{"id":"bgbl1-1993-11-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":11,"date":"1993-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_11.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1993-03-23T00:00:00Z","page":366,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["366                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze\nVom 23. März 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 65 bis 99), über\ndas Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 bis\n122), über die Wiedereinsetzung (§ 123), über die\nArtikel 1                              Wahrheitspflicht (§ 124), über die Amtssprache, die\nDas Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung             Zustellungen und die Rechtshilfe (§§ 126 bis 128), über\nvom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1), zuletzt               die Rechtsverletzungen (§§ 139 bis 141 und § 142 a),\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 1992          über die Klagenkonzentration und über die Patent-\n(BGBI. 1 S. 727), wird wie folgt geändert:                       berühmung (§§ 145 und 146) für den ergänzenden\nSchutz entsprechend.\n1. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:                       (3) Lizenzen und Erklärungen nach § 23 des Pa-\ntentgesetzes, die für ein Patent wirksam ·sind, gelten\n,,§ 16a\nauch für den ergänzenden Schutz.\"\n(1) Für das Patent kann nach Maßgabe von Verord-\nnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n2. § 27 wird wie folgt geändert:\nüber die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifika-\nten, auf die im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist, ein        a) In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Worten „Beamte\nergänzender Schutz beantragt werden, der sich an                  des gehobenen und des mittleren Dienstes\" ein-\nden Ablauf des Patents nach § 16 Abs. 1 unmittelbar               gefügt „sowie vergleichbare Angestellte\".\nanschließt. Für den ergänzenden Schutz sind Jahres-           b) In Absatz 6 Satz 2 wird nach den Worten „Beamten\ngebühren nach dem Tarif zu zahlen.                                des gehobenen und des mittleren Dienstes\" ein-\n(2) Soweit das Recht der Europäischen Gemein-                  gefügt „und Angestellten\".\nschaften nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschrif-\nten des Patentgesetzes über die Berechtigung des           3. In § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem\nAnmelders (§§ 6 bis 8), über die Wirkungen des                Wort „Patente\" die Worte „und ergänzender Schutz-\nPatents und die Ausnahmen davon (§§ 9 bis 12), über           zertifikate (§ 16 a)\" eingefügt.\ndie Benutzungsanordnung, die Zwangslizenz und die\nZurücknahme (§§ 13, 24), über den Schutzbereich            4. Nach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt:\n(§ 14), über Lizenzen und deren Eintragung(§§ 15, 34),\nüber Gebühren (§ 17 Abs. 2 bis 6, §§ 18 und 19), über                                   ,,§ 49a\ndas Erlöschen des Patents(§ 20), über die Nichtigkeit            (1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene\n(§ 22), über die Lizenzbereitschaft (§ 23), über den          einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabtei-\nInlandsvertreter (§ 25), über das Patentgericht und das       lung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verord-","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993                                    367\nnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemein-                                   Artikel 4\nschaft sowie den Absätzen 3 und 4 und dem § 16a             § 12 a des Geschmacksmustergesetzes in der im Bun-\nentspricht.\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröf-\n(2) Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen,       fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3\nso erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutz-    des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBI. 1S. 422) geändert\nzertifikat für die Dauer seiner Laufzeit. Andernfalls     worden ist, wird wie folgt geändert:\nfordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb\neiner von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate     1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Worten „Beamte des\nbetragenden Frist zu beheben. Werden die Mängel               gehobenen und mittleren Dienstes\" eingefügt „sowie\nnicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch               vergleichbare Angestellte\".\nBeschluß zurück.\n(3) § 35 Abs. 4 ist anwendbar. Die§§ 46 und 47 sind    2. In Absatz 3 werden die Worte „eines Beamten des\nauf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwen-            gehobenen oder mittleren Dienstes\" durch die Worte\nden.                                                          ,,einer nach Maßgabe des Absatzes 1 betrauten Per-\nson\" ersetzt.\n(4) Mit der Anmeldung ist eine Gebühr nach dem\nTarif zu entrichten. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das                            Artikel 5\nPatentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmel-\ndung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht          Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des\nbis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der           Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1S. 2188),\nNachricht entrichtet wird.\"                               zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 23. April\n1992 (BGBI. 1 S. 938), wird wie folgt geändert:\n5. In § 81 Abs. 1 werden nach dem Wort „Patents\" die\nWorte „oder des ergänzenden Schutzzertifikats\" einge-     1. Nach Nummer 111 500 des Gebührenverzeichnisses\nfügt und wird folgender Satz 3 angefügt:                      (Anlage zu § 1) wird folgende Nummer eingefügt:\n„Die Klage gegen das ergänzende Schutzzertifikat\nGebühr in\nkann mit der Klage gegen das zugrundeliegende\nNummer           Gebührentatbestand      Deutsche\nPatent verbunden werden und auch darauf gestützt\nMark\nwerden, daß ein Nichtigkeitsgrund (§ 22) gegen das\nzugrundeliegende Patent vorliegt.\"\n„111 600     e) für die Anmeldung\neines ergänzenden\n6. In § 142 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Patent-\nSchutzzertifikats\ninhabers\" die Worte „oder des Inhabers eines ergän-\n(§ 49a Abs. 4)          500\".\nzenden Schutzzertifikats(§§ 16a, 49a)\" eingefügt und\nin Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 jeweils nach den\nWorten „Gegenstand des Patents\" die Worte „oder des       2. Nach Nummer 112 120 des Gebührenverzeichnisses\nergänzenden Schutzzertifikats\" eingefügt.                    (Anlage zu § 1) werden folgende Nummern eingefügt:\nGebühr in\nArtikel 2                                 Nummer          Gebührentatbestand      Deutsche\nMark\nIm Gesetz über internationale Patentübereinkommen\nvom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), zuletzt geändert\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991                   „112121      für das 1. Jahr des\n(BGBI. 1991 II S. 1354), wird nach Artikel II§ 6 folgender                        ergänzenden Schutzes\n§ 6a eingefügt:                                                                   (§ 16a)                      4500\n,,§ 6a                                   112 122    für das 2. Jahr des\nergänzenden Schutzes\nDas Deutsche Patentamt erteilt ergänzende Schutzzer-\n(§ 16a)                      5000\ntifikate nach § 49 a des Patentgesetzes auch für das mit\nWirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte euro-              112 123    für das 3. Jahr des\npäische Patent.\"                                                                  ergänzenden Schutzes\nArtikel 3                                             (§ 16a)                      5 600\n§ 1O des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der                112 124    für das 4. Jahr des\nBekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1S. 1455),                              ergänzenden Schutzes\ndas zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezem-                           (§ 16a)                      6200\nber 1991 (BGBI. 199111 S. 1354) geändert worden ist, wird              112 125    für das 5. Jahr des\nwie folgt geändert:                                                               ergänzenden Schutzes\n11\n(§ 16a)                      7000     •\n1. In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Worten „Beamte des\ngehobenen und des mittleren Dienstes\" eingefügt\n,,sowie vergleichbare Angestellte\".                       3. In Nummer 112 200 des Gebührenverzeichnisses\n(Anlage zu § 1) wird die Angabe „ 112 100\" durch die\n2. In Absatz 4 Satz 2 wird nach den Worten „Beamten des            Angabe „112 103 bis 112 125\" und die Angabe ,,§ 17\ngehobenen und des mittleren Dienstes\" eingefügt „und          Abs. 3 Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 17 Abs. 3 Satz 2,\nAngestellten\".                                                auch in Verbindung mit§ 16a Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.","368                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArtikel 6                         gust 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 932) aufgeführte Maß-\ngabe wird durch folgende Maßgabe ersetzt:\n§ 3 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966\n(BGBI. 1S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 9 des      ,,Wer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die Ausbil-\nGesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2317)            dungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Anord-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:               nung der Deutschen Demokratischen Republik über die\nVertretung vor dem Patentamt vom 21. März 1990\n1. In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Patents\" die     (GBI. 1Nr. 21 S. 208) erfüllte, kann auf Antrag als Patent-\nWorte ,,, ergänzenden Schutzzertifikats\" eingefügt.      anwalt zugelassen oder als Patentassessor anerkannt\nwerden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des\nPatentamts nach Anhörung des Vorstands der Patent-\n2. In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Patents\" die\nanwaltskammer nach den Bestimmungen der Patent-\nWorte „oder ergänzenden Schutzzertifikats\" eingefügt.\nanwaltsordnung.\"\nArtikel 7                                                  Artikel 8\nDie in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nNr. 11 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. Au-       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. März 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheusse r-Sch narre nbe rge r"]}