{"id":"bgbl1-1993-11-8","kind":"bgbl1","year":1993,"number":11,"date":"1993-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/11#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-11-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_11.pdf#page=19","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen","law_date":"1993-03-24T00:00:00Z","page":383,"pdf_page":19,"num_pages":6,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993                                 383\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen\nVom 24. März 1993\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 19    4.4   In Nummer 1.8 werden nach dem Wort „Schaltfelder''\nAbs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der                  die Worte ,, , ausgenommen eingehauste Elektroum-\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1               spannanlagen\" eingefügt.\nS. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der\nbeteiligten Kreise:                                          4.5   a) Nummer 1.9 Spalte 1 wird gestrichen.\nb) In Nummer 1.9 Spalte 2 werden die Worte\n§ 1                                        „1 Tonne bis weniger als 30 Tonnen\" durch die\nWorte „ 1 Tonne oder mehr\" ersetzt.\nDie Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen\nvom 24. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1586), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 28. August 1991 (BGBI. 1        4.6   a) Nummer 2.4 Spalte 1 wird gestrichen.\nS. 1838, 2044), wird wie folgt geändert:                           b) Nummer 2.4 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips,\n1.    In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „sechs\" durch das              Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von\nWort „zwölf\" ersetzt, ebenso in Nummer 4.2 Spalte 1,              Ton zu Schamotte\".\nNummer 8.1 Spalte 1 und Nummer 8. 7 Spalten 1 und\n2 des Anhangs.                                         4. 7  a) Nummer 2. 7 Spalte 1 wird gestrichen.\nb) Nummer 2.7 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:\n2.    In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „zwei Jahren\"               „Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder\ndurch die Worte „drei Jahren\" ersetzt.                            Ton\".\n3.    In § 2 Abs. 3 werden in Satz 2 die Worte „ist ein      4.8   In Nummer 2.1 O werden in Spalten 1 und 2 die Worte\nGenehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-                  ,,drei Kubikmeter'' durch die Worte „vier Kubikmeter''\nImmissionsschutzgesetzes\" durch die Worte „ist ein           und in Spalte 2 die Worte „weniger als 300 Kilo-\nVerfahren nach Satz 1\" ersetzt.                              gramm\" durch die Worte „mehr als 100 Kilogramm\nund weniger als 300 Kilogramm\" ersetzt.\n4.     Der Anhang wird wie folgt geändert:\n4.9   Nummer 2.12 wird gestrichen.\n4.1    In Nummer 1.2 Spalten 1 und 2 werden nach dem\nWort „Koks\" ein Komma und die Worte „einschließ-\n4.1 O In Nummer 2.13 wird die Zahl „1O\" durch die Zahl\nlich Petrolkoks und Restkoksen aus der Kohlever-            ,, 100\" ersetzt.\ngasung\" eingefügt.\n4.11 a) Nummer 2.14 Spalte 1 wird gestrichen.\n4.2    a) In Nummer 1.5 Spalte 1 werden die Worte „einem\nAbgasvolumen von 60 000 Kubikmeter je Stunde\"           b) In Nummer 2.14 Spalte 2 werden die Worte „bis\nersetzt durch die Worte „einer Feuerungswärme-               weniger als fünf Tonnen\" durch die Worte „oder\nleistung von 50 Megawatt\".                                   mehr'' ersetzt.\nb) In Nummer 1.5 Spalte 2 werden die Worte „einem      4.12 a) In Nummer 2.15 Spalte 1 werden die Worte ,, , von\nAbgasvolumenstrom von weniger als 60 000 Ku-                 denen den Umständen nach zu erwarten ist, daß\nbikmetern je Stunde\" ersetzt durch die Worte                 sie länger als während der zwölf Monate, die auf\n\"einer Feuerungswärmeleistung von weniger als                die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort be-\n50 Megawatt\".                                                trieben werden\" durch die Worte „mit einer Pro-\nduktionsleistung von 200 Tonnen oder mehr je\n4.3    Nummer 1.6 wird gestrichen.                                       Stunde\" ersetzt.","384                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) In Nummer 2.15 Spalte 2 werden die Worte,,, von        4.20 Nummer 3.20 wird wie folgt gefaßt:\ndenen den Umständen nach zu erwarten ist, daß              ,,Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegen-\nsie nicht länger als während der zwölf Monate, die         ständen aus Stahl, Blech oder Guß mit festen\nauf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort            Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume\nbetrieben werden; § 1 Abs. 1 bleibt unberührt\"             betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare\ndurch die Worte „mit einer Produktionsleistung bis         Handstrahlkabinen\".\nweniger als 200 Tonnen je Stunde\" ersetzt.\n4.21 Der Nummer 3.23 Spalte 2 werden folgende Worte\n4.13 a) In Nummer 3.2 Spalte 1 werden folgende Worte                angefügt:\nangefügt:\n,, , ausgenommen Anlagen          zur Herstellung von\n,,aus Erzen oder Sekundärrohstoffen\".                       Edelmetallpulver\".\nb) In Nummer 3.2 wird in Spalte 2 folgender Text\naufgenommen:                                          4.22 a) In Nummer 4.8 Spalte 1 werden die Worte\n,,1 Tonne\" durch die Worte „3 Tonnen\" ersetzt.\n,,Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Hüt-\ntenstäuben für die Gewinnung von Metallen oder             b) In Nummer 4.8 Spalte 2 werden die Worte „0,5\nMetallverbindungen im Drehrohr oder in einer                     Tonnen bis weniger als 1 Tonne je Stunde\" ersetzt\nWirbelschicht\".                                                  durch die Worte „1 Tonne bis weniger als 3 Ton-\nnen je Stunde\".\n4.14 In Nummer 3.4 Spalten 1 und 2 werden im zweiten\nAnstrich die Worte „niedrigschmelzende Gußlegie-\n4.23 a) Nummer 4.9 Spalte 1 wird gestrichen.\nrungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink,\nAluminium und Kupfer\" durch die Worte „Gußlegie-               b) In Nummer 4.9 Spalte 2 werden nach dem Wort\nrungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und                     ,,von\" die Worte „Naturharzen oder'' eingefügt.\nAluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magne-\nsium\" ersetzt.                                            4.24 a) Nummer 5.1 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschie-\n4.15 a) Nummer 3.5 Spalte 1 wird gestrichen.                              ren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenstän-\nden, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder\nb) Nummer 3.5 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:                        tafelförmigen Materialien einschließlich der zuge-\n„Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von                       hörigen Trocknungsanlagen mit\nStahl, insbesondere von Blöcken, Brammen,\na) Lacken, die organische Lösungsmittel enthal-\nKnüppeln, Platinen oder Blechen durch Fläm-\nten und von diesen 250 Kilogramm oder mehr\nmen\".\nje Stunde eingesetzt werden,\n4.16 a) In Nummer 3.6 Spalte 1 wird der erste Anstrich                     b) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbst-\ngestrichen.                                                         vernetzung ausreagieren (Reaktionsharze),\nwie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-,\nb) In Nummer 3.6 Spalte 2 werden die Worte „bis zu                       Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterhar-\neiner Bandbreite von 650 Millimeter'' durch die                     zen, sofern die Menge dieser Harze 25 Kilo-\nWorte „mit einer Bandbreite ab 650 Millimeter\"                       gramm oder mehr je Stunde beträgt, oder\nersetzt.                                                        c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von\n250 Kilogramm organischen Lösungsmitteln\n4.17 a) In Nummer 3.9 Spalten 1 und 2 Buchstabe a                              oder mehr je Stunde,\nwerden die Worte „einer Tonne\" jeweils durch die                 ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pul-\nWorte „zehn Tonnen\" ersetzt.                                     verlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen\".\nb) In Nummer 3.9 Spalten 1 und 2 Buchstabe b wird\nb) Nummer 5.1 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:\ndie Zahl „20\" jeweils durch die Zahl „50\" ersetzt.\n,,Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschie-\nc) In Nummer 3.9 Spalte 2 Buchstabe a werden                         ren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenstän-\nnach den Worten „mit einer Leistung von\" die                     den, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder\nWorte „500 Kilogramm bis\" eingefügt und die Wor-                 tafelförmigen Materialien einschließlich der zuge-\nte „nach dem Sendzimirverfahren\" gestrichen.                     hörigen Trocknungsanlagen mit\na) Lacken, die organische Lösungsmittel enthal-\n4.18 a) In Nummer 3.11 Spalte 1 wird die Zahl „ 1\" durch                       ten und von diesen 25 Kilogramm bis weniger\ndie Zahl „20\" ersetzt.                                               als 250 Kilogramm je Stunde eingesetzt wer-\nb) Nummer 3.11 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:                           den,\n,,Anlagen, die aus einem oder mehreren maschi-                   b) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbst-\nnell angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die                       vernetzung ausreagieren (Reaktionsharze),\nSchlagenergie eines Hammers 1 Kilojoule bis we-                     wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-,\nniger als 20 Kilojoule beträgt; den Hämmern ste-                    Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterhar-\nhen Fallwerke gleich\".                                              zen, sofern die Menge dieser Harze 1O Kilo-\ngramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stun-\n4.19 Nummer 3.12 wird gestrichen.                                             de beträgt, oder","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993                                  385\nc) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 25    4.33 a) In Nummer 9.1 Spalte 1 wird folgender Teilsatz\nKilogramm bis weniger als 250 Kilogramm or-               angefügt:\nganischer Lösungsmittel je Stunde,\n,, , ausgenommen Anlagen zum Lagern von\nausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pul-                  brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brenn-\nverlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen\".                   bare Gase z. B. als Treibmittel oder Brenngas ent-\nhalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit\n4.25 Der Nummer 5.2 Spalten 1 und 2 werden jeweils die                  einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000\nWorte angefügt:                                                    Kubikzentimeter handelt\".\n,, , ausgenommen Anlagen, in denen hochsiedende\nÖle als Lösungsmittel ohne Wärmebehandlung ein-               b) Nummer 9.1 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzt werden\".                                                   „a) Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen\noder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B.\n4.26 Nummer 5.3 Spalten 1 und 2 werden gestrichen.                          . als Treibmittel oder Brenngas enthalten, so-\nweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem\n4.27 a) In Nummer 6.2 wird Spalte 1 gestrichen.                               Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Ku-\nbikzentimeter handelt, mit einer Lagermenge\nb) In Nummer 6.2 Spalte 2 werden die Worte „Her-\nvon insgesamt 30 Tonnen oder mehr,\nstellung von Pappe\" durch die Worte „fabrikmäßi-\ngen Herstellung von Papier und Pappe\" ersetzt.\nb) sonstige Anlagen zur Lagerung von brennba-\nc) In Nummer 6.2 Spalte 2 werden nach dem Wort                           ren Gasen in Behältern mit einem Fassungs-\n,,Bahnlänge\" die Worte „des Papiers oder\" einge-                    vermögen von 3 Tonnen bis weniger als 30\nfügt.                                                               Tonnen\".\n4.28 Nummer 7 .1 wird wie folgt gefaßt:                      4.34 In Nummer 9.2 Spalte 2 Buchstabe a wird die Zahl\n„Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel           ,,1O 000\" durch die Zahl „50 000\" ersetzt.\noder zum Halten von Schweinen mit\na)     7 000 Hennenplätzen,                             4.35 In Nummer 9.11 wird folgender Satz angefügt:\nb) 14 000 Junghennenplätzen,                                 ,, ; für nur saisonal genutzte Getreideannahmestellen\ntritt die Genehmigungspflicht erst bei einer Um-\nc) 14 000 Mastgeflügelplätzen,\nschlagsleistung von 400 Tonnen oder mehr je Tag\nd)     7 000 Truthühnermastplätzen,                          ein\".\ne)       700 Mastschweineplätzen oder\n4.36 In Nummer 9.36 wird die Zahl „ 1 000\" durch die Zahl\nf)       250 Sauenplätzen                                   ,,2 500\" ersetzt.\noder mehr; bei gemischten Beständen werden die\nVom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten      4.37 a) In Nummer 10.1 werden nach dem Wort „explo-\nPlatzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert;                  sionsgefährlichen\" die Worte „oder explosionsfä-\nerreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile einen                   higen\" eingefügt.\nWert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren\ndurchzuführen\".                                               b) In Nummer 10.1 werden nach dem Wort ,,Zünd-\nhölzern\" die Worte „und ortsbewegliche Misch-\n4.29 In Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b wird die Zahl                    ladegeräte\" eingefügt.\n,,4 000\" durch die Zahl „8 000\" ersetzt.\n4.38 a) Nummer 10.5 Spalte 1 wird gestrichen.\n4.30 In Nummer 7.29 werden die Zahl „75\" durch die Zahl\n,,250\" ersetzt und die Worte ,, , ausgenommen Anla-\ngen in Verkaufsstellen des Einzelhandels\" gestri-            b) Nummer 10.5 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:\nchen.                                                              ,,Pechsiedereien\".\n4.31 Nummer 7.30 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:             4.39 In Nummer 10.10 werden nach dem Wort „Spann-\n,,Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten,             rahmenanlagen\" die Worte • , wenn die Färbekapazi-\nGetreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Lei-             tät täglich 1 Tonne Flocken, Game oder Gewebe\nstung von 75 Kilogramm oder mehr je Stunde\".                 übersteigf' eingefügt.\n4.32 Nummer 8.3 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:              4.40 Nummer 10.13 wird gestrichen.\n„Anlagen zur thermischen Behandlung\n4.41 In Nummer 10.18 werden nach dem Wort „Handfeu-\na) edelmetallhaltiger Rückstände einschließlich der          erwaffen\" die Worte ,, , ausgenommen solche in ge-\nPräparation, soweit die Menge der Ausgangsstof-         schlossenen Räumen,\" eingefügt.\nfe 1O Kilogramm oder mehr pro Tag beträgt,\noder\n4.42 In Nummer 10.23 werden die Worte ,, , Appretieren\nb) von mit organischen Verbindungen verunreinigten           oder Trocknen\" ersetzt durch die Worte „oder Appre-\nMetallen, wie z. B. Walzzunder, Aluminium-              tieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungs-\nspäne\".                                                 anlagen\".","386                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n4.43 Nach Nummer 10.23 wird folgende Nummer 10.24 in                  b) Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:\nSpalte 2 aufgenommen:                                               ,,Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Käl-\n,,10.24 Krematorien\".                                               temittel von 3 bis weniger als 30 Tonnen Am-\n4.44 Nach Nummer 10.24 - neu - wird folgende Nummer                      moniak\".\n10.25 aufgenommen:\na) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:                                              §2\n,,Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Käl-       Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf\ntemittel von 30 Tonnen Ammoniak oder             die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nmehr''.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. März 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993                                                                                     387\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 9, ausgegeben am 23. März 1993\nTag                                                                              I n h a It                                                                             Seite\n4. 3. 93      11. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen (11. ADR-Änderungs-\nverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      234\n11. 2. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung\njeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     235\n11. 2. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966                                                                 235\n12. 2. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-\nmens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        236\n12. 2. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über\nNormen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von\nSeeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    236\n12. 2. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen\nRegeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  237\n15. 2. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Abkommen über die Einfuhr von\nGegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              237\n15. 2. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums, des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken,\ndes Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       238\n16. 2. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens . . . . .                                                               239\n16. 2. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe\nin Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     239\n18. 2. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der. kommunalen Selbstver-\nwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  240\nDie Anlage zur 11. ADR-Änderungsverordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.\nAbonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,20 DM (3,10 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.\nPreis des Anlagebandes: 77,90 DM (74,40 DM zuzüglich 3,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 78,90 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.","388                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei           Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.                                                        Postvertriebsstück . Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite       (Nr.              vom)              lnkrafttretens\n8.3.93          Berichtigung der Dreiundachtzigsten Verordnung zur Ände-\nrung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsver-\nordnung -                                                              2313        (51          16. 3. 93)\n16. 3. 93         Verordnung über die obligatorische Destillation von Tafelwein\nim Wirtschaftsjahr 1992/93                                            2521        (54          19. 3. 93)               20.3. 93\nneu: 7847-11-6-13\n18. 3. 93         Verordnung Nr. 2/93 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                               2617        (55          20. 3. 93)                1. 4. 93\n9500-4-6-4"]}