{"id":"bgbl1-1993-10-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":10,"date":"1993-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_10.pdf#page=2","order":4,"title":"Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes","law_date":"1993-03-12T00:00:00Z","page":334,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["334                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nDreizehntes Gesetz\nzur Änderung des Wehrsoldgesetzes\nVom 12. März 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          4. In§ 9a Satz 2 wird die Angabe „2\" durch die Angabe „3\"\nersetzt.\nArtikel 1\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma-            5. § 1O wird wie folgt gefaßt:\nchung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 1992                                   ,,§ 10\n(BGBI. 1 S. 266), wird wie folgt geändert:                          Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen\nallgemeinen Verwaltungsvorschriften werden vom Bun-\n1. § 1 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:                             desmnister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem\n,,(6) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung      Bundesminister des Innern erlassen.\"\nim Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes teil-\nnehmen, erhalten keine Geldbezüge nach diesem Ge-\n6. Die Anlage (Wehrsoldtabelle) wird wie folgt gefaßt:\nsetz.\"\n„Anlage\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                                                           (zu§ 2 Abs. 1)\na) Absatz 2 wird gestrichen.                                                                              Wehrsold-\nWehr-\nb) Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefaßt:            sold-              Dienstgrad             tagessatz\ngruppe                                        DM\n,,(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Ge-\nmeinschaftsverpflegung befreit sind, erhalten als\nVerpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den                  1    Grenadier ................          13,50\ndoppelten Betrag, für eine Mahlzeit den einfachen              2    Gefreiter .................         15,00\nBetrag, den Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\nfür die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung              3    Obergefreiter  .............        16,50\nzu entrichten haben.\"                                          4    Hauptgefreiter .............        18,00\nc) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt:                    5    Stabsgefreiter, Unteroffizier,\nStabsunteroffizier, Fahnen-\n,,(3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unter-\njunker ...................          21,00\nliegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpfle-\ngungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach § 7 des                  6    Feldwebel, Fähnrich,\nBundesbesoldungsgesetzes.\"                                          Oberfeldwebel ............          22,00\n7    Hauptfeldwebel, Oberfähnrich,\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                            Stabsfeldwebel, Oberstabs-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                      feldwebel, Leutnant .........       23,00\n,,(1) Soldaten, die am 1. Dezember Grundwehr-                8    Oberleutnant ..............         24,00\ndienst leisten, erhalten eine besondere Zuwendung.             9     Hauptmann ...............          25,00\nDies gilt auch, wenn dieser Tag auf einen Freitag,\n10    Major, Stabsarzt ...........        26,00\nSamstag oder Sonntag fällt und der Soldat erstmals\nam darauffolgenden Werktag Grundwehrdienst lei-               11    Oberstleutnant, Oberstabsarzt,\nstet.\"                                                               Oberfeldarzt ..............        27,00\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                         12    Oberst, Oberstarzt    .........     28,00\n,,Die Zuwendung beträgt vierhundertfünfzig Deut-              13     General ..................         30,00\nsche Mark.\"","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993                             335\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch                            Artikel 2\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister der Verteidigung und dem Bundesminister der       Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des\nFinanzen für jede Dienstleistung, für die nach § 50a    Wehrsoldgesetzes in der vom 1. Oktober 1992 an gelten-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung ge-         den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nwährt wird, die Gewährung eines erhöhten Wehrsoldes\nzu regeln. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zu-\nArtikel 3\nstimmung des Bundesrates. Der erhöhte Wehrsold wird\nnicht neben dem Leistungszuschlag nach § Ba ge-            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1992\nwährt.\"                                                 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 12 . März 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeilers\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe","336                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Gewährleistung der Geheimhaltung der dem Statistischen Amt\nder Europäischen Gemeinschaften übermittelten vertraulichen Daten\n(SAEG-Übermittlungsschutzgesetz)\nVom 16. März 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\n§ 1\nDieses Gesetz dient der Durchführung von Artikel 6 der Verordnung (EUR-\nATOM, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung\nvon unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische\nAmt der Europäischen Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 151 S. 1).\n§2\nFür die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Verletzung\nvon Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4 und 5, § 205),\nVerwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie Verletzung des Dienst-\ngeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 3 und 4) stehen die in\nArtikel 2 Nr. 8 und 9 der Verordnung genannten Beamten und sonstigen Bedien-\nsteten des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften den Amtsträ-\ngern gleich. Ist dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer\nDienststelle der Europäischen Gemeinschaften bekanntgeworden, wird die Tat\nnach § 353 b StGB nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften vorliegt und die Bundesregierung die Ermäch-\ntigung zur Strafverfolgung erteilt.\n§3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 16. März 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters"]}