{"id":"bgbl1-1993-12-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":12,"date":"1993-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/12#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_12.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Kaufbeuren","law_date":"1993-03-25T00:00:00Z","page":393,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1993                393\nVerordnung\nzur Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung\ndes Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Kaufbeuren\nVom 25. März 1993\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom\n30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), der durch Artikel 3 der Dritten Zuständigkeits-\nanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\ntorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den mili-\ntärischen Flugplatz Kaufbeuren vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 207) wird\naufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. März 1993\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","394                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften\n(Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)\nVom 26. März 1993\nAuf Grund                                                  Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung:\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 1 a Buchstabe a und Nr. 3 Buchsta-\nbe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsge-\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-  Sie dürfen abweichend\nnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n1. von § 4 Abs. 1 Nr. 1 eine Drehzahl des Motors haben,\nAbsatz 1 Nr. 1 geändert und Nummer 1 a eingefügt                                                                        1\ndie mehr als 4 800 min- , aber nicht mehr als 5 500 min-\n1\ndurch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986\n(BGBI. 1 S. 700) und Absatz 3 eingefügt durch § 70             beträgt;\nAbs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1       2. von§ 50 Abs. 6a und§ 53 lichttechnische Einrichtun-\nS. 721 ), verordnet das Bundesministerium für Verkehr,        gen haben, wie sie für Fahrräder nach § 67 vorge-\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. Sa jeweils in          schrieben sind. Dies gilt nur, wenn die in der Anlage\nVerbindung mit Abs. 2a und 3 des Straßenverkehrsge-            Nummer 1.7 genannten Auflagen erfüllt sind.\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nzuletzt geändert gemäß Artikel 22 der Zuständigkeitsan-\npassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1\n§2\nS. 2089) sowie Nummer 5 a und Absatz 3 eingefügt\ndurch § 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974             Abweichend von§ 21 a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ord-\n(BGBI. 1 S. 721 ), verordnen das Bundesministerium für     nung brauchen die Führer der Leichtmofas während der\nVerkehr und das Bundesministerium für Umwelt,              Fahrt keinen Schutzhelm zu tragen.\nNaturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der\nzuständigen obersten Landesbehörden:\n§1                                                            §3\nFür Mofas, die den in der Anlage aufgeführten Merkma-         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Februar\nlen entsprechen (Leichtmofas), gelten folgende allgemeine    1993 in Kraft.\nBonn, den 26. März 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1993                                    395\nAnlage\nMerkmale der Leichtmofas\nF ah rrad-Me rkmale\n1.1 Leergewicht:                                              nicht mehr als 30 kg\n1.2 Feigendurchmesser für Vorder- und Hinterrad:              mindestens 559 mm (entspricht 26 Zoll), aber nicht mehr als\n640 mm (entspricht 28 Zoll)\n1.3 Reifenbreite:                                             nicht mehr als 47 mm (entspricht 1,75 Zoll)\n1.4 länge der Tretkurbel:                                     mehr als 169 mm\n1.5 Fahrweg im größten Gang je Kurbeiumdrehung:               mehr als 4,4 m\n1.6 Abstand Oberkante Sitzrohrmuffe                           mehr als 530 mm\nbis Mitte Tretlagerachse:\n1.7 lichttechnische Einrichtungen:                            müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein; folgende\nAuflagen müssen erfüllt sein:\na) Ein Antrieb der Lichtmaschine, der auch nur eine kurzzeitige\nUnterbrechun_g der Stromerzeugung nicht erwarten läßt.\nb) Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit\nvon Lichtmaschinen- auf Batteriebetrieb umschaltet (Stand-\nbeleuchtung).\nc) Ein Großflächen-Rückstrahler, der mit dem Buchstaben ,,Z\"\ngekennzeichnet ist.\nd) Ein Scheinwerfer, der der Nummer 23 Abs. 5 Ziffer 2 der\nTechnischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauart-\nprüfung nach§ 22a StVZO (VkBI. 1983 S. 617) entspricht.\n1.8 Abweichungen von den Merkmalen 1.2 bis 1.6:               andere Werte sind zugelassen, wenn diese die Benutzung des\nLeichtmofas als Fahrrad (Pedalantrieb) auf ebener Strecke von\nmindestens 1o km länge in einer Zeit von höchstens 30 Minuten\nbei einer höchsten Leistungsabgabe zwischen 80 und 100 Watt\nsicherstellen\n2    Mofa-Merkmale\n2.1 Hubraum:                                                  nicht mehr als 30 cm 3\n2.2 Leistung:                                                 nicht mehr als 0,5 kW\n2.3 Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit:         nicht mehr als 20 km/h\n2.4 Bremsen:                                                  es gilt § 41 StVZO\n2.5 Übersetzung zwischen Kurbelwelle und Antriebsrad:         keine Änderungsmöglichkeit\n2.6 Leistungscharakteristik:                                  derart ausgelegt, daß oberhalb einer Geschwindigkeit, die nicht\nmehr als 24 km/h betragen darf, keine Überschußleistung zum\nAntrieb des Fahrzeugs abgegeben werden kann\n2.7 maximaler Geräuschpegel bei Vorbeifahrt                   65 dB (A)\nin 7,5 m Entfernung mit Höchstgeschwindigkeit:","396                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung\nVom 29. März 1993\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und Abs. 5 und der        entsprechend den bekanntgegebenen Mustern Vor-\n§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 sowie         drucke bereithalten, sind diese Vordrucke zu verwen-\ndes§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2 des             den.\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-                (2) Die Erzeuger können die Anträge nach Absatz 1\nnisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom                 nur in der Zeit vom 1. bis zum 14. Mai 1993 stellen.\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundes-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen                                       § 18b\nund für Wirtschaft:                                                        Kennzeichnung, Bestandsverzeichnis\nDie §§ 4 und 5 gelten für Erzeuger hinsichtlich der\nArtikel 1\nMutterkühe, für die ein Antrag nach § 18a Abs. 1\nDie Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 5. Fe-            gestellt werden soll, entsprechend.\nbruar 1993 (BGBI. 1 S. 200) wird wie folgt geändert:\n§ 18c\n1. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                              Zuteilung\n,,Abweichend von Satz 1 können die Landesregierun-              (1) Anträge auf Zuteilung besonderer Prämienan-\ngen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete           sprüche nach § 18 a Abs. 1 werden nur insoweit be-\nauch eine Mindestgröße der zusammenhängenden                 rücksichtigt, als die Gesamtzahl der der Bundesrepu-\nFläche von 0, 1 Hektar zulassen.\"                            blik Deutschland nach den in § 1 genannten Rechtsak-\nten für die Verteilung in diesem Verfahren gesondert\n2. In § 15 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bundesministe-           zugewiesenen Prämienansprüche nicht überschritten\nrium\" die Worte „für Ernährung, Landwirtschaft und           wird.\nForsten\" eingefügt.\n(2) Die Landesstellen teilen nach Prüfung der An-\nspruchsvoraussetzungen dem Bundesministerium für\n3. Nach § 18 wird folgender Abschnitt eingefügt:                 Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bis zum 31. Juli\n„5 a. Abschnitt                        1993 die Summe der Prämienansprüche mit, die sich\naus den von ihnen als begründet angesehenen Anträ-\nZuteilung besonderer Prämienansprüche                gen ergeben. Übersteigt die Gesamtsumme der Prä-\nan bestimmte Mutterkuhhalter                   mienansprüche, die sich aus den Einzelsummen nach\n§ 18a                             Satz 1 errechnet, die nach Absatz 1 zur Verfügung\nAnträge, Muster                         stehende Gesamtzahl der Prämienansprüche, werden\ndie beantragten Prämienansprüche anteilmäßig ge-\n(1) Anträge auf die Zuteilung besonderer Prämienan-       kürzt. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nsprüche auf die Mutterkuhprämie nach Artikel 30a der          schaft und Forsten gibt den Zuteilungssatz sowie den\nVerordnung (EWG) Nr. 3886/92, der durch Artikel 1 Nr. 9       Kürzungssatz im Bundesanzeiger bekannt.\nder Verordnung (EWG) Nr. 538/93 der Kommission\nvom 9. März 1993 (ABI. EG Nr. L 57 S. 19) eingefügt              (3) Nach der Bekanntgabe des Zuteilungssatzes und\nworden ist, sind nach den Mustern, die das Bundes-            des Kürzungssatzes teilen die Landesstellen die Prä-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten         mienansprüche durch Zuteilungs bescheide zu.\"\nim Bundesanzeiger bekanntmacht, bei der für den\nBetriebssitz des Erzeugers zuständigen Landesstelle        4. In § 21 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 15, 17 und 19\" durch\neinzureichen. Soweit die Landesstellen für die Anträge        die Angabe ,,§§ 15, 17, 18 a und 19\" ersetzt.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1993                                397\n5. § 24 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                          6. In § 25 werden eingangs nach dem Wort ,,,Bundesmini-\n,,(5) Abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 2 und § 11               sterium\" die Worte „für Ernährung, Landwirtschaft und\nAbs. 2 Satz 2 können im Jahr 1993 die Erzeuger                   Forsten\" eingefügt.\nAnträge auf die Zuteilung von Prämienansprüchen aus\nder nationalen Reserve oder aus der zusätzlichen                                      Artikel 2\nReserve\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1\n1. bei der Mutterkuhprämie vom 1. August bis zum            Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 1\n30. September für das Kalenderjahr 1994                tritt mit Wirkung vom 12. Februar 1993 in Kraft.\n2. bei der Mutterschafprämie vom 1. bis zum 30. April\n(2) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 außer Kraft,\nfür die Wirtschaftsjahre 1993 und 1994\nsofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas ande-\nstellen.\"                                                   res verordnet wird.\nBonn, den 29. März 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF. J. Feiter","398                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nzu § 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 10. März 1993\nAuf Grund des§ 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntge-\nmacht, daß die Bezeichnung, die Abkürzung und das Kennzeichen\ndes Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für\nWasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar 1971)\n(Anlage)\nvon der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. Mai 1992 (BGBI. 1 S. 1024).\nBonn, den 10. März 1993\nBundesministerium der Justiz\nIn Vertretung\nKober","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1993               399\nAnlage\nName:            CONVENTION ON WETLANDS OF INTERNATIONAL\nIMPORTANCE ESPECIALLY AS WATERFOWL\nHABITAT (RAMSAR, 1971)\n(englisch)\nCONVENTION RELATIVE AUX ZONES HUMIDES\nD'IMPORTANCE INTERNATIONALE\nPARTICÜLIEREMENT COMME HABITATS\nDES OISEAUX D'EAU (RAMSAR, 1971)\n(französisch)\nAbkürzung:\nRAMSAR\nKennzeichen:\n(farbig)\nCONVENTION ON WETLANDS OF INTERNATIONAL\nIMPORTANCE ESPECIALLY AS WATERFOWL\nHABITAT (RAMSAR, 1971)\nCONVENTION RELATIVE AUX ZONES HUMIDES\nD'IMPORTANCE INTERNATIONALE\nPARTICULIEREMENT COMME HABITATS\nDES OISEAUX D'EAU (RAMSAR, 1971)"]}