{"id":"bgbl1-1993-1-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":1,"date":"1993-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-1-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_1.pdf#page=2","order":6,"title":"Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes","law_date":"1992-12-17T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":36,"content":["2                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nVom 17. Dezember 1992\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher\nVorschriften vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2864) wird nachstehend der\nWortlaut des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der seit dem 1. Januar 1991\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261),\n2. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1693),\n3. den am 26. Juli 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli\n1985 (BGBI. 1 S. 1507),\n4. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355),\n5. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 8 Nr. 6 des Gesetzes vom\n15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721 ),\n6. den am 1. Mai 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478),\n7. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2485, 1987 1 S. 2289),\n8. den am 2. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2595),\n9. den am 30. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni\n1990 (BGBI. 1990 II S. 518),\n10. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni\n1990 (BGBI. 1 S. 1249),\n11. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel I des Gesetzes vom\n23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B\nAbschnitt II Nr. 44 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990\nII S. 885, 991 ),\n12. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570),\n13. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 17. Dezember 1992\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993                                     3\nGesetz\nüber die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen\n(Versicherungsaufsichtsgesetz - V AG)\n1. Einleitende Vorschriften                  3.    nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemein-\nden und Gemeindeverbänden, soweit sie bezwecken,\n§ 1                                  durch Umlegung Schäden folgender Art aus Risiken\nihrer Mitglieder und solcher zur Erfüllung öffentlicher\n( 1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Un-           Aufgaben betriebener Unternehmen auszugleichen,\nternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften            an denen ein oder mehrere kommunale Mitglieder\nzum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversi-            oder - in den Fällen des Buchstabens b - sonstige\ncherung sind (Versicherungsunternehmen).                          Gebietskörperschaften mit mindestens 50 vom Hun-\ndert beteiligt sind:\n(2) Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückver-\nsicherung betreiben und nicht die Rechtsform eines Ver-           a) Schäden, für welche die Mitglieder oder ihre Be-\nsicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben, gelten nur               diensteten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbe-\ndie §§ 55 bis 59, 83, 84 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3               stimmungen von Dritten verantwortlich gemacht\nsowie die §§ 101 bis 103, 137, 138 und 150; § 2 gilt                  werden können,\nentsprechend. Für öffentlich-rechtliche Versicherungsun-          b) Schäden aus der Haltung von Kraftfahrzeugen,\nternehmen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die\nausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebe-      c) Leistungen aus der kommunalen Unfallfürsorge;\nnenversorgung zum Gegenstand haben, gelten nur § 13          4.   Körperschaften und Anstalten des öffentlichen\nAbs. 1, die §§ 14, 54 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2,       Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse unmit-\n§ 55 Abs. 1, 3 bis 5 Satz 1, § 55a sowie die §§ 81, 81 a, 82      telbar kraft Gesetzes entstehen und infolge eines ge-\nbis 84, 86, 88 und 89; für die nach Landesrecht errichteten       setzlichen Zwanges genommen werden müssen oder\nund der Landesaufsicht unterliegenden Versicherungs-              die ein auf Gesetz beruhendes Monopol besitzen;\nunternehmen dieser Art kann das Landesrecht Abwei-           5.   Unternehmen mit örtlich eng begrenztem Wirkungs-\nchendes bestimmen. Der Bundesminister der Finanzen                bereich, die für den Fall eines ungewissen Ereignisses\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der            gegen Pauschalentgelt Leistungen übernehmen, so-\nZustimmung des Bundesrates bedarf, öffentlich-rechtliche          fern diese nicht in einer Geldleistung, einer Kosten-\nVersicherungsunternehmen im Sinne des Satzes 2, die               übernahme oder einer Haftungsfreistellung gegenüber\nnicht der Landesaufsicht unterliegen, von der Aufsicht            Dritten bestehen.\nnach diesem Gesetz freizustellen, wenn nach den gesetz-\nlichen Vorschriften über die Errichtung der Unternehmen\noder den zwischen den Unternehmen und ihren Trägern                                        §2\nbestehenden Vereinbarungen eine Beaufsichtigung zur\nWahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich         Ob ein Unternehmen nach § 1 der Aufsicht unterliegt,\nerscheint.                                                   entscheidet die Aufsichtsbehörde; die Entscheidung bindet\ndie Verwaltungsbehörden. Eine vor dem 1. April 1931\n(3) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht     ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Ver-\n1.    Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne     waltungsbehörde steht einer Entscheidung der Aufsichts-\ndaß diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstüt-       behörde nicht entgegen.\nzungen gewähren, insbesondere die Unterstützungs-\neinrichtungen und Unterstützungsvereine der Berufs-\nverbände;                                                                            §3\n1 a. die auf Grund der Handwerksordnung von Innungen            Soweit in diesem Gesetz Vorschriften für den Vorstand\nerrichteten Unterstützungskassen;                      oder den Aufsichtsrat getroffen sind und öffentlich-recht-\nliche Versicherungsunternehmen Organe mit dieser Be-\n2.    rechtsfähige Zusammenschlüsse von Industrie- und       zeichnung nicht besitzen, tritt an die Stelle des Vorstands\nHandelskammern mit Verbänden der Wirtschaft, wenn\ndas entsprechende Geschäftsführungsorgan und an die\ndiese Zusammenschlüsse den Zweck verfolgen, die        Stelle des Aufsichtsrats das entsprechende Überwa-\nVersorgungslasten, die ihren Mitgliedern aus Versor-\nchungsorgan.\ngungszusagen erwachsen, im Wege der Umlegung\nauszugleichen, und diese Zusammenschlüsse ihre\nRechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt                                  §4\nhaben;                                                                           (weggefallen)","4                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nII. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb                     (6) Die Vorlage der allgemeinen Versicherungsbedin-\ngungen und der Tarife sowie der in Absatz 5 Nr. 1 a\n§5                             genannten Unterlagen entfällt für\n1. die in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7, 11 und 12 genann-\n(1) Versicherungsunternehmen bedürfen zum Ge-                  ten Versicherungssparten sowie für die in der Anlage\nschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.               Teil A Nr. 1O Buchstabe b genannten Risiken,\n(2) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist der Geschäftsplan    2. die in der Anlage Teil A Nr. 14 und 15 genannten\neinzureichen; er hat den Zweck und die Einrichtung des            Versicherungssparten, wenn sie gegenüber Versiche-\nUnternehmens, den Bezirk des beabsichtigten Geschäfts-            rungsnehmern verwendet werden sollen, die eine ge-\nbetriebs sowie namentlich auch die Verhältnisse klarzule-         werbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit\ngen, woraus sich die künftigen Verpflichtungen des Unter-         ausüben, und die Risiken damit im Zusammenhang\nnehmens als dauernd erfüllbar ergeben sollen.                     stehen,\n(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind insbesonde-   3. die in der Anlage Teil A Nr. 8, 9, 13 und 16 genannten\nre einzureichen                                                   Versicherungssparten, soweit sie gegenüber Versiche-\n1. die Satzung,                                                   rungsnehmern verwendet werden sollen, die minde-\nstens zwei der folgenden Merkmale überschreiten:\n2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die\nfachlichen Geschäftsunterlagen, soweit solche nach            a) sechs Millionen zweihunderttausend ECU Bilanz-\nder Art der Versicherungen erforderlich sind,                     summe,\n3. Unternehmensverträge der in den §§ 291 und 292 des             b) zwölf Millionen achthunderttausend ECU Nettoum-\nAktiengesetzes bezeichneten Art,                                  satzerlöse,\n4. Verträge, durch die der Vertrieb, die Bestandsverwal-          c) im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres 250 Arbeit-\ntung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen,               nehmer.\ndie Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung              Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern,\neines Versicherungsunternehmens im Geltungsbereich            der nach § 290 des Handelsgesetzbuches, nach § 11\ndieses Gesetzes ganz oder zu einem wesentlichen Teil          des Gesetzes über die Rechnungslegung von be-\neinem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen                stimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. Au-\nwerden soll (Funktionsausgliederung).                         gust 1969 (BGBI. 1 S. 1189), das zuletzt geändert\nworden ist durch Artikel 21 § 5 Abs. 4 des Gesetzes\n(4) Im Rahmen des Geschäftsplans ist nachzuweisen,             vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093), oder nach dem mit\ndaß Eigenmittel in Höhe des Mindestbetrages des Garan-            den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG des Ra-\ntiefonds (§ 53c Abs. 2) zur Verfügung stehen. Ihre Zusam-         tes vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Ab-\nmensetzung ist darzulegen. Zusätzlich sind für die ersten\nschluß (ABI. EG Nr. L 193 S. 1) übereinstimmenden\ndrei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen über die Pro-\nRecht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen\nvisionsaufwendungen und die sonstigen laufenden Auf-              Wirtschaftsgemeinschaft einen Konzernabschluß auf-\nwendungen für den Versicherungsbetrieb, die voraussicht-          zustellen hat, so sind für die Feststellung der Unterneh-\nlichen Beiträge, die voraussichtlichen Aufwendungen für           mensgröße die Zahlen des Konzernabschlusses\nVersicherungsfälle und die voraussichtliche Liquiditäts-          maßgebend. Als Gegenwert der ECU in den Währun-\nlage. Dabei ist darzulegen, welche finanziellen Mittel vor-       gen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\naussichtlich zur Verfügung stehen werden, um die Ver-\ngemeinschaft gilt ab 31. Dezember jedes Jahres der\npflichtungen aus den Verträgen und die Anforderungen an\nGegenwert des letzten Tages des vorangegangenen\ndie Kapitalausstattung zu erfüllen.                               Monats Oktober, für den der Gegenwert der ECU in\n(5) Zusätzlich sind einzureichen                               allen Gemeinschaftswährungen vorliegt.\n1.   die Tarife, soweit sie nicht unter Absatz 3 Nr. 2 fal-  Die Vorlage der Tarife für die in der Anlage Teil A Nr. 14\nlen,                                                    und 15 genannten Versicherungssparten entfällt auch\ndann, wenn sie gegenüber anderen als den in Satz 1 Nr. 2\n1 a. auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Formblätter      genannten Personen verwendet werden sollen. Abwei-\nund sonstigen gedruckten Unterlagen, die im Verkehr     chend von den Sätzen 1 bis 3 sind die Versicherungsbe-\nmit den Versicherten verwendet werden,                  dingungen als Bestandteil des Geschäftsplans einzurei-\n2.   Angaben über die beabsichtigte Rückversicherung,        chen, soweit für Versicherungsnehmer eine gesetzliche\n3.   eine Schätzung der für den Aufbau der Verwaltung        Pflicht zum Abschluß von Versicherungsverträgen besteht;\nund des Vertreternetzes erforderlichen Aufwendun-       dies gilt nicht bei Versicherungsverträgen über die in der\ngen; das Unternehmen hat nachzuweisen, daß die          Anlage Teil A Nr. 1o Buchstabe b genannten Risiken. Die\ndafür erforderlichen Mittel (Organisationsfonds) zur    Vorlage der Versicherungsbedingungen entfällt für Versi-\nVerfügung stehen,                                       cherungsverträge, auf die fremdes Recht anzuwenden\nist.\n4.   wenn die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der in der\nAnlage Teil A Nr. 18 genannten Versicherungssparte                                     §6\nbeantragt wird, Angaben über die Mittel, über die das\nUnternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandslei-        (1) Die Erlaubnis wird, wenn sich nicht aus dem Ge-\nstung zu erfüllen,                                      schäftsplan etwas anderes ergibt, ohne Zeitbeschränkung\nund für den Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt.\n5.   Angaben über die Art der zu deckenden Risiken, so-\nweit für diese keine allgemeinen Versicherungsbedin-       (2) Die Erlaubnis wird für jede Versicherungssparte ge-\ngungen vorgelegt werden müssen.                         sondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf die ganze","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993                                       5\nSparte, es sei denn, daß das Unternehmen nach seinem                                        § 8a\nGeschäftsplan nur einen Teil der Risiken dieser Versiche-\nrungssparte decken will.                                          (1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechts-\nschutzversicherung zusammen mit anderen Versiche-\n(3) Die Erlaubnis kann auch für mehrere Versicherungs-      rungssparten betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in der\nsparten gemeinsam unter Bezeichnungen erteilt werden,          Rechtsschutzversicherung einem anderen Unterneh-\ndie in der Anlage Teil B genannt sind.                         men mit einer in § 7 Abs. 1 genannten Rechtsform oder\nder Rechtsform einer sonstigen Kapitalgesellschaft\n(4) Die für eine oder mehrere Sparten erteilte Erlaubnis    (Schadenabwicklungsunternehmen) zu übertragen. Die\numfaßt auch die Deckung zusätzlicher Risiken aus ande-         Übertragung gilt als Funktionsausgliederung.\nren Versicherungssparten, wenn diese Risiken im Zusam-\nmenhang mit einem Risiko einer betriebenen Versiche-             (2) Das Schadenabwicklungsunternehmen darf außer\nrungssparte stehen, denselben Gegenstand betreffen und        der Rechtsschutzversicherung keine anderen Versiche-\ndurch denselben Vertrag gedeckt werden. Risiken, die           rungsgeschäfte betreiben und in anderen Versicherungs-\nunter die in der Anlage Teil A Nr. 14, 15 und 17 genannten     sparten keine Leistungsbearbeitung durchführen.\nVersicherungssparten fallen, werden nicht als zusätzliche\nRisiken von der Erlaubnis zum Betrieb anderer Sparten            (3) Für die Geschäftsleiter des Schadenabwicklungsun-\numfaßt. Risiken, die unter die in der Anlage Teil A Nr. 17     ternehmens gilt § 8 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend. Sie dürfen\ngenannte Versicherungssparte fallen, werden jedoch unter       nicht zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig\nden Voraussetzungen des Satzes 1 von der Erlaubnis für         sein, das außer der Rechtsschutzversicherung andere\nandere Sparten umfaßt, wenn sie sich auf Streitigkeiten        Versicherungsgeschäfte betreibt. Beschäftigte, die mit der\noder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schif-        Leistungsbearbeitung betraut sind, dürfen eine vergleich-\nfen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden         bare Tätigkeit nicht für ein solches Versicherungsunter-\nsind, oder wenn die Erlaubnis zum Betrieb der in der           nehmen ausüben.\nAnlage Teil A Nr. 18 Buchstabe a genannten Sparte erteilt         (4) Die Mitglieder des Vorstands und die Beschäftigten\nwird.                                                          eines unter Absatz 1 fallenden Versicherungsunterneh-\nmens dürfen dem Schadenabwicklungsunternehmen kei-\n§7                                ne Weisungen für die Bearbeitung einzelner Versiche-\n(1) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften, Versi-     rungsfälle erteilen. Die Geschäftsleiter und die Beschäftig-\ncherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaf-        ten des Schadenabwicklungsunternehmens dürfen einem\nten und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden.      solchen Versicherungsunternehmen keine Angaben ma-\nchen, die zu Interessenkollisionen zum Nachteil der Versi-\n(2) Versicherungsunternehmen dürfen neben Versiche-         cherten führen können.\nrungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die hier-\nmit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Bei Termin-             (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Rechts-\ngeschäften und Geschäften mit Optionen und ähnlichen           schutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten\nFinanzinstrumenten ist ein solcher Zusammenhang an-            oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen\nzunehmen, wenn sie der Absicherung gegen Kurs- oder            auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden\nZinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten           sind.\noder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sol-\nlen oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätz-                                       §9\nlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne daß bei Erfüllung von\nLieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen            Die Satzung eines Versicherungsunternehmens soll die\nVermögens eintreten kann.                                      einzelnen Versicherungszweige, auf die sich der Ge-\nschäftsbetrieb erstreckt, und die Grundsätze für die Ver-\nmögensanlage festsetzen; sie soll auch bestimmen, ob\n§8                                das Versicherungsgeschäft nur unmittelbar oder zugleich\n(1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn             auch mittelbar (durch Rückversicherung) betrieben wer-\nden soll.\n1. die Inhaber und Geschäftsleiter nicht ehrbar oder fach-\nlich nicht genügend vorgebildet sind oder die für den\nBetrieb des Unternehmens sonst noch erforderlichen                                      § 10\nEigenschaften und Erfahrungen nicht besitzen,                (1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sollen\n2. nach dem Geschäftsplan und den nach§ 5 Abs. 4 Satz 3        die Bestimmungen enthalten:\nund 4, Abs. 5 vorgelegten Unterlagen die Belange der      1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer\nVersicherten nicht ausreichend gewahrt oder die Ver-           zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, wo\npflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend             aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen\nals dauernd erfüllbar dargetan sind.                           oder aufgehoben sein soll (z. B. wegen unrichtiger An-\n(1 a) Die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung           gaben im Antrag oder wegen des Eintritts von Änderun-\n(Anlage Teil A Nr. 19 bis 21) und die Erlaubnis zum Betrieb         gen während der Vertragsdauer);\nanderer Versicherungssparten schließen einander aus.           2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistun-\nInwieweit die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenversiche-            gen des Versicherers;\nrung und die Erlaubni~ zum Betrieb anderer Versiche-\nrungssparten einander ausschließen, bestimmt sich nach         3. über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das\nAbsatz 1 Nr. 2.                                                     der Versicherte an den Versicherer zu entrichten hat,\nund über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit\n(2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden.            in Verzug ist;","6                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n4. über die Dauer des Versicherungsvertrags, besonders,                                     § 13\nob und wie er stillschweigend verlängert, ob und wie er\n(1) Jede Änderung des Geschäftsplans darf erst in Kraft\ngekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben\nwerden kann, und wozu der Versicherer in solchen           gesetzt werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde ge-\nnehmigt worden ist. § 8 gilt entsprechend.\nFällen verpflichtet ist (Löschung, Rückkauf, Umwand-\nlung der Versicherung, Herabsetzung und derglei-             (1 a) Absatz 1 gilt nicht für Verträge über Funktionsaus-\nchen);                                                    gliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4). Derartige Verträge mit\n5. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versiche-           Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach diesem\nrungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden;               Gesetz unterliegen, werden erst mit ihrer Vorlage bei der\nAufsichtsbehörde wirksam. Derartige Verträge mit ande-\n6. über das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Versi-       ren Unternehmen werden erst drei Monate nach ihrer\ncherungsvertrag, über das zuständige Gericht und die      Vorlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam, falls diese\nBestellung eines Schiedsgerichts;\nnicht aus Gründen des § 8 Abs. 1 widerspricht. Die Auf-\n7. über die Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Versi-        sichtsbehörde kann in begründeten Fällen die Frist bis auf\ncherten an den Überschüssen teilnehmen;                   sechs Monate verlängern. Die Frist endet bereits vorher,\n8. bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen          sobald die Aufsichtsbehörde die Unbedenklichkeit der Ver-\nträge feststellt. Wird lediglich das Entgelt geändert, so\nmit Prämienrückgewähr über die Voraussetzungen und\ngelten die Sätze 2 bis 5 nicht. Änderungen des Entgelts in\nden Umfang von Vorauszahlungen oder Darlehen auf\nVersicherungsscheine.                                     Verträgen mit verbundenen Unternehmen (§ 15 des Ak-\ntiengesetzes) und diesen nach§ 53d Abs. 3 gleichgestell-\n(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und      ten Unternehmen werden erst mit der Vorlage des Ände-\nöffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen können        rungsvertrages bei der Aufsichtsbehörde wirksam. § 53 d\ndie Bestimmungen des Absatzes 1 statt in den allgemei-         bleibt unberührt.\nnen Versicherungsbedingungen in der Satzung enthalten\n(2) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungs-\nsein.\nsparten oder ein anderes Gebiet im Geltungsbereich die-\n(3) Von den allgemeinen Versicherungsbedingungen            ses Gesetzes ausgedehnt werden, so sind hierfür die\ndarf zuungunsten des Versicherten nur aus besonderen           Nachweise gemäß § 5 Abs. 3 bis 5 vorzulegen. Das\nGründen und nur dann abgewichen werden, wenn der               Unternehmen hat ferner nachzuweisen, daß es über Ei-\nVersicherungsnehmer vor dem Vertragsabschluß darauf            genmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne (§ 53c Abs. 1\nausdrücklich hingewiesen worden ist und sich danach            Satz 1) oder des für die neue Geschäftstätigkeit vorge-\nschriftlich damit einverstanden erklärt hat.                   schriebenen Mindestbetrages des Garantiefonds verfügt,\nfalls dieser höher ist.\n§ 11                               (3) Soll der Geschäftsbetrieb auf ein Gebiet außerhalb\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgedehnt wer-\n(1) Der Geschäftsplan eines Lebensversicherungsunter-\nden, so ist nachzuweisen, daß das Versicherungsunter-\nnehmens hat die von ihm angenommenen Staffeln (Tarife)\nnehmen auch nach der beabsichtigten Ausdehnung des\nund die Grundsätze für die Berechnung der Entgelte\nGeschäftsbetriebs die Vorschriften über die Kapitalaus-\n(Prämien) und Deckungsrücklagen (Prämienreserven)\nstattung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfüllt und\nvollständig darzustellen, namentlich auch den Zinsfuß und\nim Falle der Errichtung einer Niederlassung in einem Ge-\ndie Höhe des Zuschlags zum Reinentgelt (Nettoprämie)\nbiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nanzugeben. Beizufügen sind die für die Berechnungen\neine dort erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb\nmaßgebenden Wahrscheinlichkeitstafeln, besonders über\nerhalten hat; ferner ist anzugeben, welche Versicherungs-\ndie Sterblichkeit und die Invaliditäts- und Krankheitsge-\nzweige und -arten es zu betreiben beabsichtigt.\nfahr.\n(2) Für jede Versicherungsart (z. B. Versicherung auf                                     § 14\nden Lebens- oder auf den Todesfall, Versicherung einmali-\n(1) Jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand\nger oder wiederkehrender Leistungen) sind die für die\neines Unternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes\nBerechnung der Entgelte und der Deckungsrücklagen\nUnternehmen übertragen werden soll, bedarf der Geneh-\nmaßgebenden Formeln vorzulegen und durch ein Zahlen-\nmigung der Aufsichtsbehörden, die für die beteiligten Un-\nbeispiel zu erläutern.\nternehmen zuständig sind. Das übernehmende Versiche-\n(3) Sollen auch Versicherungen gegen ein erhöhtes           rungsunternehmen muß nachweisen, daß es nach der\nEntgelt übernommen werden, so ist im Geschäftsplan             Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne\nferner anzugeben, ob und nach welchen Grundsätzen              besitzt. Im übrigen gilt§ 8 entsprechend. Die Aufsichtsbe-\ndafür eine besondere Deckungsrücklage gebildet werden          hörde hat darauf zu achten, daß die sozialen Belange der\nsoll.                                                          Beschäftigten des übertragenden Unternehmens ausrei-\nchend gewahrt sind. Die Rechte und Pflichten des übertra-\n§ 12                            genden Unternehmens aus den Versicherungsverträgen\ngehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu\n§ 11 gilt entsprechend für Kranken- oder Unfallversi-\nden Versicherungsnehmern auf das übernehmende Unter-\ncherungsunternehmen, soweit sie Versicherungen nach\nnehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist\nArt der Lebensversicherung auf Grund bestimmter Wahr-\nnicht anzuwenden.\nscheinlichkeitstafeln betreiben, besonders die Versiche-\nrung von Renten, Versicherungen mit Rückgewähr des                 (2) Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der\nEntgelts oder andere Versicherungen übernehmen, die             Schriftform;§ 311 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht\neine Deckungsrücklage fordern.                                  anzuwenden.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993                                   7\n(3) Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im                                    § 22\nBundesanzeiger zu veröffentlichen. Sind ausschließlich\nAufsichtsbehörden der Länder beteiligt, genügt die Veröf-        (1) In der Satzung ist vorzusehen, daß ein Gründungs-\nfentlichung in dem von den Ländern bestimmten Veröf-          stock gebildet wird, der die Kosten der Vereinserrichtung\nfentlichungsblatt.                                            zu decken sowie als Gewähr- und Betriebsstock zu dienen\nhat. Die Satzung soll die Bedingungen, worunter der Grün-\ndungsstock dem Verein zur Verfügung steht, enthalten und\nbesonders bestimmen; wie er zu tilgen ist, sowie ob und in\nIII. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit              welchem Umfang die Personen, die ihn zur Verfügung\ngestellt haben, berechtigt sein sollen, an der Vereinsver-\n§ 15                             waltung teilzunehmen.\nEin Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach      (2) Der Gründungsstock kann nur in gesetzlichen Zah-\ndem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will, wird        lungsmitteln, in von der Deutschen Bundesbank bestätig-\ndadurch rechtsfähig, daß ihm die Aufsichtsbehörde er-         ten Schecks, durch Gutschrift auf ein Konto im Inland bei\nlaubt, als „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit\" Ge-      der Deutschen Bundesbank oder einem Kreditinstitut oder\nschäfte zu betreiben.                                         auf ein Postscheckkonto des Vereins oder des Vorstands\nzu seiner freien Verfügung eingezahlt werden. Forderun-\n§ 16                             gen des Vorstands aus diesen Einzahlungen gelten als\nForderungen des Vereins. Die Satzung kann statt der\nDie Vorschriften des Ersten Buchs, des Ersten Ab-          Einzahlung die Hingabe eigener Wechsel gestatten.\nschnitts des Dritten Buchs und des Vierten Buchs des\nHandelsgesetzbuchs über Kaufleute gelten außer den               (3) Den Personen, die den Gründungsstock zur Verfü-\n§§ 1 bis 7 entsprechend auch für Versicherungsvereine        gung gestellt haben, darf kein Kündigungsrecht einge-\nauf Gegenseitigkeit, soweit dieses Gesetz nichts anderes      räumt werden. In der Satzung kann ihnen außer einer\nvorschreibt.                                                 Verzinsung aus den Jahreseinnahmen eine Beteiligung an\ndem Überschuß nach der Jahresbilanz zugesichert wer-\n§ 17                            den; die Aufsichtsbehörde entscheidet nach freiem Er-\nmessen, welchen Hundertsatz des bar eingezahlten Be-\n(1) Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf Ge-     trags die Zinsen und die gesamten Bezüge nicht überstei-\ngenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, soweit sie    gen dürfen. Der Gründungsstock darf in Anteile zerlegt\nnicht auf den folgenden Vorschriften beruht.                 werden, worüber Anteilscheine ausgegeben werden kön-\nnen.\n(2) Die Satzung muß notariell beurkundet sein.\n(4) Getilgt werden darf der Gründungsstock nur aus den\nJahreseinnahmen und nur so weit, wie die Verlustrücklage\n§ 18\ndes § 37 angewachsen ist; die Tilgung muß beginnen,\n(1) Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den Sitz    sobald die Errichtungs- und die Einrichtungskosten des\ndes Vereins zu bestimmen.                                    ersten Geschäftsjahrs gedeckt worden sind.\n(2) Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen lassen.\n§ 23\nAuch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszudrücken,\ndaß Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird.                                 (weggefallen)\n§24\n§ 19\n(1) Die Satzung hat zu bestimmen, ob die Ausgaben\nFür alle VerbindlichLeiten des Vereins haftet den Ver-    gedeckt werden sollen durch einmalige oder wiederkeh-\neinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder       rende Beiträge, die im voraus erhoben werden, oder durch\nhaften den Vereinsgläubigern nicht.                          Beiträge, die umgelegt werden je nach Bedarf.\n(2) Sind Beiträge im voraus zu erheben, so hat die\n§ 20                            Satzung ferner zu bestimmen, ob Nachschüsse vorbehal-\nDie Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der         ten oder ausgeschlossen sind; sollen sie ausgeschlossen\nMitgliedschaft enthalten. Mitglied kann nur werden, wer ein  sein, so ist außerdem zu bestimmen, ob die Versiche-\nVersicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. Die        rungsansprüche gekürzt werden dürfen.\nMitgliedschaft endigt, soweit die Satzung nichts anderes        (3) Die Satzung kann für Nachschüsse und Umlagen\nbestimmt, wenn das Versicherungsverhältnis aufhört.          einen Höchstbetrag festsetzen. Eine Beschränkung, daß\nNachschüsse oder Umlagen nur ausgeschrieben werden\n§ 21                            dürfen, um Versicherungsansprüche der Mitglieder zu\ndecken, ist unzulässig.\n(1) Mitgliederbeiträge und Vereinsleistungen an die Mit-\nglieder dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach                                      § 25\ngleichen Grundsätzen bemessen sein.\n(1) Zu den Nachschüssen oder Umlagen haben auch die\n(2) Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte, ohne     im laufe des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen oder ein-\ndaß die Versicherungsnehmer Mitglieder werden, darf der      getretenen Mitglieder beizutragen. Ihre Beitragspflicht be-\nVerein nur betreiben, soweit es die Satzung ausdrücklich     mißt sich danach, wie lange sie in dem Geschäftsjahr dem\ngestattet.                                                   Verein angehört haben.","8                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Bemißt sich der Nachschuß- oder Umlagebetrag          4. die Urkunden über die Bildung des Gründungsstocks\neines Mitglieds nach dem im voraus erhobenen Beitrag              mit einer Erklärung des Vorstands und des Aufsichts-\noder der Versicherungssumme, so ist, wenn während des             rats, wieweit und in welcher Weise der Gründungsstock\nGeschäftsjahrs der Beitrag oder die Versicherungssumme            eingezahlt ist und daß der eingezahlte Betrag endgültig\nherauf- oder herabgesetzt worden ist, der höhere Betrag           zur freien Verfügung des Vorstands steht.\nbei der Berechnung zugrunde zu legen.\n(2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunter-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Satzung    schrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.\nnichts anderes bestimmt.\n(3) Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke wer-\nden beim Gericht in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift\n§ 26                             aufbewahrt.\nGegen eine Forderung des Vereins aus der Beitrags-\n§ 32\npflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen.\n(1) Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzuge-\nben die Firma und der Sitz des Vereins, die Versiche-\n§ 27\nrungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll, die\n(1) Die Satzung soll bestimmen, unter welchen Voraus-     Höhe des Gründungsstocks, der Tag, an dem der Ge-\nsetzungen Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben            schäftsbetrieb erlaubt worden ist, und die Vorstandsmit-\nwerden dürfen, besonders, wieweit zuvor andere Dek-          glieder. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefug-\nkungsmittel (Gründungsstock, Rücklagen) verwendet wer-       nis die Vorstandsmitglieder haben.\nden müssen.\n(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des\n(2) Die Satzung soll ferner bestimmen, wie die Nach-      Vereins, so ist auch das einzutragen.\nschlüsse oder Umlagen ausgeschrieben und eingezogen\nwerden.\n§ 33\n§ 28                                Öffentlich bekanntzumachen ist zugleich mit dem Inhalt\nder Eintragung:\n(1) Die Satzung hat zu bestimmen, wie die Vereinsbe-\nkanntmachungen erlassen werden.                              1. ob die Ausgaben durch im voraus erhobene oder durch\nnachträglich umgelegte Beiträge gedeckt werden sol-\n(2) Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter            len und, wenn im voraus Beiträge erhoben werden\nergehen sollen, sind, wenn sich der Geschäftsbetrieb des          sollen, ob Nachschüsse vorbehalten oder ausgeschlos-\nVereins über ein Land hinaus erstreckt, in den Bundes-            sen sind, ob die Beitragspflicht beschränkt ist und ob\nanzeiger einzurücken; doch kann die Aufsichtsbehörde              die Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen\nAusnahmen zulassen. Bei Beschränkung des Geschäfts-               (§ 24);\nbetriebs auf ein Land kann die oberste Landesbehörde\nstatt des Bundesanzeigers ein anderes Blatt bestimmen.       2. was nach § 28 festgesetzt ist;\nWeitere Blätter bestimmt die Satzung.                        3. wie die Vereinsvertretungen (Vereinsorgane) bestellt\nund zusammengesetzt werden;\n§ 29                             4. wer (Name, Stand und Wohnort) dem ersten Aufsichts-\nrat angehört;\nDie Satzung hat zu bestimmen, wie ein Vorstand, ein\nAufsichtsrat und eine oberste Vertretung (oberstes Organ;    5. wie die oberste Vertretung zu berufen ist.\nVersammlung von Mitgliedern oder von Vertretern der\nMitglieder) zu bilden sind.                                                                § 34\nDer Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.\n§ 30                             Für den Vorstand gelten § 76 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 77\nbis 91, 93 und 94 des Aktiengesetzes entsprechend. Was\n(1) Sämtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder\nhaben den Verein bei dem Gericht, in dessen Bezirk er        dort von den Beschlüssen der Hauptversammlung gesagt\nist, gilt hier für die Beschlüsse der obersten Vertretung. An\nseinen Sitz hat, zur Eintragung ins Handelsregister anzu-\nmelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Vertre-       die Stelle des § 93 Abs. 3 des Aktiengesetzes tritt folgende\ntungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.                 Vorschrift:\n(2) Die Aufsichtsbehörde hat jede Erlaubnis zum Ge-          Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz\nschäftsbetrieb (§ 15) dem Registergericht mitzuteilen.       verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetz\n1. der Gründungsstock verzinst oder getilgt wird,\n§ 31                             2. das Vereinsvermögen verteilt wird,\n(1) Der Anmeldung sind beizufügen:                        3. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsun-\nfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder sich seine\n1. die Urkunde über die Erlaubnis zum Geschäftsbe-                Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht von Zah-\ntrieb;                                                        lungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorg-\n2. die Satzung;                                                   falt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäfts-\nleiters vereinbar sind,\n3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und\ndes Aufsichtsrats;                                       4. Kredit gewährt wird.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993                                  9\n§ 35                            werden und daß der jeweils verbleibende Rest als Aktiv-\nposten in die Bilanz eingestellt wird. §§ 269, 282 des\n(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen. Die       Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.\nSatzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die\nZahl muß auch durch drei teilbar sein. Die Höchstzahl der\n§ 36b\nAufsichtsratsmitglieder beträgt einundzwanzig.\nSoweit die Vorschriften des Aktiengesetzes, die nach\n(2) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen bei Vereinen,\nden§§ 34, 35a und 36 entsprechend gelten, einer Minder-\nfür die nach § 77 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes\nheit von Aktionären Rechte gewähren (§ 93 Abs. 4 Satz 3,\n§ 76 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt, aus Aufsichts-\n§ 117 Abs. 4, § 120 Abs. 1, §§ 122, 142 Abs. 2 und 4,\nratsmitgliedern, welche die oberste Vertretung wählt, und\n§§ 147,258 Abs. 2 Satz 3, § 260 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3\naus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, bei den\nSatz 4 des Aktiengesetzes), hat die Satzung die erforderli-\nübrigen Vereinen nur aus Aufsichtsratsmitgliedern, welche\nche Minderheit der Mitglieder der obersten Vertretung zu\ndie oberste Vertretung wählt.\nbestimmen.\n(3) Für den Aufsichtsrat gelten entsprechend § 30 Abs. 2\n§ 37\nund 3 Satz 1 und 2 erster Halbsatz, § 96 Abs. 2, die §§ 97\nbis 100, 101 Abs. 1 und 3, die§§ 102, 103 Abs. 1, 3 bis 5       Die Satzung hat zu bestimmen, daß zur Deckung eines\nsowie die §§ 104 bis 116 des Aktiengesetzes. Die dort der    außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb\nHauptversammlung übertragenen Aufgaben hat hier die          eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden\noberste Vertretung wahrzunehmen. Das Antragsrecht            ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und wel-\nnach § 98 Abs. 2 Nr. 3 und § 104 Abs. 1 Satz 1 des           chen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muß.\nAktiengesetzes steht jedem Mitglied der obersten Vertre-\ntung zu. An die Stelle des § 113 Abs. 3 und neben § 116                                   § 38\ndes Aktiengesetzes treten folgende Vorschriften:\n(1) Ein sich nach der Bilanz ergebender Überschuß wird,\n1. Wird den Aufsichtsratsmitgliedern eine Gewinnbeteili-     soweit er nicht nach der Satzung der Verlustrücklage oder\ngung gewährt, so berechnet sich diese nach dem Jah-      anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Verteilung von\nresüberschuß abzüglich eines Verlustvortrags und der     Vergütungen zu verwenden oder auf das nächste Ge-\nEinstellungen in die Gewinnrücklagen; der Anteil am      schäftsjahr zu übertragen ist, an die in der Satzung be-\nÜberschuß, der nach § 22 Abs. 3 den Personen zugesi-     stimmten Mitglieder verteilt. § 53c Abs. 3 a bleibt unbe-\nchert ist, die den Gründungsstock zur Verfügung ge-\nrührt.\nstellt haben, ist abzusetzen. Entgegenstehende Fest-\nsetzungen sind nichtig.                                     (2) Die Satzung hat zu bestimmen, welcher M~ßstab der\nVerteilung zugrunde zu legen ist und ob der Uberschuß\n2. Die Aufsichtsratsmitglieder sind namentlich zum Ersatz\nnur an die am Schluß des Geschäftsjahrs vorhandenen\nverpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Ein-\noder auch an ausgeschiedene Mitglieder verteilt werden\nschreiten die Handlungen des § 34 Satz 4 vorgenom-\nmen werden.                                              soll.\n(3) Der Überschuß darf erst verteilt werden, nachdem\n§ 35a\ndie Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung (§ 36a)\n§ 117 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.               getilgt sind.\n§ 39\n§ 36\n(1) Nur die oberste Vertretung kann die Satzung än-\nFür die oberste Vertretung gelten entsprechend die für    dern.\ndie Hauptversammlung gegebenen Vorschriften der\n§§ 118, 119 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 und Abs. 2, der      (2) Sie kann das Recht zu Änderungen, die nur die\n§§ 120, 121 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1, der§§ 122, 123        Fassung betreffen, dem Aufsichtsrat übertragen.\nAbs. 1, der§§ 124 bis 127, 129 Abs. 1 und 4, der§§ 130\n(3) Sie kann den Aufsichtsrat ermächtigen, für den Fall,\nbis 133, 134 Abs. 4 sowie der§§ 136, 142 bis 147,241 bis     daß die Aufsichtsbehörde, bevor sie den Änderungsbe-\n253 und 257 bis 261 des Aktiengesetzes. § 256 des\nschluß genehmigt, Änderungen verlangt, dem zu entspre-\nAktiengesetzes gilt entsprechend. Ist die oberste Vertre-\nchen.\ntung die Mitgliederversammlung, so gilt auch § 134 Abs. 3\ndes Aktiengesetzes entsprechend. Genußrechte (§ 53c             (4) Ein Beschluß der obersten Vertretung, wonach ein\nAbs. 3a) dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der          Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer eingeführt\nobersten Vertretung gewährt werden. Der Beschluß bedarf      werden soll, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der\neiner Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stim-       abgegebenen Stimmen; die Satzung kann noch anderes\nmen. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere       fordern. Zu anderen Beschlüssen nach den Absätzen 1 bis 3\nErfordernisse bestimmen.                                     bedarf es einer solchen Mehrheit nur, wenn die Satzung\nnichts anderes vorschreibt.\n§ 36a\n§ 40\n_ Die Aufsichtsbehörde kann bei der Erlaubnis zum Ge-\nschäftsbetrieb gestatten, daß die Errichtungs- und die          (1) Die Satzungsänderung ist zur Eintragung ins Han-\nEinrichtungskosten des ersten Geschäftsjahrs, soweit sie    delsregister anzumelden. Der Anmeldung ist die Genehmi-\nweder die Hälfte des gesamten Gründungsstocks noch           gungsurkunde beizufügen. Es ist ferner der vollständige\nden bar eingezahlten Teil übersteigen, auf mehrere, höch-    Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der Beschei-\nstens jedoch auf die ersten fünf Geschäftsjahre verteilt    nigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten","10                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil t\nBestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über die             rungsverhältnisse zwischen den Mitgliedern und dem Ver-\nSatzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen            ein mit dem Zeitpunkt, den der Beschluß bestimmt, frühe-\nmit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten voll-        stens jedoch mit dem Ablauf von vier Wochen. Versiche-\nständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.                 rungsansprüche, die bis dahin entstanden sind, können\ngeltend gemacht werden; im übrigen können aber nur die\n(2) Bei der Eintragung kann, soweit nicht die Änderung      für künftige Versicherungszeitabschnitte im voraus gezahl-\ndie Angaben nach § 32 betrifft, auf die dem Gericht einge-     ten Beiträge nach Abzug der aufgewandten Kosten zu-\nreichten Urkunden über die Änderung verwiesen werden.          rückgefordert werden. Diese Vorschriften gelten nicht für\nÖffentlich bekanntzumachen sind alle Bestimmungen,             Lebensversicherungsverhältnisse; diese bleiben unbe-\nworauf sich die in § 33 vorgeschriebenen Veröffentlichun-      rührt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.\ngen beziehen.\n(3) Die Änderung wirkt nicht, bevor sie bei dem Gericht,\nin dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, ins Handelsre-                                 § 44\ngister eingetragen worden ist.                                    Verträge, durch die der Versicherungsbestand des Ver-\neins ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen\n§ 41                            übertragen werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der\nZustimmung der obersten Vertretung. Der Beschluß be-\n(1) § 39 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend auch für Änderun-   darf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen\ngen der nach § 1O festgesetzten allgemeinen Versiche-          Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.\nrungsbedingungen.\n(2) Die Satzung oder die oberste Vertretung kann den                                    § 44a\nAufsichtsrat ermächtigen, bei dringendem Bedürfnis die\nallgemeinen Versicherungsbedingungen mit Genehmi-                (1) Vereine können ohne Abwicklung vereinigt (ver-\ngung der Aufsichtsbehörde vorläufig zu ändern. Die Ände-       schmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen\nrungen sind der obersten Vertretung bei ihrem nächsten         1. durch Übertragung des Vermögens eines Vereins oder\nZusammentritt vorzulegen und außer Kraft zu setzen,                mehrerer Vereine (übertragende Vereine) als Ganzes\nwenn es diese verlangt.                                            auf einen anderen Verein (übernehmender Verein),\n(3) Eine Änderung der Satzung oder der allgemeinen              wobei die Mitglieder der übertragenen Vereine Mitglie-\nVersicherungsbedingungen berührt ein bestehendes Ver-              der des übernehmenden Vereins werden (Verschmel-\nsicherungsverhältnis nur, wenn der Versicherte der Ände.-          zung durch Aufnahme);\nrung ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht für solche Be-     2. durch Bildung eines neuen Vereins, auf den das Ver-\nstimmungen, wofür die Satzung ausdrücklich vorsieht, daß           mögen jedes der sich vereinigenden Vereine als Gan-\nsie auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungs-            zes übergeht, wobei die Mitglieder der sich vereinigen-\nverhältnisse geändert werden können.                               den Vereine Mitglieder des neuen Vereins werden\n(Verschmelzung durch Neubildung).\n§ 42                               (2) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn\nDer Verein wird aufgelöst:                                  die oberste Vertretung eines jeden Vereins ihm zustimmt.\nDer Beschluß der obersten Vertretung bedarf einer Mehr-\n1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;            heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die\n2. durch Beschluß der obersten Vertretung;                     Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erforder-\nnisse bestimmen. Die Verschmelzung bedarf der Geneh-\n3. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das          migung durch die Aufsichtsbehörde.\nVermögen des Vereins;\n4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die             (3) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten\n§ 339 Abs. 2, § 340 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 6 und 8, die§§ 340a,\nEröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den\nKosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmas-           340 d Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 bis 6, die §§ 341, 345,\nse abgelehnt wird. Gegen den ablehnenden Beschluß          346 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 3 bis 6, die§§ 347,348\nAbs. 1 sowie die §§ 349 bis 352 a des Aktiengesetzes\nsteht auch dem Verein die sofortige Beschwerde zu.\nsinngemäß.\n§ 43                               (4) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten\n§ 339 Abs. 2, § 340 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 6 und 8, die§§ 340a,\n(1) Der Beschluß der obersten Vertretung, durch den der     340d Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 bis 6, die§§ 341,345\nVerein aufgelöst wird (§ 42 Nr. 2), bedarf einer Mehrheit      Abs. 2 und 3, § 346 Abs. 5 und 6, § 347 Abs. 1 Satz 1 und 3\nvon drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die            und Abs. 2, § 348 Abs. 1 sowie die§§ 349,350,352, 353\nSatzung nichts anderes bestimmt. Mitglieder der obersten       Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 9 des\nVertretung, die gegen die Auflösung gestimmt haben, kön-       Aktiengesetzes sinngemäß.\nnen dem Auflösungsbeschluß zur Niederschrift wider-\nsprechen.\n§ 44b\n(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Auf-\nsichtsbehörde. Diese hat die Genehmigung dem Register-            (1) Ein Verein kann sein Vermögen als Ganzes ohne\ngericht mitzuteilen.                                           Abwicklung auf eine Aktiengesellscha~ übertragen.\n(3) Ist der Verein durch einen Beschluß der obersten           (2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich\nVertretung aufgelöst worden, so erlöschen die Versiehe-        aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt,","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993                                 11\n§ 339 Abs. 2, die §§ 340 bis 341, 343, 345, 346 Abs. 1, 3, 4   mindestens drei Monaten vor dem Beschluß der obersten\nSatz 1 und 2 und Abs. 5 und 6, die§§ 347, 348 Abs. 1           Vertretung über die Vermögensübertragung angehört ha-\nsowie die §§ 349 bis 352 a des Aktiengesetzes sinngemäß.       ben. Der vom Gericht bestellte Treuhänder kann von der\nAn die Stelle des Umtauschverhältnisses der Aktien treten      Aktiengesellschaft Ersatz angemessener barer Auslagen\nArt und Höhe des Entgelts.                                     und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen.\n(8) Übersteigt das für die Übertragung des Vermögens\n(3) Der Beschluß der obersten Vertretung bedarf einer\ngewährte Entgelt die in der Schlußbilanz des Vereins\nMehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die\nangesetzten Werte der einzelnen Vermögensgegenstän-\nSatzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erforder-\nde, so darf der Unterschied unter die Posten des Anlage-\nnisse bestimmen. Sobald die Vermögensübertragung wirk-\nvermögens aufgenommen werden. Der Betrag ist geson-\nsam geworden ist, hat der Vorstand der Aktiengesellschaft\ndert auszuweisen und in jedem folgenden Geschäftsjahr\nallen Mitgliedern, die dem Verein seit mindestens drei\nzu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu\nMonaten vor dem Beschluß der obersten Vertretung über\ntilgen.\ndie Vermögensübertragung angehört haben, den Wortlaut\ndes Vertrages schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist      (9) Die Vermögensübertragung bedarf der Genehmi-\nauf die Möglichkeit hinzuweisen, die gerichtliche Bestim-     gung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf auch\nmung des angemessenen Entgelts zu verlangen.                  versagt werden, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes\nüber die Vermögensübertragung nicht beachtet worden\n(4) Die Aktiengesellschaft, die das Vermögen eines Ver-    sind. Die Urkunden über die Genehmigung sind der An-\neins übernimmt, ist zur Gewährung eines angemessenen          meldung der Vermögensübertragung zum Handelsregister\nEntgelts verpflichtet, wenn dies unter Berücksichtigung der   beizufügen.\nVermögens- und Ertragslage des Vereins im Zeitpunkt der\nBeschlußfassung der obersten Vertretung gerechtfertigt                                    § 44c\nist. In dem Beschluß, durch den dem Übertragungsvertrag\nzugestimmt wird, ist zu bestimmen, daß bei der Verteilung        (1) Ein Verein kann sein Vermögen als Ganzes ohne\ndes Entgelts jedes Mitglied zu berücksichtigen ist, das dem   Abwicklung auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungs-\nVerein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluß          unternehmen übertragen.\nangehört hat. Ferner sind in dem Beschluß die Maßstäbe\n(2) Der Vertrag über die Vermögensübertragung wird\nfestzusetzen, nach denen das Entgelt auf die Mitglieder zu\nnur wirksam, wenn die oberste Vertretung des Vereins ihm\nverteilen ist; § 385 e Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt sinn-\nzustimmt. Ob der Vertrag zu seiner Wirksamkeit auch der\ngemäß. Hat ein Mitglied oder ein Dritter nach der Satzung\nZustimmung eines anderen als des zur Vertretung befug-\nein unentziehbares Recht auf den Abwicklungsüberschuß\nten Organs des öffentlich-rechtlichen Versicherungsunter-\noder einen Teil davon, so bedarf der Beschluß über die\nnehmens oder einer anderen Stelle und welcher Erforder-\nVermögensübertragung der Zustimmung des Mitglieds\nnisse sie bedarf, richtet sich nach dem für das öffent-\noder des Dritten. Die Zustimmung bedarf der notariellen\nlich-rechtliche Versicherungsunternehmen maßgebenden\nBeurkundung.\nBundes- oder Landesrecht.\n(5) Ist das vereinbarte Entgelt nicht angemessen, so hat       (3) Für die Vermögensübertragung gilt im übrigen§ 44b\ndas Landgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz      Abs. 2 bis 9 sinngemäß. Für die sinngemäße Anwendung\nhat, auf Antrag das angemessene Entgelt zu bestimmen.         der§§ 349, 351 bis 352a des Aktiengesetzes tritt an die\nDas gleiche gilt, wenn ein Entgelt entgegen Absatz 4 Satz 1   Stelle des Handelsregisters des Sitzes der übernehmen-\nnicht vereinbart worden ist. Antragsberechtigt ist jedes      den Gesellschaft das Handelsregister des Sitzes des\nMitglied, das dem Verein seit mindestens drei Monaten vor     Vereins. Mit der Eintragung der Vermögensübertragung in\ndem Beschluß der obersten Vertretung über die Ver-            das Handelsregister des Sitzes des Vereins erlischt dieser;\nmögensübertragung angehört hat. Der Antrag kann nur           sein Vermögen geht einschließlich der Verbindlichkeiten\nbinnen zwei Monaten nach dem Tage gestellt werden, an         auf das öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen\ndem die Eintragung der Vermögensübertragung in das            über.\nHandelsregister des Sitzes der Aktiengesellschaft nach\n§ 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Im\n§ 45\nübrigen gelten§ 30 Satz 2 bis 4, die§§ 31, 32 Abs. 2 und 3\nsowie die §§ 33 bis 37 und 39 des Umwandlungsgesetzes             Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins zur Eintra-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November             gung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht,\n1969 (BGBI. 1 S. 2081 ), zuletzt geändert durch Artikel 4     wenn das Konkursverfahren eröffnet oder seine Eröffnung\ndes Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1425),          abgelehnt wird. In diesen Fällen(§ 42 Nr. 3 und 4) hat das\nsinngemäß.                                                    Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen\neinzutragen; die Geschäftsstelle des Konkursgerichts hat\n(6) Ist für die Übertragung des Vermögens auf die Ak-      dem Registergericht eine beglaubigte Abschrift des Er-\ntiengesellschaft ein Entgelt vereinbart worden, so hat der    öffnungsbeschlusses oder eine mit der Bescheinigung der\nübertragende Verein einen Treuhänder für den Empfang          Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift des den Er-\ndes Entgelts zu bestellen. Die Vermögensübertragung darf      öffnungsantrag ablehnenden Beschlusses zu übersen-\nerst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Ge-          den.\nricht angezeigt hat, daß er im Besitz des Entgelts ist.\n§ 46\n(7) Bestimmt das Gericht nach Absatz 5 Satz 2 das\nEntgelt, so hat es von Amts wegen einen Treuhänder für           (1) Nach der Auflösung des Vereins findet die Abwick-\nden Empfang des Entgelts zu bestellen. Das Entgelt steht      lung statt, wenn nicht über sein Vermögen das Konkurs-\nzu gleichen Teilen den Mitgliedern zu, die dem Verein seit    verfahren eröffnet worden ist.","12                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Während der Abwicklung gelten die gleichen Vor-           (2) Gleiches gilt, wenn der Verein durch die Eröffnung\nschriften wie vor der Abwicklung, soweit sich aus den         des Konkursverfahrens aufgelöst, das Konkursverfahren\nfolgenden Vorschriften oder aus dem Zweck der Abwick-         aber nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben\nlung nichts anderes ergibt. Namentlich können Nach-           oder auf Antrag des Vereins eingestellt worden ist.\nschüsse oder Umlagen (§§ 24 bis 27) ausgeschrieben und\n(3) Die Abwickler haben die Fortsetzung des Vereins zur\neingezogen werden. Neue Versicherungen dürfen nicht\nEintragung in das Handelsregister anzumelden; sie haben\nmehr übernommen, die bestehenden nicht erhöht oder\nbei der Anmeldung nachzuweisen, daß noch nicht mit der\nverlängert werden.\nVerteilung des Vermögens des Vereins unter die Anfallbe-\nrechtigten begonnen worden ist.\n§ 47\n(4) Der Fortsetzungsbeschluß hat keine Wirkung, bevor\n(1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder        er in das Handelsregister des Sitzes des Vereins eingetra-\nals Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Beschluß       gen worden ist.\nder obersten Vertretung andere Personen bestellt. Auch\neine juristische Person kann Abwickler sein.\n§ 50\n(2) Aus wichtigen Gründen hat das Registergericht Ab-\nwickler zu bestellen und abzuberufen,, wenn es der Auf-          (1) Soweit Mitglieder oder ausgeschiedene Mitglieder\nsichtsrat oder eine in der Satzung zu bestimmende Min-        nach dem Gesetz oder der Satzung zu Beiträgen verpflich-\nderheit von Mitgliedern beantragt. § 146 des Reichsgeset-     tet sind (§§ 24 bis 26), haften sie bei Konkurs dem Verein\nzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-    gegenüber für seine Schulden.\nkeit gilt entsprechend. Abwickler, die nicht vom Gericht         (2) Mitglieder, die im letzten Jahr vor der Konkurseröff-\nbestellt sind, kann die oberste Vertretung jederzeit abbe-    nung ausgeschieden sind, haften für die Schulden des\nrufen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gel-      Vereins, wie wenn sie ihm noch angehörten.\nten die allgemeinen Vorschriften.\n(3) Im übrigen gelten für die Abwicklung § 265 Abs. 4,\n§§ 266 bis 269, § 270 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 272, 273 des                                 § 51\nAktiengesetzes entsprechend. Unbeschadet des entspre-            (1) Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsstocks\nchend anzuwendenden § 270 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 des        stehen allen übrigen Konkursforderungen nach. Unter die-\nAktiengesetzes gelten für die Eröffnungsbilanz, den erläu-    sen werden Ansprüche aus einem Versicherungsverhält-\nternden Bericht, den Jahresabschluß und den Lagebericht       nis, die den bei Konkurseröffnung dem Verein angehören-\ndie auf die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlus-       den oder im letzten Jahr vorher ausgeschiedenen Mitglie-\nses und des Lageberichts des Vereins anzuwendenden            dern zustehen, im Range nach den Ansprüchen der ande-\nVorschriften sowie die §§ 175, 176 des Aktiengesetzes         ren Konkursgläubiger befriedigt.\nund§§ 325, 328 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.\n(2) Zur Tilgung des Gründungsstocks dürfen keine\nNachschüsse oder Umlagen erhoben werden.\n§ 48\n(1) Der Gründungsstock darf erst getilgt werden, wenn\n§ 52\ndie Ansprüche sämtlicher anderen Gläubiger, namentlich\ndie der Mitglieder aus Versicherungsverhältnissen befrie-        (1) Die Nachschüsse oder Umlagen, die der Konkurs\ndigt sind oder Sicherheit geleistet ist. Für die Tilgung      fordert, werden vom Konkursverwalter festgestellt und\ndürfen keine Nachschüsse oder Umlagen erhoben wer-            ausgeschrieben. Dieser hat sofort nach Niederlegung der\nden.                                                          Bilanz auf der Geschäftsstelle (§ 124 der Konkursordnung)\nzu berechnen, wieviel die Mitglieder zur Deckung des in\n(2) Das nach der Berichtigung der Schulden verbleiben-\nder Bilanz bezeichneten Fehlbetrags nach ihrer Beitrags-\nde Vereinsvermögen wird an die Mitglieder verteilt, die zur\npflicht vorzuschießen haben. Für diese Vorschußberech-\nZeit der Auflösung vorhanden waren. Es wird nach dem-\nnung und für Zusatzberechnungen gelten entsprechend\nselben Maßstab verteilt, nach dem der Überschuß verteilt\n§ 106 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 107 bis 113 des Genos-\nworden ist.\nsenschaftsgesetzes.\n(3) Über die Verteilung des Vermögens kann die Sat-           (2) Alsbald nach Beginn der Schlußverteilung (§ 161 der\nzung etwas anderes bestimmen; die Bestimmung anderer\nKonkursordnung) hat der Konkursverwalter zu berechnen,\nAnfallberechtigter kann sie der obersten Vertretung über-     welche Beiträge die Mitglieder endgültig zu leisten haben.\ntragen.\nDafür und für das weitere Verfahren gelten entsprechend\n§ 114 Abs. 2 und die §§ 115 bis 118 des Genossen-\n§ 49\nschaftsgesetzes.\n(1) Ist ein Verein durch Zeitablauf oder durch Beschluß\nder obersten Vertretung aufgelöst worden, so kann die                                       § 53\noberste Vertretung, solange noch nicht mit der Verteilung\ndes Vermögens unter die Anfallberechtigten begonnen ist,         (1) Für Vereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich,\ndie Fortsetzung des Vereins beschließen. Der Beschluß         örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wir-\nbedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen       kungskreis haben (kleinere Vereine), gelten von den Vor-\nStimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Er         schriften des Abschnitts III nur die §§ 15, 17 Abs. 1, § 18\nbedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; diese hat        Abs. 1, die §§ 19, 20, 21 Abs. 1, die §§ 22 bis 27, 28\ndie Genehmigung dem Registergericht mitzuteilen.              Abs. 1, die §§ 37, 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 bis 3 sowie","Nr. 1 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993                                     13\ndie §§ 41 bis 44, 48 und 50 bis 52. Versicherungen gegen                           IV. Geschäftsführung\nfestes Entgelt, ohne daß der Versicherungsnehmer Mit-                       der Versicherungsunternehmen\nglied wird, dürfen nicht übernommen werden.\n(2) Soweit sich nach Absatz 1 nichts anderes ergibt,                1. Kapitalausstattung, Vermögensanlage\nbewendet es für die kleineren Vereine bei den für Vereine\ngegebenen allgemeinen Vorschriften der §§ 24 bis 53 des\n§ 53c\nBürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des § 29 und des          (1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zur\n§ 37 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt jedoch an       Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge\ndie Stelle des Amtsgerichts die Aufsichtsbehörde.              freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe einer\nSolvabilitätsspanne zu bilden, die sich nach dem gesam-\n(3) Soll nach der Satzung ein Aufsichtsrat bestellt wer-\nten Geschäftsumfang bemißt. Ein Drittel der Solvabilitäts-\nden, so gelten dafür entsprechend § 34 Abs. 1 und 2\nspanne gilt als Garantiefonds.\nSatz 1 und Abs. 6, § 36 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 37 bis 40\ndes Genossenschaftsgesetzes.                                      (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nzur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäi-\n(4) Ob ein Verein ein kleinerer Verein ist, entscheidet die schen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versiche-\nAufsichtsbehörde.                                              rungswesens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nstimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu er-\n§ 53a                              lassen\n(1) Kleinere Vereine können                                 1. über die Berechnung und Höhe der Solvabilitäts-\nspanne,\n1. ohne Abwicklung miteinander oder mit einem Verein,\nder nicht kleinerer Verein ist, verschmolzen werden,       2. über den für die einzelnen Versicherungssparten maß-\ngebenden Mindestbetrag des Garantiefonds,\n2. ihr Vermögen als Ganzes ohne Abwicklung auf eine\nAktiengesellschaft oder ein öffentlich-rechtliches Ver-    3. darüber, wie bei Lebensversicherungsunternehmen\nsicherungsunternehmen übertragen.                              nicht in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel errechnet\nwerden und in welchem Umfang sie auf die Solvabili-\nFür die Verschmelzung oder Vermögensübertragung gel-               tätsspanne und den Garantiefonds angerechnet wer-\nten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts             den dürfen.\nanderes ergibt, die §§ 44 a bis 44c sinngemäß. Dabei\nSoweit in dieser Rechtsverordnung Beträge in ECU festge-\ntreten bei kleineren Vereinen an die Stelle der Anmeldung\nzur Eintragung in das Handelsregister der Antrag an die        setzt werden, gilt § 5 Abs. 6 Satz 3 entsprechend.\nAufsichtsbehörde auf Genehmigung, an die Stelle der               (3) Als· Eigenmittel nach Absatz 1 sind insbesondere\nEintragung in das Handelsregister und ihrer Bekanntma-         anzusehen\nchung die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach Ab-\n1.   a) bei Aktiengesellschaften das Grundkapital abzüg-\nsatz 3.\nlich der Hälfte des nicht eingezahlten Teils;\n(2) Der Beschluß der obersten Vertretung eines kleine-           b) bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der\nren Vereins über die Verschmelzung oder Vermögens-                       Gründungsstock abzüglich des nicht eingezahlten\nübertragung kann nur in einer Versammlung der obersten                   Teils; ist der Gründungsstock zu mindestens 25\nVertretung gefaßt werden. Er muß notariell beurkundet                    vom Hundert eingezahlt, so ist nur die Hälfte des\nwerden.                                                                  nicht eingezahlten Teils abzuziehen;\n(3) Sobald die Verschmelzung oder die Vermögensüber-             c) bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunterneh-\ntragung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden geneh-                   men die dem Grundkapital bei Aktiengesellschaf-\nmigt worden ist, macht die für den übernehmenden kleine-                 ten entsprechenden Posten abzüglich des nicht\nren Verein zuständige Aufsichtsbehörde, bei einer Ver-                   eingezahlten Teils; bei einer Einzahlung von min-\nschmelzung von Vereinen durch Neubildung eines kleine-                   destens 25 vom Hundert ist nur die Hälfte des nicht\nren Vereins die für den neuen Verein zuständige Auf-                     eingezahlten Teils abzuziehen;\nsichtsbehörde, bei einer Vermögensübertragung auf ein\nöffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen die für        2.   die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen;\nden übertragenden kleineren Verein zuständige Aufsichts-       3.   der Gewinnvortrag;\nbehörde die Verschmelzung oder die Vermögensübertra-\n3a. Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten\ngung und ihre Genehmigung im Bundesanzeiger sowie in\neingezahlt ist, nach Maßgabe des Absatzes 3 a;\nden weiteren Blättern bekannt, die für die Bekanntmachun-\ngen der Amtsgerichte bestimmt sind, in deren Bezirken die      4.   auf Antrag stille Reserven, sofern diese nicht Ausnah-\nbeteiligten kleineren Vereine ihren Sitz haben.                     mecharakter tragen und die Aufsichtsbehörden aller\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft zustimmen, in denen das Unternehmen tätig\n§ 53b                                   ist;\nDie Aufsichtsbehörde kann kleineren Vereinen, die die       5.   bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und\nLebensversicherung betreiben wollen, gestatten, daß die             nach dem Gegenseitigkeitsgrundsatz arbeitenden öf-\nBildung eines Gründungsstocks unterbleibt, wenn nach                fentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, wenn\nder Eigenart der Geschäfte oder durch besondere Einrich-            sie nicht die Lebensversicherung betreiben, die Hälfte\ntungen eine andere Sicherheit gegeben ist. Aus den glei-            der nach der Satzung in einem Geschäftsjahr zulässi-\nchen Gründen kann sie gestatten, daß keine Verlustrückla-           gen Nachschüsse, soweit diese nicht die Hälfte der\nge gebildet wird.                                                   gesamten Eigenmittel übersteigen;","14                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n6.    bei Lebensversicherungsunternehmen                                                  § 53d\na) die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern     (1) Nimmt ein Versicherungsunternehmen Leistungen\nsie zur Deckung von Verlusten verwendet werden        eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktienge-\ndarf und soweit sie nicht auf festgelegte Über-       setzes), das nicht Versicherungsunternehmen ist, auf\nschußanteile entfällt,                                Grund von Dienst-, Werk-, Miet- und Pachtverträgen sowie\nb) auf Antrag nach Maßgabe der auf Grund des Ab-         Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, ist das Entgelt\nsatzes 2 erlassenen Vorschriften und mit Zustim-      auf den Betrag zu begrenzen, den ein ordentlicher und\n'!lung der Aufsichtsbehörde der Wert der künftigen    gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der\nUberschüsse und der Wert von in den Beitrag           Belange der Versicherten auch mit einem nicht verbunde-\neingerechneten Abschlußkosten, soweit sie bei der     nen Unternehmen vereinbaren würde. Die durch diese\nDeckungsrücklage nicht berücksichtigt worden         Verträge entstehenden Aufwendungen sowie die Art ihrer\nsind.                                                 Berechnung sind dem Versicherungsunternehmen jährlich\nmitzuteilen.\nVon der Summe der sich nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 ergeben-\nden Beträge sind der Verlustvortrag und die in der Bilanz        (2) Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Schriftform.\nausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen, insbe-             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verträ-\nsondere                                                       ge mit einem nicht verbundenen Unternehmen, wenn bei-\n1. die aktivierten Kosten der Ingangsetzung(§ 36a dieses      de Vertragsparteien unmittelbar oder. mittelbar im Mehr-\nGesetzes, § 269 des Handelsgesetzbuchs),                  heitsbesitz (§ 16 des Aktiengesetzes) derselben Person\noder Personen stehen.\n2. ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert (§ 255\nAbs. 4 des Handelsgesetzbuchs).\n§ 54\n(3a) Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten            (1) Das Vermögen eines Versicherungsunternehmens\neingezahlt ist (Absatz 3 Satz 1 Nr. 3a), ist den Eigenmitteln  ist unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versi-\nnach Absatz 1 nur zuzurechnen,                                 cherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so\n1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt,          anzulegen, daß möglichst große Sicherheit und Rentabili-\ntät bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunterneh-\n2. wenn es erst nach Befriedigung der Gläubiger des            mens unter Wahrung angemessener Mischung und Streu-\nVersicherungsunternehmens zurückgefordert werden          ung erreicht wird.\nkann,\n(2) Der Aufsichtsbehörde sind unbeschadet der Vor-\n3. wenn es dem Versicherungsunternehmen mindestens\nschrift des§ 54d anzuzeigen\nfür die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt\nworden ist,                                               a) der Erwerb von Grundstücken und grundstücksglei-\n4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht 1n weniger               chen Rechten;\nals zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertra-    b) der Erwerb von Beteiligungen, bei Beteiligungen in\nges fällig werden kann,                                       Aktien oder sonstigen Anteilen jedoch nur, wenn der\n5. wenn das Versicherungsunternehmen bei Abschluß                  Nennwert der Beteiligung 1O vom Hundert des Nennka-\ndes Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten         pitals der fremden Gesellschaft übersteigt; dabei wer-\nRechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen         den Beteiligungen mehrerer zu einem Konzern im Sin-\nhat und                                                       ne des § 18 des Aktiengesetzes gehörender Versiche-\nrungsunternehmen und des herrschenden Unterneh-\n6. soweit das Genußrechtskapital 25 vom Hundert der                mens an einer Gesellschaft zusammengerechnet;\neingezahlten Eigenmittel nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 nicht\nübersteigt; die Aufsichtsbehörde kann einen höheren       c) Anlagen eines Versicherungsunternehmens bei einem\nim Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen\nVomhundertsatz zulassen, wenn das Genußrechts-\nUnternehmen sowie Anlagen einer Pensions- oder\nkapital zur Erfüllung eines Solvabilitätsplanes oder ei-\nSterbekasse bei Unternehmen, deren Arbeitnehmer bei\nnes Finanzierungsplanes(§ 81 b) geleistet wird.\nder Kasse versichert sind.\nNachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht ge-\nändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit       Die Anzeige ist bis zum Ende des auf den Erwerb oder die\nund die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzei-    Anlage folgenden Monats vorzunehmen.\ntige Rückzahlung ist dem Versicherungsunternehmen oh-\nne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zu-                                       § 54a\nrückzugewähren. Werden Wertpapiere über die Genuß-\nrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausgabe-            (1) Die Bestände des Deckungsstocks (§ 66) und das\nbedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten            übrige gebundene Vermögen (gebundenes Vermögen)\nRechtsfolgen hinzuweisen. Ein Versicherungsunterneh-           dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Absätze und in\nmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte         Vermögenswerten angelegt werden, die im Geltungsbe-\nnicht erwerben. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht       reich dieses Gesetzes belegen sind oder außerhalb dieses\nals Belastung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.                  Geltungsbereichs gemäß § 5 Abs. 4 des Depotgesetzes\nverwahrt werden. Zum übrigen gebundenen Vermögen\n(4) Zusammen mit dem nach§ 55 Abs. 1 vorgeschriebe-         gehören Vermögenswerte außerhalb des Deckungsstocks\nnen Jahresabschluß und Lagebericht sind der Aufsichts-         in Höhe der versicherungstechnischen· Rückstellungen so-\nbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätsspanne       wie der aus Versicherungsverhältnissen entstandenen\nvorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.                   Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten; die","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993                                  15\nAnteile der Rückversicherer bleiben außer Betracht. Bei             mit dem Nennbetrag der bereits im gebundenen\nder Berechnung des übrigen gebundenen Vermögens                     Vermögen befindlichen Aktien derselben Gesell-\nkönnen Beträge bis zur Höhe von 50 vom Hundert der um               schaft 1O vom Hundert des Grundkapitals dieser\ndie Wertberichtigung geminderten, in den letzten drei Mo-           Gesellschaft nicht übersteigt. Der Anteil von Aktien\nnaten fällig gewordenen Beitragsforderungen aus dem                 ausländischer Gesellschaften darf jeweils 20 vom\nselbstabgeschlossenen Versicherungsgeschäft außer An-               Hundert des gemäß Absatz 4 Satz 1 für das Dek-\nsatz bleiben. In der Lebensversicherung ist die Rückstel-           kungsstockvermögen und das übrige gebundene\nlung für Beitragsrückerstattung nur in Höhe der bis zum             Vermögen zulässigen Bestandes nicht überstei-\nEnde des folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich aus-             gen;\nzuschüttenden Überschußanteile dem übrigen gebunde-\nSa.   in voll eingezahlten, inländischen, nicht unter Num-\nnen Vermögen zuzurechnen; bei der Berechnung des\nmer 5 fallenden Aktien, Geschäftsanteilen an einer\nübrigen gebundenen Vermögens können mit Zustimmung\nGesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommandit-\nder Aufsichtsbehörde Beträge bis zur Höhe der in der\nanteilen, Beteiligungen als stiller Gesellschafter im\nletzten Jahresbilanz ausgewiesenen geleisteten, rech-\nSinne des Handelsgesetzbuchs sowie in Genuß-\nnungsmäßig gedeckten Abschlußkosten außer Ansatz\nrechten. Voraussetzung ist, daß das Unternehmen\nbleiben. Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus Rück-\ndem Versicherungsunternehmen einen Jahresab-\nversicherungsverhältnissen bleiben bei der Ermittlung des\nschluß zur Verfügung stellt, der in entsprechender\ngebundenen Vermögens außer Betracht, soweit ihnen aus\nAnwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden\ndemselben Rückversicherungsverhältnis Forderungen\nVorschriften aufgestellt und geprüft ist, und sich\ngegenüberstehen.\nverpflichtet, auch künftig zu jedem Bilanzstichtag\n(2) Das gebundene Vermögen kann angelegt werden                 einen derartigen Jahresabschluß vorzulegen. Num-\nmer 5 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe,\n1.   in Forderungen, für die eine Hypothek an einem\ndaß Anlagen nach den Nummern 5 und Sa bei dem-\ninländischen Grundstück oder grundstücksgleichen\nselben Unternehmen zusammenzurechnen sind.\nRecht besteht, oder in Grundschulden an solchen\nDie Bestimmungen dieser Nummer gelten nicht für\nGrundstücken oder Rechten, wenn\nAnlagen bei Unternehmen, auf die das Versiche-\na) die Hypotheken und Grundschulden den Erfor-              rungsunternehmen seinen Geschäftsbetrieb ganz\ndernissen entsprechen, die sich aus den §§ 11           oder teilweise im Wege der Funktionsausgliederung\nund 12 des Hypothekenbankgesetzes, für Erb-            (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) übertragen hat oder die in unmit-\nbaurechte darüber hinaus aus§ 21 der Verord-            telbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Ver-\nnung über das Erbbaurecht ergeben oder                 sicherungsgeschäften stehende Tätigkeiten für das\nb) eine inländische Körperschaft oder Anstalt des           Versicherungsunternehmen ausführen;\nöffentlichen Rechts die volle Gewährleistung\n6.   in Anteilen an Wertpapier-Sondervermögen, die von\nübernommen hat;\neiner inländischen Kapitalanlagegesellschaft ver-\n2.   in Forderungen, für die eine Schiffshypothek an             waltet werden, wenn diese Sondervermögen ent-\neinem im Inland registrierten Schiff oder Schiffsbau-       sprechend den Vertragsbedingungen überwiegend\nwerk besteht, wenn die Hypothek den Erfordernis-            voll eingezahlte und an einer inländischen Börse\nsen der §§ 10 bis 12 des Schiffsbankgesetzes ent-           zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt\nspricht;                                                    zugelassene oder in den geregelten Freiverkehr bei\n3.   in im Inland ausgestellten Inhaberschuldverschrei-          einer inländischen Börse einbezogene Aktien oder\nbungen, in Namensschuldverschreibungen, für die             überwiegend im Inland ausgestellte Schuldver-\nkraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse                 schreibungen im Sinne der Nummer 3 enthalten.\nbesteht, sowie in Orderschuldverschreibungen,               Das übrige gebundene Vermögen kann darüber\nwenn sie Teile einer Gesamtemission sind, sowie             hinaus angelegt werden in Anteilen an Wertpa-\nferner in im Ausland ausgestellten auf Deutsche             pier-Sondervermögen, die von einer inländischen\nMark lautenden Schuldverschreibungen, die an ei-            Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, wenn\nner inländischen Börse zum amtlichen Handel zuge-           diese Sondervermögen entsprechend den Vertrags-\nlassen sind; der Anteil der im Ausland ausgestellten        bedingungen überwiegend in voll eingezahlten, an\nSchuldverschreibungen darf 5 vom Hundert des                einer ausländischen Börse zum amtlichen Handel\ngebundenen Vermögens nicht übersteigen;                     zugelassenen Aktien angelegt sind. Der Bestand an\nAnteilen gemäß den Sätzen 1 und 2 darf, soweit das\n4.   in Forderungen, die in das Schuldbuch des Bundes            Sondervermögen überwiegend in Aktien ausländi-\noder eines Landes eingetragen sind, sowie in Mobi-          scher Gesellschaften angelegt ist, zusammen mit\nlisierungs- und Liquiditätspapieren (§ 42 Abs. 1 und        Anlagen in Aktien ausländischer Gesellschaften je-\n§ 42a Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche                 weils 20 vom Hundert des gemäß Absatz 4 Satz 1\nBundesbank);                                                für das Deckungsstockvermögen und das übrige\n5.   in voll eingezahlten, an einer inländischen Börse           gebundene Vermögen zulässigen Bestandes nicht\nzum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt              Obersteigen;\nzugelassenen oder in den geregelten Freiverkehr\nbei einer inländischen Börse einbezogenen Aktien,      7.   in Forderungen, für die verpfändet oder zur Siche-\ndas übrige gebundene Vermögen darüber hinaus                rung übertragen sind\nauch in voll eingezahlten, an einer ausländischen           a) Hypotheken oder Grundschulden, die die Vor-\nBörse zum amtlichen Handel zugelassenen Aktien.                 aussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a erfül-\nAktien derselben Gesellschaft dürfen nur insoweit               len, Schiffshypotheken im Sinne der Num-\nerworben werden, als ihr Nennbetrag zusammen                    mer 2,","16                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) in einer anderen Vorschrift dieses Absatzes ge-             in Anteilen an Beteiligungs-Sondervermögen, die\nnannte, im Inland ausgestellte Wertpapiere, die           von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft\nvon der Deutschen Bundesbank beliehen wer-                verwaltet werden, wenn diese Vermögen entspre-\nden können, sofern die Beleihungsgrenzen des               chend den Vertragsbedingungen außer in stillen\n§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Deut-              Beteiligungen überwiegend in voll eingezahlten, an\nsche Bundesbank eingehalten sind oder                      einer ausländischen Börse zum amtlichen Handel\nc) Namensschuldverschreibungen, für die kraft                  zugelassenen Aktien angelegt sind. Der Bestand an\nGesetzes eine besondere Deckungsmasse be-                 Anteilen gemäß den Sätzen 1 und 2 darf, soweit das\nsteht;                                                     Sondervermögen außer in stillen Beteiligungen in\nAktien ausländischer Gesellschaften angelegt ist,\n8.  in Darlehen                                                   zusammen mit Anlagen in Aktien ausländischer Ge-\na) an Bund, Länder, Gemeinden und Gemeinde-                    sellschaften jeweils 20 vom Hundert des gemäß\nverbände,                                                 Absatz 4 Satz 1 für das Deckungsstockvermögen\nund das übrige gebundene Vermögen zulässigen\nb) an sonstige inländische Körperschaften und an\nBestandes nicht übersteigen;\nAnstalten des öffentlichen Rechts,\n14.     in Anlagen, die in den Nummern 1 bis 13 nicht\nc) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der\ngenannt sind, deren Voraussetzungen nicht erfüllen\nunter Buchstabe a bezeichneten Stellen die volle\noder die Begrenzungen der Absätze 2 bis 4 über-\nGewährleistung übernommen hat,\nsteigen, bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert des\nd) an inländische Unternehmen, sofern auf Grund                 Deckungsstockvermögens und des übrigen gebun-\nder bisherigen und der zu erwartenden künftigen           denen Vermögens; die Begrenzung auf 10 vom\nEntwicklung der Ertrags- und Vermögenslage                 Hundert in den Nummern 5 und 5 a bleibt unberührt.\ndes Unternehmens die vertraglich vereinbarte               Eine Anlage in Konsumentenkrediten, Betriebsmit-\nVerzinsung und Rückzahlung gewährleistet er-              telkrediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen\nscheint und die Darlehen ausreichend durch                auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen Wer-\nerststellige Grundpfandrechte oder mit Zustim-            ten ist ausgeschlossen.\nmung der Aufsichtsbehörde durch eine Ver-\npflichtungserklärung des Darlehensnehmers ge-         (3) Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe der\ngenüber dem Versicherungsunternehmen (Ne-          Anlage Teil C in Vermögenswerten anzulegen, die auf die\ngativerklärung) vergleichbar gesichert sind,       gleiche Währung lauten, in der die Versicherungen erfüllt\nwerden müssen (Kongruenzregeln). Dabei gelten Grund-\nsoweit es sich in den Fällen der Buchstabenbund d       stücke und grundstücksgleiche Rechte sowie Wertpapiere,\nnicht um Darlehen an Kreditinstitute handelt;          die nicht auf eine Währung lauten, als in der Währung des\n9. bei der Deutschen Bundesbank oder bei geeigneten        Landes angelegt, in dem die Grundstücke oder grund-\ninländischen Kreditinstituten;                         stücksgleichen Rechte belegen sind oder der Aussteller\nder Wertpapiere seinen Sitz hat. Nicht in Wertpapieren\n10.  in bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur         verkörperte Unternehmensanteile gelten als in_ der Wäh-\nalsbaldigen Bebauung bestimmten Grundstücken           rung des Landes angelegt, in dem das Unternehmen sei-\nsowie in grundstücksgleichen Rechten; das Versi-       nen Sitz hat.\ncherungsunternehmen hat die Angemessenheit des\n(3a) Beteiligt sich ein Versicherungsunternehmen vom\nKaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens ei-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes aus an Mitversicherun-\nnes vereidigten Sachverständigen oder in vergleich-\nbarer Weise zu prüfen.                                  gen über Risiken in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft, darf das gebundene Vermögen\n11.  in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen, die         auch in demjenigen Mitgliedstaat belegen sein, von dem\nvon einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft        aus der führende Versicherer tätig wird.\nverwaltet werden und die entsprechend den Ver-\n(4) Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nummer 5, Sa,\ntragsbedingungen überwiegend aus inländischen\n6 und 13 darf zusammen 30 vom Hundert des Deckungs-\nGrundstücken oder grundstücksgleichen Rechten\nstockvermögens und 30 vom Hundert des übrigen gebun-\nbestehen, wenn die Sondervermögen im Zeitpunkt\ndenen Vermögens, der Anteil der Anlagen nach Absatz 2\nder Anlage die Vorschriften des § 27 Abs. 1 Nr. 3\nNr. 5a und 13 jeweils ein Viertel dieser Anteile nicht über-\nund des § 28 KAGG erfüllen;\nsteigen; dabei bleiben Anteile an von einer inländischen\n12. in Vorauszahlungen oder Darlehen, die ein Ver-          Kapitalanlagegesellschaft verwalteten und entsprechend\nsicherungsunternehmen nach den allgemeinen Ver-         den Vertragsbedingungen ausschließlich aus Schuldver-\nsicherungsbedingungen (§ 1O Nr. 8) auf die eigenen      schreibungen bestehenden Sondervermögen außer Be-\nVersicherungsscheine gewährt;                           tracht. Die Aufsichtsbehörde kann diese und die in Ab-\nsatz 2 Nr. 5 Satz 3 und Nr. 6 Satz 3 genannte Grenze bei\n13. in Anteilen an Beteiligungs-Sondervermögen, die\nneugegründeten Versicherungsunternehmen für die Dauer\nvon einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft\nvon höchstens drei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis\nverwaltet werden, wenn diese Sondervermögen ent-\nzum Geschäftsbetrieb bis auf 1O vom Hundert herabset-\nsprechend den Vertragsbedingungen außer stillen\nzen. Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 1O und 11\nBeteiligungen überwiegend voll eingezahlte und an\nzusammen darf jeweils 25 vom Hundert des Deckungs-\neiner inländischen Börse zum amtlichen Handel\nstockvermögens und des übrigen gebundenen Vermögens\noder zum geregelten Markt zugelassene oder in den\nnicht übersteigen.\ngeregelten Freiverkehr bei einer inländischen Börse\neinbezogene Aktien enthalten. Das übrige gebunde-          (5) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunterneh-\nne Vermögen kann darüber hinaus angelegt werden         men auch Anlagen, die in den Absätzen 2 und 3 nicht","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993                                   17\ngenannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen,      auf andere Versicherungsunternehmen, die nicht Kauf-\nsowie die Überschreitung der Begrenzungen der Absätze        mann sind, entsprechend anzuwenden.\n2 bis 4 gestatten, wenn die Belange der Versicherten\ndadurch nicht beeinträchtigt werden.                            (2) Bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich\ndie Rückversicherung zum Gegenstand haben, verlängert\n(6) In Abweichung von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2        sich die in Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz genannte Frist\ndürfen 5 vom Hundert der Bestände des Deckungsstocks         auf zehn Monate, sofern das Geschäftsjahr mit dem Kalen-\nund 20 vom Hundert des übrigen gebundenen Vermögens          derjahr übereinstimmt; die Hauptversammlung oder die\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegen       Versammlung der obersten Vertretung, die den Jahresab-\nsein; hierbei sind die nach Absatz 2 bereits zulässigen,     schluß entgegennimmt oder festzustellen hat, muß abwei-\nnicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen An-       chend von § 175 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes späte-\nlagen anzurechnen. Die Aufsichtsbehörde kann einem           stens vierzehn Monate nach dem Ende des vergangenen\nVersicherungsunternehmen im Einzelfall auf Antrag weite-     Geschäftsjahrs stattfinden. § 325 Abs. 1 Satz 1 des Han-\nre Ausnahmen von den Regelungen dieses Gesetzes über         delsgesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß\ndie Belegenheit der Vermögensanlagen genehmigen,              die Frist fünfzehn Monate beträgt. Die Sätze 1 und 2 gelten\nwenn die Belange der Versicherten hierdurch nicht beein-      auch für Versicherungsunternehmen, deren Beiträge aus\nträchtigt werden.                                             in Rückdeckung übernommenen Versicherungen die übri-\ngen Beiträge übersteigen.\n§ 54b\nSoweit Lebensversicherungsverträge Versicherungslei-          (3) Auf den Jahresabschluß und den Lagebericht von\nstungen nach Maßgabe eines von der Aufsichtsbehörde           Versicherungsunternehmen, die nicht Kapitalgesellschaf-\ngenehmigten Geschäftsplans in Anteilen an Sondervermö-        ten sind, sind die für große Kapitalgesellschaften gelten-\ngen einer Kapitalanlagegesellschaft oder in für das Son-      den Vorschriften des Ersten, Vierten und Sechsten Unter-\ndervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft zugelasse-       abschnitts des zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des\nnen Werten, ausgenommen in Geld, vorsehen, sind die           Handelsgesetzbuchs über den Jahresabschluß der Kapi-\nBestände der hierfür zu bildenden selbständigen Abteilung     talgesellschaft und Lagebericht sowie über die Offenle-\ndes Deckungsstücks (Anlagestock) in den im Geschäfts-        gung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch\nplan vorgesehenen Werten anzulegen.§ 54a findet für die      das Registergericht sowie über Straf- und Bußgeldvor-\nBestände des Anlagestocks keine Anwendung.                   schriften und Zwangsgelder entsprechend anzuwenden.\n§ 325 des Handelsgesetzbuchs ist auf kleinere Vereine\nnicht anzuwenden.\n§ 54c\n(4) An Stelle von§ 265 Abs. 6, 7, §§ 266, 268, 275, 277,\nGehören Versicherungsverhältnisse zu einem selbstän-\n285 Nr. 1 Buchstabe a, §§ 288, 289 Abs. 2 Nr. 3 des\ndigen ausländischen Bestand eines Versicherungsunter-\nHandelsgesetzbuchs sind auf den Jahresabschluß und\nnehmens, so sind für das aus diesen Versicherungsver-\nden Lagebericht von Versicherungsunternehmen die\nhältnissen entstandene gebundene Vermögen, soweit das\ndurch Rechtsverordnung erlassenen Formblätter und an-\nausländische Recht nicht Abweichendes vorschreibt, die\nderen Vorschriften anzuwenden;§ 265 Abs. 2, §§ 280, 281\n§§ 54a und 54b entsprechend anzuwenden.\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 284 Abs. 2 Nr. 4 und § 285 Nr. 3\nbis 6, 12 des Handelsgesetzbuchs brauchen nicht ange-\n§ 54d                             wendet zu werden.\nDie Versicherungsunternehmen haben über ihre gesam-          (5) § 330 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über den\nten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und        Erlaß von Rechtsverordnungen gilt auch für die in Absatz 3\nBestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegen-       bezeichneten Versicherungsunternehmen und für Nieder-\nden Formen und Fristen zu berichten. Die Pflichten nach      lassungen ausländischer Versicherungsunternehmen\n§ 66 Abs. 6 Satz 6 bleiben unberührt.                        (§ 106 Abs. 2). Die Ermächtigung nach § 330 Abs. 1 des\nHandelsgesetzbuchs ist auf kleinere Vereine(§ 53 Abs. 1\nSatz 1) mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Größe\n1 a. Rechnungslegung, Prüfung                   dieser Versicherungsunternehmen angemessene Verein-\nfachungen eingeräumt werden dürfen; sie kann für kleine-\n§ 55                             re Vereine, die der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt\nfür das Versicherungswesen unterliegen, durch Rechts-\n(1) Der Vorstand hat den vorgeschriebenen Jahresab-       verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nschluß (§§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs) und den          bedarf, ganz oder zum Teil auf das Bundesaufsichtsamt\nLagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften         für das Versicherungswesen übertragen werden. Für klei-\n(§ 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) geltenden Vor-         nere Vereine, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehör-\nschriften in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahrs      den der Länder unterliegen, können die Landesregierun-\nfür das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem        gen im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das\nAbschlußprüfer zur Durchführung der Prüfung vorzulegen;      Versicherungswesen durch Rechtsverordnung Vorschrif-\ndie Frist des § 264 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs     ten nach§ 330 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erlassen;\ngilt nicht. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind      sie können diese Befugnis durch Rechtsverordnung der\nder Aufsichtsbehörde einzureichen, und zwar spätestens       Aufsichtsbehörde des Landes übertragen.\neinen Monat vor der Hauptversammlung oder der dieser\nentsprechenden Versammlung der obersten Vertretung              (6) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktienge-\ndes Versichungsunternehmens. Die Vorschriften des Er-        sellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder\nsten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetz-         kleinere Vereine sind, sind § 152 Abs. 2 und 3, §§ 170 bis\nbuchs sind auf kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1 Satz 1) und     176 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden; § 160","18                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ndes Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit           (4) Bei Mitversicherungen gemäß§ 54a Abs. 3a muß\ner sich auf Genußrechte bezieht.                              die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versiche-\nrungsfälle der Höhe nach anteilig zumindest derjenigen\n(7) Versicherungsunternehmen haben in dem Ge-\nentsprechen, die der führende Versicherer nach den Vor-\nschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versicher-\nschriften oder der Übung in dem Land bilden muß, von\nten auf Verlangen den Jahresabschluß und den Lagebe-\ndem aus er tätig wird.\nricht zu übersenden. Der Anhang und der Lagebericht von\nVersichungsunternehmen brauchen nicht nach § 325\nAbs. 2 des Handelsgesetzbuchs im Bundesanzeiger be-                                      § 56a\nkanntgemacht zu werden. Unterbleibt die Bekanntma-\nBei Versicherungs-Aktiengesellschaften bestimmt der\nchung des Anhangs oder des Lageberichts, so besteht die\nVorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge,\nVerpflichtung nach Satz 1 gegenüber jedem.\ndie für die Überschußbeteiligung der Versicherten zurück-\nzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund\n§ 55a                              eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen\nsind, für die Überschußbeteiligung nur bestimmt werden,\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nsoweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nGewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des\nBundesrates bedarf, für Versicherungsunternehmen, die\nGrundkapitals verteilt werden kann. Die für die Überschuß-\nnicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder\nbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind in\nunterliegen, Vorschriften zu erlassen\neine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.\n1. über die Buchführung, den Inhalt, die Form und die\nStückzahl des der Aufsichtsbehörde einzureichenden\ninternen Berichts, bestehend aus einer für Aufsichts-                                § 56b\nzwecke gegliederten Bilanz und einer nach Versiche-         (1) Auf Versicherungsunternehmen, die auf Grund ge-\nrungszweigen und Versicherungsarten gegliederten         setzlicher Vorschriften einen Konzernabschluß und einen\nGewinn- und Verlustrechnung sowie besonderen Er-         Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Zweiten\nläuterungen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrech-      Unterabschnitts des zweiten Abschnitts des Dritten Buchs\nnung, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach     des Handelsgesetzbuchs aufzustellen haben, sind § 55\ndiesem Gesetz erforderlich ist;                          Abs. 4 und § 56 entsprechend anzuwenden. Der Vorstand\n2. über Fristen für die Einreichung des der Aufsichtsbe-      eines Mutterunternehmens hat den Konzernabschluß und\nhörde einzureichenden internen Berichts.                 den Konzernlagebericht abweichend von § 290 Abs. 1 des\nHandelsgesetzbuchs und § 13 Abs. 1 des Gesetzes über\nDie Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverord-         die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,        Konzernen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der\nfür Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das      Aufstellungsfrist für den zuletzt aufzustellenden und in den\nBundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen unter-          Konzernabschluß einzubeziehenden Abschluß, . späte-\nliegen, ganz oder zum Teil auf das Bundesaufsichtsamt für     stens jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stich-\ndas Versicherungswesen übertragen werden.                     tag des Konzernabschlusses, für das vergangene Kon-\n(2) Vorschriften nach Absatz 1 für Versicherungsunter-    zerngeschäftsjahr aufzustellen und dem Absch.lußprüfer\nnehmen, die der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt         des Konzernabschlusses vorzulegen. § 299 Abs. 2 Satz 2\nfür das Versicherungswesen unterliegen, werden im Be-         des Handelsgesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwen-\nnehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder erlassen;         den, daß der Stichtag des Jahresabschlusses eines Unter-\nvor dem Erlaß ist der Versicherungsbeirat zu hören.           nehmens nicht länger als sechs Monate vor dem Stichtag\ndes Konzernabschlusses liegen darf.\n(3) Für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht\ndurch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, kön-         (2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht\nnen die Landesregierungen im Benehmen mit dem Bun-            sind abweichend von § 337 Abs. 2 des Aktiengesetzes\ndesaufsichtsamt für das Versicherungswesen durch              spätestens der nächsten nach Ablauf der Aufstellungsfrist\nRechtsverordnung Vorschriften nach Absatz 1 erlassen.         für den Konzernabschluß und Konzernlagebericht einzu-\nSie können diese Befugnis durch Rechtsverordnung der          berufenden Hauptversammlung, die einen Jahresab-\nAufsichtsbehörde des Landes übertragen.                       schluß des Mutterunternehmens entgegennimmt oder\nfestzustellen hat, vorzulegen.\n§ 56                                 (3) Der Vorstand eines Mutterunternehmens, das eine\nAktiengesellschaft ist, hat abweichend von § 325 Abs. 3\n(1) Auf die Bewertung der Wertpapiere eines Versiche-      des Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach der Haupt-\nrungsunternehmens sind § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5,        versammlung, welcher der Konzernabschluß und der Kon-\n§§ 254, 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetz-     zernlagebericht vorzulegen sind, jedoch spätestens vor\nbuchs anzuwenden.                                             Ablauf des dieser Hauptversammlung folgenden Monats\n(2) Aufwendungen für den Abschluß von Versicherungs-       den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder\nverträgen dürfen nicht aktiviert werden.                      dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernla-\ngebericht mit Ausnahme der Aufstellung des Anteilsbesit-\n(3) Versicherungstechnische Rückstellungen dürfen          zes im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Be-\nauch insoweit gebildet werden, wie dies nach vernünftiger     kanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterla-\nkaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauern-      gen zum Handelsregister des Sitzes des Mutterunterneh-\nde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherun-     mens einzureichen. Der Vorstand eines Versicherungsun-\ngen sicherzustellen.                                          ternehmens, das nicht Aktiengesellschaft ist, hat abwei-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993                                  19\nchend von § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechnungs-      stimmt wird. Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde\nlegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen oder        auch gegen den neuen Abschlußprüfer Bedenken, so hat\nvon § 325 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs unverzüglich        sie den Abschlußprüfer selbst zu bestimmen.\nnach der nächsten auf die Aufstellung des Konzernab-\nschlusses und des Konzernlageberichts folgenden Fest-          (3) Der Vorstand hat dem nach Absatz 1 oder 2 be-\nstellung eines Jahresabschlusses des Mutterunterneh-        stimmten Abschlußprüfer unverzüglich den Prüfungsauf-\nmens den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk        trag zu erteilen.\noder dem Vermerk über dessen Versagung und den Kon-\n§ 59\nzernlagebericht mit Ausnahme der Aufstellung des Anteils-\nbesitzes im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die             Der Vorstand hat eine Ausfertigung des Berichts des\nBekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Un-         Abschlußprüfers mit seinen und des Aufsichtsrats Bemer-\nterlagen zum Handelsregister des Sitzes des Mutterunter-    kungen unverzüglich nach der Hauptversammlung oder\nnehmens einzureichen.                                       der dieser entsprechenden Versammlung der obersten\nVertretung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese kann\n(4) § 303 des Handelsgesetzbuchs über die Schulden-\nden Bericht mit dem Abschlußprüfer erörtern und, wenn\nkonsolidierung, § 304 des Handelsgesetzbuchs über die\nnötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf\nBehandlung der Zwischenergebnisse und § 305 des Han-\nKosten des Versicherungsunternehmens veranlassen.\ndelsgesetzbuchs über die Aufwands- und Ertragskonsoli-\ndierung brauchen auf den Konzernabschluß nicht ange-\nwendet zu werden, soweit die zugrunde liegenden Ge-                                     § 60\nschäfte zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen\nDie §§ 57 bis 59 gelten nicht für nach Landesrecht\nwurden und die Erträge versicherungstechnischen Rück-\nerrichtete und der Landesaufsicht unterliegende öffentlich-\nstellungen zugeführt wurden. Dies gilt jedoch nicht für\nrechtliche Versicherungsunternehmen, für die landes-\nGeschäfte, die die Rückversicherung betreffen.\nrechtliche Vorschriften zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse\n(5) § 300 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die         bestehen.\nVollständigkeit ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nversicherungstechnische Rückstellungen im Konzernab-                                §§ 61 bis 63\nschluß nicht gebildet zu werden brauchen, wenn diese                               (weggefallen)\nnach dem für das Tochterunternehmen maßgeblichen\nRecht nicht gebildet werden. Abweichungen von den auf\n§ 64\nden Konzernabschluß anzuwendenden Bilanzierungs- und\nBewertungsmethoden sind im Konzernanhang anzugeben             Die §§ 57 bis 59 gelten nicht für Versicherungsunter-\nund ;zu erläutern.                                          nehmen, die als kleinere Vereine (§ 53) anerkannt sind; ob\nund wie solche Unternehmen zu prüfen sind, kann die\n(6) Auf den Konzernanhang braucht§ 314 Abs. 1 Nr. 1\nbis 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs nicht angewendet zu      Aufsichtsbehörde bestimmen.\nwerden.\n§ 57\n2. Besondere Vorschriften\n(1) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der                       über die Deckungsrücklage\nBuchführung und des Lageberichts durch einen Abschluß-                     bei der Lebensversicherung\nprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann\nder Jahresabschluß nicht festgestellt werden.                                           § 65\n(2) Die Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des        (1) Die Deckungsrücklage für Lebensversicherungen ist\nZweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetz-     für die laufenden Versicherungsverträge für den Schluß\nbuchs über die Prüfung sind entsprechend anzuwenden;        jedes Geschäftsjahrs, getrennt nach den einzelnen Ver-\n§ 58 dieses Gesetzes bleibt unberührt. Im übrigen kann      sicherungsarten, zu berechnen und zu buchen; dabei sind\ndie Aufsichtsbehörde bestimmen, wie die Prüfung durch-      die Rechnungsgrundlagen des § 11 anzuwenden.\nzuführen und wie darüber zu berichten ist und ob sie sich\nim Einzelfall aus besonderem Anlaß auch auf den Bericht        (2) Durch mindestens einen mit der Berechnung der\nan die Aufsichtsbehörde (§ 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)         Deckungsrücklage bei Lebens-, Kranken- oder Unfallversi-\nerstrecken soll. In den Fällen des§ 321 Abs. 2 des Han-     cherungsunternehmen (§ 12) beauftragten Sachverständi-\ndelsgesetzbuchs hat der Abschlußprüfer die Aufsichtsbe-     gen ist, ohne daß dies die Verantwortlichkeit der Vertreter\nhörde unverzüglich zu unterrichten.                         des Unternehmens berührt, unter der Bilanz zu bestätigen,\ndaß die eingestellte Deckungsrücklage nach Absatz 1\nberechnet ist. Für kleinere Vereine (§ 53) gilt dies nicht.\n§ 58\n(1) Den Abschlußprüfer bestimmt der Aufsichtsrat; die                                § 66\nBestimmung soll vor dem Ablauf jedes Geschäftsjahres\n(1) Der Vorstand des Unternehmens hat schon im laufe\nerfolgen.\ndes Geschäftsjahrs Beträge in solcher Höhe dem Dek-\n(2) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich    kungsstock (Prämienreservefonds) zuzuführen und vor-\nden vom Aufsichtsrat bestimmten Abschlußprüfer anzu-        schriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen\nzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen den       Anwachsen der Deckungsrücklage (§ 65) entspricht.\nAbschlußprüfer Bedenken hat, verlangen, daß innerhalb        Die Aufsichtsbehörde kann hierüber nähere Anordnung\neiner angemessenen Frist ein anderer Abschlußprüfer be-     treffen.","20                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Erreichen die Bestände des Deckungsstocks nicht                              §§ 68 und 69\nden der Berechnung der Deckungsrücklage entsprechen-\n(weggefallen)\nden Betrag (§ 65), so hat der Vorstand den fehlenden\nBetrag unverzüglich dem Deckungsstock zuzuführen.\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß dem Dek-                                 § 70\nkungsstock über die rechnungsmäßige Deckungsrücklage           Zur Überwachung des Deckungsstocks sind ein Treu-\nhinaus Beträge zugeführt werden, wenn dies zur Wahrung      händer und ein Stellvertreter für ihn zu bestellen. Für einen\nder Belange der Versicherten geboten erscheint.             kleineren Verein(§ 53) gilt dies nur, wenn es die Aufsichts-\n(3a) Unbelastete Grundstücke und grundst0cksgleiche      behörde anordnet.\nRechte sind für den Deckungsstock mit ihrem Bilanzwert\nanzusetzen. Ist der Bilanzwert höher als der Verkehrswert,                              § 71\nso ist der Verkehrswert anzusetzen. Die Aufsichtsbehörde\nkann eine angemessene Erhöhung des Wertansatzes zu-            (1) Den Treuhänder bestellt der Aufsichtsrat. Hat ein\nlassen, wenn und soweit durch Sachverständigengutach-       kleinerer Verein (§ 53) keinen Aufsichtsrat, bestellt der\nten nachgewiesen ist, daß der Verkehrswert den Bilanz-       Vorstand den Treuhänder.\nwert um mindestens 100 vom Hundert überschreitet. Für           (2) Wer als Treuhänder in Aussicht genommen ist, muß\nbelastete Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte          vor Bestellung der Aufsichtsbehörde benannt werden. Hat\nsetzt die Aufsichtsbehörde den Wert im Einzelfall fest. Die  diese gegen die Bestellung Bedenken, kann sie verlangen,\nangesetzten Werte sind der Aufsichtsbehörde im Rahmen        daß binnen angemessener Frist jemand anders benannt\nder Meldungen gemäß § 54 d mitzuteilen.                      werde. Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch\n(4) Die Zuführung zum Deckungsstock darf nur so weit      gegen die Bestellung des neu Vorgeschlagenen Beden-\nunterbleiben, wie im Ausland zugunsten bestimmter Versi-     ken, so hat sie den Treuhänder selbst zu bestellen.\ncherungen eine besondere Sicherheit aus den eingenom-           (3) Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt auch, wenn die Aufsichts-\nmenen Versicherungsentgelten gestellt werden muß.            behörde Bedenken hat, daß ein bestellter Treuhänder sein\n(5) Der Deckungsstock (Gelder, Wertpapiere, Urkunden      Amt weiterverwaltet.\nusw.) ist gesondert von jedem anderen Vermögen zu\nverwalten und am Sitz des Unternehmens aufzubewahren;                                    § 72\ndie Art der Aufbewahrung ist der Aufsichtsbehörde anzu-\nzeigen; diese kann genehmigen, daß der Deckungsstock            (1) Der Deckungsstock ist so sicherzustellen, daß nur\nanderswo aufbewahrt wird.                                    mit Zustimmung des Treuhänders darüber verfügt werden\nkann; das Nähere bestimmt die Aufsichtsbehörde.\n(6) Die Bestände des Deckungsstocks sind einzeln in\nein Verzeichnis einzutragen. Die Vorschriften über den          (2) Der Treuhänder hat besonders die Bestände des\nDeckungsstock gelten für alle Vermögensgegenstände,          Deckungsstocks unter Mitverschluß des Versicherungsun-\ndie im Verzeichnis eingetragen sind. Ansprüche auf Nut-      ternehmens zu verwahren. Er darf die Bestände nur her-\nzungen, die die zum Deckungsstock gehörenden Vermö-          ausgeben, soweit es dieses Gesetz gestattet; doch gelten\ngensgegenstände gewähren, gehören auch ohne Eintra-          entsprechend§ 31 Abs. 2 und 3 des Hypothekenbankge-\ngung in das Verzeichnis zum Deckungsstock. Forderun-         setzes.\ngen aus Vorauszahlungen oder Darlehen auf die eigenen\n(3) Der Treuhänder kann einer Verfügung nur schriftlich\nVersicherungsscheine des Unternehmens, soweit sie zu\nden Beständen des Deckungsstocks gehören, brauchen           zustimmen; soll ein Gegenstand im Verzeichnis der Be-\nnur in einer Gesamtsumme nachgewiesen zu werden. Bei         stände des Deckungsstocks gelöscht werden, so genügt,\nForderungen, die durch eine Grundstücksbelastung gesi-       daß der Treuhänder neben oder unter den Löschungsver-\nchert und in Teilbeträgen zurückzuzahlen sind, ist das       merk seinen Namen schreibt.\nVerzeichnis nach näherer Bestimmung der Aufsichtsbe-\nhörde zu berichtigen; dasselbe gilt für Grundstücksbela-\n§ 73\nstungen, die keine persönliche Forderung sichern. Am\nSchluß jedes Geschäftsjahrs ist der Aufsichtsbehörde eine       Der Treuhänder hat, ohne daß diese Pflicht die Verant-\nAbschrift der in dessen laufe vorgenommenen Eintragun-       wortlichkeit der zur Vertretung des Unternehmens berufe-\ngen vorzulegen; der Vorstand hat die Richtigkeit der         nen Stellen berührt, unter d~r Bilanz zu bestätigen, daß die\nAbschrift zu bescheinigen. Die Aufsichtsbehörde hat die      eingestellten Deckungsrücklagen vorschriftsmäßig ange-\nAbschrift aufzubewahren.                                     legt und aufbewahrt sind.\n(7) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können\nselbständige Abteilungen des Deckungsstocks gebildet                                     § 74\nwerden. Was für den Deckungsstock und die Ansprüche\ndaran vorgeschrieben ist, gilt dann entsprechend für jede       Der Treuhänder kann jederzeit die Bücher und Schriften\nselbständige Abteilung.                                      des Versicherungsunternehmens einsehen, soweit sie\nsich auf den Deckungsstock beziehen.\n§ 67\nBei Rückversicherungen hat das rückversicherte Unter-                                 § 75\nnehmen die Deckungsrücklage auch für die in Rückversi-\ncherung gegebenen Summen nach den §§ 65 und 66 zu               Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und dem Versi-\nberechnen sowie selbst aufzubewahren und zu verwal-          cherungsunternehmen über seine Obliegenheiten ent-\nten.                                                         scheidet die Aufsichtsbehörde.","Nr. 1 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993                                  21\n§ 76                                (6) Vor Bestellung des Pflegers und vor Festsetzung der\nVergütung ist die Aufsichtsbehörde zu hören.\nDie §§ 71 bis 75 gelten auch für den Stellvertreter des\nTreuhänders.\n§ 79\n§ 77                                Für Krankenversicherungen der in § 12 genannten Art\ngelten die §§ 65 bis 78 entsprechend; für Unfallversiche-\n(1) Dem Deckungsstock dürfen außer den Mitteln, die\nrungen der in § 12 genannten Art gelten die §§ 65 bis 69,\nzur Vornahme und Änderung der Kapitalanlagen erforder-\n77 und 78 entsprechend.\nlich sind, nur die Beträge entnommen werden, die durch\nEintritt des Versicherungsfalls, durch Rückkauf oder da-\ndurch frei werden, daß sonst ein Versicherungsverhältnis                                 § 79a\nbeendigt oder der Geschäftsplan geändert wird.                   Die §§ 70 bis 76 gelten nicht für öffentlich-rechtliche\n(2) Durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung      Versicherungsunternehmen.\ndarf über die Bestände des Deckungsstocks nur so weit\nverfügt werden, wie für den Anspruch, zu dessen Gunsten\nverfügt wird, die Zuführung zum Deckungsstock vorge-                   3. Vorschriften über Konkursvorrechte\nschrieben (§ 66 Abs. 1 bis 4) und tatsächlich erfolgt ist.                 bei der Schadenversicherung\n(3) Durch die Konkurseröffnung erlöschen die Lebens-\n§ 80\nversicherungsverhältnisse; die Versicherten können den\nBetrag fordern, der als rechnungsmäßige Deckungsrückla-          In Versicherungszweigen, wofür nicht die besonderen\nge zur Zeit der Konkurseröffnung auf sie entfällt; ihre      Vorschriften der§§ 65 bis 79 über die Deckungsrücklage\nweitergehenden Ansprüche aus dem Versicherungsver-           gelten, gehen bei Konkurs die Forderungen aus Versiche-\nhältnis werden dadurch nicht berührt.                        rungsverträgen auf Rückerstattung eines auf die Zeit nach\nBeendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden\n(4) Bei Befriedigung aus den Deckungsstockwerten\nTeiles des Versicherungsentgelts und auf Ersatz eines zur\n(§ 66 Abs. 6) gehen die Forderungen auf die rechnungs-\nZeit der Konkurseröffnung bereits eingetretenen Schadens\nmäßige Deckungsrücklage, soweit wie für sie die Zufüh-\nden übrigen Konkursforderungen des§ 61 Abs. 1 Nr. 6 der\nrung zum Deckungsstock vorgeschrieben ist (§ 66 Abs. 1\nKonkursordnung im Range vor. Dabei werden Forderun-\nbis 4), den Forderungen aller übrigen Konkursgläubiger\ngen auf Rückerstattung des Teiles eines Versicherungs-\nvor. Untereinander haben sie denselben Rang. Für den\nentgelts im Range nach den Forderungen auf Ersatz eines\nAnspruch der Versicherten auf Befriedigung aus dem an-\nSchadens, Forderungen derselben Rangordnung nach\nderen Vermögen des Unternehmens gelten entsprechend\nVerhältnis ihrer Beträge berichtigt.\ndie Vorschriften, die in den §§ 64, 153, 155, 156 und 168\nNr. 3 der Konkursordnung für die Absonderungsberechtig-\nten erlassen worden sind.\nV. Beaufsichtigung\n§ 78                                        der Versicherungsunternehmen\n(1) Das Konkursgericht hat den Versicherten zur Wah-\n1. Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden\nrung ihrer Rechte nach § 77 einen Pfleger zu bestellen. Für\ndie Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsge-                                 § 81\nrichts das Konkursgericht.\n( 1) Die Aufsichtsbehörde hat den ganzen Geschäftsbe-\n(2) Der Pfleger hat den Umfang des vorhandenen Dek-      trieb der Versicherungsunternehmen, besonders die Befol-\nkungsstocks festzustellen sowie die Ansprüche der Versi-     gung der gesetzlichen Vorschriften und die Einhaltung des\ncherten zu ermitteln und anzumelden.                         Geschäftsplans zu überwachen. Sie nimmt die ihr nach\n(3) Der Pfleger hat die Versicherten, soweit es gesche-  diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiese-\nhen kann, vor der Anmeldung anzuhören und sie von der        nen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.\nAnmeldung nachher zu benachrichtigen, ihnen auf Verlan-         (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Anordnungen treffen,\ngen auch sonst Auskunft über die Tatsachen zu geben, die     die geeignet sind, den Geschäftsbetrieb mit den gesetzli-\nfür ihre Ansprüche erheblich sind. Das Recht des einzel-     chen Vorschriften und dem Geschäftsplan im Einklang zu\nnen Versicherten, seinen Anspruch selbst anzumelden,         erhalten oder Mißstände zu beseitigen, welche die Belan-\nbleibt unberührt. Soweit die Anmeldung des Versicherten      ge der Versicherten gefährden oder den Geschäftsbetrieb\nvon der des Pflegers abweicht, gilt, bis die Abweichung      mit den guten Sitten in Widerspruch bringen. Die Auf-\nbeseitigt ist, die Anmeldung, die dem Versicherten günsti-   sichtsbehörde kann namentlich untersagen, daß Darle-\nger ist.                                                     hensgeschäfte und Versicherungsabschlüsse verbunden\n(4) Der Konkursverwalter hat dem Pfleger die Einsicht    werden, soweit die Versicherungssumme das Darlehen\naller Bücher und Schriften des Gemeinschuldners zu ge-       übersteigt. Auch kann sie allgemein oder für einzelne\nstatten und ihm auf Verlangen den Bestand des Dek-           Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen\nkungsstocks nachzuweisen.                                    und Vermittlern von Versicherungsverträgen untersagen,\ndem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sonder-\n(5) Der Pfleger kann für die Führung seines Amtes eine   vergütungen zu gewähren; ebenso· kann sie allgemein\nangemessene Vergütung verlangen. Die ihm zu erstatten-       oder für einzelne Versicherungszweige den Versiche-\nden Auslagen und die Vergütung fallen dem Deckungs-          rungsunternehmen untersagen, Begünstigungsverträge\nstock zur Last.                                              abzuschließen und zu verlängern. Die Anordnungen nach","22                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSatz 3 werden einen Monat nach ihrer Bekanntmachung             (4) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Ver-\nim Bundesanzeiger wirksam; bei Versicherungsunter-          sicherungsunternehmen keine ausreichenden versiche-\nnehmen, die der Landesaufsicht unterstehen, genügt die      rungstechnischen Rückstellungen bildet, seine versiche-\nBekanntmachung in dem Blatt, das für die amtlichen Be-      rungstechnischen Rücks~ellungen unzureichend bedeckt\nkanntmachungen der Landesregierung bestimmt ist.             oder von der Vorschrift des§ 54a Abs. 1 und 3a über die\nBelegenheit abweicht, ohne daß dies von der Aufsichtsbe-\n(2a) Bestellt die Aufsichtsbehörde auf Grund der§§ 81\nhörde zugelassen worden ist.\noder 89 einen Sonderbeauftragten zur Wahrung der Be-\nlange der Versicherten, so kann sie diesem alle Rechte\nübertragen, die den Organen des Unternehmens nach                                       § 81 C\nGesetz oder Satzung zustehen. Die durch die Bestellung          (1) Entspricht die Rückgewährquote eines Lebensversi-\ndes Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließ-       cherungsunternehmens im Durchschnitt der letzten drei\nlich der diesem zu gewährenden Vergütung, die die Auf-       Geschäftsjahre nicht dem anhand des Durchschnitts aller\nsichtsbehörde festsetzt, fallen dem Versicherungsunter-      Lebensversicherungsunternehmen festgelegten Rück-\nnehmen zur Last.                                             gewährrichtsatz, so hat das Unternehmen auf Verlangen\n(3) Zur Befolgung ihrer Anordnungen kann die Aufsichts-  der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Sicherstellung\nbehörde Zwangsgeld festsetzen; dies gilt auch bei öffent-    angemessener Zuführungen zur Rückstellung für Beitrags-\nlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen. Die Höhe des      rückerstattung (Rückgewährplan) zur Genehmigung vor-\nZwangsgeldes beträgt bis zu fünfzigtausend Deutsche          zulegen. Die§§ 8 und 81 Abs. 3 gelten entsprechend.§ 81\nMark.                                                        Abs. 2 und § 87 bleiben unberührt.\n(4) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Ab-           (2) Die Rückgewährquote entspricht dem in vom Hun-\nsatz 2 Satz 1 auch unmittelbar gegenüber anderen Unter-      dert ausgedrückten Verhältnis der Summe aus rechnungs-\nnehmen treffen, soweit sie für ein Versicherungsunterneh-    mäßigen Zinsen und der Zuführung zur Rückstellung für\nmen                                                          Beitragsrückerstattung zu der Summe aus Normrisiko-\nüberschuß und Normzinsertrag.\na) Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Ver-\ntrages über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3           (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nNr. 4) sein können, oder                                durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nBundesrates bedarf, zur Wahrung der Belange der Versi-\nb) Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53d er-         cherten unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse die\nbringen.                                                Höhe des Rückgewährrichtsatzes festzulegen und Vor-\nDie gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde gegen-       schriften über die Berechnung des Normrisikoüberschus-\nüber Verlagen zu, die Bezieher von ihnen verlegter Zeitun-   ses und des Normzinsertrags zu erlassen. Die Ermächti-\ngen oder Zeitschriften bei einem Versicherungsunterneh-       gung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nmen versichert haben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt    mung des Bundesrates bedarf, auf das Bundesaufsichts-\nAbsatz 3 entsprechend.                                        amt für das Versicherungswesen übertragen werden.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pensions- und\n§ 81 a                           Sterbekassen.\nDie Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß ein Ge-                                     § 82\nschäftsplan vor Abschluß neuer Versicherungsverträge\ngeändert wird. Wenn es zur Wahrung der Belange der               (1) Ist ein Versicherungsunternehmen an einem ande-\nVersicherten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbe-       ren Unternehmen, das nicht der Aufsicht unterliegt, betei-\nhörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für bestehende          ligt, und ist die Beteiligung nach ihrer Art oder ihrem\noder noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse        Umfang geeignet, das Versicherungsunternehmen zu ge-\nändern oder aufheben.§ 81 Abs. 3 gilt entsprechend.           fährden, so kann die Aufsichtsbehörde dem Versiche-\nrungsunternehmen die Fortsetzung der Beteiligung unter-\nsagen oder nur unter der Bedingung gestatten, das sich\n§ 81 b                           das Unternehmen nach den §§ 57 bis 59 auf seine Kosten\n(1) Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunterneh-     oder auf Kosten des Versicherungsunternehmens prüfen\nmens geringer als die Solvabilitätsspanne, so hat das         läßt. Verweigert dies das Unternehmen oder ergeben sich\nUnternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser         bei· der Prüfung Bedenken gegen die Beteiligung, so hat\neinen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhält-      die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen die\nnisse (Solvabilitätsplan) zur Genehmigung vorzulegen.         Fortsetzung zu untersagen.\n(2) Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunterneh-        (2) Als Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch,\nmens geringer als der Garantiefonds oder auf diesen nicht     daß ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied des Versi-\nin dem erforderlichen Umfang anrechenbar, so hat das          cherungsunternehmens auf die Geschäftsführung eines\nUnternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser         anderen Unternehmens maßgebenden Einfluß ausübt\neinen Plan über die kurzfristige Beschaffung der erforderli-  oder auszuüben in der Lage ist.\nchen Eigenmittel (Finanzierungsplan) zur Genehmigung\nvorzulegen. Außerdem kann die Aufsichtsbehörde unbe-                                      § 83\nschadet der nach§ 81 Abs. 2 zulässigen Maßnahmen die\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Geschäfts-\nfreie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Un-\nführung und Vermögenslage eines Versicherungsunter-\nternehmens einschränken oder untersagen.\nnehmens auch daraufhin prüfen, ob die veröffentlichten\n(3) § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.                        Jahresabschlüsse und die Lageberichte mit den Tatsa-","Nr. 1 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993                                    23\nchen und dem Bücherinhalt übereinstimmen und ob die                                          § 86\nvorgeschriebenen Rücklagen vorhanden und vorschrifts-\nmäßig angelegt und verwaltet sind.                                  Die Aufsicht hat sich auch auf die Liquidation eines\nUnternehmens und auf die Abwicklung der bestehenden\n(2) Die Inhaber, Geschäftsleiter, Bevollmächtigten und        Versicherungen zu erstrecken, wenn der Geschäftsbetrieb\nAgenten eines Unternehmens sowie die Makler, die für            untersagt oder freiwillig eingestellt oder die Erlaubnis zum\ndas Unternehmen tätig sind oder waren, haben in ihren           Geschäftsbetrieb widerrufen wird.\nGeschäftsräumen der Aufsichtsbehörde auf Verlangen alle\nBücher, Belege und die Schriften vorzulegen, die für die\nBeurteilung des Geschäftsbetriebs und der Vermögensla-                                       § 87\nge bedeutsam sind, sowie jede von ihnen geforderte Aus-            (1) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für einzelne\nkunft über den Geschäftsbetrieb und die Vermögenslage           Versicherungssparten oder den gesamten Geschäftsbe-\nzu geben. Dazu sind sie auch verpflichtet, wenn die Auf-\ntrieb widerrufen, wenn\nsichtsbehörde vermutet, daß ein Unternehmen den Betrieb\nvon Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat und              1. das Unternehmen die Voraussetzungen für die Ertei-\ndie Prüfung klarstellen soll, ob das Unternehmen der Auf-           lung der Erlaubnis nicht mehr erfüllt,\nsicht unterliegt. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.                2. das Unternehmen in schwerwiegender Weise Ver-\npflichtungen verletzt, die ihm nach dem Gesetz oder\n(2 a) Soweit Unternehmen für ein Versicherungsunter-\ndem Geschäftsplan obliegen, oder\nnehmen\n3. sich so schwere Mißstände ergeben, daß eine Fortset-\na) Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Ver-                zung des Geschäftsbetriebes die Belange der Versi-\ntrages über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3                cherten gefährdet oder der Geschäftsbetrieb den guten\nNr. 4) sein können, oder\nSitten widerspricht.\nb) Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53d er-\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für den.\nbringen,\ngesamten Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn das Unter-\ngilt für sie Absatz 2 entsprechend.                             nehmen außerstande ist, innerhalb der gesetzten Frist die\nim Solvabilitätsplan oder im Finanzierungsplan nach § 81. b\n(3) Bei Versicherungsunternehmen, die einen Auf-\nsichtsrat, eine Mitgliederversammlung oder ähnliche Stel-\nAbs. 1 oder 2 vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen.\nlen haben, kann die Aufsichtsbehörde Vertreter in deren            (3) Der Widerruf der Erlaubnis bewirkt, daß keine neuen\nVersammlungen und Sitzungen entsenden; die Vertreter            Versicherungen mehr abgeschlossen, früher abgeschlos-\nsind jederzeit anzuhören. Die Aufsichtsbehörde kann fer-        sene nicht erhöht oder verlängert werden dürfen.\nner verlangen, daß Versammlungen und Sitzungen beru-\nfen sowie Gegenstände zur Beratung und Beschlußfas-                (4) Wird die Erlaubnis widerrufen, so trifft die Aufsichts-\nsung angekündigt werden; wird dem Verlangen nicht ent-          behörde alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Belange\nsprochen, so kann sie die Berufung oder Ankündigung auf         der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann sie die\nKosten des Unternehmens selbst vornehmen. In den Ver-           freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Un-\nsammlungen und Sitzungen, welche die Aufsichtsbehörde           ternehmens einschränken oder untersagen sowie die Ver-\nberufen hat, sitzt ein Vertreter der Aufsichtsbehörde vor.      mögensverwaltung geeigneten Personen übertragen.§ 81\nAls Vertreter der Aufsichtsbehörde sind Leiter und Beamte       Abs. 3 gilt entsprechend.\nöffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen ausge-             (5) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit wirkt\nschlossen.\nder Widerruf der Erlaubnis für den gesamten Geschäftsbe-\ntrieb wie ein Auflösungsbeschluß. Auf Anzeige der Auf-\n§ 84                              sichtsbehörde wird der Widerruf im Handelsregister ein-\n(1) Die Aufsichtsbehörde soll die Prüfung nach § 83          getragen.\nAbs. 1 Satz 1 in regelmäßigen Zeitabständen vornehmen.\nDie Aufsichtsbehörde kann zu der Prüfung Personen her-                                      § 87a\nanziehen, die nach § 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 319\nMißbraucht ein Versicherungsunternehmen die Möglich-\ndes Handelsgesetzbuchs zu Prüfern bestimmt werden\nkeit nach § 111 Abs. 2, als führender Versicherer Versi-\nkönnen. Sie kann die Prüfung auch so vornehmen, daß sie\ncherungsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der\nan einer von dem Versicherungsunternehmen nach § 57\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft an Mitversicherun-\nveranlaßten Prüfung teilnimmt und selbst weitere Feststel-\ngen zu beteiligen, so kann die Aufsichtsbehörde gegen-\nlungen trifft, die sie für nötig hält.\nüber diesem Versicherungsunternehmen die zur Beseiti-\n(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt nicht für Versicherungs-      gung des Mißbrauchs erforderlichen Anordnungen treffen.\nunternehmen, die als kleinere Vereine (§ 53) anerkannt          In schwerwiegenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde\nsind.                                                           ferner dem Versicherungsunternehmen den Abschluß der-\nartiger Mitversicherungen untersagen oder die in § 87\n(3) Für Prüfer, ihre Gehilfen und die gesetzlichen Vertre-   Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen treffen.§ 81 Abs. 3 und\nter einer Prüfungsgesellschaft, die nach Absatz 1 Satz 2        § 87 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. Als Mißbrauch ist\nherangezogen werden, gilt § 323 des Handelsgesetz-              es insbesondere anzusehen, wenn ein Versicherungsun-\nbuchs sinngemäß.                                                ternehmen die einem führenden Versicherer üblicherweise\nzukommenden Aufgaben nicht wahrnimmt oder an dem\nVertrag Versicherungsunternehmen beteiligt, die nach\n§ 85\n§ 111 Abs. 2 nicht zu einer solchen Beteiligung befugt\n(weggefallen)                          sind.","24                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 88                                           2. Verfassung und Verfahren\n(1) Das Konkursgericht hat auf Antrag der Aufsichtsbe-\nder Aufsichtsbehörden\nhörde den Konkurs über das Vermögen eines Versiche-\nrungsunternehmens zu eröffnen; doch bleibt § 107 Abs. 1                                    § 90\nder Konkursordnung unberührt. Nur die Aufsichtsbehörde\n(1) (weggefallen)\nkann die Konkurseröffnung beantragen. Der Eröffnungs-\nbeschluß ist unanfechtbar. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht         (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamts für das Ver-\nfür öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, über       sicherungswesen wird auf Vorschlag der Bundesregierung\nderen Vermögen ein Konkursverfahren nicht zulässig ist.        vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundespräsident\nberuft ferner auf Vorschlag des Bundesministers der Fi-\n(2) Sobald das Versicherungsunternehmen zahlungsun-\nnanzen ständige Mitglieder des Bundesaufsichtsamts für\nfähig wird, hat es sein Vorstand der Aufsichtsbehörde\ndas Versicherungswesen. Die ständigen Mitglieder wer-\nanzuzeigen. Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen des\nden auf Lebenszeit berufen.\nVersicherungsunternehmens nicht mehr die Schulden\ndeckt. Diese Anzeigepflicht tritt an Stelle der dem Vorstand      (3) Die übrigen Beamten ernennt der Bundesminister\ndurch andere gesetzliche Vorschriften auferlegten Pflicht,     der Finanzen.\nbei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Konkurs-\neröffnung zu beantragen. Bleiben bei Versicherungsverei-          (4) Die Mitglieder des Bundesaufsichtsamts dürfen nicht\nnen auf Gegenseitigkeit und nach dem Gegenseitigkeits-         gleichzeitig Leiter oder Beamte öffentlich-rechtlicher Versi-\ngrundsatz arbeitenden öffentlich-rechtlichen Versiche-         cherungsunternehmen sein.\nrungsunternehmen, bei denen Nachschüsse oder Umla-\ngen zu leisten sind, ausgeschriebene Nachschüsse oder                                      § 91\nUmlagen fünf Monate über die Fälligkeit rückständig, so\nhat der Vorstand zu prüfen, ob sich, wenn die nicht bar           (1) Um den Geschäftsverkehr des Bundesaufsichtsamts\neingegangenen Nachschüsse oder Umlagen außer Be-               mit den seiner Aufsicht unterstehenden Versicherungsun-\ntracht bleiben, Überschuldung ergibt; ist dies der Fall, so    ternehmen zu erleichtern, kann der Bundesminister der\nhat er es binnen einem Monat nach Ablauf der bezeichne-        Finanzen nach Bedarf im Einvernehmen mit der beteiligten\nten Frist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die gleichen        Landesregierung aus den Landesbeamten besondere Be-\nPflichten haben die Liquidatoren.                              auftragte bestellen, die im Auftrag und nach näherer An-\nordnung des Bundesaufsichtsamts bestimmte Unterneh-\nmen unmittelbar beaufsichtigen.\n§ 89\n(2) § 90 Abs. 4 gilt entsprechend.\n(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Gesch~ftsführung und\nder Vermögenslage eines Unternehmens, daß dieses für\ndie Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen                                    § 92\nzu erfüllen, die Vermeidung des Konkurses aber zum\nBesten der Versicherten geboten erscheint, so kann die            (1) Zur Mitwirkung bei der Aufsicht besteht beim Bun-\nAufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch       desaufsichtsamt ein Beirat aus Sachverständigen des\ndie Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen be-          Versicherungswesens; die Mitglieder des Beirats werden\nstimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen           auf Vorschlag des Bundesministers der Finanzen vom\noder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen.          Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren beru-\nAlle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistun-          fen.\ngen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen              (2) Die Mitglieder des Versicherungsbeirats beraten das\nder Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungs-             Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen gutacht-\nscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig        lich bei Vorbereitung wichtigerer Beschlüsse und wirken\nverboten werden.                                               mit Stimmrecht bei den Entscheidungen der Beschluß-\n(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die     kammern mit.\nAufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines           (3) Sie verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt;\nLebensversicherungsunternehmens aus seinen Versiche-           für ihre Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Tagegelder\nrungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen.            und Vergütung der Reisekosten nach festen Sätzen, die\nDabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfah-\nder Bundesminister der Finanzen bestimmt.\nren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, nament-\nlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die\nNotlage des Unternehmens mehr in einer als in einer                                    §§ 93 bis 100\nanderen begründet ist. Bei der Herabsetzung werden,\n(weggefallen)\nsoweit rechnungsmäßige Deckungsrücklagen der einzel-\nnen Versicherungen bestehen, zunächst die Deckungs-\nrücklagen herabgesetzt und danach die Versicherungs-                                       § 101\nsummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herab-\n(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamts für das Versi-\ngesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versi-\ncherungswesen und des Verfahrens vor ihm sind dem\ncherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen,\nBund von den seiner Aufsicht unterstellten Versicherungs-\nwird durch die Herabsetzung nicht berührt.\nunternehmen durch Entrichtung von Gebühren nach Ab-\n(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 können auf         satz 2 zu erstatten; zu den Kosten gehören auch die Ko-\neine selbständige Abteilung des Deckungsstocks (§ 66            sten, die durch eine Heranziehung von Prüfern nach § 84\nAbs. 7) beschränkt werden.                                     Abs. 1 Satz 2 entstanden sind. Zu den Ko~ten sind hinzu-","Nr. 1 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993                                      25\nzurechnen die Gebühren, die im Vorjahr nicht eingegan-         schaff, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Di-\ngen sind.                                                      rektversicherungsgeschäft durch Mittelspersonen betrei-\nben wollen, bedürfen der Erlaubnis.\n(2) Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel\nder Kosten des Absatzes 1 betragen. Der Satz von eins             (2) Für diese Unternehmen gelten die besonderen Vor-\nvom Tausend der gebührenpflichtigen Einnahme an Versi-         schriften der §§ 106 bis 11 0 sowie ergänzend die übrigen\ncherungsentgelten darf nicht überschritten werden. Die         Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.\nGebühren werden nach dem Verhältnis der Rohentgelte\n(Bruttoprämien, Beiträge, Vor- und Nachschüsse, Umla-\ngen) berechnet, die einem jeden Unternehmen im letzten                                      § 106\nGeschäftsjahr aus den von ihm im Geltungsbereich dieses\nGesetzes abgeschlossenen Versicherungen, jedoch nach              (1) (weggefallen)\nAbzug der zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnan-              (2) Die Unternehmen haben im Geltungsbereich dieses\nteile erwachsen sind.                                         Gesetzes eine Niederlassung zu errichten und dort alle die\n(3) Den Gebührensatz bestimmt jährlich das Bundesauf-       Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen zur Ver-\nsichtsamt in Tausendteilen der gebührenpflichtigen Ein-       fügung zu halten. Die Vorschriften der §§ 13 und 13 b des\nnahme an Versicherungsentgelten. Dabei kann es die            Handelsgesetzbuchs über die Zweigniederlassung sind\ngebührenpflichtige Einnahme und die Gebühren nach             entsprechend anzuwenden. Für die Geschäftstätigkeit der\nGrundsätzen abrunden, die der Genehmigung des Bun-            Niederlassung ist gesondert Rechnung zu legen. §§ 55\ndesministers der Finanzen bedürfen. Der Bundesminister        und 55a gelten mit der Maßgabe, daß\nder Finanzen kann einen Mindestgebührenbetrag festset-        1. auch die im Sitzland des Unternehmens veröffentlichte\nzen.                                                               Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in deutscher\nSprache im Bundesanzeiger bekanntzumachen sind\n(4) Die Gebühren setzt das Bundesaufsichtsamt fest; es          und zusammen mit ihrem Anhang und Lagebericht in\nübermittelt den Unternehmen einen Verteilungsplan und              deutscher Sprache jedem Versicherten auf Verlangen\nfordert sie auf, die Gebühren an die Bundeshauptkasse              übersandt werden,\nbinnen einem Monat einzuzahlen. Nach Fristablauf kön-\nnen fällige Beträge wie öffentliche Abgaben eingezogen        2. zum internen Bericht der im Sitzland des Unterneh-\nwerden.                                                            mens veröffentlichte Jahresabschluß und Lagebericht\nin der Sprache des Sitzlandes und in deutscher Spra-\n§ 102                                   che sowie auch der der Aufsichtsbehörde des Sitzlan-\ndes vorgelegte Bericht in der Sprache des Sitzlandes\nDas Bundesaufsichtsamt kann bei einem Beweisver-                gehören.\nfahren, das durch unbegründete Anträge oder Beschwer-\nden veranlaßt worden ist, sowie bei einem erfolglosen            (3) Für die Niederlassung ist ein Hauptbevollmächtigter\nRechtsmittel die baren Auslagen ganz oder teilweise den       zu bestellen, der seinen Wohnsitz und ständigen Aufent-\nAntragstellern auferlegen.                                    halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben muß.\nDieser hat die Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz dem\nVorstand eines Unternehmens mit Sitz im Geltungsbereich\n§ 103                              dieses Gesetzes auferlegt. Er gilt als ermächtigt, das Un-\nternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten, insbeson-\n(1) Das Bundesaufsichtsamt veröffentlicht jährlich Mittei-\ndere Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern im\nlungen über den Stand der seiner Aufsicht unterstellten\nGeltungsbereich dieses Gesetzes und über dort belegene\nVersicherungsunternehmen sowie über seine Wahrneh-\nGrundstücke abzuschließen sowie das Unternehmen bei\nmungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens.\nVerwaltungsbehörden und vor Gerichten zu vertreten. Der\n(2) Ebenso veröffentlicht es fortlaufend seine Rechts-     Hauptbevollmächtigte ist zur Eintragung in das Handels-\nund Verwaltungsgrundsätze.                                    register anzumelden.\n(4) Soweit nach den folgenden Vorschriften Sicherheiten\n§ 104                              gestellt werden müssen, kann sich das Bundesaufsichts-\namt in den Bedingungen für die Rückgabe vorbehalten,\n(weggefallen)                          über die Sicherheiten im Interesse der Versicherten zu\nverfügen.\n§ 106a\nVI. Versicherungsunternehmen                                                (weggefallen)\nmit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes\n§ 106b\n1. Unternehmen\n(1) Über den beim Bundesaufsichtsamt zu stellenden\nmit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten\nAntrag auf Erlaubnis entscheidet der Bundesminister der\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                Finanzen. Mit dem Antrag sind einzureichen\n§ 105                              1. der Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4\nund Abs. 5 genannten Angaben und Unterlagen für die\n(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der              Niederlassung, soweit ihre Vorlage nicht nach § 5\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-                Abs. 6 entfällt, einschließlich der Satzung des Unter-","26                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nnehmens; zugleich sind die Mitglieder des zur gesetzli-        meinschaft belegen sein können, in dem das Unterneh-\nchen Vertretung befugten Organs und eines Aufsichts-           men seine Tätigkeit ausübt,\norgans zu benennen;                                       3. daß es von der Verpflichtung befreit wird, im Geltungs-\n2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitz-            bereich dieses Gesetzes eine Kaution zu stellen.\nlandes darüber,                                           Die Genehmigung erteilt im Zusammenhang mit der Er-\na) daß das Unternehmen an seinem Sitz unter seinem laubnis zum Geschäftsbetrieb der Bundesminister der Fi-\nNamen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten nanzen, in den sonstigen Fällen das Bundesaufsichtsamt.\neingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden · Für den Widerruf der Genehmigung ist das Bundesauf-\nkann,                                                 sichtsamt zuständig.\nb) welche Versicherungssparten das Unternehmen zu            (6) (weggefallen)\nbetreiben befugt ist und welche Arten von Risiken es\ntatsächlich deckt;                                       (7) Das Bundesaufsichtsamt widerruft die Erlaubnis,\nwenn\n3. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für\njedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Un-    1. das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Ge-\nternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unter-        schäftsbetrieb verliert,\nlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäfts-      2. im Falle des Absatzes 5 die Erlaubnis zum Geschäfts-\njahre vorzulegen.                                              betrieb in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft widerrufen wird, weil\n(2) Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten\ndie Eigenmittel unzureichend sind.\n· sich nach § 8. Das Unternehmen hat sich zu verpflichten,\nEigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne      § 87 bleibt unberührt. Der Bundesminister der Finanzen\nzu bilden, die sich nach dem Geschäftsumfang der Nieder-      kann die Erlaubnis widerrufen, wenn dies im öffentlichen\nlassung bemißt. Diese Eigenmittel müssen bis zur Höhe         Interesse geboten erscheint.\ndes Garantiefonds im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\n(8) Hat die für die Überwachung der Kapitalausstattung\nim übrigen im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen\ndes Unternehmens für die gesamte Geschäftstätigkeit in\nWirtschaftsgemeinschaft belegen sein. Der Mindestbetrag\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\ndes Garantiefonds darf 50 vom Hundert des nach § 53c\nschaft zuständige Behörde Verfügungsbeschränkungen\nAbs. 2 festgesetzten Betrages nicht unterschreiten. Das\nüber Vermögensgegenstände des Unternehmens an-\nUnternehmen hat sich ferner zu verpflichten, die geforder-\ngeordnet, weil dessen Eigenmittel unzureichend sind, so\nten Sicherheiten (feste und bewegliche Kaution) zu stellen.\ntrifft das Bundesaufsichtsamt auf Verlangen dieser Behör-\nDie feste Kaution beträgt mindestens 25 vom Hundert des\nde entsprechende Maßnahmen für die im Geltungsbereich\nnach § 53 c Abs. 2 festgesetzten Mindestbetrages des\ndieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände.\nGarantiefonds. Die feste Kaution wird auf die Eigenmittel\n§ 81 b Abs. 4 bleibt unberührt.\nangerechnet. Im Falle der Übertragung eines Versiche-\nrungsbestandes (§ 14) kann die Aufsichtsbehörde anord-\nnen, daß die gestellten Sicherheiten für den übernomme-                                     § 106c\nnen Bestand bestehenbleiben, wenn auch von dem über-\nVersicherungsunternehmen, welche die Lebensversi-\nnehmenden Unternehmen Sicherheiten gefordert werden\ncherung zugleich mit anderen Versicherungssparten be-\nkönnen.\ntreiben, darf der Geschäftsbetrieb im Geltungsbereich die-\n(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungs-    ses Gesetzes nicht für die Lebensversicherung erlaubt\nsparten oder ein anderes Gebiet im Geltungsbereich die-       werden. Inwieweit Entsprechendes für die Krankenversi-\nses Gesetzes ausgedehnt werden, so gelten die Absätze 1       cherung gilt, richtet sich nach§ 8 Abs. 1 Nr. 2.\nund 2 entsprechend.\n(4) Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn                                               § 107\n1. das Bundesaufsichtsamt sich nach Anhörung des Ver-             Ausländische Versicherungsunternehmen, denen der\nsicherungsbeirats gutachtlich äußert, daß keiner der     Geschäftsbetrieb nach § 105 erlaubt worden ist, dürfen die\nGründe des § 8 Abs. 1 zum Versagen der Erlaubnis         Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die ih-\nvorliegt,                                                ren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\n2. die Voraussetzungen des § 106 Abs. 2 und 3 erfüllt         Gesetzes haben, sowie Versicherungsverträge über dort\nsind und                                                 belegene Grundstücke nur durch Bevollmächtigte ab-\nschließen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes woh-\n3. der als feste Kaution geforderte Betrag gestellt ist.      nen.\n(5) Einern Unternehmen, das in einem anderen Mitglied-                                    § 108\nstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Er-\nlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten oder beantragt hat,                               (weggefallen)\nkann auf Antrag widerruflich genehmigt werden,\n1. daß die Solvabilitätsspanne auf der Grundlage seiner                                     § 109\ngesamten Geschäftstätigkeit in den Mitgliedstaaten           Für Klagen, die aus dem gemäß § 105 abgeschlossenen\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft berechnet        Versicherungsgeschäft gegen das Unternehmen erhoben\nwird,                                                     werden, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk es\n2. daß Eigenmittel in Höhe des Garantiefonds in einem         seine Niederlassung (§ 106 Abs. 2) hat. Dieser Gerichts-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-     stand darf nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993                                   27\n§ 110                                a) welche Versicherungssparten das Unternehmen zu\nbetreiben befugt ist und welche Arten von Risiken es\n(1) Die§§ 57 bis 59 und 64 gelten nicht; das Bundesauf-\ntatsächlich deckt,\nsichtsamt kann jedoch, wenn die Belange der Versicherten\nes erfordern, anordnen, daß das Unternehmen die Rech-             b) daß das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe der\nnungslegung der Niederlassung (§ 106 Abs. 2) durch ei-               Solvabilitätsspanne und des für die betriebenen\nnen Abschlußprüfer prüfen lassen und ihm. den Bericht                Versicherungssparten erforderlichen Mindestbetra-\nunverzüglich vorlegen muß; hierfür gelten § 57 Abs. 2                ges des Garantiefonds verfügt, falls dieser höher\nSatz 2, § 58 Abs. 2 und 3 sowie§ 59 Satz 2 entsprechend.             ist,\nDie §§ 54 bis 54b, 54d, 65 und 66 Abs. 1 bis 3a und               c) in welcher Höhe Mittel für den Organisationsfonds\nAbs. 5 bis 7 sowie die §§ 67 und 70 bis 79 a gelten nur für          vorhanden sind;\ndas gemäß § 105 abgeschlossene Versicherungsge-\nschäft.                                                      3. der Nachweis über die Eigenmittel des Unterneh-\nmens;\n(2) Ein Treuhänder nach den §§ 70 bis 76 wird nicht\n4. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für\nbestellt. Der Deckungsstock für diese Versicherungen ist\njedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Un-\nnach näherer Bestimmung des Bundesaufsichtsamts so\nternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unter-\nsicherzustellen, daß nur mit seiner Genehmigung darüber\nlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäfts-\nverfügt werden kann.\njahre vorzulegen.\n(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungs-\nsparten oder ein anderes Gebiet im Geltungsbereich die-\n2. Unternehmen\nses Gesetzes ausgedehnt werden, so gilt Absatz 2 ent-\nmit Sitz in einem Mitgliedstaat               sprechend.\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(4) Soweit keine Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1\nvorliegen, darf die Erlaubnis einem Unternehmen, das eine\na. Niederlassung\nin seinem Sitzland zugelassene Rechtsform besitzt, nur\nversagt werden, wenn die in § 106 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und\n§ 110a                           Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Den\n(1) Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat   bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherern darf die Erlaub-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die im Gel-        nis nur erteilt werden, wenn die Vereinigung im Namen der\ntungsbereich dieses Gesetzes das Direktversicherungsge-      Einzelversicherer für den Fall der Zwangsvollstreckung\nschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedür-     nach § 11 Oc Satz 4 darauf verzichtet, Rechte daraus her-\nfen der Erlaubnis. Als Niederlassung ist es auch anzuse-     zuleiten, daß die Zwangsvollstreckung auch in Vermö-\nhen, wenn das Versicherungsgeschäft durch eine zwar          genswerte von Einzelversicherern erfolgt, gegen die der\nselbständige, aber ständig damit betraute Person betrie-     Titel nicht wirkt; die Verzichtserklärung muß bis zur voll-\nben wird, die von einer Betriebsstätte im Geltungsbereich    ständigen Abwicklung der im Geltungsbereich dieses Ge-\ndieses Gesetzes aus tätig wird.                              setzes abgeschlossenen Versicherungsverträge unwider-\nruflich sein.\n(2) Für diese Unternehmen gelten die besonderen Vor-\nschriften der §§ 110 b bis 111 sowie ergänzend die übrigen      (5) Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn das Unterneh-\nVorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Vom 1. Un-        men im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ver-\nterabschnitt des VI. Abschnitts gelten jedoch nur § 106      liert; § 87 bleibt unberührt. Die Geschäftstätigkeit kann\nAbs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3, §§ 106 c, 109 und 11 O       vorläufig untersagt werden, bis die vorgesehene Anhörung\nAbs. 1 entsprechend. Die entsprechende Anwendung des         der zuständigen Behörde des Sitzlandes abgeschlossen\n§ 106 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß der der        ist.\nAufsichtsbehörde des Sitzlandes vorgelegte Bericht nicht        (6) Hat die zuständige Aufsichtsbehörde des Sitzlandes\nvorzulegen ist.                                              Verfügungsbeschränkungen über die Vermögensgegen-\nstände eines Unternehmens angeordnet, weil dessen Ei-\n(3) Alle die Niederlassung betreffenden Geschäftsunter-\ngenmittel unzureichend sind, so gilt § 106 b Abs. 8 Satz 1\nlagen sind dort zur Verfügung zu halten.\nentsprechend.§ 81 b Abs. 4 bleibt unberührt.\n§ 110b                                                        § 110c\n(1) Über den Antrag auf Erlaubnis entscheidet das            Ansprüche aus dem im Geltungsbereich dieses Geset-\nBundesaufsichtsamt.\nzes betriebenen Versicherungsgeschäft der bei Lloyd's\n(2) Mit dem Antrag sind einzureichen                      vereinigten Einzelversicherer (§ 110 b Abs. 4 Satz 2) kön-\nnen nur durch und gegen den Hauptbevollmächtigten ge-\n1. der Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4      richtlich geltend gemacht werden. Ein gemäß Satz 1 er-\nund Abs. 5 genannten Angaben und Unterlagen für die      zielter Titel wirkt für und gegen die an dem Versicherungs-\nNiederlassung einschließlich der Satzung des Unter-      geschäft beteiligten Einzelversicherer. § 727 der Zivilpro-\nnehmens, soweit die Vorlage nicht nach § 5 Abs. 6        zeßordnung ist entsprechend anzuwenden. Aus einem\nentfällt; zugleich sind die Mitglieder des zur gesetzli- gegen den Hauptbevollmächtigten erzielten Titel kann in\nchen Vertretung befugten Organs und eines Aufsichts-     die von ihm verwalteten, im Geltungsbereich dieses Ge-\norgans zu benennen;                                      setzes belegenen Vermögenswerte aller in der Vereini-\n2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitz-      gung zusammengeschlossenen Einzelversicherer voll-\nlandes darüber                                           streckt werden.","28                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb. Dienstleistungsverkehr                     5. von den besonderen Vorschriften über die Deckungs-\nrücklage bei der Lebensversicherung (Unterabschnitt 2\n§ 110d                                  des IV. Abschnitts) die § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1 bis 3 a\nund Abs. 5 mit der Maßgabe, daß der Deckungsstock\n(1) Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses Geset-             im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufbewahrt wer-\nzes das Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungs-               den muß,§ 66 Abs. 6 und 7, §§ 67, 70, 71 Abs. 2 und\nverkehr nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 durch Mittels-               3, §§ 72, 74 bis 79 a; § 65 Abs. 2 und § 73 gelten mit\npersonen betreiben wollen, bedürfen vorbehaltlich der Re-             der Maßgabe, daß die Bestätigungen gegenüber dem\ngelung der §§ 11 0 g und 111 der Erlaubnis.                           Bundesaufsichtsamt abzugeben sind,\n(2) Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes           6. die Vorschriften über Konkursvorrechte bei der Scha-\nliegt vor, wenn ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in             denversicherung       (Unterabschnitt 3   des    IV. Ab-\neinem Mitgliedstaat von seinem Sitz oder einer Niederlas-            schnitts),\nsung in einem Mitgliedstaat aus im Wege der Direktversi-         7. von den Vorschriften über die Aufgaben und Befugnis-\ncherung Risiken deckt, die in einem anderen Mitgliedstaat            se der Aufsichtsbehörden (Unterabschnitt 1 des\nbelegen sind, ohne daß das Unternehmen dort von einer                V. Abschnitts) § 81 Abs. 1, 2 und 3, §§ 81 a, 81 b\nNiederlassung im Sinne des § 110 a Abs. 1 Gebrauch                   Abs. 4, §§ 81 c, 83 Abs. 2, soweit er sich auf Makler\nmacht.                                                               bezieht, § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und §§ 86, 87\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4,\n(3) Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist\n8. von den Vorschriften über Versicherungsunternehmen\n1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbe-\nmit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nwegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anla-\nzes (VI. Abschnitt) die§§ 106c und 110b Abs. 4 Satz 2\ngen, und den darin befindlichen, durch den gleichen\nund Abs. 6 sowie\nVertrag gedeckten Sachen der Mitgliedstaat, in dem\ndiese Gegenstände belegen sind,                             9. die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, soweit sie\ngemäß § 55 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf\n2. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf Fahr-\nden Ansatz und die Bewertung versicherungstechni-\nzeuge aller Art, die in einem Mitgliedstaat in ein amtli-\nscher Rückstellungen und der sie bedeckenden Ver-\nches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen\nmögensgegenstände anzuwenden sind.\nsind und ein Unterscheidungskennzeichen erhalten,\ndieser Mitgliedstaat,                                          (5) Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (Anlage\nTeil A Nr. 10 Buchstabe a) sowie die gesetzliche Haft-\n3. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in\npflichtversicherung im Zusammenhang mit Schäden durch\nVersicherungsverträgen über eine Laufzeit von höch-         Kernenergie oder Arzneimittel dürfen nur nach Maßgabe\nstens vier Monaten der Mitgliedstaat, in dem der Versi-\nder§§ 110a bis 110c betrieben werden.\ncherungsnehmer die zum Abschluß des Vertrages er-\nforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat,                                          § 110e\n4. in allen anderen Fällen,\n(1) Über den Antrag auf Erlaubnis entscheidet das\na) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Per-        Bundesaufsichtsamt.\nson ist, der Mitgliedstaat, in dem er seinen gewöhnli-\nchen Aufenthalt hat,                                      (2) Mit dem Antrag sind einzureichen\nb) wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche           1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitz-\nPerson ist, der Mitgliedstaat, in dem sich das Un-          landes darüber, daß das Unternehmen über Eigenmit-\nternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechen-         tel in Höhe der Solvabilitätsspanne und des für die\nde Einrichtung befindet, auf die sich der Vertrag           betriebenen Versicherungssparten erforderlichen Min-\nbezieht.                                                    destbetrages des Garantiefonds verfügt, falls dieser\nhöher ist, und daß es außerhalb des Mitgliedstaats der\n(4) Für das in Absatz 1 bezeichnete Versicherungsge-              Niederlassung tätig sein darf,\nschäft gelten entsprechend                                       2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mit-\n1. von den einleitenden Vorschriften (1. Abschnitt) die §§ 1         gliedstaats, von dem aus das Versicherungsgeschäft\nund 2,                                                          im Geltungsbereich dieses Gesetzes betrieben werden\nsoll, darüber, welche Versicherungssparten das Unter-\n2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zum Ge-                   nehmen zu betreiben befugt ist und daß es im Gel-\nschäftsbetrieb (11. Abschnitt) § 5 Abs. 2, 3 Nr. 2 und          tungsbereich dieses Gesetzes im Dienstleistungsver-\nAbs. 6, §§ 6, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2, soweit er sich        kehr tätig sein darf,\nauf den Geschäftsplan bezieht, sowie Abs. 1 a und 2,\n§§ 10 bis 12 und 13 Abs. 1,                                 3. der Geschäftsplan nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Nr. 2,\nsoweit die Vorlage nicht nach§ 5 Abs. 6 entfällt,\n3. von den Vorschriften über die Kapitalausstattung und\ndie Vermögensanlage (Unterabschnitt 1 des IV. Ab-           4. die Tarife, soweit sie nicht zum Geschäftsplan gehö-\nschnitts) die §§ 54 bis 54b und 54d,                            ren,\n4. von den Vorschriften über die Rechnungslegung und             5. Angaben über die Art der zu deckenden Risiken, soweit\ndie Prüfung (Unterabschnitt 1 a des IV. Abschnitts)             für diese keine allgemeinen Versicherungsbedingun-\n§ 55 a, soweit er sich auf die Nachweisungen und Er-            gen v9rgelegt werden müssen,\nläuterungen über die versicherungstechnischen Rück-         6. auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Formblätter\nstellungen und deren Bedeckung sowie über die Ge-               und sonstigen gedruckten Unterlagen, die es im Ver-\nwinnbeteiligung bezieht, §§ 56 und 56 a Satz 3,                 kehr mit den Versicherten verwenden will.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993                                    29\n(3) Will das Unternehmen weitere Risiken decken, gilt      hörde erforderlich. Sie wird nur erteilt, wenn die Aufsichts-\nAbsatz 2 entsprechend.                                        behörde des anderen Mitgliedstaats zustimmt. Der Nach-\nweis, daß das übernehmende Unternehmen nach der\n(4) Hat das Bundesaufsichtsamt innerhalb von sechs         Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne\nMonaten nach Vorlage der in Absatz 2 genannten Unterla-       besitzt, ist durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde\ngen nicht über den Antrag entschieden, gilt dieser als        des Sitzes zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn\nabgelehnt. Satz 1 gilt auch im Falle des § 13 Abs. 1.         die Übertragung auf ein Unternehmen erfolgt, das eine\n(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Unternehmen im        Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach den§§ 5 oder 110a\nSitzland oder in dem Mitgliedstaat, von dem aus das           erhalten hat und den übernommenen Versicherungsbe-\nVersicherungsgeschäft im Geltungsbereich dieses Geset-        stand im Dienstleistungsverkehr in dem anderen Mitglied-\nzes betrieben wird, die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb        staat fortführen darf. Ist die für das übertragende Unter-\nverliert; § 87 bleibt unberührt.                              nehmen zuständige Aufsichtsbehörde nicht zugleich Auf-\nsichtsbehörde für das übernehmende Unternehmen, ist\nder Nachweis durch eine entsprechende Bescheinigung\n§ 110f\ndieser Behörde zu führen.\nUnternehmen, die das Versicherungsgeschäft nach\n(2) Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz\nMaßgabe des § 110d betreiben, haben den Versiche-\noder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat einen\nrungsnehmer, bevor dieser eine Verpflichtung übernimmt,\nBestand an Versicherungsverträgen, die es im Geltungs-\ndarüber zu unterrichten, von welchem Mitgliedstaat der\nbereich dieses Gesetzes im Dienstleistungsverkehr abge-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft aus der Vertrag\nschlossen hat, auf ein Unternehmen, das eine Erlaubnis\nabgeschlossen werden soll. Werden dem Versicherungs-\nzum Geschäftsbetrieb nach den §§ 5, 105, 110 a oder\nnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt, muß dieser\n11 0 d erhalten hat, bedarf es der Genehmigung der aus-\nHinweis darin enthalten sein.\nländischen Aufsichtsbehörde nach Zustimmung der für\ndas übernehmende Unternehmen im Geltungsbereich die-\n§ 110g                             ses Gesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde. § 8 Abs. 1\n(1) Unternehmen, welche das in§ 5 Abs. 6 Satz 1 bis 3      Nr. 2, § 14 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 gelten ent-\nbezeichnete Versicherungsgeschäft nach Maßgabe des            sprechend. Soweit die Übertragung auf ein Unternehmen\n§ 110d betreiben, bedürfen keiner Erlaubnis. Sie dürfen       erfolgt, das nach § 11 0 g keiner Erlaubnis bedarf oder nicht\nihren Geschäftsbetrieb aufnehmen, sobald die in § 110e        diesem Gesetz unterliegt, erteilt das Bundesaufsichtsamt\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bescheinigungen dem           ohne weitere Prüfung die Zustimmung, wenn eine solche\nBundesaufsichtsamt zugegangen sind und sie ihm mitge-         nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats auf Grund von\nteilt haben, welche Arten von Risiken sie decken wollen.      Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nSoweit für Versicherungsnehmer eine gesetzliche Ver-          erforderlich ist.\npflichtung zum Abschluß von Versicherungsverträgen be-           (3) Überträgt ein Versicherungsunternehmen, das eine\nsteht, dürfen die Unternehmen den Geschäftsbetrieb erst       Erlaubnis nach den §§ 5 oder 110a erhalten hat, ganz\naufnehmen, nachdem die allgemeinen Versicherungsbe-           oder teilweise seinen Bestand an Versicherungsverträgen,\ndingungen vom Bundesaufsichtsamt genehmigt worden             die es nicht im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat,\nsind. Satz 3 gilt nicht für die in der Anlage Teil A Nr. 10   auf ein Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in einem\nBuchstabe b genannten Risiken.                                anderen Mitgliedstaat, das den übernommenen Versiche-\n(2) Für diese Unternehmen gelten § 81 Abs. 1, 2 und 3      rungsbestand im Dienstleistungsverkehr im Geltungsbe-\nund § 83 Abs. 2, soweit er sich auf Makler bezieht, ent-      reich dieses Gesetzes fortführt, bedarf es der Genehmi-\nsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 gelten außer-       gung der für das übertragende Unternehmen zuständigen\ndem§ 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10, 13 Abs. 1 und§ 81 a, soweit       Aufsichtsbehörde.§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und§ 14 Abs. 1 Satz 4\ner sich auf allgemeine Versicherungsbedingungen bezieht,      und 5 und Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend. Die Geneh-\nentsprechend.                                                 migung darf nur erteilt werden, wenn\n1. das übernehmende Unternehmen· die Voraussetzun-\n§ 110h                                 gen der§§ 110d, 110g oder 111 Abs. 1 erfüllt,\nUnternehmen, denen eine Erlaubnis nach § 110 a erteilt     2. der Nachweis, daß das übernehmende Unternehmen\nworden ist, dürfen das Versicherungsgeschäft im Gel-              nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabi-\ntungsbereich dieses Gesetzes in Versicherungssparten,             litätsspanne besitzt, durch eine Bescheinigung der Auf-\nfür die sie die Erlaubnis erhalten haben, nicht im Dienstlei-     sichtsbehörde des Sitzes geführt ist und\nstungsverkehr(§ 110d Abs. 2) betreiben. Satz 1 gilt nicht     3. der Mitgliedstaat des Sitzes oder der Niederlassung,\nfür das in § 5 Abs. 6 Satz 1 bis 3 bezeichnete Versiche-          von dem aus der Versicherungsbestand fortgeführt\nrungsgeschäft.\nwird, zustimmt.\n§ 110i                               (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Lebensversi-\n(1) Überträgt ein Versicherungsunternehmen, das eine       cherung.\nErlaubnis nach den §§ 5 oder 11 0 a erhalten hat, nach § 14                               § 111\nganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsver-\nträgen, die es im Dienstleistungsverkehr in einem anderen        (1) Unternehmen, die im Dienstleistungsverkehr aus-\nMitgliedstaat abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen,         schließlich die in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7 und 12\ndas in diesem Mitgliedstaat seinen Sitz hat oder eine         genannten Versicherungssparten sowie die dort unter\nNiederlassung unterhält, ist nur die Genehmigung der für      Nr. 10 Buchstabe b genannte Risikoart betreiben, unterlie-\ndas übertragende Unternehmen zuständigen Aufsichtsbe-         gen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.","30                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen ferner   Vorlage nicht nach§ 5 Abs. 6 entfällt, mit seiner gutacht-\nUnternehmen nicht, die sich an dem in § 5 Abs. 6 Satz 1      lichen Äußerung der zuständigen Behörde des Sitzlandes\nbis 3 bezeichneten Versicherungsgeschäft im Wege der         zur Stellungnahme. Äußert sich diese Behörde nicht inner-\nMitversicherung beteiligen, wenn sie hierbei außer über      halb von drei Monaten nach Eingang der Unterlagen, so\nden führenden Versicherer nicht über Sitz oder Niederlas-    unterstellt das Bundesaufsichtsamt eine positive Stel-\nsung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind und       lungnahme.\ndie Mitversicherung nicht die gesetzliche Haftpflichtversi-\ncherung im Zusammenhang mit Schäden durch Kernener-                                     § 111 C\ngie oder Arzneimittel betrifft.                                 (1) Hat das Bundesaufsichtsamt auf Grund des § 81 b\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,     Abs. 2 Satz 2 die freie Verfügung über die Vermögensge-\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des        genstände eines Unternehmens eingeschränkt oder un-\nBundesrates bedarf,                                         tersagt, so unterrichtet es die zuständigen Behörden der\nanderen Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen eine\n1. die Absätze 1 und 2 auf Versicherungsunternehmen          Niederlassung unterhält oder im Dienstleistungsverkehr\nmit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäi-     tätig ist. Es kann diese Behörden ersuchen, die gleichen\nschen Wirtschaftsgemeinschaft für anwendbar zu er-       Beschränkungen anzuordnen.\nklären, wenn die Belange der Versicherten ausreichend\ngewahrt sind und Interessen der Bundesrepublik              (2) Bevor das Bundesaufsichtsamt gegenüber einer Nie-\nDeutschland nicht entgegenstehen,                       derlassung eines Unternehmens mit Sitz in einem Mitglied-\nstaat auf Grund des § 81 b Abs. 4 eine Verfügungsbe-\n2. zu bestimmen, daß die Vorschriften über ausländische\nschränkung erläßt, unterrichtet es die zuständige Behörde\nUnternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-\ndes Sitzlandes.\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft auch auf Unterneh-\nmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschafts-        (3) Vor der Genehmigung eines Bestandsübertragungs-\ngemeinschaft anzuwenden sind, soweit dies im Bereich    vertrages (§ 14) setzt sich das Bundesaufsichtsamt mit\ndes Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsver-   den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten\nkehrs auf Grund von Abkommen der Europäischen           ins Benehmen.\nWirtschaftsgemeinschaft mit Staaten, die dieser nicht\nangehören, erforderlich ist.                                (4) Kommt ein Versicherungsunternehmen, das nach\nden§§ 110d und 110g im Geltungsbereich dieses Geset-\n(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1        zes im Dienstleistungsverkehr tätig ist, Aufforderungen\nkann der Bundesminister der Finanzen entsprechende           oder Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes nach § 81\nFreistellungen auch im Einzelfall durch Verwaltungsakt       Abs. 2 nicht nach, ersucht das Bundesaufsichtsamt die\ngewähren.                                                    Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, von dem aus das\nVersicherungsgeschäft betrieben wird, oder des Sitzlan-\ndes um Zusammenarbeit. Bleibt dieses Ersuchen erfolglos\nVI a. Zusammenarbeit                       und sind Versuche, Anordnungen mit Zwangsmitteln\ndes Bundesaufsichtsamts                      durchzusetzen oder wegen Zwangsgeld zu vollstrecken,\naussichtslos oder erfolglos, kann das Bundesaufsichtsamt\nfür das Versicherungswesen\nnach Unterrichtung der Aufsichtsbehörde der Niederlas-\nmit den zuständigen Behörden                    sung die Erlaubnis zum Betrieb von Versicherungsge-\nder anderen Mitgliedstaaten                   schäften im Dienstleistungsverkehr ganz oder teilweise\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                widerrufen, wenn das Unternehmen in schwerwiegender\nauf dem Gebiet der Direktversicherung                Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem\nGesetz oder dem Geschäftsplan obliegen, oder sich so\n§ 111 a                           schwere Mißstände ergeben, daß eine Fortsetzung des\nGeschäftsbetriebs die Belange der Versicherten gefährdet\nDas Bundesaufsichtsamt ist berechtigt, den zuständigen    oder der Geschäftsbetrieb den guten Sitten widerspricht.\nBehörden der anderen Mitgliedstaaten die Auskünfte zu        Im Falle des Geschäftsbetriebs nach § 110g tritt an die\nerteilen und die Unterlagen zu übermitteln, die zur Aus-     Stelle des Widerrufs der Erlaubnis die teilweise oder gänz-\nübung der Aufsicht erforderlich sind.                        liche Untersagung des Geschäftsbetriebs.\n§ 111 b                               (5) Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen Mit-\ngliedstaats, in dem ein Versicherungsunternehmen, das\n(1) Beantragt ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbe-     die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 5 oder § 11 Oa\nreich dieses Gesetzes die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb     erhalten hat, das Versicherungsgeschäft im Dienstlei-\ndurch eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat,     stungsverkehr betreibt, um Zusammenarbeit bei der Aus-\nso nimmt das Bundesaufsichtsamt zu dem Geschäftsplan         übung der Aufsicht nach den auslänqischen Rechtsvor-\nund den sonstigen Zulassungsunterlagen Stellung, die ihm     schriften, so trifft das Bundesaufsichtsamt die zweckdien-\ndie zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats mit        lichen Maßnahmen unter Anwendung der§§ 81, 81 a, 81 b\nihrer gutachtlichen Äußerung übersandt hat. Äußert sich      Abs. 4 und § 83 und unterrichtet davon die ersuchende\ndas Bundesaufsichtsamt nicht innerhalb von drei Monaten      Aufsichtsbehörde. Satz 1 gilt nicht für die Lebensversiche-\nnach Eingang dieser Unterlagen, so gilt dies als positive    rung.\nStellungnahme.\n(6) Will die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied-\n(2) Im Falle des§ 11 Ob Abs. 2 übersendet das Bundes-     staates in einem Verfahren nach dessen Vorschriften über\naufsichtsamt den Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4         die Versicherungsaufsicht einem Versicherungsunterneh-\nSatz 3 und 4 und Abs. 5 genannten Unterlagen, soweit ihre    men mit Sitz oder Niederlassung im Geltungsbereich die-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993                                  31\nses Gesetzes, das in dem anderen Mitgliedstaat im Dienst-                                   § 123\nleistungsverkehr tätig ist, ein Schriftstück übermitteln, ist\ndie unmittelbare Übermittlung durch die Post nach den für          Die am 29. Dezember 1974 nach Maßgabe der bis zu\nden Postverkehr mit diesem anderen Mitgliedstaat gelten-        diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorschriften und\nden Vorschriften zulässig. Zum Nachweis der Zustellung          aufsichtsbehördlichen Anordnungen sowie auf Grund von\ngenügt die Versendung des Schriftstücks als eingeschrie-        Einzelgenehmigungen der Aufsichtsbehörde erworbenen\nbener Brief mit den besonderen Versendungsformen „ei-           Vermögenswerte können im gebundenen Vermögen ver-\ngenhändig\" und „Rückschein\". Kann eine Zustellung nicht         bleiben, im Deckungsstock jedoch nur, soweit sie bereits\nunmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies        dem Deckungsstock zugeführt und in das Deckungsstock-\nnach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig,       verzeichnis eingetragen waren.\nwird die Zustellung durch das Bundesaufsichtsamt be-\nwirkt.                                                                                 §§ 124 bis 127\n§ 111 d                                                     (weggefallen)\n(1) Widerruft das Bundesaufsichtsamt gemäß § 87 die\n§ 128\nErlaubnis zum Geschäftsbetrieb für ein Unternehmen, das\nauch in anderen Mitgliedstaaten eine Niederlassung unter-         Für Vereine, die am 1. Januar 1902 die Versicherung\nhält oder im Dienstleistungsverkehr tätig ist, so unterrichtet ihrer Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit\nes die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten und         betrieben haben und rechtsfähig gewesen sind, gelten\nsetzt sich mit ihnen wegen der nach § 87 Abs. 4 erforder-      auch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Versiche-\nlichen Maßnahmen ins Benehmen.                                 rungsvereine auf Gegenseitigkeit (Abschnitt III) außer den\nVorschriften über den Gründungsstock und die Verlust-\n(2) Vor Widerruf der Erlaubnis für ein ausländisches\nrücklage. Sie haben jedoch bis zum 31. Dezember 1983\nUnternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat setzt sich das\neine Verlustrücklage zu bilden;§ 53b bleibt unberührt.\nBundesaufsichtsamt mit der zuständigen Behörde des\nSitzlandes ins Benehmen. Wird die Geschäftstätigkeit vor-\nläufig untersagt, so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt                              §§ 129 bis 133a\nunverzüglich die zuständige Behörde des Sitzlandes.                                     (weggefallen)\n§ 111 e                                                        § 133b\n(1) Soll einem Antrag gemäß§ 106b Abs. 5 stattgege-            (1) Versicherungsunternehmen, deren Rechtsform nicht\nben werden, so bedarf es hierzu der Zustimmung der             § 7 entspricht, haben bis zum 31. Juli 1976 eine der\nzuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das         zugelassenen Rechtsformen anzunehmen.\nUnternehmen zugelassen oder ein Zulassungsverfahren\nanhängig ist.                                                     (2) Einern Antrag auf Ausdehnung der Geschäftstätig-\nkeit auf andere Versicherungssparten oder ein anderes\n(2) Das Bundesaufsichtsamt überwacht die Kapitalaus-        Gebiet darf nur stattgegeben werden, wenn das Unterneh-\nstattung für den gesamten Umfang der Geschäftstätigkeit        men zugleich eine § 7 entsprechende Rechtsform an-\nim Gebiet der Mitgliedstaaten, die dem Antrag zugestimmt       nimmt.\nhaben, wenn dies in dem Antrag vorgesehen ist.\n§ 133c\n(3) Überwacht das Bundesaufsichtsamt die Kapitalaus-\nstattung, so unterrichtet es die zuständigen Behörden der         (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Geltungsbe-\nbeteiligten Mitgliedstaaten von den nach § 81 b Abs. 2         reich dieses Gesetzes, die am 14. September 1981 zum\nSatz 2 getroffenen Maßnahmen. Es kann diese Behörden           Betrieb der Lebensversicherung befugt sind, haben die\nersuchen, die gleichen Maßnahmen zu treffen.                   Vorschriften über die Kapitalausstattung bis zum 14. März\n1984 zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann ein Unter-\nnehmen, dessen in Höhe der Solvabilitätsspanne (§ 53c\nAbs. 1) ohne Abzug der Rückversicherung gebildete Ei-\nVII. Bausparkassen\ngenmittel am 15. März 1984 nicht den Mindestbetrag des\nGarantiefonds(§ 53c Abs. 2) erreichen, von der Verpflich-\n(weggefallen)                         tung befreien, Eigenmittel in dieser Höhe vor Ablauf des\nGeschäftsjahrs nachzuweisen, in dem die in Höhe der\nSolvabilitätsspanne ohne Abzug der Rückversicherung ge-\nVIII. Übergangsvorschriften                      bildeten Eigenmittel den Mindestbetrag des Garantiefonds\nerreichen. Die Befreiung darf nicht über den 14. März 1989\nhinaus gewährt werden.\n§ 122\n(2) Einern Antrag der in Absatz 1 genannten Unterneh-\nDie Versicherungsunternehmen, die am 1. Januar 1902         men auf Ausdehnung der Geschäftstätigkeit auf andere\nin einem oder in mehreren Ländern landesgesetzlich zum         Versicherungssparten oder ein anderes Gebiet darf nur\nGeschäftsbetrieb befugt gewesen sind, bedürfen keiner          stattgegeben werden, wenn die Vorschriften über die Kapi-\nErlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie ihren Geschäfts-        talausstattung erfüllt sind.\nbetrieb in den Grenzen fortsetzen, die sie bis zum 1. Ja-\nnuar 1902 eingehalten gehabt hatten oder die ihnen, wenn          (3) Einern in Absatz 1 genannten Unternehmen, dessen\nihre Befugnis zum Geschäftsbetrieb auf besonderer Er-          Eigenmittel bis zum 14. März 1984 die vorgeschriebene\nlaubnis beruht hat, durch die Erlaubnis gezogen waren.         Höhe nicht erreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine","32                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzusätzliche Frist von längstens zwei Jahren gewähren,           Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, durch ande-\nsofern das Unternehmen einen Solvabilitätsplan vorgelegt        re Eigenmittel ersetzen. Hierfür ist gleichzeitig mit dem\nhat.                                                            Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb\nein Plan vorzulegen, der der Genehmigung der Aufsichts-\n(4) Die Aufsichtsbehörde kann ein Unternehmen mit Sitz\nbehörde bedarf.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes, das am 31. Januar\n1976 zum Betrieb der in der Anlage Teil A Nr. 1 bis 17                                   § 133g\ngenannten Versicherungssparten befugt war und dessen\nBeiträge am 31. Juli 1978 das Sechsfache des Mindestbe-           Bestehende Verträge über Funktionsausgliederungen\ntrages des Garantiefonds nicht erreichten, von der Ver-        (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen,\npflichtung befreien, Eigenmittel in dieser Höhe vor Ablauf     soweit sie bisher noch nicht vorgelegt worden sind.\ndes Geschäftsjahrs nachzuweisen, in dem die Beiträge\nden sechsfachen Betrag erreichen. Die Befreiung ist zu\nwiderrufen, wenn der Rat der Europäischen Gemeinschaf-                   IX. Straf- und Bußgeldvorschriften\nten beschließt, daß solche Befreiungen aufzuheben sind.\nDie Befreiung ist zu befristen, wenn das Unternehmen                                       § 134\nseine Geschäftstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes auf andere Versicherungssparten oder              Wer der Aufsichtsbehörde gegenüber falsche Angaben\nein anderes Gebiet ausdehnt. Eine befristete Befreiung         macht, um für ein Versicherungsunternehmen die Erlaub-\ndarf nicht über den 31. Juli 1983 hinaus gewährt werden.       nis zum Geschäftsbetrieb, die Verlängerung einer Er-\nlaubnis oder die Genehmigung zu einer Änderung des\n§ 133d                               Geschäftsplans oder zu einer Übertragung eines Ver-\nsicherungsbestandes (§§ 14, 11 Oh) zu erlangen, wird mit\n(weggefallen)                           Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-\nstraft.\n§ 133e\n§§ 135 und 136\nFür ausländische Unternehmen mit Sitz außerhalb der\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-                                    (weggefallen)\nschaft gilt § 133 c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entspre-\nchend.                                                                                     § 137\n§ 133f                                 (1) Wer als Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers über das\nErgebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Um-\n(1) Bei einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Geltungsbe-    stände im Bericht verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis\nreich dieses Gesetzes, der die Erlaubnis zum Betrieb der\nzu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nLebensversicherung bis zum 14. März 1989 erteilt wird\nund an der ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in               (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-            sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen\nmeinschaft, welches die Lebensversicherung zugleich mit        zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf\nanderen Versicherungssparten betreibt, zumindest mit           Jahren oder Geldstrafe.\n95 vom Hundert beteiligt ist, gilt bis zum Ende des sieben-\nten Geschäftsjahrs nach Erteilung der Erlaubnis zum Ge-                                    § 138\nschäftsbetrieb eine finanzielle Garantie des letztgenannten\n(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 333 des\nUnternehmens bis zur Höhe der Hälfte des Mindestbetra-\nges des Garantiefonds (§ 53c Abs. 2) als Eigenmittel,          Handelsgesetzbuchs ode_r des § 404 des Aktiengesetzes,\nein Geheimnis des Versicherungsunternehmens, nament-\nsolange die Solvabilitätsspanne (§ 53c Abs. 1) nicht höher\nlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in\nals der Mindestbetrag des Garantiefonds ist. In diesem Fall\nwird nicht eingezahltes Grundkapital über die Vorschrift       seiner Eigenschaft als\ndes § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a hinaus auch          1. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers nach § 57 Abs. 2,\ninsoweit nicht als Eigenmittel angesehen, als es zusam-\n2. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder\nmen mit dem Garantiebetrag die Hälfte des Mindestbetra-\nLiquidator\nges des Garantiefonds übersteigt. Die Garantie muß bis\nzur vollständigen Ersetzung durch andere Eigenmittel (Ab-      bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Frei-\nsatz 3) unwiderruflich sein.                                   heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be-\nstraft.\n(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das beteiligte\nUnternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-          (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,\nschen Wirtschaftsgemeinschaft im Geltungsbereich dieses        sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen\nGesetzes keine Niederlassung für den Betrieb anderer           zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei\nVersicherungssparten als der Lebensversicherung hat und        Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein\nsowohl über die für den Betrieb der Lebensversicherung         Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich\nals auch über die für den Betrieb anderer Versicherungs-       ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den\nsparten als der Lebensversicherung vorgeschriebenen Ei-        Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,\ngenmittel verfügt. Hierbei dürfen Eigenmittel in Höhe der      unbefugt verwertet.\nGarantie nicht berücksichtigt werden.\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Versicherungsunter-\n(3) Die Aktiengesellschaft muß die Garantie schrittwei-      nehmens verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein\nse, beginnend mit dem dritten Geschäftsjahr nach der           Liquidator die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993                                  33\nMitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der                                  § 144\nVorstand oder die Liquidatoren antragsberechtigt.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vor-\nstands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter\n§ 139                             (§ 106 Abs. 3) oder als Liquidator eines Versicherungs-\n(1) Wer als Sachverständiger, der die Berechnung der       unternehmens\nDeckungsrücklage bei einem Lebens-, Kranken- oder Un-         1. die Verteilung eines entgegen den Vorschriften des\nfallversicherungsunternehmen zu prüfen hat, eine Bestäti-         Gesetzes oder dem genehmigten Geschäftsplan über\ngung nach § 65 Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 110d               die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen ermit-\nAbs. 4 Nr. 5, falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu      telten Gewinns vorschlägt oder zuläßt,\ndrei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n2. einer Vorschrift über die Anlage der Bestände des\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Treuhänder, der zur          Deckungsstocks oder über die Berechnung, Buchung,\nÜberwachung eines Deckungsstocks bestellt ist, oder als           Aufbewahrung oder Verwaltung der Deckungsrücklage\nStellvertreter eines solchen Treuhänders (§ 70) eine Be-          oder des Deckungsstocks(§§ 54a bis 54c, 65 bis 67,\nstätigung nach§ 73, auch in Verbindung mit§ 110d Abs. 4           77, 79, 110d Abs. 4 Nr. 3, 5) zuwiderhandelt oder eine\nNr. 5, falsch abgibt.                                             Bescheinigung nach § 66 Abs. 6 Satz 6, auch in Verbin-\ndung mit§ 110d Abs. 4 Nr. 5, nicht oder nicht richtig\n§ 140                                 erteilt,\n(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Versi-      3. dem genehmigten Geschäftsplan über die Anlegung\ncherungsgeschäft ohne die vorgeschriebene Erlaubnis               von Geldbeständen zuwiderhandelt oder\nbetreibt, einen Geschäftsbetrieb entgegen § 110 g Abs. 1      4. Geschäfte betreibt, die in dem genehmigten Geschäfts-\nSatz 2 oder 3 aufnimmt oder entgegen § 111 c Abs. 4               plan nicht vorgesehen sind, oder den Betrieb solcher\nSatz 2 und 3 fortführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem     Geschäfte zuläßt.\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\n(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-  zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.\nheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu\neinhundertachtzig Tagessätzen.\n§ 144a\n§ 141                                (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n(1) Wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevoll-       lässig\nmächtigter (§ 106 Abs. 3) oder als Liquidator eines Ver-      1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Versiche-\nsicherungsunternehmens entgegen § 88 Abs. 2 es unter-              rungsvertrag für ein Unternehmen abschließt, das die\nläßt, der Aufsichtsbehörde die dort vorgeschriebene An-            zum Betrieb derartiger Versicherungsgeschäfte erfor-\nzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-         derliche Erlaubnis nicht besitzt, seinen Geschäftsbe-\nren oder mit Geldstrafe bestraft.                                  trieb entgegen § 11 og Abs. 1 Satz 2 oder 3 aufgenom-\nmen hat oder entgegen § 111 c Abs. 4 Satz 2 und 3\n(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.                     fortführt,\n2. den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein\n§ 142                                  solches Unternehmen geschäftsmäßig vermittelt oder\n(weggefallen)\n3. einer auf Grund des § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4, auch in\nVerbindung mit§ 110d Abs. 4 Nr. 7 oder§ 110g Abs. 2\nSatz 1, ergangenen Anordnung zuwiderhandelt.\n§ 143\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nWer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats,\nzu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\nals Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3) oder als Liquida-\ntor eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit\n1. in Darstellungen oder Übersichten über den Vermö-                                    § 144b\ngensstand des Vereins oder in Vorträgen oder Aus-           (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nkünften vor der obersten Vertretung die Verhältnisse\ndes Vereins unrichtig wiedergibt oder verschleiert        1. entgegen§ Ba Abs. 3 Satz 2 zugleich für ein Versiche-\noder                                                          rungsunternehmen tätig ist, das außer der Rechts--\nschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte\n2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vor-\nbetreibt,\nschriften dieses Gesetzes einem Prüfer des Versiche-\nrungsvereins zu geben sind, falsche Angaben macht        2. entgegen § 8 a Abs. 3 eine der Leistungsbearbeitung\noder die Verhältnisse des Vereins unrichtig wiedergibt        vergleichbare Tätigkeit für ein in Nummer 1 bezeichne-\noder verschleiert,                                             tes Versicherungsunternehmen ausübt,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-    3. entgegen § 8 a Abs. 4 Satz 1 Weisungen erteilt oder\nstrafe bestraft, jedoch nur, wenn die Tat im Falle der        4. entgegen § 8 a Abs. 4 Satz 2 Angaben macht.\nNummer 1 nicht in § 331 Nr. 1, im Falle der Nummer 2\nnicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nbedroht ist.                                                  zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.","34                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 145                                                        § 153\nDie Strafdrohungen der §§ 141 und 143 sowie die Buß-        Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,\ngelddrohungen der §§ 144 und 144 b gelten auch für die      die den Betrieb bestimmter Versicherungsgeschäfte öf-\nMitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sowie die   fentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen vorbehal-\nLiquidatoren eines Vereins, der nach§ 128 als Versiche-     ten.\nrungsverein auf Gegenseitigkeit zu behandeln ist. Die\nBußgelddrohung des§ 144b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 gilt auch                                  § 154\nfür den Hauptbevollmächtigten (§ 106 Abs. 3).                  (1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften\nüber die polizeiliche Überwachung der Feuerversiche-\n§ 145a                           rungsverträge nach ihrem Abschluß und der Auszahlung\nvon Brandentschädigungen.\nVerwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesauf-          (2) (weggefallen)\nsichtsamt für das Versicherungswesen, soweit die Aufsicht\n(3) Unberührt bleiben auch Verpflichtungen, die Feuer-\nüber Versicherungsunternehmen dem Bundesaufsichts-\nversicherungsunternehmen am 1. Januar 1901 in einem\namt zusteht.\nlande nach Landesrecht oder auf Grund von Vereinbarun-\ngen mit Landesbehörden zur Übernahme gewisser Versi-\ncherungen oblagen, wenn das Unternehmen seinen Ge-\nX. Schlußvorschriften                      schäftsbetrieb in dem lande fortgesetzt hat und fortsetzt\noder ihm nach diesem Gesetz der Geschäftsbetrieb er-\n§ 146                            laubt worden ist. Die Erfüllung der Verpflichtungen über-\nwacht die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\nrates bedarf, zu bestimmen, daß der Betrieb aller Versi-                                 § 155\ncherungsgeschäfte oder einzelner Arten von Versiche-\nrungsgeschäften mit dem in Artikel I Abs. 1 Buchstabe a        (1) Bei Versicherungsverträgen, zu deren Abschluß eine\nbis c des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den          gesetzliche Pflicht besteht, bedarf der Versicherer zur\nParteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung   Verwendung der allgemeinen Versicherungsbedingungen\nihrer Truppen (BGBI. 1961 II S. 1183, 1190) bezeichneten    der Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt, wenn\nPersonenkreis ganz oder teilweise nicht den Vorschriften    dieses Gesetz nicht schon an anderer Stelle eine Geneh-\ndieses Gesetzes unterliegt, soweit hierdurch im Geltungs-   migung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde vor-\nbereich dieses Gesetzes die Belange anderer Versicherter    sieht. § 8 Abs. 1 Nr. 2, die §§ 10, 13 Abs. 1 und § 81 a,\nund die dauernde Erfüllbarkeit der sonstigen Versiche-      soweit er sich auf allgemeine Versicherungsbedingungen\nrungsverträge nicht gefährdet werden.                       bezieht, gelten hierfür entsprechend. Die Sätze 1 und 2\ngelten nicht für die in der Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe b\ngenannten Risiken.\n§§ 147 bis 149\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn durch Gesetz bestimmt ist,\n(weggefallen)\ndaß die Versicherung auch bei einem Versicherungsunter-\nnehmen genommen werden darf, das weder seinen Sitz in\n§ 150                           einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft noch eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses\nAlle Unternehmen, die nach diesem Gesetz der Aufsicht\nGesetzes hat.\nunterliegen, haben dem Bundesaufsichtsamt für das Versi-\ncherungswesen die von ihm erforderten Zählnachweise\n§ 156\nüber ihren Geschäftsbetrieb einzureichen. Über die Art der\nNachweise ist der Versicherungsbeirat zu hören.                § 34 Satz 1 und § 39 Abs. 3 gelten entsprechend auch\nfür Versicherungsaktiengesellschaften.\n§ 151\nÖffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die                                  § 156a\nnicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, haben\ndem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen auf          (1) § 5 Abs. 4 sowie die§§ 53c und 81 b Abs. 1 und 2\nAnforderung die gleichen statistischen Angaben über ihren    gelten nicht für\nGeschäftsbetrieb einzureichen wie Versicherungsunter-        1. Vereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu\nnehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterlie-            werden brauchen, wenn\ngen.\na) ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vorbehal-\n§ 152                                    ten sind oder Versicherungsansprüche gekürzt wer-\nden dürfen, und\nDas Bundesaufsichtsamt und die aufsichtsführenden\nb) ihre jährlichen Beiträge den durch Rechtsverord-\nLandesbehörden sind verpflichtet, ihre Rechts- und Ver-\nnung nach Absatz 2 festgesetzten Betrag nicht\nwaltungsgrundsätze sich gegenseitig mitzuteilen. Dies gilt\n·übersteigen,\nauch für die Grundsätze, welche die Landesbehörden bei\nder Beaufsichtigung der öffentlich-rechtlichen Versiche-        es sei denn, daß sie die Haftpflichtversicherung oder\nrungsunternehmen aufstellen.                                    die Kredit- und Kautionsversicherung betreiben;","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993                                  35\n2. Sterbekassen, deren Leistungen die durchschnittlichen         (2) Die Freistellung nach Absatz 1 kann befristet und mit\nBestattungskosten bei einem Todesfall nicht überstei-    Auflagen versehen werden; sie ist zu widerrufen, wenn der\ngen, sowie Betriebssterbekassen und Pensionskas-         Aufsichtsbehörde bekannt wird, daß die Voraussetzungen\nsen.                                                     der Freistellung entfallen sind.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,          (3) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach\nzur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäi-       Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die\nschen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versiche-             Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4, der §§ 37 und 53a\nrungswesens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-         sowie der Abschnitte IV und V mit Ausnahme der Vor-\nstimmung des Bundesrates bedarf, den für die Anwendung        schriften des§ 83 Abs. 2 sowie des§ 81 Abs. 3, soweit die\ndes Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b maßgebenden Betrag           Auflagen nach Absatz 2 oder die Rechte der Aufsichtsbe-\nder jährlichen Beiträge festzusetzen.                         hörde nach § 83 Abs. 2 durchgesetzt werden sollen.\n(3) Für ausländische Versicherungsunternehmen mit\nSitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-                                 § 158\ngemeinschaft, die nach dem Recht ihres Sitzlandes nicht          Die Vorschriften dieses Gesetzes über Verschmelzun-\nverpflichtet sind, Kapitalanforderungen entsprechend den      gen und Vermögensübertragungen in der vom 1. Januar\nRichtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften         1983 an geltenden Fassung gelten nicht für Vorgänge, für\nauf dem Gebiet des Versicherungswesens zu genügen,            deren Vorbereitung bereits vor diesem Tage der Ver-\ngelten § 14 Abs. 1 Satz 2, § 110 b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe     schmelzungs- oder Übertragungsvertrag beurkundet oder\nb, § 110e Abs. 2 Nr. 1, § 110i Abs. 1 Satz 2 und 4, § 111 b\neine oberste Vertretung oder eine Hauptversammlung ein-\nAbs. 2, § 111 c Abs. 2 und 3 und § 111 d Abs. 2 nicht.\nberufen worden ist.\n(4) Für die in den Absätzen 1 und 3 genannten Unter-\nnehmen bestimmt sich die Höhe der erforderlichen finan-                                   § 159\nziellen Mittel nach § 8 Abs. 1 Nr. 2.                            (1) Beschlüsse der Vertreterversammlung über Einrich-\n(5) Für öffentlich-rechtliche Krankenversorgungseinrich-   tungen der in § 762 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-\ntungen der Deutschen Bundespost und der Deutschen             nung bezeichneten Art sowie über deren Satzungen und\nBundesbahn sowie für die Versorgungsanstalt des Bundes        Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung der Auf-\nund der Länder, die Bundesbahn-Versicherungsanstalt -         sichtsbehörde; § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 gelten hierfür\nAbteilung B - und die Versorgungsanstalt der Deutschen        entsprechend. Im übrigen gelten für diese Einrichtungen\nBundespost gilt dieses Gesetz nicht.                          § 13 Abs. 1, die §§ 14, 54 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und\nSatz 2, § 55 Abs. 1, 3 bis 5 Satz 1, § 55a sowie die§§ 81,\n§ 157                           81 a, 82 bis 84, 86, 88 und 89 entsprechend.\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann für die Erlaubnis zum           (2) (weggefallen)\nGeschäftsbetrieb, die Geschäftsführung und die Rech-             (3) Soweit in anderen Vorschriften bestimmt ist, daß\nnungslegung der Vereine auf Gegenseitigkeit, die nicht        Bestimmungen dieses Gesetzes auf Unternehmen, die\neingetragen zu werden brauchen, Abweichungen von den          nicht mehr unter § 1 fallen, entsprechend anzuwenden\n§§ 11, 12, 55, 55 a, 65 und 66 gestatten.                     sind, bleiben diese Vorschriften unberührt.\n(2) Soweit sich die Abweichungen auf die Geschäftsfüh-\nrung und die Rechnungslegung beziehen, können sie be-                                     § 160\nsonders davon abhängig gemacht werden, daß in mehr-\njährigen Zeiträumen auf Kosten des Vereins der Ge-               (1) bis (4) (weggefallen)\nschäftsbetrieb und die Vermögenslage durch einen Sach-           (5) Unternehmen, die im Rahmen eines einheitlichen\nverständigen geprüft und der Prüfungsbericht der Auf-         Vertrages Risiken decken, die den in der Anlage Teil A\nsichtsbehörde eingereicht wird.                               Nr. 1 und 19 genannten Versicherungssparten zuzuord-\nnen sind, dürfen den Unfallversicherungsteil dieser Verträ-\n§ 157a                           ge auf ein anderes Unternehmen übertragen. § 14 gilt\nentsprechend.\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann Vereine auf Gegensei-\ntigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, von der\nlaufenden Aufsicht nach diesem Gesetz freistellen, wenn\nnach der Art der betriebenen Geschäfte und den sonstigen\nXI. Übergangsvorschriften zur Durchführung\nUmständen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belan-\nge der Versicherten nicht erforderlich erscheint. Diese\nder Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion\nVoraussetzungen können insbesondere bei Vereinen mit            mit der Deutschen Demokratischen Republik\nörtlich eng begrenztem Wirkungskreis, geringer Mitglieder-\nzahl und geringem Beitragsaufkommen vorliegen.                                        (weggefallen)","36                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage\nA. Einteilung der Risiken                                  1O. Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb\nnach Versicherungssparten\na) Kraftfahrzeughaftpflicht\n1. Unfall                                                      b) Haftpflicht aus Landtransporten\na) Summenversicherung                                      c) sonstige\nb) Kostenversicherung\n11. Luftfahrzeughaftpflicht\nc) kombinierte Leistungen\nHaftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des\nd) Personenbeförderung                                    Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luft-\nfahrzeugen ergibt\n2. Krankheit\na) Tagegeld                                           12. See-, Binnensee- und Flußschiffahrtshaftpflicht\nb) Kostenversicherung                                      Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des\nc) kombinierte Leistungen                                 Frachtführers), die sich aus der Verwendung von\nFlußschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen er-\n3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)                gibt\nSämtliche Schäden an:\n13. Allgemeine Haftpflicht\na) Kraftfahrzeugen\nAlle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die\nb) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb                      Nummern 10 bis 12 fallen\n4. Schienenfahrzeug-Kasko                                 14. Kredit\nSämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen                    a) allgemeine Zahlungsunfähigkeit\n5. Luftfahrzeug-Kasko                                         b) Ausfuhrkredit\nSämtliche Schäden an Luftfahrzeugen                       c) Abzahlungsgeschäfte\nd) Hypothekendarlehen\n6. See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko\ne) landwirtschaftliche Darlehen\nSämtliche Schäden an:\na) Flußschiffen                                        15. Kaution\nb) Binnenseeschiffen\n16. Verschiedene finanzielle Verluste\nc) Seeschiffen\na) Berufsrisiken\n7. Transportgüter                                              b) ungenügende Einkommen (allgemein)\nSämtliche Schäden an transportierten Gütern, unab-         c) Schlechtwetter\nhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel         d) Gewinnausfall\n8. Feuer und Elementarschäden                                  e) laufende Unkosten allgemeiner Art\nSämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die          f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten\nNummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden             g) Wertverluste\ndurch:\nh) Miet- oder Einkommensausfall\na) Feuer\ni) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits\nb) Explosion\nerwähnten\nc) Sturm\nj) nichtkommerzielle Geldverluste\nd) andere Elementarschäden außer Sturm                     k) sonstige finanzielle Verluste\ne) Kernenergie\n17. Rechtsschutz\nf) Bodensenkungen und Erdrutsch\n9. Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden                18. Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die\nsich in Schwierigkeiten befinden\nSämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die\na) auf Reisen oder während der Abwesenheit von\nNummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder\nFrost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise             ihrem Wohnsitz oder ständigem Aufenthaltsort,\nDiebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursa-        b) unter anderen Bedingungen, sofern die Risiken\nchen nicht unter Nummer 8 erfaßt sind                          nicht unter andere Versicherungssparten fallen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1993                                 37\n19. Leben                                                            sich aus der Anwendung der vorgenannten Regeln\n(soweit nicht unter den Nummern 20 und 21 aufge-                ergeben würde.\nführt)                                                  4. Wird einem Versicherungsunternehmen ein Schaden\n20. Heirats- und Geburtenversicherung                             gemeldet und ist dieser in einer anderen als der sich\naus der Anwendung der vorstehenden Regeln erge-\n21. Fondsgebundene Lebensversicherung                            benden Währung zu regeln, so gelten die Verpflichtun-\ngen als in dieser Währung bestehend, insbesondere in\nder Währung, in welcher die von dem Versicherungsun-\nB. Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig                  ternehmen zu erbringende Leistung auf Grund einer\nfür mehrere Sparten erteilt wird                            gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung\nzwischen Versicherungsunternehmen und Versiche-\nUmfaßt die Zulassung zugleich\nrungsnehmer bestimmt worden ist.\na) die Nummern 1 Buchstabe d, 3, 7 und 1O Buchstabe a,\nso wird sie unter der Bezeichnung „Kraftfahrtversiche-    5. Wird ein Schaden in einer dem Versicherungsunter-\nrung\" erteilt;                                               nehmen vorher bekannten Währung festgestellt, kann\ndie Verpflichtung als in dieser Währung bestehend\nb) die Nummern 1 Buchstabe d, 4, 6, 7 und 12, so wird sie        angesehen werden, auch wenn sie nicht die sich aus\nunter der Bezeichnung „See- und Transportversiche-           der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebende\nrung\" erteilt;                                               Währung ist.\nc) die Nummern 1 Buchstabe d, 5, 7 und 11, so wird sie\nunter der Bezeichnung „Luftfahrtversicherung\" erteilt;    6. Das gebundene Vermögen braucht nicht in Vermö-\ngenswerten angelegt zu werden, die auf die gleiche\nd) die Nummern 8 und 9, so wird sie unter der Bezeich-           Währung lauten, in der die Verpflichtungen bestehen,\nnung „Feuer- und andere Sachschäden\" erteilt;                wenn\ne) die Nummern 1O bis 13, so wird sie unter der Bezeich-         a) es sich nicht um eine Währung eines Mitgliedstaats\nnung „Haftpflicht\" erteilt;                                       der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft handelt\nf) die Nummern 14 und 15, so wird sie unter der Bezeich-              und sich die betreffende Währung nicht zur Anlage\nnung „Kredit und Kaution\" erteilt;                                eignet, insbesondere weil sie Transferbeschränkun-\ngen unterliegt,\ng) die Nummern 1, 3 bis 13 und 16, so wird sie unter der\nBezeichnung „Schaden- und Unfallversicherung\" er-            b) das anzulegende Deckungsstockvermögen nicht\nteilt.                                                            mehr als fünf vom Hundert und das anzulegende\nübrige gebundene Vermögen nicht mehr als 20 vom\nHundert der Verpflichtungen in einer bestimmten\nC. Kongruenzregeln\nWährung betrifft oder\n1. Ist die Deckung eines Versicherungsvertrages in einer         c) bei Anwendung der nach den Nummern 1 bis 5\nbestimmten Währung ausgedrückt, so gelten die Ver-                geltenden Regeln in einer bestimmten Währung\npflichtungen als in dieser Währung bestehend.                     Vermögenswerte angelegt werden müßten, die\nnicht mehr als 7 vom Hundert der in anderen Wäh-\n2. Ist die Deckung eines Vertrages nicht in einer Währung             rungen vorhandenen Vermögenswerte des Unter-\nausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen als in der             nehmens ausmachen. Der sich hieraus ergebende\nWährung des Landes bestehend, in dem das Risiko                   Betrag darf jedoch die nachstehenden Summen\nbelegen ist. Die Währung, in der die Prämie ausge-                nicht überschreiten:\ndrückt ist, kann zugrunde gelegt werden, wenn beson-\ndere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn               aa) bei griechischen Drachmen, irischen Pfund\nes bereits bei Vertragsschluß wahrscheinlich ist, daß                  oder portugiesischen Escudos\nein Schaden in dieser Währung geregelt werden wird.                    -  bis zum 31. Dezember 1992 eine Million\nECU,\n3. Die Währung, die ein Versicherungsunternehmen nach\nseinen Erfahrungen als die wahrscheinlichste für die                   -  vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember\nErfüllung betrachtet oder mangels solcher Erfahrungen                     1998 zwei Millionen ECU;\ndie Währung des Landes, in dem es sich niedergelas-               bb) bei belgischen Franken, luxemburgischen Fran-\nsen hat, kann, sofern nicht besondere Umstände dage-                   ken oder spanischen Peseten bis zum 31. De-\ngen sprechen, bei folgenden Risiken zugrunde gelegt                    zember 1996 zwei Millionen ECU.\nwerden:\n7. Soweit nach den vorstehenden Regeln das übrige ge-\na) bei den in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7, 11 bis 13\nbundene Vermögen in Vermögenswerten anzulegen\n(nur Herstellerhaftpflicht) genannten Versiche-\nist, die auf die Währung eines Mitgliedstaats der Euro.;.\nrungssparten,\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft lauten, kann die An-\nb) bei anderen Versicherungssparten, wenn entspre-           lage bis zu 50 vom Hundert in auf ECU lautenden\nchend der Art der Risiken die Erfüllung in einer        Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach vernünfti-\nanderen Währung als derjenigen erfolgen muß, die        ger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist."]}