{"id":"bgbl1-1992-61-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":61,"date":"1992-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/61#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_61.pdf#page=11","order":3,"title":"Zweiundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (42. Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1992-12-22T00:00:00Z","page":2479,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992                          2479\nZweiundvierzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(42. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 22. Dezember 1992\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin-         Nummer 6 mitführt und zuständigen Personen auf Ver-\ndung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im            langen zur Prüfung aushändigt oder der Anbau der\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,            seitlichen Schutzvorrichtungen nach § 27 Abs. 1 der\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in       Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in den Fahr-\nAbsatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des            zeugpapieren vermerkt ist.\nGesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) sowie\nAbsatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes\n§2\nvom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß\nArtikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986          Abweichend von_ § 27 Abs. 1 der Straßenverkehrs-\n(BGBI. 1 S. 2089), verordnet der Bundesminister für Ver-    Zulassungs-Ordnung sind Änderungen des Leergewichts\nkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-         sowie der Nutz- oder Aufliegelast durch den Anbau der\nbehörden:                                                   seitlichen Schutzvorrichtungen nicht melde- oder ein-\ntragungspflichtig. Auf das Ausmaß der Änderungen ist im\n§ 1\nTeilegutachten deutlich sichtbar hinzuweisen.\nAbweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt die Betriebserlaubnis                                  §3\nnicht, wenn an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1992\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, seitliche Schutz-       Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der\nvorrichtungen nach § 32 c der Straßenverkehrs-Zulas-        Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf die Anbauab-\nsungs-Ordnung angebracht werden. Dies gilt nur, wenn        nahme nach§ 1 Nr. 4 auch durch eine nach Abschnitt 4.2\nder Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n1. für die seitlichen Schutzvorrichtungen anstelle einer\namtlich anerkannte Überwachungsorganisation durchge-\nBetriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zu-\nführt werden, wenn sie\nlassungs-Ordnung ein Teilegutachten eines amtlich an-\nerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugver-     1. mindestens ein Jahr Hauptuntersuchungen durchge-\nkehr über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei       führt hat,\nordnungsgemäßem Anbau der Schutzvorrichtungen            2. für die Anbauabnahme von seitlichen Schutzvorrichtun-\nvorliegt; § 22 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt ent-       gen nur Personen einsetzt, die besonders geschult\nsprechend,                                                  sind, und\n2. das Teilegutachten durch den Leiter der Technischen      3. der Aufsichtsbehörde nach Abschnitt 7.8 der Anla-\nPrüfstelle r.ach § 12 des Kraftfahrsachverständigen-        ge VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung be-\ngesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086),           nannt worden ist.\nzuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 13 des Gesetzes\nvom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026), gegengezeichnet\nist, sofern es nach Inkrafttreten dieser Verordnung er-                               §4\nstellt wird,\nAbweichend von § 53 b Abs. 5 der Straßenverkehrs-\n3. dem Teilegutachten sowie dem Abdruck oder der Ab-        Zulassungs-Ordnung ist eine Kenntlichmachung von Hub-\nlichtung davon eine hinreichend genaue Beschreibung      ladebühnen durch Anbringung von Blinkleuchten nicht er-\ndes Anbaus der seitlichen Schutzvorrichtungen für den    forderlich\nFahrzeugtyp oder die Fahrzeugtypen oder die Fahr-\n1. an Fahrzeugen mit Hubladebühnen, die vor dem 1. Ja-\nzeugart oder die Fahrzeugarten beigegeben ist,\nnuar 1993 angebaut wurden oder\n4. der Anbau durch einen amtlich anerkannten Sachver-\n2. an Fahrzeugen mit Hubladebühnen, die nach dem\nständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr\n1. Januar 1993 angebaut wurden, bei denen jedoch\n(§ 22 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Straßenver-\nBlinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen mit\nkehrs-Zulassungs-Ordnung) abgenommen worden ist,\ndem Verwendungszweck oder der Bauweise der Hub-\n5. der ordnungsgemäße Anbau auf dem Teilegutachten              ladebühne oder des Fahrzeugs unvereinbar sind.\noder einem Abdruck oder einer Ablichtung davon oder\neiner Bestätigung über das Teilegutachten unter An-\ngabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der                                      §5\nFahrzeug-ldentifizierungsnummer durch den Abneh-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nmenden bestätigt worden ist,                             in Kraft.\n6. die Abnahme spätestens bis zum Tage der nächsten\nnach dem Anbau vorgeschriebenen Hauptuntersu-\nchung (§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-             Bonn, den 22. Dezember 1992\nnung) erfolgt und bestätigt ist und\n7. der Fahrzeugführer das Teilegutachten, den Abdruck,                 Der Bundesminister für Verkehr\ndie Ablichtung davon oder einer Bestätigung über das                            In Vertretung\nTeilegutachten einschließlich der Bestätigung nach                                 Knittel"]}