{"id":"bgbl1-1993-10-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":10,"date":"1993-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/10#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_10.pdf#page=5","order":5,"title":"Gesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen (Wohnungsstatistikgesetz - WoStatG)","law_date":"1993-03-18T00:00:00Z","page":337,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993                                 337\nGesetz\nüber gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen\n(Wohnungsstatistikgesetz - WoStatG)\nVom 18. März 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            (2) Erhebungseinheiten für die Erhebung nach § 1 Nr. 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                            sind Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte\neinschließlich der zugehörigen Grundstücke sowie Woh-\n§ 1                             nungen und die darin wohnenden Haushalte. Einen Haus-\nhalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und\nAnordnung als Bundesstatistik, Erhebungsart            wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen\nÜber Gebäude und Wohnungen sowie die Wohnsitua-          Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden in\ntion der Haushalte werden nach Maßgabe dieses Geset-        jeder Wohnung einem Haushalt zugeordr:iet.\nzes folgende Bundesstatistiken durchgeführt:\n(3) Aus den Gebäuden mit Wohnraum und den bewohn-\n1. eine Gebäude- und Wohnungszählung flächendeckend\nten Unterkünften werden Auswahlbezirke gebildet, deren\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGröße sich nach der Zahl der Wohnungen und Personen\nGebiet;\nrichtet. Aus diesen wird eine Zufallsauswahl getroffen. In\n2. eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe im gesamten         den ausgewählten Bezirken werden alle Erhebungsein-\nBundesgebiet auf repräsentativer Grundlage mit einem    heiten erfaßt.\nAuswahlsatz von 1 vom Hundert der Wohnungen .\n§3\n§2                                                  Berichtszeitpunkt\nErhebungseinheiten und Stichprobenauswahl\n(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 wird nach dem Stand\n(1) Erhebungseinheiten für die Erhebung nach§ 1 Nr. 1    vom 30. September 1995 durchgeführt. Mit der Erhebung\nsind Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte          kann bis zu sechs Monaten vor dem Erhebungsstichtag\nsowie Wohnungen .                                           begonnen werden.","338                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Die Erhebung nach§ 1 Nr. 2 wird nach dem Stand                 tigkeit oder Art des überwiegenden Lebensunter-\nvom 30. September 1993 durchgeführt.                                  halts; Jahr und Art des Erwerbs; bei nachträglicher\nUmwandlung nach dem Wohnungseigentumsge-\nsetz: Jahr der Eintragung in das Grundbuch;\n§4                                  c) Art der Beheizung mit Energieart; bei zentral beheiz-\nErhebungsmerkmale                                ten Wohngebäuden auch durchschnittlicher Jah-\nresenergieverbrauch, Alter, Material, Lage und\n(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Nr. 1                  Volumen der Öltanks, Baujahr des Heizkessels,\nsind                                                                  zentrale außentemperaturabhängige automatische\nRegelung; zentrale Warmwasserversorgung mit\n1. bei den Gebäuden:                                                 Energieart;\nGemeinde, Ortsteil oder Stadtbezirk; Art des Gebäudes\n(Wohngebäude, sonstiges Gebäude mit Wohnraum,                d) bei Wohngebäuden: durchgeführte bau- oder wohn-\nWohnheim mit Art der Nutzung, bewohnte Unterkunft);              technische Veränderungen innerhalb der letzten\nBaujahr; Zahl der Geschosse und Wohnungen im Ge-                 zehn Jahre am Gebäude und in den Wohnungen;\nbäude; Eigentümer, Erbbauberechtigte, Verfügungs-                 notwendige Modernisierungs- und lnstandset-\noder Nutzungsberechtigte nach Personen oder Perso-                zungsmaßnahmen;\nnengemeinschaften, Gemeinschaft von Wohnungsei-\ngentümern, Wohnungsunternehmen und sonstige Ei-              e) Fläche des zugehörigen Grundstücks nach Nut-\ngentümer nach Eigentümergruppen; Rückübertra-                     zungsarten; im Grundbuch eingetragenes Erbbau-\ngungsansprüche; Bauweise (traditionell, Montage-                  recht sowie (nur in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nbauweise); Erhaltungszustand von Bauteilen des Ge-                vertrages genannten Gebiet) bestehende Nut-\nbäudes nach Augenschein: Sockel des Gebäudes,                     zungsrechte;\nAußenwände,        Treppenanlage,     Dachkonstruktion,\nf) bei Nutzung durch Angehörige ausländischer\nDachdeckung und Entwässerung, Schornstein; Ab-\nStreitkräfte, diplomatischer oder berufskonsulari-\nwasserentsorgung; Art der Beheizung mit Energieart;\nscher Vertretungen nur: Zahl der Wohnungen, Zahl\nEigentumsform am 2. Oktober 1990 (volkseigen, ge-\nder Räume mit sechs und mehr Quadratmetern;\nnossenschaftlich, privat);\n2. bei den Wohnungen:                                         2. bei den Wohnungen:\nNutzung der Wohnung durch den Eigentümer, Nutzung            a) Nutzung der Wohnung durch den Eigentümer,\ndurch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomati-          Hauptmieter, Untermieter; privatrechtliche Nutzung\nscher oder berufskonsularischer Vertretungen; Nut-               durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplo-\nzung als Freizeit-/Ferienwohnung; Ausstattung der                matischer oder berufskonsularischer Vertretungen;\nWohnung mit Küche, Kochnische, Bad oder Dusche                   bei selbstbewohnten Eigentumswohnungen: Jahr\nund WC; Fläche der gesamten Wohnung, Zahl der                    und Art des Erwerbs; bei Eigentümern und Haupt-\nRäume mit sechs und mehr Quadratmetern; Bele-                    mietern: Fläche der Wohnung, Zahl der Räume mit\ngungsbindung; Förderung der Wohnung mit Mitteln des               sechs und mehr Quadratmetern und darunter Zahl\nsozialen Wohnungsbaus; leerstehen mit Grund und                   der untervermieteten oder gewerblich genutzten\nDauer des Leerstehens der Wohnung.                                Räume, Zahl und Fläche der als Kinderzimmer ge-\nnutzten Räume, Nutzung als Haupt-, Zweit- oder\nFerienwohnung; bei Haupt- oder Zweitwohnung:\n(2) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Nr. 2                  Ausstattung, Art der Beheizung und Warmwasser-\nsind                                                                  versorgung mit Energieart, Thermostatventile, Vor-\n1. bei den Gebäuden:                                                  handensein von Abstellräumen, Zahl der Personen-\nkraftwagen-Abstellplätze mit Lage; Entfernung zu\na) Gemeinde, Gemeindeteil; Art des Gebäudes                       öffentlichen Verkehrsmitteln, Versorgungseinrich-\n(Wohngebäude, sonstiges Gebäude mit Wohnraum,                 tungen, Gemeinschaftsanlagen, Frei- und Grünflä-\nWohnheim, bewohnte Unterkunft); Zugehörigkeit zu              chen in Fußminuten; Fahrhäufigkeit der öffentlichen\neinem haupt- oder nebenberuflich geführten land-              Verkehrsmittel; Belastung durch Luftverunreinigung\nwirtschaftlichen Betrieb; Baujahr; Zahl der Ge-               und lärm;\nschosse; Fläche für Wohn- und Nichtwohnzwecke,\nbei Nichtwohnzwecken Art der Nutzung; Belegungs-         b) bei vermieteten Wohnungen:\nbindung (nur in dem in Artikel 3 des Einigungsver-           Nutzung als Dienst-, Werks-, Berufs- oder Ge-\ntrages genannten Gebiet), Förderung mit Mitteln des          schäftsmietwohnung; Höhe der monatlichen Miete\nsozialen Wohnungsbaus, Ausstattung mit alters- und           und anteiligen Betriebs- und Nebenkosten; Ermäßi-\nbehindertengerechten Einrichtungen; Zahl der Woh-            gung der Miete; Mieterhöhung in den letzten drei\nnungen mit Art der Nutzung; Zu- und Abnahme der              Jahren mit Grund; Belegungsbindung (nur in dem in\nZahl der Wohnungen im Gebäude seit 1987;                    Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-\nbiet); Förderung der Wohnung mit Mitteln des sozia-\nb) Eigentümer oder Erbbauberechtigte und Verfü-\nlen Wohnungsbaus; Wohnungsmodernisierungen\ngungs- oder Nutzungsberechtigte nach Personen\nmit Zustimmung des Vermieters in den letzten drei\noder Personengemeinschaften, Gemeinschaft von\nJahren;\nWohnungseigentümern,       Wohnungsunternehmen\nund sonstige Eigentümer nach Eigentümergruppen,           c) leerstehen mit Grund und Dauer des Leerstehens\nbei Einzelpersonen und Ehepaaren auch Berufstä-               der Wohnung;","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993                                   339\n3. bei den Haushalten:                                         gelungen können durch Rechtsverordnung der Landes-\na) für jedes Haushaltsmitglied Geburtsjahr, Ge-             regierung getroffen werden.\nschlecht, Familienstand, Stellung im Beruf oder Art\ndes überwiegenden Lebensunterhalts, Zugehörig-             (4) Erhebungsstellen für die Erhebung nach § 1 Nr. 2\nkeit zur Wohnung und zum Haushalt, Zugehörigkeit       sind die statistischen Ämter der Länder. Sie dürfen zur\nzur Familie oder Wohngemeinschaft; Ehegatte, Art       Bildung von Auswahlbezirken für die Erhebung nach § 1\nder Verwandtschaft der Familienmitglieder; Staats-     Nr. 2 aus dem Bevölkerungsregister Statistik die Zahl der\nangehörigkeit;                                         Haushalte und Personen, gegliedert nach Gemeinde,\nStraße und Hausnummer, verarbeiten und nutzen.\nb) für jedes Haushaltsmitglied Höhe des monatlichen\nNettoeinkommens nach Einkommensklassen in ei-\nner Staffelung von mindestens 200 Deutsche                                         §7\nMark;\nErhebungsbeauftragte\nc) Zahl der Umzüge in den letzten zehn Jahren; Jahr     ,'     (1) Für die Erhebungen nach§ 1 können ehrenamtliche\nund Anlaß des Einzugs; Wohnverhältnisse in der         Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sie sind von\nvorherigen Wohnung sowie Lage der vorherigen zur       den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen. Sie\njetzigen Wohnung; Zeitpunkt und Anlaß der erst-         dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung\nmaligen Gewährung sowie Betrag des derzeitigen         eingesetzt werden (Nachbarschaft). Die Erhebungsbeauf-\nmonatlichen Wohngeldes; Erwerbsabsichten von           tragten sind berechtigt, in die Erhebungsvordrucke die\nselbstgenutztem Wohneigentum im Geltungsbe-            Angaben nach § 5, die Zahl und das leerstehen der\nreich dieses Gesetzes mit Art des Objekts.             Wohnungen im Gebäude sowie die Nutzung durch An-\ngehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder\nberufskonsularischer Vertretungen selbst einzutragen. Sie\n§5                                sind außerdem berechtigt, bei der Erhebung nach § 1 Nr. 2\ndie Zahl der Haushalte in der Wohnung und die Personen\nHilfsmerkmale                          im Haushalt selbst einzutragen. Dies gilt auch für weitere\nHilfsmerkmale sind:                                          Eintragungen in die Erhebungsvordrucke, soweit die Aus-\nkunftspflichtigen einverstanden sind. § 14 des Bundes-\n1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen und der        statistikgesetzes bleibt unberührt.\nnicht auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieder,\n2. Straße und Hausnummer des Gebäudes,                             (2) Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauf-\ntragter für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 ist jeder Deutsche\n3. Lage der Wohnung im Gebäude,                                in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet und Berlin-West vom vollendeten 18. bis zum voll-\n4. Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung ste-         endeten 65. Lebensjahr verpflichtet. Zu befreien ist, wem\nhenden Personen.                                           eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen\nwichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.\n§6\n(3) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und\nErhebungsstellen                         sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind\nverpflichtet, für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 den Erhe-\n(1) Zur Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1\nbungsstellen auf Anforderung Bedienstete zu benennen\nwerden Erhebungsstellen eingerichtet. Sie sind räumlich,\nund für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte freizustel-\norganisatorisch und personell von anderen Verwaltungs-\nlen; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen\nstellen zu trennen. Nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistik-\nnicht unterbrochen werden.\ngesetzes von anderen Verwaltungsstellen getrennte Stati-\nstikstellen dürfen die Aufgaben der Erhebungsstellen\nwahrnehmen. Es ist sicherzustellen, daß die Angaben in            (4) Die Erhebungsstellen zahlen den Erhebungsbeauf-\nden Erhebungsvordrucken nicht für andere Aufgaben ver-       tragten für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädi-\nwendet werden.                                               gung, die als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne\ndes § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes\n(2) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen   gilt.\ndie aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über\nAuskunftspflichtige nicht in anderen Verfahren oder für           (5) Soweit zurVorbereitung und Durchführung der Erhe-\nandere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des        bungen nach § 1 Maßnahmen gemäß § 6 Bundesstatistik-\nStatistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch sol-        gesetz durchgeführt werden, können ebenfalls Erhebungs-\ncher Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu    beauftragte eingesetzt werden. Absätze 1 und 4 gelten\nverpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen      entsprechend.\nwerden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der\nTätigkeit in den Erhebungsstellen.                                                         §8\nDatenübermittlung an die Erhebungsstellen\n(3) Die Bestimmung der Erhebungsstellen und das Nä-\nhere zur Ausführung des Absatzes 1 obliegt den Ländern.           (1) Die für die Grundsteuer zuständigen Stellen der\nSie können die Aufgaben der Erhebungsstellen auf die         Gemeinden oder die für die Gebäudebrandversicherung\nGemeinden und Gemeindeverbände übertragen. Die Re-           zuständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts","340                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nsowie die für die Führung des Grundbuchs zuständigen             (3) Die Angaben zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 1, 2\nStellen teilen den Erhebungsstellen auf Anforderung Vor-      Nr. 1 und 2 Buchstabe c sowie nach§ 5 Nr. 1, 2 und 4\nund Familiennamen oder Bezeichnung sowie Anschrift der        können ersatzweise freiwillig durch einen Mieter erteilt\nEigentümer, Erbbauberechtigten, Verwalter, Verfügungs-        werden.\noder Nutzungsberechtigten der in die Erhebung einbezo-\ngenen Grundstücke, Gebäude und Wohnungen sowie                   (4) Die Angaben zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3\nGemeinde, Straße, Hausnummer der Erhebungseinheiten           Buchstabe c und § 5 Nr. 4 sind freiwillig.\nmit.\n(2) Die Ämter für offene Vermögensfragen, die kommu-\n§ 10\nnalen Wohnungsverwaltungen, Wohnungsbaugesellschaf-\nten und -genossenschaften teilen den statistischen Ämtern                      Art der Auskunftserteilung\nder Länder oder den Erhebungsstellen auf Anforderung\n(1) Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen\ndie Anschriften der Eigentümer mit, die ab dem 1. Januar ·\nkönnen mündlich gegenüber dem Erhebungsbeauftragten\n1990 Gebäude erworben haben oder denen Gebäude\n• oder schriftlich beantwortet werden. Die Angaben zu den\nrückübertragen worden sind.\nMerkmalen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Zahl der Haushalte in\nder Wohnung und die Zahl der Personen im Haushalt sind\n(3) Die Einwohnermeldebehörden teilen für die Erhe-\nauf Verlangen der Erhebungsbeauftragten mündlich mit-\nbung nach § 1 Nr. 1 den Erhebungsstellen auf Anforderung\nzuteilen.\nje Gebäude die Zahl der Personen sowie Straße und\nHausnummer zur Bildung von Zählbezirken mit.                      (2) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausge-\nfüllten Erhebungsvordrucke\n(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 an die Erhebungsstel-\nlen übermittelten Datenträger sind an die statistischen         1. unverzüglich dem Erhebungsbeauftragten auszuhändi-\nÄmter der Länder weiterzuleiten und dort zum frühestmög-           gen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben\nlichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem            oder\nin § 3 Abs. 1 genannten Zeitraum zu löschen.                   2. innerhalb einer Woche bei der Erhebungsstelle abzu-\ngeben oder dorthin zu übersenden.\n§9                                Bei Abgabe in verschlossenem Umschlag sind Name und\nAnschrift auf dem Umschlag anzugeben.\nAuskunftspflicht\n(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht\nAuskunftspflicht.                                                                          § 11\nVerwendung von Merkmalen\n(2) Auskunftspflichtige sind\n(1) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den\n1. zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 2        zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stel-\nNr. 2 Buchstabe c die Eigentümer und Verwalter oder        len der Gemeinden und Gemeindeverbände Einzelanga-\nErbbauberechtigten, Verfügungs- oder Nutzungsbe-           ben aus der Erhebung nach § 1 Nr. 1 mit Ausnahme der\nrechtigten;                                                Hilfsmerkmale nach § 5 Nr. 1, 3 und 4 für ihren Zuständig-\nkeitsbereich übermittelt werden, soweit die sonstigen Vor-\n2. zu den Merkmalen nach§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a\naussetzungen nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgeset-\nund b die Wohnungsinhaber, ersatzweise die nach\nzes gegeben sind. Die Übermittlung der Hilfsmerkmale\nNummer 1 Auskunftspflichtigen;\nnach § 5 Nr. 2 erfolgt zur Bildung kleinräumiger\n3. zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 alle Volljähri-      Gliederungssysteme (Blockseiten oder vergleichbare Ge-\ngen oder einen eigenen Haushalt führenden Minder-          bietseinheiten mit mindestens drei Gebäuden). Sie sind\njährigen, auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.      zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vier\nFür volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer       Jahre nach dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt zu\nBehinderung selbst nicht Auskunft geben können, ist        löschen.\njedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied\nauskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht für andere           (2) Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Be-\nHaushaltsmitglieder erstreckt sich auf die Sachverhal-     völkerungsstichproben, die als Bundesstatistik durchge-\nte, die dem Auskunftspflichtigen bekannt sind. Sie ent-    führt werden, dürfen die statistischen Ämter des Bundes\nfällt, wenn die Auskünfte durch eine Vertrauensperson      und der Länder die Art des Gebäudes, Zahl der Geschos-\nerteilt werden. Der Auskunftspflichtige kann die in den    se und Wohnungen, gegliedert nach Gemeinde, Straße,\nErhebungsvordrucken enthaltenen Fragen gemeinsam           Hausnummer, zur Ermittlung von Auswahlbezirken im Gel-\nmit anderen Haushaltsmitgliedern oder für sich allein      tungsbereich dieses Gesetzes nutzen. Der Gesamtumfang\nbeantworten;                                               der nach mathematischem Zufallsverfahren zu ziehenden\nStichproben wird auf 20 vom Hundert der Auswahlbezirke\n4. zu den Merkmalen nach § 5 die Auskunftspflichtigen          begrenzt; die Merkmale der Stichproben sind gesondert\nnach Nummern 1 bis 3. Diese Angaben sind von den           aufzubewahren. Sie sind unverzüglich nach Zweckerfül-\nangetroffenen Auskunftspflichtigen nach Nummer 3           lung zu löschen, spätestens zu dem. Zeitpunkt, zu dem\nauch für andere Personen derselben Wohnung sowie           entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen\nfür die Auskunftspflichtigen nach Nummer 1 mitzu-          Zählung zur Verfügung stehen. Die Merkmale für die nicht\nteilen.                                                    benötigten 80 vom Hundert der Auswahlbezirke sind un-","Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993                             341\nverzüglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach        durchgeführt, in denen sie nicht von den statistischen\nSatz 1, spätestens. jedoch vier Jahre nach dem in § 3     Ämtern der Länder innerhalb einer angemessenen Frist\nAbs. 1 genannten Zeitpunkt, zu löschen.                   selbst vorgenommen werden können.\n§ 12                                                      § 13\nZusatz- oder Sonderaufbereitungen                                     Inkrafttreten\nZusatz- oder Sonderaufbereitungen für Bundeszwecke        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nwerden in den Fällen vom Statistischen Bundesamt          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. März 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer"]}