{"id":"bgbl1-1992-61-1","kind":"bgbl1","year":1992,"number":61,"date":"1992-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_61.pdf#page=2","order":1,"title":"Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":2470,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2470                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n„     Sechsundzwanzigste Verordnung\nzur Anderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 21. Dezember 1992\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1              Fläche entsprechende Referenzmenge geht zur\nund 2 und des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1                  Hälfte, höchstens jedoch in Höhe von 2 500 kg je\nsowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-                    Hektar, auf den Verpächter über. Satz 1 gilt nicht,\nmeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Be-                   wenn der Verpächter nachweist, daß er auf die\nkanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)                      Referenzmenge für die Milcherzeugung für sich,\nverordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                  seinen Ehegatten oder seine Kinder angewiesen ist;\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesmini-                 in diesem Fall geht eine Referenzmenge jedoch erst\nstern der Finanzen und für Wirtschaft:                                 ab einer Mindestfläche von einem Hektar und höch-\nstens in Höhe von 5 000 kg je Hektar auf den Ver-\nArtikel 1                                  pächter über.\"\ne) In Absatz 3a Satz 3 werden nach den Worten „zuge-\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung\nteilt worden ist,\" die Worte „nach Maßgabe der in § 1\nder Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1323),\ngenannten Rechtsakte\" eingefügt.\ngeändert durch die Verordnung vom 3. August 1992\n(BGBI. 1 S. 1502), wird wie folgt geändert:\n2. § 7 b Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                    a) In den Sätzen 1 und 3 Nr. 2 werden jeweils die\nWorte „während des achten Zwölfmonatszeitrau-\na) In Absatz 1 a werden nach den Worten „zugeteilt\nmes\" durch die Worte „während des neunten\nworden ist,\" die Worte „nach Maßgabe der in § 1\nZwölfmonatszeitraumes\" ersetzt.\ngenannten Rechtsakte\" eingefügt.\nb) In Satz 3 wird das Datum „30. April 1992\" durch das\nb) In Absatz 2 werden die Worte ,, , höchstens jedoch in\nDatum „30. April 1993\" ersetzt.\nHöhe von 12 000 kg je Hektar,\" gestrichen.\nc) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Worten „zuge-         3. § 9 wird wie folgt geändert:\nteilt worden ist,\" die Worte „nach Maßgabe der in § 1\ngenannten Rechtsakte\" eingefügt.                            a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\nd) Absatz 3 a Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                    ,,(2a) Geht in Fällen der Übergabe, der Überlas-\nsung oder der Rückgewähr eines gesamten Betrie-\n,,Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-              bes oder eines Betriebsteils keine Referenzmenge\nerzeugung genutzt werden, auf Grund eines aus-                  auf den neuen Inhaber über, stellt die zuständige\nlaufenden Pachtvertrages,                                       Landesstelle dem ursprünglichen Inhaber auf An-\n1. der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen worden               trag hierüber eine mit Gründen versehene Beschei-\nist und                                                    nigung aus.\"\n2. bei dem der Pächter keinen Anspruch auf Ver-             b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 3\" durch\ntragsverlängerung unter entsprechenden Bedin-              die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 3\" ersetzt.\ngungen hat,\nnach dem 30. September 1984 an den Verpächter                                        Artikel 2\nzurückgewährt, geht, sofern\nArtikel 2 Satz 2 der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur\na) der ausscheidende Pächter die Milcherzeugung\nÄnderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom\nfortsetzen will und\n3. August 1992 (BGBI. 1 S. 1502) wird aufgehoben.\nb) der Verpächter und der Pächter hinsichtlich der\nübergehenden Referenzmenge nicht eine abwei-\nchende Ver~inbarung treffen,                                                    Artikel 3\nin Höhe von 5 ha überlassener Fläche keine Refe-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nrenzmenge über; die der über 5 ha hinausgehenden        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}