{"id":"bgbl1-1992-7-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":7,"date":"1992-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_7.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV)","law_date":"1992-02-12T00:00:00Z","page":242,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["242                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber das Befahren der Bundeswasserstraßen\nin Nationalparken Im Bereich der Nordsee\n(NPNordSBefV)\nVom 12. Februar 1992\nAuf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßen-        wasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrts-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom             straßen-Ordnung in der Zeit von drei Stunden nach bis drei\n23. August 1990 (BGBI. 1 S. 1818) verordnet der Bundes-    Stunden vor Tidehochwasser zu befahren, soweit in dieser\nminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-       Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.\nminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:\n(2) Es ist untersagt, die auf Bundeswasserstraßen in den\njeweiligen Zonen I der Nationalparke liegenden Seehund-\n§ 1                            schutzgebiete sowie Brut- und Mausergebiete der Vögel\nwährend bestimmter, in den amtlichen Seekarten (§ 1\n(1) Zum Schutz der Tierwelt wird das Befahren der\nAbs. 2) enthaltener Schutzzeiten zu befahren; ausgenom-\nBundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen, Sportfahr-\nmen sind Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der\nzeugen und Wassersportgeräten in den Nationalparken\nSeeschiffahrtsstraßen-Ordnung.\n1. ,,Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer\" (National-\nparkgesetz vom 22. Juli 1985, Gesetz- und Verord-          (3) Auf den Bundeswasserstraßen in den jeweiligen\nnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 202),              Zonen I der Nationalparke außerhalb der Fahrwasser im\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-\n2. ,,Hamburgisches Wattenmeer\" (Gesetz über den Natio-      Ordnung dürfen motorisierte Wasserfahrzeuge und Sport-\nnalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990,     fahrzeuge eine Geschwindigkeit von 15 km/h durch das\nHamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil 1       Wasser nicht überschreiten. Es ist untersagt, die in Satz 1\nS. 63) und                                              bezeichneten Bundeswasserstraßen mit motorisierten\n3. ,,Niedersächsisches Wattenmeer\" (Verordnung über         Wasserskiern, Wassermotorrädern oder sonstigen motori-\nden Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer\"         sierten Wassersportgeräten zu befahren oder auf ihnen\nvom 13. Dezember 1985, Niedersächsisches Gesetz-        Wasserskisport zu betreiben.\nund Verordnungsblatt S. 533)\nnach dieser Verordnung geregelt.                                                          §5\n(2) Die Grenzen der Nationalparke auf den Bundeswas-        (1) Die jeweils örtlich zuständige Wasser- und Schiff-\nserstraßen und die jeweiligen Zonen I mit den Seehund-      fahrtsdirektion des Bundes kann Befreiungen von den\nschutzgebieten, den Brut- und Mausergebieten der Vögel      Verboten nach § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 2 gewähren, wenn\nsowie den Schutzzeiten und die durch diese Gebiete füh-\nrenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der         1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtig-\nSeeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der                ten Härte führen würde oder\nBekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1S. 1266), die     2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 1991        Befreiung erfordern.\n(BGBI. 1S. 880) geändert worden ist, bestimmen sich nach       (2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt\nder Darstellung in den amtlichen Seekarten des Bundes-      werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung\namtes für Seeschiffahrt und Hydrographie in ihrer jeweils   vereinbar ist. Sie kann mit Nebenbestimmungen im Sinne\ngültigen Fassung. Die amtlichen Seekarten können von        des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai\nden Vertriebs- und Auslieferungsstellen des Bundesamtes     1976 (BGBI. 1S. 1253), das zuletzt durch Artikel 7 § 3 des\nfür Seeschiffahrt und Hydrographie, 2000 Hamburg 36,        Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002)\nBernhard-Nocht-Straße 78, bezogen werden.                   geändert worden ist, versehen werden.\n(3) Von dem Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 können\n§2\nFahrer von Seekajaks auf Antrag befreit werden. Absatz 2\nDie Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswas-     Satz 2 ist anzuwenden. Der Antrag ist unter Angabe der\nserstraßen in den Nationalparken so zu verhalten, daß die   Fahrtroute und der Gründe für eine Befreiung mindestens\nTierwelt nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach    drei Wochen vor Fahrtantritt bei der in Absatz 1 genannten\nden Umständen unvermeidbar, gestört wird.                   Dienststelle des Bundes zu stellen.\n§3                                                           §6\nEs ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Natio-     (1) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 gilt nicht für\nnalparken mit Luftkissenfahrzeugen zu befahren.\n1. Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei\nDurchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Was-\n§4                                 serfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes\noder der Länder fahren,\n(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den\njeweiligen Zonen I der Nationalparke außerhalb der Fahr-    2. Seenot-Rettungsfahrzeuge im Einsatz,","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1992                                243\n3. Forschungsfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes oder      1. entgegen § 3 eine Bundeswasserstraße mit einem Luft-\nder Länder Forschungsfahrten in den jeweiligen Zonen 1      kissenfahrzeug befährt,\nder Nationalparke durchführen,\n2. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 erster Halbsatz eine dort\n4. Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der           bezeichnete Bundeswasserstraße oder ein dort\ngewerbsmäßigen Fischerei,                                   bezeichnetes Gebiet auf einer Bundeswasserstraße\n5. Wasserfahrzeuge, die Versorgungsfahrten zu den vor-         befährt,\ngelagerten Inseln durchführen, sowie                     3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die zulässige Höchstge-\n6. Wasserfahrzeuge, die sich in Seenot oder sonst unmit-       schwindigkeit überschreitet oder\ntelbar drohender Gefahr befinden.                        4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2,\nauch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, zuwiderhandelt.\n(2) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 2 gilt nicht für\nWasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6.              (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des\nBundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich\n(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkung des § 4 Abs. 3\noder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 eine in § 4\nSatz 1 gilt nicht für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Satz 1 bezeichnete 'Bundeswasserstraße mit einem\n2 und 6.\nmotorisierten Wassersportgerät befährt oder auf ihr Was-\n§7                             serskisport betreibt.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des\n§8\nBundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Fahr-\nzeugführer oder sonst für Kurs und Geschwindigkeit Ver-       Diese Verordnung tritt am 15. März 1992 in Kraft; sie tritt\nantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig                   am 31. März 1996 außer Kraft.\nBonn, den 12. Februar 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause"]}