{"id":"bgbl1-1993-12-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":12,"date":"1993-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/12#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_12.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz über das Ruhen der Verjährung bei SED-Unrechtstaten (VerjährungsG)","law_date":"1993-03-26T00:00:00Z","page":392,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["392                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nüber das Ruhen der Verjährung bei SED-Unrechtstaten\n(VerjährungsG)\nVom 26. März 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                   Artikel 2\nÄnderung\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nArtikel 1                             Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)\nvom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), zuletzt geändert durch\nzweites Gesetz                         Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBI. 1\nzur Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen          S. 1302), wird wie folgt geändert:\n(Zweites BerechnungsG)\nIn Artikel 315a wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nBei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfol-    fügt:\ngung von Taten, die während der Herrschaft des SED-\nUnrechtsregimes begangen wurden, aber entsprechend            „Dies gilt auch, soweit für die Tat vor dem Wirksamwerden\ndem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staats-       des Beitritts auch das Strafrecht der Bundesrepublik\nund Parteiführung der ehemaligen Deutschen Demokra-           Deutschland gegolten hat.\"\ntischen Republik aus politischen oder sonst mit wesent-\nlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen                               Artikel 3\nOrdnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden                                   Inkrafttreten\nsind, bleibt die Zeit vom 11. Oktober 1949 bis 2. Oktober\n1990 außer Ansatz. In dieser Zeit hat die Verjährung            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ngeruht.                                                       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. März 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe uth e u sse r-Sc h narren berge r"]}