{"id":"bgbl1-1993-10-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":10,"date":"1993-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/10#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_10.pdf#page=30","order":3,"title":"Verordnung über die Gewährung der Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaGKGV)","law_date":"1993-03-19T00:00:00Z","page":362,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["362                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gewährung der Kapitalentschädigung\nnach dem Strafrechtlichen Rehabilltierungsgesetz\n(StrRehaGKGV)\nVom 19. März 1993\nAuf Grund des § 25 Abs. 3 des Strafrechtlichen Rehabili-  3. die insgesamt länger als drei Jahre in Gewahrsam im\ntierungsgesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1814)          Sinne des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehalten\nverordnet die Bundesregierung:                                   wurden.\nBetroffene nach Nummer 1 haben Vorrang vor Betroffenen\nnach den Nummern 2 und 3, Betroffene nach Nummer 2\n§ 1                              haben Vorrang vor Betroffenen nach Nummer 3.\nDie Kapitalentschädigungen an Betroffene nach § 25           (3) Die Kapitalentschädigung kann vorrangig gewährt\nAbs. 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und     werden, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten, ins-\nan deren Rechtsnachfolger werden nach Maßgabe der            besondere zur Abwendung oder Milderung einer unver-\njeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, späte-      schuldeten sozialen Notlage, dient.\nstens jedoch bis zum 31. Dezember 1999, gewährt.\n§3\nDem Antrag auf Gewährung der Kapitalentschädigung\n§2                               sollen die Bescheinigung nach § 1O Abs. 4 des Häfttings-\n( 1) Die Reihenfolge der Gewährung richtet sich, vorbe-   hilfegesetzes sowie weitere Nachweise über empfangene\nhaltlich der Absätze 2 und 3, nach dem Antragseingang.       Leistungen nach den§§ 9a bis 9c des HäftlingshiHegeset-\nzes oder Nachweise über andere Entschädigungsleistun-\n(2) Vorrangig gewährt wird die Kapitalentschädigung an    gen, die für die erlittene Freiheitsentziehung geleistet\nBetroffene,                                                  wurden, beigefügt werden. Soll ein Antrag mit Vorrang\n1. die das 70. Lebensjahr vollendet haben, wobei Ansprü-     bearbeitet werden, so sind die eine vorrangige Bearbei-\nche von Personen mit höherem Lebensalter vor An-        tung begründenden Umstände glaubhaft zu machen.\nsprüchen von Personen mit niedrigerem Lebensalter\nerfüllt werden, oder                                                                §4\n2. die schwerbehindert im Sinne des Schwerbehinderten-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngesetzes sind oder                                      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. März 1993\nDer Bundeskanzler\nDr.Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSelters\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeu the u sse r-Schn arre n berge r"]}