{"id":"bgbl1-1993-11-7","kind":"bgbl1","year":1993,"number":11,"date":"1993-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/11#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-11-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_11.pdf#page=14","order":7,"title":"Neufassung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung","law_date":"1993-03-24T00:00:00Z","page":378,"pdf_page":14,"num_pages":5,"content":["378                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung\nVom 24. März 1993\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung beamten- und soldaten-\nversorgungsrechtlicher Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit\nDeutschlands vom 22. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2427) wird nachstehend der\nWortlaut der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der seit 31. Dezem-\nber 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die nach ihrem § 5 teilweise mit Wirkung vom 16. März 1991, im übrigen mit\nWirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Juli 1991\n(BGBI. 1 S. 1721 ),\n2. den am 31. Dezember 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n22. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2427).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 92 a des Soldatenversorgungsgesetzes, der durch Anlage I Kapi-\ntel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertra-\nges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144) eingefügt worden ist,\nzu 2. des § 92 a des Soldatenversorgungsgesetzes, der durch Anlage I Kapi-\ntel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertra-\nges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144) eingefügt und durch\nArtikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2088)\ngeändert worden ist.\nBonn, den 24. März 1993\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993                                  379\nVerordnung\nüber soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen\nnach Herstellung der Einheit Deutschlands\n(Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung - SVÜV)\n§ 1                               (3) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III\nGeltu:igsbereich                      Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.\n1990 II S. 885, 1146) sowie die in§ 2 Nr. 2 bis 7, 11 bis 13\n(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne       und 18 genannten Maßgaben gelten nicht für Soldaten\ndes Soldatenversorgungsgesetzes und der hierzu erlasse-        auf Zeit und Berufssoldaten, deren Ernennung in unmittel-\nnen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien,      barem zeitlichen Anschluß an ein öffentlich-rechtliches\ndie in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind.        Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.\nSoweit nicht in Absatz 2 für den Bereich der Beschädigten-\nversorgung etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verord-                                    §2\nnung für\nMaßgaben\n1. Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsver-\ntrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-      Das Soldatenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der\nnannten Gebiet (Beitrittsgebiet)                        Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Ab-\na) auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten,        schnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1146) mit folgenden weiteren\nb) von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung      Maßgaben:\nan verwendet oder dorthin versetzt wurden, und\n1. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die der Be-\n2. die Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Sol-               rechnung des Ausbildungszuschusses und der\ndaten.                                                       Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit zugrunde\nSie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Berufs-               zu legenden Dienstbezüge bemessen sich unter\nsoldaten und Soldaten auf Zeit sowie für Soldaten im                Berücksichtigung der Besoldungs-Übergangsverord-\nRuhestand und ehemalige Soldaten auf Zeit, die im Bei-              nungen. Entsprechendes gilt, soweit im Soldaten-\ntrittsgebiet tätig werden.                                          versorgungsgesetz oder in den hierzu erlassenen\nRechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und\n(2) In dem Bereich der Beschädigtenversorgung gilt              Richtlinien auf die Besoldung(§ 1 Abs. 2, 3 des Bun-\ndiese Verordnung nur für                                            desbesoldungsgesetzes) oder allgemein auf Vor-\nschriften des Besoldungsrechts verwiesen wird.\n1. Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die\nihren Standort im Beitrittsgebiet haben und nach         2. Wehrdienstzeiten, die ein Berufssoldat nach Voll-\ndem 2. Oktober 1990 eine Wehrdienstbeschädigung im            endung des siebzehnten Lebensjahres im Dienst der\nSinne des§ 81 oder eine gesundheitliche Schädigung            Nationalen Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als\nim Sinne des§ 81 a des Soldatenversorgungsgesetzes           ruhegehaltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf\nerleiden,                                                     Jahren, soweit nicht Nummer 5 oder 6 Anwendung\nfindet.\n2. Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis nach dem 2. Ok-\ntober 1990 im Beitrittsgebiet begründet wurde, die dort   3. Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990\nihren Standort und am Tage vor der Begründung des             im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst\nWehrdienstverhältnisses ihren Wohnsitz haben und              zurückgelegt hat, können gemäß § 22 Abs. 1 des Sol-\neine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 oder            datenversorgungsgesetzes höchstens bis zu fünf Jah-\neine gesundheitliche Schädigung im Sinne des§ 81 a            ren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern\ndes Soldatenversorgungsgesetzes erleiden,                     der Berufssoldat ohne eine von ihm zu vertretende\nUnterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner\n3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Soldaten nach               Ernennung als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat ge-\nihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis,               führt hat. Dies gilt nicht, soweit Nummer 5 oder 6\n4. a) Zivilpersonen, die nach dem 2. Oktober 1990 eine              Anwendung findet. Näheres kann der Bundesminister\nWehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 des             der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nSoldatenversorgungsgesetzes erleiden,                     minister des Innern durch Verwaltungsvorschriften\nb) Personen, die nach dem 2. Oktober 1990 eine                regeln.\nSchädigung im Sinne des§ 81 b des Soldatenver-        4. Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den\nsorgungsgesetzes erleiden,                                §§ 23, 24, 65 und 66 des Soldatenversorgungsgeset-\nwenn sie im Zeitpunkt dieser schädigenden Ereignisse          zes, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im\nBeitrittsgebiet zurückgelegt hat, können höchstens bis\nim Beitrittsgebiet ihren Wohnsitz haben, und\nzu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit aner-\n5. die Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 4 ge-               kannt werden, soweit nicht Nummer 5 oder 6 Anwen-\nnannten Personen.                                             dung findet.","380                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n5. Wehrdienstzeiten, Beschäftigungszeiten (§ 22 des             nach § 47 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.\nSoldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten            Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und\n(§§ 24, 65 und 66 des Soldatenversorgungsgesetzes),          Waisen.§ 26a des Soldatenversorgungsgesetzes fin-\ndie der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Bei-         det bei Gewährung von Mindestversorgung keine\ntrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhege-      Anwendung.\nhaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allge-\nmeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversiche-      11. Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgeb-\nrung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche       liche Wehrdienstzeit (§ 2 des Soldatenversorgungs-\nZeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetz-          gesetzes) beginnt- unbeschadet der in den Nummern\nlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden;            12 und 13 getroffenen Regelungen -\nAusbildungszeiten (§ 23 des Soldatenversorgungs-             a) für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks-\ngesetzes) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die all-             armee, die am 3. Oktober 1990 auf Grund der\ngemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversi-                Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Anlage I Kapi-\ncherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch            tel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 1 Nr. 1 des\nsolche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überlei-                Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - BGBI.\ntungsgesetzes.                                                    1990 II S. 885, 1144), an diesem Tage,\n6. Zeiten, die nach§ 2 Abs. 2 und 3 der zweiten Besol-          b) für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks-\ndungs-Übergangsverordnung für das Besoldungs-                     armee, deren Dienstverhältnisse als Soldat auf Zeit\ndienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht               oder Berufssoldat beim Wirksamwerden des Bei-\nruhegehaltfähig.                                                  tritts fortgelten (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B\n7. Unbeschadet der Leistung nach§ 38 des Soldatenver-                Abschnitt II Nr. 2 § 1 Nr. 2 des Einigungsvertrages\nsorgungsgesetzes erhalten Berufssoldaten, die nach                vom 31. August 1990 - BGBI. 1990 II S. 885,\n§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2                1144), am Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf\nund 4 des Soldatengesetzes in den Ruhestand ver-                  Zeit für zwei Jahre nach Anlage I Kapitel XIX Sach-\nsetzt werden, einen einmaligen Ausgleich. Dieser be-              gebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 8 Abs. 1 des Einigungs-\nträgt für jedes Jahr vom Zeitpunkt der Vollendung des             vertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\nLebensjahres an, das der Zurruhesetzung vorausgeht,               s. 885, 1146).\nbis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres ein-     12. Für die Anrechnung von Zeiten des Wehrdienstes\ntausend Deutsche Mark. § 38 Abs. 2 und 3 des Solda-          nach § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes ist für\ntenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Diese Re-          Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee als\ngelung gilt bis zum 31. Dezember 2010.                       Zeit des Grundwehrdienstes auch der bis zur Ernen-\n8. § 26 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der           nung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre nach Anla-\nim Beitrittsgebiet geltenden Fassung ist mit der Maß-        ge I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 8\ngabe anzuwenden, daß Leistungen erst dann gewährt            Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\nwerden, wenn im Beitrittsgebiet nach dem Recht der           (BGBI. 1990 II S. 885, 1146) sowie der vor dem\ngesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Lei-           3. Oktober 1990 in der ehemaligen Nationalen Volks-\nstungen vorgesehen sind, frühestens ab 1. Januar             armee geleistete Wehrdienst bis zur Dauer des\n1992.                                                        Grundwehrdienstes anzurechnen. Maßgeblich für den\nUmfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des\n9. Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit               Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeit-\nRenten, auch aus übergeleiteten Anwartschaften,             punkt der Einberufung oder Einstellung des Solda-\nrichtet sich nach § 55 a des Soldatenversorgungsge-\nten.\nsetzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des\n§ 55a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Soldatenversor-       13. Die Regelung in Nummer 12 gilt entsprechend bei der\ngungsgesetzes ist um Zeiten zu vermindern, die nach          Anrechnung des Wehrdienstes bis zur Dauer des\nNummer 6 nicht ruhegehaltfähig sind.                        Grundwehrdienstes nach § Ba des Soldatenversor-\ngungsgesetzes, sofern - einschließlich der in der\n10. Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversor-\nehemaligen Nationalen Volksarmee und nach dem\ngung(§ 26 Abs. 7 des Soldatenversorgungsgesetzes)\n2. Oktober 1990 in der Bundeswehr geleisteten\nmit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-\nDienstzeit - eine Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch\nrung nach Anwendung des§ 55a des Soldatenversor-\nnicht mehr als drei Jahren geleistet wurde.\ngungsgesetzes die Versorgung das Ruhegehalt nach\n§ 26 Abs. 1 bis 4 des Soldatenversorgungsgesetzes,       14. Für Leistungen nach § 41 Abs. 2 und § 85 des Solda-\nso ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds         tenversorgungsgesetzes sind die in Anlage I Kapi-\nzwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestver-               tel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a\nsorgung. Erhöhungsbeträge nach § 26 Abs. 5 und               des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.\nAbs. 7 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes so-             1990 II S. 885, 1067) genannten Maßgaben ab 3. Ok-\nwie der Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 des              tober 1990 entsprechend anzuwenden.\nSoldatenversorgungsgesetzes bleiben bei der Be-\nrechnung außer Betracht. Die Summe aus Versor-           15. Für die Versorgung nach den§§ 80, 81 a und 81 b des\ngung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der               Soldatenversorgungsgesetzes sind die in Anlage 1\nMindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetra-            Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchsta-\nges nach§ 47 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgeset-             ben a bis g und Nummer 13 Buchstaben a und b des\nzes zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ru-          Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990\nhegehalt nach § 26 Abs. 1 bis 4 des Soldatenversor-           II S. 885, 1067, 1069) genannten Maßgaben ab 3. Ok-\ngungsgesetzes zuzüglich des Unterschiedsbetrages              tober 1990 entsprechend anzuwenden.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993                               381\n16. Für die in den Nummern 14 und 15 genannte Versor-                                     §4\ngung beträgt der maßgebliche Vomhundertsatz für die              Verwendung von Soldaten im Ruhestand\nZeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des                   und ehemaligen Soldaten auf Zeit\nBundesversorgungsgesetzes im Beitrittsgebiet 40,3\nvom Hundert. Danach gelten der vom Bundesminister          (1) Für Soldaten im Ruhestand und ehemalige Soldaten\nfür Arbeit und Sozialordnung für die Versorgung nach     auf Zeit, die wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse zum\ndem Bundesversorgungsgesetz im Bundesanzeiger            Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet wer-\nbekanntgegebene Vomhundertsatz und der Verände-          den, findet § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ab\nrungstermin entsprechend.                                dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab dem 1. August\n1991 findet § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes auf\n17. Ist die Wehrdienstbeschädigung im Sinne des Sol-\ndatenversorgungsgesetzes zugleich eine Dienstbe-         diese Beschäftigungsverhältnisse insoweit Anwendung,\nschädigung im Sinne des fortgeltenden Rechts im          als die Summe von Versorgungsbezügen und Verwen-\nBeitrittsgebiet, besteht ein Anspruch auf Beschädig-     dungseinkommen eine Höchstgrenze von 130 vom Hun-\ndert der Dienstbezüge überschreitet, nach denen sich bei\ntenversorgung nur nach dem Soldatenversorgungs-\ngesetz.                                                  Soldaten im Ruhestand das Ruhegehalt und bei ehemali-\ngen Soldaten auf Zeit die Übergangsgebührnisse bemes-\n18. Bei den Leistungen nach § 86a des Soldatenversor-         sen. Die erhöhte Höchstgrenze wird ab 1. August 1991 auf\ngungsgesetzes sind die Dienstbezüge unter Berück-        die Mindestkürzungsgrenze des § 53 Abs. 4 des Soldaten-\nsichtigung der Besoldungs-Übergangsverordnungen          versorgungsgesetzes angewandt.\nzugrunde zu legen.\n(2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die\n§3                               Zeit, die ein Soldat im Ruhestand in einer seine Arbeits-\nkraft voll beanspruchenden, entgeltlichen Beschäftigung\nVerwendung                            als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet\nvon Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit              zurückgelegt hat, bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert\n(1) Die Zeit der Verwendung eines Berufssoldaten oder      der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.\neines Soldaten auf Zeit aus dem früheren Bundesgebiet            (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für\nzum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt    Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie\n1994 begründet werden.\nununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.\n(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezem-\n§5\nber 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die\nnach dem 31. Dezember 1994 beginnt.                                                  (Inkrafttreten)","382                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage\nVerzeichnis\nder zum Soldatenversorgungsgesetz erlassenen\nRechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien\nA. Gesetze:                                                4. Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts\nnach § 1O Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsge-\n1. Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzu-\nsetzes vom 16. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2347),\nwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 1982\nZweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege-\nlung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom           (BGBI. 1 S. 1130).\n23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch  5. Verordnung zur Durchführung des § 27 des Soldaten-\nArtikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989               versorgungsgesetzes vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1\n(BGBI. 1 S. 2218).                                          s. 1957).\n2. Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungs-\n6. Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung\nzuschlages     (Kindererziehungszuschlagsgesetz      -\ngemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der\nKEZG) in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977\nzur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und\n(BGBI. 1 S. 1178), geändert durch Verordnung vom\nsonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschrif-\n25. September 1983 (BGBI. 1 S. 1244).\nten vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218), zuletzt\ngeändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Mai\n1990 (BGBI. 1 S. 967).                                  C. Verwaltungsvorschriften:\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften zum Soldatenversor-\nB. Rechtsverordnungen:                                     gungsgesetz in der Fassung vom 1O. Mai 1973 (Beilage\n1. Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten     20/77 zum BAnz. Nr. 121 vom 4. Juli 1973), geändert\nauf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Dienstbe-      durch _die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 41 Abs. 2\nreich des Bundesministers der Verteidigung vom          und den §§ 80 bis 84, 86 und 88 des Soldatenversor-\n18. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 767).                          gungsgesetzes (SVGVwV) vom 11. August 1981 (BAnz.\nNr. 151 vom 18. August 1981).\n2. Verordnung zur Durchführung der§§ 4, 5 und 5a des\nSoldatenversorgungsgesetzes vom 26. Oktober 1965\n(BGBI. 1 S. 1746), zuletzt geändert durch Verordnung     D. Richtlinien:\nvom 22. Oktober 1970 (BGBI. 1 S. 1448).                  Richtlinien zum Soldatenversorgungsgesetz in der Fas-\n3. Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in der         sung vom 10. Mai 1973 (BAnz. Nr. 121 vom 4. Juli 1973),\nFassung der Bekanntmachung vom 25. April 1985           zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 31. Oktober 1977\n(BGBI. 1 S. 722).                                        (BAnz. Nr. 214 vom 15. November 1977)."]}