{"id":"bgbl1-1992-6-9","kind":"bgbl1","year":1992,"number":6,"date":"1992-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/6#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-6-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_6.pdf#page=24","order":9,"title":"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes","law_date":"1992-01-14T00:00:00Z","page":224,"pdf_page":24,"num_pages":6,"content":["224                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBekanntmachung\nzu § 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 14. Januar 1992\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) werden amtliche Prüf-\nund Gewährzeichen bekanntgemacht, die\n- in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (Anlage 1),\n- in der Republik Finnland (Anlage 2)\neingeführt sind.\nDie Bekanntmachung vom 19. Januar 1983 (BGBI. 1S. 47) tritt hinsichtlich der in\nihrer Anlage 2 aufgeführten Prüf- und Gewährzeichen der Tschechoslowakischen\nSozialistischen Republik außer Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. August 1991 (BGBI. 1 S. 1926).\nBonn, den 14. Januar 1992\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nKober","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992                     225\nAnlage 1\nAmtliche Prüfzeichen\nder Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nab 1991 für Meßgeräte\nTCS\nZeichen für die Bauartzulassung, das von den staatlichen metrologischen Behörden\nan einem Meßgerät angebracht wird. Das Zeichen besteht aus den Buchstaben\nTCS mit der Ordnungszahl und dem Jahr der Zulassung.\nCS\nPrüfzeichen, das von den dem Bundesamt für Normen und Maße unmittelbar\nnachgeordneten staatlichen metrologischen Behörden an einem Meßgerät ange-\nbracht wird. Das Prüfzeichen besteht aus den Buchstaben CS mit der Zahl für die\nzuständige Prüfbehörde und gibt im Fall der regelmäßigen Prüfung auch das Jahr\nder Prüfung an.\nK\nPrüfzeichen, das von den vom Bundesamt für Normen und Maße zur Prüfung\nbefugten Unternehmen an einem Meßgerät angebracht wird. Das Prüfzeichen\nbesteht aus dem Buchstaben K und der das Unternehmen kennzeichnenden\nNummer und gibt im Fall der regelmäßigen Prüfung auch das Jahr der Prüfung\nan.\nC\nEichzeichen, das durch die vom Bundesamt für Normen und Maße zugelassenen\nUnternehmen an einem Prüfgerät angebracht wird. Das Eichzeichen besteht aus\ndem Buchstaben C mit der das Unternehmen kennzeichnenden Nummer.","226              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 2\nNordisches Umweltzeichen\nals amtliches Prüf- und Gewährzeichen für Finnland\nUmweltzeichen\n(schwarz-weiß oder grün-weiß)\nPMS 354\nZeichen\n(grün)","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992                                          227\nBerichtigung\nder Neufassung der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung\nVom 22. Januar 1992\nDie Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezem-\nber 1991 (BGBI. 1 S. 2183) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn § 2 Abs. 1 Satz 2 ist das Wort „Kalenderjahr\" durch das Wort „Kalendervierteljahr\" zu ersetzen.\nBonn, den 22. Januar 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nHusemeyer\nBerichtigung\nder Neufassung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung\nVom 28. Januar 1992\nDie Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fas-                                                 • entfällt  • entfällt\nGebiete\nsung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBI. 1                                                       bei AKW      bei AN\nS. 22) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. In § 3 ist die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" zu streichen.                  - Risiken und Versiche-\nrungen in der Seeschiff-\n2. § 30 Abs. 2 ist wie folgt zu berichtigen:\nfahrt\na} Folgender Satz 1 ist einzufügen:\n- Transportleistung,\n„Die bis zum 31. August 1991 ausgestellten oder                         Frachtraten\nnach Beendigung der Ausbildungs- und Seefahrt-\n- Reedereikosten und -lei-\nzeiten nach § 31 nach den bisherigen Vorschriften\nerworbenen Befähigungszeugnisse CMa und                                 stungen\nCMaW gelten mit den darin aufgeführten Befugnis-\nsen weiter.\"                                                    3.10 Englisch                                    •\n- Englische Fachsprache\nb} Die bisherigen Sätze 1 und 2 müssen die Sätze 2\nund 3 werden.                                                        - Seefahrtstandardvoka-\nbular\n3. Der Anlage 1 sind die folgenden Nummern 3.9 und 3.1 O\n- Verklarungen und Be-\nanzufügen:\nrichte\".\nGebiete           • entfällt  • entfällt\nbei AKW     bei AN\n4. In Anlage 2 ist in den Spaltenköpfen jeweils die Angabe\n,,AKW\" durch die Angabe „BKW\" und die Angabe „AN\"\n„3.9 Betriebswirtschaft\n- Funktion und Struktur\n•                 durch die Angabe „BKü\" zu ersetzen.\nvon Seeschiffahrtsunter-\nnehmen                                                  5. In Anlage 3 Nr. 2 ist dem ersten Absatz folgender Satz\n- Wettbewerbsfähigkeit in                                     anzufügen:\nder Seeschiffahrt                                          ,,Ausgenommen sind Dampfturbinenanlagen sowie sol-\n- Preisbildung auf Schiff-                                    che Einrichtungen, die nur auf Schiffen mit einer\nfahrtsmärkten                                              Maschinenleistung über 3 000 kW vorhanden sind.\"\nBonn, den 28. Januar 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nKeidel","228                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                      lnkrafttretens\nSeite   (Nr.          vom)\n29. 1. 92 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-\nverordnung                                                    513     (20     30. 1. 92)   31. 1. 92\n7400-1-6\n29. 1. 92 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-\nverordnung                                                    513     (20     30. 1. 92)   31. 1. 92\n7400-1-6\n29. 1. 92 Achtzigste Verordnung zur Änderung der           Ausfuhrliste\n- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -                  514     (20     30. 1. 92)   31. 1. 92\n7400-1-6\n30. 1. 92 Verordnung Nr. 1/92 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                       569     (22       1. 2. 92)  10. 2. 92\n9500-4-6-4\n9. 1. 92 Verordnung TSF Nr. 1/92 zur Änderung des Güterfernver-\nkehrstarifs                                                   609     (23       4. 2. 92)   1. 4. 92\n9291\n9. 1. 92 Verordnung TSU Nr. 1/92 zur Änderung der Verordnung über\nden Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die\nBeförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-\nbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr\nund Güternahverkehr                                           609     (23       4. 2. 92)   1. 4. 92\n9291\n6. 1. 92 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Dresden)                                            689     (24       5. 2. 92)   6. 2. 92\n96-1-2-112\n10. 1. 92 $echste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Zweiundachtzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von An- und Abflugver-\nfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrslandeplatz Bayreuth sowie von VFR/IFR-Wechsel-\nverfahren für Abflüge von der Startbahn 06 dieses Verkehrs-\nlandeplatzes)                                                 689     (24       5. 2. 92)   6. 2. 92\n96-1-2-82\n14. 1. 92 NeuQzehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Elften Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nSaarbrücken)                                                  689     (24       5. 2. 92)   6. 2. 92\n96-1-2-11\n14. 1. 92 ?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Neunundsiebzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrslandeplatz Friedrichshafen)                           690     (24       5. 2. 92)   6. 2. 92\n96-1-2-79\n21. 1. 92 Fünfundzwanzig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Flughafen Stuttgart)                       721     (25       6. 2. 92)    6. 2. 92\n96-1-2-33\n29. 1. 92 Neul\"!_zehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-\npunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge\nnach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-\nraum)                                                         722     (25       6. 2. 92)    6. 2. 92\n96-1-2-86","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992                                                                                        229\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                    Bundesanzeiger                                     Tag des\nSeite          (Nr.                    vom)                 lnkrafttretens\n29. 1. 92      Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Einhundertersten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrslandeplatz Dortmund)                                                                 722            (25               6. 2. 92)                    6. 2. 92\n96-1-2-101\n24. 1. 92      ?weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Erfurt)                                                                                722            (25               6. 2. 92)                    6. 2. 92\n96-1-2-111\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 3, ausgegeben am 31. Januar 1992\nTag                                                                        I n h a It                                                                                  Seite\n22.  1. 92      Vierte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von\n1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem\nÜbereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            58\n10. 12. 91      Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                              59\n12. 12. 91      Bekanntmachung des deutsch-bhutanischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit . . . . . . .                                                                 60\n12. 12. 91      Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Finnland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            63\n12. 12. 91      Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit China . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         64\n12. 12. 91      Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Norwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              68\n19. 12. 91      Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der\nBundesrepublik Deutschland und dem Minister für Sozialschutz der Republik Litauen über die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   69\n3.  1. 92      Bekanntmachung einer Änderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           70\nDie durch die 4. SOLAS-Änderungsverordnung in Kraft gesetzten Entschließungen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den\nBezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nMit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstel/ennachweises B\n(Völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands)\nabgeschlossen am 31. Dezember 1991, gesondert übersandt.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}