{"id":"bgbl1-1993-10-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":10,"date":"1993-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/10#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_10.pdf#page=4","order":1,"title":"Gesetz zur Gewährleistung der Geheimhaltung der dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften übermittelten vertraulichen Daten (SAEG-Übermittlungsschutzgesetz)","law_date":"1993-03-16T00:00:00Z","page":336,"pdf_page":4,"num_pages":25,"content":["336                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Gewährleistung der Geheimhaltung der dem Statistischen Amt\nder Europäischen Gemeinschaften übermittelten vertraulichen Daten\n(SAEG-Übermittlungsschutzgesetz)\nVom 16. März 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\n§ 1\nDieses Gesetz dient der Durchführung von Artikel 6 der Verordnung (EUR-\nATOM, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung\nvon unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische\nAmt der Europäischen Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 151 S. 1).\n§2\nFür die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Verletzung\nvon Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4 und 5, § 205),\nVerwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie Verletzung des Dienst-\ngeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 3 und 4) stehen die in\nArtikel 2 Nr. 8 und 9 der Verordnung genannten Beamten und sonstigen Bedien-\nsteten des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften den Amtsträ-\ngern gleich. Ist dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer\nDienststelle der Europäischen Gemeinschaften bekanntgeworden, wird die Tat\nnach § 353 b StGB nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften vorliegt und die Bundesregierung die Ermäch-\ntigung zur Strafverfolgung erteilt.\n§3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 16. März 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993                                 337\nGesetz\nüber gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen\n(Wohnungsstatistikgesetz - WoStatG)\nVom 18. März 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            (2) Erhebungseinheiten für die Erhebung nach § 1 Nr. 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                            sind Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte\neinschließlich der zugehörigen Grundstücke sowie Woh-\n§ 1                             nungen und die darin wohnenden Haushalte. Einen Haus-\nhalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und\nAnordnung als Bundesstatistik, Erhebungsart            wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen\nÜber Gebäude und Wohnungen sowie die Wohnsitua-          Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden in\ntion der Haushalte werden nach Maßgabe dieses Geset-        jeder Wohnung einem Haushalt zugeordr:iet.\nzes folgende Bundesstatistiken durchgeführt:\n(3) Aus den Gebäuden mit Wohnraum und den bewohn-\n1. eine Gebäude- und Wohnungszählung flächendeckend\nten Unterkünften werden Auswahlbezirke gebildet, deren\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGröße sich nach der Zahl der Wohnungen und Personen\nGebiet;\nrichtet. Aus diesen wird eine Zufallsauswahl getroffen. In\n2. eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe im gesamten         den ausgewählten Bezirken werden alle Erhebungsein-\nBundesgebiet auf repräsentativer Grundlage mit einem    heiten erfaßt.\nAuswahlsatz von 1 vom Hundert der Wohnungen .\n§3\n§2                                                  Berichtszeitpunkt\nErhebungseinheiten und Stichprobenauswahl\n(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 wird nach dem Stand\n(1) Erhebungseinheiten für die Erhebung nach§ 1 Nr. 1    vom 30. September 1995 durchgeführt. Mit der Erhebung\nsind Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte          kann bis zu sechs Monaten vor dem Erhebungsstichtag\nsowie Wohnungen .                                           begonnen werden.","338                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Die Erhebung nach§ 1 Nr. 2 wird nach dem Stand                 tigkeit oder Art des überwiegenden Lebensunter-\nvom 30. September 1993 durchgeführt.                                  halts; Jahr und Art des Erwerbs; bei nachträglicher\nUmwandlung nach dem Wohnungseigentumsge-\nsetz: Jahr der Eintragung in das Grundbuch;\n§4                                  c) Art der Beheizung mit Energieart; bei zentral beheiz-\nErhebungsmerkmale                                ten Wohngebäuden auch durchschnittlicher Jah-\nresenergieverbrauch, Alter, Material, Lage und\n(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Nr. 1                  Volumen der Öltanks, Baujahr des Heizkessels,\nsind                                                                  zentrale außentemperaturabhängige automatische\nRegelung; zentrale Warmwasserversorgung mit\n1. bei den Gebäuden:                                                 Energieart;\nGemeinde, Ortsteil oder Stadtbezirk; Art des Gebäudes\n(Wohngebäude, sonstiges Gebäude mit Wohnraum,                d) bei Wohngebäuden: durchgeführte bau- oder wohn-\nWohnheim mit Art der Nutzung, bewohnte Unterkunft);              technische Veränderungen innerhalb der letzten\nBaujahr; Zahl der Geschosse und Wohnungen im Ge-                 zehn Jahre am Gebäude und in den Wohnungen;\nbäude; Eigentümer, Erbbauberechtigte, Verfügungs-                 notwendige Modernisierungs- und lnstandset-\noder Nutzungsberechtigte nach Personen oder Perso-                zungsmaßnahmen;\nnengemeinschaften, Gemeinschaft von Wohnungsei-\ngentümern, Wohnungsunternehmen und sonstige Ei-              e) Fläche des zugehörigen Grundstücks nach Nut-\ngentümer nach Eigentümergruppen; Rückübertra-                     zungsarten; im Grundbuch eingetragenes Erbbau-\ngungsansprüche; Bauweise (traditionell, Montage-                  recht sowie (nur in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nbauweise); Erhaltungszustand von Bauteilen des Ge-                vertrages genannten Gebiet) bestehende Nut-\nbäudes nach Augenschein: Sockel des Gebäudes,                     zungsrechte;\nAußenwände,        Treppenanlage,     Dachkonstruktion,\nf) bei Nutzung durch Angehörige ausländischer\nDachdeckung und Entwässerung, Schornstein; Ab-\nStreitkräfte, diplomatischer oder berufskonsulari-\nwasserentsorgung; Art der Beheizung mit Energieart;\nscher Vertretungen nur: Zahl der Wohnungen, Zahl\nEigentumsform am 2. Oktober 1990 (volkseigen, ge-\nder Räume mit sechs und mehr Quadratmetern;\nnossenschaftlich, privat);\n2. bei den Wohnungen:                                         2. bei den Wohnungen:\nNutzung der Wohnung durch den Eigentümer, Nutzung            a) Nutzung der Wohnung durch den Eigentümer,\ndurch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomati-          Hauptmieter, Untermieter; privatrechtliche Nutzung\nscher oder berufskonsularischer Vertretungen; Nut-               durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplo-\nzung als Freizeit-/Ferienwohnung; Ausstattung der                matischer oder berufskonsularischer Vertretungen;\nWohnung mit Küche, Kochnische, Bad oder Dusche                   bei selbstbewohnten Eigentumswohnungen: Jahr\nund WC; Fläche der gesamten Wohnung, Zahl der                    und Art des Erwerbs; bei Eigentümern und Haupt-\nRäume mit sechs und mehr Quadratmetern; Bele-                    mietern: Fläche der Wohnung, Zahl der Räume mit\ngungsbindung; Förderung der Wohnung mit Mitteln des               sechs und mehr Quadratmetern und darunter Zahl\nsozialen Wohnungsbaus; leerstehen mit Grund und                   der untervermieteten oder gewerblich genutzten\nDauer des Leerstehens der Wohnung.                                Räume, Zahl und Fläche der als Kinderzimmer ge-\nnutzten Räume, Nutzung als Haupt-, Zweit- oder\nFerienwohnung; bei Haupt- oder Zweitwohnung:\n(2) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Nr. 2                  Ausstattung, Art der Beheizung und Warmwasser-\nsind                                                                  versorgung mit Energieart, Thermostatventile, Vor-\n1. bei den Gebäuden:                                                  handensein von Abstellräumen, Zahl der Personen-\nkraftwagen-Abstellplätze mit Lage; Entfernung zu\na) Gemeinde, Gemeindeteil; Art des Gebäudes                       öffentlichen Verkehrsmitteln, Versorgungseinrich-\n(Wohngebäude, sonstiges Gebäude mit Wohnraum,                 tungen, Gemeinschaftsanlagen, Frei- und Grünflä-\nWohnheim, bewohnte Unterkunft); Zugehörigkeit zu              chen in Fußminuten; Fahrhäufigkeit der öffentlichen\neinem haupt- oder nebenberuflich geführten land-              Verkehrsmittel; Belastung durch Luftverunreinigung\nwirtschaftlichen Betrieb; Baujahr; Zahl der Ge-               und lärm;\nschosse; Fläche für Wohn- und Nichtwohnzwecke,\nbei Nichtwohnzwecken Art der Nutzung; Belegungs-         b) bei vermieteten Wohnungen:\nbindung (nur in dem in Artikel 3 des Einigungsver-           Nutzung als Dienst-, Werks-, Berufs- oder Ge-\ntrages genannten Gebiet), Förderung mit Mitteln des          schäftsmietwohnung; Höhe der monatlichen Miete\nsozialen Wohnungsbaus, Ausstattung mit alters- und           und anteiligen Betriebs- und Nebenkosten; Ermäßi-\nbehindertengerechten Einrichtungen; Zahl der Woh-            gung der Miete; Mieterhöhung in den letzten drei\nnungen mit Art der Nutzung; Zu- und Abnahme der              Jahren mit Grund; Belegungsbindung (nur in dem in\nZahl der Wohnungen im Gebäude seit 1987;                    Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-\nbiet); Förderung der Wohnung mit Mitteln des sozia-\nb) Eigentümer oder Erbbauberechtigte und Verfü-\nlen Wohnungsbaus; Wohnungsmodernisierungen\ngungs- oder Nutzungsberechtigte nach Personen\nmit Zustimmung des Vermieters in den letzten drei\noder Personengemeinschaften, Gemeinschaft von\nJahren;\nWohnungseigentümern,       Wohnungsunternehmen\nund sonstige Eigentümer nach Eigentümergruppen,           c) leerstehen mit Grund und Dauer des Leerstehens\nbei Einzelpersonen und Ehepaaren auch Berufstä-               der Wohnung;","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993                                   339\n3. bei den Haushalten:                                         gelungen können durch Rechtsverordnung der Landes-\na) für jedes Haushaltsmitglied Geburtsjahr, Ge-             regierung getroffen werden.\nschlecht, Familienstand, Stellung im Beruf oder Art\ndes überwiegenden Lebensunterhalts, Zugehörig-             (4) Erhebungsstellen für die Erhebung nach § 1 Nr. 2\nkeit zur Wohnung und zum Haushalt, Zugehörigkeit       sind die statistischen Ämter der Länder. Sie dürfen zur\nzur Familie oder Wohngemeinschaft; Ehegatte, Art       Bildung von Auswahlbezirken für die Erhebung nach § 1\nder Verwandtschaft der Familienmitglieder; Staats-     Nr. 2 aus dem Bevölkerungsregister Statistik die Zahl der\nangehörigkeit;                                         Haushalte und Personen, gegliedert nach Gemeinde,\nStraße und Hausnummer, verarbeiten und nutzen.\nb) für jedes Haushaltsmitglied Höhe des monatlichen\nNettoeinkommens nach Einkommensklassen in ei-\nner Staffelung von mindestens 200 Deutsche                                         §7\nMark;\nErhebungsbeauftragte\nc) Zahl der Umzüge in den letzten zehn Jahren; Jahr     ,'     (1) Für die Erhebungen nach§ 1 können ehrenamtliche\nund Anlaß des Einzugs; Wohnverhältnisse in der         Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sie sind von\nvorherigen Wohnung sowie Lage der vorherigen zur       den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen. Sie\njetzigen Wohnung; Zeitpunkt und Anlaß der erst-         dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung\nmaligen Gewährung sowie Betrag des derzeitigen         eingesetzt werden (Nachbarschaft). Die Erhebungsbeauf-\nmonatlichen Wohngeldes; Erwerbsabsichten von           tragten sind berechtigt, in die Erhebungsvordrucke die\nselbstgenutztem Wohneigentum im Geltungsbe-            Angaben nach § 5, die Zahl und das leerstehen der\nreich dieses Gesetzes mit Art des Objekts.             Wohnungen im Gebäude sowie die Nutzung durch An-\ngehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder\nberufskonsularischer Vertretungen selbst einzutragen. Sie\n§5                                sind außerdem berechtigt, bei der Erhebung nach § 1 Nr. 2\ndie Zahl der Haushalte in der Wohnung und die Personen\nHilfsmerkmale                          im Haushalt selbst einzutragen. Dies gilt auch für weitere\nHilfsmerkmale sind:                                          Eintragungen in die Erhebungsvordrucke, soweit die Aus-\nkunftspflichtigen einverstanden sind. § 14 des Bundes-\n1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen und der        statistikgesetzes bleibt unberührt.\nnicht auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieder,\n2. Straße und Hausnummer des Gebäudes,                             (2) Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauf-\ntragter für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 ist jeder Deutsche\n3. Lage der Wohnung im Gebäude,                                in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet und Berlin-West vom vollendeten 18. bis zum voll-\n4. Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung ste-         endeten 65. Lebensjahr verpflichtet. Zu befreien ist, wem\nhenden Personen.                                           eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen\nwichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.\n§6\n(3) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und\nErhebungsstellen                         sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind\nverpflichtet, für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 den Erhe-\n(1) Zur Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1\nbungsstellen auf Anforderung Bedienstete zu benennen\nwerden Erhebungsstellen eingerichtet. Sie sind räumlich,\nund für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte freizustel-\norganisatorisch und personell von anderen Verwaltungs-\nlen; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen\nstellen zu trennen. Nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistik-\nnicht unterbrochen werden.\ngesetzes von anderen Verwaltungsstellen getrennte Stati-\nstikstellen dürfen die Aufgaben der Erhebungsstellen\nwahrnehmen. Es ist sicherzustellen, daß die Angaben in            (4) Die Erhebungsstellen zahlen den Erhebungsbeauf-\nden Erhebungsvordrucken nicht für andere Aufgaben ver-       tragten für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädi-\nwendet werden.                                               gung, die als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne\ndes § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes\n(2) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen   gilt.\ndie aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über\nAuskunftspflichtige nicht in anderen Verfahren oder für           (5) Soweit zurVorbereitung und Durchführung der Erhe-\nandere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des        bungen nach § 1 Maßnahmen gemäß § 6 Bundesstatistik-\nStatistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch sol-        gesetz durchgeführt werden, können ebenfalls Erhebungs-\ncher Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu    beauftragte eingesetzt werden. Absätze 1 und 4 gelten\nverpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen      entsprechend.\nwerden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der\nTätigkeit in den Erhebungsstellen.                                                         §8\nDatenübermittlung an die Erhebungsstellen\n(3) Die Bestimmung der Erhebungsstellen und das Nä-\nhere zur Ausführung des Absatzes 1 obliegt den Ländern.           (1) Die für die Grundsteuer zuständigen Stellen der\nSie können die Aufgaben der Erhebungsstellen auf die         Gemeinden oder die für die Gebäudebrandversicherung\nGemeinden und Gemeindeverbände übertragen. Die Re-           zuständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts","340                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nsowie die für die Führung des Grundbuchs zuständigen             (3) Die Angaben zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 1, 2\nStellen teilen den Erhebungsstellen auf Anforderung Vor-      Nr. 1 und 2 Buchstabe c sowie nach§ 5 Nr. 1, 2 und 4\nund Familiennamen oder Bezeichnung sowie Anschrift der        können ersatzweise freiwillig durch einen Mieter erteilt\nEigentümer, Erbbauberechtigten, Verwalter, Verfügungs-        werden.\noder Nutzungsberechtigten der in die Erhebung einbezo-\ngenen Grundstücke, Gebäude und Wohnungen sowie                   (4) Die Angaben zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3\nGemeinde, Straße, Hausnummer der Erhebungseinheiten           Buchstabe c und § 5 Nr. 4 sind freiwillig.\nmit.\n(2) Die Ämter für offene Vermögensfragen, die kommu-\n§ 10\nnalen Wohnungsverwaltungen, Wohnungsbaugesellschaf-\nten und -genossenschaften teilen den statistischen Ämtern                      Art der Auskunftserteilung\nder Länder oder den Erhebungsstellen auf Anforderung\n(1) Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen\ndie Anschriften der Eigentümer mit, die ab dem 1. Januar ·\nkönnen mündlich gegenüber dem Erhebungsbeauftragten\n1990 Gebäude erworben haben oder denen Gebäude\n• oder schriftlich beantwortet werden. Die Angaben zu den\nrückübertragen worden sind.\nMerkmalen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Zahl der Haushalte in\nder Wohnung und die Zahl der Personen im Haushalt sind\n(3) Die Einwohnermeldebehörden teilen für die Erhe-\nauf Verlangen der Erhebungsbeauftragten mündlich mit-\nbung nach § 1 Nr. 1 den Erhebungsstellen auf Anforderung\nzuteilen.\nje Gebäude die Zahl der Personen sowie Straße und\nHausnummer zur Bildung von Zählbezirken mit.                      (2) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausge-\nfüllten Erhebungsvordrucke\n(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 an die Erhebungsstel-\nlen übermittelten Datenträger sind an die statistischen         1. unverzüglich dem Erhebungsbeauftragten auszuhändi-\nÄmter der Länder weiterzuleiten und dort zum frühestmög-           gen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben\nlichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem            oder\nin § 3 Abs. 1 genannten Zeitraum zu löschen.                   2. innerhalb einer Woche bei der Erhebungsstelle abzu-\ngeben oder dorthin zu übersenden.\n§9                                Bei Abgabe in verschlossenem Umschlag sind Name und\nAnschrift auf dem Umschlag anzugeben.\nAuskunftspflicht\n(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht\nAuskunftspflicht.                                                                          § 11\nVerwendung von Merkmalen\n(2) Auskunftspflichtige sind\n(1) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den\n1. zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 2        zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stel-\nNr. 2 Buchstabe c die Eigentümer und Verwalter oder        len der Gemeinden und Gemeindeverbände Einzelanga-\nErbbauberechtigten, Verfügungs- oder Nutzungsbe-           ben aus der Erhebung nach § 1 Nr. 1 mit Ausnahme der\nrechtigten;                                                Hilfsmerkmale nach § 5 Nr. 1, 3 und 4 für ihren Zuständig-\nkeitsbereich übermittelt werden, soweit die sonstigen Vor-\n2. zu den Merkmalen nach§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a\naussetzungen nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgeset-\nund b die Wohnungsinhaber, ersatzweise die nach\nzes gegeben sind. Die Übermittlung der Hilfsmerkmale\nNummer 1 Auskunftspflichtigen;\nnach § 5 Nr. 2 erfolgt zur Bildung kleinräumiger\n3. zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 alle Volljähri-      Gliederungssysteme (Blockseiten oder vergleichbare Ge-\ngen oder einen eigenen Haushalt führenden Minder-          bietseinheiten mit mindestens drei Gebäuden). Sie sind\njährigen, auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.      zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vier\nFür volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer       Jahre nach dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt zu\nBehinderung selbst nicht Auskunft geben können, ist        löschen.\njedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied\nauskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht für andere           (2) Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Be-\nHaushaltsmitglieder erstreckt sich auf die Sachverhal-     völkerungsstichproben, die als Bundesstatistik durchge-\nte, die dem Auskunftspflichtigen bekannt sind. Sie ent-    führt werden, dürfen die statistischen Ämter des Bundes\nfällt, wenn die Auskünfte durch eine Vertrauensperson      und der Länder die Art des Gebäudes, Zahl der Geschos-\nerteilt werden. Der Auskunftspflichtige kann die in den    se und Wohnungen, gegliedert nach Gemeinde, Straße,\nErhebungsvordrucken enthaltenen Fragen gemeinsam           Hausnummer, zur Ermittlung von Auswahlbezirken im Gel-\nmit anderen Haushaltsmitgliedern oder für sich allein      tungsbereich dieses Gesetzes nutzen. Der Gesamtumfang\nbeantworten;                                               der nach mathematischem Zufallsverfahren zu ziehenden\nStichproben wird auf 20 vom Hundert der Auswahlbezirke\n4. zu den Merkmalen nach § 5 die Auskunftspflichtigen          begrenzt; die Merkmale der Stichproben sind gesondert\nnach Nummern 1 bis 3. Diese Angaben sind von den           aufzubewahren. Sie sind unverzüglich nach Zweckerfül-\nangetroffenen Auskunftspflichtigen nach Nummer 3           lung zu löschen, spätestens zu dem. Zeitpunkt, zu dem\nauch für andere Personen derselben Wohnung sowie           entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen\nfür die Auskunftspflichtigen nach Nummer 1 mitzu-          Zählung zur Verfügung stehen. Die Merkmale für die nicht\nteilen.                                                    benötigten 80 vom Hundert der Auswahlbezirke sind un-","Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993                             341\nverzüglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach        durchgeführt, in denen sie nicht von den statistischen\nSatz 1, spätestens. jedoch vier Jahre nach dem in § 3     Ämtern der Länder innerhalb einer angemessenen Frist\nAbs. 1 genannten Zeitpunkt, zu löschen.                   selbst vorgenommen werden können.\n§ 12                                                      § 13\nZusatz- oder Sonderaufbereitungen                                     Inkrafttreten\nZusatz- oder Sonderaufbereitungen für Bundeszwecke        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nwerden in den Fällen vom Statistischen Bundesamt          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. März 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer","342                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nüber die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen\nin Bund und Ländern 1992\n(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1992 - BBVAnpG 92)\nVom 23. März 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  mern 1 und 2, die in festen Beträgen festgesetzt\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     sind,\nb) Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zu-\nTeil 1                                    schüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Son-\ndergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgelten-\nAnpassung                                    den Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,\nvon Dienst- und Versorgungsbezügen                     3. Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen, Über-\nin Bund und Ländern                              leitungsvorschriften oder Regelungen über künftig weg-\nfallende Ämter\nmit Wirkung vom 1. Mai 1992 für die Empfänger von\nArtikel 1\nDienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12 oder\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                   vergleichbarer Besoldungsgruppen, mit Wirkung vom\n1. Juni 1992 für die Empfänger von Dienstbezügen der\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-        Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und der Besoldungs-\nkanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1S. 409), zuletzt      gruppen der Besoldungsordnungen B, C und R oder ver-\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember      gleichbarer Besoldungsgruppen.\n1992 (BGBI. 1 S. 2091), wird wie folgt geändert:\n(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die nach\nMaßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Ver-\nDie Anlagen IV bis Vli, VIII und IX werden durch die        einheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in\nAnlagen 1 bis 3 i, 4 und 5 dieses Gesetzes ersetzt.         Bund und Ländern fortgelten, besondere Grundgehaltssät-\nze (Gehaltssätze, einheitliche Gehaltssätze für die Wahr-\nArtikel 2                          nehmung mehrerer Ämter) festgelegt sind, werden diese in\ngleicher Weise wie die Dienstbezüge nach Absatz 1 er-\nAnpassung von Bezügen                        höht. Dies gilt auch für die Regelungen über Rahmen-\nsätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder entsprechen-\nAbschnitt 1                         de Begrenzungen sowie für die auf Grund dieser Regelun-\nProzentuale Anpassung                      gen festgesetzten Grundgehaltssätze (Gehaltssätze).\n(3) Festgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt und\n§ 1                             Amtszulagen werden mit auf volle Pfennige aufgerundeten\nFortgeltende landesrechtliche Vorschriften           Beträgen festgesetzt. Die Grundgehaltssätze (Gehalts-\nsätze) in den Besoldungsgruppen für Hochschullehrer, in\n(1) Um 5,4 vom Hundert werden erhöht die                  Zwischenbesoldungsgruppen und anderen Besoldungs-\n1. Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)                         gruppen mit aufsteigenden Gehältern werden in der Weise\nfestgesetzt, daß das Endgrundgehalt auf volle Pfennigbe-\na) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Be-     träge aufgerundet wird und die übrigen Grundgehaltssätze\nsoldungsgruppen der Hochschullehrer,                 durch den Abzug eines einheitlichen Unterschiedsbetra-\nb) in den Regelungen über künftig wegfallende Äm-       ges zwischen den Dienstaltersstufen ermittelt werden, der\nter,                                                 in gleicher Weise wie die Dienstbezüge nach Absatz 1\nerhöht und auf volle Pfennigbeträge abgerundet worden\nc) in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungs-         ist. Soweit für Zwischenbesoldungsgruppen mehrere der\nordnungen der Länder,                                Höhe nach unterschiedliche Unterschiedsbeträge zwi-\n2. a) Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II (Bun-        schen den Dienstaltersstufen bestehen, ist entsprechend\ndesbesoldungsordnung C) Vorbemerkungen Num-          zu verfahren.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993                                343\n§2                                 (8) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-\nzügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis\nVersorgungsbezüge\nA 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgrup-\n(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-      pen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um\nzügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des           den Betrag von 74,86 Deutsche Mark, wenn ihren Versor-\nBundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die      gungsbezügen die Stellenzulage nach der Vorbemerkung\nStelle der Sätze der Grundgehälter in der Anlage IV des     Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b zu den Besol-\nBundesbesoldungsgesetzes die Sätze in der Anlage 1          dungsordnungen A und B nicht zugrunde liegt.\ndieses Gesetzes .\n§3\n(2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-\nzügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 1 Abs. 1                          Ausgleichsregelung\nNr. 1 und 2, Absatz 2 zugrunde liegt, treten an die Stelle\nAuf die Verbesserungen der Versorgungsbezüge, die\nder bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach\nsich aus der zusätzlichen Anhebung der Grundgehaltssät-\n§ 1 erhöhten Sätze.\nze der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 und der Zugrunde-\n(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-      legung der Besoldungsgruppe A 4 bei der Mindestversor-\nzügen e1in Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besol-  gung durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsan-\ndungsregelung zugrunde liegt, werden die Grundgehalts-      passungsgesetz 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1\nsätze (Gehaltssätze) sowie die ruhegeha!tfähigen Zulagen    S. 266) ergeben, ist Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 des\nim Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsan-     2. Haushaltsstrukturgesetzes nicht anzuwenden. Entspre-\nwälte des Landes Hessen vom 4. März 1970 (Gesetz- und       chendes gilt für Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haus-\nVerordnungsblatt I S. 201) in der Fassung des Bundesbe-     haltsstrukturgesetzes.\nsoldungsgesetzes um den in § 1 Abs . 1 genannten Vom-\nhundertsatz erhöht. An die Stelle der Sätze des Ortszu-\nschlages in der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes                               Abschnitt 2\ntreten die Sätze der Anlage 2 dieses Gesetzes .\nEinmalige Zahlung\n(4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-\nzügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach                                    §4\ndem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird die\nGrundvergütung in sinngemäßer Anwendung des § 1                                  Voraussetzungen\nAbs. 1 erhöht.                                                 Eine einmalige Zahlung nach Maßgabe des § 5 erhalten\ndie am 1. Mai 1992 vorhandenen Beamten und Soldaten\n(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-\nder Besoldungsgruppen A 1 bis A 12, im Krankenpflege-\nzügen Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungsgesetz\nzugrunde liegen, treten an die Stelle der Sätze der Amts-   dienst bis Besoldungsgruppe A 13, und Anwärter, wenn\nzulagen die Sätze in der Anlage IX des Bundesbesol-         sie während der Zeit von Januar bis April 1992 Bezüge aus\neinem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei\ndungsgesetzes in der Fassung der Anlage 5 dieses Ge-\nsetzes. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen zu•       einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn(§ 29 Abs. 1 des\nBundesbesoldungsgesetzes) erhalten haben.\ngrunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind,\nwerden diese um den in§ 1 Abs. 1 genannten Vomhun-\ndertsatz erhöht.                                                                         §5\nBeträge\n(6) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-\nzügen eine Zulage nach den Nummern 8, 8a, 8b, 9, 10, 12        (1) Die einmalige Zahlung beträgt für Empfänger \\}on\noder 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-         Dienstbezügen aus Ämtern der Besoldungsgruppen A 1\nordnungen A und B oder nach Nummer 2 b der Vorbemer-        bis A 9 und des Krankenpflegedienstes 750 Deutsche\nkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C oder nach           Mark sowie der Besoldungsgruppen A 1O bis A 12\nNummer 1 a der Vorbemerkungen zu der Bundesbesol-           600 Deutsche Mark; soweit Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1\ndungsordnung R des Bundesbesoldungsgesetzes zugrun-         der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom\nde liegt, treten an die Stelle der Sätze der Zulagen die    21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345) zustehen, beträgt die\nSätze in der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in      einmalige Zahlung für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 9\nder Fassung der Anlage 5 dieses Gesetzes.                   und die Ämter des Krankenpflegedienstes 450 Deutsche\nMark sowie für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 12\n(7) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszu-\n360 Deutsche Mark. Bestand der Anspruch auf Dienstbe-\nschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrun-\nzüge nicht für die gesamte in § 4 genannte Zeit, so wird für\nde liegt, werden um 5,3 vom Hundert ab 1. Mai 1992\njeden Kalendermonat mit Anspruch auf Dienstbezüge, für\nerhöht, wenn sich die Versorgung aus den Besoldungs-\nden Monat April nur, wenn der Anspruch für den vollen\ngruppen A 1 bis A 12 berechnet. Entsprechendes gilt für\nMonat bestand, ein Viertel der einmaligen Zahlung ge-\nVersorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt\nwährt; bestand in einem Monat Anspruch auf Anwärterbe-\nsind und die nicht mehr als 4 146,32 Deutsche Mark be-\nzüge, so entfällt der Anspruch auf das Viertel der einmali-\ntragen. Für Hinterbliebene ist der anteilige Betrag zugrun-\ngen Zahlung für diesen Monat.\nde zu legen. In den übrigen Fällen erfolgt die Erhöhung ab\n1. Juni 1992. Entsprechendes gilt für den Betrag nach          (2) Teilzeitbeschäftigte Empfänger von Dienstbezügen\nArtikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung     erhalten den Teil der einmaligen Zahlung, der dem Ver-\nbesoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990         hältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ent-\n(BGBI. 1S. 967).                                            spricht.","344                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(3) Beamte, die durch das Amt nicht voll in Anspruch     nenversorgung herleitet, für die Monate Januar bis April\ngenommen sind, erhalten die einmalige Zahlung zu dem         1992 Dienstbezüge oder laufende Versorgungsbezüge er-\nTeil, der dem Maß der Inanspruchnahme durch das Amt          halten hat; im übrigen gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6\nentspricht.                                                  Satz 2 entsprechend. Zu den laufenden Versorgungsbezü-\ngen im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch der\n(4) Beurlaubte Empfänger von Dienstbezügen erhalten\nAusgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2\ndie einmalige Zahlung zu dem Teil, der dem Verhältnis der\n§ 2 Abs. 1 bis 3 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des\nwährend der Beurlaubung gewährten Bezüge zu den vol-\n2. Haushaltsstrukturgesetzes. Bei Empfängern von Min-\nlen Bezügen entspricht.\ndestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende\n(5) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berechtigten    Mindestruhegehaltssatz; Absatz 2 ist im Falle der Gewäh-\nzu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deut-            rung von Mindestversorgung nicht anzuwenden. Empfän-\nschen Mark, sind die§§ 7, 54 des Bundesbesoldungsge-         ger von Ausgleichsbezügen nach § 11 a Abs. 1 Satz 2\nsetzes entsprechend anzuwenden.                              Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erhalten die ein-\nmalige Zahlung nach § 5 dieses Gesetzes.\n(6) Maßgebend für die Fälle der Absätze 1 bis 5 sind die\nVerhältnisse am 2. Januar 1992. Soweit ein Anspruch auf\nDienstbezüge später entstanden ist, sind die Verhältnisse                                 §7\nam Tag der Entstehung des Anspruchs maßgebend.                                         Zahlung\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Bezüge      (1) Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten\naus einem hauptberuflichen Arbeitsverhältnis bei einem        nur einmal gewährt.\nöffentlich-rechtlichen Arbeitgeber; an die Stelle der in Ab-\nsatz 1 genannten Besoldungsgruppen treten die vergleich-        (2) Bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bun-\nbaren Vergütungsgruppen.                                     desbesoldungsgesetzes entsprechend. Der Anspruch aus\neinem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem\nRechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor.\n§6\n(3) Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis\nVersorgungsempfänger                       als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem\nfrüheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger\n(1) Eine einmalige Zahlung erhalten die am 1. Mai 1992\nvor.\nvorhandenen Empfänger von laufenden Versorgungsbe-\nzügen aus den Besoldungsgruppen A 1 bis A 9, im Kran-           (4) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vor-\nkenpflegedienst bis Besoldungsgruppe A 13, in Höhe des       schriften über die anteilige Kürzung finden keine Anwen-\nBetrages, der sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhe-       dung.\ngehaltssatz und den Anteilsätzen des Witwen- und Wai-           (5) Im Sinne der Absätze 1 bis 4 stehen der einmaligen\nsengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag       Zahlung entsprechende Leistungen aus einem anderen\nvon 750 Deutsche Mark ergibt; für Versorgungsempfänger        Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 des\naus den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 tritt an die         Bundesbesoldungsgesetzes, § 53 Abs. 5 des Beamtenver-\nStelle von 750 Deutsche Mark der Betrag von 600 Deut-        sorgungsgesetzes oder entsprechende Vorschriften) der\nsche Mark. Für Versorgungsempfänger nach § 1 Abs. 1          einmaligen Zahlung nach diesen Vorschriften gleich, auch\nder Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der            wenn die Regelungen im einzelnen nicht übereinstim-\nFassung vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1709) sind die in§ 5    men.\nAbs. 1 Satz 1 2. Halbsatz genannten Beträge maßgebend.\nSatz 1 gilt sinngemäß für die in § 2 Abs. 4 genannten           (6) Die einmalige Zahlung bleibt bei sonstigen Besol-\nVersorgungsempfänger.                                        dungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.\n(2) Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im\nSinne des § 2 Abs. 7 erhalten 450 Deutsche Mark, Witwen                               Artikel 3\nund versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen               Änderung der Erschwerniszulagenverordnung\n270 Deutsche Mark, Empfänger von Vollwaisengeld\n90 Deutsche Mark und Empfänger von Halbwaisengeld\nDie Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der\n54 Deutsche Mark, wenn die zugrundeliegenden Versor-\nBekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBI. 1S. 519) wird\ngungsbezüge höchstens bis zu 3 230,33 Deutsche Mark\nbetragen; betragen die zugrundeliegenden Versorgungs-        wie folgt geändert:\nbezüge höchstens bis zu 4 146,32 Deutsche Mark, treten\nan die Stelle von 450 Deutsche Mark 360 Deutsche Mark,       1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird der Betrag „4,00 Deutsche\nan die Stelle von 270 Deutsche Mark treten 216 Deutsche          Mark\" durch den Betrag „4,25 Deutsche Mark\" er-\nMark, an die Stelle von 90 Deutsche Mark treten 72 Deut-         setzt.\nsche Mark und an die Stelle von 54 Deutsche Mark treten\n43,20 Deutsche Mark. Bei Hinterbliebenen ist als Betrag      2. In § 19 a wird der Betrag „ 1,92 Deutsche Mark\" durch\nder zugrundeliegenden Versorgungsbezüge im Sinne des             den Betrag „2,03 Deutsche Mark\" ersetzt.\nSatzes 1 der sich nach den Anteilsätzen des Witwen- und\nWaisengeldes ergebende anteilige Betrag anzusetzen.          3. § 22 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Voraussetzung für Leistungen nach den Absätzen 1          „Sie finden ferner keine Anwendung auf Beamte und\nund 2 ist, daß der Empfänger von laufenden Versorgungs-          Soldaten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind oder\nbezügen oder der Verstorbene, aus dessen Dienst- oder            Auslandszuschlag (§ 55 des Bundesbesoldungsge-\nVersorgungsverhältnis sich der Anspruch auf Hinterbliebe-        setzes) erhalten oder die auf Schiffen und schwimmen-","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993                                  345\nden Geräten tätig sind, wenn die dadurch bedingte           1. § 26 wird wie folgt geändert:\nbesondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig\na) In Absatz 4 Nr. 3 und 4 werden jeweils die Worte\nberücksichtigt ist.\"\n„nach Absatz 1\" durch die Worte „nach Absatz 1\noder nach Nummer 1\" ersetzt.\nArtikel 4\nb) In Absatz 5 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte\nÄnderung                                     „Absatz 4 Nr. 2\" durch die Worte „Absatz 4 Nr. 1\nder Verordnung über die Gewährung                              und Nr. 2\" ersetzt.\nvon Mehrarbeitsvergütung für Beamte\n2. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:\n§ 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrar-\nbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntma-                                      ,,§ 30\nchung vom 13. März 1992 (BGBI. 1 S. 528) wird wie folgt                     Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten\ngeändert:\n(1) Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28\nAbs. 2 Satz 4 sind Zeiten einer Tätigkeit für das\n1. In Absatz 1 wird der Betrag „ 13, 75 Deutsche Mark\"\nMinisterium für Staatssicherheit oder das Amt für Na-\ndurch den Betrag „ 14,69 Deutsche Mark\", der Betrag\ntionale Sicherheit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt\n,,15,65 Deutsche Mark\" durch den Betrag „17,06 Deut-\nauch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurück-\nsche Mark\", der Betrag „20,20 Deutsche Mark\" durch\ngelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer\nden Betrag „22, 77 Deutsche Mark\" und der Betrag\nTätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehe-\n,,26,70 Deutsche Mark\" durch den Betrag „30,82 Deut-\nmaligen Deutschen Demokratischen Republik.\nsche Mark\" ersetzt.\n(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer\n2. In Absatz 3 werden der Betrag „22,30 Deutsche Mark\"             Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen\ndurch den Betrag „23,55 Deutsche Mark\", der Betrag             Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demo-\n,,27,70 Deutsche Mark\" durch den Betrag „29,20 Deut-           kratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen\nsche Mark\", der Betrag „32,90 Deutsche Mark\" durch             dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar\nden Betrag „34,70 Deutsche Mark\" und die Beträge               vermutet, wenn der Beamte oder Soldat\n„38,40 Deutsche Mark\" jeweils durch den Betrag „40,50\nDeutsche Mark\" ersetzt                                         1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine haupt-\namtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche\nFunktion in der Sozialistischen Einheitspartei\nArtikel 5                                   Deutschlands, dem freien Deutschen Gewerk-\nÄnderung des Urlaubsgeldgesetzes                              schaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder\neiner vergleichbaren systemunterstützenden Par-\ntei oder Organisation innehatte, oder\nDas Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Ur-\nlaubsgeldes vom 15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2117,                 2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen\n2120), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom                      Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat\n21. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1072), wird wie folgt geändert:               eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines\nKreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer\n1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                              vergleichbaren Funktion tätig war, oder\n,,2. seit dem ersten allgemeinen Arbeitstag des laufen-         3. hauptamtlich lehrender an den Bildungseinrich-\nden      Jahres     ununterbrochen     bei    einem            tungen der staatstragenden Parteien oder einer\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des            Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war,\nBundesbesoldungsgesetzes) in einem Dienst-,                    oder\nArbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder ge-         4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder\nstanden hat.\"                                                  einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.\"\n2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „dreihundert\" durch\n3. In § 36 wird die Angabe ,,§§ 27 und 28\" durch die\ndas Wort „fünfhundert\" und das Wort „vierhundertfünf-\nAngabe ,,§§ 27, 28 und 30\" ersetzt.\nzig\" durch das Wort „sechshundertfünfzig\" ersetzt.\n4. § 38 wird wie folgt geändert:\nTeil 2                                 a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Rich-\ntergesetzes\" die Worte „oder an eine Tätigkeit\nSonstige Änderungen besoldungs-                                 als Richter oder Staatsanwalt nach dem Recht\nund versorgungsrechtlicher Vorschriften                              der ehemaligen Deutschen Demokratischen Repu-\nblik oder nach dem Einigungsvertrag Anlage 1\nArtikel 6                                   Kapitel 111 Sachgebiet A Abschnitt IJI Nr. 8 Buch-\nstaben o und z\" eingefügt.\nÄnderungen des Bundesbesoldungsgesetzes\nb) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der in Artikel 1 be-                   ,,§ 27 Abs. 3, § 28 Abs. 3 und § 30 gelten ent-\nzeichneten Fassung wird wie folgt geändert:                             sprechend.\"","346                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n5. § 55 wird wie folgt geändert:                                            „sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes\nder Besoldungsgruppe A 13,\".\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Ist die Arbeitszeit beider Ehegatten jeweils auf die       bb) In Absatz 1 Buchstabe c wird nach der Angabe\nHälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt, er-                 „A 13\" der Punkt durch ein Komma ersetzt und\nhält jeder Ehegatte Auslandszuschlag nach der                     folgender Satzteil angefügt:\nAnlage VI a.\"                                                     ,,mit Ausnahme der Offiziere des militärfachli-\nchen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.\"\nb) In Absatz 5 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semi-\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:              cc) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach der Angabe „A 12\"\nfolgender Satzteil eingefügt:\n,,Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.\"\n„sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes\nder Besoldungsgruppe A 13\".\n6. § 56 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nc) Nach der Vorbemerkung Nummer Sc wird folgende\n,,§ 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 40 Abs. 6                 neue Vorbemerkung Nummer 8d eingefügt:\nSatz 3 finden entsprechende Anwendung.\"\n„8d. Zulage für Beamte mit Aufgaben nach dem\nAsylverfahrensgesetz\n7. In§ 57 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semiko-                 (1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundes-\nlon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\namt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\n,,§ 6 findet keine Anwendung.\"                                     oder bei einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbegeh-\nrende verwendet werden oder bei einer Ausländer-\nbehörde überwiegend Aufgaben nach dem Asyl-\n8. § 70 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                               verfahrensgesetz wahrnehmen, bis zum 31. De-\n,,(2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-                zember 1994 eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nschutz wird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch wäh-                 (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem\nrend der Zeit einer Beurlaubung nach § 79 a Abs. 1                Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und\nNr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundesbe-               Aufwendungen mit abgegolten.\"\namtengesetzes, sofern die Beamten nicht Anspruch\nauf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches So-              d) In der Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buch-\nzialgesetzbuch haben.\"                                             stabe b werden nach den Worten „des mittleren\nKrankenpflegedienstes,\" die Worte „des mittleren\nallgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvoll-\n9. Nach§ 79 wird folgender§ 80 eingefügt:                             zugsanstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes,\"\n,,§ 80                               eingefügt.\nÜbergangsregelung\nfür beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte           e) In Vorbemerkung Nummer 30 Abs. 2 Satz 1 wird\nim Bundesgrenzschutz                           die Angabe „6\" durch die Angabe „6a\" ersetzt.\nPolizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die\nf) In der Besoldungsgruppe A 6 werden\nam 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschrif-\nten des Bundes erhalten, wird diese weiterhin ge-                  aa) die       Amtsbezeichnungen        „Kriminalhaupt-\nwährt. Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe                   wachtmeister 1)\", \"Oberfeuerwehrmann 1)\" und\nHeilfürsorge nach § 70 Abs. 2. Der Antrag ist unwi-                     ,,Polizeihauptwachtmeister 1 )\" gestrichen,\nderruflich.\"\nbb) die Fußnote 4 wie folgt neu gefaßt:\n,,4) Als Eingangsamt für die Laufbahn des Le-\n10. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B)                             bensmittelkontrolldienstes.\"\nwird wie folgt geändert:\ng) In der Besoldungsgruppe A 7 werden\na) In der Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 Satz 2\nwerden                                                       aa) bei den Amtsbezeichnungen „Brandmeister''\nund „Polizeimeister'' jeweils der Fußnotenhin-\naa) nach den Worten „Bundesamt für Strahlen-\nweis „4 )\" angefügt,\nschutz\" die Worte „Bundesanstalt für Arbeits-\nmedizin\" eingefügt,                                    bb) bei der Amtsbezeichnung „Kriminalmeister''\nbb) nach den Worten „Bundesbahn-Zentralämter                      der Fußnotenhinweis „1)\" durch den Fußnoten-\nMinden und München\" die Worte „Bundesfor-                   hinweis „ 4 )\" ersetzt,\nschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere\"         cc) bei der Amtsbezeichnung „Obersekretär'' der\neingefügt.                                                  Fußnotenhinweis ,,7)\" und bei der Amtsbe-\nzeichnung „Oberwerkmeister'' der Fußnoten-\nb) Die Vorbemerkung Nummer Sa wird wie folgt ge-\nhinweis „0 )\" angefügt,\nändert:\naa) In Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Nr. 1               dd) folgende neue Fußnoten 7 und 8 angefügt:\nBuchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b wird je-                  ,,7) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mitt-\nweils nach der Angabe „A 12\" das Komma                           leren allgemeinen Vollzugsdienstes bei\ngestrichen und folgender Satzteil angefügt:                      den Justizvollzugsanstalten.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993                                347\n0\n)  Als Eingangsamt für die Laufbahn des               cc) die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-\nWerkdienstes bei den Justizvollzugsan-                  amtes für die Anerkennung ausländischer\nstalten.\"                                               Flüchtlinge\" gestrichen,\nh) In der Besoldungsgruppe A 13 werden                            dd) die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-\namtes für Finanzen\" gestrichen,\naa) vor der Dienstgradbezeichnung „Major' die\nDienstgradbezeichnungen „Stabshauptmann 15)\"              ee) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des\nund „Stabskapitänleutnant 15)\" eingefügt,                      Deutschen Wetterdienstes\" die Amtsbezeich-\nnung „Präsident eines Grenzschutzpräsi-\nbb) folgende neue Fußnote 15 angefügt:\n15\ndiums\" eingefügt.\n,, ) Für Funktionen in der Laufbahn des mili-\ntärfachlichen Dienstes nach Maßgabe            m) In der Besoldungsgruppe B 7 werden\nsachgerechter Bewertung für bis zu 2 v. H.\naa) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der\nder Gesamtzahl der für Hauptleute/Kapi-\nBundesakademie für öffentliche Verwaltung\"\ntänleutnante und für Stabshauptleute/\ndie Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-\nStabskapitänleutnante in dieser Laufbahn\nschuldenverwaltung\" mit dem Fußnotenhin-\nausgebrachten Planstellen.\"\nweis ,,2)\" eingefügt,\ni) In der Besoldungsgruppe B 2 werden                            bb) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des\naa) bei den Amtsbezeichnungen „Abteilungsdirek-                     Bundesamtes für den Militärischen Abschirm-\ntor, Abteilungspräsident\" nach dem ersten                      dienst\" die Amtsbezeichnung „Präsident des\nFunktionszusatz der Fußnotenhinweis „5)\"                        Bundesamtes für Finanzen\" eingefügt,\nangefügt,\ncc) folgende Fußnote 2 eingefügt:\nbb) folgende neue Fußnote 5 eingefügt:                             ,,2) Der am 1. August 1992 im Amt befindliche\n,,5) Führt als Leiter der Abteilung 1 (Vollzug)                     Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbe-\nbei einem Grenzschutzpräsidium die Amts-                     züge aus der Besoldungsgruppe B 8.\"\nbezeichnung „Abteilungspräsident\" mit\ndem Zusatz „im Bundesgrenzschutz\".\"             n) In der Besoldungsgruppe B 8 werden\naa) die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-\nj) In der Besoldungsgruppe B 3 werden                                  schuldenverwaltung\" gestrichen,\naa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der\nBundesmonopolverwaltung für Branntwein\"                   bb) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der\ndie Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bun-                      Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\"\ndesschuldenverwaltung\" eingefügt,                              die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-\namtes für die Anerkennung ausländischer\nbb) bei der Amtsbezeichnung „Direktor im Bun-                       Flüchtlinge\" eingefügt.\ndesgrenzschutz\" der Funktionszusatz ,,- als\nder ständige Vertreter des Kommandeurs ei-\nnes Grenzschutzkommandos -\" gestrichen\nund der Funktionszusatz ,,- als Kommandeur\nArtikel 7\nder Grenzschutzschule -\" durch den Funk-\ntionszusatz ,,- als Leiter der Grenzschutzschu-                Änderung der Verordnungen\nle -\" ersetzt,                                          zu§ 26 Abs.4 Nr.1 und§ 26 Abs.4 Nr.2\ncc) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident\"                     des Bundesbesoldungsgesetzes\ndie Amtsbezeichnung „Vizepräsident bei der\nBundeszentrale für politische Bildung\" einge-      1. Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesol-\nfügt.                                                 dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 21. August 1992 (BGBI. 1 S. 1595) wird wie folgt\nk) In der Besoldungsgruppe B 4 werden                        geändert:\naa) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bun-            a) In § 1 Nr. 1 und Nr. 2 werden jeweils die Worte „in\ndeszentrale für politische Bildung - als Mitglied        den Besoldungsgruppen A 6/A 7 20 vom Hundert,\"\ndes Direktoriums -\" gestrichen,                          gestrichen und die Worte „in der Besoldungsgruppe\nbb) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident\"                 A 8 40 vom Hundert\" durch die Worte „in den Besol-\ndie Amtsbezeichnung „Vizepräsident der                   dungsgruppen A 7/A 8 60 vom Hundert\" ersetzt.\nBundesschuldenverwaltung\" eingefügt.                 b) In § 1 Nr. 5 werden die Worte „in der Besoldungs-\ngruppe A 6 10 vom Hundert\" gestrichen und die\n1) In der Besoldungsgruppe B 6 werden\nWorte „in der Besoldungsgruppe A 7 40 vom Hun-\naa) die Amtsbezeichnung „Kommandeur im Bun-                  dert\" durch die Worte „in der Besoldungsgruppe A 7\ndesgrenzschutz - als Kommandeur eines                    50 vom Hundert\" ersetzt.\nGrenzschutzkommandos-\" gestrichen,\nbb) nach der Amtsbezeichnung \"Präsident der            2. Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesol-\nBundesmonopolverwaltung für Branntwein\"               dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\ndie Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-            vom 21. August 1992 (BGBI. 1 S. 1597) wird wie folgt\nzentrale für politische Bildung\" eingefügt,           geändert:","348                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nIn § 2 Nr. 6 werden die Worte „25 vom Hundert in der     1. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:\nBesoldungsgruppe A 7\" durch die Worte „35 vom Hun-\n,,§ 24a\ndert in der Besoldungsgruppe A 7\" ersetzt.\nZeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgeset-\nzes für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt\nwerden, sind nicht ruhegehaltfähig.\"\nArtikel 8\nÄnderung                            2. In § 26 Abs. 7 werden Satz 3 wie folgt gefaßt und Satz 4\nder Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung                      angefügt:\n„Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um\nDie Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung vom                 sechzig Deutsche Mark für den Soldaten im Ruhestand\n21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345), zuletzt geändert durch          und die Witwe; Entsprechendes gilt für Mindestversor-\nArtikel 1 der Verordnung vom 6. Januar 1993 (BGBI. 1             gungsbezüge und Mindestunfallversorgungsbezüge,\nS. 62), wird wie folgt geändert:                                 die am 31. Dezember 1991 zustanden. Der Erhöhungs-\nbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 43 dieses\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Die Sätze 1           Gesetzes in Verbindung mit§ 25 des Beamtenversor-\nund 2 gelten\" durch die Worte „Satz 1 gilt\" ersetzt.         gungsgesetzes außer Betracht.\"\n2. In§ 14 Abs. 3 wird die Angabe „31. Dezember 1993\"\ndurch die Angabe „31. Dezember 1994\" ersetzt.                                         Teil 3\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nArtikel 9\nArtikel 11\nÄnderung des Beamtenversorgungsgesetzes\nRückkehr\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der                    zum einheitlichen Verordnungsrang\nBekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2298),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom               Die auf Artikel 3, Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 8 be-\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2088), wird wie folgt ge-       ruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen\nändert:                                                       können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung\ndurch Rechtsverordnung geändert werden.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nIn Abschnitt II wird nach § 12 eingefügt:                                           Artikel 12\n,,§ 12a      Nicht zu berücksichtigende Zeiten\".                                  Inkrafttreten\n2. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:                   (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in\n,,§ 12a                          Kraft.\nNicht zu berücksichtigende Zeiten               (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kratt:\nZeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgeset-       1. mit Wirkung vom 1. März 1991 Artikel 2 § 3 und Arti-\nzes für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt       kel 6 Nr. 1;\nwerden, sind nicht ruhegehaltfähig.\"\n2. mit Wirkung vom 1. April 1991 Artikel 3 Nr. 3;\n3. In § 14 Abs. 4 werden Satz 3 wie folgt neu gefaßt und      3. mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 Artikel 6 Nr. 2 bis\nSatz 4 angefügt:                                             4, Artikel 8 Nr. 1, Artikel 9 Nr. 1 und Nr. 2 und Artikel 10\nNr. 1;\n„Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um\nsechzig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten           4. mit Wirkung vom 1. Januar 1992 Artikel 1, soweit die\nund die Witwe; Entsprechendes gilt für Mindestversor-        Anlage VIII des Bundesbesoldungsgesetzes durch die\ngungsbezüge und Mindestunfallversorgungsbezüge,              Anlage 4 dieses Gesetzes ersetzt wird, und Artikel 6\ndie am 31. Dezember 1991 zustanden. Der Erhöhungs-           Nr. 5, 6 und 7;\nbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Be-       5. mit Wirkung vom 1. Juni 1992 Artikel 1, Artikel 2 §§ 1\ntracht.\"                                                     und 2, Artikel 3 Nr. 1 und 2 und Artikel 4, soweit die\nAnlagen IV bis VI i und IX des Bundesbesoldungsgeset-\nzes durch die Anlagen 1 bis 3 i und 5 dieses Gesetzes\nArtikel 10                              ersetzt werden und soweit Bezüge der Besoldungs-\ngruppen A 13 bis A 16 und der Bundesbesoldungsord-\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                      nungen B, C und R geregelt werden;\n6. mit Wirkung vom 1. August 1992 Artikel 6 Nr. 10 Buch-\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nstabe j Doppelbuchstabe cc, Buchstabe k Doppelbuch-\nBekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842), zu-\nstabe aa und Buchstabe I Doppelbuchstabe bb;\nletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2088), wird wie folgt ge-       7. mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 Artikel 1, soweit in\nändert:                                                          der Anlage 5 dieses Gesetzes die Nummer 8d einge-","Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993                              349\nfügt wird, Artikel 6 Nr. 10 Buchstabe c, Buchstabe 1       Buchstabe I Doppelbuchstabe dd, Buchstabe m und\nDoppelbuchstabe cc und Buchstabe n Doppelbuchsta-          Buchstabe n Doppelbuchstabe aa sowie Artikel 7;\nbe bb;                                                  9. am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes Arti-\n8. mit Wirkung vom 1. Januar 1993 Artikel 6 Nr. 8, 9          kel 6 Nr. 10 Buchstaben b, h, i, Buchstabe j Doppel-\nund 10 Buchstaben d, f und g, Buchstabe j Doppel-          buchstabe bb und Buchstabe I Doppelbuchstaben aa\nbuchstabe aa, Buchstabe k Doppelbuchstabe bb,              und ee.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die\nnach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-\nmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. März 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","350                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 1\n(Anlage IV des BBesG)\n1. Bundesbesoldungsordnung A                                                                           Grundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nBesol-      Orts-\nzuschlag                                                                                      Dienstaltersstufe\ndungs-\ngruppe       Tarif-\nklasse         1                                                                                      7\n1       2      1     3        1      4     1       5    1     6       1\nA    1              1 394,79           1 443,07       1 491,35        1 539,63      1 587,91   1 636, 19      1 684,47\nA    2              1 515,18           1 563,10       1 611,02        1 658,94      1 706,86   1 754,78       1 802,70\nA    3              1 611,72           1 662,70       1 713,68        1 764,66      1 815,64   1 866,62       1 917,60\nA    4              1 666,52           1 726,53       1 786,54        1 846,55      1 906,56   1 966,57      2 026,58\nII\nA    5              1 686,44           1 749,88       1 813,32        1 876,76      1 940,20   2 003,64      2 067,08\nA    6              1 745,20           1813,18        1 881, 16       1 949,14     2017,12     2 085,10      2153,08\nA    7              1 857,03           1 925,76       1 994,49        2 063,22     2 131,95    2 200,68      2 269,41\nA    8              1 941, 13          2 023,34       2105,55         2 187,76     2 269,97    2 352,18      2 434,39\nA 9                 2 085,33           2 162,94       2 243,82        2 325,33     2 408,35    2 498,82      2 589,29\nA10                 2 283,45           2 395,86       2 508,27        2 620,68     2 733,09    2 845,50      2 957,91\nlc\nA 11                2 660,28           2 775,46       2 890,64        3 005,82     3 121,00    3 236,18      3 351,36\nA12                 2 897,58           3 034,91       3172,24         3 309,57     3 446,90    3 584,23      3 721,56\nA13                 3 282,85           3 431,14       3 579,43        3 727,72     3 876,01    4 024,30      4172,59\nA14                 3 379,13           3 571,42       3 763,71        3 956,00     4148,29     4 340,58      4 532,87\nlb\nA15                 3 809,97           4 021,38       4 232,79        4 444,20     4 655,61    4 867,02      5 078,43\nA16                 4 234,60           4 479,11       4 723,62        4 968,13     5 212,64    5 457,15      5 701,66\n2. Bundesbesoldungsordnung B\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoldungs-       Ortszuschlag\ngruppe          Tarifklasse\n8 1                                6 769,71\nlb\nB 2                                8 028,94\n8    3                              8 400,10\n8    4                              8 958,43\nB    5                              9 598,97\n8    6                            10 203,87\nla\nB    7                            10 792,26\nB    8                            11 405,56\n8    9                            12 167,04\nB  10                             14 531,68\nB   11                             15 865,28\n3. Bundesbesoldungsordnung C                                                                           Grundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nBesol-       Orts-\nzuschlag                                                                                       Dienstaltersstufe\ndungs-\ngruppe      Tarif-\nklasse        1                 2             3               4             5          6              7\n1              1               1            1            1             1\nC 1                 3 282,85           3 431,14       3 579,43        3 727,72     3 876,01    4 024,30      4172,59\nC 2                 3 292,01           3 528,33       3 764,65        4 000,97     4 237,29    4 473,61      4 709,93\nlb\nC 3                 3 720,33           3 987,90       4 255,47        4 523,04     4 790,61    5 058,18      5 325,75\nC 4           la    4 818,09           5 087,06       5 356,03        5 625,00     5 893,97    6162,94       6 431,91","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993                             351\nGültig ab 1. Mai 1992,\nfür die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16\nsowie für die\nBundesbesoldungsordnungen B, C und R\nab 1. Juni 1992\n8    1     9    1     10     1      11     1     12      1      13     1     14      1      15\n1 732,75\n1 850,62\n1 968,58\n2 086,59\n2 130,52   2 193,96\n2 221,06   2 289,04   2 357,02\n2 338,14   2 406,87   2 475,60      2 544,33      2 613,06\n2 516,60   2 598,81   2 681,02      2 763,23      2 845,44      2 927,65\n2 679,76   2 770,23   2 860,70      2 951,17      3 041,64      3132,11\n3 070,32   3 182,73   3 295,14      3 407,55      3 519,96      3 632,37\n3 466,54   3 581,72   3 696,90      3 812,08      3 927,26      4 042,44      4157,62\n3 858,89   3 996,22   4133,55       4 270,88      4 408,21      4 545,54      4 682,87\n4 320,88   4 469,17   4 617,46      4 765,75      4 914,04      5 062,33      5 210,62\n4 725,16   4 917,45   5 109,74      5 302,03      5 494,32      5 686,61      5 878,90\n5 289,84   5 501,25   5 712,66      5 924,07      6135,48       6 346,89      6 558,30      6 769,71\n5 946,17   6 190,68   6 435,19      6 679,70      6 924,21      7168,72       7 413,23      7 657,74\n8    1     9    1     10     1      11     1     12      1      13      1     14     1      15\n4 320,88   4 469,17   4 617,46      4 765,75      4 914,04      5 062,33      5 210,62\n4 946,25   5 182,57   5 418,89      5 655,21      5 891,53      6 127,85      6 364,17      6 600,49\n5 593,32   5 860,89   6 128,46      6 396,03      6 663,60      6 931,17      7198,74       7 466,31\n6 700,88   6 969,85   7 238,82      7 507,79      7 776,76      8 045,73      8 314,70      8 583,67","352                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n4. Bundesbesoldungsordnung R\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nOrts-\nBesol-\nzuschlag         1          2            3         4           5          6       7            8        9           10\ndungs-\nTarif-\ngruppe                                                          Lebensalter\nklasse\n31         33           35         37          39        41       43          45       47           49\nR 1                   4 253,19   4 555,23 4 857,27 5 159,31 5 461,35 5 763,39 6 065,43 6 367,47 6 669,51 6 971,55\nlb\nR 2                   4 976,18   5 278,22 5 580,26 5 882,30 6 184,34 6 486,38 6 788,42 7 090,46 7 392,50 7 694,54\nR    3                 8 400,10\nR   4                  8 958,43\nR    5                 9 598,97\nR    6               10 203,87\nla\nR   7                10 792,26\nR    8               11 405,56\nR   9                12 167,04\nR  10                15 205,79\nAnlage 2\nGültig ab 1. Mai 1992,\n(Anlage V des BBesG)\nfür die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16\nsowie für die\nOrtszuschlag            Bundesbesoldungsordnungen B, C und R\n(Monatsbeträge in DM)                                    ab 1. Juni 1992\nTarifklasse                  Zu der Tarifklasse gehörende                                                            Stufe 3\nStufe 1            Stufe 2\nBesoldungsgruppen                                                                   1 Kind\nB 3 bis B 11\nla           C4                                                       1 034,98           1 200,08             1 341,35\nR 3 bis R 10\nB  1 und B 2\nlb           A  13 bis A 16                                             873,09           1 038,19             1 179,46\nC  1 bis C 3\nR  1 und R 2\nlc           A 9 bis A 12                                               775,93             941,03             1 082,30\nII          A 1 bis A 8                                                730,94             888,16             1 029,43\nBei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 141,27 DM.\nIn Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind in\nden Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 40 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 30 DM und in Besoldungsgruppe A 5\num je 20 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe\nzurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.\nOrtszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 : Tarifklasse I c 620, 75 DM\nTarifklasse II 584,76 DM.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993                            353\nGültig ab 1. Mai 1992,                                                                               Anlage 3a\nfür die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16                                                 (Anlage Via des BBesG)\nsowie für die\nBundesbesoldungsordnungen 8, C und R\nab 1. Juni 1992\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     2       3       4      5       6       7     8     9       10     11       12\nA 1 bis AB ....      1 416 1 673    1 930  2187    2444   2 701    2 958 3 215 3472    3 729  3986    4243\nA 9 ..........       1 665 1 942    2 219  2496    2 773  3 050    3327  3604  3 881   4158   4435    4 712\nA 10 ..........      1 883 2 170    2457   2744    3 031  3 318    3605  3892  4179    4466   4 753    5 040\nA 11 ..........      2 057 2 358    2 659  2960    3 261  3 562    3 863 4164  4465    4 766  5067     5 368\nA 12 ..........      2 289 2 608    2 927   3246   3 565  3884     4203  4522  4 841   5160   5479     5 798\nA 13 ..........      2 517 2 849    3 181   3 513  3 845  4177     4509  4841  5173    5505   5 837    6169\nA 14 ..........       2 750 3093     3436   3 779   4122   4465     4808  5 151 5494    5 837  6180     6 523\nA 15 ..........       3 071 3 443    3 815  4187    4559   4 931    5 303 5 675 6047    6 419  6 791    7163\nA 16 bis 8 2 ....     3259  3 651    4 043  4435    4827   5 219    5 611 6003  6395    6 787  7179     7 571\n8 3 und B 4 ....     3259  3 665    4078   4491    4904   5 317    5 730 6143  6 556   6969   7 382    7795\n8 5 bis 8 7 ....     3 604 4 060    4 516  4 972   5428   5 884    6 340 6796  7252    7708   8164     8 620\n8 8 und höher ..     3 876 4 393    4910   5427    5 944  6461     6978  7495  8 012   8529   9 046    9563\nGültig ab 1. Mai 1992,                                                                                Anlage 3b\nfür die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16                                                 (Anlage Vlb des BBesG)\nsowie für die\nBundesbesoldungsordnungen 8, C und R\nab 1. Juni 1992\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     2        3       4      5       6       7     8      9      10     11       12\nA 1 bisA8 ....        1 204 1 422    1 640   1 858  2076   2294     2 512 2730  2948    3166   3384     3602\nA 9 ..........        1 415 1 650    1 885  2120    2 355  2590     2825  3060  3295    3530   3765     4000\nA 10 ..........       1 601 1 845   2 089   2333    2577   2 821    3065  3309  3553    3 797  4041     4285\nA 11 ..........       1 748 2 004   2260    2 516   2772   3028     3284  3540  3 796   4052   4308     4564\nA 12 ..........       1 946 2217    2488    2 759   3030   3 301    3572  3843  4114    4385   4656     4927\nA 13 ..........       2139  2 421   2703    2 985   3267   3549     3 831 4113  4395    4677   4959     5 241\nA 14 ..........       2 338 2 630   2 922   3 214   3506   3 798    4090  4382  4674    4966   5258     5 550\nA 15 ..........       2 610 2 926   3242    3558    3874   4190     4506  4822  5138    5454   5 770    6086\nA 16 bis 8 2 ....     2 770 3103    3436    3 769   4102   4435     4 768 5 101 5434    5 767  6100     6433\n8 3 und 84 ....      2 770 3 115   3466    3 817   4168   4 519    4870  5 221 5 572   5 923  6274     6625\n8 5 bis 8 7 ....     3 063 3 451   3 839   4227    4615   5 003    5 391 5 779 6167    6 555  6943     7 331\n8 8 und höher ..     3295  3 734   4173    4 612   5 051  5490     5929  6368  6807    7246   7685     8124","354                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 3c                                                                                Gültig ab 1. Mai 1992,\n(Anlage Vlc des BBesG)                                                 für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16\nsowie für die\nBundesbesoldungsordnungen B, C und R\nab 1. Juni 1992\nAuslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1    2      3       4       5      6        7        8      9      10      11      12\nA 1 bis AB ....      991 1171   1 351   1 531   1 711  1 891    2071    2 251   2 431  2 611   2 791   2 971\nA 9 ..........     1 165 1 359  1 553   1 747   1 941  2 135    2 329   2 523   2 717  2 911   3105    3299\nA 10 ..........    1 318 1 519  1 720   1 921   2122   2 323    2524    2725    2926   3 127   3328    3 529\nA 11 ..........    1 440 1 651  1 862  2073     2284   2495     2706    2 917   3128   3339    3550    3 761\nA 12 ..........    1 602 1 825 2048    2 271    2494   2 717    2940    3163    3386   3609    3832    4055\nA 13 ..........    1 762 1 994  2 226   2458    2690   2 922    3154    3386    3 618  3850    4082    4 314\nA 14 ..........    1 925 2165   2 405  2 645    2 885  3125     3365    3605    3845   4085    4 325   4 565\nA 15 ..........    2150  2 410  2 670   2 930   3190   3450     3 710   3970    4230   4490    4 750   5010\nA 16bis82 ....     2 281 2 555  2 829   3103    3377   3651     3925    4199    4473   4 747   5 021   5 295\nB 3und84 ....      2 281 2 565  2854    3 143   3432   3 721    4 010   4299    4588   4877    5166    5455\nB 5bisB 7 ....     2 523 2842   3 161   3480    3 799  4 118    4437    4 756   5075   5 394   5 713   6032\nB 8 und höher ..   2 713 3075   3437    3 799   4 161  4 523    4885    5247    5609   5 971   6333    6695\nAnlage 3d                                                                                Gültig ab 1. Mai 1992,\n(Anlage Vld des BBesG)                                                 für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16\nsowie für die\nBundesbesoldungsordnungen B, C und R\nab 1. Juni 1992\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n- Unterkunft und Verpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\nSMe\nBesoldungsgruppe\n1    2      3       4       5      6        7        8      9      10      11      12\nA 1 bisA8 ....       694   820    946   1 072   1198   1 324    1 450   1 576   1 702  1828    1954    2080\nA 9 ..........       815   951  1087    1223    1359   1495     1631    1 767   1903   2039    2175    2 311\nA 10 ..........      923 1 064  1 205   1346    1487   1628     1 769   1 910   2051   2192    2333    2 474\nA 11 ..........    1008  1156   1304    1 452' 1600    1748     1896    2044    2192   2340    2488    2636\nA 12 ..........    1 121 1277   1 433   1 589   1 745  1 901    2057    2213    2369   2525    2 681   2837\nA 13 ..........    1 233 1 395  1 557   1 719   1 881  2043     2205    2367    2529   2691    2853    3015\nA 14 ..........    1 347 1 515  1683    1 851   2 019  2187     2355    2523    2691   2859    3027    3195\nA 15 ..........    1 505 1687   1 869   2 051   2233   2415     2597    2779    2961   3143    3325    3507\nA 16bisB2 •...     1 597 1789   1 981   2173    2365   2557     2749    2941    3133   3325    3517    3709\nB 3und 84 ....     1 597 1 795  1 997   2199    2401   2603     2805    3007    3209   3 411   3 613   3 815\nB 5bisB7 ....      1 766 1 989  2 212   2435    2658   2 881    3104    3327    3550   3773    3996    4 219\nB 8undhöher ..     1 899 2152   2405    2658    2 911  3164     3417    3670    3923   4176    4429   4682","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993                               355\nGültig ab 1. Mai 1992,                                                                                  Anlage 3e\nfür die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16                                                  (Anlage Vle des BBesG)\nsowie für die\nBundesbesoldungsordnungen B, C und R\nab 1. Juni 1992\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n- Unterkunft oder Verpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     2       3        4       5      6        7      8    9       10      11      12\nA 1 bisA8 ....         842   995   1148     1 301   1 454   1 607    1 760 1 913 2 066   2 219   2372    2 525\nA 9 ..........         990 1 155   1 320    1 485   1 650   1 815    1 980 2145  2 310   2475    2640    2805\nA 10 ..........      1 120 1 291   1 462    1 633   1 804   1 975    2146  2 317 2488    2659    2 830   3 001\nA 11 ..........      1 224 1 403   1 582    1 761   1 940   2 119    2298  2 477 2 656   2 835   3 014   3193\nA 12 ..........      1 362 1 552   1 742    1 932   2122    2 312    2502  2692  2 882   3072    3262    3452\nA 13 ..........      1 498 1 695   1 892    2089    2 286   2483     2 680 2877  3074    3 271   3468    3665\nA 14 ..........      1 636 1 840   2 044    2 248   2452    2656     2 860 3064  3268    3472    3676    3 880\nA 15 ..........      1 828 2 049   2 270    2 491   2 712   2 933    3154  3375  3596    3817    4 038   4259\nA 16 bis B 2 ....    1 939 2172    2405     2638    2 871   3104     3337  3570  3803    4036    4 269   4 502\nB 3 und B 4 ....     1 939 2 181   2427     2 673   2 919   3165     3 411 3657  3 903   4149    4 395   4 641\nB 5 bis B 7 ....     2145  2 416   2687     2958    3229    3500     3 771 4042  4 313   4 584   4855    5126\nB 8 und höher ..     2 306 2 614   2 922    3230    3538    3846     4154  4462  4 770   5 078   5 386   5694\nGültig ab 1. Mai 1992,                                                                                   Anlage 3f\nfür die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16                                                    (Anlage Vif des BBesG)\nsowie für die\nBundesbesoldungsordnungen B, C und R\nab 1. Juni 1992\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     2       3        4       5       6        7     8     9       10      n       12\nA 1 bisA8 ....       1 571 1 836   2101     2366    2 631   2896     3161  3426  3 691   3 956   4 221   4486\nA 9 ..........       1 838 2123    2408     2693    2 978   3263     3548  3833  4118    4403    4688    4 973\nA 10 ..........      2 079 2 374   2669     2 964   3259    3554     3849  4144  4439    4 734   5029    5 324\nA 11 ..........      2273  2 584   2 895    3206    3 517   3828     4139  4450  4 761   5 072   5 383   5694\nA 12 ..........      2 528 2 856   3184     3 512   3840   4168      4496  4 824 5152    5480    5808    6136\nA 13 ..........      2 780 3122    3464     3806    4148   4490      4 832 5174  5516    5 858   6200    6542\nA 14 ..........      3036  3390    3 744   4 098    4452   4 806     5160  5 514 5 868   6222    6576    6 930\nA 15 ..........      3 393 3 777   4 161   4545     4929   5 313     5697  6 081 6465    6 849   7 233   7 617\nA 16 bis B 2 ....    3 613 4 017   4 421   4825     5 229  5633      6037  6 441 6845    7 249   7653    8057\nB 3 und B 4 ....     3628  4 054   4480    4 906    5 332  5 758     6184  6610  7036    7 462   7888    8 314\nB 5 bis B 7 ....     4045  4 514   4983     5452    5 921   6390     6859  7 328 7797    8266    8 735\nB 8 und höher ..     4380  4 912   5444     5 976   6508    7040     7 572 8104  8636    9168","356                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 3g                                                                                 Gültig ab 1. Mai 1992,\n(Anlage Vlg des BBesG)                                                  für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16\nsowie für die\nBundesbesoldungsordnungen B, C und R\nab 1. Juni 1992\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     2      3       4      5      6         7        8       9     10      11      12\nA 1 bisA8 ....     1 346 1 571  1 796   2 021  2 246   2 471    2 696    2 921   3146   3 371   3596    3 821\nA 9 ..........     1 575 1 817  2 059   2 301  2 543   2 785    3 027    3269    3 511  3 753   3 995   4237\nA 10 ..........    1 783 2 034  2 285   2 536  2787    3038     3289     3 540   3 791  4042    4293    4544\nA 11 ..........    1 950 2 214  2 478   2 742  3006    3270     3534     3 798   4062   4326    4590    4854\nA 12 ..........    2170  2 448  2 726   3004   3282    3560     3 838    4116    4394   4672    4950    5228\nA 13 ..........    2 388 2 679  2 970   3261   3552    3843     4134     4425    4 716  5 007   5298    5589\nA 14 ..........    2 606 2 906 3206    3506    3 806   4106     4406     4 706   5006   5 306   5606    5 906\nA 15 ..........    2 914 3240  3566    3892    4 218   4544     4870     5196    5522   5848    6174    6 500\nA 16 bis B 2 ....  3104  3 447 3 790   4133    4476    4 819    5 162    5 505   5 848  6191    6534    6877\nB 3und 84 ....     3123  3485  3847    4209    4 571   4933     5295     5 657   6 019  6 381   6743    7105\nB 5bis87 ....      3484  3883  4282     4 681  5080    5479     5878     6277    6676   7075    7474\nB 8 und höher ..   3777  4 229 4 681   5133    5 585   6037     6489     6 941   7 393  7845\nAnlage 3h                                                                                 Gültig ab 1. Mai 1992,\n(Anlage Vlh des BBesG)                                                 für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16\nsowie für die\nBundesbesoldungsordnungen B, C und R\nab 1. Juni 1992\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     2      3       4      5       6        7         8      9      10      11      12\nA 1 bisA8 ....     1 129 1 314 1499     1 684  1 869   2054     2239     2424    2609   2794    2979    3164\nA 9 ..........     1 318 1 518 1 718    1 918  2118    2 318    2 518    2718    2 918  3118    3318    3 518\nA 10 ..........    1 492 1 698 1 904   2110    2 316   2522     2728     2934    3140   3346    3552    3758\nA 11 ..........    1 633 1 851 2069    2287    2505    2723     2 941    3159    3377   3595    3 813   4031\nA 12 ..........    1 815 2045  2275    2505    2735    2965     3195     3425    3655   3885    4115    4345\nA 13 ..........    1 998 2236  2474    2 712   2950    3188     3426     3664    3902   4140    4378    4 616\nA 14 ..........    2182  2429  2676    2923    3170    3417     3664     3 911   4158   4405    4652    4899\nA 15 ..........    2440  2709  2 978   3247    3 516   3785     4054     4323    4592   4861    5130    5399\nA 16bis82 ....     2 601 2884  3167    3450    3733    4016     4299     4582    4865   5148    5431    5 714\nB 3und 84 ....     2 619 2 917 3215    3 513   3 811   4109     4407     4 705   5003   5 301   5599    5897\nB 5bis8 7 ....     2 927 3255  3583    3 911   4239    4567     4895     5223    5 551  5879    6207\nB 8 und höher ..   3178  3552  3926    4300    4674    5 048    5422     5796    6170   6544","Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993                                                                   357\nGültig ab 1. Mai 1992,                                                                                                                                                 Anlage 3i\nfür die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16                                                                                                                (Anlage Vli des BBesG)\nsowie für die\nBundesbesoldungsordnungen 8, C und R\nab 1. Juni 1992\nAuslandskinderzuschlag (§ 56)\n(Monatsbeträge in DM je Kind)\nnach § 56 Abs. 1 Nr. 1\nnach§ 56\nStufe des Auslandszuschlages                                            Abs. 1 Nr. 2\nBesoldungsgruppe\n1              2             3              4                5    6        7      8       9      10   11       12\nA 1 bis A 16                                                                                                                                                          206\n206           236             266           296             326     356     386     416     446    476 506       536\n8 1 bis 8 11\nDieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Bundes-\nkindergeldgesetz zustehen würde.\nGültig ab 1. Januar 1992                                                                                                                                                 Anlage4\n(Anlage VIII des BBesG)\nAnwärtergrundbetrag\nAnwärterverheiratetenzuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nFür Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1983 eingestellt worden sind:\n#1\nGrundbetrag                   Verheiratetenzuschlag\nEingangsamt, in das der Anwärter\nnach Abschluß des Vorbereitungsdienstes                                                       vor Vollendung     nach Vollendung\nnach§ 62             nach§ 62\nunmittelbar eintritt                                                        des 26. Lebens-     des 26. Lebens-\nAbs. 1             Abs.2\njahres              jahres\nA 1 bisA4 .................................... \".                                                              1 206               1 322            315                105\nA 5bisA 8 ...............................                                                                      1 390               1 546            364                105\nA 9 bis A 11          • ••  •  •  •  •••     •  •.    tl II.•.      e 0,. 6 ••      e.    OI • • 8.            1 472               1 650            420                105\nA12    •.  e.  e ••   e e.  •  •  0, •II•    II 01\"   •••     11 III> ••  II 01.    e.    0.    II  ••         1 685               1 876            444                105\nA13    • • e e e •  • • e • •  tt II t,  • • •  o, •  <> •  e\"'  OI \"'ll\" •  • •    11 t, •   • Q   II e       1 734               1 934            459                105\nA 13 + Zulage\n(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der\nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-\nordnungen A und 8)\noder R 1     • • •  • e.  • •  •  •  •   • • •  •  IO •  •  • •  e  e •lt ••    II  e  II 0,  ••    II e       1 784               1 998            474                105","358                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 5                                                                                                            Gültig ab 1. Mai 1992,\n(Anlage IX des BBesG)                                                                    für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16\nsowie für die\nBundesbesoldungsordnungen 8, C und R\nab 1. Juni 1992\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen\n(Monatsbeträge)\n- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -\nBetrag in Deutscher Mark,                                                     Betrag in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt in                                       Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                                         Vomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsgesetz                                                   Nr. 7 Buchstabe a                                             200,00\n§44                                    bis zu         200,00                     Buchstabeb                                              80,00\n§48Abs. 2                              bis zu          100,00            Nr. 8 Buchstabe a                                             250,00\nBuchstabeb                                            130,00\n§78                                    bis zu          150,00\nNr. 9                                                         120,00\n§ 80a\nAbs. 1 und 2                                                     Nummer 6\nAbs. 1\nDie Zulage beträgt für die Beamten\nBuchstabea                                                    900,00\ndes einfachen Dienstes                       120,00             Buchstabe b                                                   720,00\ndes mittleren Dienstes                       180,00             Buchstabec                                                    576,00\ndes gehobenen Dienstes                       300,00                                                                           200,00\nNummer6a\ndes höheren Dienstes                         430,00\nNummer 7\nAbs. 3\nDie Zulage beträgt für die                    12,5 v. H. des\nBuchstabe a Nr. 1                                500,00         Beamten und Soldaten der                      Endgrundgehalts\nNr.2                              170,00         Besoldungsgruppen                             oder, bei festen\nBuchstabe b Nr. 1                                200,00                                                       Gehältern, des\nGrundgehalts der\nNr.2                               120,00\nBesoldungsgruppe*)\nA 1 bis A 5                                   AS\nBundesbesoldungsordnungen A und B                                    A 6 bis A 9                                   A9\nVorbemerkungen                                                       A 10 bis A 13                                 A13\nNummer 2 Abs. 2                                       250,00         A 14, A 15, B 1                               A 15\nA 16, B 2 bis B 4                             B3\nNummer4                                               100,00\nB 5 bis B 7                                   B6\nNummer4a                                              150,00         B 8 bis B 10                                  B9\nNummer 5                                                             B 11                                          B 11\nDie Zulage beträgt für\nNummer 8 Abs. 1\nMannschaften,                                                   Die Zulage beträgt\nUnteroffiziere/Beamte\nfür die Beamten der Besoldungsgruppen\nder Besoldungsgruppen A 5 und A 6                  70,00\nA 1 bisA5                                                     223,45\nUnteroffiziere/Beamte                                                                                                             307,25\nA6 bisA 9\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9                100,00             A 10 bisA 13                                                  391,04\nOffiziere/Beamte des gehobenen                                      A 14 und höher                                                474,83\nund höheren Dienstes                             150,00        für Anwärter der Laufbahngruppe\nNummer Sa                                                                des mittleren Dienstes                                        167,59\nAbs. 1                                                                 des gehobenen Dienstes                                        223,45\ndes höheren Dienstes                                          279,31\nBuchstabe a                                      180,00\nBuchstabe b                                      300,00       Nummer Sa\nBuchstabe c                                      430,00         Die Zulage beträgt\nfür die Beamten der Besoldungsgruppen\nAbs.2\nA 1 bisA5                                                     122,90\nNr. 1 Buchstabe a                                270,00             A6bisA9                                                       167,59\nBuchstabe b                               200,00             A 10 bisA 13                                                  206,69\nNr. 2 Buchstabe a                                200,00             A 14 und höher                                                245,80\nBuchstabe b                                 80,00        für Anwärter der Laufbahngruppe\ndes mittleren Dienstes                                          89,38\nNr. 3                                            130,00\ndes gehobenen Dienstes                                        117,32\nNr. 4 und 5                                      120,00                                                                           145,25\ndes höheren Dienstes\nNr. 6 Buchstabe a                                270,00\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\nBuchstabe b                               200,00       1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).","Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1993                                                359\nBetrag in Deutscher Mark,                                           Betrag in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt in                                                     Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                               Vomhundert, Bruchteil\nNummer 8b                                                                       Nummer 23\nDie Zulage beträgt                                                              Abs.1                                                 20,00\nfür die Beamten der Besoldungsgruppen                                           Abs.2                                                 45,00\nA 1 bis AS                                                    201,11\nA6bisA9                                                       256,97     Nummer 24\nA 10bisA 13                                                   335,18       Die Zulage beträgt für Beamte\nA 14 und höher                                                413,38         des mittleren Dienstes/\nfür Unteroffiziere                                  20,00\nfür Anwärter der Laufbahngruppe\ndes gehobenen Dienstes/\ndes mittleren Dienstes                                        150,83\nfür Offiziere bis zur Besoldungs-\ndes gehobenen Dienstes                                        201,11         gruppe A 12                                         45,00\ndes höheren Dienstes                                          251,38\nNummer 8c                                                                      Nummer25                                                75,00\nDie Zulage beträgt für die Beamten\nNummer 26 Abs. 1\ndes einfachen Dienstes                                        100,00\nDie Zulage beträgt für Beamte\ndes mittleren Dienstes                                        150,00\ndes mittleren Dienstes                            33,34\ndes gehobenen Dienstes                                        220,00\ndes gehobenen Dienstes                            75,00\ndes höheren Dienstes                                          300,00\nNummer 8d\nNummer 27\nDie Zulage beträgt für die Beamten\nAbs. 1\ndes einfachen Dienstes                                        150,00\nBuchstabea                                        67,04\ndes mittleren Dienstes                                        200,00\nBuchstabe b\ndes gehobenen Dienstes                                        220,00\nDoppelbuchstabe aa                             92,74\ndes höheren Dienstes                                          250,00\nDoppelbuchstabe bb                            167,59\nNummer 9                                                                             Buchstabec                                       178,76\nDie Zulage beträgt                                                                 Buchstabe d                                      178,76\nnach einer Dienstzeit\nBuchstabee                                        67,04\nvon einem Jahr                                                111,73\nAbs. 2\nvon zwei Jahren                                               223,45\nBuchstabe b\nNummer 9a                                                                               Doppelbuchstabe bb                             74,86\nAbs. 1                                                                                 Buchstaben c und d                            111,73\nBuchstabea                                                    200,00\nBuchstabeb                                                    400,00     Nummer30                                                45,00\nBuchstabe c                                                   300,00       Besoldungsgruppen                   Fußnote\nAbs.2                                                                          A2                                  1                 48,00\nBuchstabea                                                      80,00                                          2                 34,67\nBuchstabe b                                                   100,00                                           3                 88,50\nNummer 1O Abs. 1                                                                                                     6                 44,69\nDie Zulage beträgt                                                             A3                                  1, 5              88,50\nnach einer Dienstzeit                                                                                               2                 48,00\nvon einem Jahr                                                111,73       A4                                  1,4               88,50\nvon zwei Jahren                                               223,45                                           2                 48,00\nAS                                  3                 48,00\nNummer 11                                       ½2 des Grundgehalts\nund des                                                              4,6               88,50\nOrtszuschlags*)                  A6                                  6                 48,00\nA7                                  2                 59,58\nNummer12                                                            167,59\n5    50 v. H. des\nNummer 13a                                       bis zu             150,00                                                jeweiligen Unter-\nNummer 19 Satz 1                                                    331,89                                                schiedsbetrages\nzum Grundgehalt\nNummer21                                                            278,42                                                der Besoldungs-\ngruppe A 8\n\") Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\n1975 (BGBI. 1 S. 3091).                                                          A8                                  2                 76,79","360                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBetrag in Deutscher Mark,                                       Betrag in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt in                                                     Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                           Vomhundert, Bruchteil\nA9                                             2,3,6              357,30      Besoldungsgruppe                 Fußnote\n7    15 v. H. des              C2                               1                204,04\nAnfangs-\ngrundgehalts\nBundesbesoldungsordnung R\nder Besoldungs-\ngruppe A 9\nVorbemerkungen\nA 12                                           7,8                207,51\nA 13                                                                          Nummer1 a                                           67,04\n6                  165,97\n7                  248,94     Nummer 2\n11, 12, 13         363,11       Die Zulage beträgt              12,5 V. H. des\nA14                                             5                  248,94                                       Endgrundgehalts\nA 15                                            7                  248,94                                       oder, bei festen\nGehältern, des\nB 10                                            1, 2               575,28\nGrundgehalts\nder Besoldungs-\ngruppe*)\nBundesbesoldungsordnung C                                                        a) bei Verwendung\nbei obersten Gerichtshöfen\nVorbemerkungen\ndes Bundes für die Richter\nund Staatsanwälte\nNummer 2b                                                                           der Besoldungsgruppe(n)\nBuchstabe a                                                        178,76           R1                          R1\nBuchstabeb                                                           67,04          R 2 bis R 4                 R3\nR 5 bis R 7                 R6\nR 8 bis R 10                R9\nNummer 3\nDie Zulage beträgt                              12,5 V. H. des                  b) bei Verwendung\nEndgrundgehalts                    bei obersten Bundesbehörden,\noder, bei festen                   der Hauptverwaltung\nGehältern, des                     der Deutschen Bundesbahn\nGrundgehalts                       oder bei obersten\nder B~soldungs-                    Gerichtshöfen des Bundes,\ngruppe *)                          wenn ihnen kein Richter-\nfür Beamte der Besoldungs-                                                         amt übertragen ist, für die\ngruppe C 1                                      A13                                Richter und Staatsanwälte\nfür Beamte der Besoldungs-                                                         der Besoldungsgruppe(n)\ngruppe C 2                                     A 15                               R1                           A 15\nfür Beamte der Besoldungs-                                                         R 2 bis R 4                 83\ngruppen C 3 und C 4                            B3                                  R 5 bis R 7                 86\nR 8 bis R 10                89\nNummer 5\nNummer4                                             75,00\nwenn ein Amt ausgeübt wird\n8esol dun g sg ru ppe n          Fußnote\nder Besoldungsgruppe R 1                                           402,00\nR1                               1, 2             275,25\nder Besoldungsgruppe R 2                                          450,00\nR2                               3 bis 8, 10      275,25\nR3                               3                275,25\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\n1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).\nRB                               2                550,39"]}