{"id":"bgbl1-1993-11-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":11,"date":"1993-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/11#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_11.pdf#page=5","order":5,"title":"Neufassung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung","law_date":"1993-03-19T00:00:00Z","page":369,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993              369\nBekanntmachung\nder Neufassung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung\nVom 19. März 1993\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung beamten- und soldaten-\nversorgungsrechtlicher Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit\nDeutschlands vom 22. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2427) wird nachstehend der\nWortlaut der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der vom 31. Dezem-\nber 1992 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich-\ntigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 11. März 1991\n(BGBI. 1 S. 630),\n2. den am 11. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1709) und\n3. den am 31. Dezember 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n22. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2427).\nDie Rechtsvorschriften zu 1. und 2. wurden erlassen auf Grund des§ 107a des\nBeamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2298), die Rechtsvorschriften zu 3. auf Grund des\n§ 107 a des Beamtenversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 2 des Geset-\nzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2088) geändert worden ist.\nBonn, den 19. März 1993\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","370                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen\nnach Herstellung der Einheit Deutschlands\n(Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV)\n§ 1                              3. Wehrdienstzeiten nach den §§ 8 und 9 des Beamten-\nGeltungsbereich                             versorgungsgesetzes, die ein Beamter nach Voll-\nendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Beru-\n(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne             fung in das Beamtenverhältnis im Dienst der Nationa-\ndes Beamtenversorgungsgesetzes und der hierzu erlasse-              len Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als ruhege-\nnen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in der Anlage          haltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf Jahren,\nzu dieser Verordnung aufgeführt sind. Sie gilt für Beamte           soweit nicht Nummer 6 oder 7 Anwendung findet.\nund Richter, die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages          Satz 1 gilt entsprechend für vergleichbare Zeiten nach\nvon ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an in               den §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes,\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet            die ein Beamter bis zum 2. Oktober 1990 im Beitritts-\n(Beitrittsgebiet) verwendet oder in das Beitrittsgebiet ver-        gebiet zurückgelegt hat.\nsetzt wurden. Sie gilt nach Maßgabe der§§ 3 und 4 auch\nfür Beamte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet           4. Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im\nsowie für Beamte und Richter im Ruhestand, die im Bei-              Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst\ntrittsgebiet tätig werden.                                          zurückgelegt hat, können gemäß § 1O Abs. 1 des Be-\namtenversorgungsgesetzes höchstens bis zu fünf\n(2) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III     Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, so-\nNr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.            fern der Beamte ohne eine von ihm zu vertretende\n1990 II S. 885, 1142) sowie die in § 2 Nr. 3 bis 7 genann-          Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner\nten Maßgaben gelten nicht für Beamte und Richter, deren             Ernennung geführt hat. Dies gilt nicht, soweit Nummer\nVersetzung oder Neuernennung in unmittelbarem zeitli-              6 oder 7 Anwendung findet. Näheres kann der Bun-\nchen Anschluß (§ 85 Abs. 9 des Beamtenversorgungsge-               desminister des Innern mit Zustimmung des Bundes-\nsetzes in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) an ein           rates durch Verwaltungsvorschriften regeln.\nöffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundes-\ngebiet erfolgt.                                                5. Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den\n§§ 11 und 12 des Beamtenversorgungsgesetzes, die\nder Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet\n§2                                  zurückgelegt hat, können höchstens bis zu fünf Jahren\nMaßgaben                                 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, so-\nweit nicht Nummer 6 oder 7 Anwendung findet.\nDas Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der\nRegelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Ab-            6. Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten (§§ 8, 9\nschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August            des Beamtenversorgungsgesetzes), Beschäftigungs-\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1142) mit folgenden weiteren           zeiten (§ 10 des Beamtenversorgungsgesetzes) und\nMaßgaben:                                                          sonstige Zeiten (§§ 11, 66 Abs. 7, § 67 Abs. 2 des\nBeamtenversorgungsgesetzes), die der Beamte bis\n1. Kommunale Wahlbeamte im Beitrittsgebiet, die bis              zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt\nzum 2. Oktober 1990 gewählt wurden und ihre Amts-            hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit be-\nzeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt          rücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die\nhaben, erhalten einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe         gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese\ndes Ruhegehalts unter Anrechnung von Erwerbs- und            Zeiten als rentenrechtliche Zeiten bei der Berechnung\nErwerbsersatzeinkommen, wenn sie trotz Bereitschaft          der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung\nzur Weiterführung des Amtes nicht wiedergewählt              zugrunde gelegt werden; Ausbildungszeiten (§ 12 des\nwerden oder nicht wiedergewählt werden können und            Beamtenversorgungsgesetzes) sind nicht ruhegehalt-\nbei Ablauf ihrer Amtszeit das fünfzigste Lebensjahr         fähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzli-\nvollendet haben. Im übrigen gelten die §§ 15 und 26         che Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche\ndes Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. So-            Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des\nweit diese Beamten das fünfzigste Lebensjahr noch            Renten-Überleitungsgesetzes.\nnicht vollendet haben, erhalten sie abweichend von\n§ 47 des Beamtenversorgungsgesetzes ein Über-            7. Zeiten, die nach§ 2 Abs. 2 bis 4 der Zweiten Besol-\ngangsgeld in Höhe des Sechsfachen der Dienstbe-              dungs-Übergangsverordnung für das Besoldungs-\nzüge des letzten Monats ihrer Amtszeit.                      dienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht\nruhegehaltfähig.\n2. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen sich\nunter Berücksichtigung der Besoldungs-Übergangs-         8. Das zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit\nverordnungen. Entsprechendes gilt, soweit im Beamten-        Renten, auch aus übergeleiteten Anwartschaften,\nversorgungsgesetz auf die Besoldung (§ 1 Abs. 2, 3           richtet sich nach § 55 des Beamtenversorgungsge-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes) oder allgemein auf             setzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des\nVorschriften des Besoldungsrechts verwiesen wird.            § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Beamtenversor-","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993                                 371\ngungsgesetzes ist um Zeiten zu vermindern, die nach        (2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezem-\nNummer 7 nicht ruhegehaltfähig sind.                    ber 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die\n9. Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversor-       nach dem 31. Dezember 1994 beginnt.\ngung (§ 14 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes)\nmit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung nach Anwendung des § 55 des Beamtenversor-                                      §4\ngungsgesetzes die Versorgung das erdiente Ruhege-\nhalt (§ 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes),                              Verwendung\nso ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds            von Beamten und Richtern im Ruhestand\nzwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Min-             (1) Für Beamte und Richter im Ruhestand, die wegen\ndestversorgung. Erhöhungsbeträge nach § 14 Abs. 2       ihrer besonderen Fachkenntnisse zum Zwecke der Auf-\nund Abs. 4 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes        bauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet werden, findet § 53\nsowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 des       des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 3. Oktober\nBeamtenversorgungsgesetzes bleiben bei der Be-          1990 keine Anwendung. Ab dem 1. August 1991 findet\nrechnung außer Betracht. Die Summe aus Versor-          § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes auf diese Be-\ngung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der         schäftigungsverhältnisse insoweit Anwendung, als die\nMindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetra-      Summe von Versorgungsbezügen und Verwendungsein-\nges nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgeset-       kommen eine Höchstgrenze von 130 v. H. der ruhegehalt-\nzes zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das er-    fähigen Dienstbezüge überschreitet, nach denen sich das\ndiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetra-      Ruhegehalt bemißt. Die erhöhte Höchstgrenze wird ab\nges nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsge-          1. August 1991 auf die Mindestkürzungsgrenze des § 53\nsetzes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für       Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ange-\nWitwen und Waisen. § 14a des Beamtenversorgungs-        wandt.\ngesetzes findet bei Gewährung von Mindestversor-\ngung keine Anwendung.                                      (2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die\nZeit, die ein Beamter oder Richter im Ruhestand in einer\n10. Die Maßgaben der Nummern 3 bis 9 gelten auch für         seine Arbeitskraft voll beanspruchenden, entgeltlichen Be-\nden Fall, daß ein Beamter zu einem Dienstherrn mit      schäftigung als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im\nSitz im bisherigen Geltungsbereich des Bundesrechts     Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, bis zum Höchstsatz von\nübertritt.                                              75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.\n§3\n(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für\nVerwendung von Beamten und Richtern                 Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember\n(1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines      1994 begründet werden.\nRichters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der\nAufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehalt-\nfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen                                   §5\nmindestens ein Jahr gedauert hat.                                                     (Inkrafttreten)","372                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 1 Abs. 1)\nVerzeichnis\nder zum Beamtenversorgungsgesetz erlassenen Rechts-\nund Verwaltungsvorschriften\nA. Gesetze\n1. Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fas-\nsung des Artikels VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und\nNeuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975\n(BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218)\n2. Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlages (Kinder-\nerziehungszuschlagsgesetz - KEZG) in der Fassung des Artikels 16 des\nGesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger\ndienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989\n(BGBI. 1S. 2218), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Mai\n1990 (BGBI. 1 S. 967); es gilt mit der Maßgabe, daß Leistungen erst dann\ngewährt werden, wenn im Beitrittsgebiet nach dem Recht der gesetzlichen\nRentenversicherung entsprechende Leistungen vorgesehen sind, frühestens\nab 1. Januar 1992\n8. Rechts ver o r d nun gen\n1. Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes\n(Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom\n20. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1004)\n2. Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes\n(Heilverfahrensverordnung - HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBI. 1 S. 502)\n3. Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des\nBeamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1011 ), geändert\ndurch die Verordnung vom 19. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1674)\nC. Verwaltung svo rsch ritten\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (Beamt-\nVGVwV) vom 3. November 1980 (GMBI. 1980 S. 742; 1982 S. 355)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993                   373\nZwanzigste Verordnung\nzur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz\nVom 23. März 1993\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. Sep-\ntember 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der durch das Gesetz vom 3. September 1970\n(BGBI. 1 S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nIn die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 24. August 1981 (BGBI. 1 S. 893), die zuletzt durch die\nVerordnung vom 15. April 1992 (BGBI. 1 S. 949) geändert worden ist, werden\neingefügt:\n1. im Länderteil Baden-Württemberg nach „Fachhochschule Reutlingen\":\n,,Evangelische Fachhochschule für Sozialwesen Reutlingen\";\n2. mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 im Länderteil Sachsen die Fachhoch-\nschulen:\n„Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH)\", ,,Hochschule für\nTechnik und Wirtschaft Dresden (FH)\", ,,Hochschule für Technik und Wirt-\nschaft Mittweida (FH)\", ,,Hochschule für Technik und Wirtschaft Zittau-Görlitz\n(FH)\" und „Hochschule für Technik und Wirtschaft Zwickau (FH)\";\n3. mit Wirkung vom 1. April 1992 im Länderteil Sachsen-Anhalt:\n,,Fachhochschule Merseburg\".\nArtikel 2\nDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann die Anlage zum Hoch-\nschulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Bezeich-\nnungen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlassen und\nÄnderungen von Bezeichnungen berücksichtigen sowie die vorläufig aufgenom-\nmenen Hochschulen gesondert aufführen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. März 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb"]}