{"id":"bgbl1-1992-7-1","kind":"bgbl1","year":1992,"number":7,"date":"1992-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/7#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_7.pdf#page=22","order":1,"title":"Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel aus Ecuador, Kolumbien und Peru","law_date":"1992-02-14T00:00:00Z","page":262,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["262                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel\naus Ecuador, Kolumbien und Peru\nVom 14. Februar 1992\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des            1. nachweislich vor dem 28. Februar 1991 so verpackt\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom                 worden sind, daß eine nachträgliche Kontamination mit\n15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) in Verbindung mit         Vibrio cholerae ausgeschlossen ist, oder\nArtikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes\nvom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisa-\n2. sie auf eine Kerntemperatur von mindestens       +70 ° C\nerhitzt worden sind.\ntionserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet\nder Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit          (2) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus das\nden Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und        Inverkehrbringen von den in den §§ 1 und 2 genannten\nForsten und für Wirtschaft:                                  Erzeugnissen zulassen, wenn auf Grund amtlicher Unter-\nsuchung auf Kosten des Verfügungsberechtigten nachge-\nwiesen ist, daß eine Kontamination mit Vibrio cholerae\nArtikel 1                          ausgeschlossen ist.\nVerordnung\nüber das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel                                        §4\naus Ecuador und Kolumbien\nNach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel-\n§ 1                             und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2\n(1 ), Fische, Krusten-, Schalen- und Weichtiere sowie     Erzeugnisse als Lebensmittel in den Verkehr bringt.\ndaraus hergestellte Erzeugnisse, die in Ecuador oder\nKolumbien hergestellt oder behandelt wurden, dürfen als\nLebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden.\nArtikel 2\n(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich des § 2 nicht für die in\nÄnderung der Verordnung\nAbsatz 1 genannten Erzeugnisse, die auf dem See- oder\nüber das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel\nLuftweg eingeführt worden sind, ausweislich der Begleit-\ndokumente für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt                                  aus Peru\nsind und bei der Einfuhr von einer amtlichen, zu diesem        Die Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter\nZweck von dem jeweiligen Nationalen Fischereiinstitut        Lebensmittel aus Peru vom 2. Oktober 1991 (BGBI. 1\n(INP) gemäß den gesetzlichen Regelungen Ecuadors oder        S. 1966) wird wie folgt geändert:\nKolumbiens ausgestellten Bescheinigung begleitet sind,\ndie folgende Angaben enthält:                                1. § 2 wird aufgehoben.\n1. Nummer und Datum,\n2. Beschreibung der Sendung und Art der Behandlung,          2. In § 3 werden die Worte „und § 2 Abs. 2\" gestrichen.\n3. Zulassungsnummer des Betriebes,\n3. In § 4 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Angaben „den\n4. Unterschrift des amtlichen Vertreters des Fischerei-          §§ 1 und 2\" ersetzt durch die Angabe ,,§ 1\".\ninstitutes.\n§2                              4. In § 5 wird die Angabe ., , § 2 Abs. 1\" gestrichen.\nErzeugnisse nach § 1 Abs. 2 dürfen nicht als Lebensmit-\ntel in den Verkehr gebracht werden, wenn im Einzelfall ein\nBefall mit Vibrio cholerae festgestellt wird.                                          Artikel 3\nInkrafttreten\n§3\nArtikel 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Ja-\n(1) Abweichend von den §§ 1 und 2 dürfen dort             nuar 1992 in Kraft; § 4 tritt jedoch am Tage nach der\ngenannte Erzeugnisse als Lebensmittel auch in den Ver-       Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am\nkehr gebracht werden, wenn sie                               Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Februar 1992\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt"]}