{"id":"bgbl1-1993-1-7","kind":"bgbl1","year":1993,"number":1,"date":"1993-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/1#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-1-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_1.pdf#page=38","order":7,"title":"Neufassung des Unterhaltsvorschußgesetzes","law_date":"1993-01-04T00:00:00Z","page":38,"pdf_page":38,"num_pages":6,"content":["38                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Unterhaltsvorschußgesetzes\nVom 4. Januar 1993\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschuß-\ngesetzes und der Unterhaltssicherungsverordnung vom 20. Dezember 1991\n(BGBI. 1 S. 2322) wird nachstehend der Wortlaut des Unterhaltsvorschußgeset-\nzes in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Gesetz vom 23. Juli 1979 (BGBI. 1\nS. 1184),\n2. den am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Artikel II § 19 des Gesetzes vom\n4. November 1982 (BGBI. 1S. 1450),\n3. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni\n1990 (BGBI. 1S. 1221 ),\n4. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4\nund 5 sowie den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1\nBuchstabe a, Nr. 2 und 3 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den4.Januar1993\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch","Nr. 1 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993                                    39\nGesetz\nzur Sicherung des Unterhalts\nvon Kindern alleinstehender Mütter und Väter\ndurch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen\n(Unterhaltsvorschußgesetz)\n§ 1                                                          §2\nBerechtigte                                       Umfang der Unterhaltsleistung\n(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuß oder -ausfallei-           (1) Die Unterhaltsleistung wird vorbehaltlich der Ab-\nstung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer         sätze 2 und 3 monatlich in Höhe des Regelbedarfs für\nnichteheliche Kinder nach § 1 Nr. 1 und für Berechtigte, die\n1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\ndas sechste Lebensjahr vollendet haben, Nr. 2 der Regel-\n2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner         unterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBI. 1S. 1010),\nElternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist in der jeweils geltenden Fassung, gezahlt. liegen die\noder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt,           Voraussetzungen des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4\nund                                                        nur für den Teil eines Monats vor, wird die Unterhalts-\n3. nicht oder nicht regelmäßig                                 leistung anteilig gezahlt.\na) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,                 (2) Wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, für\nb) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist,     den Berechtigten Anspruch auf vofles Kindergeld nach\nWaisenbezüge                                            dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. Januar 1975 (BGBI. I S. 412), in\nmindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten         der jeweils geltenden Fassung, oder auf eine der in § 8\nHöhe erhält.                                               Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Lei-\n(2) Als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absat-         stungen hat, mindert sich die Unterhaltsleistung um die\nzes 1 Nr. 2 gilt ein verheirateter Elternteil, bei dem das     Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes\nKind lebt, auch dann, wenn sein Ehegatte wegen Krank-          nach § 10 des Bundeskindergeldgesetzes. Dasselbe gilt,\nheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anord-      wenn ein Dritter mit Ausnahme des anderen Elternteils\nnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer      diesen Anspruch hat.\nAnstalt untergebracht ist.                                        (3) Auf die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende\n(2a) Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsgenehmigung        Unterhaltsleistung werden folgende für denselben Monat\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, haben            erzielte Einkünfte des Berechtigten angerechnet:\neinen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn sie nach           1. Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der\n§§ 51, 53 oder 54 des Ausländergesetzes auf unbestimm-             Berechtigte nicht lebt,\nte Zeit nicht abgeschoben werden können, frühestens\n2. Waisenbezüge einschließlich entsprechender Scha-\njedoch für die Zeit nach einem gestatteten oder geduldeten\ndensersatzleistungen, die wegen des Todes des in\nununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr. Dem nach\nNummer 1 bezeichneten Elternteils oder eines Stief-\nSatz 1 erforderlichen Aufenthalt des Berechtigten steht der\nelternteils gezahlt werden.\nAufenthalt des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt,\ngleich.\n§3\n(3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem\nGesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeich-                      Dauer der Unterhaltsleistung\nnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt\nDie Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt\noder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung\n72 Monate gezahlt.\ndieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der\nFeststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des\nanderen Elternteils mitzuwirken.                                                            §4\nBeschränkte Rückwirkung\n(4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem\nGesetz besteht nicht für Monate, für die der andere Eltern-       Die Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens für\nteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten        die letzten drei Monate vor dem Monat gezahlt, in dem der\ndurch Vorausleistung erfüllt hat.                              Antrag hierauf bei der zuständigen Stelle oder bei einer der","40                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nin § 16 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch        Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht\nbezeichneten Stellen eingegangen ist; dies gilt nicht, so-      lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die\nweit es an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten               bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkom-\ngefehlt hat, den in§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Elternteil     men anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe\nzu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.                          der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz auf das Land\nüber. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Erstattungsanspruch\n§5                               nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozial-\ngesetzbuch besteht. Der Übergang eines Unterhalts-\nErsatz- und Rückzahlungspflicht                    anspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberech-\n(1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der            tigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine\nUnterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie            spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach die-\ngezahlt worden ist, nicht vorgelegen, so hat der Elternteil,    sem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem\nbei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertre-      Unterhaltspflichtigen verlangt.\nter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu            (2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 bezeich-\nersetzen, als er\nnete Elternteil außer unter den Voraussetzungen des bür-\n1. die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeige-         gerlichen Rechts nur in Anspruch genommen werden,\nführt hat, daß er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder  wenn ihm die Bewilligung der Unterhaltsleistung unverzüg-\nunvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige            lich schriftlich mitgeteilt worden ist.\nnach § 6 unterlassen hat, oder\n2. gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt hat,                                        §8\ndaß die Voraussetzungen für die Zahlung der Unter-\nAuftragsverwaltung, Aufbringung der Mittel\nhaltsleistung nicht erfüllt waren.\n(1) Dieses Gesetz wird im Auftrag des Bundes von den\n(2) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der\nUnterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie            Ländern ausgeführt.\ngezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte         (2) Die Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen\nnach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistung Ein-          sind, werden zu 50 vom Hundert vom Bund, im übrigen\nkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 erzielt hat, das bei der         von den Ländern getragen.\nBewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt\nworden ist, so hat der Berechtigte insoweit den geleisteten        (3) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die\nBetrag zurückzuzahlen.                                           Länder zu 50 vom Hundert an den Bund ab.\n§6                                                              §9\nAuskunfts- und Anzeigepflicht                                    Verfahren und Zahlungsweise\n(1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist     (1) Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf\nverpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Aus-     schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtig-\nkünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes        te lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten\nerforderlich sind.                                              entschieden. Der Antrag soll an die durch Landesrecht\n(2) Der Arbeitgeber des in Absatz 1 bezeichneten Eltern-     bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen\nteils ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen    Wohnsitz hat (zuständige Stelle), gerichtet werden.\nüber die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstät-         (2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich\nte und den Arbeitsverdienst des in Absatz 1 bezeichneten\nmitzuteilen. In dem Bescheid sind die nach § 2 Abs. 2\nElternteils Auskunft zu geben, soweit die Durchführung\nund 3 angerechneten Beträge anzugeben.\ndieses Gesetzes es erfordert.\n(3) Die Unterhaltsleistung ist monatlich im voraus zu\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer        zahlen. Auszuzahlende Beträge sind auf volle Deutsche\nAuskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche          Mark aufzurunden. Beträge unter 5 Deutsche Mark werden\nFragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder\nnicht geleistet.\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-\nnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-                                        § 10\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                                            Bußgeldvorschriften\n(4) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ngesetzliche Vertreter des Berechtigten sind verpflichtet,       lässig\nder zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnis-        1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 auf Verlangen eine Aus-\nsen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im           kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nZusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben                  innerhalb der von der zuständigen Stelle gesetzten\nworden sind, unverzüglich mitzuteilen.                               Frist erteilt oder\n2. entgegen § 6 Abs. 4 eine Änderung in den dort bezeich-\n§7                                    neten Verhältnissen nicht richtig, nicht vollständig oder\nÜbergang von Ansprüchen des Berechtigten                       nicht unverzüglich mitteilt.\n(1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nUnterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen       geahndet werden.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993                              41\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1    der Landesregierung für das Wohnland des Berechtigten\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die durch        festgesetzten Regelbedarfsätze maßgeblich sind, solange\nLandesrecht bestimmte Stelle.                               in diesem Gebiet die in § 2 Abs. 1 genannte Regelunter-\nhalt-Verordnung nicht gilt.\n§ 11\n(Änderung des Sozialgesetzbuches)                                            § 12a\n(Gegenstandslose Übergangsvorschrift)\n§ 12\nAnwendung im Beitrittsgebiet\nDieses Gesetz gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsver-                             § 13\ntrages genannten Gebiet mit der Maßgabe, daß die von                             (Inkrafttreten)","42                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1992\n- 1 Bvl 15/85 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom\n28. Februar 1983 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 210) ist mit Artikel 14 Absatz 1\nSatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er Pachtverhältnisse mit priva-\nten Verpächtern betrifft. § 16 Absatz 3 des Bundeskleingartengesetzes ist nach\nMaßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar. § 16 Absatz 4 Satz 1\ndes Bundeskleingartengesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 9. Dezember 1992\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe uth e u s se r-Sch narren berge r\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992\n- 1 Bvl 8/87 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n1. § 138 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 9 des Arbeitsförderungs-\ngesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 36 des Siebten Gesetzes zur\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (Bundes-\ngesetzbl. 1S. 2484) ist mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1\ndes Grundgesetzes unvereinbar.\n2. Soweit § 137 Absatz 2 a des Arbeitsförderungsgesetzes, eingefügt durch\nArtikel 1 Nummer 35 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförde-\nrungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2484), auf die\nin Nummer 1 genannten Vorschriften verweist, ist er bis zur gesetzlichen\nNeuregelung nicht anwendbar; im übrigen ist er nach Maßgabe der Gründe\nmit dem Grundgesetz vereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 9. Dezember 1992\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993                         43\nfünfzehnte Bekanntmachung\nüber die Feststellung der Gegenseitigkeit\ngemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes\nVom 16. Dezember 1992\nAuf Grund des§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember\n1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne\ndieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat\nIndiana\nverbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundes-\nstaat\nVirginia\ndie Gegenseitigkeit nicht mehr auf den Kindesunterhalt beschränkt ist\n(BGBI. 1992 1 S. 1585), sondern nunmehr auch für Ehegattenunterhalt besteht,\nsoweit dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend\ngemacht wird.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. August 1992 (BGBI. 1 S. 1585).\nBonn, den 16. Dezember 1992\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nKober\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 28. Dezember 1992\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von            3. ,,Dessous Premieren\"\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im               vom 7. bis 10. Februar 1993 in Düsseldorf\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,         4. .,lgedo Internationale Modemesse\"\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-\nvom 7. bis 9. März 1993 in Düsseldorf\nkel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II\nS. 649), wird bekanntgemacht:                                  5. ,,First View\"\nam 11. und 12. Juli 1993 in Düsseldorf\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen         6. ,,cpd\"\nwird für die folgenden Ausstellungen gewährt:                     vom 1. bis 4. August 1993 in Düsseldorf\n1. .,First View\"                                               7. ,,lgedo Internationale Modemesse\"\nam 10. und 11. Januar 1993 in Düsseldorf                      vom 5. bis 7. September 1993 in Düsseldorf\n2 . .,cpd\"                                                     8. ,,lgedo Dessous/lgedo Beach\"\nvom 7. bis 10. Februar 1993 in Düsseldorf                     vom 5. bis 7. September 1993 in Düsseldorf\nBonn, den 28. Dezember 1992\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nSchuster"]}