{"id":"bgbl1-1992-8-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":8,"date":"1992-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/8#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_8.pdf#page=24","order":2,"title":"Verordnung über Übergangsmaßnahmen für die chemikalienrechtliche Anmeldung von Stoffen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Chemikalien-Übergangsverordnung)","law_date":"1992-02-18T00:00:00Z","page":288,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["288                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber Übergangsmaßnahmen für die chemikalienrechtliche Anmeldung von Stoffen\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Chemikalien-Übergangsverordnung)\nVom 18. Februar 1992\nAuf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Gesetzes vom           ber 1991 zur Festlegung der Bedingungen für die Notifika-\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet die      tion der zum 18. September 1981 in der früheren Deut-\nBundesregierung:                                             schen Demokratischen Republik im Verkehr befindlichen\nChemikalien, die nicht im Verzeichnis nach Artikel 13 der\n§ 1\nRichtlinie 67/548/EWG stehen (ABI. EG Nr. L 3 S. 26).\nZweck, Anwendungsbereich\n(2) Auf die nach der Kommissionsentscheidung vorzu-\nDiese Verordnung enthält in Umsetzung von Artikel 1       legenden Unterlagen finden unbeschadet des Artikels 4\nder Richtlinie 90/660/EWG des Rates vom 4. Dezember          Abs. 2 Satz 5 der Kommissionsentscheidung die §§ 20\n1990 über die in Deutschland geltenden Übergangsmaß-         und 20 a Abs. 1, 2, 4 und 5 des Chemikaliengesetzes\nnahmen für bestimmte Gemeinschaftsvorschriften über          sowie § 2 der Prüfnachweisverordnung entsprechende\nden Umweltschutz im Zusammenhang mit dem Binnen-             Anwendung. Eine Nachforderung nach Artikel 6 der Kom-\nmarkt (ABI. EG Nr. L 353 S. 79) Übergangsvorschriften für    missionsentscheidung gilt als Nachforderung nach § 20\ndie Anmeldung und das Inverkehrbringen von Stoffen, die      Abs. 2 des Chemikaliengesetzes. Soweit die Kommis-\nbereits vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des      sionsentscheidung auf Bestimmungen von EG-Richtlinien\nEinigungsvertrages genannten Gebiet erstmals in den Ver-     verweist, die in deutsches Recht umgesetzt worden sind,\nkehr gebracht wurden und von einem in diesem Gebiet          sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen\nniedergelassenen Hersteller oder Einführer nach den Vor-     Rechts anzuwenden.\nschriften des Zweiten Abschnitts des Chemikaliengeset-\nzes anzumelden sind.                                            (3) Zuständige deutsche Behörde im Sinne der Kommis-\nsionsentscheidung ist die Anmeldestelle nach § 12 des\n§2                               Chemikaliengesetzes. Die Anmeldestelle beteiligt bei der\nGrundsatz                            Bewertung der vorgelegten Unterlagen die Bewertungs-\nstellen in entsprechender Anwendung der Allgemeinen\nDie in § 1 genannten Stoffe dürfen abweichend von § 4     Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bewertung\nAbs. 1 des Chemikaliengesetzes bis zum 31. Dezember          nach § 12 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes.\n1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nten Gebiet in den Verkehr gebracht werden. Für Stoffe, die\nbereits vor dem 18. September 1981 in diesem Gebiet in                                   §4\nden Verkehr gebracht wurden, gilt dies nach Maßgabe der\nin § 3 Abs. 1 genannten Kommissionsentscheidung.                                       Kosten\nFür die Bearbeitung der Anmeldungen von Stoffen nach\n§3                              § 1, die bis zum 31. Dezember 1992 bei der Anmeldestelle\nStoffe, die vor dem 18. September 1981              eingehen, werden Kosten nicht erhoben.\nerstmals in den Verkehr gebracht wurden\n(1) Für die Anmeldung und das Inverkehrbringen von                                     §5\nStoffen nach § 1, die bereits vor dem 18. September 1981\nInkrafttreten\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet erstmals in den Verkehr gebracht wurden, gilt die        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990\nEntscheidung 92/3/EWG der Kommission vom 9. Dezem-           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Februar 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}