{"id":"bgbl1-1992-6-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":6,"date":"1992-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/6#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_6.pdf#page=23","order":2,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 29 Abs. 2 des Gesetzes der Freien Hansestadt Bremen über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 28. Juni 1983, GBl. S. 407)","law_date":"1992-02-03T00:00:00Z","page":223,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992                  223\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1991\n- 2 Bvl 8/89 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 29 Absatz 2 des Gesetzes der Freien Hansestadt Bremen über den Vollzug\nvon Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Kran-\nkenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 28. Juni 1983 (Gesetzbl.\nSeite 407) ist mit § 10 der Justizverwaltungskost.enordnung in der Fassung des\nKostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundes-\ngesetzbl. 1 Seite 805) und des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nvom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 469) unvereinbar und gemäß\nArtikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes nichtig.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 3. Februar 1992\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1992\n- 2 Bvl 9/88 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 46 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 12. Februar 1987 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 570, ber.\nSeite 1339) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit nach dieser Vorschrift\nBeamte, die einen Dienstunfall erlitten haben, über die ihnen nach den §§ 30\nbis 43 des genannten Gesetzes zustehenden Ansprüche gegen ihren Dienst-\nherrn hinausgehende Ansprüche gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen\nDienstherrn aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften dann nicht geltend\nmachen können, wenn der andere Dienstherr gerade für den besonderen\nGefahrenkreis verantwortlich ist, innerhalb dessen der Beamte unter Eingliede-\nrung in den Dienstbetrieb der von dem anderen Dienstherrn getragenen\nDienststelle seine dienstlichen Pflichten schwerpunktmäßig versieht, und sich\nder Dienstunfall in diesem Gefahrenkreis ereignet hat.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 3. Februar 1992\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel"]}