{"id":"bgbl1-1993-10-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":10,"date":"1993-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/10#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_10.pdf#page=29","order":2,"title":"Dreiundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (43. Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1993-03-18T00:00:00Z","page":361,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993                              361\nDreiundvierzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(43. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 18. März 1993\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin-    2. sie in einer amtlich genehmigten Bauart (§ 22 a Abs. 1\ndung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im         Nr. 14 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) aus-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,         geführt ist oder auf Grund vergleichbarer Anforderun-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in    gen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nAbsatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des         Gemeinschaften an Bauart und Beschaffenheit geneh-\nGesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), Absatz 3        migt wurde und mindestens die gleiche Schutzwirkung\neingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom            aufweist,\n15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Arti-     3. sie symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene innen\nkel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986             oder außen am Fahrzeug fest angebracht ist und ihre\n(BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bundesministerium für        untere Begrenzung der leuchtenden Fläche über den\nVerkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Lan-           oberen Begrenzungen der leuchtenden Flächen der\ndesbehörden:                                                  vorgeschriebenen Bremsleuchten liegt und\n4. nicht bereits zusätzliche paarweise Bremsleuchten\n§ 1                              nach § 53 Abs. 2 Satz 9 der Straßenverkehrs-Zulas-\nAbweichend von § 53 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zu-          sungs-Ordnung angebracht sind.\nlassungs-Ordnung darf an Personenkraftwagen eine zu-\nsätzliche zentrale Bremsleuchte angebaut sein, wenn                                    §2\n1. ihre Lichtstärke mindestens 25 Candela, aber nicht        Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in\nmehr als 80 Candela beträgt,                            Kraft.\nBonn, den 18. März 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause"]}