{"id":"bgbl1-1992-61-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":61,"date":"1992-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/61#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-61-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_61.pdf#page=26","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen","law_date":"1992-12-23T00:00:00Z","page":2494,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["2494                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit\nfür die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nnach§ 25 des Gesetzes über das Postwesen\nVom 23. Dezember 1992\nAuf Grund des§ 25 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Postwesen in der\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449) in Verbindung\nmit § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) verordnet der Bundes-\nminister für Post und Telekommunikation:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von\nOrdnungswidrigkeiten nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen vom\n19. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2458) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 1\nDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nkeiten nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen wird auf das Bundesamt\nfür Post und Telekommunikation übertragen.\"\n2. § 2 wird gestrichen; § 3 wird § 2.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1992\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nIn Vertretung\nFrerich Görts","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992                                2495\nVerordnung\nüber die Erstattung oder Vergütung der Kaffeesteuer\n(Kaffeesteuererstattungs- oder -vergütungsverordnung - KaffeeStErstV)\nVom 30. Dezember 1992\nAuf Grund des§ 19 Nr. 8 des Kaffeesteuergesetzes vom      2. die Art und die Beschaffenheit der Waren und deren\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150, 2199) und des§ 212            Unterposition im Zolltarif,\nAbs. 1 Nr. 8 der Abgabenordnung vom 16. März 1976\n3. die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein\n(BGBI. 1 S. 613) verordnet der Bundesminister der                 aufgeführt ist, und das für sie im betrieblichen Rech-\nFinanzen:\nnungswesen verwendete Kennzeichen,\n§ 1                             4. den Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in § 3\ndes Gesetzes genannten Kaffeearten,\nErstattung und Vergütung der Kaffeesteuer\n5. die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge,\nHerstellern von kaffeehaltigen Waren wird auf Antrag die\n6. den Ort und den Tag der Ausfuhr,\nKaffeesteuer für die zur Herstellung verwendete Kaffee-\nmenge erstattet oder vergütet, wenn ihnen vor Beginn der     7. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang der Ware\nHerstellung eine entsprechende Zusage erteilt worden war          aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenz-\nund sie nachweisen. daß die Waren aus dem Steuergebiet            zollstelle eines Mitgliedstaates.\nausgeführt oder an einen Empfänger in einem anderen             (2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften geliefert\nNr. 7 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen Versandver-\nworden sind. Die Herstellung kaffeehaltiger Waren unter-\nfahren nach dem durch Beschluß 87/415/EWG des Rates\nliegt der Steueraufsicht.\nvom 15. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten\nÜbereinkommen über ein gemeinsames Versandverfah-\n§2                              ren oder bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen Versand-\nZusage der Erstattung und Vergütung                verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des\nRates vom 17. September 1990 über das gemeinschaft-\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer Zusage nach § 1 ist    liche Versandverfahren (ABI. EG Nr. L 262 S. 1) oder bei\nbeim Hauptzollamt schriftlich in drei Stücken einzureichen.  einer Ausfuhr im TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein-\nDabei sind Art, Beschaffenheit und die im betrieblichen      kommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445), wenn diese Verfah-\nRechnungswesen verwendeten Kennzeichen der kaffee-           ren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,\nha!tigen Waren, für die Erstattung oder Vergütung der\nSteuer beansprucht werden soll, sowie ihre Zusammen-          1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangszollstelle, die bei\nsetzung und die Menge des zu ihrer Herstellung verwen-            einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaft-\ndeten Kaffees nach den in § 3 des Gesetzes bezeichneten           lichen Versandverfahren nach Eingang des Rück-\nKaffeearten in übersichtlicher Form anzugeben. Nachträg-          scheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang\nliche Änderungen sind dem Hauptzollamt unverzüglich               der Erledigungsbestätigung erteilt wird, sofern sich dar-\nanzuzeigen. Auf Verlangen des Hauptzottamts hat der               aus die Ausfuhr ergibt. oder\nAntragsteller unentgeltlich von jeder gleichartigen Ware     2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangszollstelle in\nzwei Proben einzureichen. Eine dieser Proben wird amtlich         Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Be-\nverschlossen und dem Antragsteller als Gegenprobe                 stimmungsstelle im Drittland.\nüberlassen.\n(2) Die Zusage erteilt das Hauptzollamt in der Form                                      §4\neines Zusagescheins. Die Zusage wird nur solchen Perso-              Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger\nnen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher                          in einem anderen Mitgliedstaat\nführen, regelmäßig Abschlüsse machen und vertrauens-                      der Europäischen Gemeinschaften\nwürdig sind.\n( 1) Bei einer Lieferung von kaffeehaltigen Waren an\neinen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\n§3\npäischen Gemeinschaften muß der Hersteller die Voraus-\nNachweis der Ausfuhr                      setzung für die Erstattung oder Vergütung der Steuer\nbei Lieferungen In Drittländer                buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen\neindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu\n(1) In Fällen, in denen der Hersteller kaffeehaltige Wa-\nersehen sein.\nren in andere Gebiete im Sinne des§ 2 Nr. 8 des Gesetzes\nausführt, ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu          (2) Der Hersteller hat regelmäßig folgendes aufzu-\nführen, der folgendes enthalten muß:                         zeichnen:\n1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,             1. den Namen und die Anschrift des Empfängers,","2496                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. Art und Beschaffenheit der Ware mit deren Unterposi-       einen Kalendermonat, als Erstattungs- oder Vergütungs-\ntion im Zolltarif,                                        abschnitt zulassen.\n3. die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein\n§6\naufgeführt ist, und das für sie im betrieblichen Rech-\nnungswesen verwendete Kennzeichen,                                             Probenentnahme\n4. den Kaffeegehalt der Ware getrennt nach den in § 3            Wer kaffeehaltige Waren ausführt oder an einen Emp-\ndes Gesetzes genannten Kaffeearten,                       fänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n5. die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge,        Gemeinschaften liefert oder dies zu tun beabsichtigt, und\nfür diese Waren die Erstattung oder Vergütung der Steuer\n6. den Tag der Lieferung,                                     beantragt, hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben\n7. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnah-         dieser Waren und auch Proben von dem zu ihrer Herstel-\nmung,                                                     lung verwendeten Kaffee zu Untersuchungszwecken un-\nentgeUlich zu überlassen. Auf Verlangen hat das Haupt-\n8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Ge-\nzollamt eine Empfangsbescheinigung auszustellen.\nmeinschaftsgebiet,\n9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.                                      §7\nOrdnungswidrigkeiten\n§5\nErstattungs- oder Vergütungsanmeldung                    Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der\nAbgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\n(1) Erstattung und Vergütung der Steuer sind mit einer     entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 Änderungen nicht oder nicht\nErstattungs- oder Vergütungsanmeldung nach amtlich vor-       rechtzeitig anzeigt.\ngeschriebenem Muster für alle innerhalb eines Erstat-\ntungs- oder Vergütungsabschnitts ausgeführten oder an                                      §8\neinen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nÜbergangsregelungen\npäischen Gemeinschaften gelieferten Waren zu beantra-\ngen. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzoll-          (1) Die Kaffeesteuer wird auch erstattet oder vergütet für\namt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Erstattungs- oder     Kaffee, der zur Herstellung kaffeehaltiger Waren verwen-\nVergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr        det wurde, die nachweislich ausgeführt oder an einen\nalle für die Bemessung der Erstattung oder Vergütung          Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\nerforderlichen Angaben zu machen und die Erstattung           schen Gemeinschaften geliefert wurden, wenn der Antrag\noder Vergütung selbst zu berechnen; dabei ist der Ge-         auf eine Zusage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis zum 1. März\nsamtbetrag der Erstattung oder Vergütung auf 1O Deut-         1993 gestellt wird und das Hauptzollamt daraufhin eine\nsche Pfennige nach unten zu runden. Die Frist nach Satz 2     Zusage erteilt.\nkann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert wer-\nden. Der Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung sind die          (2) Zusagescheine, die nach § 7 Abs. 3 des Kaffee- und\nnach den §§ 3 und 4 erforderlichen Nachweise beizufü-         Teesteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992\ngen. Das Hauptzollamt kann den Inhaber des Zusage-            geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten weiter, so-\nscheins von der Pflicht zur Vorlage der nach den §§ 3 und     weit die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen\n4 erforderlichen Nachweise befreien, wenn die Steuer-         und das Hauptzollamt sie nicht bis zum 1. März 1993\nbelange dadurch nicht gefährdet werden.                       widerrufen hat.\n(2) Ein Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt umfaßt                                    §9\nein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag                            Inkrafttreten\neinen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalender-\njahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nBonn, den 30. Dezember 1992\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nF ran z-C h r. Ze itle r"]}