{"id":"bgbl1-1992-6-1","kind":"bgbl1","year":1992,"number":6,"date":"1992-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bei strukturellen Arbeitsausfällen","law_date":"1992-02-07T00:00:00Z","page":202,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["202                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes\nbei strukturellen Arbeitsausfällen\nVom 7. Februar 1992\nAuf Grund des § 67 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni\n1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes\nvom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406) geändert worden ist, verordnet der\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt\nfür Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bei\nstrukturellen Arbeitsausfällen vom 17. Januar 1990 (BGBI. 1S. 126) wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 2 wird gestrichen.\n2. In § 3 Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1992\" durch die Jahreszahl „ 1995\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 7. Februar 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992                                             203\nVerordnung\nüber die Rechnungslegung der Kreditinstitute\n(RechKredV)*)\nVom 1o. Februar 1992\nAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Bankbilanzricht-                  § 17 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere\nlinie-Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570)                            (Nr. 6)\neingefügten§ 330 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in Ver-                       § 18 Beteiligungen (Nr. 7)\nbindung mit dessen durch Artikel 1 Nr. 8 des Bilanzrichtli-                  § 19 Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand ein-\nnien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2355)                              schließlich Schuldverschreibungen aus deren Umtausch\neingefügten Absatz 1 verordnet der Bundesminister der                             (Nr. 10)\nJustiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister der                            § 20 Sonstige Vermögensgegenstände {Nr. 15)\nFinanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundes-\nbank:\nUnterabschnitt 2\nInhaltsübersicht\nPosten der Passivseite\nAbschnitt 1                                    § 21 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (Nr. 1), Ver-\nbindlichkeiten gegenüber Kunden (Nr. 2)\nAnwendungsbereich\n§ 22 Verbriefte Verbindlichkeiten (Nr. 3)\n§    1    Anwendungsbereich\n§ 23 Rechnungsabgrenzungsposten (Nr. 6)\nAbschnitt 2                                    § 24 Rückstellungen (Nr. 7)\nBilanz und Gewinn- und Verlustrechnung                          § 25 Eigenkapital (Nr. 12)\n§ 26 Eventualverbindlichkeiten (Nr. 1 unter dem Strich)\n§    2    Formblätter\n§ 27 Andere Verpflichtungen (Nr. 2 unter dem Strich)\n§    3    Unterposten\n§ 4       Nachrangige Vermögensgegenstände und Schulden\nAbschnitt 4\n§    5    Gemeinschaftsgeschäfte\nVorschriften zu einzelnen Posten\n§ 6       Treuhandgeschäfte                                                               der Gewinn- und Verlustrechnung\n(Formblätter 2 und 3)\n§    7    Wertpapiere\n§ 8       Restlaufzeit                                                       § 28 Zinserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 1, Formblatt 3\nNr. 1)\n§    9    Fristengliederung\n§ 29 Zinsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen\n§ 10      Verrechnung                                                             Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 2)\n§ 11      Anteilige Zinsen                                                   § 30 Provisionserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 4, Form-\nblatt 3 Nr. 5),\nProvisionsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendun-\nAbschnitt 3\ngen Nr. 2, Formblatt 3 Nr. 6)\nVorschriften zu einzelnen Posten der BIianz                       § 31 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte\n(Formblatt 1)                                        Aufwendungen Nr. 4, Formblatt 3 Nr. 10)\nUnterabschnitt                                      § 32 Bestimmte Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie\nZuführungen zu Rückstellungen (Formblatt 2 Spalte Auf-\nPosten der Aktivseite                                       wendungen Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 13), bestimmte Erträge\n(Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 6, Formblatt 3 Nr. 14)\n§ 12      Barreserve (Nr. 1)\n§ 33 Bestimmte Abschreibungen und Wertberichtigungen\n§ 13      Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur                   (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 8, Formblatt 3\nRefinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind                   Nr. 15), bestimmte Erträge (Formblatt 2 Spalte Erträge\n(Nr. 2)                                                                 Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 16)\n§ 14      Forderungen an Kreditinstitute (Nr. 3)\n§ 15      Forderungen an Kunden (Nr. 4)                                                               Abschnitt 5\n§ 16      Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wert-                                       Anhang\npapiere (Nr. 5)                                                    § 34 Zusätzliche Erläuterungen\n§ 35 Zusätzliche Pflichtangaben\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des\nRates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konso-         § 36 Termingeschäfte\nlidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABI.\nEG Nr. L 372 S. 1) und der Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom\nAbschnitt 6\n13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerich-\nteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten                       Konzernrechnungslegung\nmit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahres-\nabschlußunterlagen (ABI. EG Nr. L 44 S. 40).                              § 37 Konzernrechnungslegung","204                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAbschnitt 7                                                        §3\nOrdnungswidrigkeiten                                               Unterposten\n§ 38   Ordnungswidrigkeiten                                        Als Unterposten sind im Formblatt jeweils gesondert\nauszuweisen:\nAbschnitt 8                          1. die verbrieften und unverbrieften Forderungen an ver-\nbundene Unternehmen zu den Posten „Forderungen\nSchlußvorschriften\nan Kreditinstitute\" (Aktivposten Nr. 3), ,,Forderungen an\n§ 39    Übergangsvorschriften                                        Kunden\" (Aktivposten Nr. 4) und „Schuldverschreibun-\ngen und andere festverzinsliche Wertpapiere\" (Aktiv-\n§ 40    Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften\nposten Nr. 5);\n2. die verbrieften und unverbrieften Forderungen an\nUnternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis\nAbschnitt 1                               besteht, zu den Posten „Forderungen an Kreditinsti-\ntute\" (Aktivposten Nr. 3), ,,Forderungen an Kunden\"\nAnwendungsbereich                              (Aktivposten Nr. 4) und „Schuldverschreibungen und\nandere festverzinsliche Wertpapiere\" (Aktivposten\n§ 1                                   Nr. 5);\nAnwendungsbereich                         3. die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten\ngegenüber verbundenen Unternehmen zu den Posten\nDiese Verordnung ist auf Kreditinstitute und Zweigstel-           ,,Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten\" (Passiv-\nlen anzuwenden, für die nach § 340 Abs. 1 Satz 1 des                posten Nr. 1), ,,Verbindlichkeiten gegenüber Kunden\"\nHandelsgesetzbuchs der Vierte Abschnitt des Dritten                 (Passivposten Nr. 2), ,,Verbriefte Verbindlichkeiten\"\nBuchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist. Diese                  (Passivposten Nr. 3) und „Nachrangige Verbindlichkei-\nVerordnung ist auf Wohnungsunternehmen mit Sparein-                  ten\" (Passivposten Nr. 9);\nrichtung nicht anzuwenden.                                       4. die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten\ngegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungs-\nverhältnis besteht, zu den Posten „Verbindlichkeiten\ngegenüber Kreditinstituten\" (Passivposten Nr. 1), ,,Ver-\nAbschnitt 2                              bindlichkeiten gegenüber Kunden\" (Passivposten\nBilanz und Gewinn- und Verlustrechnung                       Nr. 2), ,,Verbriefte Verbindlichkeiten\" (Passivposten\nNr. 3) und „Nachrangige Verbindlichkeiten\" (Passiv-\nposten Nr. 9).\n§2                               Die Angaben nach Satz 1 können statt in der Bilanz im\nFormblätter                          Anhang in der Reihenfolge der betroffenen Posten\ngemacht werden.\n(1) Kreditinstitute haben an Stelle des § 266 des Han-\ndelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anlie-                                       §4\ngende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsge-          Nachrangige Vermögensgegenstände und Schulden\nsetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlust-\n(1) Vermögensgegenstände und Schulden sind als\nrechnung das anliegende Formblatt 2 (Kontoform) oder 3\nnachrangig auszuweisen, wenn sie als Forderungen oder\n(Staffelform) anzuwenden, soweit für bestimmte Arten von\nVerbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder des Konkur-\nKreditinstituten nachfolgend sowie in den Fußnoten zu den\nses erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger\nFormblättern nichts anderes vorgeschrieben ist. Kredit-\nerfüllt werden dürfen.\ninstitute mit Bausparabteilung haben die für Bausparkas-\nsen vorgesehenen besonderen Posten in ihre Bilanz und               (2) Nachrangige Vermögensgegenstände sind auf der\nin ihre Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen.               Aktivseite bei dem jeweiligen Posten oder Unterposten\ngesondert auszuweisen. Die Angaben können statt in der\n(2) Die mit kleinen Buchstaben versehenen Posten der         Bilanz im Anhang in der Reihenfolge der betroffenen\nBilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können                Posten gemacht werden.\nzusammengefaßt ausgewiesen werden, wenn\n§5\n1. sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines\nden tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bil-                           Gemeinschaftsgeschäfte\ndes im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetz-\nWird ein Kredit von mehreren Kreditinstituten gemein-\nbuchs nicht erheblich ist, oder\nschaftlich gewährt (Gemeinschaftskredit), so hat jedes\n2. dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird; in     beteiligte oder unterbeteiligte Kreditinstitut nur seinen\ndiesem Falle müssen die zusammengefaßten Posten            eigenen Anteil an dem Kredit in die Bilanz aufzunehmen,\njedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.             soweit es die Mittel für den Gemeinschaftskredit zur Ver-\nfügung gestellt hat. Übernimmt ein Kreditinstitut über sei-\nSatz 1 ist auf die der Deutschen Bundesbank und dem             nen eigenen Anteil hinaus die Haftung für einen höheren\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen einzureichenden.         Betrag, so ist der Unterschiedsbetrag als Eventualverbind-\nBilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nicht anzu-          lichkeit auf der Passivseite der Bilanz unter dem Strich zu\nwenden.                                                         vermerken. Wird von einem Kreditinstitut lediglich die Haf-","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992                                205\ntung für den Ausfall eines Teils der Forderung aus dem                                     §8\nGemeinschaftskredit übernommen, so hat das kreditge-                                  Restlaufzeit\nbende Kreditinstitut den vollen Kreditbetrag auszuweisen,\ndas haftende Kreditinstitut seinen Haftungsbetrag in der        (1) Für die Gliederung nach Restlaufzeiten sind bei\nBilanz im Unterposten „Verbindlichkeiten aus Bürgschaf-      ungekündigten Kündigungsgeldern die Kündigungsfristen\nten und Gewährleistungsverträgen\" (Passivposten unter        maßgebend. Sofern neben der Kündigungsfrist noch eine\ndem Strich Nr. 1 Buchstabe b) zu vermerken. Satz 1 und 2     Kündigungssperrfrist vereinbart wird, ist diese ebenfalls zu\nist entsprechend anzuwenden, wenn Kreditinstitute Wert-      berücksichtigen. Bei Forderungen sind vorzeitige Kündi-\npapiere oder Beteiligungen gemeinschaftlich erwerben.        gungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen.\n(2) Bei Forderungen oder Verbindlichkeiten mit Rück-\n§6                              zahlungen in regelmäßigen Raten gilt als Restlaufzeit der\nTreuhandgeschäfte                        Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Fällig-\nkeitstag jedes Teilbetrags.\n(1) Vermögensgegenstände und Schulden, die ein Kre-\nditinstitut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung          (3) Als täglich fällig sind nur solche Forderungen und\nhält, sind in seine Bilanz aufzunehmen. Die Gesamtbe-        Verbindlichkeiten auszuweisen, über die jederzeit ohne\nträge sind in der Bilanz unter den Posten „Treuhandver-      vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine\nmögen\" (Aktivposten Nr. 9) und „Treuhandverbindlichkei-      Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von\nten\" (Passivposten Nr. 4) auszuweisen und im Anhang          einem Geschäftstag vereinbart worden ist; hierzu rechnen\nnach den Aktiv- und Passivposten des Formblatts aufzu-       auch die sogenannten Tagesgelder und Gelder mit täg-\ngliedern. Als Gläubiger gilt bei hereingenommenen Treu-      licher Kündigung einschließlich der über geschäftsfreie\nhandgeldern die Stelle, der das bilanzierende Kreditinstitut Tage angelegten Gelder mit Fälligkeit oder Kündigungs-\ndie Gelder unmittelbar schuldet. Als Schuldner gilt bei      möglichkeit am nächsten Geschäftstag.\nTreuhandkrediten die Stelle, an die das bilanzierende\nKreditinstitut die Gelder unmittelbar ausreicht.\n§9\n(2) Kredite sind unter den Voraussetzungen des Absat-\nFristengliederung\nzes 1 in der Bilanz im Vermerk „darunter: Treuhand-\nkredite\" bei Aktivposten Nr. 9 und bei Passivposten Nr. 4       (1) Im Anhang sind gesondert die Beträge der folgenden\nauszuweisen.                                                 Posten oder Unterposten des Formblattes 1 (Bilanz) nach\nRestlaufzeiten aufzugliedern:\n(3) Vermögensgegenstände und Schulden, die ein Kre-\nditinstitut im fremden Namen für fremde Rechnung hält,       1. andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme\ndürfen in seine Bilanz nicht aufgenommen werden.                 der darin enthaltenen Bausparguthaben aus abge-\nschlossenen Bausparverträgen (Aktivposten Nr. 3\n(4) Kapitalanlagegesellschaften haben die Summe der           Buchstabe b),\nlnventarwerte und die Zahl der verwalteten Sonderver-\nmögen in der Bilanz auf der Passivseite unter dem Strich in  2. Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4),\neinem Posten mit der Bezeichnung „Für Anteilinhaber          3. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit ver-\nverwaltete Sondervermögen\" auszuweisen.                          einbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten\nNr. 1 Buchstabe b),\n§7                               4. Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (Passiv-\nWertpapiere                              posten Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ab),\n5. andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit ver-\n(1) Als Wertpapiere sind Aktien, Kuxe, Zwischenscheine,\nInvestmentanteile, Optionsscheine, Zins- und Gewinnanteil-       einbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten\nscheine, börsenfähige Inhaber- und Ordergenußscheine,            Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb),\nbörsenfähige Inhaberschuldverschreibungen auszuweisen,       6. andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3\nauch wenn sie vinkuliert sind, unabhängig davon, ob sie in       Buchstabe b).\nWertpapierurkunden verbrieft oder als Wertrechte aus-        Auf Realkreditinstitute (Hypothekenbanken, Schiffspfand-\ngestaltet sind, börsenfähige Orderschuldverschreibungen,     briefbanken und öffentlich-rechtliche Grundkreditanstal-\nsoweit sie Teile einer Gesamtemission sind, ferner andere    ten) und Bausparkassen ist Satz 1 entsprechend anzu-\nfestverzinsliche Inhaberpapiere, soweit sie börsenfähig      wenden; Bausparkassen brauchen die Bauspareinlagen\nsind, und nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie     nicht nach Restlaufzeiten aufzugliedern.\nbörsennotiert sind. Hierzu rechnen auch ausländische\nGeldmarktpapiere, die zwar auf den Namen lauten, aber           (2) Für die Aufgliederung nach Absatz 1 sind folgende\nwie Inhaberpapiere gehandelt werden.                         Restlaufzeiten maßgebend:\n(2) Als börsenfähig gelten Wertpapiere, die die Voraus-   1. bis drei Monate,\nsetzungen einer Börsenzulassung erfüllen; bei Schuldver-     2. mehr als drei Monate bis ein Jahr,\nschreibungen genügt es, daß alle Stücke einer Emission       3. mehr als ein Jahr bis fünf Jahre,\nhinsichtlich Verzinsung, Laufzeitbeginn und Fälligkeit ein-\n4. mehr als fünf Jahre.\nheitlich ausgestattet sind.\n(3) Im Anhang sind ferner zu folgenden Posten der\n(3) Als börsennotiert gelten Wertpapiere, die an einer\nBilanz anzugeben:\ndeutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregel-\nten Markt zugelassen sind, außerdem Wertpapiere, die an       1. die im Posten „Forderungen an Kunden\" (Aktivposten\nausländischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt              Nr. 4) enthaltenen Forderungen mit unbestimmter Lauf-\nwerden.                                                          zeit;","206                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. die im Posten „Schuldverschreibungen und andere             darlehen sind nicht von den Guthaben abzusetzen, son-\nfestverzinsliche Wertpapiere\" (Aktivposten Nr. 5) und      dern im Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstitu-\nim Unterposten „begebene Schuldverschreibungen\"            ten\" (Passivposten Nr. 1) als täglich fällige Verbindlichkei-\n(Passivposten Nr. 3 Buchstabe a) enthaltenen Beträge,      ten auszuweisen.\ndie in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig\nwerden.                                                                                 § 13\n§ 10                                            Schuldtitel öffentlicher Stellen\nund Wechsel, die zur Refinanzierung\nVerrechnung                                     bei Zentralnotenbanken zugelassen sind\n(1) Täglich fällige, keinerlei Bindungen unterliegende                                  (Nr. 2)\nVerbindlichkeiten gegenüber einem Kontoinhaber müssen              (1) Im Posten Nr. 2 sind Schatzwechsel und unverzins-\nmit gegen denselben Kontoinhaber bestehenden täglich           liche Schatzanweisungen sowie ähnliche Schuldtitel\nfälligen Forderungen und Forderungen, die auf einem Kre-        öffentlicher Stellen und Wechsel auszuweisen, die unter\nditsonderkonto belastet und gleichzeitig auf einem laufen-      Diskontabzug hereingenommen wurden und zur Refinan-\nden Konto erkannt sind, verrechnet werden, sofern für die       zierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungs-\nZins- und Provisionsberechnung vereinbart ist, daß der          länder zugelassen sind. Schuldtitel öffentlicher Stellen, die\nKontoinhaber wie bei Verbuchung über ein einziges Konto        die bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind im\ngestellt wird.                                                  Unterposten „Geldmarktpapiere von öffentlichen Emitten-\n(2) Eine Verrechnung von Forderungen und Verbindlich-       ten\" (Aktivposten Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa)\nkeiten in verschiedenen Währungen ist nicht zulässig.           auszuweisen, sofern sie börsenfähig sind, andernfalls im\nNicht verrechnet werden darf mit Sperrguthaben und Spar-        Posten „Forderungen an Kunden\" (Aktivposten Nr. 4).\neinlagen.                                                       Öffentliche Stellen im Sinne dieser Vorschrift sind öffent-\nliche Haushalte einschließlich ihrer Sondervermögen.\n§ 11\n(2) Im Vermerk zum Unterposten Buchstabe a „bei der\nAnteilige Zinsen\nDeutschen Bundesbank refinanzierbar\" sind alle im\nAnteilige Zinsen und ähnliche das Geschäftsjahr betref-      Bestand befindlichen Schatzwechsel und unverzinslichen\nfende Beträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig          Schatzanweisungen des Bundes und seiner Sonderver-\nwerden, aber bereits am Bilanzstichtag den Charakter von        mögen sowie der Länder auszuweisen, die nach dem\nbankgeschäftlichen Forderungen oder Verbindlichkeiten           Gesetz über die Deutsche Bundesbank lombardfähig sind\nhaben, sind demjenigen Posten der Aktiv- oder Passiv-          oder für die die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer\nseite der Bilanz zuzuordnen, dem sie zugehören. § 268          Geldmarktregulierung eine Ankaufszusage erteilt hat.\nAbs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs\n(3) Im Vermerk zum Unterposten Buchstabe b „bei der\nbleibt unberührt. Die in Satz 1 genannten Beträge brau-\nDeutschen Bundesbank refinanzierbar\" sind alle im\nchen nicht nach Restlaufzeiten aufgegliedert zu werden.\nBestand befindlichen Wechsel auszuweisen, die nach dem\nGesetz über die Deutsche Bundesbank zum Ankauf zuge-\nAbschnitt 3                           lassen sind, sofern der Ankauf nicht durch bekanntgege-\nbene Regelungen der Deutschen Bundesbank ausge-\nVorschriften                          schlossen ist. Die über den Plafond Ader AKA Ausfuhrkre-\nzu einzelnen Posten der Bilanz                    dit-Gesellschaft mbH finanzierten Solawechsel deutscher\n(Formblatt 1)                          Exporteure, die von der Deutschen Bundesbank zwar lom-\nbardiert, jedoch nicht angekauft werden, sind gleichfalls\nhier einzubeziehen. Zum Bestand gehören auch die im\nUnterabschnitt 1\nOffenmarktgeschäft mit Rücknahmeverpflichtung an die\nPosten der Aktivseite                          Deutsche Bundesbank verkauften Wechsel.\n(4) Der Bestand an eigenen Akzepten ist nicht auszu-\n§ 12\nweisen. Den Kunden nicht abgerechnete Wechsel, Sola-\nBarreserve                            wechsel und eigene Ziehungen, die beim bilanzierenden\n(Nr. 1)                             Institut hinterlegt sind (Depot- oder Kautionswechsel), sind\nnicht als Wechsel zu bilanzieren.\n(1) Als Kassenbestand sind gesetzliche Zahlungsmittel\neinschließlich der ausländischen Noten und Münzen sowie\nPostwertzeichen und Gerichtsgebührenmarken auszuwei-                                         § 14\nsen. Zu einem höheren Betrag als dem Nennwert erwor-                         Forderungen an Kreditinstitute\nbene Gedenkmünzen sowie Goldmünzen, auch wenn es                                           (Nr. 3)\nsich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, und Barren-\ngold sind im Posten „Sonstige Vermögensgegenstände\"                Im Posten „Forderungen an Kreditinstitute\" sind alle\n(Aktivposten Nr. 15) zu erfassen.                              Arten von Forderungen aus Bankgeschäften an in- und\nausländische Kreditinstitute einschließlich der von Kredit-\n(2) Als Guthaben dürfen nur täglich fällige Guthaben        instituten eingereichten Wechsel auszuweisen, soweit es\neinschließlich der täglich fälligen Fremdwährungsgut-          sich nicht um Wechsel im Sinne des Unterpostens „ Wech-\nhaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern der            sel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zuge-\nNiederlassungsländer des Kreditinstituts ausgewiesen           lassen sind\" (Aktivposten Nr. 2 Buchstabe b) oder um\nwerden. Andere Guthaben sind im Posten „Forderungen            börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinne des\nan Kreditinstitute\" (Aktivposten Nr. 3) auszuweisen. Bei       Postens „Schuldverschreibungen und andere festverzins-\nZentralnotenbanken in Anspruch genommene Lombard-              liche Wertpapiere\" (Aktivposten Nr. 5) handelt. Von den","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992                                  207\na forfait eingereichten Wechseln sind diejenigen hier aus-     (4) Schiffshypotheken dürfen unter der Bezeichnung\nzuweisen, die von Kreditinstituten akzeptiert sind, soweit  „durch Schiffshypotheken gesichert\" gesondert vermerkt\nsie nicht unter Aktivposten Nr. 2 Buchstabe b auszuweisen   werden, wenn sie den Erfordernissen des § 1O Abs. 1, 2\nsind. Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch    Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des\nNamensschuldverschreibungen sowie nicht börsenfähige        § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes entsprechen.\nInhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibun-\n(5) Absatz 2 gilt für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute\ngen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, sowie\nmit der Maßgabe, daß anstelle der Erfordernisse der §§ 11\nnicht börsenfähige Orderschuldverschreibungen, die Teile\nund 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes die\neiner Gesamtemission sind, Namensgeldmarktpapiere\nVorschriften des Gesetzes über die Pfandbriefe und ver-\nund nicht börsenfähige lnhabergeldmarktpapiere, Na-\nwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher\nmensgenußscheine, nicht börsenfähige lnhabergenuß-\nKreditinstitute anzuwenden sind.\nscheine und andere nicht in Wertpapieren verbriefte rück-\nzahlbare Genußrechte. § 7 bleibt unberührt. Ferner gehö-\nren hierzu Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bau-                                      § 16\nsparverträgen und Soll-Salden aus Effektengeschäften\nund Verrechnungskonten.                                                       Schuldverschreibungen\nund andere festverzinsliche Wertpapiere\n(Nr. 5)\n§ 15                               (1) Als Schuldverschreibungen und andere festverzins-\nForderungen an Kunden                      liche Wertpapiere sind die folgenden Rechte, wenn sie\n(Nr. 4)                          börsenfähig sind und nicht zu dem Unterposten „Schatz-\nwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen sowie\n(1) Im Posten „Forderungen an Kunden\" sind alle Arten    ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen\" (Aktivposten Nr. 2\nvon Vermögensgegenständen einschließlich der von Kun-       Buchstabe a) gehören, auszuweisen: festverzinsliche\nden eingereichten Wechsel auszuweisen, die Forderun-        Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibun-\ngen an in- und ausländische Nichtbanken (Kunden) dar-       gen, die Teile einer Gesamtemission sind, Schatzwechsel,\nstellen, soweit es sich nicht um Wechsel im Sinne des       Schatzanweisungen und andere Geldmarktpapiere (com-\nUnterpostens „Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zen-      mercial papers, euro-notes, certificates of deposit, bons de\ntralnotenbanken zugelassen sind\" (Aktivposten Nr. 2         caisse und ähnliche verbriefte Rechte), Kassenobligatio-\nBuchstabe b) oder um börsenfähige Schuldverschreibun-       nen sowie Schuldbuchforderungen. Vor Fälligkeit herein-\ngen im Sinne des Postens „Schuldverschreibungen und         genommene Zinsscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.\nandere festverzinsliche Wertpapiere\" (Aktivposten Nr. 5)\na\nhandelt. § 7 bleibt unberührt. Von den forfait eingereich-     (2) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit\nten Wechseln sind diejenigen hier auszuweisen, die von      einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern\nNichtbanken akzeptiert sind, soweit sie nicht unter Aktiv-  dieser an eine bestimmte Größe, zum Beispiel an einen\nposten Nr. 2 Buchstabe b auszuweisen sind. Zu den           lnterbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz\nForderungen an Kunden gehören auch Forderungen aus          gebunden ist, sowie Null-Kupon-Anleihen, ferner Schuld-\ndem eigenen Warengeschäft und die in § 14 Satz 3            verschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse\nbezeichneten Papiere. Es darf nur die Summe der in          aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen.\nAnspruch genommenen Kredite, nicht die Summe der\n(3) Als „beleihbar bei der Deutschen Bundesbank\" sind\nKreditzusagen, eingesetzt werden.\nnur solche Wertpapiere zu vermerken, die nach dem Ver-\n(2) Als durch Grundpfandrechte gesichert sind nur For-   zeichnis der bei der Deutschen Bundesbank beleihbaren\nderungen zu vermerken, für die dem bilanzierenden Insti-    Wertpapiere (Lombardverzeichnis) zum Lombardverkehr\ntut Grundpfandrechte bestellt, verpfändet oder abgetreten   zugelassen sind. Sie sind mit dem Bilanzwert zu ver-\nworden sind und die den Erfordernissen der §§ 11, 12        merken.\nAbs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen,           (4) Im Unterposten Buchstabe c sind zurückgekaufte\njedoch unabhängig davon, ob sie zur Deckung ausgege-\nbörsenfähige Schuldverschreibungen eigener Emissionen\nbener Schuldverschreibungen dienen oder nicht. Bauspar-\nauszuweisen; der Bestand an nicht börsenfähigen eigenen\nkassen haben hier nur solche Baudarlehen zu vermerken,\nSchuldverschreibungen ist vom Passivposten 3 Buch-\nfür die dem bilanzierenden Institut Grundpfandrechte\nstabe a abzusetzen.\nbestellt, verpfändet oder abgetreten worden sind, die den\nErfordernissen des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Bauspar-       (5) Bezüglich Absatz 1, 2 und 4 bleibt § 7 unberührt.\nkassen entsprechen. Durch Grundpfandrechte gesicherte\nForderungen, die in Höhe des die zulässige Beleihungs-\ngrenze übersteigenden Betrages durch eine Bürgschaft                                     § 17\noder Gewährleistung der öffentlichen Hand gesichert sind                                Aktien\n(1 b-Hypothekendarlehen), sind ebenfalls hier zu vermerken.      und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere\n(Nr. 6)\n(3) Als Kommunalkredite sind alle Forderungen zu ver-\nmerken, die an inländische Körperschaften und Anstalten        Im Posten „Aktien und andere nicht festverzinsliche\ndes öffentlichen Rechts gewährt wurden oder für die eine    Wertpapiere\" sind Aktien auszuweisen, soweit sie nicht im\nsolche Körperschaft oder Anstalt die volle Gewährleistung   Posten „Beteiligungen\" {Aktivposten Nr. 7) oder im Posten\nübernommen hat, unabhängig davon, ob sie zur Deckung        „Anteile an verbundenen Unternehmen\" (Aktivposten\nausgegebener Schuldverschreibungen dienen oder nicht.       Nr. 8) auszuweisen sind, ferner Kuxe, Zwischenscheine,\nHier sind auch Kredite gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2    Investmentanteile, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine,\nSatz 2 des Hypothekenbankgesetzes auszuweisen.              als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsen-","208                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nfähige Genußscheine sowie andere nicht festverzinsliche       keiten (Passivposten Nr. 3) handelt. Hierher gehören auch\nWertpapiere, soweit sie börsennotiert sind. Vor Fälligkeit    Verbindlichkeiten aus Namensschuldverschreibungen,\nhereingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls            Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Ge-\nhier aufzunehmen.                                             samtemission sind, Namensgeldmarktpapieren, Haben-\nSalden aus Effektengeschäften und aus Verrechnungs-\n§ 18                             konten sowie Verbindlichkeiten aus verkauften Wechseln\neinschließlich eigener Ziehungen, die den Kreditnehmern\nBeteiligungen\nnicht abgerechnet worden sind.\n(Nr. 7)\nKreditgenossenschaften und genossenschaftliche Zen-           (2) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle\ntralbanken haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaf-         Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländi-\nten unter dem Posten „Beteiligungen\" (Aktivposten Nr. 7)      schen Nichtbanken (Kunden) auszuweisen, sofern es sich\nauszuweisen. In diesem Fall ist die Postenbezeichnung         nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3)\nentsprechend anzupassen.                                      handelt. Hierzu gehören auch Verbindlichkeiten aus\nNamensschuldverschreibungen,        Orderschuldverschrei-\nbungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind,\n§ 19\nNamensgeldmarktpapieren, Sperrguthaben und Abrech-\nAusgleichsforderungen                       nungsguthaben der Anschlußfirmen im Teilzahlungsfinan-\ngegen die öffentliche Hand                   zierungsgeschäft, soweit der Ausweis nicht unter dem\neinschließlich Schuldverschreibungen                Posten „ Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten\"\naus deren Umtausch                        (Passivposten Nr. 1) vorzunehmen ist, sowie „Anweisun-\n(Nr. 10)                          gen im Umlauf\".\nIm Posten Nr. 1O sind Ausgleichsforderungen aus der\n(3) Verbindlichkeiten, die einem Kreditinstitut dadurch\nWährungsreform von 1948 sowie Ausgleichsforderungen\nentstehen, daß ihm von einem anderen Kreditinstitut\ngegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung\nBeträge zugunsten eines namentlich genannten Kunden\nauszuweisen. Hierzu zählen auch Schuldverschreibungen\nmit der Maßgabe überwiesen werden, sie diesem erst\ndes Ausgleichsfonds Währungsumstellung, die aus der\nauszuzahlen, nachdem er bestimmte Auflagen erfüllt hat\nUmwandlung gegen ihn gerichteter Ausgleichsforderun-\n(sogenannte Treuhandzahlungen), sind unter „Verbind-\ngen entstanden sind, unabhängig davon, ob das berich-\nlichkeiten gegenüber Kunden\" (Passivposten Nr. 2) auszu-\ntende Institut die Schuldverschreibungen aus dem\nweisen, auch wenn die Verfügungsbeschränkung noch\nUmtausch eigener Ausgleichsforderungen oder als Erwer-\nbesteht. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nach\nber von einem anderen Institut oder einem Außenhandels-\ndem Vertrag mit dem die Treuhandzahlung überweisen-\nbetrieb erlangt hat.\nden Kreditinstitut nicht der Kunde, sondern das empfan-\ngende Kreditinstitut der Schuldner ist.\n§ 20\nSonstige Vermögensgegenstände                       (4) Als Spareinlagen sind nur solche Gelder auszuwei-\n(Nr. 15)                          sen, die den Erfordernissen des § 21 · des Gesetzes über\ndas Kreditwesen entsprechen.\nIm Posten „Sonstige Vermögensgegenstände\" sind For-\nderungen und sonstige Vermögensgegenstände auszu-\nweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet                                        § 22\nwerden können. Hierzu gehören auch Schecks, fällige                          Verbriefte Verbindlichkeiten\nSchuldverschreibungen, Zins- und Gewinnanteilscheine,                                   (Nr. 3)\nInkassowechsel und sonstige lnkassopapiere, soweit sie\ninnerhalb von 30 Tagen ab Einreichung zur Vorlage               (1) Als verbriefte Verbindlichkeiten sind Schuldver-\nbestimmt und dem Einreicher bereits gutgeschrieben wor-      schreibungen und diejenigen Verbindlichkeiten auszuwei-\nden sind. Dies gilt auch dann, wenn sie unter dem Vorbe-     sen, für die nicht auf den Namen lautende übertragbare\nhalt des Eingangs gutgeschrieben worden sind. Hierzu         Urkunden ausgestellt sind.\nzählen ferner nicht in Wertpapieren verbriefte Genuß-\nrechte, die nicht rückzahlbar sind.                             (2) Als begebene Schuldverschreibungen sind auf den\nInhaber lautende Schuldverschreibungen sowie Order-\nschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission\nsind, unabhängig von ihrer Börsenfähigkeit auszuweisen.\nUnterabschnitt 2                          Zurückgekaufte, nicht börsenfähige eigene Schuldver-\nPosten der Passivseite                         schreibungen sind abzusetzen. Null-Kupon-Anleihen sind\neinschließlich der anteiligen Zinsen auszuweisen.\n§ 21                               (3) Als Geldmarktpapiere sind nur Inhaberpapiere oder\nVerbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten           Orderpapiere, die Teile einer Gesamtemission sind, unab-\n(Nr. 1),                          hängig von ihrer Börsenfähigkeit zu vermerken.\nVerbindlichkeiten gegenüber Kunden\n(4) Als eigene Akzepte sind nur Akzepte zu vermerken,\n(Nr. 2)\ndie vom Kreditinstitut zu seiner eigenen Refinanzierung\n(1) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind ausgestellt worden sind und bei denen es erster Zahlungs-\nalle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften          pflichtiger (,,Bezogener\") ist. Der eigene Bestand sowie\ngegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten auszu-      verpfändete eigene Akzepte und eigene Solawechsel gel-\nweisen, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlich-      ten nicht als im Umlauf befindlich.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992                                209\n(5) Bei Instituten, die einen unabhängigen Treuhänder      selrechtliche Eventualverbindlichkeiten aus abgerechne-\nhaben, gehören Stücke, die vom Treuhänder ausgefertigt        ten und weiterverkauften Wechseln (einschließlich eige-\nsind, auch dann zu den begebenen Schuldverschreibun-          nen Ziehungen) bis zu ihrem Verfalltag zu vermerken.\ngen, wenn sie dem Erwerber noch nicht geliefert worden        Verbindlichkeiten aus umlaufenden eigenen Akzepten,\nsind. Dem Treuhänder zurückgegebene Stücke dürfen             Eventualverbindlichkeiten aus Schatzwechseln und aus\nnicht mehr ausgewiesen werden.                                lombardierten, in Pension gegebenen oder im Offenmarkt-\ngeschäft mit Rücknahmeverpflichtung an die Deutsche\nBundesbank verkauften Wechseln sind nicht einzube-\n§ 23                             ziehen.\nRechnungsabgrenzungsposten\n(2) Im Unterposten Buchstabe b „ Verbindlichkeiten aus\n(Nr. 6)\nBürgschaften und Gewährleistungsverträgen\" sind auch\nDem Kreditnehmer aus Teilzahlungsfinanzierungsge-          Ausbietungs- und andere Garantieverpflichtungen, ver-\nschäften berechnete Zinsen, Provisionen und Gebühren,         pflichtende Patronatserklärungen, unwiderrufliche Kredit-\ndie künftigen Rechnungsperioden zuzurechnen sind, sind        briefe einschließlich der dazugehörigen Nebenkosten zu\nin diesem Posten auszuweisen, soweit sie nicht mit dem        vermerken, ferner Akkreditiveröffnungen und -bestätigun-\nentsprechenden Aktivposten verrechnet werden. Bei Teil-       gen. Die Verbindlichkeiten sind in voller Höhe zu vermer-\nzahlungsfinanzierungsgeschäften ist auch die anfallende       ken, soweit für sie keine zweckgebundenen Deckungsgut-\nZinsmarge aus der Weitergabe von Wechselabschnitten,          haben unter dem Posten „ Verbindlichkeiten gegenüber\nsoweit sie künftigen Rechnungsperioden zuzurechnen ist,       Kreditinstituten\" (Passivposten Nr. 1) oder dem Posten\nhier auszuweisen; letzteres gilt entsprechend auch für        ,,andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden\" (Passiv-\nandere Wechselrefinanzierungen.                               posten Nr. 2 Buchstabe b) ausgewiesen sind.\n(3) Im Unterposten Buchstabe c „Haftung aus der\n§ 24                             Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten\"\nRückstellungen                        sind die Beträge mit dem Buchwert der bestellten Sicher-\n(Nr. 7)                           heiten zu vermerken. Hierzu gehören Sicherungsabtretun-\ngen, Sicherungsübereignungen und Kautionen für fremde\nWird im Unterposten Buchstabe c \"andere Rückstellun-      Verbindlichkeiten sowie Haftungen aus der Bestellung von\ngen\" eine Rückstellung für einen drohenden Verlust aus        Pfandrechten an beweglichen Sachen und Rechten wie\neiner unter dem Strich vermerkten Eventualverbindlichkeit     auch aus Grundpfandrechten für fremde Verbindlichkeiten.\noder einem Kreditrisiko gebildet, so ist der Posten unter     Besteht außerdem eine Verbindlichkeit aus einer Bürg-\ndem Strich in Höhe des zurückgestellten Betrags zu            schaft oder aus einem Gewährleistungsvertrag, so ist\nkürzen.                                                       nur diese zu vermerken, und zwar im Unterposten Buch-\nstabe b „Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewähr-\n§ 25                            leistungsverträgen\".\nEigenkapital\n(Nr. 12)\n§ 27\n(1) Im Unterposten Buchstabe a \"Gezeichnetes Kapital\"\nsind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall,                       Andere Verpflichtungen\nalle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechts-                          (Nr. 2 unter dem Strich)\nform des Kreditinstituts als von den Gesellschaftern oder\n(1) Im Unterposten Buchstabe b „Plazierungs- und\nanderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge\nÜbernahmeverpflichtungen\" sind Verbindlichkeiten aus\ngelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter, Dotationskapi-\nder Übernahme einer Garantie für die Plazierung oder\ntaf sowie Geschäftsguthaben sind in diesen Posten einzu-\nÜbernahme von Finanzinstrumenten gegenüber Emitten-\nbeziehen. Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann\nten zu vermerken, die während eines vereinbarten Zeit-\nzusätzlich zu der Postenbezeichnung „Gezeichnetes Kapi-\ntal\" in das Bilanzformblatt eingetragen werden.               raums Finanzinstrumente revolvierend am Geldmarkt\nbegeben. Es sind nur Garantien zu erfassen, durch die ein\n(2) Im Unterposten Buchstabe c \"Gewinnrücklagen\"           Kreditinstitut sich verpflichtet, Finanzinstrumente zu über-\nsind auch die Sicherheitsrücklage der Sparkassen sowie        nehmen oder einen entsprechenden Kredit zu gewähren,\ndie Ergebnisrücklagen der Kreditgenossenschaften auszu-       wenn die Finanzinstrumente am Markt nicht plaziert wer-\nweisen. Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann             den können. Die Verbindlichkeiten sind gekürzt um die in\nzusätzlich zu der Postenbezeichnung „Gewinnrücklagen\"         Anspruch genommenen Beträge zu vermerken. Über die\nin das Bilanzformblatt eingetragen werden.                    Inanspruchnahme ist im Anhang zu berichten. Wird eine\nGarantie von mehreren Kreditinstituten gemeinschaftlich\ngewährt, so hat jedes beteiligte KrediUnstitut nur seinen\n§ 26                            eigenen Anteil an dem Kredit zu vermerken.\nEventualverblndllchkelten\n(2) Im Unterposten Buchstabe c „Unwiderrufliche Kredit-\n(Nr. 1 unter dem Strich)\nzusagen\" sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die\n(1) Im Unterposten Buchstabe a „Eventualverbindlich-      Anlaß zu einem Kreditrisiko geben können, zu vermerken.\nkeiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln\"            Der Abschluß eines Bausparvertrages gilt nicht als un-\nsind nur lndossamentsverbindlichkeiten und andere wech-      widerrufliche Kreditzusage.","210                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAbschnitt 4                                                           § 30\nVorschriften zu einzelnen Posten                                           Provisionserträge\n(Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 4,\nder Gewinn- und Verlustrechnung                                            Formblatt 3 Nr. 5),\n(Formblätter 2 und 3)                                           Provisionsaufwendungen\n(Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 2,\nFormblatt 3 Nr. 6)\n§ 28                                   (1) Im Posten „Provisionserträge\" sind Provisionen und\nZinserträge                             ähnliche Erträge aus Dienstleistungsgeschäften wie dem\nZahlungsverkehr, Außenhandelsgeschäft, Wertpapier-\n(Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 1,\nkommissions- und Depotgeschäft, Erträge für Treuhand-\nFormblatt 3 Nr. 1)\nkredite und Verwaltungskredite, Provisionen im Zusam-\nIm Posten „Zinserträge\" sind Zinserträge und ähnliche       menhang mit der Veräußerung von Devisen, Sorten und\nEdelmetallen und aus der Vermittlertätigkeit bei Kredit-,\nErträge aus dem Bankgeschäft einschließlich des Facto-\nSpar-, Bauspar- und Versicherungsverträgen auszuwei-\nring-Geschäfts auszuweisen, insbesondere alle Erträge\nsen. Zu den Erträgen gehören auch Bonifikationen aus der\naus den in den Posten der Bilanz „Barreserve\" (Aktiv-\nPlazierung von Wertpapieren, Bürgschaftsprovisionen und\nposten Nr. 1), ,,Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wech-     Kontoführungsgebühren.\nsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zuge-\nlassen sind\" (Aktivposten Nr. 2), ,,Forderungen an Kredit-          (2) Im Posten „Provisionsaufwendungen\" sind Provisio-\ninstitute\" (Aktivposten Nr. 3), ,,Forderungen an Kunden\"        nen und ähnliche Aufwendungen aus den in Absatz 1\n(Aktivposten Nr. 4) und „Schuldverschreibungen und              bezeichneten Dienstleistungsgeschäften auszuweisen.\nandere festverzinsliche Wertpapiere\" (Aktivposten Nr. 5)\n§ 31\nbilanzierten Vermögensgegenständen ohne Rücksicht\ndarauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu                        Allgemeine Verwaltungsaufwendungen\n(Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 4,\ngehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf\nFormblatt 3 Nr. 10)\nGenußrechte und Gewinnschuldverschreibungen im\nBestand, Erträge mit Zinscharakter, die im Zusammen~               (1) Im Unterposten Buchstabe a Doppelbuchstabe ab\nhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetra-        ,,Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversor-\nges bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Ver-            gung und für Unterstützung\" sind gesetzliche Pflichtabga-\nmögensgegenständen entstehen, Zuschreibungen aufge-              ben, Beihilfen und Unterstützungen, die das Kreditinstitut\nzu erbringen hat, sowie Aufwendungen für die Altersver-\nlaufener Zinsen zu Null-Kupon-Anleihen im Bestand, die\nsorgung, darunter auch die Zuführungen zu den Pensions-\nsich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die\nrückstellungen, auszuweisen. Der sonstige Personalauf-\ntatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten\nwand (z. B. freiwillige soziale Leistungen) ist dem Unter-\nErträge mit Zinscharakter sowie Gebühren und Provisio-\nposten des Personalaufwands zuzurechnen, zu dem er\nnen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach        seiner Art nach gehört.\nder Höhe der Forderung berechnet werden.\n(2) Im Unterposten Buchstabe b „andere Verwaltungs-\naufwendungen\" sind die gesamten Aufwendungen sach-\nlicher Art, wie Raumkosten, Bürobetriebskosten, Kraftfahr-\n§ 29\nzeugbetriebskosten, Porto, Verbandsbeiträge einschließ-\nZinsaufwendungen                           lich der Beiträge zur Sicherungseinrichtung eines Verban-\n(Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 1,                des, Werbungskosten, Repräsentation, Aufsichtsratsver-\nFormblatt 3 Nr. 2)                         gütungen, Versicherungsprämien, Rechts-, Prüfungs- und\nBeratungskosten und dergleichen auszuweisen; Prämien\nIm Posten „Zinsaufwendungen\" sind Zinsaufwendun-            für Kreditversicherungen sind nicht hier, sondern im\ngen und ähnliche Aufwendungen aus dem Bankgeschäft              Posten „Abschreibungen und Wertberichtigungen auf For-\neinschließlich des Factoring-Geschäfts auszuweisen, ins-        derungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen\nbesondere alle Aufwendungen für die in den Posten               zu Rückstellungen im Kreditgeschäft\" (Formblatt 2 Spalte\nder Bilanz „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten\"       Aufwendungen Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 13) zu erfassen.\n(Passivposten Nr. 1), ,,Verbindlichkeiten gegenüber Kun-\nden\" (Passivposten Nr. 2), ,,Verbriefte Verbindlichkeiten\"\n§ 32\n(Passivposten Nr. 3) und „Nachrangige Verbindlichkeiten\"                  Abschreibungen und Wertberichtigungen\n(Passivposten Nr. 9) bilanzierten Verbindlichkeiten ohne               auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere\nsowie Zuführungen zu Rückstellungen\nRücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden.\nim Kreditgeschäft\nHierzu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf\n(Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 7,\nbegebene Genußrechte und Gewinnschuldverschreibun-                                    Formblatt 3 Nr. 13),\ngen, Aufwendungen mit Zinscharakter, die im Zusammen-                            Erträge aus Zuschreibungen\nhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetra-             zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren\nges bei unter dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen                     sowie aus der Auflösung von Rückstellungen\nVerbindlichkeiten entstehen, Zuschreibungen aufgelaufe-                                im Kreditgeschäft\nner Zinsen zu begebenen Null-Kupon-Anleihen, die sich                         (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 6,\naus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die                                    Formblatt 3 Nr. 14)\ntatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten           In diese Posten sind die in§ 340f Abs. 3 des Handels-\nAufwendungen mit Zinscharakter sowie Gebühren und               gesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge\nProvisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf          aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem\noder nach der Höhe der Verbindlichkeiten berechnet              Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine\nwerden.                                                         teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992                                211\n§ 33                            2. Der Gesamtbetrag der den Mitgliedern des Geschäfts-\nführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder\nAbschreibungen und Wertberichtigungen\neiner ähnlichen Einrichtung gewährten Vorschüsse und\nauf Beteiligungen,\nKredite sowie der zugunsten dieser Personen einge-\nAnteile an verbundenen Unternehmen\ngangenen Haftungsverhältnisse ist jeweils für jede Per-\nund wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere\nsonengruppe anzugeben.\n(Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 8,\nFormblatt 3 Nr. 15),                    3. Kreditinstitute in der Rechtsform der eingetragenen\nErträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen,                Genossenschaft haben die im Passivposten Nr. 12\nAnteilen an verbundenen Unternehmen                     Unterposten Buchstabe a ausgewiesenen Geschäfts-\nund wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren                 guthaben wie folgt aufzugliedern:\n(Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 7,                   a) Geschäftsguthaben der verbleibenden Mitglieder,\nFormblatt 3 Nr. 16)\nb) Geschäftsguthaben der ausscheidenden Mitglieder,\nIn diese Posten sind die in§ 340c Abs. 2 des Handels-\ngesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge                c) Geschäftsguthaben aus gekündigten Geschäfts-\naufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem               anteilen.\nAufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine            (3) Die in § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ver-\nteilweise Verrechnung ist nicht zulässig.                    langten Angaben sind für Vermögensgegenstände im\nSinne des § 340 e Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu\nmachen. Die Zuschreibungen, Abschreibungen und Wert-\nAbschnitt 5                         berichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen\nUnternehmen sowie auf andere Wertpapiere, die wie An-\nAnhang                             lagevermögen behandelt werden, können mit anderen\nPosten zusammengefaßt werden.\n§ 34\nZusätzliche Erläuterungen                                               § 35\n(1) In den Anhang sind neben den nach § 340a in                           Zusätzliche Pflichtangaben\nVerbindung mit § 284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 285\n(1) Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und\nNr. 3, 5, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13 und 14,\nVerlustrechnung sind im Anhang anzugeben:\n§ 340b Abs. 4 Satz 4, § 340e Abs. 2 des Handelsgesetz-\nbuchs und den in dieser Verordnung zu den einzelnen            1. eine Aufgliederung der in den Bilanzposten „Schuld-\nPosten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung            verschreibungen und andere festverzinsliche Wertpa-\nvorgeschriebenen Angaben die in diesem Abschnitt vorge-           piere\" (Aktivposten Nr. 5), ,,Aktien und andere nicht\nschriebenen Angaben aufzunehmen. § 285 Nr. 3 des                  festverzinsliche Wertpapiere\" (Aktivposten Nr. 6),\nHandelsgesetzbuchs braucht nicht angewendet zu wer-               ,,Beteiligungen\" (Aktivposten Nr. 7), ,,Anteile an ver-\nden, soweit diese Angaben in der Bilanz unter dem Strich          bundenen Unternehmen\" (Aktivposten Nr. 8) enthalte-\ngemacht werden.                                                   nen börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten\nund nicht börsennotierten Wertpapieren;\n(2) An Stelle der in § 285 Nr. 4, 9 Buchstabe c des\nHandelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die           2. der Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten\nfolgenden Angaben zu machen:                                      börsenfähigen Wertpapiere jeweils zu folgenden\nPosten der Bilanz: ,,Schuldverschreibungen und\n1. Der Gesamtbetrag der folgenden Posten der Gewinn-              andere festverzinsliche Wertpapiere\" (Aktivposten\nund Verlustrechnung ist nach geographischen Märkten           Nr. 5) sowie „Aktien und andere nicht festverzinsliche\naufzugliedern, soweit diese Märkte sich vom Stand-            Wertpapiere\" (Aktivposten Nr. 6); es ist anzugeben, in\npunkt der Organisation des Kreditinstituts wesentlich         welcher Weise die so bewerteten Wertpapiere von\nvoneinander unterscheiden:                                    den mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen\na) Zinserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 1, Form-       Wertpapieren abgegrenzt worden sind;\nblatt 3 Nr. 1),\n3. der auf das Leasing-Geschäft entfallende Betrag zu\nb) laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht fest-        jedem davon betroffenen Posten der Bilanz, ferner die\nverzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen, Anteilen        im Posten „Abschreibungen und Wertberichtigungen\nan verbundenen Unternehmen (Formblatt 2 Spalte             auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen\"\nErträge Nr. 2, Formblatt 3 Nr. 3),                         (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 5, Formblatt 3\nc) Provisionserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 4,       Nr. 11) enthaltenen Abschreibungen und Wertberichti-\nFormblatt 3 Nr. 5),                                        gungen auf Leasinggegenstände sowie die im Posten\n„Sonstige betriebliche Erträge\" (Formblatt 2 Spalte\nd) Nettoertrag aus Finanzgeschäften (Formblatt 2              Erträge Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 8) enthaltenen Erträge\nSpalte Erträge Nr. 5, Formblatt 3 Nr. 7),                  aus Leasinggeschäften;\ne) sonstige betriebliche Erträge (Formblatt 2 Spalte      4. die in den folgenden Posten enthaltenen wichtigsten\nErträge Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 8).                         Einzelbeträge, sofern sie für die Beurteilung des Jah-\nDie Aufgliederung kann unterbleiben, soweit sie nach          resabschlusses nicht unwesentlich sind: ,,Sonstige\nvernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,         Vermögensgegenstände\" (Formblatt 1, Aktivposten\ndem Kreditinstitut oder einem Unternehmen, von dem            Nr. 15), ,,Sonstige Verbindlichkeiten\" (Formblatt 1,\ndas Kreditinstitut mindestens den fünften Teil der            Passivposten Nr. 5), ,,Sonstige betriebliche Aufwen-\nAnteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen.        dungen\" (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 6,","212                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nFormblatt 3 Nr. 12), ,,Sonstige betriebliche Erträge\"         b) zu dem Posten der Bilanz „Verbindlichkeiten\n(Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 8),            gegenüber Kreditinstituten\" (Passivposten Nr. 1)\n„Außerordentliche Aufwendungen\" (Formblatt 2                      die im Gesamtbetrag enthaltenen Verbindlichkei-\nSpalte Aufwendungen Nr. 11, Formblatt 3 Nr. 21)                    ten gegenüber der eigenen Girozentrale;\nund „Außerordentliche Erträge\" (Formblatt 2 Spalte\n10. von Girozentralen\nErträge Nr. 10, Formblatt 3 Nr. 20). Die Beträge und\nihre Art sind zu erläutern;                                   a) zu dem Posten der Bilanz „Forderungen an Kredit-\ninstitute\" (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag\n5. die Dritten erbrachten Dienstleistungen für Verwaltung             enthaltenen Forderungen an angeschlossene\nund Vermittlung, sofern ihr Umfang in bezug auf die               Sparkassen,\nGesamttätigkeit des Kreditinstituts von wesentlicher\nBedeutung ist;                                                 b) zu dem Posten der Bilanz „Verbindlichkeiten\ngegenüber Kreditinstituten\" (Passivposten Nr. 1)\n6. der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und                      die im Gesamtbetrag enthaltenen Verbindlichkei-\nder Gesamtbetrag der Schulden, die auf Fremdwäh-                   ten gegenüber angeschlossenen Sparkassen;\nrung lauten, jeweils in Deutscher Mark;\n11 . von Kreditgenossenschaften\n7. von Realkreditinstituten und öffentlich-rechtlichen\na) zu dem Posten der Bilanz „Forderungen an Kredit-\nKreditanstalten eine Deckungsrechnung getrennt\ninstitute\" (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag\nnach Hypotheken- und Kommunalkreditgeschäft, fer-\nenthaltenen Forderungen an die zuständige\nner zu den Posten der Aktivseite der Bilanz die zur\ngenossenschaftliche Zentralbank,\nDeckung begebener Schuldverschreibungen be-\nstimmten Aktiva;                                               b) zu dem Posten der Bilanz „Verbindlichkeiten\ngegenüber Kreditinstituten\" (Passivposten Nr. 1)\n8. von Bausparkassen                                                  die im Gesamtbetrag enthaltenen Verbindlichkei-\na) zu den Posten der Bilanz „Forderungen an Kredit-                ten gegenüber der zuständigen genossenschaft-\ninstitute\" (Aktivposten Nr. 3) und „Forderungen an             lichen Zentralbank;\nKunden\" (Aktivposten Nr. 4) rückständige Zins-\n12. von genossenschaftlichen Zentralbanken\nund Tilgungsbeträge für Baudarlehen in einem\nBetrag sowie noch nicht ausgezahlte bereit-                a) zu dem Posten der Bilanz „Forderungen an Kredit-\ngestellte Baudarlehen                                          institute\" (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag\nenthaltenen\naa) aus Zuteilung,\naa) Forderungen an die Deutsche Genossen-\nbb) zur Vor- und Zwischenfinanzierung und\nschaftsbank,\ncc) sonstige;\nbb) Forderungen an angeschlossene Kreditgenos-\nb) zu den Posten der Bilanz „Verbindlichkeiten                          senschaften,\ngegenüber Kreditinstituten\" (Passivposten Nr. 1)           b) zu dem Posten der Bilanz „Verbindlichkeiten\nund „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden\" (Pas-\ngegenüber Kreditinstituten\" (Passivposten Nr. 1)\nsivposten Nr. 2) die Bewegung des Bestandes an\ndie im Gesamtbetrag enthaltenen\nnicht zugeteilten und zugeteilten Bausparverträgen\nund vertraglichen Bausparsummen;                               aa) Verbindlichkeiten gegenüber der Deutschen\nGenossenschaftsbank,\nc) zu den Posten der Bilanz „Verbindlichkeiten\ngegenüber Kreditinstituten\" (Passivposten Nr. 1),              bb) Verbindlichkeiten gegenüber angeschlosse-\n,,Verbindlichkeiten gegenüber Kunden\" (Passiv-                      nen Kreditgenossenschaften;\nposten Nr. 2) und „Verbriefte Verbindlichkeiten\"      13. von der Deutschen Genossenschaftsbank\n(Passivposten Nr. 3) die aufgenommenen Fremd-\ngelder nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über             a) zu dem Posten der Bilanz „Forderungen an Kredit-\nBausparkassen und deren Verwendung;                            institute\" (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag\nenthaltenen Forderungen an angeschlossene Kre-\nd) zu den Posten der Bilanz „Forderungen an Kredit-                ditinstitute sowie die darin enthaltenen Forde-\ninstitute\" (Aktivposten Nr. 3), ,,Forderungen an               rungen an regionale genossenschaftliche Zentral-\nKunden\" (Aktivposten Nr. 4), ,,Verbindlichkeiten               banken,\ngegenüber Kreditinstituten\" (Passivposten Nr. 1)\nund „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden\" (Pas-             b) zu dem. Posten der Bilanz „Verbindlichkeiten\nsivposten Nr. 2) die Bewegung der Zuteilungs-                  gegenüber Kreditinstituten\" (Passivposten Nr. 1)\nmasse.                                                         die im Gesamtbetrag enthaltenen Verbindlichkei-\nten gegenüber angeschlossenen Kreditinstituten\nDie Angaben zu den Buchstaben b und d können auch                  sowie die darin enthaltenen Verbindlichkeiten\nin einen statistischen Anhang zum Lagebericht auf-                 gegenüber regionalen genossenschaftlichen Zen-\ngenommen werden, sofern der Lagebericht und der                    tralbanken.\nstatistische Anhang im Geschäftsbericht der einzel-\nnen Bausparkasse abgedruckt werden;                         {2) Zu dem Posten der Bilanz „Sachanlagen\" (Aktiv-\nposten Nr. 12) sind im Anhang mit ihrem Gesamtbetrag\n9. von Sparkassen\nanzugeben:\na) zu dem Posten der Bilanz „Forderungen an Kredit-\ninstitute\" (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag\n1. die vom Kreditinstitut im Rahmen seiner eigenen Tätig-\nkeit genutzten Grundstücke und Bauten,\nenthaltenen Forderungen an die eigene Girozen-\ntrale,                                                2. die Betriebs- und Geschäftsausstattung.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992                                    213\n(3) Zu dem Posten der Bilanz „Nachrangige Verbindlich-      3. Termingeschäfte mit sonstigen Preisrisiken, insbeson-\nkeiten\" (Passivposten Nr. 9) sind im Anhang anzugeben:             dere aktienkursbezogene Termingeschäfte, Stillhalter-\nverpflichtungen aus Aktienoptionen, Aktienoptions-\n1. der Betrag der für nachrangige Verbindlichkeiten ange-          rechte, lndexterminkontrakte, Stillhalterverpflichtungen\nfallenen Aufwendungen,                                         aus Indexoptionen, Indexoptionsrechte.\n2. zu jeder zehn vom Hundert des Gesamtbetrags der             Für jeden der drei Gliederungsposten der Termingeschäfte\nnachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden Mittel-      ist anzugeben, ob ein wesentlicher Teil davon zur Deckung\naufnahme:                                                  von Zins-, Wechselkurs- oder Marktpreisschwankungen\nabgeschlossen wurde und ob ein wesentlicher Teil davon\na) der Betrag, die Währung, auf die sie lautet, ihr        auf Handelsgeschäfte entfällt.\nZinssatz und ihre Fälligkeit sowie, ob eine vorzeitige\nRückzahlungsverpflichtung entstehen kann,\nb) die Bedingungen ihrer Nachrangigkeit und ihrer                                  Abschnitt 6\netwaigen Umwandlung in Kapital oder in eine\nandere Schuldform,                                                     Konzernrechnungslegung\n3. zu anderen Mittelaufnahmen die wesentlichen Bedin-                                      § 37\ngungen.\nKonzernrechnungslegung\n(4) Zu dem Posten der Bilanz „Eventualverbindlichkei-\nAuf den Konzernabschluß sind, soweit seine Ei_genart\nten\" (Passivposten Nr. 1 unter dem Strich) sind im Anhang\nkeine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 sowie § 39\nArt und Betrag jeder Eventualverbindlichkeit anzugeben,\nAbs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.\ndie in bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstituts von\nwesentlicher Bedeutung ist.\nAbschnitt 7\n(5) Zu jedem Posten der in der Bilanz ausgewiesenen\nVerbindlichkeiten und der unter dem Strich vermerkten                            Ordnungswidrigkeiten\nEventualverbindlichkeiten ist im Anhang jeweils der\nGesamtbetrag der als Sicherheit übertragenen Vermö-\n§ 38\ngensgegenstände anzugeben.\nOrdnungswidrigkeiten\n(6) Zu dem Posten der Bilanz „Andere Verpflichtungen\"\n(Passivposten Nr. 2 unter dem Strich) sind im Anhang Art          (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 340 n Abs. 1 Nr. 6\nund Höhe jeder der in den Unterposten Buchstabe a bis c        des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Geschäftsleiter\nbezeichneten Verbindlichkeiten anzugeben, die in bezug         im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1\nauf die Gesamttätigkeit des Kreditinstituts von wesent·        des Gesetzes über das Kreditwesen oder als Inhaber\nlicher Bedeutung sind.                                         eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen\nKreditinstituts oder als Mitglied des Aufsichtsrats bei der\nAufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses\n§ 36\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschriebene\nTermingeschäfte                               Formblatt anwendet,\nIn den Anhang ist eine Aufstellung über die Arten von       2. entgegen §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2\nam Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten fremdwäh-               oder 4 die dort genannten Posten nicht, nicht in der\nrungs-, zinsabhängigen und sonstigen Termingeschäften,             vorgeschriebenen Weise oder nicht mit dem vorge-\ndie lediglich ein Erfüllungsrisiko sowie Währungs-, Zins-          schriebenen Inhalt ausweist,\nund/oder sonstige Marktpreisänderungsrisiken aus offe-         3. entgegen§ 6 Abs. 3 dort genannte Vermögensgegen-\nnen und im Falle eines Adressenausfalls auch aus                   stände oder Schulden in seine Bilanz aufnimmt,\ngeschlossenen Positionen beinhalten, aufzunehmen.\nHierzu gehören:                                                4. einer Vorschrift der §§ 9 oder 39 Abs. 4 oder 5 über die\nFristengliederung zuwiderhandelt,\n1. Termingeschäfte in fremden Währungen, insbeson-             5. entgegen § 1O Abs. 1 dort genannte Verbindlichkeiten\ndere Devisentermingeschäfte, Devisenterminkontrakte,\nnicht verrechnet,\nWährungsswaps, Zins-/Währungsswaps, Stillhalterver-\npflichtungen aus Devisenoptionsgeschäften, Devisen-        6. entgegen § 10 Abs. 2 Forderungen oder Verbindlich-\noptionsrechte, Termingeschäfte in Gold und anderen             keiten verrechnet,\nEdelmetallen, Edelmetallterminkontrakte, Stillhalterver-   7. einer Vorschrift der §§ 12 bis 33 über die in einzelne\npflichtungen aus Goldoptionen, Goldoptionsrechte;              Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrech-\nnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,\n2. zinsbezogene Termingeschäfte, insbesondere Termin-\ngeschäfte mit festverzinslichen Wertpapieren, Zins-        8. einer Vorschrift der §§ 34 oder 35 über zusätzliche\nterminkontrakte, Forward Rate Agreements, Stillhalter-         Erläuterungen oder Pflichtangaben zuwiderhandelt\nverpflichtungen aus Zinsoptionen, Zinsoptionsrechte,           oder\nZinsswaps, Abnahmeverpflichtungen aus Forward For-         9. einer Vorschrift des § 36 über Termingeschäfte zu-\nward Deposits; Lieferverpflichtungen aus solchen               widerhandelt.\nGeschäften sind in dem Unterposten der Bilanz „Unwi-\nderrufliche Kreditzusagen\" (Passivposten Nr. 2 unter          (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für\ndem Strich Buchstabe c) zu vermerken;                      den Konzernabschluß im Sinne des § 37.","214                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAbschnitt 8                              (5) Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember\n1992 und vor dem 1. Januar 1998 beginnen, sind im\nSchlußvorschriften                        Anhang jeweils gesondert anzugeben:\n1. die in den Unterposten „andere Forderungen an Kredit-\n§ 39                                  institute\" (Aktivposten Nr. 3 Buchstabe b), ,,Verbindlich-\nÜbergangsvorschriften                           keiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Lauf-\nzeit oder Kündigungsfrist\" (Passivposten Nr. 1 Buch-\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind mit Aus-            stabe b) und „andere Verbindlichkeiten gegenüber\nnahme des § 9 und des § 38 Abs. 1 Nr. 4, soweit sich               Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\"\ndiese Vorschrift auf § 9 bezieht, erstmals auf den Jahres-         (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb)\nabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernab-                  enthaltenen Forderungen und Verbindlichkeiten mit\nschluß und den Konzernlagebericht für das nach dem                 ursprünglich vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\n31. Dezember 1992 beginnende Geschäftsjahr anzuwen-                von\nden. Auf frühere Geschäftsjahre sind die Bestimmungen\na) weniger als drei Monaten,\nder Verordnung über Formblätter für die Gliederung des\nJahresabschlusses von Kreditinstituten in der Fassung der          b) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier\nBekanntmachung vom 14. September 1987 (BGBI. 1                          Jahren,\nS. 2169) anzuwenden.                                               c) vier Jahren oder länger;\n(2) § 9 und § 38 Abs. 1 Nr. 4, soweit sich diese Vor-       2. die in den Unterposten „Anleihen und Schuldverschrei-\nschrift auf § 9 bezieht, sind erstmals auf den Jahres-             bungen von öffentlichen Emittenten\" (Aktivposten Nr. 5\nabschluß und den Konzernabschluß für das nach dem                  Buchstabe b Doppelbuchstabe ba) und „Anleihen und\n31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzu-                   Schuldverschreibungen von anderen Emittenten\"\nwenden.                                                            (Aktivposten Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb)\nsowie die in dem Posten „verbriefte Verbindlichkeiten\"\n(3) Abweichend von Absatz 1 können die Vorschriften             (Passivposten Nr. 3) enthaltenen Forderungen und\ndieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 9 und 38 auf den             Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit\nKonzernabschluß und den Konzernlagebericht für vor dem\n1. Januar 1993 beginnende Geschäftsjahre angewendet                a) bis zu vier Jahren,\nwerden, wenn auf diese die Vorschriften des Artikels 30            b) von mehr als vier Jahren;\ndes Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche in der\n3. die in dem Posten „Forderungen ,an Kunden\" (Aktiv-\nam 1. Januar 1991 geltenden Fassung angewendet werden.\nposten Nr. 4) enthaltenen Forderungen mit ursprüng-\n(4) Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember               lich vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von\n1992 und vor dem 1. Januar 1998 beginnen, ist für die              a) weniger als vier Jahren,\nGliederung nach der Fristigkeit die ursprünglich verein-\nb) vier Jahren oder länger;\nbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist und nicht die Restlauf-\nzeit am Bilanzstichtag maßgebend. Dem Institut bleibt es       4. die in den Unterposten „Verbindlichkeiten gegenüber\njedoch unbenommen, auf Restlaufzeiten hinzuweisen. Als             Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündi-\nBeginn der vereinbarten Laufzeit gilt bei Krediten die erste       gungsfrist\" (Passivposten Nr. 1 Buchstabe b) und\nInanspruchnahme, nicht die Zusage. Für die Gliederung              ,,andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit ver-\nvon in Wertpapieren verbrieften Forderungen und Verbind-           einbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\" (Passivposten\nlichkeiten ist die längste Laufzeit laut Emissionsbedingun-        Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) sowie die in\ngen maßgebend. Als Beginn der Laufzeit gilt der Beginn             dem Posten „verbriefte Verbindlichkeiten\" (Passiv-\ndes in den Emissionsbedingungen festgelegten Zinslaufs,            posten Nr. 3) enthaltenen vor Ablauf von vier Jahren\ndas heißt der Beginn der laufenden Verzinsung, gegebe-             fälligen Verbindlichkeiten.\nnenfalls der Beginn der Laufzeit des ersten Zinsscheins.\nAuf Realkreditinstitute und Bausparkassen ist Satz 1 ent-\nZeiten, für die negative oder positive Stückzinsen gerech-     sprechend anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Bausparein-\nnet werden, bleiben außer Betracht, das heißt, der Lauf-\nlagen.\nzeitbeginn ist mit demjenigen Zeitpunkt identisch, auf den\nsich die jeweilige Stückzinsenberechnung bezieht. Diese                                       § 40\nFristigkeitszuordnung gilt auch für den Zweiterwerb von                                  Inkrafttreten,\nForderungen und Wertpapieren. Bei Forderungen und                          Aufhebung von Rechtsvorschriften\nVerbindlichkeiten, die regelmäßig in Teilbeträgen zu tilgen\nsind, ist die Zuordnung in Abweichung von § 8 Abs. 2 nicht        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnach der Befristung für die einzelnen Teilbeträge, sondern     Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Formblätter für\nnach dem Zeitraum zwischen der Entstehung der Forde-           die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten\nrung oder Verbindlichkeit und der Fälligkeit des letzten       in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September\nTeilbetrages vorzunehmen.                                      1987 (BGBI. 1 S. 2169) außer Kraft.\nBonn, den 1O. Februar 1992\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992                                                         215\nFormblatt 1\nJahresbilanz zum .............................................................................\nder .....................................................................................................\nAktivseite                                                                                                                                     Passivseite\nDM           DM          DM                                                               DM DM     DM\n1. Barreserve                                                                            1. Verbindlichkeiten gegenüber\na) Kassenbestand                                                                           Kreditinstituten 6)\na) täglich fällig\nb) Guthaben bei Zentralnoten-\nbanken                                                                                 b) mit vereinbarter Laufzeit\ndarunter:                                                                                    oder Kündigungsfrist\nbei der Deutschen Bundes-                                                         2. Verbindlichkeiten gegenüber\nbank ........... DM                                                                    Kunden 7)\nc) Guthaben bei Postgiroämtern                                                             a) Spareinlagen\n2. Schuldtitel öffentlicher Stellen                                                                 aa) mit gesetzlicher\nund Wechsel, die zur Refinan-                                                                             Kündigungsfrist\nzierung bei Zentralnotenbanken                                                                   ab) mit vereinbarter\nzugelassen sind                                                                                           Kündigungsfrist\na) Schatzwechsel und unver-                                                                b) andere Verbindlichkeiten\nzinsliche Schatzanweisungen                                                                  ba) täglich fällig\nsowie ähnliche Schuldtitel                                                                   bb) mit vereinbarter Laufzeit\nöffentlicher Stellen                                                                                . oder Kündigungsfrist\ndarunter:                                                                         8)\nbei der Deutschen Bundes-                                                                                                     9\nbank refinanzierbar                                                               3. Verbriefte Verbindlichkeiten              )\n........... DM                                                                         a) begebene\nb) Wechsel                                                                                       Schuldverschreibungen\ndarunter:                                                                              b) andere verbriefte\nbei der Deutschen Bundes-                                                                    Verbindlichkeiten\nbank refinanzierbar                                                                          darunter:\n........... DM                                                                               Geldmarktpapiere ........... DM\neigene Akzepte und Sola-\n3. Forderungen an Kreditinstitute 1)\nwechsel im Umlauf\na) täglich fällig                                                                                ........... DM\nb) andere Forderungen\n4. Treuhandverbindlichkeiten\n4. Forderungen an Kunden 2)                                                                  darunter:\ndarunter:                                                                                 Treuhandkredite ........... DM\ndurch Grundpfandrechte\n5. Sonstige Verbindlichkeiten\ngesichert .. .. .. ... .. DM\nKommunalkredite ........... DM                                                       6. Rechnungsabgrenzungsposten 10)\n5. Schuldverschreibungen                                                                7. Rückstellungen\nund andere festverzinsliche                                                                a) Rückstellungen für\nWertpapiere                                                                                      Pensionen und ähnliche\na) Geldmarktpapiere                                                                              Verpflichtungen\naa) von öffentlichen                                                                  b) Steuerrückstellungen\nEmittenten                                                                    c) andere Rückstellungen\nab) von anderen Emittenten\n11)\nb) Anleihen und\nSchuldverschreibungen                                                            8. Sonderposten mit Rücklageanteil\nba) von öffentlichen                                                             9. Nachrangige Verbindlichkeiten\nEmittenten\n1O. Genußrechtskapital\nbb) von anderen Emittenten\ndarunter:\ndarunter:\nvor Ablauf von zwei Jahren fällig\nbeleihbar bei der\n........... DM\nDeutschen Bundesbank\n........... DM                                                          11. Fonds für allgemeine Bankrisiken\nc) eigene                                                                           12. Eigenkapital\nSchuldverschreibungen                                                                  a) gezeichnetes Kapital 12)\nNennbetrag ........... DM\nb) Kapitalrücklage\n6. Aktien und andere nicht festver-                                                           c) Gewinnrücklagen 13)\nzinsliche Wertpapiere\nca) gesetzliche Rücklage\n3)\ncb) Rücklage\n7. Beteiligungen 4)                                                                                          für eigene Anteile\ndarunter:                                                                                        cc) satzungsmäßige\nan Kreditinstituten .... ... .. .. DM                                                                     Rücklagen","216                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nnoch Aktivseite                                                                                  noch P assivseite\nDM    DM     DM                                          DM     DM     DM\n8. Anteile an verbundenen                                          cd) andere\nUnternehmen                                                          Gewinnrücklagen\ndarunter:\nd) Bilanzgewinn/Bilanzverlust\nan Kreditinstituten ........... DM\n9. Treuhandvermögen\ndarunter:\nTreuhandkredite ........... DM\n1O. Ausgleichsforderungen gegen\ndie öffentliche Hand einschließ-\nlich Schuldverschreibungen aus\nderen Umtausch\n11. Immaterielle Anlagewerte\n12. Sachanlagen\n13. Ausstehende Einlagen auf das\ngezeichnete Kapital\ndarunter:\neingefordert ........... DM\n14. Eigene Aktien oder Anteile\nNennbetrag ........... DM\n15. Sonstige\nVermögensgegenstände\n16. Rechnungsabgrenzungs-\nposten5)\n17. Nicht durch Eigenkapital\ngedeckter Fehlbetrag\nSumme der Aktiva                                          Summe der Passiva\n1. Eventualverbindlichkeiten\na) Eventualverbindlichkeiten\naus weitergegebenen\nabgerechneten Wechseln\nb) Verbindlichkeiten aus\nBürgschaften und\nGewährleistungsverträgen\nc) Haftung aus der Bestellung\nvon Sicherheiten für fremde\nVerbindlichkeiten\n2. Andere Verpflichtungen\na) Rücknahmeverpflichtungen\naus unechten\nPensionsgeschäften\nb) Plazierungs- und\nÜbernahmeverpflicht1,mgen\nc) Unwiderrufliche\nKreditzusagen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992                                                              217\n1) Folgende Arten von Instituten haben den Posten 3 Forderungen an Kreditinstitute in der Bilanz wie folgt zu untergliedem:\nRealkreditinstitute: \"a) Hypothekendarlehen                                                      ............... DM\nb) Kommunalkredite                                                        ............... DM\nc) andere Forderungen                                                     ............... DM  ............... DM\ndarunter:\ntäglich fällig ............... DM\ngegen Beleihung von Wertpapieren ............... DM\",\nBausparkassen:        „a) Bauspardarlehen                                                        ............... DM\nb) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite                                  ............... DM\nc) sonstige Baudarlehen                                                   ............... DM\nd) andere Forderungen                                                     ............... DM  ............... DM\ndarunter:\ntäglich fällig ............... DM\".\n2) Folgende Arten von Instituten haben den Posten 4 Forderungen an Kunden in der Bilanz wie folgt zu untergliedem:\nRealkreditinstitute: .,a) Hypothekendarlehen                                                     ............... DM\nb) Kommunalkredite                                                        ............... DM\nc) andere Forderungen                                                     ............... DM  ............... DM\ndarunter:\ngegen Beleihung von Wertpapieren ............... DM\",\nBausparkassen:        „a) Baudarlehen\naa) aus Zuteilungen (Bauspardarlehen)                                  ............... DM\nab) zur Vor- und Zwischenfinanzierung                                  ............... DM\nac) sonstige                                                           ............... DM  ............... DM\ndarunter:\ndurch Grundpfandrechte gesichert ............... DM\nb) andere Forderungen                                                                         ............... DM  .............. DM\".\nKreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben in den Posten 4 Forderungen an Kunden in der Bilanz zusätzlich folgenden\nDarunterposten einzufügen:\n,,Warenforderungen ............... DM\".\n3) Kreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben nach dem Posten 6 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere in der\nBilanz folgenden Posten einzufügen:\n„6a. Warenbestand                                                           .............. DM\".\n4) Kreditgenossenschaften und genossenschaftliche Zentralbanken haben den Posten 7 Beteiligungen in der Bilanz wie folgt zu untergliedern:\n„a) Beteiligungen                                                          ............... DM\ndarunter:\nan Kreditinstituten ............... DM\nb) Geschäftsguthaben bei Genossenschaften                                 ............... DM  ............... DM\ndarunter:\nbei Kreditgenossenschaften ............... DM\".\n5) Realkreditinstitute haben den Posten 16 Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz wie folgt zu untergliedern:\n„a) aus dem Emissions- und Darlehensgeschäft                               ............... DM\nb) andere                                                                 ............... DM  .............. DM\".\n6) Folgende Arten von Instituten haben den Posten 1 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in der Bilanz wie folgt zu untergliedern:\nRealkreditinstitute: .,a) begebene Namenspfandbriefe                                             ............... DM\nb) begebene öffentliche Namenspfandbriefe                                 ............... DM\nc) andere Verbindlichkeiten                                               ............... DM  ............... DM\ndarunter:\ntäglich fällig ............... DM\nzur Sicherstellung aufgenommener Darlehen an den Darlehensgeber\nausgehändigte Namenspfandbriefe ............... DM\nund öffentliche Namenspfandbriefe ............... DM\",\nBausparkassen:        „a) Bauspareinlagen                                                                            ............... DM\ndarunter:\nauf gekündigte Verträge .............. DM\nauf zugeteilte Verträge ............... DM\nb) andere Verbindlichkeiten                                                                   ............... DM  ............... DM\ndarunter:\ntäglich fällig ............... DM\".","218                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n7\n) Realkreditinstitute haben den Posten 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in der Bilanz wie folgt zu untergliedern:\n„a) begebene Namenspfandbriefe                                                                    ............... DM\nb) begebene öffentliche Namenspfandbriefe                                                        ............... DM\nc) Spareinlagen\nca) mit gesetzlicher Kündigungsfrist                                    ............... DM\ncb) mit vereinbarter Kündigungsfrist                                    ............... DM   ............... DM\nd) andere Verbindlichkeiten                                                                      ............... DM  ............... DM\ndarunter:\ntäglich fällig ............... DM\nzur Sicherstellung aufgenommener Darlehen an den Darlehensgeber aus-\ngehändigte Namenspfandbriefe ............... DM\nund öffentliche Namenspfandbriefe ............... DM\".\nBausparkassen haben statt des Unterpostens a Spareinlagen in der Bilanz folgenden Unterposten auszuweisen:\n„a) Einlagen aus dem Bauspargeschäft und Spareinlagen\naa) Bauspareinlagen                                                      ............... DM\ndarunter:\nauf gekündigte Verträge ............... DM\nauf zugeteilte Verträge ............... DM\nab) Abschlußeinlagen                                                     ............... DM\nac) Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist                        ............... DM\nad) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist                        ............... DM   .............. DM\".\n8)   Kreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben nach dem Posten 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in der Bilanz folgenden\nPosten einzufügen:\n,,2a. Verpflichtungen aus Warengeschäften und aufgenommenen Waren-\nkrediten                                                                 .............. DM\".\n9)   Realkreditinstitute haben den Posten 3 Verbriefte Verbindlichkeiten in der Bilanz wie folgt zu untergliedern:\n„a) begebene Schuldverschreibungen\naa) Hypothekenpfandbriefe                                                ............... DM\nab) öffentliche Pfandbriefe                                              ............... DM\nac) sonstige Schuldverschreibungen                                       ............... DM   ............... DM\nb) andere verbriefte Verbindlichkeiten                                                           ............... DM  ............... DM\ndarunter:\nGeldmarktpapiere ............... DM\".\nKreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben im Posten 3 Verbriefte Verbindlichkeiten zu dem Darunterposten 3b Eigene Akzepte\nund Solawechsel im Umlauf folgenden zusätzlichen Darunterposten einzufügen:\n,,aus dem Warengeschäft ............... DM\".\n10)   Realkreditinstitute haben den Posten 6 Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz wie folgt zu untergliedern:\n„a) aus dem Emissions- und Darlehensgeschäft                                  ............... DM\nb) andere                                                                   ............... DM   .............. DM\".\n11 )  Bausparkassen haben nach dem Posten 7 Rückstellungen in der Bilanz folgenden Posten einzufügen:\n„7a. Fonds zur bauspartechnischen Absicherung                                                   DM\".\n12 )  Genossenschaften haben in der Bilanz an Stelle des gezeichneten Kapitals den Betrag der Geschäftsguthaben der Genossen auszuweisen.\n13 )  Genossenschaften haben in der Bilanz an Stelle der Gewinnrücklagen die Ergebnisrücklagen auszuweisen und wie folgt aufzugliedern:\n„ca) gesetzliche Rücklage                                                      ............... DM\ncb) andere Ergebnisrücklagen                                                  ............... DM   .............. DM\".\nDie Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die Beträge, die aus dieser\nErgebnisrücklage an ausgeschiedene Genossen auszuzahlen sind, müssen vermerkt werden.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992                                                                   219\nFormblatt 2 (Kontoform)\nGewinn- und Verlustrechnung\nder .....................................................................................................\nfür die Zeit vom ............. ...... .......... ........ bis .................................... .\nAufwendungen                                                                                                                                               Erträge\nDM          DM           DM                                                                          DM      DM\n1. Zinsaufwendungen 1)                                                                   1. Zinserträge aus 2)\n2. Provisionsaufwendungen 4 )                                                                 a) Kredit- und Geldmarktgeschäften\nb) festverzinslichen Wertpapieren\n3. Nettoaufwand aus\nund Schuldbuchforderungen\nFinanzgeschäften\n6)                                                                                       2. laufende Erträge aus\na) Aktien und anderen nicht\n4. Allgemeine                                                                                      festverzinslichen Wertpapieren\nVerwaltungsaufwendungen\nb) Beteiligungen 3 )\na) Personalaufwand\nc) Anteilen an verbundenen\naa) Löhne und Gehälter                                                                      Unternehmen\nab) Soziale Abgaben\n3. Erträge aus Gewinngemeinschaften,\nund Aufwendungen für\nGewinnabführungs- oder Teilgewinn-\nAltersversorgung und für\nabführungsverträgen\nUnterstützung\ndarunter:                                                                   4. Provisionserträge 5)\nfür Altersversorgung                                                        5. Nettoertrag aus Finanzgeschäften\n........... DM\n6)\nb) andere\nVerwaltungsaufwendungen                                                          6. Erträge aus Zuschreibungen zu Forderun-\n5. Abschreibungen und Wert-                                                                  gen und bestimmten Wertpapieren sowie\nberichtigungen auf immaterielle                                                           aus der Auflösung von Rückstellungen im\nAnlagewerte und                                                                           Kreditgeschäft\nSachanlagen                                                                          7. Erträge aus Zuschreibungen zu Beteili-\n6. Sonstige betriebliche                                                                     gungen, Anteilen an verbundenen Unter-\nAufwendungen                                                                              nehmen und wie Anlagevermögen behan-\ndelten Wertpapieren\n7. Abschreibungen und Wertberich-\ntigungen auf Forderungen und                                                         8. Sonstige betriebliche Erträge\nbestimmte Wertpapiere sowie                                                          9. Erträge aus der Auflösung von\nZuführungen zu Rückstellungen                                                             Sonderposten mit Rücklageanteil\nim Kreditgeschäft\n10. Außerordentliche Erträge\n8. Abschreibungen und Wertberich-\n11. Erträge aus Verlustübernahme\ntigungen       auf     Beteiligungen,\nAnteile an verbundenen Unter-                                                      12. Jahresfehlbetrag\nnehmen und wie Anlagevermö-\ngen behandelte Wertpapiere\n9. Aufwendungen aus\nVerlustübernahme\n10. Einstellungen in Sonderposten\nmit Rücklageanteil\n11. Außerordentliche Aufwendungen\n12. Steuern vom Einkommen\nund vom Ertrag\n13. Sonstige Steuern, soweit nicht\nunter Posten 6 ausgewiesen\n14. Auf Grund einer Gewinngemein-\nschaft, eines Gewinnabführungs-\noder eines Teilgewinn-\nabführungsvertrags abgeführte\nGewinne\n15. Jahresüberschuß\nSumme der Aufwendungen                                                                                             Summe der Erträge","220                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nnoch Gewinn- und Verlustrechnung (Kontoform)\nDM                           DM\n1. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag\n2. GewinnvortragNerlustvortrag aus dem Vorjahr                                                                                             ·······················\n3. Entnahmen aus der Kapitalrücklage                                                                                                       .......................\n4. Entnahmen aus Gewinnrücklagen\na) aus der gesetzlichen Rücklage\nb) aus der Rücklage für eigene Anteile\nc) aus satzungsmäßigen Rücklagen\nd) aus anderen Gewinnrücklagen                                                                             ·······················     ·······················\n5. Entnahmen aus Genußrechtskapital                                                                                                        ·······················\n6. Einstellungen in Gewinnrücklagen\na) in die gesetzliche Rücklage\nb) in die Rücklage für eigene Anteile\nc) in satzungsmäßige Rücklagen\nd) in andere Gewinnrücklagen                                                                               .......................     .......................\n7. Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals                                                                                                ·······••,•·············\n8. Bilanzgewinn/Bilanzverlust                                                                                                              ·······················\n1) Bausparkassen haben den Posten 1 Zinsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:\n„a) für Bauspareinlagen                                                                     ............... DM\nb) andere Zinsaufwendungen                                                                 ............... DM    .............. DM\".\n2) Bausparkassen haben im Ertragsposten 1 den Unterposten a Zinserträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung wie\nfolgt zu untergliedern:\n„aa) Bauspardarlehen                                                                          ............... DM\nab) Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten                                                  ............... DM\nac) sonstigen Baudarlehen                                                                   ............... DM\nad) sonstigen Kredit- und Geldmarktgeschäften                                               ............... DM    .............. DM\".\n3) Kreditgenossenschaften und genossenschaftliche Zentralbanken haben im Ertragsposten 2 den Unterposten b laufende Erträge aus Beteiligungen in\nder Gewinn- und Verlustrechnung um die Worte „und aus Geschäftsguthaben bei Genossenschaften\" zu ergänzen.\n4) Bausparkassen haben den Posten 2 Provisionsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:\n„a) Provisionen für Vertragsabschluß und -vermittlung                                       ............... DM\nb) andere Provisionsaufwendungen                                                           ............... DM    .............. DM\".\n5) Bausparkassen haben den Posten 4 Provisionserträge in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:\n„a) aus Vertragsabschluß und -vermittlung                                                   ............... DM\nb) aus der Darlehensregelung nach der Zuteilung                                            ............... DM\nc) aus Bereitstellung und Bearbeitung von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten           ............... DM\nd) andere Provisionserträge                                                                ............... DM    .............. DM\".\n6) Kreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben nach dem Aufwandposten 3 Nettoaufwand aus Finanzgeschäften oder nach dem\nErtragsposten 5 Nettoertrag aus Finanzgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung folgenden Posten einzufügen:\n,,3a./5a. Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben                                         .............. DM\".","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1992                                                                                    221\nFormblatt 3 (Staffelform)\nGewinn- und Verlustrechnung\nder .....................................................................................................\nfür die Zeit vom .. ............ ... .. .. ....... .... .. ... bis .................................... .\nDM                       DM                           DM\n1. Zinserträge aus 1)\na) Kredit- und Geldmarktgeschäften\nb) festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen                                         .......................  .......................\n2. Zinsaufwendungen 2)                                                                                                          .......................  ·······················\n3. laufende Erträge aus\na) Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren\nb) Beteiligungen 3)\nc) Anteilen an verbundenen Unternehmen                                                                                       .......................  .......................\n4. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinn-\nabführungsverträgen\n5. Provisionserträge 4)\n6. Provisionsaufwendungen 5)                                                                                                    .......................  .......................\n7. Nettoertrag oder Nettoaufwand aus Finanzgeschäften\n6)\n8. Sonstige betriebliche Erträge\n9. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rücklageanteil\n10. Allgemeine Verwaltungsaufwendungen\na) Personalaufwand\naa) Löhne und Gehälter\nab) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für\nUnterstützung                                                                             .......................\ndarunter:\nfür Altersversorgung .. .. .. .. ....... ... ..... DM\nb) andere Verwaltungsaufwendungen                                                                                           .......................\n11. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und\nSachanlagen\n12. Sonstige betriebliche Aufwendungen\n13. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte\nWertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft\n14. Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapie-\nren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft                                                            .......................   .......................\n15. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an ver-\nbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere\n16. Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen\nUnternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren                                                                 ......................... .......................\n17. Aufwendungen aus Verlustübernahme\n18. Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil                                                                                                      ........................\n19. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit\n20. Außerordentliche Erträge\n21. Außerordentliche Aufwendungen                                                                                               .......................\n22. Außerordentliches Ergebnis\n23. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag\n24. Sonstige Steuern, soweit nicht unter Posten 12 ausgewiesen                                                                  ·······················   .......................\n25. Erträge aus Verlustübernahme\n26. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder\neines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne                                                                                                 ·······················","222                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nnoch Gewinn- und Verlustrechnung (Staffelform)\nDM                    DM                              DM\n27. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag\n28. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr\n29. Entnahmen aus der Kapitalrücklage                                                                                                      ·······················\n30. Entnahmen aus Gewinnrücklagen\na) aus der gesetzlichen Rücklage\nb) aus der Rücklage für eigene Anteile\nc) aus satzungsmäßigen Rücklagen\nd) aus anderen Gewinnrücklagen                                                                           .......................     ·······················\n31. Entnahmen aus Genußrechtskapital                                                                                                       .......................\n32. Einstellungen in Gewinnrücklagen\na) in die gesetzliche Rücklage\nb) in die Rücklage für eigene Anteile\nc) in satzungsmäßige Rücklagen\nd) in andere Gewinnrücklagen                                                                             .......................     .......................\n33. Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals                                                                                               ·······················\n34. Bilanzgewinn/Bilanzverlust                                                                                                             ·······················\n1) Bausparkassen haben im Ertragsposten 1 den Unterposten a Zinserträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung wie\nfolgt zu untergliedern:\n„aa) Bauspardarlehen                                                                           ............... DM\nab) Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten                                                    ............... DM\nac) sonstigen Baudarlehen                                                                     ............... DM\nad) sonstigen Kredit- und Geldmarktgeschäften                                                 ............... DM    .............. DM\".\n2) Bausparkassen haben den Posten 2 Zinsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:\n„a) für Bauspareinlagen                                                                       ............... DM\nb) andere Zinsaufwendungen                                                                  ............... DM    .............. DM\".\n3) Kreditgenossenschaften und genossenschaftliche Zentralbanken haben im Ertragsposten 3 den Unterposten b laufende Erträge aus Beteiligungen in\nder Gewinn- und Verlustrechnung um die Worte „und aus Geschäftsguthaben bei Genossenschaften\" zu ergänzen.\n4) Bausparkassen haben den Posten 5 Provisionserträge in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:\n„a) aus Vertragsabschluß und -vermittlung                                                     ............... DM\nb) aus der Darlehensregelung nach der Zuteilung                                             ............... DM\nc) aus Bereitstellung und Bearbeitung von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten            ............... DM\nd) andere Provisionserträge                                                                 ............... DM    .............. DM\".\n5) Bausparkassen haben den Posten 6 Provisionsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:\n„a) Provisionen für Vertragsabschluß und -vermittlung                                         ............... DM\nb) andere Provisionsaufwendungen                                                            ............... DM    .............. DM\".\n6) Kreditgenossenschaften, die das Warengeschäft betreiben, haben nach dem Aufwand- oder Ertragsposten 7 Nettoertrag oder Nettoaufwand aus\nFinanzgeschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung folgenden Posten einzufügen:\n„7a. Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben                                           .............. DM\"."]}