwen-\ndes§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2 des             den.\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-                (2) Die Erzeuger können die Anträge nach Absatz 1\nnisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom                 nur in der Zeit vom 1. bis zum 14. Mai 1993 stellen.\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundes-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen                                       § 18b\nund für Wirtschaft:                                                        Kennzeichnung, Bestandsverzeichnis\nDie §§ 4 und 5 gelten für Erzeuger hinsichtlich der\nArtikel 1\nMutterkühe, für die ein Antrag nach § 18a Abs. 1\nDie Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 5. Fe-            gestellt werden soll, entsprechend.\nbruar 1993 (BGBI. 1 S. 200) wird wie folgt geändert:\n§ 18c\n1. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                              Zuteilung\n,,Abweichend von Satz 1 können die Landesregierun-              (1) Anträge auf Zuteilung besonderer Prämienan-\ngen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete           sprüche nach § 18 a Abs. 1 werden nur insoweit be-\nauch eine Mindestgröße der zusammenhängenden                 rücksichtigt, als die Gesamtzahl der der Bundesrepu-\nFläche von 0, 1 Hektar zulassen.\"                            blik Deutschland nach den in § 1 genannten Rechtsak-\nten für die Verteilung in diesem Verfahren gesondert\n2. In § 15 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bundesministe-           zugewiesenen Prämienansprüche nicht überschritten\nrium\" die Worte „für Ernährung, Landwirtschaft und           wird.\nForsten\" eingefügt.\n(2) Die Landesstellen teilen nach Prüfung der An-\nspruchsvoraussetzungen dem Bundesministerium für\n3. Nach § 18 wird folgender Abschnitt eingefügt:                 Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bis zum 31. Juli\n„5 a. Abschnitt                        1993 die Summe der Prämienansprüche mit, die sich\naus den von ihnen als begründet angesehenen Anträ-\nZuteilung besonderer Prämienansprüche                gen ergeben. Übersteigt die Gesamtsumme der Prä-\nan bestimmte Mutterkuhhalter                   mienansprüche, die sich aus den Einzelsummen nach\n§ 18a                             Satz 1 errechnet, die nach Absatz 1 zur Verfügung\nAnträge, Muster                         stehende Gesamtzahl der Prämienansprüche, werden\ndie beantragten Prämienansprüche anteilmäßig ge-\n(1) Anträge auf die Zuteilung besonderer Prämienan-       kürzt. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nsprüche auf die Mutterkuhprämie nach Artikel 30a der          schaft und Forsten gibt den Zuteilungssatz sowie den\nVerordnung (EWG) Nr. 3886/92, der durch Artikel 1 Nr. 9       Kürzungssatz im Bundesanzeiger bekannt.\nder Verordnung (EWG) Nr. 538/93 der Kommission\nvom 9. März 1993 (ABI. EG Nr. L 57 S. 19) eingefügt              (3) Nach der Bekanntgabe des Zuteilungssatzes und\nworden ist, sind nach den Mustern, die das Bundes-            des Kürzungssatzes teilen die Landesstellen die Prä-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten         mienansprüche durch Zuteilungs bescheide zu.\"\nim Bundesanzeiger bekanntmacht, bei der für den\nBetriebssitz des Erzeugers zuständigen Landesstelle        4. In § 21 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 15, 17 und 19\" durch\neinzureichen. Soweit die Landesstellen für die Anträge        die Angabe ,,§§ 15, 17, 18 a und 19\" ersetzt.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1993                                397\n5. § 24 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                          6. In § 25 werden eingangs nach dem Wort ,,,Bundesmini-\n,,(5) Abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 2 und § 11               sterium\" die Worte „für Ernährung, Landwirtschaft und\nAbs. 2 Satz 2 können im Jahr 1993 die Erzeuger                   Forsten\" eingefügt.\nAnträge auf die Zuteilung von Prämienansprüchen aus\nder nationalen Reserve oder aus der zusätzlichen                                      Artikel 2\nReserve\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1\n1. bei der Mutterkuhprämie vom 1. August bis zum            Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 1\n30. September für das Kalenderjahr 1994                tritt mit Wirkung vom 12. Februar 1993 in Kraft.\n2. bei der Mutterschafprämie vom 1. bis zum 30. April\n(2) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 außer Kraft,\nfür die Wirtschaftsjahre 1993 und 1994\nsofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas ande-\nstellen.\"                                                   res verordnet wird.\nBonn, den 29. März 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF. J. Feiter"]}