{"id":"bgbl1-1992-9-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":9,"date":"1992-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/9#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_9.pdf#page=63","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1992-02-26T00:00:00Z","page":359,"pdf_page":63,"num_pages":7,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992                               359\nZweite Verordnung\nzur Änderung von Verordnungen\nzur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes\nVom 26. Februar 1992\nAuf Grund                                                   6. In § 25 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 6\" durch die\nAngabe ,,§ 8 Abs. 6, § Sa Abs. 5 oder§ 16 Abs. 2\"\n- des § 7 Abs. 3, 4 und 6, § 15 Abs. 2 Nr. 2, 3, 6 bis 9\nund § 16 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes in der             ersetzt.\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988\n(BGBI. 1 S. 2277), § 15 Abs. 2 Nr. 2, 8 und 9 zuletzt       7. In§ 37 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe,,§ 8 Abs. 2 oder\ngeändert und § 16 Abs. 3 eingefügt durch Artikel 32            § Sa\" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2, § Sa oder § 16\"\nNr. 6 und 7 des Gesetzes vom 25. Februar 1992                  ersetzt.\n(BGBI. 1 S. 297), sowie\n8. In § 39a Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 3\n- des § 212 Abs. 1 Nr. 2 und 7 der Abgabenordnung vom\nBuchstabe a und b\" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) und des Artikels 99\nSatz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b, § Sa Abs. 2 oder § 16\ndes Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom\nAbs. 1\" ersetzt.\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341)\nverordnet der Bundesminister der Finanzen:                    9. § 45 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden die Worte „ versteuertem\nArtikel 1                                  Flüssiggas nach§ 8a\" durch die Worte „versteuer-\nten Mineralölen nach § Sa Abs. 1\" ersetzt.\nÄnderung der Verordnung\nzur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes                 b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2\" durch\ndie Angabe ,,§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4\"\nDie Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-               ersetzt.\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n1O. In § 50 Abs. 1 Nr. 18 werden die Worte „oder ermäßigt\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nversteuertem Flüssiggas\" durch die Worte „oder ermä-\n28. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1400), wird wie folgt geändert:\nßigt versteuerten Mineralölen\" ersetzt.\n1. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefaßt:\n11. Nach § 50 wird folgender neuer§ 51 eingefügt:\n„Zu § 8 Abs. 2 bis 6 sowie zu den §§ 8a und 16 Abs. 1\nund 2 des Gesetzes\".                                                                 ,,§ 51\nÜbergangsvorschrift\n2. § 17 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Abweichend von der Anlage 1 wird unter Ver-\n,,(5) Anlagen zur Abdeckung von Spitzenlasten im          zicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis die steuer-\nSinne des § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes sind        begünstigte Verwendung von Mineralölen nach § 8\nAnlagen zur Stromerzeugung, die regelmäßig nicht            Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes, die nach § 8 Abs. 2\nlänger als 1 200 Stunden im Jahr betrieben werden.\"         Satz 2 bis 4 des Gesetzes gekennzeichnet sind, sowie\nvon Mineralölen nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buch-\n3. Dem§ 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird folgender Teilsatz          stabe a und b und Nr. 5 des Gesetzes in Anlagen nach\nangefügt:                                                   § 16 Abs. 1 des Gesetzes, die vor dem 1. März 1992 in\nBetrieb genommen worden sind, bis zum 28. Februar\n„im Falle des§ Sa Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist\n1993 allgemein erlaubt. Dies gilt auch für Anlagen\naußerdem anzugeben, in welchem Umfang der Energie-          nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die\ngehalt des verwendeten Mineralöls im Jahresdurch-           ausschließlich der Erzeugung von Strom und Wärme\nschnitt in Form der begünstigt erzeugten Wärme- und         oder der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffent-\nmechanischen Energie genutzt wird;\".\nlichen Stromversorgung dienen. Der Lieferer hat den\nVerwender schriftlich darauf hinzuweisen, daß das\n4. In§ 21 Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 2 und§ 42 Abs. 3      steuerbegünstigte Mineralöl nur zum Antrieb von Gas-\nSatz 2 wird die Angabe ,,§ Ba Satz 2\" jeweils durch die     turbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten\nAngabe ,,§ Ba Abs. 1\" ersetzt.                              Anlagen, die ausschließlich der Erzeugung von Strom\nund Wärme oder der Abdeckung von Spitzenlasten in\n5. In § 23a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 8 Abs. 2\"     der öffentlichen Stromversorgung dienen, verwendet\ndurch die Angabe „nach § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 2 oder         werden darf und daß jede andere motorische Verwen-\n§ 16 Abs. 1 \" ersetzt.                                      dung, insbesondere die Verwendung als Kraftstoff in","360                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nFahrzeugen, steuer- und strafrechtliche Folgen nach          durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Satz 1, § 8a Abs. 2 oder\nsich zieht.                                                  § 16 Abs. 1\" ersetzt.\n(2) Bis zum 31 . Dezember 1998 gelten Blockheiz-\nkraftwerke, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-  2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Treibstoff\"\nges genannten Gebiet zur öffentlichen Versorgung mit          durch das Wort „Kraftstoff\" ersetzt.\nStrom und Fernwärme eingesetzt werden, auch dann\nals ortsfest, wenn sie nicht ausschließlich für eine\ndauernde Nutzung am Standort der Errichtung aus-\ngelegt sind.\"                                                                       Artikel 3\nÄnderung\n12. Die Anlage 1 erhält die aus der Anlage zu dieser\nder Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung\nVerordnung ersichtliche Fassung.\nIn§ 6 Satz 2 der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsver-\nordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. I S. 747, 752), die zuletzt\nArtikel 2                            durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 1991 (BGBI. 1\nÄnderung                             S. 1400) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2\nder Heizölkennzeichnungsverordnung                  oder § Ba\" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2, §§ Sa oder 16\nAbs. 1\" ersetzt.\nDie Heizölkennzeichnungsverordnung vom 1. April 1976\n(BGBI. 1 S 873), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 28. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1400), wird wie\nfolgt geändert:                                                                          Artikel 4\nInkrafttreten\n1. In § 7 Abs. 2 Satz 7 und 8, § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 11\nSatz 1 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Satz 1\" jeweils           Diese Verordnung tritt am 1. März 1992 in Kraft.\nBonn, den 26. Februar 1992\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992                                      361\nAnlage\n(zu Artikel 1)\nAnlage 1\n(zu § 25 Abs. 1)\nDie Verwendung oder Verteilung von Mineralöl zu ste1 Verteilung von Mineralöl zu steuerbegünstigten Zwecken ist in\nden nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zugelassen:\nNr.      Art des Mineralöls        Verwendung$zweck           Personenkreis               Voraussetzungen\n1                 2                         3                       4                              5\n1.1       Erdgas und andere         alle nach § 8 Abs. 2     Verteiler,        Die Gase müssen nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\ngasförmige Kohlen-        und 3 Nr. 3 und § 8a     Verwender         Buchstabe a oder § 8a Abs. 2 des Gesetzes\nwasserstoffe nach § 8     Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des                    versteuert sein.\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3       Gesetzes begünstigten                      Jeder Lieferer hat die in die Hand des\nBuchstabe a des           Zwecke                                     Empfängers übergehenden Rechnungen\nGesetzes                                                              oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis\nzu versehen:\n„Steuerbegünstigtes Erdgas! Darf nicht zum\nAntrieb von Motoren verwendet werden,\naußer zum Antrieb von Verbrennungs-\nmotoren in ortsfesten Anlagen, die aus-\nschließlich dem leitungsgebundenen Gas-\ntransport oder der Gasspeicherung dienen!\nJede andere motorische Verwendung zieht\nsteuer- und strafrechtliche Folgen nach\nsich!\"\n1.1.1                               alle nach § 8a Abs. 2    Verteiler         Die Gase müssen nach § Sa Abs. 2 oder§ 16\nSatz 1 Nr. 1 und 2 und                     Abs. 1 des Gesetzes versteuert sein. Der\n§ 16 Abs. 1 des                            Verteiler muß sich den gültigen Erlaubnis-\nGesetzes begünstigten                      schein des Verwenders vorlegen lassen.\nZwecke\n1.2       Gasförmige Kohlen-        alle nach § 8 Abs. 2     Verteiler,        Jeder Lieferer hat die in die Hand des\nwasserstoffe nach § 8      und 3 Nr. 3 und § Sa     Verwender         Empfängers übergehenden Rechnungen\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3       Abs. 2 Satz 1 Nr. 3                        oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis\nBuchstabe c des           und 4 des Gesetzes                         zu versehen:\nGesetzes                  begünstigten Zwecke                        „Steuerbegünstigtes Gas! Darf nicht zum\nAntrieb von Motoren verwendet werden,\naußer zum Antrieb von Gasturbinen und Ver-\nbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die\nausschließlich der Erzeugung von Strom\noder dem leitungsgebundenen Gastransport\noder der Gasspeicherung dienen! Jede\nandere motorische Verwendung zieht steuer-\nund strafrechtliche Folgen nach sich!\"\n1.2.1                               nach § 8a Abs. 2 Satz 1  Verteiler         Der Verteiler muß sich den gültigen Erlaub-\nNr. 1 und 2 des                            nisschein des Verwenders vorlegen lassen.\nGesetzes begünstigte\nZwecke\n1.3       Kraftstoffe nach § 8      wie 1.1                  Verteiler,        Jeder Lieferer hat die in die Hand des\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 5 des                             Verwender         Empfängers übergehenden Rechnungen\nGesetzes                                                              oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis\nzu versehen:\n„steuerbegünstigtes Gas! Darf nicht zum\nAntrieb von Motoren verwendet werden,\naußer zum Antrieb von Verbrennungs-\nmotoren in ortsfesten Anlagen, die aus-\nschließlich dem leitungsgebundenen Gas-\ntransport oder der Gasspeicherung dienen!\nJede andere motorische Verwendung zieht\nsteuer- und strafrechtliche Folgen nach sich!\"\n1.3.1                               wie 1.1.1                Verteiler         Der Verteiler muß sich den gültigen Erlaub-\nnisschein des Verwenders vorlegen lassen.","362                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nNr.      Art des Mineralöls    Verwendungszweck         Personenkreis                    Voraussetzungen\n1                2                      3                      4                                5\n1.4     Flüssiggase\n1.4.1                           alle nach § B Abs. 2   Verteiler,           Das Flüssiggas muß nach § B Abs. 2 Satz 1\nund 3 Nr. 3 des Geset- Verwender            Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes versteuert\nzes begünstigten                            sein.\nZwecke                                      Jeder Lieferer hat die in die Hand des\nEmpfängers übergehenden Rechnungen\noder Lieferscheine mit folgendem Hinweis zu\nversehen:\n„Steuerbegünstigtes Flüssiggas! Darf nicht\nzum Antrieb von Motoren verwendet werden!\nJede motorische Verwendung, insbesondere\ndie Verwendung als Kraftstoff in Fahrzeugen,\nzieht steuer- und strafrechtliche Folgen nach\nsich!\"\nDer Hinweis kann bei der Abgabe von Klein-\nflaschen oder Kartuschen mit einem Füll-\ngewicht bis 5 kg entfallen, wenn der\nAbgabepreis an Verwender 2,- DM/kg über-\nsteigt.\n1.4.1.1                         wie 1.1.1              Verteiler            wie 1.1.1\n1.4.2                           Antrieb von Motoren    Verteiler,           Das Flüssiggas muß nach § Ba Abs. 1 Nr. 1\nnach§ Ba Abs. 1 Nr. 1  Verwender            des Gesetzes versteuert sein.\ndes Gesetzes\n1.4.3   Flüssiggase der Unter-  alle nach § B Abs. 3   Verteiler,           Jeder Lieferer hat die in die Hand des\npositionen 2711 1400    Nr. 3 des Gesetzes     Verwender            Empfängers übergehenden Rechnungen\nund 2901 2100 bis       begünstigten Zwecke                         oder Lieferscheine mit folgendem Hinweis zu\n2901 2990 des Zoll-                                                 versehen:\ntarifs                                                              „steuerbegünstigtes Flüssiggas! Darf nicht\nals Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung\nsolcher Stoffe verwendet werden!\"\n1.4.4                           Beförderung            Versender,           Nicht entleerbare Restmengen in Druck-\nEmpfänger            behältern von Tankwagen, Kesselwagen und\nSchiffen.\n2       Spezial- und Testben-   Verwendung nach§ 8     Verwender            Packungen für den Einzelverkauf müssen\nzin der Unterpositio-   Abs. 3 Nr. 3 des                            einen Hinweis auf den begünstigten Verwen-\nnen 2710 0021 und       Gesetzes als Reini-                         dungszweck tragen. Ihre inneren Umschlie-\n271 0 0025 des Zoll-    gungs- und Entkonser-                       Bungen - bei anderen Behältern oder bei\ntarifs                  vierungsmittel                              Lieferung loser Ware die in die Hand des\nEmpfängers übergehenden Rechnungen\noder Lieferscheine - müssen mit dem folgen-\nden Hinweis versehen sein:\n„Mineralölerzeugnis, steuerbegünstigt! Darf\nnicht als Kraft-, Heiz- oder Schmierstoff oder\nzur Herstellung solcher Stoffe verwendet\nwerden!\"\n3        Spezial- und Test-     alle nach § B Abs. 3   Verteiler, Verwender  Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere in\nbenzin der Unterposi-  Nr. 3 des Gesetzes                           handelsüblichen Behältern bis zu 220 1\ntionen 271 0 0021 und   begünstigten Zwecke                         Nenninhalt. Der Abgabepreis darf 1,60 DM\n271 0 0025 und ent-                                                je Liter nicht unterschreiten.\nsprechende Erzeug-\nnisse der Unterposi-\ntionen 2707.10 bis\n2707.30 und 2707.50\ndes Zolltarifs, mittel-\nschwere Öle, Mine-\nralöle mit Pharma-\nkopoe- oder Analysen-\nbezeichnung; andere\nals in Nummer 5\nerfaßte Gasöle","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992                                  363\nNr.    Art des Mineralöls         Verwendungszweck      Personenkreis                   Voraussetzungen\n1               2                         3                   4                                5\n4      Mineralöle der Positio-    wie Nummer3         Verteiler,          In handelsüblichen Behältern bis zu 220 1\nnen 29.01 und 29.02                            Verwender           Nenninhalt; der Abgabepreis darf 1,60 DM\ndes Zolltarifs                                                     je Liter nicht unterschreiten.\n5     Weißöl und Paraffinum       wie Nummer3         Verteiler,\nliquidum (Schweröle)                            Verwender\n6     Mineralöle nach § 1         wie Nummer3         Verteiler,\nAbs. 2 Nr. 7 des                                Verwender\nGesetzes, ausgenom-\nmen nicht kalzinierter\nPetrolkoks der Unter-\nposition 2713 1100\ndes Zolltarifs\n7     Mineralöle der Unter-       wie Nummer3         Verteiler,          Der Abgabepreis darf 210,- DM je t nicht\npositionen 2707.91,                             Verwender           unterschreiten.\n2707 9991 und\n2707 9999 des Zoll-\ntarifs, ausgenommen\nsolche mit der\nBeschaffenheit von\nGasöl\n8     Mineralöle nach § 1         wie Nummer3         Verteiler,          wie Nummer2\nAbs. 2 Nr. 6 des                                Verwender\nGesetzes\n9     andere Schweröle als        Beförderung         Versender,          Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slop) in\nGasöle, ihnen entspre-                          Empfänger           Tankschiffen. Die Restmengen sind unter der\nchende Mineralöle der                                               Bezeichnung „Slop\" im Schiffsbedarfsbuch\nUnterpositionen                                                     aufzuführen. Sie können an die nach dem\n2707.91, 2707 9991                                                  Abfallgesetz genehmigten oder zugelasse-\nund 2707 9999 des                                                   nen Sammelstellen oder Abfallentsorgungs-\nZolltarifs und Reini-                                               anlagen abgeliefert werden. Die Empfangs-\ngungsextrakte der                                                   bescheinigung ist dem Schiffsbedarfsbuch\nUnterposition 2713.90                                               beizufügen. Die Unterlagen sind auf Ver-\ndes Zolltarifs mit einem                                            langen den Bediensteten der Zollverwaltung\nTropfpunkt nach DIN                                                 vorzulegen. Die Ausfuhr steht der Abliefe-\n51 801 unter 35 °c                                                  rung gleich.\n10     leichtes Heizöl (Gasöl      Verheizen nach§ 8   Verteiler,          Das Mineralöl muß nach § 8 Abs. 2 Satz 1\nund ihm im Siedever-        Abs. 2 des Gesetzes Verwender           Nr. 1 des Gesetzes versteuert sein.\nhalten entsprechendes                                               Jeder Lieferer hat den Empfänger schriftlich\nMineralöl aus den                                                   darauf hinzuweisen, daß das leichte Heizöl\nUnterpositionen                                                    nur zum Verheizen verwendet werden darf\n2707.91, 2707 9991                                                  und daß jede motorische Verwendung, ins-\nund 2707 9999 des                                                   besondere die Verwendung als Kraftstoff in\nZolltarifs, das nach § 8                                            Fahrzeugen, steuer- und strafrechtliche\nAbs. 2 des Gesetzes                                                 Folgen nac;:h sich zieht.\ngekennzeichnet ist)\n10.1                               wie 1.1.1           Verteiler            Das Mineralöl muß nach§ 8a Abs. 2 oder\n§ 16 Abs. 1 des Gesetzes versteuert sein.\nDer Verteiler muß sich den gültigen Erlaub-\nnisschein des Verwenders vorlegen lassen.","364                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nNr.    Art des Mineralöls       Verwendungszweck                  Personenkreis               Voraussetzungen\n1              2                           3                            4                           5\n11      mittelschwere Öle,       Verwendung nach § 8            Verteiler,             wieNummer2\nSchweröle, Mineralöle   Abs. 3 Nr. 3 des                Verwender\nder Unterpositionen      Gesetzes als Formen-\n2707.91, 2707 9991       öl, Stanzöl, Schalungs-\nund 2707 9999 und        und Entschalungsöl,\nReinigungsextrakte      Trennmittel, Gas-\nder Unterposition        waschöl, Rostlösungs-\n2713.90 des Zolltarifs   und Korrosionsschutz-\nmit einem Tropfpunkt     mittel, Konservie-\nnach DIN 51 801 unter    rungs- und Entkonser-\n35 °C                    vierungsmittel, Reini-\ngungsmittel, Bindemit-\ntel (jedoch nicht sog.\nLuftfilteröle), Preßwas-\nserzusatz, lmprägnier-\nmittel, Isolieröl und\n-mittel, Fußboden-,\nLeder- und Hufpflege-\nmittel, Weichmacher-\nauch zur Plastifizie-\nrung der Beschich-\ntungsmassen von\nFarbschichtenpapier-,\nSaturierungs- und\nSchaumdämpfungs-\nmittel, Schädlingsbe-\nkämpfungs- und Pflan-\nzenschutzmittel oder\nTrägerstoffe dafür,\nVergüteöle, Material-\nbearbeitungsöl, Brü-\nnierungsöl, Wärme-\nübertragungsöl,\nHydrauliköl, Dichtungs-\nschmieren, Tränköl,\nSchmälz-, Hechel- und\nBatschöl, Textil- und\nLederhilfsmittel\n12     Flugbenzin, leichte      Verwendung als Luft-\nFlugturbinenkraft-       fahrtbetriebsstoffe\nstoffe, schwere Flug-\nturbinenkraftstoffe und\nbesonderes Schmieröl\nfür Luftfahrzeuge nach\n§ 8Abs. 3 Nr. 4 Satz2\ndes Gesetzes\n12.1                            in Luftfahrzeugen mit           Luftfahrtunternehmen\neinem Höchstgewicht\nvon mehr als 14 t, die\nau s s c h I i e ß I i c h für\ndie gewerbsmäßige\nBeförderung von Per-\nsonen oder Sachen\neingesetzt werden\n12.2                           ·in Luftfahrzeugen mit           Luftrettungsdienste\neinem Höchstgewicht\nvon mehr als 14 t, die\nau s s c h I i e ß I i c h für\nZwecke der Luftrettung\neingesetzt werden\n12.3                            in Luftfahrzeugen, die          Bundeswehr sowie in-\na u s s c h I i e ß I i c h für und ausländische\ndienstliche Zwecke              Behörden\neingesetzt werden\n13      Alle Mineralöle          Verwendung als Probe           Inhaber von Herstel-\nnach § 8 Abs. 3 Nr. 1          lungsbetrieben und\ndes Gesetzes                   von Steuerlagern, Ver-\nteiler und Verwender","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1992                                                                                 365\nB u n desgesetzb I att\nTeil II\nNr. 7, ausgegeben am 26. Februar 1992\nTag                                                                      Inhalt                                                                                  Seite\n20. 2. 92      Fünfte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von\n1_973 zur Verhütung der Meere~verschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem\nUbereinkommen (5. MARPOL-AndV) . . . . . • . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • •                  150\n13. 1. 92      Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                    156\n16. 1. 92      Bekanntmachung zum deutsch-ungarischen Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten\nim Hochschulbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . •   159\n23. 1. 92      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Zusatzprotokolls zum deutsch-niederländischen\nDoppelbesteuerungsabkommen . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • .              170\n23. 1. 92      Bekanntmachung von Änderungen der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . .                                           170\n23. 1. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekä_mpfung der widerrecht-\nlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • .               173\n30. 1. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . • • • •                                              174\n4. 2. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         174\n6. 2. 92      Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Kolumbien . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . • •    175\n6. 2. 92      Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Venezuela . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • • . . . . . . • . . . . • . . . . . . . . . . • .    176\n6. 2. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher\nHandlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . .                177\n6. 2. 92      Bekanntmachung des deutsch-singapurischen Abkommens über kulturelle und wissenschaftliche\nZusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . .  178\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}