{"id":"bgbl1-1992-61-10","kind":"bgbl1","year":1992,"number":61,"date":"1992-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/61#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-61-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_61.pdf#page=4","order":10,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse","law_date":"1992-12-22T00:00:00Z","page":2472,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["2472                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n..                         Zweite Verordnung\nzur Anderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse\nVom 22. Dezember 1992\nAuf Grund des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 2 Nr. 6 Buch-          sind, wird abweichend von Artikel 4 Abs. 1 und 2 der\nstabe b und des § 3 des Handelsklassengesetzes in der         . Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 auf die Übermittlung\nFassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972                der Angaben und auf die Kontrollen verzichtet.\n(BGBI. 1 S. 2201) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                (3) Vor jeder Ausfuhr von Erzeugnissen nach dritten\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                 Ländern ist ein Antrag auf Qualitätskontrolle bei der\n23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundes-          nach Landesrecht zuständigen Stelle zu stellen.\"\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit         2. § 5 wird gestrichen.\nund für Wirtschaft und auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2\ndes Handelsklassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des          3. § 6 wird wie folgt geändert:\nGesetzes über Ordnungswidrigke!ten in der Fassung der           a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602)\nverordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-               aa) Vor den Wörtern „in den Geltungsbereich dieser\nschaft und Forsten:                                                      Verordnung\" werden die Wörter „aus dritten\nLändern\" eingefügt.\nArtikel 1                                 bb) Die Wörter „oder, soweit es sich um Erzeugnis-\nse aus den Währungsgebieten der Mark der\nDie Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und                        Deutschen Demokratischen Republik handelt,\nGemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBI. 1 S. 1637), geän-                      die Abfertigung\" werden gestrichen.\ndert durch die Verordnung vom 3. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2057), wird wie folgt geändert:                              b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „aus dem\nGeltungsbereich dieser Verordnung\" die Wörter „in\ndritte Länder\" eingefügt.\n1. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 4                         4. § 7 wird wie folgt geändert:\nMeldungen und Anträge der Unternehmer\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Der Unternehmer im Sinne des Artikels 2 Buch-\naa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-\nstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kom-                     faßt:        ·\nmis~ion vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle\nvon frischem Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 219                       ,,4. ein Gemeinschaftserzeugnis, das zur Ver-\nS. 9) oder sein Vertreter hat die nach Artikel 4 Abs. 2                    arbeitung außerhalb seines Erzeugungs-\nder genannten Verordnung zur Durchführung der Kon-                         gebietes bestimmt ist, ohne die von der\ntrollen erforderlichen Angaben vor dem Versand an die                      Kontrollstelle ausgestellte Bescheinigung\nnach Landesrecht zuständige Stelle zu übermitteln,                         über die industrielle Zweckbestimmung\nund zwar                                                                   nach Artikel 1O Abs. 1 erster Halbsatz der\nVerordnung (EWG) Nr. 2251/92 versendet\n1. Art der Erzeugnisse,\noder\n2. Menge der zu versendenden Erzeugnisse,\n5. entgegen Artikel 1O Abs. 3 der Verordnung\n3. Ort des Versands,                                                        (EWG) Nr. 2251/92 als Verarbeiter nach\n4. vorgesehener Bestimmungsort,                                            der Verarbeitung die Bescheinigung über\ndie industrielle Zweckbestimmung nicht der\n5. Transportweg (Grenzübergangsstelle) und                                 für das Gebiet der Verarbeitung zustän-\n6. voraussichtlicher Versandtermin oder Zeitraum des                       digen Kontrollstelle zurücksendet.\"\nVersands.                                                    bb) Nummer 6 wird gestrichen.\nDie Meldung erfolgt vor jedem Versand. Bei Waren, die        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnicht für die Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt\nsind, darf die Meldung auch im voraus für einen zu               aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird nach dem Wort\nbezeichnenden Zeitraum des Versands erfolgen, der                      ,,Transportbegleitpapiere\" das Wort „oder''\neine Vermarktungssaison nicht überschreiten darf.                      durch ein Komma ersetzt.\n(2) Für Waren mit einem Gewicht von höchstens                 bb) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:\n500 kg je Erzeugnis, die für das Inland oder einen                     „d) des§ 4 Abs. 1 Satz 1 über die Übermittlung\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bestimmt                         der erforderlichen Angaben oder\".","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1992                             2473\ncc) Nach Nummer 1 Buchstabe d wird folgender            5. § 8 wird wie folgt geändert:\nBuchstabe e angefügt:                                  In Nummer 1 werden die Wörter „und 6\" gestrichen.\n„e) des § 4 Abs. 3 über die Stellung eines\nAntrags auf Qualitätskontrolle\".                6. § 9 wird gestrichen.\ndd) Nummer 2 wird gestrichen; Nummer 1 a wird\nN1,mmer 2.\nArtikel 2\nee) In der neuen Nummer 2 wird das Komma am\nEnde durch einen Punkt ersetzt.                       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den22. Dezember1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel"]}