{"id":"bgbl1-1992-7-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":7,"date":"1992-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/7#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_7.pdf#page=4","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung","law_date":"1992-02-12T00:00:00Z","page":244,"pdf_page":4,"num_pages":14,"content":["244                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n..         Vierte Verordnung\nzur Anderung der Schiffssicherheitsverordnung\nVom 12. Februar 1992\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2,              1. MSC. 1(XLV) vom 22. November 1981 - Ver-\nAbs. 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der                           ordnung vom 5. Juni 1985 (BGBI. II S. 794),\nBekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ),                  2. MSC. 6(48) vom 17. Juni 1983 - Verordnung\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 4 geändert durch Artikel 33 Nr. 1 des                   vom 25. Juni 1986 (BGBI. II S. 734),\nGesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet\nder Bundesminister für Verkehr - hinsichtlich § 9 Abs. 4 im            3. MSC. 11 (55) vom 21. April 1988 und MSC.\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Post und Tele-                      12(56) vom 28. Oktober 1988 - Verordnung\nkommunikation:                                                              vom 21. November 1989 (BGBI. II S. 905),\n4. MSC. 13(57) vom 11. April 1989 und MSC.\n19(58) vom 25. Mai 1990 - Verordnung vom\nArtikel 1                                       22. Januar 1992 (BGBI. II S. 58).\"\nÄnderung der Schiffssicherheitsverordnung                    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nDie Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember                      ,,(3) ,,übereinkommen von 1973/78\" bedeutet das\n1986 (BGBI. 1S. 2361 ), zuletzt geändert durch die Verord-             in London am 4. März 1974 von der Bundesrepu-\nnung vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 1994), wird wie                  blik Deutschland unterzeichnete Internationale\nfolgt geändert:                                                        Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Mee-\nresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                      von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBI. 1982\nII S. 2, 198411 S. 230), zuletzt geändert durch die in\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              London vom Ausschuß für den Schutz der Meeres-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                            umwelt der Internationalen Seeschiffahrts-Organi-\nsation gefaßten Entschließungen MEPC. 34(27)\n,, 1. Schiffe der Bundeswehr und Truppen-\nvom 17. März 1989 und MEPC. 36(28) vom\ntransportschiffe,\".                                 17. Oktober 1989 - Verordnung vom 12. März\nbb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Sportfahr-                 1991 (BGBI. II S. 525).\"\nzeuge\" ein Komma gesetzt.\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „die§§ 65, 68\" durch        3. In § 8 Abs. 1 werden nach der Angabe ,,§ 3\" die Worte\ndie Angabe „der § 68\" ersetzt.                             ,,für ein Schiff\" gestrichen.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                               4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird der Änderungshinweis wie folgt            a) In Nummer 7 wird am Ende ein Komma angefügt.\ngefaßt:                                                    b) Folgende neue Nummer 8 wird angefügt:\n„geändert durch das in London am 16. November                  „8. für schwimmende Arbeitsgeräte und sonstige\n1978 von der Bundesrepublik Deutschland unter-                       Anlagen\".\nzeichnete Protokoll von 1978 zu dem Internationa-\nlen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des               5. § 13 wird wie folgt geändert:\nmenschlichen Lebens auf See - Verordnung vom\n26. März 1980 (BGBI. II S. 525) -, dieses geändert         a) In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 1\" durch die\ndurch die Entschließungen 1 vom 9. November                    Angabe „Anlage 1 oder 1 a\" ersetzt.\n1988 und 2 vom 10. November 1988 zu der                    b) In Absatz 4 wird die Angabe „Anlage 2\" durch die\nSchlußakte der Konferenz der Vertragsstaaten zu                Angabe „Anlage 2 oder 2a\" ersetzt.\ndem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See und             c) In Absatz 5 wird der Teilsatz nach dem Wort „See-\ndie Entschließung der Vertragsstaaten zu der                   Berufsgenossenschaft\" wie folgt gefaßt:\nSchlußakte der Konferenz der Vertragsstaaten des               „ein Funk-Sicherheitszeugnis nach dem Muster\nProtokolls von 1978 zu dem Internationalen über-               der Anlage 3 oder 4 oder ein Sicherheitszeugnis\neinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens                   nach dem Muster der Anlage 1 a oder 2 a für die\nauf See vom 10. November 1988 - Verordnung                     Dauer von einem Jahr.\"\nvom 22. Januar 1992 (BGBI. II S. 58) - sowie durch\nd) In Absatz 12 wird Satz 3 durch folgende Sätze\ndie in London vom Schiffssicherheitsausschuß der\nInternationalen Seeschiffahrts-Organisation durch              ersetzt:\nfolgende Entschließungen beschlossenen Ände-                   ,,Tankschiffe haben bei der Beförderung von ver-\nrungen:                                                        flüssigten Gasen als Massengut das im IGC-Code","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1992                                 245\n(Internationaler Code für den Bau und die Ausrü-      10. § 43 wird wie folgt geändert:\nstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter\nGase als Massengut-BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli            a) Absatz 2 wird gestrichen.\n1986 - in der jeweils geltenden Fassung) oder das         b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-\nim GC-Code (Code für den Bau und die Ausrü-                   sätze 2 bis 4.\nstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter\nGase als Massengut - BAnz. Nr. 146 a vom              11. § 46 wird wie folgt gefaßt:\n9. August 1983 - in der jeweils geltenden Fassung)\ngenannte Zeugnis an Bord mitzuführen. Befördern                                     ,,§ 46\nTankschiffe flüssige gefährliche Chemikalien als                 (Zu Kapitel IV Teile A und C der Anlage\nMassengut, ist ein Zeugnis nach dem IBC-Code                          zum Übereinkommen von 1974)\n(Internationaler Code für den Bau und die Ausrü-                                Funkanlagen\nstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher             (1) Zu Regel 1 (Anwendung)\nChemikalien als Massengut- BAnz. Nr. 125a vom\nVor dem 1. Februar 1992 gebaute Frachtschiffe mit\n12. Juli 1986 - in der jeweils geltenden Fassung)\neinem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr, jedoch\noder dem BCH-Code (Code für den Bau und die\nweniger als 1 600 Registertonnen in der Großen Fahrt\nAusrüstung von Schiffen zur Beförderung ge-\nund Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von\nfährlicher Chemikalien als Massengut - BAnz.\nweniger als 1 000 Registertonnen in der Auslandsfahrt\nNr. 146a vom 9. August 1983 - in der jeweils gel-\nnach niederländischen Emshäfen und nach dänischen\ntenden Fassung) an Bord mitzuführen.\"\nHäfen bis zu der geographischen Verbindungslinie der\ne) Folgender Absatz wird angefügt:                            Häfen Esbjerg, Nyborg, Korsör, Gedser müssen\n,,(13) Auf Probefahrten, bei denen kein auslän-        1. in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1992 und dem\ndischer Hafen angelaufen wird, können die in                 1. Februar 1999\nAbsatz 12 Satz 1 vorgeschriebenen Zeugnisse\na) entweder alle am 1. Februar 1992 völkerrecht-\ndurch eine Probefahrtsbescheinigung der See-\nlich in Kraft getretenen einschlägigen Anforde-\nBerufsgenossenschaft ersetzt werden.\"\nrungen des Kapitels IV des Übereinkommens\nvon 1974 erfüllen oder\n6. In § 14 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\nb) den Anforderungen der bis zum 31. Januar\n„ Tankschiffe haben bei der Beförderung von Gasen                     1992 geltenden Vorschrift des § 46 entspre-\noder flüssigen gefährlichen Chemikalien als Massen-                  chen und\ngut die im IBC-Code oder IGC-Code genannten Zeug-             2. nach dem 1. Februar 1999 alle einschlägigen\nnisse an Bord mitzuführen.\"                                      Anforderungen des Kapitels IV des Übereinkom-\nmens von 1974 erfüllen.\n7. In § 16 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\n(2) Zu Regel 15 (lnstandhaltungsanforderungen\n„Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt               Absätze 6 und 7)                              ·\nfür Seeschiffahrt und Hydrographie überwachen im              1. Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebs-\nRahmen ihrer Aufgaben nach § 3 die Einhaltung die-               bereitschaft erforderlichen Maßnahme der Dopp-\nser Verordnung und die Einhaltung der sich aus dem               lung von Geräten ist über die in Kapitel IV Regeln 7\nIBC-, dem BCH-, dem IGC- oder dem GC-Code für                    bis 11 vorgeschriebenen Funkanlagen hinaus mit-\nTankschiffe ergebenden Anforderungen und führen                  zuführen\ndie dazu erforderlichen Kontrollen durch.\"\na) auf Reisen ausschließlich im Seegebiet A 1 eine\nUKW-Funkanlage entsprechend den Anforde-\n8. § 17 wird wie folgt geändert:\nrungen der Regel 1vn.1.1,\na) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                         b) auf Reisen über das Seegebiet A 1 hinaus, aber\n,, 1. nicht die nach dem Übereinkommen von 1974,                 innerhalb des Seegebiets A2 eine UKW-Funk-\n1966 oder 1973/78 oder nach dem IBC-,                     anlage entsprechend den Anforderungen der\nBCH-, IGC- oder GC-Code oder nach dieser                  Regel 1vn.1.1 und entweder eine GW-Funk-\nVerordnung vorgeschriebenen Zeugnisse an                  anlage entsprechend den Anforderungen der\nBord hat,\".                                               Regel IV/9.1.1 oder eine INMARSAT-Schiffs-\nErdfunkstelle entsprechend den Anforderungen\nb) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nder Regel IV/10.1.1,\n„4. wenn es nicht das im IBC- oder IGC-Cocle\nc) auf Reisen über die Seegebiete A 1 und A2\ngenannte Zeugnis mitführt oder im Hinblick auf\nhinaus, aber innerhalb des Seegebiets A3 eine\nBauart, Ausrüstung oder Betrieb zur Beförde-\nUKW-Funkanlage entsprechend den Anforde-\nrung von Gasen oder flüssigen gefährlichen\nrungen der Regel IV/7.1.1 und entweder eine\nChemikalien als Massengut nicht geeignet ist.\"\nGW/KW-Funkanlage entsprechend den Anfor-\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 11 a Abs. 3               derungen der Regel IV/10.2.1 oder eine\nSatz 1, 2 oder Abs. 4 Satz 2 der Gefahrgutverord-                INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle entsprechend\nnung See\" durch die Worte „dem IBC- oder dem                    den Anforderungen der Regel IV/10.1.1,\nIGC-Code\" ersetzt.\nd) auf Reisen über die Seegebiete A 1, A2 und A3\nhinaus eine UKW-Funkanlage entsprechend\n9. § 26 wird gestrichen.                                               den Anforderungen der Regel IV/7.1.1 und eine","246                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGW/KW-Funkanlage entsprechend den Anfor-               benannte Besatzungsmitglied in Notfällen nicht mit'\nderungen der Regel IV/10.2.1; Schiffe, die nur         weiteren Aufgaben betraut wird.\"\nzeitweilig auf Reisen über die Seegebiete A 1,\nA2 und A3 hinaus eingesetzt und bereits mit\neiner den Anforderungen der Regel IV/10.2.1        13. § 48 wird gestrichen.\nentsprechenden GW/KW-Funkanlage ausgerü-\nstet sind, dürfen anstelle der vorgeschriebenen   14. In § 50 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nzusätzlichen GW/KW-Funkanlage eine INMAR-\nSAT-Schiffs-Erdfunkstelle entsprechend den             „Die Kapitel 11-1, 11-2, III und IV der Anlage zum\nAnforderungen der Regel IV/10.1.1 mitführen.           Übereinkommen von 1974 und die§§ 35 bis 47 dieser\nDie Anlagen müssen von den in Kapitel IV               Verordnung gelten für Fahrzeuge nach Absatz 1,\nRegeln 7 bis 11 geforderten Funkgeräten voll-          unabhängig vom Bruttoraumgehalt, entsprechend,\nständig unabhängig betrieben werden können,            soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas\nüber eigene Antennen verfügen und sind stän-           anderes bestimmt ist.\"\ndig in betriebsfähigem Zustand zu halten; sie\nmüssen sowohl aus der Haupt- und Notstrom-\n15. § 60 wird wie folgt geändert:\nquelle als auch der Ersatzstromquelle betrieben\nwerden können.                                          a) Absatz 1O wird gestrichen.\n2 Bei der Wahl der zur Sicherstellung der Betriebs-             b) Die bisherigen Absätze 11 und 12 werden die\nbereitschaft erforderlichen Maßnahme der landsei-              Absätze 10 und 11 .\ntigen Instandhaltung hat der Eigentümer oder\nBesitzer des Schiffes geeignete Vorkehrungen zu             c) Im neuen Absatz 1O wird die Zahl „1O\" durch die\ntreffen, um bei Ausfall von Funkanlagen deren                   Zahl „9\" ersetzt.\nunverzügliche Instandsetzung sicherzustellen. Die\nda.zu vorgesehenen Maßnahmen sind gegenüber            16. § 63 wird wie folgt gefaßt:\nder See-Berufsgenossenschaft durch eine ent-\nsprechende Vereinbarung mit einem Schiffsaus-                                         ,,§ 63\nrüster nachzuweisen.                                                      Ausrüstung mit Funkanlagen\n3. Bei der Wahl der Sicherstellung der Betriebsbereit-            (1) Jedes Schiff muß spätestens am 1. August 1993\nschaft erforderlichen Maßnahme der Instandhal-              mit einem NAVTEX-Empfänger und einer Satelliten-\ntung der Elektronik auf See ist das Schiff mit              Seenotfunkbake ausgerüstet sein.\nentsprechend qualifiziertem Personal (Nachweis                (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 muß jedes vor dem\ndurch Vorlage eines Funkelektronikzeugnisses 1.              1. Februar 1995 gebaute Schiff\noder 2. Klasse oder erfolgreiche Teilnahme an\neinem vom Bundesminister für Verkehr anerkann-               1. in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1992 und dem\nten entsprechendem Lehrgang) zu besetzen. Die                   1. Februar 1999\nfür die ordnungsgemäße Instandhaltung notwen-                   a) entweder alle einschlägigen Anforderungen der\ndige Ausrüstung mit technischen Unterlagen,                         Kapitel III und IV des Übereinkommens von\nErsatzteilen, Werkzeugen und Prüfeinrichtungen                     1974 erfüllen oder\nentsprechend den an Bord befindlichen Geräten ist\nb) alle Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, die\nständig an Bord mitzuführen.\"\nvor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, und\n12. § 47 wird wie folgt gefaßt:                                     2. nach dem 1. Februar 1999 alle einschlägigen\nAnforderungen der Kapitel III und IV des Überein-\n,,§ 47                                  kommens von 1974 erfüllen.\n(Kapitel IV Teil C der Anlage\nzum Übereinkommen von 1974)                          (3) Jedes am oder nach dem 1. Februar 1995\nNot- und Sicherheitsfunkwache und. Funkpersonal               gebaute Schiff muß alle ein~chlägigen Anforderungen\nder Kapitel III und IV des Übereinkommens von 1974\n(1) Auf jedem Schiff muß auf See eine ununterbro-            erfüllen.\nchene Wache auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen\nnach __Maßgabe von Kapitel IV Regel 12 der Anlage                  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrzeuge in\nder Küstenfischerei.\"\nzum Ubereinkommen von 1974 durchgeführt werden.\n(2) Zu Regel 12 (Wachen)\nDie auf jedem Schiff auf See durchzuführende unun-         17. Die §§ 64 bis 67 werden gestrichen.\nterbrochene Not- und Sicherheitsfunkwache ist von\nInhabern des Allgemeinen Betriebszeugnisses für             18. § 73 wird wie folgt geändert:\nFunker wahrzunehmen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Jedes Schiff muß für die Abwicklung des Not-\nund Sicherheitsfunkverkehrs Personal nach Maßgabe                   aa) In Nummer 1 werden die Buchstaben p und r\nvon Kapitel IV Regel 16 der Anlage zum Übereinkom-                       gestrichen; der bisherige Buchstabe q wird\nmen von 1974 an Bord haben.                                              Buchstabe p.\n(4) Zu Regel 16 (Funkpersonal)                                   bb) Die Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:\nEs ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,                        „ 10. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 nicht oder\ndaß das für die Abwicklung vorrangig verantwortlich                            nicht rechtzeitig dafür sorgt, daß Funk-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1992                                               247\ngeräte einschließlich der Zusatz- und          d) Nach Nummer 32 wird angefügt:\nHilfseinrichtungen instandgesetzt wer-\n„33 1Uhr mit Zeitangabe in ·UTC im Sichtbereich der\nden,\".\nFunkgeräte I X IX IXI XI X I XI XI X I X 1-1 \"·\ncc) Die Nummer 12 wird gestrichen.\ne) Die Anmerkungen zu Anlage 6 werden wie folgt\ndd) Die bisherigen Nummern 13 bis 18 werden die                 geändert:\nNummern 12 bis 17.\naa) Die Fußnote 5 wird wie folgt gefaßt:\nee) Die neue Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:\n„5) Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1600 und mehr\n„16. entgegen§ 47 Abs. 1 oder 2 nicht dafür                        AT müssen mit einem oder mehreren Tochterkreisel-\nsorgt, daß die Not- und Sicherheitsfunk-                     kompassen ausgerüstet sein, die Peilungen über den\nganzen Horizont ermöglichen. Der Mutter- oder Tochter-\nwache durchgeführt wird oder\".                               Kreiselkompaß muß am Steuerstand deutlich abgelesen\nwerden können.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nZusätzlich müssen Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt\naa) In Nummer 2 wird folgender neuer ·Buch-                              von 500 und mehr AT, die am oder nach dem 1. Februar\n1992 gebaut worden sind, mit Geräten für die Anzeige\nstabe h eingefügt:\ndes Kompaßkurses am Notsteuerstand ausgerüstet\n„h) auf dem entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2                            sein. Soweit eine unterbrechungsfreie Eingabe der Krei-\nselkompaßinformation für die Funkanlage des Schiffes\nFunkgeräte einschließlich der Zusatz- und                    erforderlich ist, muß eine von der Haupt- und Notstrom-\nHilfseinrichtungen nicht oder nicht recht-                   quelle des Schiffes unabhängige Stromquelle vorhan-\nzeitig instandgesetzt worden sind,\".                         den sein, die bei deren Ausfall die Stromversorgung der\nKreiselkompaßanlage mindestens für die Dauer einer\nbb) In Nummer 2 werden die Buchstaben i und 1                            Stunde übernimmt\"\ngestrichen; der bisherige Buchstabe h wird der\nbb) Folgende Fußnote 17a wird neu eingefügt:\nneue Buchstabe i.\n„Ha) Ab dem 1. Februar 1995 muß die Radaranlage dafür\ncc) Die Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:                                   geeignet sein, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten.\n„13. entgegen§ 47 Abs. 1 oder 2 nicht dafür                          Außerdem müssen nach dem 1. Februar 1995 Fahr-\ngastschiffe unabhängig von ihrer Größe und Fracht-\nsorgt, daß die Not- und Sicherheitsfunk-                       schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr\nwache durchgeführt wird oder\".                                 AT in der Auslandsfahrt mit einer Radaranlage ausge-\nrüstet sein, die dafür geeignet ist, im 9-GHz-Frequenz-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                          band zu arbeiten.\"\nIn Nummer 1 wird der Buchstabe d wie folgt gefaßt:             cc) Der Fußnote 19 wird folgender Satz angefügt:\n,,d) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben Ibis o,                  „Ab 1. Februar 1995 muß mindestens eine Anlage dafür\ngeeignet sein, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten.\"\nNr. 12 sowie des Absatzes 2 Nr. 2 Buch-\nstabe i, Nr. 8 und 9,\".                             dd) Die Fußnote 20 wird wie folgt gefaßt:\n„20) Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und\nmehr AT, die am oder nach dem 1. September 1984\n19. Die Anlage 1 a „Sicherheitszeugnis für Fahrgast-                              gebaut worden sind, und Schiffe mit einem Bruttoraum-\nschiffe\" wird hinter der Anlage 1 „Sicherheitszeugnis\"                       gehalt von 1600 und mehr RT, die vor dem 1. Septem-\nber 1984 gebaut worden sind.\"\nangefügt.\nee) Die neue Fußnote 24a zu der neuen Nummer 12a\nwird wie folgt gefaßt:\n20. Die Anlage 2 a „Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe\"                   „24a)  Erforderlich bis zum 1. Februar 1999 auf Schiffen, die\nwird hinter der Anlage 2 „Bau- und Ausrüstungs-                               am oder nach dem 25. Mai 1980 und vor dem\nSicherheitszeugnis\" angefügt.                                                 1. Februar 1995 gebaut worden sind. Nicht erforder-\nlich, wenn sich eine Peilfunkanlage der Klasse I an\nBord befindet.\"\n21 . Die Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n22. In der Anlage 7 zu § 18 Abs. 2 wird nach Nummer 14\na) In Nummer 1O wird dem Wort „Radaranlage\" der               eingefügt:\nFußnotenhinweis „110)\" angefügt.\n„14a I Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz\nb) In Nummer 12 werden den Worten „a) Klasse l 2 )\"   3\n1X I X I X5) 1X5) 1X5) 1\".\nund „b) Klasse 11 24)\" jeweils die Worte „oder eine\nandere Funknavigationsausrüstung, die zur Benut-\nzung während der gesamten vorgesehenen Rei-           23. Die Anlage 8 wird gestrichen.\nsen geeignet ist\" angefügt.\nc) Nach Nummer 12 wird eingefügt:                                                        Artikel 2\n„ 12 a I Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nkHz a) 1-1-1-1 X I X I X 1-1 X I X 1-1 \"·\n24\nin Kraft.\nBonn, den 12. Februar 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","248                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 1a\n(§ 13 Abs. 3)\nBundesrepublik Deutschland\nSicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe\nDieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.\nAusgestellt\nim Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe\n(Schiffssicherheitsverordnung) vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2361)\nAngaben zum Schiff\nName des Schiffes: ......................................................................................................................................................................................\nUnterscheidungssignal: ...............................................................................................................................................................................\nHeimathafen: ................................................................................................................................................................................................\nBruttoraumgehalt: ........................................................................................................................................................................................\nSeegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf: ................................................................................................................................\nDatum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder gegebenenfalls Datum, an\ndem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde: ......................................................................\nHiermit wird bescheinigt,\n1      daß das Schiff in Übereinstimmung mit der oben genannten Verordnung besichtigt worden ist;\n2      daß die Besichtigung ergeben hat,\n2.1    daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf\n.1 Bauausführung, Haupt- und Hilfsmaschinenanlage, Kessel und sonstige Druckbehälter;\n.2 Anordnung und Einzelheiten der wasserdichten Unterteilung;\n.3 folgende Schottenladelinien:\nFestgelegte Schottenladelinien,                               Freibord                    Anzuwenden, wenn die Räume, in denen Fahrgäste befördert werden,\ndie an der Außenhaut mittschiffs                                                                     folgende wahlweise zu benutzenden Räume einschließen\nangemarkt sind\nC.1\nC.2\nC.3\n2.2    daß das Schiff den Anforderungen der Vorschriften in bezug auf baulichen Brandschutz, Feuersicherheitssysteme und\n-einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;\n2.3    daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Übereinstimmung mit\nden Vorschriften vorhanden sind;\n2.4    daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in Rettungsmitteln\nverwendet werden, ausgerüstet ist;\n2.5    daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Funkanlagen entspricht;\n2.6    daß die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Vorschriften entspricht;\n2. 7   daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsenübernahme sowie\nnautische Veröffentlichungen entspricht;","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1992                                                                                                    249\n2.8     daß das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Übereinstimmung mit den\nVorschriften und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der jeweils gültigen Fassung\nausgerüstet ist;\n2.9     daß das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften entspricht;\n3       daß ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 1) worden ist.\nDieses Zeugnis gilt bis zum .........................................................................................................................................................................\nAusgestellt in                                                                               am ..................................................................................................\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1) Nichtzutreffendes streichen.","250                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAusrüstungsverzeichnis\nzum Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe\nDieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe zu verbinden.\n1     Angaben zum Schiff\nName des Schiffes: ..........................................................................................................................................................................\nUnterscheidungssignal: ...................................................................................................................................................................\nFahrgastzahl laut Zeugnis: ...............................................................................................................................................................\nMindestzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen: ..................................................... .\n2     Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln\nGesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind .................................................................................................\nBackbordseite                                 Steuerbordseite\n2     Gesamtzahl der Rettungsboote\n2.1   Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden\nkönnen\n2.2   Anzahl der teilweise geschlossenen Rettungsboote\n2.3   Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungs-\nboote\n2.4   Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote\n2.5   Andere Rettungsboote\n2.5.1 Anzahl\n2.5.2 Typ\n3     Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote\nenthalten)\n3.1   Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind\n4     Anzahl der Bereitschaftsboote\n4.1   Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind\n5     Rettungsflöße\n5.1   Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind\n5.1.1 Anzahl der Rettungsflöße\n5.1.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können\n5.2   Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind\n5.2.1 Anzahl der Rettungsflöße\n5.2.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können\n6     Rettungsgeräte\n6.1   Anzahl der Geräte\n6.2   Anzahl der Personen, die von ihnen getragen werder:i können\n7     Anzahl der Rettungsringe\n8     Anzahl der Rettungswesten\n9     Eintauchanzüge\n9.1   Gesamtzahl\n9.2   Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen\n10    Anzahl der Wärmeschutzhilfemittel\n11    Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden\n11 .1 Anzahl der Radartransponder\n11.2  Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1992                                                   251\n3          Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen\nGegenstand                                                                                      Tatsächliche Regelung\nHauptanlagen\n1.1       UKW-Funkanlage:\n1. 1. 1  D.:>C-KuOI~, ~•\n1.1.2 DSC-Wachempfänger\n1.1.3 Sprechfunk\n1.2       GW-Funkanlagen:\n1.2.1     DSC-Kodierer\n1.2.2     DSC-Wachempfänger\n1.2.3 Sprechfunk\n1.3       GW/KW-Funkanlage:\n1.3.1     DSC-Kodierer\n1.3.2 DSC-Wachempfänger\n1.3.3 Sprechfunk\n1.3.4 Fernschreibtelegrafie\n1.4       INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle\n2        Zweite Alarmierungsmöglichkeit\n3         Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt\n3.1       NAVTEX-Empfänger                                                                                 ........................................\n3.2      EGC-Empfänger\n3.3       KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger\n4        Satelliten-EPIRB\n4.1      COSPAS-SARSAT\n4.2       INMARSAT\n5        UKW-EPIRB\n6        Schiffs-Radartransponder\n7        Wachempfänger für die Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz 1)\n4        Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen\n4.1      Dopplung von Geräten\n4.2      Landseitige Instandhaltung\n4.3      lnstandhaltungsmöglichkeit auf See\n5        Vor dem 1. Februar 1995 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die\nFunkanlagen in GMDSS entsprechen 2)\nErforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\nIst ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?\nIst eine Hauptanlage vorhanden?\nIst eine Ersatzanlage vorhanden?\nSind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt oder verbunden?","252                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n6       Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die\nFunkanlagen im GMDSS, die in Rettungsmitteln verwendet werden, entsprechen 3)\nTatsächliche Regelung\nTelegrafiefunkanlage für Rettungsboot\nTragbares Funkgerät für Überlebensfahrzeug\nÜberlebensfahrzeug-EPIRB (121,5 MHz und 243,0 MHz)\nSprechfunkgerät (Senden/Empfangen)\nHiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.\nAusgestellt in                                                                     am ..................................................................................................\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1) Diese Angabe braucht in dem den Zeugnissen. die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden. beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten zu sein.\n2) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten zu sein.\n3) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1995 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten zu sein.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1992                                                                                                    253\nAnlage 2a\n(§ 13 Abs. 4 und 5)\nBundesrepublik Deutschland\nSicherheitszeugnis für Frachtschiffe\nDieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen.\nAusgestellt\nim Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe\n(Schiffssicherheitsverordnung) vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2361)\nAngaben zum Schiff\nName des Schiffes: ......................................................................................................................................................................................\nUnterscheidungssignal: ...............................................................................................................................................................................\nHeimathafen: ...............................................................................................................................................................................................\nBruttoraumgehalt: ........................................................................................................................................................................................\nTragfähigkeit des Schiffes (metrische Tonnen) 1):                   ....................................................................................................................................... .\nLänge des Schiffes: .....................................................................................................................................................................................\nSeegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf: ................................................................................................................................\nSchiffstyp 2)\nÖltankschiff\nChemikalientankschiff\nGastankschiff\nFrachtschiff eines anderen Typen als oben angegeben\nDatum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder gegebenenfalls Datum, an\ndem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde .......................................................................\nHiermit wird bescheinigt,\ndaß das Schiff in Übereinstimmung mit der oben genannten Verordnung besichtigt worden ist;\n2       daß die Besichtigung ergeben hat,\n2.1     daß der Zustand des Schiffskörpers, der Maschinenanlage und der Ausrüstung den einschlägigen Vorschriften entspricht;\n2.2     daß das Schiff den Vorschriften über Feuersicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;\n2.3     daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote in Übereinstimmung mit den Vorschriften vorhanden sind;\n2.4     daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in Rettungsmitteln\nverwendet werden, ausgerüstet ist;\n2.5     daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Funkanlagen entspricht;\n2.6     daß die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Vorschriften entspricht;\n2.7     daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsenübemahme sowie\nnautische Veröffentlichungen entspricht;\n2.8     daß das Schiff mit lichtem, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Übereinstimmung mit den\nVorschriften und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der jeweils gültigen Fassung\nausgerüstet ist;\n2.9     daß das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften entspricht;\n3       daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften innerhalb der Grenzen des Einsatzgebietes eingesetzt ist;\n4       daß ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt3) worden ist.","254                                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n5        Ausnahmen: .....................................................................................................................................................................................\n6        Auflagen: ..........................................................................................................................................................................................\nDieses Zeugnis gilt bis zum .........................................................................................................................................................................\nAusgestellt in .................... ....... .. .. ... ............. .. ................................ am ..................................................................................................\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1) Nur für Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe und Gastankschiffe.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1992                                                                                                    255\nAusrüstungsverzeichnis\nzum Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe\nDieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe zu verbinden.\n1     Angaben zum Schiff\nName des Schiffes: ..........................................................................................................................................................................\nUnterscheidungssignal: ....................................................................................................................................................................\nMindestzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen: ..................................................... ..\n2     Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln\nGesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind .................................................................................................\nBackbordseite                                 Steuerbordseite\n2     Gesamtzahl der Rettungsboote\n2.1   Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können\n2.2   Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungsboote\n2.3   Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote\n2.4   Anzahl der Rettungsboote mit eigenem Luftversorgungssystem\n2.5   Anzahl der brandgeschützten Rettungsboote\n2.6   Andere Rettungsboote\n2.6.1 Anzahl\n2.6.2 Typ\n2.7   Anzahl der Frei-Fall-Rettungsboote\n2.7.1 Vollständig geschlossen\n2.7.2 Mit eigenem Luftversorgungssystem\n2.7.3 Brandgeschützt\n3     Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote\nenthalten)\n3.1   Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind\n4     Anzahl der Bereitschaftsboote\n4.1   Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind\n5     Rettungsflöße\n5.1   Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind\n5.1.1 Anzahl der Rettungsflöße\n5.1.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können\n5.2   Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind\n5.2.1 Anzahl der Rettungsflöße\n5.2.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können\n5.3   Anzahl der vorgeschriebenen Rettungsflöße\n6     Anzahl der Rettungsringe\n7     Anzahl der Rettungswesten\n8     Eintauchanzüge\n8.1   Gesamtzahl\n8.2   Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen\n9     Anzahl der Wärmeschutzhilfemittel\n10    Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden\n10.1  Anzahl der Radartransponder\n10.2  Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)","256                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n3       Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen\nGegenstand                                                                                       Tatsächliche Regelung\nHauptanlagen\n1.1     UKW-Funkanlage:\n1.1.1   DSC-Kodierer\n1.1.2 DSC-Wachempfänger\n1.1.3  Sprechfunk\n1.2    GW-Funkanlage:\n1.2.1  DSC-Kodierer\n1.2.2  DSC-Wachempfänger\n1.2.3   Sprechfunk\n1.3    GW/KW-Funkanlage:\n1.3.1   DSC-Kodierer\n1.3.2 DSC-Wachempfänger\n1.3.3 Sprechfunk\n1.3.4   Fernschreibtelegrafie\n1.4     INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle\n2      Zweite Alarmierungsmöglichkeit\n3       Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt\n3.1     NAVTEX-Empfänger\n3.2     EGG-Empfänger\n3.3     KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger\n4      Satelliten-EPIRB\n4.1    COSPAS-SARSAT\n4.2     INMARSAT\n5      UKW-EPIRB\n6      Schiffs-Radartransponder\n7      Wachempfänger für die Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz 1 )\n8      Sprechfunk-Alarmzeichengeber für 2182 kHz 1)\n4      Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen\n4.1    Dopplung von Geräten\n4.2    Landseitige Instandhaltung\n4.3    lnstandhaltungsmöglichkeit auf See\n5      Vor dem 1. Februar 1995 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die\nFunkanlagen im GMDSS entsprechen 2)\n5.1    Für Schiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, mit Telegrafiefunk ausgerüstet sein\nmüssen\nErforderlich laut Vorschrift Tatsächliche Regelung\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\nIst ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?\nIst eine Hauptanlage vorhanden?\nIst eine Ersatzanlage vorhanden?\nSind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt oder verbunden?","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1992                                                                                   257\n5.2     Für Schiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in Kraft waren, mit Sprechfunk ausgerüstet sein müssen\nErforderlich laut Vorschrift                  Tatsächliche Regelung\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\n6       Vor dem 1. Februar 1992 gebaute Schiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die\nFunkanlagen im GMDSS, die in Rettungsmitteln verwendet werden, entsprechen 3 )\nTatsächliche Regelung\nTelegrafiefunkanlage für Rettungsboot\nTragbares Funkgerät für Überlebensfahrzeug\nÜberlebensfahrzeug-EPIRB (121,5 MHz und 243,0 MHz)\nSprechfunkgerät (Senden/Empfangen)\nHiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.\nAusgestellt in                                                                     am ..................................................................................................\nSee-Berufsgenossenschaft\nSchiffssicherheitsabteilung\n1) Diese Angabe braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten zu sein.\n2) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten zu sein.\n3) Dieser Abschnitt braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1995 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten zu sein."]}