{"id":"bgbl1-1993-12-8","kind":"bgbl1","year":1993,"number":12,"date":"1993-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/12#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-12-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_12.pdf#page=6","order":8,"title":"Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)","law_date":"1993-03-26T00:00:00Z","page":394,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["394                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften\n(Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)\nVom 26. März 1993\nAuf Grund                                                  Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung:\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 1 a Buchstabe a und Nr. 3 Buchsta-\nbe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsge-\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-  Sie dürfen abweichend\nnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n1. von § 4 Abs. 1 Nr. 1 eine Drehzahl des Motors haben,\nAbsatz 1 Nr. 1 geändert und Nummer 1 a eingefügt                                                                        1\ndie mehr als 4 800 min- , aber nicht mehr als 5 500 min-\n1\ndurch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986\n(BGBI. 1 S. 700) und Absatz 3 eingefügt durch § 70             beträgt;\nAbs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1       2. von§ 50 Abs. 6a und§ 53 lichttechnische Einrichtun-\nS. 721 ), verordnet das Bundesministerium für Verkehr,        gen haben, wie sie für Fahrräder nach § 67 vorge-\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. Sa jeweils in          schrieben sind. Dies gilt nur, wenn die in der Anlage\nVerbindung mit Abs. 2a und 3 des Straßenverkehrsge-            Nummer 1.7 genannten Auflagen erfüllt sind.\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nzuletzt geändert gemäß Artikel 22 der Zuständigkeitsan-\npassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1\n§2\nS. 2089) sowie Nummer 5 a und Absatz 3 eingefügt\ndurch § 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974             Abweichend von§ 21 a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ord-\n(BGBI. 1 S. 721 ), verordnen das Bundesministerium für     nung brauchen die Führer der Leichtmofas während der\nVerkehr und das Bundesministerium für Umwelt,              Fahrt keinen Schutzhelm zu tragen.\nNaturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der\nzuständigen obersten Landesbehörden:\n§1                                                            §3\nFür Mofas, die den in der Anlage aufgeführten Merkma-         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Februar\nlen entsprechen (Leichtmofas), gelten folgende allgemeine    1993 in Kraft.\nBonn, den 26. März 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1993                                    395\nAnlage\nMerkmale der Leichtmofas\nF ah rrad-Me rkmale\n1.1 Leergewicht:                                              nicht mehr als 30 kg\n1.2 Feigendurchmesser für Vorder- und Hinterrad:              mindestens 559 mm (entspricht 26 Zoll), aber nicht mehr als\n640 mm (entspricht 28 Zoll)\n1.3 Reifenbreite:                                             nicht mehr als 47 mm (entspricht 1,75 Zoll)\n1.4 länge der Tretkurbel:                                     mehr als 169 mm\n1.5 Fahrweg im größten Gang je Kurbeiumdrehung:               mehr als 4,4 m\n1.6 Abstand Oberkante Sitzrohrmuffe                           mehr als 530 mm\nbis Mitte Tretlagerachse:\n1.7 lichttechnische Einrichtungen:                            müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein; folgende\nAuflagen müssen erfüllt sein:\na) Ein Antrieb der Lichtmaschine, der auch nur eine kurzzeitige\nUnterbrechun_g der Stromerzeugung nicht erwarten läßt.\nb) Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit\nvon Lichtmaschinen- auf Batteriebetrieb umschaltet (Stand-\nbeleuchtung).\nc) Ein Großflächen-Rückstrahler, der mit dem Buchstaben ,,Z\"\ngekennzeichnet ist.\nd) Ein Scheinwerfer, der der Nummer 23 Abs. 5 Ziffer 2 der\nTechnischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauart-\nprüfung nach§ 22a StVZO (VkBI. 1983 S. 617) entspricht.\n1.8 Abweichungen von den Merkmalen 1.2 bis 1.6:               andere Werte sind zugelassen, wenn diese die Benutzung des\nLeichtmofas als Fahrrad (Pedalantrieb) auf ebener Strecke von\nmindestens 1o km länge in einer Zeit von höchstens 30 Minuten\nbei einer höchsten Leistungsabgabe zwischen 80 und 100 Watt\nsicherstellen\n2    Mofa-Merkmale\n2.1 Hubraum:                                                  nicht mehr als 30 cm 3\n2.2 Leistung:                                                 nicht mehr als 0,5 kW\n2.3 Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit:         nicht mehr als 20 km/h\n2.4 Bremsen:                                                  es gilt § 41 StVZO\n2.5 Übersetzung zwischen Kurbelwelle und Antriebsrad:         keine Änderungsmöglichkeit\n2.6 Leistungscharakteristik:                                  derart ausgelegt, daß oberhalb einer Geschwindigkeit, die nicht\nmehr als 24 km/h betragen darf, keine Überschußleistung zum\nAntrieb des Fahrzeugs abgegeben werden kann\n2.7 maximaler Geräuschpegel bei Vorbeifahrt                   65 dB (A)\nin 7,5 m Entfernung mit Höchstgeschwindigkeit:"]}