{"id":"bgbl1-1992-6-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":6,"date":"1992-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/6#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_6.pdf#page=23","order":3,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987, BGBl. I S. 570, 1339)","law_date":"1992-02-03T00:00:00Z","page":223,"pdf_page":23,"num_pages":4,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992                  223\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1991\n- 2 Bvl 8/89 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 29 Absatz 2 des Gesetzes der Freien Hansestadt Bremen über den Vollzug\nvon Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Kran-\nkenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 28. Juni 1983 (Gesetzbl.\nSeite 407) ist mit § 10 der Justizverwaltungskost.enordnung in der Fassung des\nKostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundes-\ngesetzbl. 1 Seite 805) und des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nvom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 469) unvereinbar und gemäß\nArtikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes nichtig.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 3. Februar 1992\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1992\n- 2 Bvl 9/88 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 46 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 12. Februar 1987 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 570, ber.\nSeite 1339) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit nach dieser Vorschrift\nBeamte, die einen Dienstunfall erlitten haben, über die ihnen nach den §§ 30\nbis 43 des genannten Gesetzes zustehenden Ansprüche gegen ihren Dienst-\nherrn hinausgehende Ansprüche gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen\nDienstherrn aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften dann nicht geltend\nmachen können, wenn der andere Dienstherr gerade für den besonderen\nGefahrenkreis verantwortlich ist, innerhalb dessen der Beamte unter Eingliede-\nrung in den Dienstbetrieb der von dem anderen Dienstherrn getragenen\nDienststelle seine dienstlichen Pflichten schwerpunktmäßig versieht, und sich\nder Dienstunfall in diesem Gefahrenkreis ereignet hat.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 3. Februar 1992\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","224                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBekanntmachung\nzu § 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 14. Januar 1992\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) werden amtliche Prüf-\nund Gewährzeichen bekanntgemacht, die\n- in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (Anlage 1),\n- in der Republik Finnland (Anlage 2)\neingeführt sind.\nDie Bekanntmachung vom 19. Januar 1983 (BGBI. 1S. 47) tritt hinsichtlich der in\nihrer Anlage 2 aufgeführten Prüf- und Gewährzeichen der Tschechoslowakischen\nSozialistischen Republik außer Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. August 1991 (BGBI. 1 S. 1926).\nBonn, den 14. Januar 1992\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nKober","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992                     225\nAnlage 1\nAmtliche Prüfzeichen\nder Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nab 1991 für Meßgeräte\nTCS\nZeichen für die Bauartzulassung, das von den staatlichen metrologischen Behörden\nan einem Meßgerät angebracht wird. Das Zeichen besteht aus den Buchstaben\nTCS mit der Ordnungszahl und dem Jahr der Zulassung.\nCS\nPrüfzeichen, das von den dem Bundesamt für Normen und Maße unmittelbar\nnachgeordneten staatlichen metrologischen Behörden an einem Meßgerät ange-\nbracht wird. Das Prüfzeichen besteht aus den Buchstaben CS mit der Zahl für die\nzuständige Prüfbehörde und gibt im Fall der regelmäßigen Prüfung auch das Jahr\nder Prüfung an.\nK\nPrüfzeichen, das von den vom Bundesamt für Normen und Maße zur Prüfung\nbefugten Unternehmen an einem Meßgerät angebracht wird. Das Prüfzeichen\nbesteht aus dem Buchstaben K und der das Unternehmen kennzeichnenden\nNummer und gibt im Fall der regelmäßigen Prüfung auch das Jahr der Prüfung\nan.\nC\nEichzeichen, das durch die vom Bundesamt für Normen und Maße zugelassenen\nUnternehmen an einem Prüfgerät angebracht wird. Das Eichzeichen besteht aus\ndem Buchstaben C mit der das Unternehmen kennzeichnenden Nummer.","226              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 2\nNordisches Umweltzeichen\nals amtliches Prüf- und Gewährzeichen für Finnland\nUmweltzeichen\n(schwarz-weiß oder grün-weiß)\nPMS 354\nZeichen\n(grün)"]}