{"id":"bgbl1-1993-11-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":11,"date":"1993-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/11#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-11-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_11.pdf#page=10","order":6,"title":"Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1993-03-24T00:00:00Z","page":374,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["374                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSiebenundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 24. März 1993\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in    6. Die§§ 6 und 6a werden durch folgende Vorschriften\nVerbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 15 in Verbindung         ersetzt:\nmit§ 6 Abs. 4 sowie des§ 16 und des§ 31 Abs. 2 Satz 1                                      ,,§ 6\nNr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nVerteilung von Anlieferungs-Referenzmengen\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung\ndurch die Länder\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet das\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                 Den Ländern stehen zur Verteilung nach Maßgabe\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der            des Artikels 5 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)\nFinanzen und für Wirtschaft:                                     Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über\ndie Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor\nArtikel 1                               (ABI. EG Nr. L 405 S. 1) die zu ihren Gunsten auf\nGrund bundesrechtlicher Vorschriften oder landes-\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung             rechtlicher Vorschriften, die auf einer bundesrechtli-\nder Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1323),           chen Ermächtigung beruhen, freigesetzten Referenz-\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember           mengen zur Verfügung; die Verteilung darf nur mit\n1992 (BGBI. 1 S. 2470), wird wie folgt geändert:                 Wirkung vom Beginn des Zwölfmonatszeitraumes er-\nfolgen, der dem Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die\n1. In § 1 werden die Worte „im Rahmen der gemeinsa-\nReferenzmenge freigesetzt worden ist.\nmen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnis-\nse\" gestrichen.                                                                        § 6a\nAnlieferungs-Referenzmenge bei Gewährung\n2. In § 2 Satz 1 werden der Beistrich durch einen Punkt            der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie\nersetzt und die Worte „soweit nicht nach Maßgabe\ndieser Verordnung das Bundesamt für Ernährung und               Die dem Milcherzeuger nach Maßgabe des Arti-\nForstwirtschaft (Bundesamt) zuständig ist.\" gestri-          kels 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92\nchen.                                                        zustehende endgültige spezifische Anlieferungs-Refe-\nrenzmenge berechnet der Käufer, sobald die erfor-\n3. In § 3 werden die Worte ,, , vermindert um den nach          derlichen Nachweise vorliegen. Der Käufer teilt die\n§ 4b ausgesetzten Teil,\" gestrichen.                        Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge dem\nMilcherzeuger, dem für den Betrieb des Käufers zu-\n4. § 4 erhält folgende Fassung:                                 ständigen Hauptzollamt sowie der nach Landesrecht\n,,§ 4                              zuständigen Stelle mit.\"\nBerechnung der Anlieferungs-Referenzmenge\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Anlieferungs-Referenzmenge entspricht mit\nBeginn des 1. April 1993 der dem Milcherzeuger mit           a) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden durch fol-\nAblauf des 31. März 1993 zustehenden Referenz-                   gende neue Absätze ersetzt:\nmenge, abzüglich des nach den bisherigen Vorschrif-               ,,(1) Wird ein gesamter Betrieb auf Grund eines\nten ausgesetzten Teils der Referenzmenge. Die Be-                Kauf- oder Pachtvertrages übergeben, überlassen\nrechnung der dem Milcherzeuger nach Satz 1 zuste-               oder zurückgewährt, geht die dem Betrieb entspre-\nhenden Anlieferungs-Referenzmenge erfolgt durch                  chende Referenzmenge, mit Ausnahme der nach\nden Käufer, dem der Milcherzeuger am 1. April 1993               Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a der Ver-\nMilch oder Milcherzeugnisse liefert; dabei sind Anlie-           ordnung EWG Nr. 3950/92 zugunsten der Bundes-\nferungs-Referenzmengen,                                          republik Deutschland freigesetzten Referenzmen-\n1. deren Inhaber, insbesondere bei Beendigung ei-               ge, auf den Käufer, Pächter oder, im Falle der\nnes Pachtvertrages, mit Ablauf des 31. März 1993            Rückgewähr, auf den Verpächter über.\nwechselt, dem neuen Inhaber,                                   (2) Werden Teile eines Betriebes auf Grundei-\n2. deren Nutzungsüberlassung nach § 7 a mit Ablauf              nes Kauf- oder Pachtvertrages übergeben oder\ndes 31. März 1993 endet, dem Überlassenden                  überlassen, geht, mit Ausnahme der nach Artikel 7\nAbs. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a der Verordnung\nzuzuordnen.\n(EWG) Nr. 3950/92 zugunsten der Bundesrepublik\n(2) Für die Berechnung der Anlieferungs-Referenz-            Deutschland freigesetzten Referenzmenge, ein\nmenge nach Absatz 1 gilt§ 10 entsprechend.\"                     entsprechender Referenzmengenanteil mit auf den\nKäufer oder Pächter über. Der nach Satz 1 überge-\n5. Die§§ 4a bis 5 werden aufgehoben.                                hende Referenzmengenanteil entspricht dem Ver-","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993                                                375\nhältnis der zur Milcherzeugung genutzten Fläche              den sind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeugern,\ndes übergebenen oder überlassenen Teil des Be-               deren Lieferungen die ihnen zugeteilte Anlieferungs-\ntriebes und derjenigen des gesamten Betriebes; ist           Referenzmenge überschritten haben (Überlieferer),\ndie übertragene Fläche kleiner als 1 ha, geht keine          zuteilen;§ 7a Abs. 4 gilt entsprechend. Die Zuteilung\nReferenzmenge über.                                          der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an\ndie jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Be-\n(3) Wird eine für die Milcherzeugung genutzte\nrechnungsformel:\nFläche an die öffentliche Hand oder zur öffentli-\nchen Nutzung übertragen oder erfolgt die Übertra-            Summe der Unterlieferungen x Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers\ngung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, geht              Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer.\ndie entsprechende Referenzmenge nicht über,                  Die Zuteilung wird wiederholt, bis sämtliche nicht ge-\nwenn der ausscheidende Milcherzeuger die Milch-              nutzten Anlieferungs-Referenzmengen mit Lieferun-\nerzeugung fortsetzen will. Dies gilt nicht, wenn die         gen, die über zugeteilte Anlieferungs-Referenzmen-\nöffentliche Hand die Referenzmenge zur Milch-                gen hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind. Run-\nerzeugung nutzen will.\"                                       dungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig.\nb) Die bisherigen Absätze 3a bis 4 werden die neuen              Im Falle, daß die Summe der Unterlieferungen die\nAbsätze 4 bis 6.                                              Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die\nUnterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zu-\nc) In dem neuen Absatz 4 wird in Satz 3 die Angabe\ngeteilt im Sinne des Satzes 1. Nicht genutzte Anliefe-\n„nach Artikel 3 a Abs. 1 letzter Unterabsatz und\nrungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe oder\nAbs. 3 Satz 1 zweite Variante der Verordnung\nBetriebsteile in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\n(EWG) Nr. 857/84\" durch die Angabe „nach Artikel 7\nges genannten Gebiet beziehen, dürfen nur anderen\nAbs. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a der Verordnung\nMilcherzeugern, deren Betrieb ganz oder teilweise in\n(EWG) Nr. 3950/92\" ersetzt.\ndiesem Gebiet liegt, zugeteilt werden; dies gilt für\nd) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe,,§ 9 Abs. 2             Anlieferungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe\nSatz 1 Nr. 3\" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 1\"            oder Betriebsteile außerhalb dieses Gebietes bezie-\nersetzt.                                                      hen, entsprechend.\"\ne) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(6) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Rechtsver-      10. § 8 wird aufgehoben.\nhältnisse mit vergleichbaren Rechtsfolgen, insbe-\nsondere auf den Übergang der Nutzung von ge-\n11. § 9 wird wie folgt geändert:\nsamten Betrieben oder Teilen eines Betriebes im\nWege der gesetzlichen, gewillkürten oder der vor-             a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nweggenommenen Erbfolge, anzuwenden. Absatz 2\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1\nSatz 2 zweiter Halbsatz gilt für jeden Fall der Rück-\nbis 5.\ngewähr von Teilen eines Betriebes.\"\nc) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n8. § 7 a wird wie folgt geändert:                                      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden                                              aaa) Die Nummern 1, 2, 4, 5 und 7 werden\naa) die Worte „den Teil der ihm zustehenden An-                                 aufgehoben; die bisherigen Nummern 3,\nlieferungs-Referenzmenge, den er im jeweili-                             6 und 8 werden die neuen Nummern 1\ngen Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt,                              bis 3.\nausgenommen eine nach § 6 a festgesetzte                        bbb) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe\nReferenzmenge,\" durch die Worte „die ihm                                 ,,§ 6 Abs. 8\" durch die Angabe ,,§ 6\"\nzustehende Anlieferungs-Referenzmenge, so-                               ersetzt.\nweit er sie im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum\nnicht selbst nutzt,\" ersetzt und                                ccc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe\n,,§ 6a Abs. 2\" durch die Angabe,,§ 6a\"\nbb) der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt                                  ersetzt.\nersetzt und folgende Worte angefügt:\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\n,,Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 3950/92 bleibt unberührt.\"              d) In dem neuen Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Anliefe-                       Satz 1 Nr. 3\" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1\"\nrungs-Referenzmengen\" die Worte „und den jewei-                  ersetzt.\nligen durchschnittlichen gewogenen Fettgehalt\"                e) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe „Absätze 1\neingefügt.                                                       bis 3a\" durch die Angabe. ,,Absätze 1 bis 4\" er-\nsetzt.\n9. § 7 b wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 7b                          12. § 10 wird wie folgt geändert:\nZuteilung                             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nnicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen\n,,(1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milch-\nDer Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen, die                  erzeugers oder aus sonstigem Grund die Anliefe-\nim jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt wor-                rungs-Referenzmenge einschließlich des durch-","376                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut, teilt       3. die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen\ner dies innerhalb eines Monats nach dem vom                  sowie\nBundesministerium der Finanzen bekanntgegebe-\n4. die Summe der abzuführenden Abgaben.\nnen Muster dem Milcherzeuger und dem für den\nBetrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt             Das Bundesministerium der Finanzen kann für. das\nmit.\"                                                    Deckblatt nach Satz 2 ein Muster bekanntgeben; so-\nweit ein Muster bekanntgegeben wird, ist dieses zu\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Anlie-           verwenden.\nferungs-Referenzmenge\" die Worte „einschließlich\ndes durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes\"             (5) Der Käufer führt den Abgabebetrag innerhalb\neingefügt.                                              von 5 Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitrau-\nmes an die vom Bundesministerium der Finanzen\nim Bundesanzeiger bekanntgegebene Bundeskasse\n13. In § 11 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende             ab.\"\nAbsätze ersetzt:\n,,(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers     14. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nseine Referenzmenge überschreiten, ist der Käufer             ,,Der Milcherzeuger hat diese Angaben durch urschrift-\nberechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Referenz-       liche Belege nachzuweisen; soweit er solche Belege\nmenge überschreitenden Anlieferungen als Voraus-              nicht zur Verfügung hat, hat ihm der andere Käufer\nzahlung auf den Abgabebetrag einzubehalten; der               diese unverzüglich auszustellen.\"\nMilcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen\nSicherheit abwenden.\n15. § 14 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb                                      ,,§14\nzuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ab-                          Direktverkaufs-Referenzmenge\nlauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung\nüber                                                             (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht\nmit Beginn des 1. April 1993 der dem Milcherzeuger,\n1. die Summe aller bei dem Käufer zugeteilten Refe-           der Milch oder Milcherzeugnisse unmittelbar an Ver-\nrenzmengen,                                              braucher verkauft (Direktverkäufer), mit Ablauf des\n2. die Summe der Anlieferungen, getrennt nach Anlie-          31. März 1993 zustehenden Referenzmenge.\nferungen von Erzeugern mit und ohne Referenz-               (2) §§ 7 und 9 gelten für die Berechnung von Direkt-\nmengen, sowie                                            verkaufs-Referenzmengen entsprechend.\"\n3. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder\nVerminderung der Anlieferungen bei Erzeugern mit     16. § 16b wird wie folgt gefaßt:\nReferenzmengen.\n,,§ 16b\n(4) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb                         Vorläufige Referenzmenge,\nzuständigen Hauptzollamt innerhalb von 4 Monaten                             Grundsatz und Berechnung\nnach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abga-               Abweichend von § 4 wird Milcherzeugern im Sinne\nbeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, die für jeden         des § 16 a die Anlieferungs-Referenzmenge vorläufig\nMilcherzeuger folgende Daten enthält:                         zugeteilt (vorläufige Referenzmenge). Die vorläufige\n1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,                     Referenzmenge entspricht ab dem 1. April 1993 der\n2. die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Re-               dem Milcherzeuger mit Ablauf des 31. März 1993\nferenzmenge,                                             zustehenden Referenzmenge, abzüglich des nach\nden bisherigen Vorschriften ausgesetzten Teils der\n3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des            Referenzmenge. Die Berechnung der dem Milcher-\nFettgehaltes,                                            zeuger nach Satz 2 zustehenden vorläufigen Refe-\n4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder            renzmenge erfolgt durch den Käufer, dem der Milcher-\nVerminderung der Anlieferungsmenge,                      zeuger am 1. April 1993 Milch oder Milcherzeugnisse\nliefert; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\n5. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der\nReferenzmenge,\n17. Die §§16c und 16d werden aufgehoben.\n6. getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls nach§ 7b\nzugeteilten Referenzmengen sowie                     18. § 16e wird wie folgt geändert:\n7. den Abgabebetrag.                                          a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nDer Abgabeanmeldung ist ein Deckblatt voranzustel-            b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen\nlen, das mindestens folgende Angaben enthalten                    Absätze 1 und 2.\nmuß:\nc) Der ne.ue Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzu-\naa) Die Worte „nach Maßgabe des Artikels 3 Nr. 2\ngeben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine\nund des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der\nDirektverkaufs-Referenzmenge verfügen,\nVerordnung (EWG) Nr. 857/84\" werden durch\n2. die Zahl der Erzeuger, denen nach § 7 b Referenz-                   die Worte „nach Maßgabe des Artikels 5 Un-\nmengen zugeteilt worden sind, sowie die Summe                     terabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92\"\nder insoweit zugeteilten Referenzmengen,                          ersetzt.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993                                377\nbb) Der Strichpunkt wird durch einen Punkt er-                 3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung,\nsetzt, und der zweite Halbsatz wird gestri-             4. der oder die Zwölfmonatszeiträume, für die die\nchen.                                                       Umwandlung erfolgen soll sowie\n5. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den An-\n19. § 16f wird aufgehoben.                                                lieferungen oder Direktverkäufen geführt ha-\nben.\n20. In § 16 g Satz 2 werden die Worte „während des                    Dem Antrag sind der Bescheid über die Zuweisung\nneunten Zwölfmonatszeitraumes einmalig\" durch die                 der Direktverkaufs-Referenzmenge und eine Be-\nWorte „während des zehnten Zwölfmonatszeitraumes\"                 scheinigung des Käufers über die Anlieferungs-Re-\nersetzt.                                                          ferenzmenge beizufügen. Verfügt der Milcherzeu-\nger nur über eine Anlieferungs-Referenzmenge\n21. § 16h wird wie folgt geändert:                                    oder eine Direktverkaufs-Referenzmenge, ist nur\nder Bescheid oder die Bescheinigung beizufügen.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\n(3) Das Hauptzollamt entscheidet über die Um-\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die neuen\nwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteil-\nAbsätze 1 bis 3.\nte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Um-\nc) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     wandlung erhöht oder vermindert werden, erhalten\naa) In Nummer 1 wird die Angabe,,§ 16e Abs. 3\"                  der Käufer und das für ihn zuständige Hauptzoll-\ndurch die Angabe,,§ 16e Abs. 2\" ersetzt.                amt eine Durchschrift des Bescheides.\"\nbb) Die Nummer 2 wird gestrichen; die bisherige\n24. In § 19 wird Absatz 2 aufgehoben, und der bisherige\nNummer 3 wird Nummer 2.\nAbsatz 1 wird alleiniger Wortlaut.\nd) In den neuen Absätzen 2 und 3 wird jeweils die\nAngabe,,§ 16e Abs. 2\" durch die Angabe,,§ 16e          25. § 21 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 1\" ersetzt.\n,,§ 21\ne) Absatz 4 wird aufgehoben.\nÜbergangsregelung\n(1) § 16c Abs. 2 Satz 5 bis 7 ist für die Zahlung der\n22. § 16 i erhält folgende Fassung:\ndort genannten Vergütung bis zum 31. Dezember\n,,§ 16i                              1996 weiter anzuwenden.\nDirektverkaufs-Referenzmenge                       (2) Für die Abrechnung des neunten Zwölfmonats-\nDie dem Milcherzeuger im Sinne des § 16 a ab dem            zeitraumes sind die am 31. März 1993 geltenden\n1. April 1993 zustehende Direktverkaufs-Referenz-              Vorschriften weiter anzuwenden.\nmenge entspricht der ihm mit Ablauf des 31. März                 (3) Soweit Referenzmengen auf Grund anhängiger\n1993 zustehenden Referenzmenge.\"                               Verfahren ganz oder teilweise auch mit Wirkung für\ndie Vergangenheit neu zu berechnen sind, sind die\n23. § 18 wird wie folgt geändert:                                  bisherigen Vorschriften in der jeweils geltenden Fas-\nsung weiter anzuwenden.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n(4) Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verord-\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                   nung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März\n,,(2) Anträge auf Umwandlung von Referenzmen-            1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzab-\ngen nach Artikel 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der           gabe im Milchsektor (ABI. EG Nr. L 57 S. 12) ist bis\nVerordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind bei dem für              zum 31. Dezember 1993 nicht anzuwenden.\"\nden Betrieb des Milcherzeugers zuständigen\nHauptzollamt schriftlich spätestens vor Ablauf ei-     26. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.\nnes Zwölfmonatszeitraumes zu stellen. In dem An-\ntrag sind anzugeben                                                             Artikel 2\n1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,                Diese Verordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft. Die\n2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden          Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom 1. Oktober\nReferenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-       1993 an wieder in ihrer am 31. März 1993 maßgebenden\nReferenzmengen oder Direktverkaufs-Refe-          Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates\nrenzmengen,                                       etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 24. März 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}