{"id":"bgbl1-1992-61-12","kind":"bgbl1","year":1992,"number":61,"date":"1992-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/61#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-61-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_61.pdf#page=15","order":12,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 4. BtMÄndV)","law_date":"1992-12-23T00:00:00Z","page":2483,"pdf_page":15,"num_pages":12,"content":["Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992                               2483\nVierte Verordnung\nzur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften\n(Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 4. BtMÄndV)\nVom 23. Dezember 1992\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681, 1187) verordnet die\nBundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen, auf Grund des § 11 Abs. 2 und des § 13 Abs. 3 des\nBetäubungsmittelgesetzes verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nÄnderung des Betäubungsmittelgesetzes\nDas Betäubungsmittelgesetz, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. September 1992 (BGBI. 1 S. 1593), wird wie\nfolgt geändert:\n1. Die Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:\na) Die Position Sufentanil wird mit allen Angaben gestrichen.\nb) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:\nBenzylfentanyl                       N-( 1-Benzyl-4-piperidyl)propionanilid\nBromdimethoxyphenethylamin           4-Brom-2,5-dimethoxy-phenethylamin\n(BDMPEA)\nCarfentanil                          Methyl[1-phenethyl-4-(N-phenylpropionamido)-4-piperidincarboxylat]\nDiethoxybromamphetamin               4-Brom-2,5-diethoxy-a-methylphenethylamin\nEtryptamin                           1-(3-lndolylmethyl)propylamin\nLofentanil                           (-)-Methyl[ cis-3-methyl-1-phenethyl-4-( N-phenylpropionamido)-4-piperidin-\ncarboxylat]\na-Methyltryptamin                    1-(3-lndolylmethyl)ethylamin\nMethylphenyltetrahydro-              1,2,3,6-Tetrahydro-1-methyl-4-phenylpyridin\npyridin (MPTP)\nPhenethylphenyltetrahydro-           1,2,3,6-Tetrahydro-1-phenethyl-4-phenylpyridin\npyridin (PEPTP)\nThenylfentanyl                       N-[1-(2-Thenyl)-4-piperidyl]propionanilid\nc) Am Ende der Anlage I wird die Position nach dem ersten Gedankenstrich wie folgt gefaßt:\n,,- die Isomere der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind\nund das Bestehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich ist;\".\n2. Die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:\na) Die Position Cocablätter erhält folgende Fassung und wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:\n„Erythroxylum coca                   Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Erythroxylum coca (einschließlich der\nVarietäten bolivianum, spruceanum und novogranatense) gehörenden Pflan-\nzen\".\nb) Die Ausnahmeregelung der Position Codein erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die\na) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg\noder\nb) mit Ethylmorphin oder Meprobamat bis zu 1,25 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg\nCodein, berechnet als Base, enthalten-\".\nc) Die Ausnahmeregelung der Position Dextropropoxyphen erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bei oraler Anwendung je\nabgeteilte Form bis zu 135 mg Dextropropoxyphen, berechnet als Base, enthalten -\".","2484                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nd) Die Ausnahmeregelung der Position Difenoxin erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu\n0,5 mg Difenoxin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Menge, mindestens 5 vom Hundert Atropinsulfat\nenthalten-\".\ne) Die Ausnahmeregelung der Position Dihydrocodein erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert\noder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten -\".\nf) Die Ausnahmeregelung der Position Diphenoxylat erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III bis zu 0,25 vom Hundert\noder je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Diphenoxylat, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen,\nmindestens 1 vom Hundert Atropinsulfat enthalten -\".\ng) Die Ausnahmeregelung der Position Ethylmorphin erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die\na) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg\noder\nb) mit Codein bis zu 1,25 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg\nEthylmorphin, berechnet als Base, enthalten -\".\nh) Die Ausnahmeregelung der Position Pholcodin erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III als Lösung bis zu 0, 15 vom\nHundert, je Packungseinheit jedoch nicht mehr als 150 mg, oder je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pholcodin,\nberechnet als Base, enthalten-\".\ni)   Die Ausnahmeregelung der Position Propiram wird gestrichen.\nj) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:\nd-Cocain                              (+)-Methyl-[3ß-benzoyloxy-2a(1 aH, 5aH)-tropancarboxylat]\nDelta-9-tetra-                        6a, 7,8, 10a-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl-6H-benzo[c]chromen-1-ol\nhydrocannabinol\nDextromoramid                         (+)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-(1-pyrrolidinyl)butanon\nEthchlorvynol                         1-Chlor-3-ethyl-1-penten-4-in-3-ol\nEthinamat                             1-Ethinylcyclohexyl-carbamat\nGlutethimid                           3-Ethyl-3-phenyl-2,6-piperidindion\nOxycodon                               4,5a-Epoxy-14-hydroxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanon\nk) Am Ende der Anlage II werden die Positionen der vier Gedankenstriche wie folgt gefaßt:\n,,-:- die Isomere der in dieser Anlage und Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage\nverzeichnet sind und das Bestehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich\nist;\n- die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage sowie die Ester und Ether der in Anlage III\naufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester,\nEther und Molekülverbindungen möglich ist;\n- die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Satze möglich ist sowie die\nSalze und Molekülverbindungen der in Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze und\nMolekülverbindungen möglich ist und sie nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;\n- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht\na) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnosti-\nschen oder analytischen Zwecken dienen, und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei\nLyophilisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils\n0,001 vom Hundert nicht übersteigt, oder\nb) besonders ausgenommen sind\".\n3. Die Anlage III Teil A des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:\na) Die Positionen Dextromoramid und Oxycodon werden mit allen Angaben gestrichen.\nb) Die Ausnahmeregelung der Position Opium erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen\nVerfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die sechste Dezimalpotenz nicht über-\nsteigt-\".","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992                             2485\nc) Die Position Papaver somniferum wird wie folgt gefaßt:\n„Papaver somniferum                    Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver\nsomniferum (einschließlich der Unterart setigerum) gehörenden Pflanzen\n-    ausgenommen zu Zierzwecken gewonnene Pflanzen und Pflanzenteile (Mahnstroh), sofern ihnen nach einem\nvom Bundesgesundheitsamt zugelassenen Verfahren das Morphin entzogen wurde; in diesem Fall finden die\nbetäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\n-    ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen\nVerfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt-\".\nd) Die Ausnahmeregelung der Position Tilidin erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III bis zu 7 vom Hundert oder\nje abgeteilte Form bis zu 300 mg Tilidin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens\n7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten-\".\ne) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:\nSecobarbital                           5-Allyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure\nSufentanil                             N-{ 4-Methoxymethyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl}propionanilid\n4. Die Anlage III Teil B des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:\na) Die Positionen Glutethimid und Secobarbital werden mit allen Angaben gestrichen.\nb) Die Ausnahmeregelung der Position Amobarbital erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu\n60 mg Amobarbital, berechnet als Säure, enthalten-\".\nc) In der Position Cathin werden die Worte „Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen\nVorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr\" gestrichen.\nd) Die Ausnahmeregelung der Position Cyclobarbital erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu\n200 mg Cyclobarbital, berechnet als Säure, enthalten -\".\ne) Die Ausnahmeregelung cer Position Pentobarbital erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu\n100 mg Pentobarbital, berechnet als Säure, enthalten-\".\n5. Die Anlage III Teil C des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:\na) Die Positionen Ethchlorvynol und Ethinamat werden mit allen Angaben gestrichen.\nb) Die Ausnahmeregelung der Position Allobarbital erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die\na) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg oder\nb) mit Phenobarbital je abgeteilte Form bis zu 25 mg\nAllobarbital, berechnet als Säure, enthalten-\".\nc) Die Ausnahmeregelung der Position Amfepramon erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 22 mg, und in Zubereitungen mit verzögerter Wirkstofffreigabe, die\nohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 64 mg Amfepramon, berechnet als\nBase, enthalten-\".\nd) Die Ausnahmeregelung der Position Barbital erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die\na) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III bis zu 10 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 150 mg\noder\nb) mit Phenobarbital bis zu 1,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 135 mg oder\nc) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnosti-\nschen oder analytischen Zwecken dienen, und ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je Packungs-\neinheit nicht mehr als 25 g\nBarbital, berechnet als Säure, enthalten -\".","2486                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ne) Die Ausnahmeregelung der Position Chlordiazepoxid erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu\n40 mg Chlordiazepoxid, berechnet als Base, enthalten-\".\nf) Die Position Estazolam erhält folgende Ausnahmeregelung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu\n2 mg Estazolam enthalten-\".\ng) Die Ausnahmeregelung der Position Flurazepam erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu\n30 mg Flurazepam, berechnet als Base, enthalten-\".\nh) Die Ausnahmeregelung der Position Meprobamat erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die\na) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 500 mg oder\nb) mit Codein, Phenobarbital oder Secbutabarbital je abgeteilte Form bis zu 200 mg\nMeprobamat enthalten-\".\ni) Die Ausnahmeregelung der Position Methylphenobarbital erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu\n200 mg Methylphenobarbital, berechnet als Säure, enthalten-\".\nj) Die Ausnahmeregelung der Position Midazolam erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,2 vom Hundert\noder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Midazolam, berechnet als Base, enthalten -\".\nk) Die Ausnahmeregelung der Position Phenobarbital erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die\na) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 1O vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg\noder\nb) mit Allobarbital, Barbital oder Meprobamat bis zu 1,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 20 mg\nPhenobarbital, berechnet als Säure, enthalten-\".\n1) Die Ausnahmeregelung der Position Phentermin erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu\n15 mg Phentermin, berechnet als Base, enthalten-\".\nm) Die Ausnahmeregelung der Position Pipradrol wird gestrichen.\nn) Die Ausnahmeregelung der Position Secbutabarbital erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die\na) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg\noder\nb) mit Meprobamat je abgeteilte Form bis zu 40 mg\nSecbutabarbital, berechnet als Säure, enthalten-\".\no) Die Ausnahmeregelung der Position Triazolam erhält folgende Fassung:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu\n0,25 mg Triazolam enthalten-\".\np) In den Positionen:\nAlprazolam                                                Halazepam\nBromazepam                                                Ketazolam\nButobarbital                                              Loprazolam\nCamazepam                                                 Lorazepam\nClobazam                                                  Lormetazepam\nClonazepam                                                Medazepam\nClorazepat                                                Mefenorex\nClotiazepam                                               Nitrazepam\nDiazepam                                                  Nordazepam\nFencamfamin                                               Oxazepam\nFenproporex                                               Oxazolam\nFlunitrazepam                                             Pemolin","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992                                 2487\nPrazepam                                              Tetrazepam\nTemazepam                                             Vinylbital\nwerden jeweils die Worte „Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften\nüber die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr-\" gestrichen.\n6. Am Ende der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes werden die Positionen der vier Gedankenstriche wie folgt\ngefaßt:\n,,- die Salze und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nach den Erkenntnissen\nder medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;\n- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht\na) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen\noder analytischen Zwecken dienen, und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisa-\nten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,001 vom\nHundert nicht übersteigt, oder\nb) besonders ausgenommen sind. Für ausgenommene Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtli-\nchen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr\".\nArtikel 2                              ärztlich oder tierärztlich angewendet werden. Sofern\nim Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein\nÜbergangsvorschrift                             Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für\nFertigarzneimittel, die am 1. Januar 1993 als ausgenom-         dessen Salze und Molekülverbindungen.\"\nmene Zubereitungen des Betäubungsmittels Secobarbital\nzugelassen sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1994          2. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nnach den bisher geltenden Vorschriften verschrieben und                                       ,,§ 2\nabgegeben werden. Für diese Zubereitungen gelten je-\nVerschreiben durch einen Arzt\ndoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über\ndie Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr.                                   (1) Für einen Patienten darf der Arzt an einem Tage\nverschreiben:\na) eines oder, im Rahmen eines besonderen Thera-\nArtikel 3\npiekonzepts, zwei der folgenden Betäubungsmittel\nÄnderw,g                                    unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten\nder Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung                        Höchstmengen für den Bedarf von bis zu\n30 Tagen, jedoch je Anwendungstag nicht mehr\nDie Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom\nals ein Zehntel dieser Mengen:\n16. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1420) wird wie folgt geän-\ndert:                                                                  1. Buprenorphin                        150mg\n2. Fentanyl                            120mg\n§ 15 Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\n3. Hydrocodon                       1200mg\n„Die Vorschriften der §§ 1_ bis 12 finden keine Anwendung\n4. Hydromorphon                        600mg\nauf Zubereitungen der in den Anlagen II und III des Betäu-\nbungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe,\".                             5. Levomethadon                     1 500 mg\n6. Morphin                        20000mg\n7. Pentazocin                     15000mg\nArtikel 4\n8. Pethidin                        10000 mg\nÄnderung\nder Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung                       9. Piritramid                       6000 mg oder\nDie Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom               b) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Ein-\n16. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1427), zuletzt geändert                  haltung der nachstehend festgesetzten Höchst-\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1986 (BGBI. 1              mengen\nS. 1099), wird wie folgt geändert:                                        1. Amphetamin                       200mg\n2. Fenetyllin                     2500mg\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n3. Methamphetamin                    100mg\n,,§ 1\n4. Methaqualon                    6000mg\nVerschreibungsgrundsatz\n5. Methylphenidat                    400mg\nDie in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes be-\nzeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zuberei-                6. Nabilon                            36mg\ntungen verschrieben werden. Die Vorschriften dieser                7. Normethadon                       200 mg\nVerordnung gelten auch für Salze und Molekülverbin-\ndungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkennt-                 8. Opium, eingestelltes           4000mg\nnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahn-              9. Opiumextrakt                   2000mg","2488                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n10. Opiumtinktur                  40000mg                  (2) Im Interesse des Behandlungszieles der Betäu-\n11. Papaver somniferum,                                 bungsmittelabstinenz hat der behandelnde Arzt darauf\nberechnet als Morphin                               hinzuwirken, daß Betäubungsmittelabhängige, die\n200mg\nsich einer Substitutionsbehandlung unterziehen, auch\n12. Phenmetrazin                      600mg              kontinuierlich an einer Psycho- und/oder Sozialthera-\n13. Secobarbital                    1 200 mg             pie teilnehmen.\n14. Tilidin                         1 050 mg oder           (3) Ärzte, die Betäubungsmittel nach Absatz 1 für\nBetäubungsmittelabhängige zur Substitution ver-\nc) eines der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und\nschreiben, dürfen das Rezept außer in den in Absatz 7\nPentobarbital und Teil C des Betäubungsmittelge-\ngenannten Fällen nur selbst in der Apotheke einlösen\nsetzes bezeichneten Betäubungsmittel.\noder durch von ihnen beauftragtes zuverlässiges Hilfs-\n(2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung         personal einlösen lassen.\nder erforderlichen Sicherheit . des Betäubungsmittel-\n(4) Betäubungsmittelabhängigen ist außer in den in\nverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in\nAbsatz 7 genannten Fällen die jeweilige Einzelgabe in\nseiner Dauerbehandlung steht, abweichend von den\neiner zur parenteralen Anwendung nicht verwendba-\nVorschriften des Absatzes 1 an einem Tage\nren Form unter Aufsicht des verschreibenden Arztes\n1. mehr als ein Betäubungsmittel verschreiben,               oder seines ärztlichen Vertreters zum unmittelbaren\n2. die für Betäubungsmittel in Absatz 1 Buchstabe a           Verbrauch zu überlassen.\nund b festgesetzten Mengen überschreiten,                   (5) An Wochenenden oder Feiertagen sowie in Fäl-\n3. Betäubungsmittel für einen längeren als den in             len häuslicher Pflegebedürftigkeit kann das Betäu-\nAbsatz 1 Buchstabe a       festgesetzten  Zeitraum       bungsmittel nach Absatz 1 ir:1 der in Absatz 4 ge~ann-\nverschreiben.                                            ten Form auch durch vom behandelnden Arzt einge-\nwiesene examinierte Krankenschwestern oder -pfle-\nEine Verschreibung nach Satz 1 ist innerhalb von             ger einer Sozialstation oder einer anderen von der\n3 Tagen der zuständigen Landesbehörde schriftlich             zuständigen Landesbehörde anerkannten Einrichtung\nanzuzeigen.                                                   dem Betäubungsmittelabhängigen zum unmittelbaren\n(3) Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in           Verbrauch überlassen werden. Zur Erfüllung ihrer Auf-\nAbsatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie                  gaben wird den Sozialstationen oder anderen von der\nzuständigen Landesbehörde anerkannten Einrichtun-\nAlfentanil,\ngen erlaubt, die nach Satz 1 benötigten Betäubungs-\nCocain nur zu Eingriffen am Auge, am Kehlkopf, an             mittel in ihren Räumlichkeiten zu lagern. Die einschlä-\nder Nase, am Ohr, am Rachen oder am Kiefer als                gigen Sicherungsmaßnahmen sind zu gewährleisten.\nLösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder\nals Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert,                 (6) Vom behandelnden Arzt ist sicherzustellen, daß\nPentobarbital und                                             durch die Anwendung geeigneter labordiagnostischer\nSufentanil                                                    Verfahren in unregelmäßigen Abständen ein Ge-\nbrauch das Ziel der Substitution gefährdender Stoffe\nbis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwo-               erkannt werden kann.\nchenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Pak-\nkungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für          (7) Der Arzt darf einem Patienten mit schriftlicher\njedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes            Zustimmung der zuständigen Landesbehörde einmal\nnicht überschreiten.                                          pro Woche ein Rezept für die bis zu drei Tagen benö-\ntigte Menge des Betäubungsmittels nach Absatz 1\n(4) Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt ver-          aushändigen, wenn der Patient seit mindestens zwölf\nschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit           Monaten an einer erfolgreichen Substitution teilnimmt\neines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des             und bei ihm über einen ausreichend langen Zeitraum\nLeiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeich-       weder ein Gebrauch von das Ziel der Substitution\nneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort fest-         gefährdenden Stoffen noch sonst Anhaltspunkte für\ngelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck,                einen erneuten Mißbrauch von Betäubungsmitteln\nGehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt           festgestellt wurden. Dabei hat der Arzt das Betäu-\nauch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten            bungsmittel in einer zur parenteralen Anwendung\nBetten räumlich und organisatorisch von anderen Teil-         nicht verwendbaren Zubereitung und in für die jeweili-\neinheiten abgegrenzt sind.\"                                   gen Anwendungstage abgeteilten Einzeldosen zu\nverschreiben. Die Behandlungstage sind auf dem Re-\n3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:                      zept anzugeben und durch die Apotheke auf den\n,,§ 2a                              Einzeldosen zu vermerken. Der Arzt hat auf dem\nRezept den Vermerk „Mit Zustimmung der Landes-\nVerschreiben zur Substitution\nbehörde\" anzubringen. Die Abgabe des Betäubungs-\n(1) Zur Behandlung einer Betäubungsmittelabhän-            mittels nach Absatz 1 darf nur gegen Vorlage des\ngigkeit (Substitution) darf der Arzt Levomethadon oder        Personalausweises oder Reisepasses an den Substi-\nein anderes, zur Substitution zugelassenes Betäu-             tuierten persönlich erfolgen.\nbungsmittel nur verschreiben, wenn und solange die\nAnwendung des Betäubungsmittels unter den Voraus-                (8) Patienten, die den behandelnden Arzt für einen\nsetzungen des § 13 Abs. 1 des Betäubungsmittelge-             bestimmten Zeitraum nicht aufsuchen können und\nsetzes, insbesondere unter Beachtung der Regeln der            hierfür wichtige Gründe glaubhaft darlegen, kann der\närztlichen Kunst, erfolgt.                                     Arzt auf einem Betäubungsmittelrezept bestätigen,","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992                             2489\ndaß der Patient regelmäßig substituiert wird (Substi-            11. Opium, eingestelltes            2 000mg\ntutionsbescheinigung). Auf der Substitutionsbeschei-\n12. Opiumextrakt                    1 000mg\nnigung sind anzugeben:\n13. Opiumtinktur                  20000mg\n1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für\nden die Substitutionsbescheinigung bestimmt ist;             14. Pentazocin                      1 350mg\n2. Ausstellungsdatum;                                            15. Pethidin                        1 000mg\n3. Menge des zu verschreibenden und zum unmittel-                16. Phenmetrazin                      600mg\nbaren Verbrauch zu überlassenden Betäubungs-                 17. Piritramid                        220mg\nmittels nach Absatz 1;\n18. Tilidin                         1 050mg oder\n4. Gültigkeit: von/bis (längstens 30 Tage);\nb) eines der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und\n5. Name des ausstellenden Arztes, seine Berufs-                  Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittel-\nbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefon-            gesetzes bezeichneten Betäubungsmittel.\nnummer;\n(2) Für seinen Praxisbedarf darf der Zahnarzt die in\n6. Unterschrift des ausstellenden Arztes.                    Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie\nDie Substitutionsbescheinigung ist mit dem Vermerk           Alfentanil,\n„Nur zur Vorlage beim Arzt\" zu kennzeichnen. Teil 1\nFentanyl,\nder Substitutionsbescheinigung erhält der Patient,\nTeil II übersendet der Arzt unverzüglich der für die         Sufentanil\nÜberwachung seines Betäubungsmittelverkehrs zu-              bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwo-\nständigen Landesbehörde. Teil III verbleibt bei dem          chenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Pak-\nausstellenden Arzt. Nach Vorlage des Teils I der Sub-        kungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für\nstitutionsbescheinigung und Überprüfung der An-              jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Zahn-\ngaben zur Person durch Vergleich mit dem Personal-           arztes nicht übersteigen.\nausweis oder Reisepaß des Patienten kann ein Arzt\ndie Substitution des Patienten nach den in den Absät-           (3) Für den Stationsbedarf darf nur der Zahnarzt\nzen 1 bis 4 festgelegten Regeln übernehmen. Der die          verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teilein-\nzeitweilige Substitution übernehmende Arzt unterrich-        heit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit\ntet den behandelnden Arzt unverzüglich nach Ab-              des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 2 be-\nschluß der Substitution schriftlich über die durchge-        zeichneten Betäubungsmittel verschreiben. Dies gilt\nführten Maßnahmen.                                           auch für einen Belegzahnarzt, wenn die ihm zugeteil-\nten Betten räumlich und organisatorisch von anderen\n(9) Die Durchführung der in den vorstehenden Ab-          Teileinheiten abgegrenzt sind.\"\nsätzen erforderlichen Maßnahmen einschließlich der\nEinbindung in eine Begleittherapie nach Absatz 2 ist\n5. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nvom behandelnden Arzt für jeden Patienten zu doku-\nmentieren und der zuständigen Behörde anzuzeigen.                                      ,,§ 4\nDie Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen                     Verschreiben durch einen Tierarzt\nLandesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzu-\n(1) Für ein Tier darf der Tierarzt an einem Tage\nlegen.\"\nverschreiben:\n4. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                   a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Ein-\nhaltung der nachstehend fescgesetzten Höchst-\n,,§ 3                                  mengen\nVerschreiben durch einen Zahnarzt                        1. Amphetamin                     1 000mg\n(1) Für einen Patienten darf der Zahnarzt an einem              2. Buprenorphin                      10mg\nTage verschreiben:\n3. Hydrocodon                       200mg\na) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Ein-\n4. Hydromorphon                      30mg\nhaltung der nachstehend festgesetzten Höchst-\nmengen                                                         5. Levomethadon                     250mg\n1. Amphetamin                      200mg                     6. Methamphetamin                   100mg\n2. Buprenorphin                      10mg                     7. Morphin                          500mg\n3. Fenetyllin                    2 500mg                     8. Normethadon                      200mg\n4. Hydrocodon                       200mg                     9. Opium, eingestelltes         12 000 mg\n5. Hydromorphon                     30mg                   10. Opiumextrakt                    6000mg\n6. Levomethadon                      60mg                   11. Opiumtinktur                 120 000 mg\n7. Methamphetamin                   100mg                   12. Pentazocin                      1 350 mg\n8. Methaqualon                    6000mg                    13. Pethidin                        1 000mg\n9. Methylphenidat                   200mg                   14. Piritramid                        220mg\n10. Morphin                          200mg                   15. Tilidin                         1 050 mg oder","2490                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nb) die in der Anlage III Teil B außer Pentazocin und                    wichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmit-\nPentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittel-                      tels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zube-\ngesetzes bezeichneten Betäubungsmittel.                              reitungen je abgeteilter Form, und die Stück-\n(2) Für ein Tier darf der Tierarzt in einem besonders                 zahl,\nschweren Krankheitsfall an einem Tage eines der                       b) bei einer Rezeptur Bestandteile, Gewichtsmen-\nfolgenden Betäubungsmittel bis zum Zweifachen der                        ge des enthaltenen Betäubungsmittels, Dar-\nin Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Höchstmenge                        reichungsform, bei abgeteilten Zubereitungen\nfür den Bedarf von bis zu 7 Tagen verschreiben:                          die Stückzahl,\nBuprenorphin, Hydromorphon, Levomethadon, Mor-\nc) bei einem homöopathischen Fertigarzneimittel\nphin, eingestelltes Opium, Opiumextrakt, Opiumtink-                      oder bei einer homöopathischen Rezeptur Arz-\ntur, Pentazocin, Pethidin, Piritramid.\nneimittelbezeichnung oder Bezeichnung des\n(3) Für seinen Praxisbedarf darf der Tierarzt die in                  enthaltenen Betäubungsmittels, Darreichungs-\nAbsatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie                             form, Verdünnungsgrad des enthaltenen Betäu-\nAlfentanil,                                                              bungsmittels und die Gewichtsmenge der Pak-\nkungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen die\nCocain nur zu Eingriffen am Auge als Lösung bis zu\nStückzahl, bei-einem Gemisch mehrerer Zube-\neinem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis                       reitungen zusätzlich den Gewichtsvomhundert-\nzu einem Gehalt von 2 vom Hundert,\nsatz der das Betäubungsmittel enthaltenden\nEtorphin nur zur Immobilisierung von Tieren, die im                      Verdünnung,\nZoo, im Zirkus oder in Wildgehegen gehalten werden,\ndie Gewichtsmengen in Gramm oder Milligramm,\ndurch eigenhändige oder in Gegenwart des Verschrei-\nbenden erfolgende Verabreichung,                                     die Stückzahl in Worten wiederholt,\nFentanyl,                                                       4. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesan-\ngabe oder im Falle, däß dem Patienteneineschrift-\nPentobarbital nur zu Prämedikation und Anästhesie\nsowie zur Einschläferung von Tieren,                                 liche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, der\nVermerk „Gem{äß) schriftl{icher) Anw(eisung)\",\nSufentanil\n5. in den Fällen des § 2 Abs. 2 der Buchstabe „A\" in\nbis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwo-                      einem Kreis, in den Fällen des § 2 a Abs. 7 der\nchenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Pak-                     Vermerk „Mit Zustimmung der Landesbehörde\", in\nkungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für\nden Fällen des § 4 Abs. 2 der Vermerk „Schwerer\njedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Tier-\nKrankheitsfall\",\narztes nicht übersteigen.\n6. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes\n(4) Für den Stationsbedarf darf nur der Tierarzt                  oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und An-\nverschreiben, der eine Tierklinik oder eine Teileinheit              schrift einschließlich Telefonnummer,\neiner Tierklinik leitet oder in Abwesenheit des Leiters\n7. in den Fällen des§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und§ 4\nbeaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten\nAbs. 3 der Vermerk „Praxisbedarf\" anstelle der\nBetäubungsmittel, ausgenommen Etorphin, unter Be-\nAngaben in den Nummern 1 und 4,\nachtung der dort festgelegten Beschränkungen über\nBestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform                  8. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarz-\nverschreiben.\"                                                       tes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hin-\naus der Vermerk „In Vertretung\".\n6. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                           (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu\n„Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und          vermerken und müssen auf allen Teilen des Betäu-\nTiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen              bungsmittelrezeptes übereinstimmend enthalten sein.\nFormblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben                Hierbei sind die Angaben nach den Nummern 3, 4\nwerden.\"                                                       und 8 von dem Verschreibenden handschriftlich vor-\nzunehmen. Im Falle einer Änderung der Verschrei-\n7. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                     bung hinsichtlich der Angaben nach Absatz 1 Nr. 2\n,,§ 6                               bis 5, 6 hat der Verschreibende die Änderung auf allen\nTeilen des Betäubungsmittelrezeptes handschriftlich\nAngaben auf dem Betäubungsmittelrezept\nzu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestä-\n{1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzuge-              tigen.\nben:\n(3) Bei flüssigen Zubereitungen ist die Gewichts-\n1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für\nmenge des Betäubungsmittels, die in der aus techni-\nden das Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tier-\nschen Gründen erforderlichen Überfüllung des Ab-\närztlichen Verschreibungen die Art des Tieres so-\ngabebehältnisses enthalten ist, nicht zu berücksichti-\nwie Name, Vorname und Anschrift des Tierhal-\ngen\nters,\n1. bei der jeweiligen festgesetzten Höchstmenge\n2. Ausstellungsdatum,\n(§§ 2 bis 4) und\n3. hinsichtlich der verordneten Zubereitung\n2. auf den Betäubungsmittelrezepten und Betäu-\na) bei einem Fertigarzneimittel Arzneimittelbe-                   bungsmittelanforderungsscheinen (§ 6a) sowie in\nzeichnung oder Bezeichnung des enthaltenen                    den Aufzeichnungen über Verbleib und Bestand\nBetäubungsmittels, Darreichungsform, Ge-                      (§ 9).\"","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992                              2491\n8. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:                        1. auf ein Betäubungsmittelrezept,\n,,§ 6a                                   a) das nach einer Vorschrift der §§ 1 bis 4 oder\nBetäubungsmittelanforderungsschein                          des § 8 Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar\nnicht ausgefertigt werden durfte,\n(1) Betäubungsmittel für den Stationsbedarf nach\n§ 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 dürfen nur                   b) bei dessen Ausfertigung eine Vorschrift des§ 5\nauf einem Betäubungsmittelanforderungsschein ver-                     Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 6 oder des § 8 Abs. 1\nschrieben werden. Betäubungsmittelanforderungs-                       Satz 2 nicht beachtet wurde oder\nscheine sind dreiteilige amtliche Formblätter. Teil 1             c) das vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt\nund II des ausgefertigten Betäubungsmittelanforde-                    wurde und\nrungsscheines ist zur Vorlage in der Apotheke be-\nstimmt, Teil III verbleibt bei dem verschreibungsbe-          2. auf einen Betäubungsmittelanforderungsschein,\nrechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt.                          a) der nach einer Vorschrift der §§ 1 bis 4, des\n(2) Betäubungsmittelanforderungsscheine werden                     § 6 a Abs. 2 oder des § 8 a Abs. 1 und 2 für den\nvom Bundesgesundheitsamt auf Anforderung an den                       Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt wer-\nArzt oder Zahnarzt, der ein Krankenhaus oder eine                     den durfte oder\nKrankenhausabteilung leitet, oder den Tierarzt, der               b) bei dessen Ausfertigung eine Vorschrift des\neine Tierklinik leitet, ausgegeben. Die numerierten                   § 6a Abs. 1 und 3 nicht beachtet wurde.\nBetäubungsmittelanforderungsscheine sind nur zur\nVerwendung in der vom anfordernden Arzt, Zahnarzt                 (2) Bei Betäubungsmittelrezepten, die einen für den\noder Tierarzt geleiteten Einrichtung bestimmt. Sie dür-        Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleser-\nfen vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt an           lich sind oder den Vorschriften nach § 6 Abs. 1 Nr. 1,\nLeiter von Teileinheiten weitergegeben werden. Über            2, 3, 4 und 6 nicht vollständig entsprechen, ist der\ndie Weitergabe ist ein Nachweis zu führen. Die Nach-           Abgebende berechtigt, nach Rücksprache mit dem\nweisunterlagen sind drei Jahre, von der letzten Eintra-        verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt Ände-\ngung an gerechnet, aufzubewahren und auf Verlan-               rungen vorzunehmen. Fehlende Angaben nach § 6\ngen dem Bundesgesundheitsamt oder der nach § 19                Abs. 1 Nr. 1 können durch den Abgebenden ergänzt\nAbs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zustän-             werden, wenn der Überbringer des Betäubungsmittel-\ndigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten              rezeptes diese Angaben nachweist oder glaubhaft\ndieser Behörden vorzulegen.                                    versichert.\n(3) Auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein                (3) Auf Betäubungsmittelrezepte, bei denen eine\nsind anzugeben:                                                Änderung nach Absatz 2 nicht möglich ist, dürfen die\n1. Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der            verschriebenen Betäubungsmittel oder Teilmengen\nEinrichtung, für die der Stationsbedarf bestimmt          davon abgegeben werden, wenn der Überbringer\nist,                                                      glaubhaft versichert oder anderweitig ersichtlich ist,\ndaß ein dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche\n2. Ausstellungsdatum,\nAnwendung des Betäubungsmittels erforderlich\n3. verordnete Zubereitungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3,            macht. In diesen Fällen hat der Apothekenleiter den\n4. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes                 Verschreibenden unverzüglich über die erfolgte Ab-\noder Tierarztes einschließlich Telefonnummer, im          gabe zu benachrichtigen.\nVertretungsfall darüber hinaus der Vermerk „1 n\n(4) Rücksprachen nach Absatz 2 und Abgaben nach\nVertretung\",\nAbsatz 3 sind durch den Abgebenden auf Teil I und II,\n5. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarz-          durch den Verschreibenden außer im Fall des Absat-\ntes oder Tierarztes.                                      zes 2 Satz 2 auf Teil III des Betäubungsmittelrezeptes\nDie Angaben nach den Nummern 1 bis 5 sind dauer-              zu vermerken.\nhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen über-\n(5) Der Abgebende hat auf der Rückseite des Tei-\neinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den\nles I des Betäubungsmittelrezeptes oder Betäubungs-\nNummern 1 bis 4 können durch eine andere Person\nmittelanforderungsscheines folgende Angaben dauer-\nals den Verschreibenden erfolgen.\nhaft zu vermerken:\n(4) Teil III der ausgefertigten und Teil I bis III der\n1. Name oder Firma und Anschrift der Apotheke so-\nfehlerhaft ausgefertigten Betäubungsmittelanforde-\nwie die dem Apothekenleiter zugewiesene BGA-\nrungsscheine sind in der vom anfordernden Arzt,\nNummer,\nZahnarzt oder Tierarzt geleiteten Einrichtung drei Jah-\nre aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 19               2. Abgabedatum und\nAbs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zustän-             3. Namenszeichen des Abgebenden.\ndigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten\ndieser Behörde vorzulegen.\"                                       (6) Der Apothekenleiter hat Teil I d~r Betäubungs-\nmittelrezepte und Betäubungsmittelanforderungs-\n9. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                     scheine nach Abgabedaten geordnet drei Jahre aufzu-\n,,§ 7                              bewahren und auf Verlangen dem Bundesgesund-\nheitsamt oder der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäu-\nAbgabe\nbungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde ein-\n(1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich der Ab-           zusenden oder Beauftragten dieser Behörden vorzu-\nsätze 2 und 3 nicht abgegeben werden                           legen. Teil II ist zur Verrechnung bestimmt.","2492                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(7) Der Tierarzt darf aus seiner Hausapotheke Be-                  der Ausdruck der gespeicherten Angaben nach\ntäubungsmittel nur zur Anwendung bei einem von ihm                    Absatz 2 in der Reihenfolge des amtlichen Form-\nbehandelten Tier und nur unter Einhaltung der für die                 blattes gewährleistet ist.\"\nVerschreibung geltenden Vorschriften der §§ 1 und 4\nAbs. 1 und 2 abgeben.\"\n13. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n10. § 8 wird wie folgt geändert:                                      a) Der erste Halbsatz erhält folgende Fassung:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                     ,,Auf den Karteikarten oder in den Betäubungsmit-\n,,(2) Für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen              telbüchern sind über jeden Zugang und jeden Ab-\ndarf nur ein von der zuständigen Behörde beauf-                  gang dauerhaft anzugeben:\".\ntragter Arzt Betäubungsmittel verschreiben; er darf          b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Betäu-\nfür diesen Zweck nur das Betäubungsmittel Hydro-                  bungsmittelrezeptes\" die Wörter „oder Betäu-\nmorphon verschreiben.\"                                           bungsmittelanforderungsscheines\" eingefügt.\nb) In Absatz 4 Nr. 6 wird das Wort „eigenhändige\"\ngestrichen.                                             14. § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n11. Nach § 8 wird nachfolgender § 8 a eingefügt:                       ,,(3) Die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und\nBestände der Betäubungsmittel sowie die Überein-\n,,§ Ba\nstimmung der Bestände mit den geführten Nachwei-\nVerschreiben                          sen sind\nfür Einrichtungen des Rettungsdienstes\n1. von dem Apotheker für die von ihm geleitete Apo-\n(1) Für das Verschreiben des Bedarfs an Betäu-                     theke,\nbungsmitteln für Einrichtungen und Teileinheiten von\nEinrichtungen des Rettungsdienstes finden die Vor-               2. von dem Tierarzt für die von ihm geleitete tierärzt-\nschriften über das Verschreiben für den Stationsbe-                   liche Hausapotheke und\ndarf nach § 2 Abs. 4 entsprechende Anwendung.                    3. von dem in den§§ 2 bis 4 bezeichneten, verschrei-\n(2) Der Träger oder der Durchführende des Ret-                     bungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt für\ntungsdienstes hat einen Arzt damit zu beauftragen, die                den Praxis- oder Stationsbedarf\nbenötigten Betäubungsmittel nach § 2 Abs. 4 zu ver-              am Ende eines jeden Kalendermonats zu prüfen und,\nschreiben und die monatliche Prüfung nach § 9 Abs. 3             sofern sich der Bestand geändert hat, durch Namens-\ndurchzuführen.                                                   zeichen und Prüfdatum zu bestätigen. Für den Fall,\n(3) Die Aufzeichnung des Verbleibs und Bestandes              daß die Nachweisführung mittels elektronischer Da-\nder Betäubungsmittel nach § 9 in den Einrichtungen               tenverarbeitung erfolgt, ist die Prüfung auf der Grund-\nund Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungs-                lage zum Monatsende angefertigter Ausdrucke\ndienstes obliegt dem jeweiligen behandelnden Arzt.               durchzuführen.\"\nEs sind Betäubungsmittelbücher nach § 9 Abs. 1\nSatz 3 zu führen.                                            15. § 9 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n(4) Der Träger oder der Durchführende des Ret-                a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ntungsdienstes hat einen Apotheker damit zu beauf-\n„Die Karteikarten, Betäubungsmittelbücher oder\ntragen, die Verschreibungen über Betäubungsmittel\nEDV-Ausdrucke nach Absatz 3 Satz 2 sind von\nzu beliefern und die Betäubungsmittelvorräte in den\nden in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen oder\nEinrichtungen bzw. Teileinheiten der Einrichtungen\nin den von diesen geleiteten Einrichtungen (§ 2\ndes Rettungsdienstes mindestens halbjährlich insbe-\nAbs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4) drei Jahre,\nsondere auf deren einwandfreie Beschaffenheit sowie\nvon der letzten Eintragung an gerechnet, aufzu-\nordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung zu\nbewahren.\"\nüberprüfen. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat\nder beauftragte Apotheker dem Träger oder Durchfüh-              b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Einrichtung\" die\nrenden des Rettungsdienstes eine angemessene Frist                    Wörter „oder einer Krankenhausapotheke\" einge-\nzu setzen und im Falle der Nichteinhaltung die nach                   fügt.             .\n§ 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zu-\nständige Landesbehörde zu unterrichten.\"                     16. § 9 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Karteikarten, die Betäubungsmittelbücher und die\n12. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nEDV-Ausdrucke nach Absatz 3 Satz 2 sind auf Verlan-\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „Gewichtsmenge\"                  gen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmit-\nfolgender Satzteil eingefügt:                               telgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden\n,, , bei homöopathischen Zubereitungen anstelle der         oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen.\"\nGewichtsmenge der Verdünnungsgrad,\".\nb) In den Sätzen 2 und 3 wird der Begriff ,,(Stationen)\"     17. § 1O Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.                                                 a) In Nummer 2 werden die Buchstaben a bis c wie\nc) Es wird folgender Satz 4 eingefügt:                                folgt gefaßt:\n,,Die Aufzeichnung kann auch mittels elektroni-                  „a) entgegen § 2 Abs. 1 oder 2, § 2 a Abs. 1 oder\nscher Datenverarbeitung erfolgen, sofern jederzeit                    § 3 Abs. 1 für einen Patienten,","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992                              2493\nb) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1      19. In § 12 werden nach dem Wort „Betäubungsmittel-\noder § 4 Abs. 3 Satz 1 für seinen Praxisbedart         rezepte\" die Wörter „und Betäubungsmittelanforde-\noder                                                   rungsscheine\" eingefügt.\nc)  entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 für ein Tier\".\n20. § 12a wird aufgehoben.\nb) In Nummer 3 wird die Anführung,,§ 2 Abs. 4, § 3\nAbs. 3 oder § 4 Abs. 4\" durch die Anführung ,,§ 2\nAbs. 4, auch in Verbindung mit § 8a Abs. 1, § 3       21. § 13 wird aufgehoben.\nAbs. 3 oder § 4 Abs. 4\" und am Schluß das Kom-\nma durch das Wort „oder\" ersetzt.                     22. Der bisherige § 14 wird § 13.\nc) In Nummer 4 wird die Anführung „Satz 1\" gestri-\nchen und das Wort „oder\" durch einen Punkt er-                                 Artikel 5\nsetzt.                                                                  Übergangsvorschriften\nd) Nummer 5 wird gestrichen.                                 ( 1) Die Betäubungsmittel Dextromoramid und Oxycodon\ndürfen bis zum 31. Dezember 1994 nach den bisher gel-\n18. § 11 wird wie folgt geändert:                              tenden Vorschriften verschrieben und abgegeben wer-\na) In der Einleitung wird das Wort „fahrlässig\" durch     den.\ndas Wort „leichtfertig\" ersetzt.                         (2) Betäubungsmittel für den Stationsbedarf nach § 2\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                        Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 dürfen bis zwei Jahre\nnach der Bekanntmachung nach § 12 über die Ausgabe\n„ 1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel\nvon Betäubungsmittelanforderungsscheinen noch auf Be-\nfür Patienten, den Praxisbedarf und Tiere nicht\ntäubungsmittelrezepten verschrieben werden. In diesen\nauf     einem     Betäubungsmittelrezept ver-\nschreibt,\".                                       Fällen sind auf dem Betäubungsmittelrezept anstelle der\nAngaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 4 der Name oder die\nc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                        Bezeichnung und die Anschrift der Einrichtung, für die der\n„4. entgegen § 5 Abs. 5, § 6 a Abs. 4 oder § 7         Stationsbedarf bestimmt ist, anzugeben.\nAbs. 6 Satz 1 die dort bezeichneten Teile der\nBetäubungsmittelrezepte oder Betäubungsmit-                                Artikel 6\ntelanforderungsscheine nicht oder nicht vor-\nschriftsmäßig aufbewahrt,\".                                       Bekanntmachungserlaubnis\nd) In Nummer 5 wird die Anführung ,,§§ 6, 7 Abs. 2,           Der Bundesminister für Gesundheit kann den Wortlaut\n§ 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4\" durch die Anführung     der Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz sowie\n,,§§ 6, 6 a Abs. 3, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Satz 2 oder den Wortlaut der Betäubungsmittel-Verschreibungsverord-\nAbs. 4\" ersetzt.                                       nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\ne) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6\neingefügt:\n„6. entgegen § 6 a Abs. 2 Satz 4 keinen Nachweis                                Artikel 7\nüber die Weitergabe von Betäubungsmittel-                                Inkrafttreten\nanforderungsscheinen führt oder\".\nDiese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkün-\nf) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.                   dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Dezember 1992\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nFür den Bundesminister für Gesundheit\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2494                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit\nfür die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nnach§ 25 des Gesetzes über das Postwesen\nVom 23. Dezember 1992\nAuf Grund des§ 25 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Postwesen in der\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449) in Verbindung\nmit § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) verordnet der Bundes-\nminister für Post und Telekommunikation:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von\nOrdnungswidrigkeiten nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen vom\n19. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2458) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 1\nDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nkeiten nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen wird auf das Bundesamt\nfür Post und Telekommunikation übertragen.\"\n2. § 2 wird gestrichen; § 3 wird § 2.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1992\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nIn Vertretung\nFrerich Görts"]}