{"id":"bgbl1-1993-11-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":11,"date":"1993-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/11#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_11.pdf#page=9","order":1,"title":"Zwanzigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz","law_date":"1993-03-23T00:00:00Z","page":373,"pdf_page":9,"num_pages":14,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993                   373\nZwanzigste Verordnung\nzur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz\nVom 23. März 1993\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. Sep-\ntember 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der durch das Gesetz vom 3. September 1970\n(BGBI. 1 S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nIn die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 24. August 1981 (BGBI. 1 S. 893), die zuletzt durch die\nVerordnung vom 15. April 1992 (BGBI. 1 S. 949) geändert worden ist, werden\neingefügt:\n1. im Länderteil Baden-Württemberg nach „Fachhochschule Reutlingen\":\n,,Evangelische Fachhochschule für Sozialwesen Reutlingen\";\n2. mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 im Länderteil Sachsen die Fachhoch-\nschulen:\n„Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH)\", ,,Hochschule für\nTechnik und Wirtschaft Dresden (FH)\", ,,Hochschule für Technik und Wirt-\nschaft Mittweida (FH)\", ,,Hochschule für Technik und Wirtschaft Zittau-Görlitz\n(FH)\" und „Hochschule für Technik und Wirtschaft Zwickau (FH)\";\n3. mit Wirkung vom 1. April 1992 im Länderteil Sachsen-Anhalt:\n,,Fachhochschule Merseburg\".\nArtikel 2\nDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann die Anlage zum Hoch-\nschulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Bezeich-\nnungen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlassen und\nÄnderungen von Bezeichnungen berücksichtigen sowie die vorläufig aufgenom-\nmenen Hochschulen gesondert aufführen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. März 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb","374                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSiebenundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 24. März 1993\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in    6. Die§§ 6 und 6a werden durch folgende Vorschriften\nVerbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 15 in Verbindung         ersetzt:\nmit§ 6 Abs. 4 sowie des§ 16 und des§ 31 Abs. 2 Satz 1                                      ,,§ 6\nNr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nVerteilung von Anlieferungs-Referenzmengen\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung\ndurch die Länder\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet das\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                 Den Ländern stehen zur Verteilung nach Maßgabe\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der            des Artikels 5 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)\nFinanzen und für Wirtschaft:                                     Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über\ndie Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor\nArtikel 1                               (ABI. EG Nr. L 405 S. 1) die zu ihren Gunsten auf\nGrund bundesrechtlicher Vorschriften oder landes-\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung             rechtlicher Vorschriften, die auf einer bundesrechtli-\nder Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1323),           chen Ermächtigung beruhen, freigesetzten Referenz-\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember           mengen zur Verfügung; die Verteilung darf nur mit\n1992 (BGBI. 1 S. 2470), wird wie folgt geändert:                 Wirkung vom Beginn des Zwölfmonatszeitraumes er-\nfolgen, der dem Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die\n1. In § 1 werden die Worte „im Rahmen der gemeinsa-\nReferenzmenge freigesetzt worden ist.\nmen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnis-\nse\" gestrichen.                                                                        § 6a\nAnlieferungs-Referenzmenge bei Gewährung\n2. In § 2 Satz 1 werden der Beistrich durch einen Punkt            der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie\nersetzt und die Worte „soweit nicht nach Maßgabe\ndieser Verordnung das Bundesamt für Ernährung und               Die dem Milcherzeuger nach Maßgabe des Arti-\nForstwirtschaft (Bundesamt) zuständig ist.\" gestri-          kels 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92\nchen.                                                        zustehende endgültige spezifische Anlieferungs-Refe-\nrenzmenge berechnet der Käufer, sobald die erfor-\n3. In § 3 werden die Worte ,, , vermindert um den nach          derlichen Nachweise vorliegen. Der Käufer teilt die\n§ 4b ausgesetzten Teil,\" gestrichen.                        Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge dem\nMilcherzeuger, dem für den Betrieb des Käufers zu-\n4. § 4 erhält folgende Fassung:                                 ständigen Hauptzollamt sowie der nach Landesrecht\n,,§ 4                              zuständigen Stelle mit.\"\nBerechnung der Anlieferungs-Referenzmenge\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Anlieferungs-Referenzmenge entspricht mit\nBeginn des 1. April 1993 der dem Milcherzeuger mit           a) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden durch fol-\nAblauf des 31. März 1993 zustehenden Referenz-                   gende neue Absätze ersetzt:\nmenge, abzüglich des nach den bisherigen Vorschrif-               ,,(1) Wird ein gesamter Betrieb auf Grund eines\nten ausgesetzten Teils der Referenzmenge. Die Be-                Kauf- oder Pachtvertrages übergeben, überlassen\nrechnung der dem Milcherzeuger nach Satz 1 zuste-               oder zurückgewährt, geht die dem Betrieb entspre-\nhenden Anlieferungs-Referenzmenge erfolgt durch                  chende Referenzmenge, mit Ausnahme der nach\nden Käufer, dem der Milcherzeuger am 1. April 1993               Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a der Ver-\nMilch oder Milcherzeugnisse liefert; dabei sind Anlie-           ordnung EWG Nr. 3950/92 zugunsten der Bundes-\nferungs-Referenzmengen,                                          republik Deutschland freigesetzten Referenzmen-\n1. deren Inhaber, insbesondere bei Beendigung ei-               ge, auf den Käufer, Pächter oder, im Falle der\nnes Pachtvertrages, mit Ablauf des 31. März 1993            Rückgewähr, auf den Verpächter über.\nwechselt, dem neuen Inhaber,                                   (2) Werden Teile eines Betriebes auf Grundei-\n2. deren Nutzungsüberlassung nach § 7 a mit Ablauf              nes Kauf- oder Pachtvertrages übergeben oder\ndes 31. März 1993 endet, dem Überlassenden                  überlassen, geht, mit Ausnahme der nach Artikel 7\nAbs. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a der Verordnung\nzuzuordnen.\n(EWG) Nr. 3950/92 zugunsten der Bundesrepublik\n(2) Für die Berechnung der Anlieferungs-Referenz-            Deutschland freigesetzten Referenzmenge, ein\nmenge nach Absatz 1 gilt§ 10 entsprechend.\"                     entsprechender Referenzmengenanteil mit auf den\nKäufer oder Pächter über. Der nach Satz 1 überge-\n5. Die§§ 4a bis 5 werden aufgehoben.                                hende Referenzmengenanteil entspricht dem Ver-","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993                                                375\nhältnis der zur Milcherzeugung genutzten Fläche              den sind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeugern,\ndes übergebenen oder überlassenen Teil des Be-               deren Lieferungen die ihnen zugeteilte Anlieferungs-\ntriebes und derjenigen des gesamten Betriebes; ist           Referenzmenge überschritten haben (Überlieferer),\ndie übertragene Fläche kleiner als 1 ha, geht keine          zuteilen;§ 7a Abs. 4 gilt entsprechend. Die Zuteilung\nReferenzmenge über.                                          der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an\ndie jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Be-\n(3) Wird eine für die Milcherzeugung genutzte\nrechnungsformel:\nFläche an die öffentliche Hand oder zur öffentli-\nchen Nutzung übertragen oder erfolgt die Übertra-            Summe der Unterlieferungen x Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers\ngung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, geht              Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer.\ndie entsprechende Referenzmenge nicht über,                  Die Zuteilung wird wiederholt, bis sämtliche nicht ge-\nwenn der ausscheidende Milcherzeuger die Milch-              nutzten Anlieferungs-Referenzmengen mit Lieferun-\nerzeugung fortsetzen will. Dies gilt nicht, wenn die         gen, die über zugeteilte Anlieferungs-Referenzmen-\nöffentliche Hand die Referenzmenge zur Milch-                gen hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind. Run-\nerzeugung nutzen will.\"                                       dungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig.\nb) Die bisherigen Absätze 3a bis 4 werden die neuen              Im Falle, daß die Summe der Unterlieferungen die\nAbsätze 4 bis 6.                                              Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die\nUnterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zu-\nc) In dem neuen Absatz 4 wird in Satz 3 die Angabe\ngeteilt im Sinne des Satzes 1. Nicht genutzte Anliefe-\n„nach Artikel 3 a Abs. 1 letzter Unterabsatz und\nrungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe oder\nAbs. 3 Satz 1 zweite Variante der Verordnung\nBetriebsteile in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\n(EWG) Nr. 857/84\" durch die Angabe „nach Artikel 7\nges genannten Gebiet beziehen, dürfen nur anderen\nAbs. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a der Verordnung\nMilcherzeugern, deren Betrieb ganz oder teilweise in\n(EWG) Nr. 3950/92\" ersetzt.\ndiesem Gebiet liegt, zugeteilt werden; dies gilt für\nd) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe,,§ 9 Abs. 2             Anlieferungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe\nSatz 1 Nr. 3\" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 1\"            oder Betriebsteile außerhalb dieses Gebietes bezie-\nersetzt.                                                      hen, entsprechend.\"\ne) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(6) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Rechtsver-      10. § 8 wird aufgehoben.\nhältnisse mit vergleichbaren Rechtsfolgen, insbe-\nsondere auf den Übergang der Nutzung von ge-\n11. § 9 wird wie folgt geändert:\nsamten Betrieben oder Teilen eines Betriebes im\nWege der gesetzlichen, gewillkürten oder der vor-             a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nweggenommenen Erbfolge, anzuwenden. Absatz 2\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1\nSatz 2 zweiter Halbsatz gilt für jeden Fall der Rück-\nbis 5.\ngewähr von Teilen eines Betriebes.\"\nc) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n8. § 7 a wird wie folgt geändert:                                      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden                                              aaa) Die Nummern 1, 2, 4, 5 und 7 werden\naa) die Worte „den Teil der ihm zustehenden An-                                 aufgehoben; die bisherigen Nummern 3,\nlieferungs-Referenzmenge, den er im jeweili-                             6 und 8 werden die neuen Nummern 1\ngen Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt,                              bis 3.\nausgenommen eine nach § 6 a festgesetzte                        bbb) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe\nReferenzmenge,\" durch die Worte „die ihm                                 ,,§ 6 Abs. 8\" durch die Angabe ,,§ 6\"\nzustehende Anlieferungs-Referenzmenge, so-                               ersetzt.\nweit er sie im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum\nnicht selbst nutzt,\" ersetzt und                                ccc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe\n,,§ 6a Abs. 2\" durch die Angabe,,§ 6a\"\nbb) der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt                                  ersetzt.\nersetzt und folgende Worte angefügt:\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\n,,Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 3950/92 bleibt unberührt.\"              d) In dem neuen Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Anliefe-                       Satz 1 Nr. 3\" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1\"\nrungs-Referenzmengen\" die Worte „und den jewei-                  ersetzt.\nligen durchschnittlichen gewogenen Fettgehalt\"                e) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe „Absätze 1\neingefügt.                                                       bis 3a\" durch die Angabe. ,,Absätze 1 bis 4\" er-\nsetzt.\n9. § 7 b wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 7b                          12. § 10 wird wie folgt geändert:\nZuteilung                             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nnicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen\n,,(1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milch-\nDer Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen, die                  erzeugers oder aus sonstigem Grund die Anliefe-\nim jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt wor-                rungs-Referenzmenge einschließlich des durch-","376                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut, teilt       3. die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen\ner dies innerhalb eines Monats nach dem vom                  sowie\nBundesministerium der Finanzen bekanntgegebe-\n4. die Summe der abzuführenden Abgaben.\nnen Muster dem Milcherzeuger und dem für den\nBetrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt             Das Bundesministerium der Finanzen kann für. das\nmit.\"                                                    Deckblatt nach Satz 2 ein Muster bekanntgeben; so-\nweit ein Muster bekanntgegeben wird, ist dieses zu\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Anlie-           verwenden.\nferungs-Referenzmenge\" die Worte „einschließlich\ndes durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes\"             (5) Der Käufer führt den Abgabebetrag innerhalb\neingefügt.                                              von 5 Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitrau-\nmes an die vom Bundesministerium der Finanzen\nim Bundesanzeiger bekanntgegebene Bundeskasse\n13. In § 11 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende             ab.\"\nAbsätze ersetzt:\n,,(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers     14. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nseine Referenzmenge überschreiten, ist der Käufer             ,,Der Milcherzeuger hat diese Angaben durch urschrift-\nberechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Referenz-       liche Belege nachzuweisen; soweit er solche Belege\nmenge überschreitenden Anlieferungen als Voraus-              nicht zur Verfügung hat, hat ihm der andere Käufer\nzahlung auf den Abgabebetrag einzubehalten; der               diese unverzüglich auszustellen.\"\nMilcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen\nSicherheit abwenden.\n15. § 14 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb                                      ,,§14\nzuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ab-                          Direktverkaufs-Referenzmenge\nlauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung\nüber                                                             (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht\nmit Beginn des 1. April 1993 der dem Milcherzeuger,\n1. die Summe aller bei dem Käufer zugeteilten Refe-           der Milch oder Milcherzeugnisse unmittelbar an Ver-\nrenzmengen,                                              braucher verkauft (Direktverkäufer), mit Ablauf des\n2. die Summe der Anlieferungen, getrennt nach Anlie-          31. März 1993 zustehenden Referenzmenge.\nferungen von Erzeugern mit und ohne Referenz-               (2) §§ 7 und 9 gelten für die Berechnung von Direkt-\nmengen, sowie                                            verkaufs-Referenzmengen entsprechend.\"\n3. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder\nVerminderung der Anlieferungen bei Erzeugern mit     16. § 16b wird wie folgt gefaßt:\nReferenzmengen.\n,,§ 16b\n(4) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb                         Vorläufige Referenzmenge,\nzuständigen Hauptzollamt innerhalb von 4 Monaten                             Grundsatz und Berechnung\nnach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abga-               Abweichend von § 4 wird Milcherzeugern im Sinne\nbeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, die für jeden         des § 16 a die Anlieferungs-Referenzmenge vorläufig\nMilcherzeuger folgende Daten enthält:                         zugeteilt (vorläufige Referenzmenge). Die vorläufige\n1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,                     Referenzmenge entspricht ab dem 1. April 1993 der\n2. die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Re-               dem Milcherzeuger mit Ablauf des 31. März 1993\nferenzmenge,                                             zustehenden Referenzmenge, abzüglich des nach\nden bisherigen Vorschriften ausgesetzten Teils der\n3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des            Referenzmenge. Die Berechnung der dem Milcher-\nFettgehaltes,                                            zeuger nach Satz 2 zustehenden vorläufigen Refe-\n4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder            renzmenge erfolgt durch den Käufer, dem der Milcher-\nVerminderung der Anlieferungsmenge,                      zeuger am 1. April 1993 Milch oder Milcherzeugnisse\nliefert; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\n5. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der\nReferenzmenge,\n17. Die §§16c und 16d werden aufgehoben.\n6. getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls nach§ 7b\nzugeteilten Referenzmengen sowie                     18. § 16e wird wie folgt geändert:\n7. den Abgabebetrag.                                          a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nDer Abgabeanmeldung ist ein Deckblatt voranzustel-            b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen\nlen, das mindestens folgende Angaben enthalten                    Absätze 1 und 2.\nmuß:\nc) Der ne.ue Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzu-\naa) Die Worte „nach Maßgabe des Artikels 3 Nr. 2\ngeben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine\nund des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der\nDirektverkaufs-Referenzmenge verfügen,\nVerordnung (EWG) Nr. 857/84\" werden durch\n2. die Zahl der Erzeuger, denen nach § 7 b Referenz-                   die Worte „nach Maßgabe des Artikels 5 Un-\nmengen zugeteilt worden sind, sowie die Summe                     terabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92\"\nder insoweit zugeteilten Referenzmengen,                          ersetzt.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993                                377\nbb) Der Strichpunkt wird durch einen Punkt er-                 3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung,\nsetzt, und der zweite Halbsatz wird gestri-             4. der oder die Zwölfmonatszeiträume, für die die\nchen.                                                       Umwandlung erfolgen soll sowie\n5. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den An-\n19. § 16f wird aufgehoben.                                                lieferungen oder Direktverkäufen geführt ha-\nben.\n20. In § 16 g Satz 2 werden die Worte „während des                    Dem Antrag sind der Bescheid über die Zuweisung\nneunten Zwölfmonatszeitraumes einmalig\" durch die                 der Direktverkaufs-Referenzmenge und eine Be-\nWorte „während des zehnten Zwölfmonatszeitraumes\"                 scheinigung des Käufers über die Anlieferungs-Re-\nersetzt.                                                          ferenzmenge beizufügen. Verfügt der Milcherzeu-\nger nur über eine Anlieferungs-Referenzmenge\n21. § 16h wird wie folgt geändert:                                    oder eine Direktverkaufs-Referenzmenge, ist nur\nder Bescheid oder die Bescheinigung beizufügen.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\n(3) Das Hauptzollamt entscheidet über die Um-\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die neuen\nwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteil-\nAbsätze 1 bis 3.\nte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Um-\nc) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     wandlung erhöht oder vermindert werden, erhalten\naa) In Nummer 1 wird die Angabe,,§ 16e Abs. 3\"                  der Käufer und das für ihn zuständige Hauptzoll-\ndurch die Angabe,,§ 16e Abs. 2\" ersetzt.                amt eine Durchschrift des Bescheides.\"\nbb) Die Nummer 2 wird gestrichen; die bisherige\n24. In § 19 wird Absatz 2 aufgehoben, und der bisherige\nNummer 3 wird Nummer 2.\nAbsatz 1 wird alleiniger Wortlaut.\nd) In den neuen Absätzen 2 und 3 wird jeweils die\nAngabe,,§ 16e Abs. 2\" durch die Angabe,,§ 16e          25. § 21 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 1\" ersetzt.\n,,§ 21\ne) Absatz 4 wird aufgehoben.\nÜbergangsregelung\n(1) § 16c Abs. 2 Satz 5 bis 7 ist für die Zahlung der\n22. § 16 i erhält folgende Fassung:\ndort genannten Vergütung bis zum 31. Dezember\n,,§ 16i                              1996 weiter anzuwenden.\nDirektverkaufs-Referenzmenge                       (2) Für die Abrechnung des neunten Zwölfmonats-\nDie dem Milcherzeuger im Sinne des § 16 a ab dem            zeitraumes sind die am 31. März 1993 geltenden\n1. April 1993 zustehende Direktverkaufs-Referenz-              Vorschriften weiter anzuwenden.\nmenge entspricht der ihm mit Ablauf des 31. März                 (3) Soweit Referenzmengen auf Grund anhängiger\n1993 zustehenden Referenzmenge.\"                               Verfahren ganz oder teilweise auch mit Wirkung für\ndie Vergangenheit neu zu berechnen sind, sind die\n23. § 18 wird wie folgt geändert:                                  bisherigen Vorschriften in der jeweils geltenden Fas-\nsung weiter anzuwenden.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n(4) Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verord-\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                   nung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März\n,,(2) Anträge auf Umwandlung von Referenzmen-            1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzab-\ngen nach Artikel 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der           gabe im Milchsektor (ABI. EG Nr. L 57 S. 12) ist bis\nVerordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind bei dem für              zum 31. Dezember 1993 nicht anzuwenden.\"\nden Betrieb des Milcherzeugers zuständigen\nHauptzollamt schriftlich spätestens vor Ablauf ei-     26. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.\nnes Zwölfmonatszeitraumes zu stellen. In dem An-\ntrag sind anzugeben                                                             Artikel 2\n1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,                Diese Verordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft. Die\n2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden          Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom 1. Oktober\nReferenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-       1993 an wieder in ihrer am 31. März 1993 maßgebenden\nReferenzmengen oder Direktverkaufs-Refe-          Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates\nrenzmengen,                                       etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 24. März 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","378                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung\nVom 24. März 1993\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung beamten- und soldaten-\nversorgungsrechtlicher Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit\nDeutschlands vom 22. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2427) wird nachstehend der\nWortlaut der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der seit 31. Dezem-\nber 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die nach ihrem § 5 teilweise mit Wirkung vom 16. März 1991, im übrigen mit\nWirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Juli 1991\n(BGBI. 1 S. 1721 ),\n2. den am 31. Dezember 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n22. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2427).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 92 a des Soldatenversorgungsgesetzes, der durch Anlage I Kapi-\ntel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertra-\nges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144) eingefügt worden ist,\nzu 2. des § 92 a des Soldatenversorgungsgesetzes, der durch Anlage I Kapi-\ntel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertra-\nges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144) eingefügt und durch\nArtikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2088)\ngeändert worden ist.\nBonn, den 24. März 1993\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993                                  379\nVerordnung\nüber soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen\nnach Herstellung der Einheit Deutschlands\n(Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung - SVÜV)\n§ 1                               (3) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III\nGeltu:igsbereich                      Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.\n1990 II S. 885, 1146) sowie die in§ 2 Nr. 2 bis 7, 11 bis 13\n(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne       und 18 genannten Maßgaben gelten nicht für Soldaten\ndes Soldatenversorgungsgesetzes und der hierzu erlasse-        auf Zeit und Berufssoldaten, deren Ernennung in unmittel-\nnen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien,      barem zeitlichen Anschluß an ein öffentlich-rechtliches\ndie in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind.        Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.\nSoweit nicht in Absatz 2 für den Bereich der Beschädigten-\nversorgung etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verord-                                    §2\nnung für\nMaßgaben\n1. Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsver-\ntrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-      Das Soldatenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der\nnannten Gebiet (Beitrittsgebiet)                        Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Ab-\na) auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten,        schnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1146) mit folgenden weiteren\nb) von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung      Maßgaben:\nan verwendet oder dorthin versetzt wurden, und\n1. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die der Be-\n2. die Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Sol-               rechnung des Ausbildungszuschusses und der\ndaten.                                                       Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit zugrunde\nSie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Berufs-               zu legenden Dienstbezüge bemessen sich unter\nsoldaten und Soldaten auf Zeit sowie für Soldaten im                Berücksichtigung der Besoldungs-Übergangsverord-\nRuhestand und ehemalige Soldaten auf Zeit, die im Bei-              nungen. Entsprechendes gilt, soweit im Soldaten-\ntrittsgebiet tätig werden.                                          versorgungsgesetz oder in den hierzu erlassenen\nRechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und\n(2) In dem Bereich der Beschädigtenversorgung gilt              Richtlinien auf die Besoldung(§ 1 Abs. 2, 3 des Bun-\ndiese Verordnung nur für                                            desbesoldungsgesetzes) oder allgemein auf Vor-\nschriften des Besoldungsrechts verwiesen wird.\n1. Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die\nihren Standort im Beitrittsgebiet haben und nach         2. Wehrdienstzeiten, die ein Berufssoldat nach Voll-\ndem 2. Oktober 1990 eine Wehrdienstbeschädigung im            endung des siebzehnten Lebensjahres im Dienst der\nSinne des§ 81 oder eine gesundheitliche Schädigung            Nationalen Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als\nim Sinne des§ 81 a des Soldatenversorgungsgesetzes           ruhegehaltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf\nerleiden,                                                     Jahren, soweit nicht Nummer 5 oder 6 Anwendung\nfindet.\n2. Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis nach dem 2. Ok-\ntober 1990 im Beitrittsgebiet begründet wurde, die dort   3. Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990\nihren Standort und am Tage vor der Begründung des             im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst\nWehrdienstverhältnisses ihren Wohnsitz haben und              zurückgelegt hat, können gemäß § 22 Abs. 1 des Sol-\neine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 oder            datenversorgungsgesetzes höchstens bis zu fünf Jah-\neine gesundheitliche Schädigung im Sinne des§ 81 a            ren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern\ndes Soldatenversorgungsgesetzes erleiden,                     der Berufssoldat ohne eine von ihm zu vertretende\nUnterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner\n3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Soldaten nach               Ernennung als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat ge-\nihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis,               führt hat. Dies gilt nicht, soweit Nummer 5 oder 6\n4. a) Zivilpersonen, die nach dem 2. Oktober 1990 eine              Anwendung findet. Näheres kann der Bundesminister\nWehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 des             der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nSoldatenversorgungsgesetzes erleiden,                     minister des Innern durch Verwaltungsvorschriften\nb) Personen, die nach dem 2. Oktober 1990 eine                regeln.\nSchädigung im Sinne des§ 81 b des Soldatenver-        4. Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den\nsorgungsgesetzes erleiden,                                §§ 23, 24, 65 und 66 des Soldatenversorgungsgeset-\nwenn sie im Zeitpunkt dieser schädigenden Ereignisse          zes, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im\nBeitrittsgebiet zurückgelegt hat, können höchstens bis\nim Beitrittsgebiet ihren Wohnsitz haben, und\nzu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit aner-\n5. die Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 4 ge-               kannt werden, soweit nicht Nummer 5 oder 6 Anwen-\nnannten Personen.                                             dung findet.","380                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n5. Wehrdienstzeiten, Beschäftigungszeiten (§ 22 des             nach § 47 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.\nSoldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten            Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und\n(§§ 24, 65 und 66 des Soldatenversorgungsgesetzes),          Waisen.§ 26a des Soldatenversorgungsgesetzes fin-\ndie der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Bei-         det bei Gewährung von Mindestversorgung keine\ntrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhege-      Anwendung.\nhaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allge-\nmeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversiche-      11. Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgeb-\nrung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche       liche Wehrdienstzeit (§ 2 des Soldatenversorgungs-\nZeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetz-          gesetzes) beginnt- unbeschadet der in den Nummern\nlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden;            12 und 13 getroffenen Regelungen -\nAusbildungszeiten (§ 23 des Soldatenversorgungs-             a) für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks-\ngesetzes) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die all-             armee, die am 3. Oktober 1990 auf Grund der\ngemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversi-                Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Anlage I Kapi-\ncherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch            tel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 1 Nr. 1 des\nsolche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überlei-                Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - BGBI.\ntungsgesetzes.                                                    1990 II S. 885, 1144), an diesem Tage,\n6. Zeiten, die nach§ 2 Abs. 2 und 3 der zweiten Besol-          b) für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks-\ndungs-Übergangsverordnung für das Besoldungs-                     armee, deren Dienstverhältnisse als Soldat auf Zeit\ndienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht               oder Berufssoldat beim Wirksamwerden des Bei-\nruhegehaltfähig.                                                  tritts fortgelten (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B\n7. Unbeschadet der Leistung nach§ 38 des Soldatenver-                Abschnitt II Nr. 2 § 1 Nr. 2 des Einigungsvertrages\nsorgungsgesetzes erhalten Berufssoldaten, die nach                vom 31. August 1990 - BGBI. 1990 II S. 885,\n§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2                1144), am Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf\nund 4 des Soldatengesetzes in den Ruhestand ver-                  Zeit für zwei Jahre nach Anlage I Kapitel XIX Sach-\nsetzt werden, einen einmaligen Ausgleich. Dieser be-              gebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 8 Abs. 1 des Einigungs-\nträgt für jedes Jahr vom Zeitpunkt der Vollendung des             vertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\nLebensjahres an, das der Zurruhesetzung vorausgeht,               s. 885, 1146).\nbis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres ein-     12. Für die Anrechnung von Zeiten des Wehrdienstes\ntausend Deutsche Mark. § 38 Abs. 2 und 3 des Solda-          nach § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes ist für\ntenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Diese Re-          Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee als\ngelung gilt bis zum 31. Dezember 2010.                       Zeit des Grundwehrdienstes auch der bis zur Ernen-\n8. § 26 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der           nung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre nach Anla-\nim Beitrittsgebiet geltenden Fassung ist mit der Maß-        ge I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 8\ngabe anzuwenden, daß Leistungen erst dann gewährt            Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\nwerden, wenn im Beitrittsgebiet nach dem Recht der           (BGBI. 1990 II S. 885, 1146) sowie der vor dem\ngesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Lei-           3. Oktober 1990 in der ehemaligen Nationalen Volks-\nstungen vorgesehen sind, frühestens ab 1. Januar             armee geleistete Wehrdienst bis zur Dauer des\n1992.                                                        Grundwehrdienstes anzurechnen. Maßgeblich für den\nUmfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des\n9. Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit               Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeit-\nRenten, auch aus übergeleiteten Anwartschaften,             punkt der Einberufung oder Einstellung des Solda-\nrichtet sich nach § 55 a des Soldatenversorgungsge-\nten.\nsetzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des\n§ 55a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Soldatenversor-       13. Die Regelung in Nummer 12 gilt entsprechend bei der\ngungsgesetzes ist um Zeiten zu vermindern, die nach          Anrechnung des Wehrdienstes bis zur Dauer des\nNummer 6 nicht ruhegehaltfähig sind.                        Grundwehrdienstes nach § Ba des Soldatenversor-\ngungsgesetzes, sofern - einschließlich der in der\n10. Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversor-\nehemaligen Nationalen Volksarmee und nach dem\ngung(§ 26 Abs. 7 des Soldatenversorgungsgesetzes)\n2. Oktober 1990 in der Bundeswehr geleisteten\nmit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-\nDienstzeit - eine Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch\nrung nach Anwendung des§ 55a des Soldatenversor-\nnicht mehr als drei Jahren geleistet wurde.\ngungsgesetzes die Versorgung das Ruhegehalt nach\n§ 26 Abs. 1 bis 4 des Soldatenversorgungsgesetzes,       14. Für Leistungen nach § 41 Abs. 2 und § 85 des Solda-\nso ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds         tenversorgungsgesetzes sind die in Anlage I Kapi-\nzwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestver-               tel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a\nsorgung. Erhöhungsbeträge nach § 26 Abs. 5 und               des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.\nAbs. 7 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes so-             1990 II S. 885, 1067) genannten Maßgaben ab 3. Ok-\nwie der Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 des              tober 1990 entsprechend anzuwenden.\nSoldatenversorgungsgesetzes bleiben bei der Be-\nrechnung außer Betracht. Die Summe aus Versor-           15. Für die Versorgung nach den§§ 80, 81 a und 81 b des\ngung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der               Soldatenversorgungsgesetzes sind die in Anlage 1\nMindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetra-            Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchsta-\nges nach§ 47 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgeset-             ben a bis g und Nummer 13 Buchstaben a und b des\nzes zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ru-          Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990\nhegehalt nach § 26 Abs. 1 bis 4 des Soldatenversor-           II S. 885, 1067, 1069) genannten Maßgaben ab 3. Ok-\ngungsgesetzes zuzüglich des Unterschiedsbetrages              tober 1990 entsprechend anzuwenden.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993                               381\n16. Für die in den Nummern 14 und 15 genannte Versor-                                     §4\ngung beträgt der maßgebliche Vomhundertsatz für die              Verwendung von Soldaten im Ruhestand\nZeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des                   und ehemaligen Soldaten auf Zeit\nBundesversorgungsgesetzes im Beitrittsgebiet 40,3\nvom Hundert. Danach gelten der vom Bundesminister          (1) Für Soldaten im Ruhestand und ehemalige Soldaten\nfür Arbeit und Sozialordnung für die Versorgung nach     auf Zeit, die wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse zum\ndem Bundesversorgungsgesetz im Bundesanzeiger            Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet wer-\nbekanntgegebene Vomhundertsatz und der Verände-          den, findet § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ab\nrungstermin entsprechend.                                dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab dem 1. August\n1991 findet § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes auf\n17. Ist die Wehrdienstbeschädigung im Sinne des Sol-\ndatenversorgungsgesetzes zugleich eine Dienstbe-         diese Beschäftigungsverhältnisse insoweit Anwendung,\nschädigung im Sinne des fortgeltenden Rechts im          als die Summe von Versorgungsbezügen und Verwen-\nBeitrittsgebiet, besteht ein Anspruch auf Beschädig-     dungseinkommen eine Höchstgrenze von 130 vom Hun-\ndert der Dienstbezüge überschreitet, nach denen sich bei\ntenversorgung nur nach dem Soldatenversorgungs-\ngesetz.                                                  Soldaten im Ruhestand das Ruhegehalt und bei ehemali-\ngen Soldaten auf Zeit die Übergangsgebührnisse bemes-\n18. Bei den Leistungen nach § 86a des Soldatenversor-         sen. Die erhöhte Höchstgrenze wird ab 1. August 1991 auf\ngungsgesetzes sind die Dienstbezüge unter Berück-        die Mindestkürzungsgrenze des § 53 Abs. 4 des Soldaten-\nsichtigung der Besoldungs-Übergangsverordnungen          versorgungsgesetzes angewandt.\nzugrunde zu legen.\n(2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die\n§3                               Zeit, die ein Soldat im Ruhestand in einer seine Arbeits-\nkraft voll beanspruchenden, entgeltlichen Beschäftigung\nVerwendung                            als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet\nvon Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit              zurückgelegt hat, bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert\n(1) Die Zeit der Verwendung eines Berufssoldaten oder      der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.\neines Soldaten auf Zeit aus dem früheren Bundesgebiet            (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für\nzum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt    Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie\n1994 begründet werden.\nununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.\n(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezem-\n§5\nber 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die\nnach dem 31. Dezember 1994 beginnt.                                                  (Inkrafttreten)","382                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage\nVerzeichnis\nder zum Soldatenversorgungsgesetz erlassenen\nRechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien\nA. Gesetze:                                                4. Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts\nnach § 1O Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsge-\n1. Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzu-\nsetzes vom 16. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2347),\nwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 1982\nZweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege-\nlung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom           (BGBI. 1 S. 1130).\n23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch  5. Verordnung zur Durchführung des § 27 des Soldaten-\nArtikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989               versorgungsgesetzes vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1\n(BGBI. 1 S. 2218).                                          s. 1957).\n2. Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungs-\n6. Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung\nzuschlages     (Kindererziehungszuschlagsgesetz      -\ngemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der\nKEZG) in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977\nzur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und\n(BGBI. 1 S. 1178), geändert durch Verordnung vom\nsonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschrif-\n25. September 1983 (BGBI. 1 S. 1244).\nten vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218), zuletzt\ngeändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Mai\n1990 (BGBI. 1 S. 967).                                  C. Verwaltungsvorschriften:\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften zum Soldatenversor-\nB. Rechtsverordnungen:                                     gungsgesetz in der Fassung vom 1O. Mai 1973 (Beilage\n1. Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten     20/77 zum BAnz. Nr. 121 vom 4. Juli 1973), geändert\nauf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Dienstbe-      durch _die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 41 Abs. 2\nreich des Bundesministers der Verteidigung vom          und den §§ 80 bis 84, 86 und 88 des Soldatenversor-\n18. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 767).                          gungsgesetzes (SVGVwV) vom 11. August 1981 (BAnz.\nNr. 151 vom 18. August 1981).\n2. Verordnung zur Durchführung der§§ 4, 5 und 5a des\nSoldatenversorgungsgesetzes vom 26. Oktober 1965\n(BGBI. 1 S. 1746), zuletzt geändert durch Verordnung     D. Richtlinien:\nvom 22. Oktober 1970 (BGBI. 1 S. 1448).                  Richtlinien zum Soldatenversorgungsgesetz in der Fas-\n3. Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in der         sung vom 10. Mai 1973 (BAnz. Nr. 121 vom 4. Juli 1973),\nFassung der Bekanntmachung vom 25. April 1985           zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 31. Oktober 1977\n(BGBI. 1 S. 722).                                        (BAnz. Nr. 214 vom 15. November 1977).","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993                                 383\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen\nVom 24. März 1993\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 19    4.4   In Nummer 1.8 werden nach dem Wort „Schaltfelder''\nAbs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der                  die Worte ,, , ausgenommen eingehauste Elektroum-\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1               spannanlagen\" eingefügt.\nS. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der\nbeteiligten Kreise:                                          4.5   a) Nummer 1.9 Spalte 1 wird gestrichen.\nb) In Nummer 1.9 Spalte 2 werden die Worte\n§ 1                                        „1 Tonne bis weniger als 30 Tonnen\" durch die\nWorte „ 1 Tonne oder mehr\" ersetzt.\nDie Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen\nvom 24. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1586), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 28. August 1991 (BGBI. 1        4.6   a) Nummer 2.4 Spalte 1 wird gestrichen.\nS. 1838, 2044), wird wie folgt geändert:                           b) Nummer 2.4 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips,\n1.    In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „sechs\" durch das              Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von\nWort „zwölf\" ersetzt, ebenso in Nummer 4.2 Spalte 1,              Ton zu Schamotte\".\nNummer 8.1 Spalte 1 und Nummer 8. 7 Spalten 1 und\n2 des Anhangs.                                         4. 7  a) Nummer 2. 7 Spalte 1 wird gestrichen.\nb) Nummer 2.7 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:\n2.    In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „zwei Jahren\"               „Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder\ndurch die Worte „drei Jahren\" ersetzt.                            Ton\".\n3.    In § 2 Abs. 3 werden in Satz 2 die Worte „ist ein      4.8   In Nummer 2.1 O werden in Spalten 1 und 2 die Worte\nGenehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-                  ,,drei Kubikmeter'' durch die Worte „vier Kubikmeter''\nImmissionsschutzgesetzes\" durch die Worte „ist ein           und in Spalte 2 die Worte „weniger als 300 Kilo-\nVerfahren nach Satz 1\" ersetzt.                              gramm\" durch die Worte „mehr als 100 Kilogramm\nund weniger als 300 Kilogramm\" ersetzt.\n4.     Der Anhang wird wie folgt geändert:\n4.9   Nummer 2.12 wird gestrichen.\n4.1    In Nummer 1.2 Spalten 1 und 2 werden nach dem\nWort „Koks\" ein Komma und die Worte „einschließ-\n4.1 O In Nummer 2.13 wird die Zahl „1O\" durch die Zahl\nlich Petrolkoks und Restkoksen aus der Kohlever-            ,, 100\" ersetzt.\ngasung\" eingefügt.\n4.11 a) Nummer 2.14 Spalte 1 wird gestrichen.\n4.2    a) In Nummer 1.5 Spalte 1 werden die Worte „einem\nAbgasvolumen von 60 000 Kubikmeter je Stunde\"           b) In Nummer 2.14 Spalte 2 werden die Worte „bis\nersetzt durch die Worte „einer Feuerungswärme-               weniger als fünf Tonnen\" durch die Worte „oder\nleistung von 50 Megawatt\".                                   mehr'' ersetzt.\nb) In Nummer 1.5 Spalte 2 werden die Worte „einem      4.12 a) In Nummer 2.15 Spalte 1 werden die Worte ,, , von\nAbgasvolumenstrom von weniger als 60 000 Ku-                 denen den Umständen nach zu erwarten ist, daß\nbikmetern je Stunde\" ersetzt durch die Worte                 sie länger als während der zwölf Monate, die auf\n\"einer Feuerungswärmeleistung von weniger als                die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort be-\n50 Megawatt\".                                                trieben werden\" durch die Worte „mit einer Pro-\nduktionsleistung von 200 Tonnen oder mehr je\n4.3    Nummer 1.6 wird gestrichen.                                       Stunde\" ersetzt.","384                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) In Nummer 2.15 Spalte 2 werden die Worte,,, von        4.20 Nummer 3.20 wird wie folgt gefaßt:\ndenen den Umständen nach zu erwarten ist, daß              ,,Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegen-\nsie nicht länger als während der zwölf Monate, die         ständen aus Stahl, Blech oder Guß mit festen\nauf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort            Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume\nbetrieben werden; § 1 Abs. 1 bleibt unberührt\"             betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare\ndurch die Worte „mit einer Produktionsleistung bis         Handstrahlkabinen\".\nweniger als 200 Tonnen je Stunde\" ersetzt.\n4.21 Der Nummer 3.23 Spalte 2 werden folgende Worte\n4.13 a) In Nummer 3.2 Spalte 1 werden folgende Worte                angefügt:\nangefügt:\n,, , ausgenommen Anlagen          zur Herstellung von\n,,aus Erzen oder Sekundärrohstoffen\".                       Edelmetallpulver\".\nb) In Nummer 3.2 wird in Spalte 2 folgender Text\naufgenommen:                                          4.22 a) In Nummer 4.8 Spalte 1 werden die Worte\n,,1 Tonne\" durch die Worte „3 Tonnen\" ersetzt.\n,,Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Hüt-\ntenstäuben für die Gewinnung von Metallen oder             b) In Nummer 4.8 Spalte 2 werden die Worte „0,5\nMetallverbindungen im Drehrohr oder in einer                     Tonnen bis weniger als 1 Tonne je Stunde\" ersetzt\nWirbelschicht\".                                                  durch die Worte „1 Tonne bis weniger als 3 Ton-\nnen je Stunde\".\n4.14 In Nummer 3.4 Spalten 1 und 2 werden im zweiten\nAnstrich die Worte „niedrigschmelzende Gußlegie-\n4.23 a) Nummer 4.9 Spalte 1 wird gestrichen.\nrungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink,\nAluminium und Kupfer\" durch die Worte „Gußlegie-               b) In Nummer 4.9 Spalte 2 werden nach dem Wort\nrungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und                     ,,von\" die Worte „Naturharzen oder'' eingefügt.\nAluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magne-\nsium\" ersetzt.                                            4.24 a) Nummer 5.1 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschie-\n4.15 a) Nummer 3.5 Spalte 1 wird gestrichen.                              ren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenstän-\nden, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder\nb) Nummer 3.5 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:                        tafelförmigen Materialien einschließlich der zuge-\n„Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von                       hörigen Trocknungsanlagen mit\nStahl, insbesondere von Blöcken, Brammen,\na) Lacken, die organische Lösungsmittel enthal-\nKnüppeln, Platinen oder Blechen durch Fläm-\nten und von diesen 250 Kilogramm oder mehr\nmen\".\nje Stunde eingesetzt werden,\n4.16 a) In Nummer 3.6 Spalte 1 wird der erste Anstrich                     b) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbst-\ngestrichen.                                                         vernetzung ausreagieren (Reaktionsharze),\nwie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-,\nb) In Nummer 3.6 Spalte 2 werden die Worte „bis zu                       Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterhar-\neiner Bandbreite von 650 Millimeter'' durch die                     zen, sofern die Menge dieser Harze 25 Kilo-\nWorte „mit einer Bandbreite ab 650 Millimeter\"                       gramm oder mehr je Stunde beträgt, oder\nersetzt.                                                        c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von\n250 Kilogramm organischen Lösungsmitteln\n4.17 a) In Nummer 3.9 Spalten 1 und 2 Buchstabe a                              oder mehr je Stunde,\nwerden die Worte „einer Tonne\" jeweils durch die                 ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pul-\nWorte „zehn Tonnen\" ersetzt.                                     verlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen\".\nb) In Nummer 3.9 Spalten 1 und 2 Buchstabe b wird\nb) Nummer 5.1 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:\ndie Zahl „20\" jeweils durch die Zahl „50\" ersetzt.\n,,Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschie-\nc) In Nummer 3.9 Spalte 2 Buchstabe a werden                         ren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenstän-\nnach den Worten „mit einer Leistung von\" die                     den, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder\nWorte „500 Kilogramm bis\" eingefügt und die Wor-                 tafelförmigen Materialien einschließlich der zuge-\nte „nach dem Sendzimirverfahren\" gestrichen.                     hörigen Trocknungsanlagen mit\na) Lacken, die organische Lösungsmittel enthal-\n4.18 a) In Nummer 3.11 Spalte 1 wird die Zahl „ 1\" durch                       ten und von diesen 25 Kilogramm bis weniger\ndie Zahl „20\" ersetzt.                                               als 250 Kilogramm je Stunde eingesetzt wer-\nb) Nummer 3.11 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:                           den,\n,,Anlagen, die aus einem oder mehreren maschi-                   b) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbst-\nnell angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die                       vernetzung ausreagieren (Reaktionsharze),\nSchlagenergie eines Hammers 1 Kilojoule bis we-                     wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-,\nniger als 20 Kilojoule beträgt; den Hämmern ste-                    Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterhar-\nhen Fallwerke gleich\".                                              zen, sofern die Menge dieser Harze 1O Kilo-\ngramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stun-\n4.19 Nummer 3.12 wird gestrichen.                                             de beträgt, oder","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993                                  385\nc) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 25    4.33 a) In Nummer 9.1 Spalte 1 wird folgender Teilsatz\nKilogramm bis weniger als 250 Kilogramm or-               angefügt:\nganischer Lösungsmittel je Stunde,\n,, , ausgenommen Anlagen zum Lagern von\nausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pul-                  brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brenn-\nverlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen\".                   bare Gase z. B. als Treibmittel oder Brenngas ent-\nhalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit\n4.25 Der Nummer 5.2 Spalten 1 und 2 werden jeweils die                  einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000\nWorte angefügt:                                                    Kubikzentimeter handelt\".\n,, , ausgenommen Anlagen, in denen hochsiedende\nÖle als Lösungsmittel ohne Wärmebehandlung ein-               b) Nummer 9.1 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzt werden\".                                                   „a) Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen\noder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B.\n4.26 Nummer 5.3 Spalten 1 und 2 werden gestrichen.                          . als Treibmittel oder Brenngas enthalten, so-\nweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem\n4.27 a) In Nummer 6.2 wird Spalte 1 gestrichen.                               Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Ku-\nbikzentimeter handelt, mit einer Lagermenge\nb) In Nummer 6.2 Spalte 2 werden die Worte „Her-\nvon insgesamt 30 Tonnen oder mehr,\nstellung von Pappe\" durch die Worte „fabrikmäßi-\ngen Herstellung von Papier und Pappe\" ersetzt.\nb) sonstige Anlagen zur Lagerung von brennba-\nc) In Nummer 6.2 Spalte 2 werden nach dem Wort                           ren Gasen in Behältern mit einem Fassungs-\n,,Bahnlänge\" die Worte „des Papiers oder\" einge-                    vermögen von 3 Tonnen bis weniger als 30\nfügt.                                                               Tonnen\".\n4.28 Nummer 7 .1 wird wie folgt gefaßt:                      4.34 In Nummer 9.2 Spalte 2 Buchstabe a wird die Zahl\n„Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel           ,,1O 000\" durch die Zahl „50 000\" ersetzt.\noder zum Halten von Schweinen mit\na)     7 000 Hennenplätzen,                             4.35 In Nummer 9.11 wird folgender Satz angefügt:\nb) 14 000 Junghennenplätzen,                                 ,, ; für nur saisonal genutzte Getreideannahmestellen\ntritt die Genehmigungspflicht erst bei einer Um-\nc) 14 000 Mastgeflügelplätzen,\nschlagsleistung von 400 Tonnen oder mehr je Tag\nd)     7 000 Truthühnermastplätzen,                          ein\".\ne)       700 Mastschweineplätzen oder\n4.36 In Nummer 9.36 wird die Zahl „ 1 000\" durch die Zahl\nf)       250 Sauenplätzen                                   ,,2 500\" ersetzt.\noder mehr; bei gemischten Beständen werden die\nVom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten      4.37 a) In Nummer 10.1 werden nach dem Wort „explo-\nPlatzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert;                  sionsgefährlichen\" die Worte „oder explosionsfä-\nerreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile einen                   higen\" eingefügt.\nWert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren\ndurchzuführen\".                                               b) In Nummer 10.1 werden nach dem Wort ,,Zünd-\nhölzern\" die Worte „und ortsbewegliche Misch-\n4.29 In Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b wird die Zahl                    ladegeräte\" eingefügt.\n,,4 000\" durch die Zahl „8 000\" ersetzt.\n4.38 a) Nummer 10.5 Spalte 1 wird gestrichen.\n4.30 In Nummer 7.29 werden die Zahl „75\" durch die Zahl\n,,250\" ersetzt und die Worte ,, , ausgenommen Anla-\ngen in Verkaufsstellen des Einzelhandels\" gestri-            b) Nummer 10.5 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:\nchen.                                                              ,,Pechsiedereien\".\n4.31 Nummer 7.30 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:             4.39 In Nummer 10.10 werden nach dem Wort „Spann-\n,,Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten,             rahmenanlagen\" die Worte • , wenn die Färbekapazi-\nGetreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Lei-             tät täglich 1 Tonne Flocken, Game oder Gewebe\nstung von 75 Kilogramm oder mehr je Stunde\".                 übersteigf' eingefügt.\n4.32 Nummer 8.3 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:              4.40 Nummer 10.13 wird gestrichen.\n„Anlagen zur thermischen Behandlung\n4.41 In Nummer 10.18 werden nach dem Wort „Handfeu-\na) edelmetallhaltiger Rückstände einschließlich der          erwaffen\" die Worte ,, , ausgenommen solche in ge-\nPräparation, soweit die Menge der Ausgangsstof-         schlossenen Räumen,\" eingefügt.\nfe 1O Kilogramm oder mehr pro Tag beträgt,\noder\n4.42 In Nummer 10.23 werden die Worte ,, , Appretieren\nb) von mit organischen Verbindungen verunreinigten           oder Trocknen\" ersetzt durch die Worte „oder Appre-\nMetallen, wie z. B. Walzzunder, Aluminium-              tieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungs-\nspäne\".                                                 anlagen\".","386                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n4.43 Nach Nummer 10.23 wird folgende Nummer 10.24 in                  b) Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:\nSpalte 2 aufgenommen:                                               ,,Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Käl-\n,,10.24 Krematorien\".                                               temittel von 3 bis weniger als 30 Tonnen Am-\n4.44 Nach Nummer 10.24 - neu - wird folgende Nummer                      moniak\".\n10.25 aufgenommen:\na) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:                                              §2\n,,Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Käl-       Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf\ntemittel von 30 Tonnen Ammoniak oder             die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nmehr''.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. März 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}