{"id":"bgbl1-1992-7-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":7,"date":"1992-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/7#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_7.pdf#page=18","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Milch-Sachkunde-Verordnung und anderer milchrechtlicher Verordnungen","law_date":"1992-02-14T00:00:00Z","page":258,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["258                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Milch-Sachkunde-Verordnung\nund anderer milchrechtlicher Verordnungen\nVom 14. Februar 1992\nAuf Grund des§ 4 Abs. 6 und des§ 7 Satz 1 Nr. 1 des                chende Menge an Milcherzeugnissen be- oder ver-\nMilch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1              arbeiten.\"\nS. 1471) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zu-\nständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975             2. Folgender § 1 a wird eingefügt:\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom\n23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundes-                                     ,,§ 1 a\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im               (1) Der Nachweis der beruflichen Befähigung im\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit              Sinne des § 1 Abs. 1 wird erbracht durch die Vorlage\nund für Wirtschaft, auf Grund des § 7 Satz 1 Nr. 1 auch im       eines Zeugnisses über\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz:\n1. die bestandene Meisterprüfung im Beruf Molkerei-\nfachmann/Molkereifachfrau,\nArtikel 1                             2. die    bestandene Prüfung zum Techniker der\nFachrichtung Milchwirtschaft und Molkereitechnik\nÄnderung der Milch-Sachkunde-Verordnung\noder Milchwirtschaft und Molkereiwesen,\nDie Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember               3. ein erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschul-\n1972 (BGBI. 1 S. 2555), geändert durch Artikel 10 Abs. 2             oder Hochschulstudium der Fachrichtung Milch-\ndes Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird               und Molkereiwirtschaft, sofern auch eine minde-\nwie folgt geändert:                                                  stens zweijährige Berufstätigkeit in der Milch- und\nMolkereiwirtschaft nachgewiesen werden kann,\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                        oder\n,,§ 1                             4. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer\nIngenieurschule für Milch- und Molkereiwirtschaft.\n(1) Die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Marga-\nrinegesetzes zum Betrieb eines Unternehmens der ae-            (2) Der beruflichen Befähigung nach Absatz 1 steht\noder Verarbeitung von Milch oder Milcherzeugnissen           gleich\nnotwendige Sachkunde der Personen, die für den\n1. für die verantwortliche technische Leitung einer\nmilchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens ver-\nSauermilchkäserei oder Sennerei eine, vor dem\nantwortlich sind, besitzt, wer den Nachweis der beruf-\n23. Februar 1992 ausgeübte, mindestens zwei-\nlichen Befähigung nach den §§ 1 a oder 2 erbringt.\njährige verantwortliche technische Leitung eines\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                                   derartigen Unternehmens,\n1. Milchsammelstellen im Sinne des § 2 Nr. 6 der             2. eine mindestens zweijährige verantwortliche techni-\nMilchverordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1                   sche Leitung einer Molkerei, Meierei, Sennerei oder\nS. 1140), die durch Artikel 3 der Verordnung vom             Käserei, sofern diese Tätigkeit in dem in Artikel 3\n16. August 1990 (BGBI. 1S. 1774) geändert worden             des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem\nist,                                                         23. Februar 1992 begonnen wurde.\n2. Rahmstationen (Milchentrahmungsstellen ohne               Die Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung der zustän-\nWeiterverarbeitung des Rahms und der Mager-              digen Behörde oder der nach Landesrecht beauftrag-\nmilch) und                                               ten Stelle nachzuweisen.\n3. Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täg-           (3) Die Verantwortung für den milchwirtschaftlichen\nlich weniger als 500 Liter Milch oder eine entspre-      Betrieb von Unternehmen, die im Durchschnitt eines","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1992                               259\nJahres täglich zwischen 500 und 3 000 Liter Milch oder        4. Lebensmittelrecht, insbesondere Rechtsvorschrif-\ndie entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be-                 ten über Milch und Milcherzeugnisse sowie die\noder verarbeiten, dürfen auch Personen übernehmen,               Tätigkeit der Lebensmittelüberwachungsbehörden,\ndie den Nachweis der beruflichen Befähigung durch\n5. Warenkontrolle und Haltbarkeitsprüfung bei Milch\ndie Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene\nund Milcherzeugnissen,\nMeisterprüfung im Beruf Milchwirtschaftlicher Labo-\nrant/Milchwirtschaftliche Laborantin oder über die            6. sensorische Beurteilung von Milch und Milch-\nbestandene Abschlußprüfung im Beruf Molkereifach-                 erzeugnissen,\nmann/Molkereifachfrau oder Milchwirtschaftlicher Labo-        7. hygienische Behandlung von Milch und Milch-\nrant/Milchwirtschaftliche Laborantin erbringen.\"                  erzeugnissen,\n8. Anforderung an Kühlung und Lagerung von Milch\n3. § 2 Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:                 und Milcherzeugnissen,\n„Als Nachweis der beruflichen Befähigung im Sinne            9. Verwendung, Reinigung und Desinfektion der mit\ndes§ 1 Abs. 1 gilt bei Staatsangehörigen eines ande-              Milch und Milcherzeugnissen in Berührung kom-\nren Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-               menden Bedarfsgegenstände.\nmeinschaft (anderer Mitgliedstaat) auch,\".\nDie Prüfung ist mündlich durchzuführen; für die Fach-\ngebiete des Satzes 2 Nr. 5, 6 und 9 in Form einer\n4. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                     kombinierten mündlichen und praktischen Prüfung.\n,,§ 3                                (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn eine mindestens\nWer den Nachweis der beruflichen Befähigung nach           ausreichende Leistung erbracht worden ist.\nden §§ 1 a oder 2 erbringt, besitzt auch die notwendige          (3) Die zuständige Behörde oder die nach Landes-\nSachkunde für die Abgabe von Milch und Milcherzeug-           recht beauftragte Stelle erteilt dem Prüfungsteilnehmer\nnissen durch ein Unternehmen der Be- oder Verarbei-           einen Bescheid über das Prüfungsergebnis.\ntung von Milch oder Milcherzeugnissen.\"\n(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt\nwerden; die zuständige Behörde oder die nach Landes-\n5. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                    recht beauftragte Stelle weist in ihrem Bescheid darauf\n,,§ 4                             hin.\"\n(1) Die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Marga-    7. § 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nrinegesetzes zum Betrieb eines Einzel- oder Großhan-\ndelsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen              „1. den Nachweis der beruflichen Befähigung nach § 2\nnotwendige Sachkunde der Personen, die für den                     erbringt oder\".\nmilchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens ver-\nantwortlich sind, besitzt, wer                            8. Die§§ 8 und 9 werden gestrichen.\n1. die berufliche Befähigung nach § 1 a nachweist,\nwobei im Falle des § 1 a Abs. 1 Nr. 3 der zusätzliche 9. § 1O wird § 8; ihm wird folgender Satz 2 angefügt:\nNachweis der Berufstätigkeit entbehrlich ist, oder\n,,Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Eini-\n2. eine Sachkundeprüfung nach § 4 a für den Handel\ngungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1992\nmit Milch und Milcherzeugnissen bestanden hat.\nin Kraft.\"\n(2) Die Sachkunde besitzt auch, wer in dem in Arti-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine\nAusbildung als Molkereifacharbeiter/Molkereifacharbei-                              Artikel 1 a\nterin, als Facharbeiter/Facharbeiterin für Milchwirt-            Änderung der Milch-Sachkunde-Verordnung\nschaft oder als Milchindustrielaborant/Milchindustrie-\nlaborantin erfolgreich abgeschlossen hat.\"                   § 1 Abs. 2 der Milch-Sachkunde-Verordnung, die zuletzt\ndurch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist,\nwird wie folgt gefaßt:\n6. Folgender§ 4a wird eingefügt:\n,,(2) Absatz 1 gilt nicht für\n,,§ 4a\n1. Milchsammelstellen im Sinne des § 2 Nr. 6 der Milch-\n(1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 1\nverordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1140), die\nNr. 2 ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 16. August 1990\nerforderlichen Kenntnisse über den Umgang mit Milch\n(BGBI. 1 S. 1774) geändert worden ist,\nund Milcherzeugnissen hat. Sie erstreckt sich auf fol-\ngende Fachgebiete:                                        2. Rahmstationen (Milchentrahmungsstellen ohne Weiter-\nverarbeitung des Rahms und der Magermilch).\n1. Eigenschaften und Zusammensetzung der Milch\nund Milcherzeugnisse,                                 Die Sachkunde zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen\nUnternehmens, das im Durchschnitt eines Jahres täglich\n2. Bedeutung der Milch und Milcherzeugnisse für die\nweniger als 500 Liter Milch oder eine entsprechende\nErnährung,\nMenge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet, besitzt\n3. Be- und Verarbeitung der Milch und Milcherzeug-        nach§ 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes,\nnisse,                                                wer","260                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n1. die berufliche Befähigung nach § 1 a nachweist, wobei          Bremen                                           HB\nim Falle des § 1 a Abs. 1 Nr. 3 der zusätzliche Nachweis       Hamburg                                          HH\nder Berufstätigkeit entbehrlich ist, oder                      Hessen                                           HE\nMecklenburg-Vorpommern                           MV\n2. eine Sachkundeprüfung nach § 4 a bestanden hat.\"\nNiedersachsen\nfür die Regierungsbezirke\nArtikel 2                                 Braunschweig, Hannover und Lüneburg           NI 1\nfür den Regierungsbezirk Weser-Ems             NI II\nÄnderung der Butterverordnung                       Nordrhein-Westfalen                              NW\nDie Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1            Rheinland-Pfalz                                  RP\nS. 2286, 2657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-         Saarland                                         SL\nordnung vom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774), wird wie           Sachsen                                          SN\nfolgt geändert:                                                   Sachsen-Anhalt                                   ST\nSchleswig-Holstein                               SH\nThüringen                                        TH\".\n1. In § 6 Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1978\" durch die\nJahreszahl „ 1989\" ersetzt.\n2. § 32 wird gestrichen; § 33 wird§ 32.\n2. § 22 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 4\n„Bei der Verwendung der Kontrollnummer bei der\nKennzeichnung (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d) ist vor                                 Änderung\ndie Kontrollnummer zu setzen im lande:                        der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung\nBaden-Württemberg                                 BW        Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom\nBayern                                            BY      19. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1301), zuletzt geändert durch\nBerlin                                            BE      Artikel 4 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBI. 1\nBrandenburg                                       88      S. 1774), wird wie folgt geändert:\nBremen                                            HB\nHamburg                                           HH      1. § 2 wird wie folgt geändert:\nHessen                                            HE\nMecklenburg-Vorpommern                            MV          a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nNiedersachsen                                                    aa) Die Worte „zusätzlich zu der nach § 9 Abs. 1\nfür die Regierungsbezirke                                          Nr. 2 des Milchgesetzes vorgeschriebenen\nBraunschweig, Hannover und Lüneburg            NI 1                Angabe der Milchsorte\" werden gestrichen.\nfür den Regierungsbezirk Weser-Ems             NI II          bb) Als neue Nummer 1 wird eingefügt:\nNordrhein-Westfalen                               NW\nRheinland-Pfalz                                   RP                  ,, 1. die Milchsorte,\".\nSaarland                                          SL             cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die\nSachsen                                           SN                  Nummern 2 bis 5.\nSachsen-Anhalt                                    ST\nSchleswig-Holstein                                SH          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nThüringen                                         TH\".           aa) In Satz 2 werden die Verweisung „Absatz 2\nNr. 3\" durch die Verweisung „Absatz 2 Nr. 4\"\n3. Die Überschrift des Fünften Abschnittes wird wie folgt                 und die Worte „der Milchsorte\" durch die Worte\ngefaßt:                                                               ,,nach Absatz 2 Nr. 1\" ersetzt.\n,,Schlußvorschriften\".                                           bb) In Satz 3 werden die Worte „die Angabe der\nMilchsorte und die Angabe nach Absatz 2 Nr. 2\"\ndurch die Worte „die Angaben nach Absatz 2\n4. Die§§ 26 bis 28 werden gestrichen;§ 29 wird§ 26.                       Nr. 1 und 3\" ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3                                  aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung der Käseverordnung                                  ,, 1. die Angaben nach Abs~tz 2 Nr. 1 und 4, \".\nDie Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-                   bb) Nummer 2 wird gestrichen.\nchung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt geän-              cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\ndert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 1991\n(BGBI. 1 S. 2045), wird wie folgt geändert:                   2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Verweisung „Abs. 2 Nr. 1 bis 3,\n1. § 26 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 3 oder 4 Nr. 1 oder 2\" durch die Verweisung\n„Als Kurzbezeichnung werden festgesetzt für                       ,,Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 oder 4 Nr. 1\" ersetzt.\nBaden-Württemberg                                 BW          b) In Absatz 2 werden die Verweisung „Abs. 2 Nr. 4\"\nBayern                                            BY              durch die Verweisung „Abs. 2 Nr. 5\" und die Verwei-\nBerlin                                            BE              sung „Abs. 4 Nr. 3\" durch die Verweisung „Abs. 4\nBrandenburg                                       88              Nr. 2\" ersetzt. ·","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1992                                  261\n3. Die §§ 5 bis 9 werden gestrichen; § 10 wird § 5.              Gleichzeitig tritt die Fünfte Verordnung zur Ausführung des\nMilchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nArtikel 5                            rungsnummer 7842-2-2, veröffentlichten bereinigten Fas-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                   sung außer Kraft. Anlage I Kapitel VI Sachgebiet C\nAbschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August\nArtikel 1 a tritt am 1. Januar 1994 in Kraft; im übrigen tritt 1990 (BGBL 1990 II S. 885, 1016) ist nicht mehr anzu-\ndiese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.           wenden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Februar 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","262                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel\naus Ecuador, Kolumbien und Peru\nVom 14. Februar 1992\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des            1. nachweislich vor dem 28. Februar 1991 so verpackt\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom                 worden sind, daß eine nachträgliche Kontamination mit\n15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) in Verbindung mit         Vibrio cholerae ausgeschlossen ist, oder\nArtikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes\nvom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisa-\n2. sie auf eine Kerntemperatur von mindestens       +70 ° C\nerhitzt worden sind.\ntionserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet\nder Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit          (2) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus das\nden Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und        Inverkehrbringen von den in den §§ 1 und 2 genannten\nForsten und für Wirtschaft:                                  Erzeugnissen zulassen, wenn auf Grund amtlicher Unter-\nsuchung auf Kosten des Verfügungsberechtigten nachge-\nwiesen ist, daß eine Kontamination mit Vibrio cholerae\nArtikel 1                          ausgeschlossen ist.\nVerordnung\nüber das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel                                        §4\naus Ecuador und Kolumbien\nNach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel-\n§ 1                             und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2\n(1 ), Fische, Krusten-, Schalen- und Weichtiere sowie     Erzeugnisse als Lebensmittel in den Verkehr bringt.\ndaraus hergestellte Erzeugnisse, die in Ecuador oder\nKolumbien hergestellt oder behandelt wurden, dürfen als\nLebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden.\nArtikel 2\n(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich des § 2 nicht für die in\nÄnderung der Verordnung\nAbsatz 1 genannten Erzeugnisse, die auf dem See- oder\nüber das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel\nLuftweg eingeführt worden sind, ausweislich der Begleit-\ndokumente für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt                                  aus Peru\nsind und bei der Einfuhr von einer amtlichen, zu diesem        Die Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter\nZweck von dem jeweiligen Nationalen Fischereiinstitut        Lebensmittel aus Peru vom 2. Oktober 1991 (BGBI. 1\n(INP) gemäß den gesetzlichen Regelungen Ecuadors oder        S. 1966) wird wie folgt geändert:\nKolumbiens ausgestellten Bescheinigung begleitet sind,\ndie folgende Angaben enthält:                                1. § 2 wird aufgehoben.\n1. Nummer und Datum,\n2. Beschreibung der Sendung und Art der Behandlung,          2. In § 3 werden die Worte „und § 2 Abs. 2\" gestrichen.\n3. Zulassungsnummer des Betriebes,\n3. In § 4 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Angaben „den\n4. Unterschrift des amtlichen Vertreters des Fischerei-          §§ 1 und 2\" ersetzt durch die Angabe ,,§ 1\".\ninstitutes.\n§2                              4. In § 5 wird die Angabe ., , § 2 Abs. 1\" gestrichen.\nErzeugnisse nach § 1 Abs. 2 dürfen nicht als Lebensmit-\ntel in den Verkehr gebracht werden, wenn im Einzelfall ein\nBefall mit Vibrio cholerae festgestellt wird.                                          Artikel 3\nInkrafttreten\n§3\nArtikel 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Ja-\n(1) Abweichend von den §§ 1 und 2 dürfen dort             nuar 1992 in Kraft; § 4 tritt jedoch am Tage nach der\ngenannte Erzeugnisse als Lebensmittel auch in den Ver-       Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am\nkehr gebracht werden, wenn sie                               Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Februar 1992\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt"]}