{"id":"bgbl1-1993-12-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":12,"date":"1993-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre in den Jahren 1992 und 1993","law_date":"1993-03-26T00:00:00Z","page":390,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["390                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nüber die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag\nder Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre\nin den Jahren 1992 und 1993\nVom 26. März 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        pe B 11 wieder teil. Für Empfänger von Versorgungsbezü-\ngen aus einem Amtsverhältnis, das nach dem 29. April\n§ 1                              1992 begründet worden ist, sind die Sätze 1 und 2 sinnge-\nmäß anzuwenden; dies gilt nicht, wenn bereits vor diesem\nAmtsverhältnisrechtliche Ausnahmeregelung               Zeitpunkt ein Amtsverhältnis als Mitglied der Bundesregie-\nDie Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamenta-    rung oder Parlamentarischer Staatssekretär bestand und\nrischen Staatssekretäre des Bundes erhalten ihre gesetzli-   die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis nach dem\nchen Amtsbezüge in Form des Amtsgehalts und des Orts-        Stichtag nicht länger als insgesamt einen Monat unter-\nzuschlags nur in Höhe der Beträge, wie sie sich nach dem     brochen war.\nStand des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpas-\nsungsgesetzes 1991 und unter Berücksichtigung des Arti-                                  §2\nkels 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967)\nInkrafttreten\nergeben. Diese Beträge nehmen an den ab dem 1. Januar\n1994 erfolgenden allgemeinen prozentualen Anpassungen           Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in\nder Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgrup-          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. März 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nR. Seiters"]}